Urteil
2 A 3300/89, 2 A 3316/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0322.2A3300.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klagen sind nach Maßgabe der Darlegungen in den Senatsbeschlüssen vom 13. März 1990 (2 R 194/90 und 2 R 3757/89), auf die insoweit verwiesen wird, zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ist rechtlich nicht zu beanstanden. Jedenfalls erweist er sich nicht aus Gründen rechtswidrig, die eine Verletzung der Klägerinnen in eigenen Rechten ergeben und deshalb zu seiner Aufhebung führen könnten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung der Beklagten für den Neubau einer 110-kV-Bahnstrom- Freileitung von F -O nach O O findet ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbahngesetzes - im folgenden: BbG - vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955), im hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265). Danach dürfen neue Anlagen der Deutschen Bundesbahn nur dann gebaut, bestehende Anlagen - außer in den Fällen des Abs. 2 - nur dann geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des von der zuständigen Bundesbahndirektion F erlassenen Planfeststellungsbeschlusses sind weder von den Klägerinnen vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagte hat auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht die Grenzen der ihr durch § 36 Abs. 1 Satz 1 BbG eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten. Dies folgt im einzelnen aus nachstehenden Erwägungen: Im Rechtsstaat gibt es keine schrankenlose Planungsbefugnis; auch die eisenbahnrechtliche Fachplanung ist kein Selbstzweck. Jede hoheitliche Planung ist vielmehr rechtlichen Bindungen unterworfen, deren Einhaltung im Streitfall zu überprüfen Sache der Verwaltungsgerichte ist. Materielle Schranken folgen danach zum einen aus dem Erfordernis einer der jeweiligen fachplanungsgesetzlichen Zielsetzung entsprechenden Rechtfertigung des konkreten Planvorhabens, die auch vor Art. 14 Abs. 3 GG, nämlich davor standhalten muß, daß eine Enteignung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig ist. Sie ergeben sich zum anderen aus etwa vorhandenen (hier freilich nicht berührten) gesetzlichen Planungsleitsätzen sowie schließlich - und vor allem - aus den Anforderungen, die an eine gerechte Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander zu stellen sind (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa das Urteil vom 06. Dezember 1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282, 284 f., 289). Die von den Verfassern des ATW-Gutachtens sinngemäß vertretene und von den Klägerinnen näher ausgeführte Auffassung, für den Bau der streitigen Freileitung fehle es an der erforderlichen Planrechtfertigung, beruht auf einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz, indem von der Planfeststellungsbehörde gefordert wird, für in Betracht kommende Alternativlösungen eine "hinreichende Ausschlußrechtfertigung" nachzuweisen und sich insoweit einer uneingeschränkten Überprüfung durch die Gerichte zu unterwerfen. Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 13. März 1990 (a. a. O.) ausgeführt hat, betrifft der Gesichtspunkt, daß es zur Erreichung des von der Beklagten verfolgten Ziels - Sicherstellung einer ausreichenden Bahnstromversorgung im südöstlichen Raum des Rhein-Main-Ballungsgebiets nach Fertigstellung einer S-Bahn-Erweiterungsstrecke - nach klägerischer Auffassung technisch realisierbare Alternativen gibt, die die Belange der Anwohner und der Stadt O in geringerem Maße beeinträchtigen als die planfestgestellte Bahnstrom-Freileitung, die (gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare) Frage der Einhaltung des Abwägungsgebots und nicht das Problem der hinreichenden Planrechtfertigung. Hieran ist in Kenntnis der im ATW-Gutachten aufgezeigten Lösungswege ("Alternativen 1 - 4" und "Kombinationsvarianten mit Einspeisung nicht nur in O Ost") festzuhalten. Die Planrechtfertigung ist bei richtigem Verständnis (schon dann) gegeben, wenn das konkrete Vorhaben in Übereinstimmung mit den Zielen eines die Enteignung zulassenden Gesetzes steht und, gemessen an den Zielen dieses Gesetzes, zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich, d. h. "objektiv vernünftigerweise geboten" (nicht etwa: "unausweichlich notwendig") ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166, 168 f., sowie vom 06. Dezember 1985 und 09. März 1990 - 7 C 21.89 -, BVerwGE 85, 44, 51); sie liegt für die in den Ausbau der S-Bahn Rhein-Main eingebettete Planung einer 110-kV-Freileitung (als Verlängerung einer vorhandenen Stichleitung) von F -O nach O -O vor. Die Errichtung einer derartigen Leitung zwecks Versorgung des (neuen) Unterwerks O mit Bahnstrom (16 2/3 Hz) ist im vorstehend erläuterten Sinne erforderlich, um die bedarfsgerechte Bereitstellung elektrischer Energie auf der Spannungsebene von 15 kV im Raum südöstlich von F ab 1990 - auch im Hinblick auf den künftigen Ausbau weiterer S-Bahn-Strecken über den Verknüpfungspunkt O -O hinaus - zu gewährleisten. Die Maßnahme entspricht mit den bereits in der Informationsschrift der Beklagten vom Februar 1986 (Seite 9 - 21), sodann im Erläuterungsbericht vom 26. August 1988 (Seite 4 - 6) sowie im Planfeststellungsbeschluß selbst (Seite 6 - 9) gegebenen Begründungen und Erläuterungen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen werden kann, dem gesetzlichen Auftrag an die Beklagte, ihren Betrieb sicher zu führen, die Anlagen, die Fahrzeuge und das Zubehör in gutem, betriebssicherem Zustand zu erhalten und unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erneuern, zu ersetzen und weiter zu entwickeln (§ 4 BbG) und der sich aus § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225) für die öffentlichen Eisenbahnen ergebenden Aufgabe, unter Wahrung wirtschaftlicher Grundsätze und in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Wohl und dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis ihren Reise- und Güterverkehr zu bedienen und auszugestalten sowie ihr Netz auszubauen und der Entwicklung anzupassen. Denn sie stellt - im Zusammenwirken mit der Installierung weiterer Umspannerleistung im Osten des S-Bahn-Knotens F und als Voraussetzung hierfür - sicher, daß unter günstigen betriebstechnischen Bedingungen nicht nur derjenige Leistungsmehrbedarf gedeckt werden kann, der durch die Inbetriebnahme der den Main unterquerenden S-Bahn-Tunnelstrecke von der K nach F -S verursacht ist, sondern darüber hinaus auch der künftige, in seiner Größenordnung bereits absehbare Bedarf auf den weiterhin geplanten S-Bahn-Strecken über O -O nach H sowie nach D und O -R. Auf die Einzelheiten der von der Zentralstelle Technik der Beklagten durchgeführten Lastflußrechnungen kommt es insoweit entgegen klägerischer Auffassung rechtlich nicht an, so daß es einer Beiziehung der in der Informationsschrift vom Februar 1986 erwähnten umfangreichen Rechnerausdrucke vorgenommener Variantenrechnungen nicht bedarf. Selbst wenn diese Berechnungen entsprechend den Vermutungen der Klägerinnen ergeben sollten, daß der Bau einer Bahnstrom-Freileitung (sowie eines über sie zu versorgenden Unterwerks O -O) nicht die einzige in Betracht kommende technische Problemlösung ist, würde die Planrechtfertigung für das streitige Vorhaben nicht entfallen können. Hier geht es nämlich nur um ein "erstes Plausibilitätsurteil" über dessen Vereinbarkeit mit den Zielsetzungen des einschlägigen Fachplanungsrechts (vgl. Kühling, Fachplanungsrecht, 1988, Rz. 157). Die Zielkonformität von Vorhaben, die, wie unstreitig das vorliegende, der Sicherstellung der Bahnstromversorgung im Zuge des Ausbaus eines S-Bahn-Netzes dienen sollen und hierfür auch objektiv geeignet sind, läßt sich schlechterdings nicht unter Hinweis auf andere, technisch auch in Betracht kommende Lösungsmöglichkeiten verneinen. Die konkrete Ausgestaltung eines in diesem Sinne mit den eisenbahnrechtlichen Zielsetzungen in Einklang stehenden Vorhabens berührt vielmehr die Planrechtfertigung nicht mehr. Ob der (künftige) Leistungsmehrbedarf für die S-Bahn im südöstlichen Quadranten des Rhein-Main- Gebiets, den auch die Klägerinnen nicht in Abrede stellen, am besten mit Hilfe eines - über eine 110-kV-Bahnstromleitung zu versorgenden - Unterwerks im Knoten- und Lastschwerpunkt O - O abzudecken ist oder aber, wie die Klägerinnen meinen, ebenso gut durch verschiedene andere (auch kombinierte) Maßnahmen jeweils unter Verzicht auf eine neue Hochspannungsfreileitung befriedigt werden könnte, ist deshalb eine allein im Rahmen der planerischen Abwägung zu beantwortende Frage. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß genügt hinsichtlich des Abwägungsvorgangs und des hierbei gefundenen Ergebnisses den Anforderungen des Abwägungsgebots. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat seit jeher angeschlossen hat, ist das rechtsstaatliche Gebot gerechter Abwägung (nur) verletzt, wenn eine Abwägung nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge einzustellen war, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wurde, die zum objektiven Gewicht einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. z. B. das Urteil vom 05. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214, 253 f. mit weiteren Nachweisen). Demgegenüber wird, wie der Senat schon in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hervorgehoben hat, gegen das Abwägungsgebot nicht verstoßen, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Dies ist hier der Fall. Ohne Erfolg wendet die Klägerin zu 1) insoweit ein, der angefochtene Planfeststellungsbeschluß leide an einem zu seiner Aufhebung führenden Rechtsfehler, weil die Beklagte sich in ihm mit dem Problem eines in der Nähe der 110-kV-Bahnstromleitung erschwerten, teilweise sogar unmöglich gemachten Brandschutzes nicht auseinandergesetzt habe. Dessen bedurfte es nämlich ebensowenig wie einer Behandlung von Einzelheiten der technischen Sicherheit des Vorhabens, etwa der Ausgestaltung der Mastfundamente in verschiedenen Untergründen. Wegen der hierfür maßgeblichen Erwägungen wird auf die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 13. März 1990 (a. a. O.) Bezug genommen. Weder ist es Aufgabe eines Planfeststellungsverfahrens, Einzelheiten der Bauausführung zu regeln, noch müssen in einem Planfeststellungsbeschluß die Probleme eines gegenüber Hochspannungsfreileitungen bei der Brandbekämpfung mindestens einzuhaltenden Arbeits- und Löschabstandes bewältigt werden. Die Klägerin zu 1) hat es während des gesamten Verwaltungsverfahrens, in dem sie ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, ihre sich gegen das Vorhaben richtenden Bedenken vorzubringen, selbst nicht für erforderlich gehalten, auf den Gesichtspunkt eines erschwerten kommunalen Brandschutzes auch nur hinzuweisen. Schon deshalb mußte sich der Beklagten die Befassung mit diesem Problem nicht aufdrängen, zumal die Errichtung der betreffenden Bahnstromleitung objektiv keine wesentliche Veränderung der für den Brandschutz maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse bewirkt. Soweit sich für die Feuerwehr der Klägerin zu 1) Erschwernisse bei der Wahrnehmung der ihr (und nicht ohnehin der Beklagten selbst) in der Nähe von Bahnanlagen obliegenden Aufgaben ergeben sollten, ergäben sie sich ganz überwiegend bereits aus dem Vorhandensein der 15-kV- Oberleitungsanlage, die regelmäßig geringere Abstände zu vorhandener Bebauung einhält als die 110-kV-Freileitung, ohne größere Arbeits- und Löschabstände zu erlauben als jene; denn insoweit wird bei Leitungen mit Nennspannungen über 1 bis 110 kV nicht differenziert (Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern vom 12. Juni 1989, StAnz. 1990, 1474). Freilich muß die streitige Freileitung als Betriebsanlage gemäß § 38 BbG allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Im Erläuterungsbericht, der Bestandteil des festgestellten Plans ist, wird klargestellt, daß die Bahnstromleitung nach den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (DIN VDE 0210 vom Dezember 1985), den einschlägigen DIN-Normen und den teilweise über die Sicherheitsanforderungen der vorgenannten Bestimmungen und Normen hinausgehenden Richtlinien der Deutschen Bundesbahn gebaut werde. Dies entspricht § 2 Satz 1 der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 08. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1981, BGBl. I S. 1490), wonach Bahnanlagen so beschaffen sein müssen, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen; die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen anerkannten Regeln der Technik entsprechen (§ 2 Satz 2 EBO). Einer Beifügung der entsprechenden Regelwerke zum Planfeststellungsbeschluß (hier etwa auch des VDE-Merkblattes 0132 für die Bekämpfung von Bränden in elektrischen Anlagen und deren Nähe) bedarf es nicht; im übrigen sind Richtlinien für das Verhalten der öffentlichen Feuerwehren bei Einsätzen an elektrisch betriebenen Strecken der Bundesbahn auch im hier maßgeblichen Zeitpunkt vom Hessischen Minister des Innern bereits getroffen gewesen (StAnz. 1979, 804), worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Ein gerade durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß auszuräumender Aufklärungsbedarf der Klägerin zu 1) hinsichtlich der Einsatzbeschränkungen ihrer Feuerwehr bestand somit nicht. Auch sonst sind keine durchgreifenden Bedenken zu erkennen, ob der notwendige Sicherheitsstandard etwa hinsichtlich der Festigkeit der zu verwendenden Leiterseile (überhaupt) gewährleistet werden kann. Die Klägerinnen tragen selbst nicht vor, die Bestimmungen der DIN VDE 0210 über den "Bau von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV" seien in der betreffenden Örtlichkeit schlechterdings nicht einzuhalten. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Der Umstand, daß auch im hier angesprochenen Bereich ein Unfall, beispielsweise nach Fremdeinwirkung oder aufgrund ganz außergewöhnlicher Witterungsbedingungen, nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Planungsentscheidung; mit der in § 36 BbG erteilten Ermächtigung zur eisenbahnrechtlichen Fachplanung wird dies vielmehr gesetzlich - unter der Voraussetzung, daß der Stand von Wissenschaft und Technik zur Minimierung von Sicherheitsrisiken eingehalten wird - in Kauf genommen. An diese Entscheidung des Gesetzgebers sind auch die Gerichte gebunden. Ein Abwägungsfehler liegt auch im übrigen nicht vor. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Darlegungen in seinen Beschlüssen vom 13. März 1990 (2 R 194/90, S. 24 - 27 des amtlichen Umdrucks, 2 R 3757/89, S. 26 - 28 des amtlichen Umdrucks). Im Hinblick auf das weitere Klagevorbringen sowie das von den Klägerinnen vorgelegte ATW-Gutachten sind die folgenden Ergänzungen angebracht: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, aus dem das Abwägungsgebot abgeleitet ist, verlangt auch in Bezug auf die Alternativenprüfung, daß ein bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen untereinander und gegeneinander vorgenommen wird. Sinn dieser Abwägung ist es, diejenige Lösung für die Verwirklichung eines Vorhabens zu finden, die öffentliche und private Belange am wenigsten beeinträchtigt. Das bedeutet, daß auch Alternativlösungen, die sich ernsthaft anbieten, in die Abwägung mit einbezogen werden. Erforderlich ist die Prüfung, ob sich das planerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere Weise erreichen läßt. Dies setzt voraus, daß die Behörde sowohl bei der Lösung, die beantragt ist, als auch bei den Alternativen, deren Untersuchung sich ihr aufdrängt, die jeweils in Betracht kommenden öffentlichen und privaten Interessen in ihre Abwägung einstellt und gewichtet und die einzelnen Ergebnisse untereinander vergleicht (zusammenfassend Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. November 1992 - 4 B 205.92 -, DVBl. 1993, 161, 163). In Anwendung dieser Grundsätze läßt sich weder feststellen, daß es die Beklagte unterlassen habe, eine sich ihr ernsthaft anbietende Alternativlösung zum planfestgestellten Vorhaben zu untersuchen, noch läßt sich eine Fehlgewichtung berührter Belange, insbesondere des von den Klägerinnen in den Vordergrund gerückten Belangs der betroffenen Bevölkerung erkennen, vor schädlichen Umwelteinwirkungen möglichst weitgehend geschützt zu werden. Keine der im ATW-Gutachten aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten mußte sich, soweit sie nicht ohnehin von der Beklagten ausdrücklich erwogen, jedoch wegen Überwiegens der Nachteile verworfen wurden, der Beklagten als naheliegend und deshalb näher zu untersuchend aufdrängen. Ein Fehler im Abwägungsvorgang liegt insoweit nicht vor. Dies gilt zunächst für die "Alternative 1", die eine Mitführung der neuen 110-kV-Freileitung an den vorhandenen Oberleitungsmasten und - ebenso wie die planfestgestellte Maßnahme - eine Umspannung auf 15 kV in O -O vorsieht. Sie brauchte schon deshalb im Planfeststellungsbeschluß nicht erörtert zu werden, weil sie von keiner Seite in das Planfeststellungsverfahren eingebracht wurde und zudem aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten offenkundig ungeeignet war, um das planerische Ziel der Bereitstellung von Umspannerleistung im Knoten- und Lastschwerpunkt O O mit geringerer Eingriffsintensität zu erreichen. Die die Oberleitung tragenden Masten sind für eine Aufnahme zusätzlicher erheblicher Lasten nicht ausgelegt. Ein notwendiger Umbau, sofern er auf dem erhöhten Bahngelände nicht ohnehin aus Platzgründen scheitern müßte, wäre jedenfalls aber mit erheblichen Mehrkosten verbunden, weil bei der Auswechslung von Masten unter aufrechterhaltenem Zugbetrieb mit wesentlichen Erschwernissen zu rechnen wäre. Dem - wohl einzigen nennenswerten - Vorteil einer etwas geringeren Beeinträchtigung des Stadtbilds stünden gravierende Nachteile in Form verbreiterter Schutzstreifen und geringerer Abstände der Freileitung zur benachbarten Bebauung gegenüber. Eine derartige Lösung durfte die Beklagte von vornherein außer acht lassen. Die im ATW-Gutachten weiterhin vorgeschlagenen Alternativen 2 (Mitführung einer neuen 15-kV-Freileitung von F - O nach O -O an den vorhandenen Oberleitungsmasten) und 3 (Ausführung dieser Leitung als Erdkabel) setzen übereinstimmend eine 110/15-kV-Umspannung am bisherigen Standort des nur provisorisch eingesetzten (fahrbaren) Unterwerks O voraus. Diese Möglichkeit, die Umspannung in einem (neu zu errichtenden stationären) Unterwerk O vorzunehmen und von dort Speiseleitungen entweder bis zur Station K der künftigen S-Bahn-City-Trasse oder nach O -O zu verlegen, ist von der Beklagten ausdrücklich erwogen, wegen der damit objektiv verbundenen (insbesondere netzbetrieblichen) Nachteile aber verworfen worden. Die aus der Sicht der Beklagten gleichermaßen gegen die Alternativvorschläge "Speise-Freileitung" bzw. "Speise-Kabel" sprechenden Gesichtspunkte sind anläßlich der Begründung des Unterwerkstandortes in O schon in der Informationsschrift vom Februar 1986 (S. 14 - 18) dargelegt sowie im Erläuterungsbericht vom 26. August 1988 (S. 5 - 6) und im Planfeststellungsbeschluß selbst (S. 8 - 9) wieder aufgegriffen worden. Zu rechtlichen Beanstandungen geben sie keinen Anlaß. Insbesondere ist plausibel und nachvollziehbar begründet, daß bei Errichtung eines Unterwerks in O -O die Streckeneinspeisungen über kürzeste Wege und direkt im Lastschwerpunkt erfolgen können, eine symmetrische Lastverteilung auf die beiden Oberleitungen der Fernbahnstrecke und der S-Bahn-Strecke erzielt wird und sich der Rodgau künftig ohne zusätzliche Schaltanlage mit elektrischer Energie versorgen läßt. Daß es technisch realisierbare - aber im Planfeststellungsbeschluß nicht ausdrücklich abgehandelte - Lösungen geben mag, bei denen die durch den S-Bahn-Ausbau zusätzlich erforderliche Leistung auf der Spannungsebene von 15 kV nicht allein im Verknüpfungspunkt O -O zur Verfügung gestellt wird, ergibt entgegen klägerischer Auffassung keinen Fehler im Abwägungsvorgang. Ebenso wenig kann insoweit gerichtlich gerügt werden, daß die Beklagte eine Konzeption verfolgt, die den Neubau nur eines einzigen Unterwerks - in O -O - vorsieht und deshalb sowohl auf die Erhaltung bisheriger Umspannerleistung in Oberrad als auch auf den künftigen Zubau weiterer Umspannerleistung für die geplanten Rodgau-Strecken verzichten kann. Auch die letztlich auf ein Nebeneinander mehrerer geeigneter Maßnahmen hinauslaufenden "Kombinationsvarianten", die die Verfasser des ATW-Gutachtens ebenfalls zur Problemlösung eingesetzt wissen möchten, mußten sich der Beklagten aus den gleichen Gründen nicht als naheliegend aufdrängen. Sie leiden, gemessen am betriebstechnischen Optimum, welches mit der planfestgestellten Lösung angestrebt wird und rechtlich angestrebt werden darf, jedenfalls aus der Sicht der planenden Behörde an so schwerwiegenden Nachteilen, daß sie sie nicht von sich aus im Rahmen der Abwägung aufgreifen mußte. Mit der im ATW-Gutachten noch vorgeschlagenen Alternative 4 (Bau eines "Umformers" in O -O anstelle einer neuen Bahnstrom- Freileitung) hat sich die Beklagte im Planfeststellungsbeschluß (S. 9 f.) eingehend auseinandergesetzt. Die für die Ablehnung einer Versorgung aus dem öffentlichen Landesnetz angeführten Gründe lassen einen Fehler im Abwägungsvorgang nicht erkennen. Die Nichtbehandlung der Alternative "Umrichter" ergibt einen derartigen Fehler schon deshalb nicht, weil es jedenfalls im Zeitpunkt der Planfeststellung nach Einschätzung der Beklagten noch keine für eine Integration in das bestehende Bahnstromnetz geeigneten Umrichtertypen gab (und übrigens bis heute nicht gibt). Soweit die Verfasser des ATW-Gutachtens schließlich noch hinsichtlich eines 110-kV-Erdkabels eine "tragfähige Ausschlußbegründung" vermissen, indem von der Beklagten nicht plausibel dargelegt sei, warum eine Trennung des Bahnstromnetzes - zur Erhaltung seiner Löschfähigkeit - nicht vorgenommen werden könne, ist auch dies abwägungsrechtlich unerheblich. Die Beklagte muß nicht zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang das nach ihren Erfahrungen bewährte System der Bahnstromversorgung aus Anlaß der vorliegenden Planung zur Disposition stellen. Auch unter den Aspekten einer Fehlgewichtung abwägungsrelevanter Belange oder einer Disproportionalität des Abwägungsergebnisses vermag der Senat keinen zur Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führenden Rechtsfehler zu erkennen. Die Ansicht der Klägerin zu 1), ihren schützenswerten Belangen und Interessen als Eigentümerin in Trassennähe gelegener bebauter Grundstücke und von der Freileitung überspannter Straßenflächen sowie als Selbstverwaltungskörperschaft (insbesondere auf den Gebieten des Brandschutzes und der Stadtplanung) sei nicht das ihnen gebührende Gewicht beigemessen worden, was im Ergebnis zu einer falschen Abwägung geführt habe, verfängt nicht. Zwar ist die Klägerin zu 1) mit diesem Vorbringen nicht von vornherein kraft Gesetzes ausgeschlossen; denn der materielle Einwendungsausschluß nach § 36 Abs. 4 Satz 1 BbG (in der durch Art. 31 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990, BGBl. I S. 1221, geänderten Fassung), der sich auch auf das gerichtliche Verfahren erstreckt (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1992 - 7 ER 300.92 -, DVBl. 1993, 168), ist hier noch nicht anwendbar, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluß bereits am 06. Oktober 1989 erlassen worden ist. Der Umstand, daß die Klägerin zu 1) im Verwaltungsverfahren im wesentlichen nur eine Erdverkabelung der 110-kV-Leitung vor allem aus stadtästhetischen Gründen und um etwaige Gesundheitsrisiken für die Wohnbevölkerung auszuschließen, gefordert hat, läßt Rückschlüsse auf das - verhältnismäßig geringe - Gewicht zu, welches den nunmehr im Verwaltungsprozeß außerdem noch genannten Gründen objektiv zukommt. Jedenfalls scheidet die Annahme einer Fehlgewichtung öffentlicher oder privater Belange regelmäßig aus, wenn die jeweils Betroffenen insoweit im Anhörungsverfahren nichts vorgebracht und damit die Planfeststellungsbehörde auch nicht auf das Ausmaß ihrer Betroffenheit aufmerksam gemacht haben. Infolgedessen ist vorliegend im wesentlichen darauf abzustellen, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung für eine Bahnstrom-Freileitung das Gewicht des Belangs der menschlichen Gesundheit verkannt hat und in der Folge zu einem rechtlich nicht hinnehmbaren Abwägungsergebnis gelangt ist. Die Frage, ob die in Trassennähe gelegenen Grundstücke der Klägerinnen unzumutbaren Beeinträchtigungen durch von der Freileitung ausgehende elektrische und magnetische Felder ausgesetzt sind, ist jedoch nach Überzeugung des Senats auf der Grundlage der getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu verneinen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens, etwa zu der Frage, ob als Alternative eine Kabelführung im Bahndamm mit einer Abschirmung der Magnetfelder technisch möglich ist, bedarf es nicht. Die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung drängt sich dem erkennenden Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht auf (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 193 a), weil die Magnetfelder, die von der Oberleitungsanlage (15 kV) sowie von der streitigen Bahnstrom- Freileitung (110 kV) auch in der ungünstigsten Kombination ausgehen, nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung gesundheitlich unbedenklich sind und deshalb unter Abwägungsgesichtspunkten objektiv keine Veranlassung für eine Überprüfung der Realisierbarkeit weiterer technischer Lösungsmöglichkeiten besteht. Aus dem gleichen Grund braucht auch nicht überprüft zu werden, ob die den Klägerinnen realisierbar erscheinende Abschirmung von Speisekabeln anderer Bauart, als sie die Beklagte bislang eingesetzt hat, unter Verwendung sog. "MU- Metalls" mit noch vertretbarem Kostenaufwand überhaupt bewerkstelligt werden könnte. Die Beklagte hat sich auch im Planfeststellungsbeschluß selbst (Seite 34 - 39) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eingehend mit der Problematik einer etwaigen Gesundheitsgefährdung durch elektrische und magnetische Felder auseinandergesetzt. Die im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193), damals zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), getroffenen Bestimmungen hat sie berücksichtigt. Unter Heranziehung verschiedener wissenschaftlicher Untersuchungen sowie der in der DIN VDE 0848, Teil 4/01.89 genannten (hier unstreitig bei weitem nicht erreichten) Grenzwerte hat sie sodann im Ergebnis zugrunde gelegt, in der Nähe von Bahnstrom-Freileitungen wohnende oder arbeitende Menschen müßten keine Gefährdung ihrer Gesundheit durch elektrische und/oder magnetische Felder befürchten. Die darin liegende Gewichtung der gesundheitlichen Belange der betroffenen Bevölkerung sowie die in Gegenüberstellung mit den betrieblichen Interessen der Beklagten und den sonstigen berührten Belangen getroffene Entscheidung für den Bau einer Freileitung zur Versorgung des Unterwerks O können gerichtlich nicht beanstandet werden. Ein Abwägungsfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führen könnte, liegt insoweit nicht vor. Das Maß dessen, was bei anderen als den nach den §§ 4 ff. BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen an "schädlichen Umwelteinwirkungen" - nämlich an Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) - zu dulden ist, bestimmt sich materiellrechtlich nach § 22 Abs. 1 BImSchG. Dieser Vorschrift ist inhaltlich auch bei Anlagen Rechnung zu tragen, die der Planfeststellung unterliegen. Die Beklagte hat richtig erkannt, daß es sich bei einer Bahnstrom-Freileitung zwar um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage handelt (vgl. die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - vom 24. Juli 1985, BGBl. I S. 1586, im hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 1988, BGBl. I S. 1059), daß von ihr aber nach Maßgabe der Legaldefinition "schädliche Umwelteinwirkungen" in Form elektrischer und magnetischer Felder ("Strahlen" bzw. "ähnliche Erscheinungen" im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 BImSchG) ausgehen (können), die in ihren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit einem gesetzlichen Minimierungsgebot unterworfen sind. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nämlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu betreiben, daß 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Dabei setzt diese im Rahmen von Abwägungsentscheidungen der Fachplanungsbehörden jedenfalls nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachtende Vorschrift die Grenze, ab der Immissionen nicht mehr zu dulden und deshalb rechtswidrig sind, unterhalb der Gesundheitsschädigung und unterhalb des schweren und unerträglichen Eingriffs in das Eigentum an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254, 257). Für durch Hochspannungsleitungen verursachte Einwirkungen elektrischer und magnetischer Felder ist diese Grenze bisher weder durch Rechtsnorm noch durch Verwaltungsvorschriften gemäß § 48 BImSchG näher konkretisiert. Sie muß deshalb vom Gericht - in Würdigung aller bedeutsamen Einzelfallumstände - im Rahmen des durch die §§ 3 und 22 Abs. 1 BImSchG vorgegebenen Zumutbarkeitsmaßstabes bestimmt werden. Insoweit folgt der Senat dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der mit Urteil vom 27. Januar 1993 - Az. 20 A 92.40093 und 20 AE 92.40159 - (S. 13 - 19 des amtlichen Umdrucks) u. a. ausgeführt hat: Die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle wird vielfach nicht lediglich aufgrund fachlich-tatsächlicher Feststellungen möglich, sondern notwendigerweise mit einer Ermittlung und Bewertung des mit Immissionen einhergehenden Risikos verbunden sein. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Kriterien zur Bestimmung dieser Grenze aus allen Sachbereichen gewonnen werden müssen, die für das Verständnis der zu beurteilenden Wirkungen maßgebend sind. Für den vorliegenden Fall ist dabei zu berücksichtigen, daß die bei den Wirkungen elektrischer und magnetischer Felder zu beurteilenden Zusammenhänge über den Bereich rein technischer Sachverhalte hinausgehen. Es ist deshalb von vornherein eine umfassende und mögliche biologisch-medizinische Wirkungen einbeziehende Bewertung erforderlich. Eine solche Bewertung enthält die Empfehlung der beim Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gebildeten Strahlenschutzkommission vom 18./19. April 1991 (BAnz. S. 5206). Die Empfehlung ist im Hinblick auf in weiten Teilen der Bevölkerung diskutierte Berichte verabschiedet worden, in denen ein Zusammenhang zwischen Feldwirkungen und dem Auftreten von Kopfschmerzen, Erschöpfungszuständen, Allergien, Erbschäden oder Krebs hergestellt wird. In der Strahlenschutzkommission sind u. a. die Fachgebiete Biophysik, Strahlenbiologie, Nichtionisierende Strahlen, Strahlengenetik, Strahlenphysik, Strahlenschutzmedizin, Strahlenmeßtechnik und Strahlenschutztechnik vertreten (§ 3 Abs. 2 der Satzung der Reaktor-Sicherheitskommission und der Strahlenschutzkommission vom 29.01.1990, BAnz. S. 891). Die Mitglieder der Kommission sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden (§ 4 Abs. 1 der Satzung). Zusammensetzung der Kommission und Unabhängigkeit ihrer Mitglieder gewährleisten somit eine umfassende fachliche Kompetenz. In der Empfehlung wird im einzelnen ausgeführt: - Die im Körper durch elektrische oder magnetische Felder induzierten Ströme könnten in Abhängigkeit von der Stromdichte, gemessen in Milliampere pro Quadratmeter (mA/mý), biologische Wirkungen hervorrufen. Unterhalb von 1 mA/mý seien keine wissenschaftlich abgesicherten biologische Wirkungen bekannt. Solche Stromdichten könnten im Organismus durch elektrische Felder von mehr als etwa 2 kV/m oder durch magnetische Wechselfelder von über etwa 50 A/m erzeugt werden. Akute Gefahren für die Gesundheit durch Störung von Nerven-, Muskel- und Herzfunktionen träten erst bei Körperstromdichten im Bereich von 100 bis 1000 mA/mý auf. - Die im Alltag durch Entladungsströme hervorgerufene "Elektrisierung" könne als Belästigung oder Schmerz empfunden werden, sei aber nicht gesundheitsgefährdend. - Epidemiologische Studien in Nordamerika und Schweden hätten Anlaß zu Vermutungen gegeben, daß eine langdauernde Exposition durch Magnetfelder, wie sie im Alltag vorkämen, die Entstehung von Krebs und Leukämie fördere. Dem stünden jedoch Negativbefunde gegenüber. Wegen der großen statistischen Streubreite habe aus keiner dieser Untersuchungen ein eindeutiger Zusammenhang abgeleitet werden können. In den meisten Studien hätten Unzulänglichkeiten bei der Abgrenzung von Begleitfaktoren sowie bei der Auswahl der Kontrollkollektive bestanden. Auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die Internationale Strahlenschutzassoziation (IRPA) sähen einen solchen Zusammenhang nicht als erwiesen an. Zur endgültigen Abklärung der Frage nach Spätwirkungen durch elektrische oder magnetische Felder erscheine jedoch, auch im Hinblick auf Kombinationswirkungen, weitere Forschungsarbeit notwendig. Gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland in der DIN VDE 0848 Teil 4 vom Oktober 1989 festgelegten Sicherheitsgrenzwerten empfiehlt die Strahlenschutzkommission unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge eine Orientierung an den Grenzwertempfehlungen der IRPA. Mit diesen Grenzwertempfehlungen für die Gesamtbevölkerung würden auch gleichzeitig erhebliche Belästigungen durch direkte akute und indirekte Wirkungen ausgeschlossen. Die Grenzwertempfehlungen der IRPA basierten auf der Begrenzung von Körperstromdichten, die durch elektrische oder magnetische Wechselfelder im Organismus erzeugt werden könnten. Dabei sollten für den Daueraufenthalt von Personen der Bevölkerung (im Gegensatz von beruflich Exponierten) elektrische Körperstromdichten von 1 bis 2 mA/mý nicht überschritten werden. Hieraus leiteten sich die Grenzwerte von 5000 V/m für die elektrische und von 80 A/m für die magnetische Feldstärke ab. Der Strahlenschutzkommission sei bekannt gewesen, daß die Festlegung der Grenzwerte auf die Wirkungen nur eines Umwelteinflusses zugeschnitten ist. Das mögliche Zusammenwirken mit anderen physikalischen Einflüssen, chemischen Noxen oder biologischen Faktoren sei unberücksichtigt geblieben. Darüber hinaus sei bekannt, daß bei empfindlichen Personen elektrische Felder auch unterhalb der Grenzwerte als Belästigung und Beeinträchtigung des Wohlbefindens empfunden werden könnten. Langfristige Gesundheitsschäden seien jedoch nicht bekannt. Insgesamt kommt die Empfehlung zu dem Ergebnis, nach dem derzeitigen Stand der Forschung bestehe kein nachweisbarer Zusammenhang zwischen einer Einwirkung von elektrischen oder magnetischen Feldern im Alltag und dem Auftreten der eingangs genannten gesundheitsschädigenden Wirkungen. Angesichts fehlender Kenntnisse über entsprechende Wirkungsmechanismen könne jedoch die Möglichkeit einer Induktion oder Promotion von Spätwirkungen nicht prinzipiell ausgeschlossen werden, weshalb es weiterer Forschungen bedürfe. Hinsichtlich der im Alltag vorherrschenden elektrischen und magnetischen Felder sprächen alle bisher vorliegenden Kenntnisse und Erfahrungen gegen gesundheitsschädigende Wirkungen. Der in der Empfehlung der Strahlenschutzkommission dargelegte Stand der Forschung ist durch eine in jüngster Zeit in Schweden von A. Ahlbom und M. Feychting erarbeiteten Studie (wenn überhaupt, so jedenfalls) nicht in einer zu Konsequenzen im vorliegenden Verfahren zwingenden Weise verändert worden. Nach einem ... Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 10. Dezember 1992 zu einem Symposium über die Wirkungen niederfrequenter Felder beim Institut für Strahlenhygiene des Bundesamts für Strahlenschutz hatten nach der Studie von über 430.000 erfaßten Personen 142 Kinder Krebs, 39 von ihnen Leukämie. Aus dem Vergleich mit dem schwedischen Krebsregister sei ein 2,7fach erhöhtes Risiko ermittelt worden, an Leukämie zu erkranken, wenn die Kinder einem Feld von mindestens 200 Nanotesla ausgesetzt gewesen seien. Der bei dem Symposium anwesende A. Ahlbom sah einen Mangel der Studie in der geringen Anzahl von Leukämieerkrankungen. Bei 430.000 erfaßten Personen ergibt sich nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz größenordnungsmäßig ein Risiko von 0,1 Promille. Von fachlicher Seite wurden zudem Einwendungen erhoben. Wenn diejenigen Faktoren, die möglicherweise die Leukämiehäufigkeit beeinflußten, berücksichtigt würden, etwa der sozioökonomische Status, bleibe zwar das erhöhte Risiko bestehen. Die Zunahme des Risikos mit der Feldstärke sei dann allerdings nicht mehr zu erkennen. Außerdem fehle die biologische Plausibilität, um aus der Studie Grenzwerte abzuleiten. Gleichwohl wird von Professor Jürgen Bernhardt, auf dessen Arbeiten das den IRPA-Grenzwerten zugrundeliegende Modell zurückgeht, unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge eine Herabsetzung der IRPA-Grenzwerte auf 2000 V/m bzw. 20 Mikrotesla (= 16 A/m) empfohlen. Damit würden Feldstärken erreicht, die auch von Trägern von Herzschrittmachern kaum mehr wahrgenommen werden könnten. Das Gericht schließt sich der Bewertung der Strahlenschutzkommission an. Gegen sie wurden substantiierte Einwendungen nicht vorgetragen. Die Einwendungen stützen sich mit Ausnahme der aus der neuen schwedischen Studie hergeleiteten auf wissenschaftliche Veröffentlichungen vor der Verabschiedung der Empfehlung der Strahlenschutzkommission im April 1991 und damit auf Ergebnisse, die bereits einer Würdigung durch die Strahlenschutzkommission zugänglich waren. Nachdem die neue schwedische Studie in dem hier wesentlichen Punkt der Herabsetzung der Grenzwerte in einer vom Kläger geforderten Größenordnung von fachlicher Seite keine Anerkennung gefunden hat, können aus ihr Schlüsse auf einen (wesentlich) veränderten Stand der Forschung nicht gezogen werden. Diesbezügliche Konsequenzen ergeben sich auch nicht aus der ergänzenden Stellungnahme des Biologen Dr. Warnke. Sofern die in der Stellungnahme eingangs mitgeteilte Vermutung, daß Magnetfelder schon im Bereich von 100 nT für Schädigungen verantwortlich "sein sollen", als Resümee der bis 1990 vorliegenden Studien zu verstehen sein sollte, würde sie wie auch die von Professor König in der mündlichen Verhandlung aus der zusammenfassenden amerikanischen Studie aus dem Jahre 1990 hergeleitete Forderung eines Grenzwerts von 100 nT und weniger im Widerspruch zu der nach Auffassung des Senats maßgebenden Einschätzung der Strahlenschutzkommission stehen. Gleiches gilt für die Bewertung von Veröffentlichungen vor Verabschiedung der Empfehlung der Strahlenschutzkommission. Was schließlich die Ausführungen zu Wirkungen von Feldern auf die Bildung von Melatonin betrifft, wird ein Gefahrenverdacht ausgesprochen, der möglicherweise weitere Untersuchungen erforderlich macht. Für das Gericht besteht insoweit keine Aufklärungspflicht. Ihm mögliche Ermittlungen könnten nicht zur Beantwortung noch offener Fragen beitragen, weil Ergebnisse einer Beweisaufnahme zu einzelnen wissenschaftlichen Problemen die zur Herbeiführung eines neuen Stands der Forschung - von Ausnahmen möglicherweise abgesehen - notwendige fachliche Diskussion nicht ersetzen können. Ziel einer Beweisaufnahme des Gerichts in dem hier fraglichen Zusammenhang kann nur der Stand der Forschung selbst im Zeitpunkt der Beweisaufnahme, nicht jedoch eine auf die Herbeiführung eines neuen Stands der Forschung gerichtete Vertiefung oder Erweiterung von Fachwissen sein. Diese Ausführungen sowie die darin in Bezug genommene Empfehlung der Strahlenschutzkommission, die gerade im Hinblick auf in weiten Teilen der Bevölkerung befürchtete gesundheitsschädigende Wirkungen elektrischer und (vor allem) magnetischer Felder speziell auch in der Nähe von Hochspannungsfreileitungen veröffentlicht worden ist, macht sich der Senat zu eigen und wendet sie mit folgenden, die Bahnstromfrequenz von 16 2/3 Hz (statt 50 Hz) sowie die konkreten Einzelfallumstände berücksichtigenden Maßgaben auf den vorliegenden Planungsfall an: Nach dem von der Strahlenschutzkommission dargestellten gegenwärtigen Stand der Forschung gehen für die auf den Grundstücken in unmittelbarer Trassennähe lebenden Menschen von der streitigen Bahnstromleitung sowie der seit längerer Zeit vorhandenen Oberleitung insgesamt keine gesundheitlichen Risiken aus. Die 1988 von der IRPA veröffentlichten Grenzwerte elektrischer und magnetischer Felder werden nach Messungen und Berechnungen der Beklagten auch am mit ca. 18 m (Dauer-) Abstand zu den stromführenden Leiterseilen nächstgelegenen Wohngebäude Feldstraße 125 ebenso - und zwar um ein Vielfaches - unterschritten wie die von der Strahlenschutzkommission im Jahre 1991 (auch für Implantatträger) empfohlenen Werte. Den niedrigsten insoweit überhaupt für 16 2/3 Hz-Wechselstrom genannten Grenzwerten von 4 kV/m für das elektrische und von 25,6 A/m (entsprechend ca. 32 Mikrotesla) für das magnetische Feld stehen nach dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses (Seite 36) direkt unter vergleichbaren Bahnstromleitungen in Deutschland und Österreich gemessene Feldstärken von 0,75 bis 2,2 kV/m sowie von 4 bis 30 A/m (entsprechend ca. 5 bis 38 Mikrotesla) gegenüber; diese Stärken reduzieren sich - entfernungsabhängig - für das Anwesen F straße auf 0,6 kV/m bzw. - bei Zugrundelegung von Höchstlastbedingungen - auf 4,22 A/m (entsprechend ca. 5,28 Mikrotesla). Eine am 12. Februar 1993 durchgeführte, in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte Messung hat bei dem in der wissenschaftlichen Diskussion besonders beachteten Magnetfeld in der Überlagerung von Bahnstrom-Freileitung und Oberleitung Spitzenwerte von 4,5 - 5 Mikrotesla ergeben. Für die weiter entfernt liegenden Grundstücke der Klägerinnen ergibt sich eine zusätzliche Abschwächung der Feldeinwirkungen, und zwar in besonders hohem Maße beim elektrischen Feld, das zudem durch Hauswände um bis zu 90 % reduziert wird. Nach den auf Veranlassung der Klägerin zu 2) am 10. und 11. März 1993 durchgeführten Messungen erreicht das elektrische Feld am Wohngebäude Bismarckstraße 207 Werte im Normalbereich, das magnetische eine Stärke zwischen 0,5 und 1 Mikrotesla (Grundpegel nachts/tags) bei Spitzenwerten bis über 4 Mikrotesla. Dabei ist entsprechend den - von den Klägerinnen nicht bestrittenen - Angaben der Beklagten davon auszugehen, daß das betreffende Magnetfeld im wesentlichen nicht durch die 1990 errichtete Bahnstrom-Freileitung, sondern überwiegend - zu etwa 2/3 - von der seit langer Zeit vorhandenen Oberleitung erzeugt wird. Gleichwohl ist nachvollziehbar, daß sich bei den magnetischen Feldern seit der von der Klägerin zu 2) im November 1989 veranlaßten Messung im Tagesmittel fast eine Verdoppelung ergibt. Auch dies gibt zu gesundheitlichen Bedenken aber keinen Anlaß. Denn selbst wenn unterstellt wird, zu Feldstärken von über 5 Mikrotesla könne es nicht nur jeweils ganz kurzfristig (bei Maximalbelastung von Bahnstrom-Freileitung und Oberleitung), sondern für nicht mehr vernachlässigbare längere Zeitspannen kommen, wäre der nach aktuellem Forschungsstand niedrigste überhaupt in Betracht kommende Vorsorgegrenzwert von ca. 32 Mikrotesla (entsprechend 20 Mikrotesla beim 50-Hz-Feld) immer noch um das mehr als Sechsfache unterschritten. Die vorstehenden Erwägungen werden schließlich nicht durch seit 1989 veröffentlichte epidemiologische Studien in Frage gestellt, die im Bereich von Hochspannungsleitungen der Energieversorgungsunternehmen eine signifikante Erhöhung der Krebsrisiken speziell bei Kindern festzustellen meinen. Diese Arbeiten entfalten - wie die früheren - schon deshalb eine nur sehr begrenzte Aussagekraft, weil sie die Ursächlichkeitsfrage unbeantwortet lassen (müssen) und sich letztlich darin erschöpfen, Vermutungen über mögliche Zusammenhänge zwischen dem Vorhandensein von Hochspannungsleitungen und erhöhter Krankheitsrate anzustellen. Mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen (Urteil vom 05. November 1992 - 20 AK 10/89 - (S. 24 des amtlichen Umdrucks mit Hinweisen auf die Fachliteratur) ist der Senat der Auffassung, daß diese Vermutungen bislang bei weitem noch zu vage sind, als daß sie es erfordern würden, unter Vorsorgegesichtspunkten noch niedrigere Grenzwerte zugrunde zu legen. Im übrigen betreffen die neueren Untersuchungen vor allem amerikanischer und schwedischer Wissenschaftler die biologischen Auswirkungen sehr geringer Magnetfeldstärken im Nanotesla-Bereich, die vorliegend - völlig unabhängig vom Hinzutreten der planfestgestellten Bahnstrom-Freileitung - auf den klägerischen Grundstücken durch andere Einflüsse bereits erreicht waren. Insgesamt bewertet der erkennende Senat die Wirkungen elektrischer und magnetischer Felder, denen die klägerischen Grundstücke durch Bau und Betrieb einer 110-kV-Bahnstrom-Freileitung über einer 15-kV-Oberleitung ausgesetzt sind, ebenso wie die Beklagte als vernachlässigbar gering. Weder mußte sich deshalb der Beklagten die Untersuchung weiterer "Alternativen" mit dem Ziel einer noch stärkeren Reduzierung der Eingriffsintensität aufdrängen, noch besteht Veranlassung für eine Beweiserhebung über die von den Klägerinnen letztlich allein noch als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob als Alternative eine Kabelführung im Bahndamm (mit einer Abschirmung der bei 15-kV-Speisekabeln mit gleicher Übertragungsleistung wesentlich stärkeren Magnetfelder) technisch möglich ist. In Anlehnung an die von der Strahlenschutzkommission für die Wirkungen elektrischer und magnetischer Felder im Alltag abgegebenen Empfehlungen ist vielmehr davon auszugehen, daß nach dem derzeitigen Stand der Forschung kein nachweisbarer Zusammenhang zwischen einer Einwirkung von elektrischen oder magnetischen Feldern, wie sie in der Nähe von Bahnstrom-Freileitungen vorkommen können, und dem Auftreten von Kopfschmerzen, Übererregung, Erschöpfungszuständen, Allergien oder Spätwirkungen wie Erbschäden und Krebs besteht. Dies schließt die Annahme eines der Beklagten unterlaufenen Abwägungsfehlers im Sinne einer Fehlgewichtung oder einer Disproportionalität des Abwägungsergebnisses aus. Ungeachtet dessen teilt der Senat die von der Strahlenschutzkommission wie auch von den Klägerinnen geäußerte Auffassung, daß angesichts noch fehlender Kenntnisse über entsprechende Wirkungsmechanismen die Möglichkeit einer Induktion oder Promotion von Spätwirkungen nicht prinzipiell ausgeschlossen werden kann, so daß es weiterer Forschungsarbeit bedarf. Hierdurch ist die Bedeutung experimentell festgestellter Kurzzeiteffekte (z. B. Änderung der Ionenverteilung, Membranfunktion, Zellproliferation) sowie die Möglichkeit von Wirkungen in "Reaktionsfenstern" (bei bestimmter Feldstärke, Frequenzen oder Wellenformen) auch im Hinblick auf eine Auslösung von Spätwirkungen weiter abzuklären. Auf diese Weise sind die naturwissenschaftlichen Voraussetzungen für eine etwa erforderliche rechtliche Problembewältigung - beispielsweise in Form von Grenzwertnormierungen - zu schaffen, die im grundrechtsrelevanten Bereich dem Gesetzgeber obliegt. Nach alledem sind die Klagen abzuweisen. Die Klägerinnen wenden sich gegen die Feststellung des Plans für den Neubau einer 110-kV-Bahnstrom-Freileitung von F nach O. Diese inzwischen fertiggestellte und in Betrieb genommene Leitung führt auf einer Länge von etwa 3 km - über einer vorhandenen 15-kV-Oberleitung - quer durch das O er Stadtgebiet, wo sie sich Wohngebäuden bis auf einen geringsten Abstand von 18 m (vorübergehend 12 m) nähert. Sie wird auf 22 Stahlgittermasten geführt, die größtenteils auf dem um einige Meter erhöhten Bahnkörper der Fernbahnstrecke F -G stehen und in der Gemarkung O eine Höhe von 20 bis 22 m - im Einzelfall bis zu 32,5 m - erreichen. Die Bahnstromleitung gehört ebenso wie das an ihrem östlichen Endpunkt ohne Planfeststellung errichtete Umspannwerk (Unterwerk) O zum 1. Bauabschnitt der 2. Baustufe der S-Bahn Rhein-Main, der im wesentlichen den Streckenabschnitt vom Bahnhof K bis zum Bahnhof F -S umfaßt. Mit dem Vorhaben soll zugleich die Bahnstromversorgung im gesamten Raum südlich und östlich von F mittelfristig sichergestellt werden. Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin mehrerer (Straßen-) Grundstücke, die von der Freileitung überspannt werden; sie ist ferner Eigentümerin von mit Wohn- und Dienstgebäuden bebauten Grundstücken, denen sich die stromführenden Leiterseile bis auf Entfernungen von unter 50 m nähern. Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin des mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung O, Flur 6, Flurstück 549 (Bismarckstraße 207), zu dessen Grenze der äußere Rand des Schutzstreifens der Bahnstromleitung einen Abstand von ca. 16 m einhält. Diese Leitung nähert sich dem Gebäude bis auf ca. 28 m. Die Planung der Beklagten war Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz; unter dem 25. Mai 1988 stellte der Regierungspräsident in D fest, das Vorhaben sei unter der Voraussetzung, daß die Freileitung so niedrig wie möglich geführt werde, mit den Belangen der Landesplanung vereinbar. Durch Beschluß ihrer Stadtverordnetenversammlung vom 28. Januar 1988 hatte auch die Klägerin zu 1) - auf der Grundlage eines von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens des Professors K vom 02. November 1987 - dem Bau der vorgesehenen Bahnstromleitung als Freileitung zugestimmt. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger Bekanntmachung in der Zeit vom 07. November bis 07. Dezember 1988 im Rathaus der Stadt O zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Mit Schreiben vom 13. und 20. Dezember 1988 erhob die Klägerin zu 1) - ebenso wie die Klägerin zu 2) und zahlreiche in der Bürgerinitiative "O er Bürger fordern das Erdkabel" zusammengeschlossene Personen - Einwendungen, nachdem sich die Stadtverordnetenversammlung im Anschluß an eine Expertenanhörung zu möglichen Gesundheitsgefahren durch weiteren Beschluß vom 24. November 1988 nunmehr gegen die Planung der Beklagten ausgesprochen hatte. Über diese Einwendungen wurde in einem Erörterungstermin am 05. Juni 1989 verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift des Regierungspräsidiums D verwiesen. Durch Beschluß vom 06. Oktober 1989 stellte die Bundesbahndirektion F den Plan für das Vorhaben (Bezeichnung der Leitung: "110-kV-Bahnstromleitung Abzweig-Uw O") mit Ergänzungen und Änderungen unter Zurückweisung erhobener Einwendungen und Bedenken fest. Gegen den ihnen am 13. bzw. 18. Oktober 1989 zugestellten Planfeststellungsbeschluß haben die Klägerinnen am 09. bzw. 10. November 1989 die vorliegenden Klagen erhoben. Sie haben ferner um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Durch Senatsbeschlüsse vom 13. März 1990 - 2 R 194/90 und 2 R 3757/89 - sind ihre Anträge, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen wiederherzustellen, abgelehnt worden. Zur Klagebegründung trägt die Klägerin zu 1) unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens vom 20. Juni 1991 (im folgenden: ATW- Gutachten) im wesentlichen noch vor: Das Vorhaben der Beklagten verletze sie in ihren Rechten als Selbstverwaltungskörperschaft nicht nur im Hinblick auf ihr Grundstückseigentum, insbesondere an den durch elektromagnetische Felder besonders stark betroffenen Wohngebäuden B - straße 213 sowie B Straße 69 und 98, sondern auch wegen der Erschwernisse bei der Wahrnehmung der kommunalen Brandschutzaufgaben im Nahbereich der Bahnstromleitung. Daneben seien - nur noch hilfsweise - eine Verletzung ihrer Planungshoheit und die Beeinträchtigung des Stadtbildes geltend zu machen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß erweise sich als rechtswidrig, weil für das Vorhaben einer 110-kV-Freileitung im dichtbebauten Stadtgebiet eine hinreichende Planrechtfertigung nicht vorliege und die Beklagte die gebotene Abwägung der betroffenen Belange fehlerhaft vorgenommen habe. Wenn auch der Ausbau der S-Bahn Rhein-Main südöstlich von F dringend erforderlich sei, könne daraus noch nicht geschlossen werden, daß die der Sicherstellung der Bahnstromversorgung dienende Planung in ihrer konkreten Ausgestaltung vernünftigerweise geboten sei. Die Beklagte habe sich geweigert, der mit der Erstellung eines technischen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu den Alternativen einer 110-kV-Freileitung beauftragten Forschungsgesellschaft bestimmte Rechnerausdrucke von durchgeführten Variantenrechnungen zugänglich zu machen, obwohl sie nach der Informationsschrift der Beklagten vom Februar 1986 ("Allgemeine Erläuterungen zur Bahnstromversorgung mit Begründung für die Festlegung des Unterwerkstandortes im Bahnhof O -O im Rahmen der 2. Baustufe der S-Bahn Rhein/Main") jederzeit bei der Zentralstelle Bahnstromversorgung einsehbar sein sollten. Aus diesem Verhalten müsse gefolgert werden, daß die Beklagte außerstande sei, die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Stromeinspeisung gerade im Osten F nachvollziehbar zu belegen. Tatsächlich ergebe sich aus den eigenen Angaben der Beklagten allenfalls, daß irgendeine geeignete Maßnahme zur Abdeckung eines Leistungsmehrbedarfs, zur Behebung von Spannungsdifferenzen zwischen Fernbahn- und S-Bahn-Strecken, zur Vermeidung des Energieabflusses nach Westen und damit zur Begrenzung der Mehrbelastungen des fahrbaren Unterwerks O oder zur Ergänzung bzw. Ersetzung seiner Einspeisung geboten sei. Bei dieser Sachlage habe die Beklagte naheliegende Alternativen wie die im ATW-Gutachten aufgezeigten besonders sorgfältig prüfen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Zwar werde die Möglichkeit der Versorgung aus dem öffentlichen Landesnetz erörtert, jedoch nur die Variante "Umformer", nicht aber die Alternative "Umrichter" abgewogen; eine Auseinandersetzung mit der Kabelalternative finde nur bezüglich eines 110-kV-Kabels, nicht aber hinsichtlich eines 15-kV-Kabels statt. Insgesamt enthalte der Planfeststellungsbeschluß hinsichtlich keiner einzigen der im ATW-Gutachten dargestellten vier Lösungsmöglichkeiten, die entsprechend der Vorgabe der Beklagten eine 15-kV-Einspeisung gerade in O - O zugrundelegten, eine hinreichende Ausschlußrechtfertigung. Ferner habe sich die Beklagte mit in Betracht kommenden "Kombinationsvarianten", die von einer weiteren Nutzung des Unterwerks O ausgingen und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen zur Optimierung der Bahnstromversorgung erforderten, überhaupt nicht befaßt, obwohl auch sie der planfestgestellten Lösung technisch überlegen und mit weitaus geringeren Eingriffen in die Rechte Betroffener verbunden seien. Tatsächlich habe sich die Beklagte insgesamt für die schlechteste Lösung entschieden, weil eine 110-kV-Freileitung die schwerwiegendsten Folgen für die Nutzbarkeit benachbarter Grundstücke und den Brandschutz in Trassennähe nach sich ziehe, ohne zugleich betriebliche Vorteile gegenüber den Alternativlösungen zu bieten. Die Frage der - jedenfalls nach aktuellem Erkenntnisstand nicht sicher ausschließbaren - Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch elektromagnetische Felder sei zwar von der Beklagten angesprochen worden. Diese habe sich aber nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, die in der DIN VDE 0848 (Teil 4) vom Oktober 1989 genannten Grenzwerte würden vorliegend - bei weitem - nicht erreicht. Zum einen sei nämlich ein Gebiet betroffen, das ohnehin schon infolge der vorhandenen Oberleitung der Fernbahn einer erheblichen elektromagnetischen Vorbelastung sowie auch sonstigen schädlichen Umwelteinflüssen ausgesetzt werde. Zum anderen gäben neuere wissenschaftliche Untersuchungen speziell aus dem Ausland immer konkretere Hinweise dafür, daß von Hochspannungsleitungen ausgehende magnetische Felder geeignet seien, schwerwiegende Erkrankungen (u. a. Krebs) hervorzurufen. Derartige Risiken müßten aufgrund des sich aus dem Immissionsschutzrecht ergebenden Vorsorgegrundsatzes durch Verzicht auf den Bau von Hochspannungsfreileitungen ausgeschlossen werden, wenn dies, wie hier nach dem Ergebnis des ATW-Gutachtens, ohne wesentliche Nachteile für andere Belange möglich sei. Eine Herabsetzung der DIN-Grenzwerte werde im übrigen neuerdings auch von der Strahlenschutzkommission beim Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfohlen; hierfür bestehe um so mehr Veranlassung, als diese Werte unter einem maßgeblichen Einfluß der Betreiber von Hochspannungsleitungen festgesetzt würden und unabhängige Wissenschaftler in den betreffenden Gremien nur eine kleine Minderheit bildeten. Auch im internationalen Vergleich erwiesen sich die betreffenden Werte als überhöht. Angesichts all dessen genüge eine Bezugnahme des Planfeststellungsbeschlusses auf die VDE-Richtlinien nicht dem Abwägungsgebot. Zudem werde durch das planfestgestellte Vorhaben die Wahrnehmung der Brandschutzaufgaben - als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung - im Nahbereich der Freileitungstrasse wesentlich erschwert bzw. teilweise sogar unmöglich gemacht. Bei einem Gebäudevollbrand in der Nähe der Bahnstromleitung, aber auch bei orkanartigen Stürmen könne es zu einem Reißen der stromführenden Leiterseile mit besonderen Gefährdungen der Anwohner und Löschmannschaften kommen. Weder sei dieser Aspekt im Planfeststellungsbeschluß beachtet worden noch habe die Beklagte Vorkehrungen gegen derartige Ereignisse getroffen. Die Beeinträchtigung des Feuerschutzes in der Nähe der Hochspannungsleitung stelle im übrigen einen weiteren Eingriff in die Eigentumsrechte an den betroffenen Grundstücken dar, der bei Realisierung einer der im ATW-Gutachten aufgezeigten Alternativen vermieden werde; insbesondere die Lösungsmöglichkeiten der auf Bahngelände zu verlegenden, abgeschirmten 15-kV-Kabel und eines in O -O zu errichtenden "Umrichters" drängten sich anstelle der von der Beklagten vornehmlich aus wirtschaftlichen Gründen gewählten Hochspannungsfreileitung geradezu auf. Die Klägerin zu 2) wiederholt und vertieft ihre bereits im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwendungen und bezieht sich ergänzend ebenfalls auf das ATW-Gutachten vom 20. Juni 1991. Wegen weiterer Einzelheiten ihres Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 01. November 1991 und 04. Januar 1993 (Blatt 45 - 58 sowie 100 - 112 der Streitakten) verwiesen. Die Klägerinnen beantragen, den Planfeststellungsbeschluß der Bundesbahndirektion am Main vom 06. Oktober 1989 für den Neubau einer 110-kV-Bahnstrom-Freileitung von F -O nach O -O, (Bezeichnung der Leitung: "110-kV-Bahnstromleitung Abzweig - Uw O") aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß und tritt den Klagen mit Schriftsätzen vom 22. Juni 1992 und 03. März 1993 im wesentlichen wie folgt entgegen: Von einer Eigentumsverletzung durch das Vorhaben könne bei beiden Klägerinnen schon deshalb nicht gesprochen werden, weil für die Aufstellung der Masten der Bahnstromleitung nur bahneigene Flächen sowie für Überspannungen und Schutzstreifen ebenfalls nur Bahngelände und öffentliche Straßenflächen sowie ein Kleingartengelände in der Stadt Frankfurt am Main in Anspruch genommen würden. Eine Rechtsverletzung ergebe sich auch nicht aus den mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens. Die Feldstärke der um die Freileitung (sowie die Oberleitung) auftretenden elektrischen und magnetischen Felder unterschritten nicht lediglich die nach der DIN VDE 0848, Teil 4, zulässigen Werte, sondern darüber hinaus mit vielfacher Sicherheit sowohl die 1988 von der Internationalen Strahlenschutzassoziation (IRPA) als auch die 1991 vom Bundesamt für Strahlenschutz empfohlenen Richtwerte, und zwar sogar die niedrigsten bei 16 2/3-Hz-Wechselstrom überhaupt diskutierten Werte (für Träger von Herzschrittmachern) von 4 kV/m für das elektrische und von 25,6 A/m (entsprechend ca. 32 Mikrotesla) für das magnetische Feld; denn bei einem Abstand zu den stromführenden Leiterseilen von ca. 18 m (der geringsten Entfernung eines Wohngebäudes) sowie zur Oberleitung von ca. 28 m lägen die Betriebswerte ungünstigstenfalls (Addition von Spitzenwerten bei theoretischer Vollbelastung der 110-kV-Bahnstromleitung und gleichzeitiger maximaler Streckenbelastung der Fahrleitung) bei 4,2 kV/m für das elektrische und bei 5,28 Mikrotesla für das magnetische Feld. Gegenüber diesen Berechnungen ergäben die während des tatsächlichen Betriebs durchgeführten Messungen der Feldstärken noch weitaus niedrigere Werte. Am 12. Februar 1993 seien beispielsweise am Anwesen Feldstraße 125 während der vormittäglichen Starklastzeit Spitzenwerte für das magnetische Feld von bis zu 2,6 Mikrotesla mit stark schwankender Tendenz nach unten gemessen worden. Die von Hochspannungs- und Oberleitungen der Deutschen Bundesbahn erzeugten elektrischen und magnetischen Felder seien deshalb nach heutigem wissenschaftlichen Kenntnisstand generell und auch im vorliegenden Fall als unbedenklich gering einzustufen, zumal sie hier noch um den Faktor 30 bis 40 niedriger lägen als die von der Weltgesundheitsorganisation und der IRPA empfohlenen Vorsorge-Grenzwerte. In diesem Zusammenhang müsse ferner berücksichtigt werden, daß die im ATW-Gutachten vorgeschlagenen Varianten von 15-kV-Speiseleitungen bzw. -kabeln neben anderen gravierenden Nachteilen bei der geforderten Übertragungsleistung zwar etwa 7fach geringere elektrische Felder, jedoch beinahe um den gleichen Faktor höhere magnetische Felder mit sich brächten, welche allerdings - im Gegensatz zu jenen - durch Erdreich oder Hauswände kaum abgeschirmt würden. Aus Platzgründen könnten die erforderlichen mehreren Kabel ohnehin entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht im vorhandenen Bahnkörper verlegt werden. Auch sei eine Abschirmung von 15-kV- Speiseleitungen bzw. -kabeln (etwa durch Verwendung sog. "MU-Metalls") über eine Länge von mehr als 3 km mit vertretbarem wirtschaftlichen Aufwand nicht möglich. Für Feuerwehreinsätze in der Nähe von Hochspannungsanlagen der Deutschen Bundesbahn komme es nicht auf den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses, sondern u. a. auf insoweit vom Hessischen Minister des Innern herausgegebene Richtlinien an (Erlaß vom 29. März 1979, Staatsanzeiger S. 804, mit Wirkung vom 01. Januar 1990 erneut in Kraft gesetzt durch Erlaß vom 12. Juni 1989, Staatsanzeiger S. 1474). Danach sei von abgeschalteten, aber nicht geerdeten Leitungen ebenso wie von unter Spannung stehenden Leitungen mit einer Nennspannung bis 110 kV ein Arbeitsabstand von mindestens 3 m einzuhalten. Bei Löschmaßnahmen müßten größere Abstände entsprechend dem "Merkblatt für die Bekämpfung von Bränden in elektrischen Anlagen und in deren Nähe (VDE 0132)" eingehalten werden, z. B. bis 110 kV für ein C-Strahlrohr 12 mm Durchmesser mindestens 6 m Abstand. Angesichts dessen entfalle jeglicher Grund für die Annahme, die von der Klägerin zu 1) wahrzunehmenden Brandschutzaufgaben würden gerade durch das Vorhandensein der streitigen Freileitung erschwert; gleiches gelte für die Befürchtung, die Hitzeentwicklung bei Gebäudebränden oder die mechanische Beanspruchung bei Stürmen könnten die Standfestigkeit der Tragemasten oder die Stabilität der Leiterseile selbst gefährden. Das Vorhaben werden nach den anerkannten Regeln der Technik, u. a. nach der DIN VDE 0210 vom Dezember 1985 (Bau von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV) verwirklicht. Selbst wenn es aber, etwa durch unzulässige Fremdeinwirkung, zu einem Seilriß kommen sollte, werde ein unkontrolliertes peitschenartiges Ausschlagen des Seils nach physikalischen Gesetzmäßigkeiten ausbleiben, so daß es zu der von den Klägerinnen befürchteten Gefährdung benachbarter Gebäude und der dort lebenden Menschen nicht kommen könne. Die im ATW-Gutachten behandelten Alternativen böten weder die von den Klägerinnen erhofften Vorteile (insbesondere in Form schwächerer elektromagnetischer Felder) noch ließen sie sich, sofern sie technisch überhaupt verwirklicht werden könnten, sinnvoll in das bestehende System der Bahnstromversorgung integrieren. Hier schieden Kabelstrecken sowohl auf der Spannungsebene von 110 kV als auch derjenigen von 15 kV im wesentlichen aus Gründen erhöhter Störanfälligkeit und wesentlich höherer Errichtungs- und Unterhaltungskosten aus; die Praxis der Energieversorgungsunternehmen, in dicht besiedelten Gebieten Freileitungen zunehmend durch Kabel zu ersetzen, sei auf das andersartig ausgelegte Bahnstromnetz nicht übertragbar. In O - O habe schließlich aus den im Planfeststellungsbeschluß dargelegten Gründen auch weder ein Umformer (mit Einspeisung aus dem öffentlichen 110-kV-Netz) noch, wie nunmehr unter Hinweis auf die schwedische Praxis und neuere eigene Bestrebungen der Deutschen Bundesbahn in erster Linie gefordert, ein entsprechender Umrichter eingesetzt werden können. Die in Schweden verwendeten (frequenzstarren) Umrichter seien für die deutsche Bahnstromversorgung unbrauchbar. Einen frequenzelastischen Umrichter gebe es demgegenüber bislang in keinem der Länder mit Bahnstrom von 16 2/3 Hz. Ob künftig (rotierende) Umformer durch (statische) Umrichter ersetzt werden könnten, müsse für das vorhandene Bahnstromnetz in besonderen Pilotanlagen erst noch erprobt werden; die Fertigstellung dieser Anlagen - ohne die erforderliche längere Erprobungszeit - sei erst für 1994/95 terminiert. Aber selbst wenn die technische Alternative eines statischen Umrichters schon im Zeitpunkt der Errichtung des Unterwerks Offenbach zur Verfügung gestanden hätte, hätte diese Anlage nur an das Bahnstromnetz (110 kV) und nicht etwa im Verknüpfungspunkt O -O direkt an die Oberleitung (15 kV) angeschlossen werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt folgender Akten Bezug genommen, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind: 1) 3 Bände Planfeststellungsakten der Bundesbahndirektion F 2) 1 Band landesplanerische Akten des Regierungspräsidiums D 3) 3 Bände Verfahrensakten des Regierungspräsidiums D - (Hauptakte, Allgemeine Einwendungen, Einwendungen der Bürgerinitiative O 4) Prozeßakten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 2 R 3757/89 und 2 R 194/90