Urteil
2 UE 2130/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0727.2UE2130.90.0A
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Entscheidungsgründe
Nachdem die Klägerin ihre Berufung hinsichtlich der erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 11 Satz 1 HBeihVO (in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 18. Dezember 1979, GVBl. 1980 I S. 17, 22, 72) geltend gemachten Aufwendungen mit Schriftsatz vom 31. Mai 1991 - sinngemäß - zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren insoweit mit der sich aus § 155 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge einzustellen (§§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Berufung erweist sich, soweit sie danach von der Klägerin noch aufrechterhalten wird, als zulässig, sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insgesamt zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die nunmehr allein noch in Rede stehenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung im Kursanatorium Schloß W der Dr. S GmbH in L -T von zusammen 5.195,00 DM sind mangels erforderlicher Voranerkennung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBeihVO) nicht beihilfefähig; die weiteren der Klägerin dort entstandenen notwendigen Aufwendungen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 5 Nr. 1, 5, 7 bis 9 HBeihVO) sind im übrigen unstreitig als beihilfefähig anerkannt worden. Ferner ist von der Klägerin ein Antrag auf Anerkennung auf Beihilfefähigkeit wegen eines dringenden Falles im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 4 HBeihVO nicht unverzüglich nachgeholt worden. Schließlich ist der Klägerin die beantragte Beihilfe nicht nach § 14 Abs. 3 HBeihVO zu gewähren, weil das Versäumnis der Voranerkennung der in L -T statt in B H - zudem noch in Form einer Fasten- statt einer Psychotherapie - durchgeführten Sanatoriumsbehandlung nicht gemäß § 14 Abs. 3 HBeihVO entschuldbar ist. All dies hat bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Das schriftsätzliche Berufungsvorbringen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter des zweiten Rechtszugs geben Veranlassung für nachfolgende ergänzende Bemerkungen: Die von der Klägerin tatsächlich in Anspruch genommene Sanatoriumsbehandlung war von der mit Bescheid des Regierungspräsidenten in G vom 30. April 1984 ausgesprochenen Voranerkennung nicht umfaßt. Der Einlassung, als geborene Französin habe sie die Worte "nach H" nicht als Ortsangabe, sondern als Beschreibung der Erstattungsmodalitäten (Beihilfefähigkeit nur der "halben" Kosten) verstanden, kann auch bei Zugrundelegung eines großzügigen Maßstabs nicht gefolgt werden. Jeden Zweifel am Umfang ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache hat die Klägerin selbst spätestens durch ihre in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 1993 zutage getretene Beredsamkeit in eindrucksvoller Weise zerstreut. Im übrigen wäre es, ein entsprechendes Mißverständnis unterstellt, Angelegenheit der Klägerin gewesen, durch Rückfrage bei der Festsetzungsstelle zu ermitteln, ob sie die beabsichtigte Fastentherapie in L -T ohne beihilferechtliche Nachteile würde antreten können; hierzu bestand um so mehr Veranlassung, als die Klägerin damals bereits über praktische Erfahrungen mit der Voranerkennung von Sanatoriumsbehandlungen verfügte und es ihr keinesfalls verborgen geblieben sein konnte, daß die von der Festsetzungsstelle eingeschaltete Amtsärztin eine andere Auffassung von Ort, Zeit und Art einer notwendigen stationären Behandlung in einem Sanatorium besaß als sie selbst. Weder der Umstand, daß der Voranerkennungsbescheid der Klägerin ein bestimmtes Sanatorium ebensowenig konkret benannte wie eine bestimmte Behandlungsart, noch die Tatsache, daß - nach entsprechendem Drängen und langfristiger Krankschreibung - schließlich einem Behandlungsbeginn schon lange vor den Sommerferien zugestimmt wurde, noch schließlich die Teilnahme an einem psychotherapeutischen Gesprächskreis in M /L ermächtigten die Klägerin dazu, sich Ort und Art der Behandlung ohne vorherige Rücksprache mit der zuständigen Behörde selbst auszusuchen. Die nachteiligen Folgen ihres eigenmächtigen Vorgehens muß die Klägerin, mag sie sich auch durch Äußerungen des sie damals behandelnden Internisten bestärkt gefühlt haben, selbst tragen. Denn ebenso wie der Dienstherr die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei einem Sanatoriumsaufenthalt verweigern kann, falls der Beamte sich zu einer Z e i t in Sanatoriumsbehandlung begibt, die von der Voranerkennung nicht erfaßt ist (vgl. Urteil des OVG Münster vom 23. Dezember 1980 - 6 A 600/79 -, Leitsatz in ZBR 1982 S. 35 Nr. 27), ist er zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht verpflichtet, wenn der Beihilfeberechtigte einen abweichenden Behandlungsort und - damit verbunden - eine andere Therapieform wählt. Die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen ist nämlich nicht etwa nur ein Ordnungserfordernis, dessen Nichtbeachtung unschädlich wäre, wenn nur die sachlichen Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit gegeben sind; sie ist vielmehr sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung, die nur dann nicht vorliegen muß, wenn sich - hier nach näherer Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 4 HBeihVO - die Notwendigkeit der sofortigen Behandlung plötzlich ergeben hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 1964 - VIII C 124.63 -, VwRspr. 17 S. 162; Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 1973 - I OE 108/72 -; Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, Kommentar, 6. Auflage, Stand: Juli 1990, § 7 Erläuterung 19). Ein dringender Fall, in dem die sofortige Einlieferung des Kranken zur stationären Behandlung in einem Sanatorium geboten war, lag jedoch bei der Klägerin ersichtlich nicht vor; hiervon ist sie wohl seinerzeit auch selbst ausgegangen, indem sie es unterlassen hat, den Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der in L -T durchgeführten Behandlung unverzüglich nachzuholen. Zwar hatte Prof. Dr. K. bereits im März 1984 wegen Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustands eine "möglichst umgehend" durchzuführende Kurbehandlung der Klägerin vorgeschlagen. Unter dem 11. Mai 1984 - mithin nach der amtsärztlichen Untersuchung - hatte er allerdings von einer gewissen Stabilisierung des Zustands berichtet und angeregt, zur weiteren Stabilisierung die Kur nunmehr antreten zu lassen, da die Patientin schon länger als 4 Wochen auf die Kurgenehmigung warte. Demgegenüber hatte die Amtsärztin keine Bedenken, wenn die Behandlung im Sanatorium für psychosomatische Erkrankungen in B H bis zu den nächsten Ferien aufgeschoben werde. Angesichts dessen war jedenfalls eine sofortige Einlieferung der Klägerin zur stationären Behandlung in Form einer Fastentherapie zwecks Abwendung einer sofortigen und erheblichen Gesundheitsgefährdung (vgl. hierzu Urteil des VGH Mannheim vom 3. Februar 1982 - 4 S 111/81 -, DöD 1982 S. 289 ff.) nicht geboten; die abweichende subjektive Einschätzung der Klägerin, die diese nunmehr in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, ist rechtlich unerheblich. Schließlich kann auch vom Berufungsgericht nicht festgestellt werden, daß das Versäumnis der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit der tatsächlich in Anspruch genommenen Sanatoriumsbehandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 HBeihVO entschuldbar sei. Dies folgt hier schon aus dem Umstand, daß die Festsetzungsstelle bereits am 30. April 1984 eine Voranerkennung - freilich unverwechselbar für einen anderen Behandlungsort - ausdrücklich ausgesprochen hatte, mit deren Inhalt die Klägerin aber in mehrfacher Hinsicht nicht einverstanden war. Die von ihr besonders hervorgehobene Tatsache, daß der Bescheid vom 30. April 1984 hinsichtlich des Behandlungsbeginns doch noch - fernmündlich - abgeändert wurde, so daß sie wunschgemäß den größten Teil ihrer Fastentherapie außerhalb der Schulferien durchführen konnte, schloß nicht auch eine "Freigabe" des Behandlungsortes und der anzuwendenden Therapie ein. Eine etwa dahingehende Annahme der Klägerin wäre als selbstverschuldet irrig und deshalb rechtlich bedeutungslos zu beurteilen. Eigenmächtiges Abweichen von einer erteilten Voranerkennung gewährt keinen im Rahmen des § 14 Abs. 3 HBeihVO beachtlichen Entschuldigungsgrund (vgl. zu denkbaren Gegenbeispielen Nitze a. a. O., § 17 Erläuterung 53). Daß die Klägerin infolge ihrer Erkrankungen nicht in der Lage gewesen wäre, um die Voranerkennung einer in L -T durchzuführenden Sanatoriumsbehandlung nachzusuchen, behauptet sie selbst nicht; dafür liegen nach den gesamten Begleitumständen auch keine Anhaltspunkte vor. Die 1953 geborene, Anfang 1989 als Studienrätin in den Ruhestand versetzte Klägerin begehrt noch eine Beihilfe zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 5.195,00 DM, die sie für einen Aufenthalt vom 10. Juni bis 23. Juli 1984 im Kursanatorium Schloß W der Dr. S GmbH in L -T aufzuwenden hatte. Im März 1984 schlug der die Klägerin damals behandelnde Internist, Prof. Dr. K. vom Klinikum der P -Universität M - wegen Verschlechterung ihres allgemeinen Gesundheitszustands eine möglichst umgehend durchzuführende Kurbehandlung vor. Durch amtsärztliches Zeugnis vom 18. April 1984 wurde dem für die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit einer Sanatoriumsbehandlung der Klägerin zuständigen Regierungspräsidenten in G (Beihilfestelle) nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten empfohlen, entsprechend dem (konkretisierten) Vorschlag von Prof. Dr. K. eine vierwöchige Behandlung "im Sanatorium für psychosomatische Erkrankungen in H" zu gewähren. Diese unbedenklich bis zu den nächsten Ferien aufzuschiebende Behandlung erscheine als die einzig sinnvolle Maßnahme zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit; allerdings bestünden aufgrund der Äußerungen der Patientin zu einem früheren Sanatoriumsaufenthalt Zweifel, ob sie sich dieser Behandlung unterziehen werde. Durch an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 30. April 1984 erkannte daraufhin die Beihilfestelle "die Aufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung einschließlich der Beförderungskosten nach H" als beihilfefähig in den Grenzen der Hessischen Beihilfenverordnung - HBeihVO - in der Fassung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. 1980 I S. 22) an. Tatsächlich unterzog sich die Klägerin, die bereits seit mehreren Monaten dienstunfähig erkrankt war, ab dem 10. Juni 1984 in T einer Fastentherapie; die hessischen Sommerferien begannen erst am 12. Juli 1984. Auf ihren am 1. Oktober 1984 eingegangenen Antrag gewährte der Regierungspräsident in G der Klägerin eine Beihilfe nur zu einem Teil der geltend gemachten Aufwendungen; die schon vor dem 1. Oktober 1983 entstandenen Aufwendungen erkannte er ebensowenig als beihilfefähig an wie die vom Kursanatorium Schloß W - in Rechnung gestellten Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Hiergegen wandte die Klägerin ein, sie habe den ihr unbekannten Begriff "H", zumal ihr auch keine bestimmte Klinik oder spezifische Behandlung genannt worden sei, als Hinweis auf eine Erstattung nur der halben Kosten mißverstanden und angenommen, sie könne sich ohne beihilferechtliche Nachteile in irgendeinem (anerkannten) Sanatorium behandeln lassen. Unter dem 13. Dezember 1984 äußerte sich die Amtsärztin auf Anfrage der Beihilfestelle dahin, daß die als Voraussetzung für eine volle Dienstfähigkeit als notwendig erachtete psychotherapeutische Behandlung, die noch über einen längeren Zeitraum habe fortgesetzt werden sollen, von der Patientin mit dem Aufenthalt in T nicht eingeleitet worden sei. Durch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 29. Januar 1985 entschied der Regierungspräsident in G daraufhin, daß es bei der Beihilfefestsetzung vom 11. Oktober 1984 bleibe. Den hiergegen am 13. Februar 1985 eingelegten, mit Schriftsatz vom 3. Juni 1985 näher begründeten Widerspruch wies der Hessische Kultusminister durch Widerspruchsbescheid vom 1. (zugestellt am 5.) August 1985 als unbegründet zurück. Am 16. August 1985 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage mit im wesentlichen folgender Begründung erhoben: Zu Unrecht lege die Beihilfestelle zugrunde, Prof. Dr. K. habe seinerzeit eine psychotherapeutische Behandlung in B H empfohlen; in Wahrheit habe er Ischia als Behandlungsort ins Gespräch gebracht und nach erneuter Besprechung geraten, eine Fastentherapie in T zu beginnen. Mit einem Beginn der Sanatoriumsbehandlung erst in den Sommerferien sei sie nicht einverstanden gewesen; nachdem ein früherer Behandlungsbeginn dann doch noch - fernmündlich - genehmigt worden sei, habe sie angenommen, auf S W die dort angebotene Fastentherapie aufnehmen zu können. Außerdem würden dort durchaus auch psychosomatische Erkrankungen mitbehandelt; jedenfalls sei die Auffassung, bei der Klinik Dr. S handele es sich um keine psychotherapeutische Einrichtung, in dieser Form nicht haltbar. Bei ihr, der Klägerin, lägen im übrigen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit nach § 14 Abs. 4 HBeihVO vor. Das Versäumnis einer rechtzeitigen Voranerkennung der Sanatoriumsbehandlung in T sei nämlich auf dem Hintergrund ihres damaligen gesundheitlichen Zustandes und der mißverständlichen Formulierung der Beihilfestelle entschuldbar. Der auf Schloß W bei ihr erzielte Behandlungserfolg sei nicht in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidenten in G vom 29. Januar 1985 sowie den Widerspruchsbescheid des Hessischen Kultusministers vom 1. August 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr, der Klägerin, Beihilfeleistungen im beantragten Umfang (laut Beihilfeantrag vom 27./28. September 1984) zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und in Ergänzung der angegriffenen Entscheidungen näher ausgeführt, weder sei eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit der durch die Fastentherapie in Travemünde verursachten Aufwendungen ergangen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBeihVO) noch habe ein dringender Fall im Sinne des Satzes 4 dieser Vorschrift vorgelegen noch seien schließlich die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 HBeihVO erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Mai 1990 abgewiesen und sich im wesentlichen der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen; insbesondere sei das Versäumnis der erforderlichen Voranerkennung der Beihilfefähigkeit des Sanatoriumsaufenthalts in T nicht entschuldbar, nachdem ein Anerkennungsverfahren für einen entsprechenden Aufenthalt in B H kurz vorher stattgefunden habe. Gegen dieses ihr am 21. Juni 1990 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Juli 1990 Berufung zunächst mit dem Antrag eingelegt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 1991 hat sie ausgeführt, die Berufung betreffe nur noch die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Sanatoriumsbehandlung. Insoweit habe das Verwaltungsgericht verkannt, daß nach den gesamten tatsächlichen Umständen ein dringender Fall im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 4 HBeihVO vorgelegen habe, da damals ihre sofortige Einlieferung zur stationären Sanatoriumsbehandlung geboten gewesen sei. Überdies müsse das Versäumnis der Voranerkennung der in T durchgeführten Behandlung als nach § 14 Abs. 3 HBeihVO entschuldbar angesehen werden, weil die Beihilfestelle selbst maßgeblich zu den seinerzeit bei ihr bestehenden Mißverständnissen beigetragen habe. Die Klägerin beantragt nunmehr, unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Mai 1990 den Bescheid des Regierungspräsidenten in G vom 29. Januar 1985 sowie den Widerspruchsbescheid des Hessischen Kultusministers vom 1. August 1985 insoweit aufzuheben, als sie die in der Zeit vom 10. Juni bis 23. Juli 1984 entstandenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Kursanatorium Schloß W der Dr. S GmbH in L -T von zusammen 5.195,00 DM betreffen, und den Beklagten zu verpflichten, die vorgenannten Kosten noch als beihilfefähig anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, die Klägerin sei von vornherein mit der amtsärztlich für notwendig gehaltenen psychosomatischen Behandlung in B H nicht einverstanden gewesen und habe sich deshalb ganz bewußt bei dem Sanatorium in T angemeldet, ohne vorher noch mit der Festsetzungsstelle Kontakt aufzunehmen. Hätte sich die Klägerin der genehmigten - übrigens weitaus teureren - Behandlung unterzogen, wäre es voraussichtlich in der Folgezeit nicht notwendig geworden, sie, wie tatsächlich geschehen, von August 1987 bis April 1988 stationär psychotherapeutisch zu behandeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze sowie den Inhalt der die Klägerin betreffenden Beihilfeakten der Regierungspräsidenten in G und K (2 Hefte) verwiesen, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Mit Schriftsätzen vom 3. Februar und 6. April 1993 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO einverstanden erklärt.