Urteil
2 UE 321/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0727.2UE321.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Eine weitergehende als die bereits gewährte Beihilfe zu den ihrem Ehemann im April 1986 entstandenen Aufwendungen steht der Klägerin nicht zu. Zwar wird gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Beihilfenverordnung - HBeihVO - in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. 1980 I. S. 22) dem hinterbliebenen Ehegatten eine Beihilfe u. a. zu den beihilfefähigen Aufwendungen gewährt, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren. Weder bei den streitigen "Arztkosten" von 761,64 DM noch bei den Transportkosten von zusammen 916,65 DM handelt es sich jedoch um im Sinne der maßgeblichen Vorschriften "beihilfefähige Aufwendungen". In Ergänzung der zutreffenden verwaltungsgerichtlichen Ausführungen ist insoweit noch folgendes anzumerken: Die Aufwendungen einer notwendigen stationären Behandlung sind beihilfefähig (§ 4 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz HBeihVO); sie umfassen insbesondere die Kosten des allgemeinen oder besonderen Pflegesatzes nach der Bundespflegesatzverordnung oder des nach Landesrecht berechneten Pflegesatzes oder Benutzerentgelts (§ 5 Nr. 2 Satz 1 HBeihVO). Allerdings sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO die durch eine Krankenbehandlung eines im Inland wohnenden Beihilfeberechtigten außerhalb der Bundesrepublik entstehenden notwendigen Aufwendungen (nur) bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung am Wohnort des Beihilfeberechtigten (oder in dem ihm am nächsten geeigneten Behandlungsort) beihilfefähig wären. Bei stationärer Krankenhausbehandlung im Ausland ist deshalb ein am inländischen Wohnort gelegenes Krankenhaus zum Vergleich heranzuziehen (vgl. Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, 5. Auflage, Stand: März 1987, § 8 Erläuterung 11). Dies hat der Beklagte - rechtlich einwandfrei - getan, indem er den allgemeinen Pflegesatz des Sankt-Josefs-Hospitals in Wiesbaden von 236,19 DM (zuzüglich eines Zweibettzimmerzuschlags von 80,00 DM) dem mit umgerechnet 421,86 DM höheren Tagessatz des Landeskrankenhauses Villach für die "Sonderklasse" gegenübergestellt hat; ein Berechnungsfehler zum Nachteil der Klägerin ist insoweit nicht ersichtlich. Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung im Ausland, die die durch die §§ 5 Nr. 2 Satz 1 und 8 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO festgelegte Höchstgrenze übersteigen, sind nicht beihilfefähig. Die darin liegende normative - auch von den Gerichten zu beachtende - Beschränkung hält sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber bei der konkreten Ausgestaltung seiner Fürsorgepflicht zustehenden Ermessensspielraums; diese in gleicher oder ähnlicher Weise auch außerhalb Hessens getroffene Regelung wird insbesondere dem für die Beihilfe maßgeblichen Grundsatz der Subsidiarität gerecht und genügt der bei der Beihilfengewährung gebotenen abstrakten und typisierenden Betrachtungsweise (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1988 - 2 B 91.88 -, ZBR 1989, 175 f. unter Hinweis auf BVerwGE 77, 331 ff. und 27, 189, 195; Urteil des OVG Münster vom 22. April 1988 - 6 A 970/86 -, DöD 1989, 272 f. = ZBR 1989, 211). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht ein bestimmter Teil der vom Landeskrankenhaus Villach in Rechnung gestellten Gesamtkosten, nämlich die mit einem Pauschalsatz von umgerechnet 84,63 DM pro Tag angesetzte "Behandlungsgebühr", zusätzlich - ohne die vorstehend behandelte Beschränkung - als beihilfefähig anerkannt werden. Denn es handelt sich insoweit nicht um (allgemeine) Kosten der Untersuchung, Beratung, Verrichtung und Behandlung im Sinne des § 5 Nr. 1 HBeihVO, sondern lediglich um einen Rechnungsposten innerhalb der beihilferechtlich speziell geregelten Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung im Ausland. Dies ist der vom Landeskrankenhaus Villach am 14. April 1986 erstellten Selbstzahler-Rechnung, die die "Behandlungsgebühren" neben den in der Sonderklasse anfallenden "Pflegegebühren" jeweils mit einem pauschalierten Tagessatz aufführt, ebenso zu entnehmen wie dem Auskunftsschreiben vom 8. Juli 1986, wonach der damals in Österreich insoweit geltende Tagessatz von 2.933,70 Schilling sämtliche - also auch die ärztlichen - Leistungen umfaßte. Ebenso werden mit dem allgemeinen Pflegesatz des inländischen Vergleichskrankenhauses alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen, insbesondere ärztliche Leistungen, Pflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung, vergütet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung - BPflV - vom 21. August 1985, BGBl. I S. 1666). Unter diesen Umständen kommt hier eine Beihilfefähigkeit nur noch hinsichtlich gesondert berechneter ärztlicher (Wahl-)Leistungen nach Maßgabe des § 7 BPflV in Betracht; hierbei handelt es sich um ärztliche Leistungen, die ein Krankenhausarzt - in der Regel ein Chefarzt - aufgrund besonderer Vereinbarung dem Patienten in Rechnung stellt ("private Chefarztbehandlung"). Derartige Leistungen sind aber gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin am Landeskrankenhaus Villach nicht erbracht worden; etwas anderes ist nicht dargetan. Es fehlt insoweit auch nach der eigenen Einlassung der Klägerin im Schreiben vom 24. März 1987 sowohl an einer gesonderten Berechnung (- die pauschalierte Behandlungsgebühr wird allen in der Sonderklasse untergebrachten Patienten österreichischer Krankenhäuser in Rechnung gestellt -) als auch im übrigen am Nachweis der Vereinbarung ärztlicher Wahlleistungen. Ob eine derartige Vereinbarung in Deutschland möglich gewesen wäre, wie die Klägerin zu Recht hervorhebt, ob sie demgegenüber an einem öffentlichen Krankenhaus in Österreich seinerzeit überhaupt getroffen werden konnte oder ob sie schließlich nur rein tatsächlich unterblieb, ist rechtlich unerheblich; Grundlage des Vergleichs in- und ausländischer Krankheitskosten sind nämlich nur die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen, die entsprechend der Art der entstandenen Aufwendungen beihilferechtlich einzuordnen sind (vgl. Urteil des VGH Mannheim vom 18. Januar 1983 - 4 S 348/82 -, S. 16 des amtlichen Umdrucks). Aufwendungen für Krankenbehandlung im Ausland können nur für Leistungen entstehen, die der Beihilfeberechtigte tatsächlich in Anspruch genommen hat. Auf Art und Maß der im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen ist die fiktive inländische Kostenberechnung beschränkt (vgl. OVG Münster a. a. O.). Eine der Klägerin offenbar vorschwebende "Verrechnung" von Aufwendungen, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO der Höhe nach nicht beihilfefähig sind, mit ihrer Art nach zwar beihilfefähigen, tatsächlich aber gar nicht entstandenen Aufwendungen ist nicht möglich (vgl. zum Ganzen auch Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Bundeskommentar, Stand: Februar 1993, BhV § 13 - Erläuterungen, Anmerkung 2). Es kann schließlich auch nicht gerichtlich beanstandet werden, daß der Beklagte sämtliche Kosten, die für den Transport des Ehemanns der Klägerin von Villach nach Wiesbaden entstanden sind, nicht als beihilfefähig anerkannt hat. Gemäß § 5 Nr. 9 HBeihVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen (nur) die Kosten für die Beförderung des Erkrankten zur Behandlung, Untersuchung und dergleichen und zurück. Die Kosten des Rücktransports eines während des Urlaubs im Ausland Erkrankten sind deshalb nicht beihilfefähig; denn - erstens - ist die wesentliche Ursache für einen derartigen Transport nicht die Erkrankung, sondern die Urlaubsreise, - zweitens - wird regelmäßig der ausländische Behandlungsort nicht der Krankenbehandlung wegen (sondern, wie auch hier, aus Gründen der Erholung) aufgesucht und - drittens - sind die Kosten durch Abschluß einer geeigneten Auslandsreiseversicherung vermeidbar und deshalb nicht notwendig (vgl. Nitze a. a. O., Erläuterung 14, sowie Schröder/Beckmann/ Weber a. a. O., BhV § 6 - Erläuterungen, Anmerkung 28, S. 190 f., jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Eine andere Beurteilung ist vorliegend nicht, wie die Klägerin meint, ausnahmsweise deshalb geboten, weil im Rahmen der abgeschlossenen Versicherung keine Leistungspflicht des Versicherers bestand. Das Risiko, daß eine bestehende Reisekrankenversicherung nicht für die Kosten der Behandlung einer Erkrankung aufkommen muß, die schon vor dem Versicherungsbeginn in Erscheinung getreten ist, hat der Beihilfeberechtigte entweder selbst zu tragen oder besonders zu versichern; jedenfalls kann es nicht über eine zu gewährende Beihilfe auf den Dienstherrn abgewälzt werden. Dieser ist über die getroffenen Regelungen hinaus auch nicht aus Gründen der allgemeinen Fürsorgepflicht in bestimmten Rücktransportfällen zu Beihilfeleistungen verpflichtet, da mit der Nichtberücksichtigung solcher Beförderungskosten jedenfalls nicht der Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzt wird (vgl. Beschluß des VGH München vom 13. Mai 1980 - Nr. 24. B - 1104/79 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil des OVG Lüneburg vom 10. Februar 1981 - 5 OVG A 87/79 -, S. 9 ff. des amtlichen Umdrucks; Urteil des OVG Münster vom 22. Oktober 1984 - 6 A 1780/83 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks). Insoweit schließt sich der Senat der vorstehend zitierten Rechtsprechung an. Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin begehrt eine weitere Beihilfe zu den Kosten eines neuntägigen Aufenthalts im Landeskrankenhaus Villach (Kärnten) sowie des ärztlich angeratenen Rücktransports an den Wohnort Wiesbaden, die ihrem am 30. Juni 1986 verstorbenen Ehemann während einer Urlaubsreise im April 1986 entstanden waren. Auf den Antrag des Beihilfeberechtigten vom 17. Mai 1986 hatte der Regierungspräsident in Darmstadt durch Bescheide vom 23. Mai und 18. Juli 1986 eine Beihilfe von insgesamt 6.635,00 DM bewilligt, wobei allerdings u. a. die Kosten der stationären Behandlung nicht in voller Höhe und die Transportkosten überhaupt nicht als beihilfefähig anerkannt wurden. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 8. und 24. März 1987 Widerspruch, den der Hessische Kultusminister durch Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1987 (zugestellt am 18. Mai 1987) mit Rechtsausführungen als unbegründet zurückwies. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 1987, der am 6. Juli 1987 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben und zugleich wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, jedenfalls aus Gründen der auch gegenüber einem Ruhestandsbeamten geltenden Fürsorgepflicht müßten die vom Landeskrankenhaus Villach in Höhe von umgerechnet 761,64 DM als "Behandlungsgebühren" in Rechnung gestellten Arztkosten sowie die Kosten des ärztlich verordneten Transports von Villach über Klagenfurt und Frankfurt am Main nach Wiesbaden von zusammen 916,65 DM noch als beihilfefähig anerkannt werden. Zu Unrecht habe der Beklagte die in Österreich jeweils mit Pauschalsätzen in Ansatz gebrachten täglichen Pflege- und Behandlungsgebühren der in Anspruch genommenen "Sonderklasse" insgesamt nur in der Höhe des für das Sankt-Josefs-Hospital in Wiesbaden geltenden allgemeinen Pflegesatzes (allerdings mit Zweibettzimmerzuschlag) berücksichtigt. Der Umstand, daß österreichische Krankenhäuser die in der "Sonderklasse" erbrachten besonderen ärztlichen Leistungen wegen des gewählten Abrechnungssystems lediglich mit einem Pauschalsatz in Rechnung stellen könnten, dürfe sich nicht zum Nachteil eines privatversicherten Beihilfeberechtigten auswirken, der in Deutschland Anspruch auf jeweils gesondert abzurechnende wahlärztliche Leistungen gehabt hätte. Zumindest aus Billigkeitsgesichtspunkten sei es gerechtfertigt, die pro Tag umgerechnet nur 84,63 DM betragenden besonderen Behandlungsgebühren nach dem geltenden Beihilfebemessungssatz noch zusätzlich zu erstatten. Denn bei einem Privatpatienten umfasse der allgemeine Pflegesatz nicht auch die Kosten für wahlärztliche Leistungen; diese würden in Österreich nur einem in der "Sonderklasse" behandelten Patienten - nicht aber den in der "Allgemeinen Klasse" untergebrachten (Kassen-)Patienten - in Form einer pauschalierten "Behandlungsgebühr" in Rechnung gestellt. Die Kosten eines ärztlich verordneten Heimtransports aus dem Urlaub seien zwar möglicherweise grundsätzlich nicht beihilfefähig, da vom Beihilfeberechtigten der Abschluß einer Urlaubskrankenversicherung mit Übernahme des Krankentransportrisikos erwartet werden könne. Jedoch erscheine ein absoluter Ausschluß dieser Kosten von der Beihilfefähigkeit als mit höherrangigem Recht nicht vereinbar; jedenfalls aber sei eine Ausnahme dann anzuerkennen, wenn ein Beihilfeberechtigter - wie ihr verstorbener Ehemann - eine spezielle Versicherung tatsächlich abgeschlossen habe, der Versicherer aber die Übernahme angefallener Kosten ablehne. Die Klägerin hat beantragt, die Bescheide des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 23. Mai 1986 und 18. Juli 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Hessischen Kultusministers vom 13. Mai 1987 insoweit aufzuheben, als die Arztkosten im Landeskrankenhaus Villach, der ärztlich verordnete Krankentransport Villach - Flughafen Klagenfurt, der ärztlich verordnete Flugtransport Klagenfurt - Frankfurt am Main sowie der ärztlich verordnete Krankentransport Flughafen Frankfurt am Main - Sankt-Josefs- Hospital in Wiesbaden abgelehnt wurden und den Beklagten zu verpflichten, den anteiligen Beihilfesatz zu den geltend gemachten Gesamtkosten in Höhe von 1.678,29 DM zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und erwidert, der allgemeine oder besondere Pflegesatz oder das Benutzerentgelt des inländischen Vergleichskrankenhauses - hier des Sankt-Josefs-Hospitals in Wiesbaden - bilde grundsätzlich die obere Grenze der Beihilfefähigkeit von im Ausland entstandenen Kosten einer stationären Behandlung. Zusätzliche Arztkosten für die Behandlung durch leitende Klinikärzte könnten in angemessenem Umfang nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn sie auch tatsächlich in Rechnung gestellt worden seien. Dies sei hier aber nicht der Fall; vielmehr habe die Klägerin auf entsprechende Anfrage ausdrücklich bestätigt, daß die vom Landeskrankenhaus Villach in Rechnung gestellten Behandlungsgebühren die normalen Arztkosten ausmachten und als solche jedem Patienten in Rechnung gestellt würden. Sie seien daher Bestandteil der Regelleistungen und deshalb mit dem allgemeinen Pflegesatz des Vergleichskrankenhauses abgegolten. Die Rücktransportkosten eines auf einer Auslandsreise Erkrankten seien schon deshalb in keinem Falle beihilfefähig, weil es dem Beihilfeberechtigten zugemutet werden könne, für den Urlaub eine Reisekrankenversicherung oder eine spezielle Rückholversicherung abzuschließen. Im übrigen komme die Anerkennung von Kosten eines Verlegungstransports als beihilfefähig ohnehin nur dann in Betracht, wenn die Klinik, in der sich der Kranke befinde, zur Behandlung der Erkrankung nicht eingerichtet sei; hierfür sei vorliegend nichts dargetan. Auf die in § 92 Abs. 2 HBG verankerte Fürsorgepflicht könne sich die Klägerin zur Durchsetzung ihrer vermeintlichen Ansprüche schließlich nicht berufen; denn diese Pflicht werde abschließend durch die Bestimmungen der Hessischen Beihilfenverordnung und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften konkretisiert. Das Verwaltungsgericht hat durch am 20. Dezember 1991 beratenen Gerichtsbescheid zwar die beantragte Wiedereinsetzung gewährt, die Klage jedoch als unbegründet abgewiesen. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe im Landeskrankenhaus Villach gerade nicht gegen gesonderte Berechnung eine Behandlung durch leitende Ärzte in Anspruch genommen. Vielmehr handele es sich bei den in Rechnung gestellten "Behandlungsgebühren" um ein Entgelt für Regelleistungen des österreichischen Krankenhauses, welche mit dem allgemeinen Pflegesatz des Sankt-Josefs-Hospitals in Wiesbaden abgegolten seien. Die Kosten des Rücktransports eines während eines Auslandsurlaubs Erkrankten seien nicht beihilfefähig. Die wesentliche Ursache für insoweit entstehende Kosten sei nämlich nicht die Erkrankung, sondern die Urlaubsreise. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn - anders als im vorliegenden Fall - eine notwendige Behandlung aus medizinischen Gründen im Ausland nicht durchgeführt werden könne und deshalb eine Verlegung in eine inländische Spezialklinik erfolgen müsse. Im übrigen habe die Versicherung die Übernahme der Transportkosten hier nur deshalb abgelehnt, weil nach den Versicherungsbedingungen keine Leistungspflicht für die Kosten der Behandlung von Krankheiten und deren Folgen bestanden habe, die sich schon vor Versicherungsbeginn bemerkbar gemacht hätten. Dieses Risiko müsse der Beihilfeberechtigte selbst tragen. Gegen diesen am 14. Januar 1992 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13. Februar 1992 - per Telefax - Berufung eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den am 20. Dezember 1991 beratenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden abzuändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte hat sich, ebenso wie die Klägerin, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, ohne ausdrücklich einen Antrag zu stellen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Beihilfeakten des Regierungspräsidiums Darmstadt Bezug genommen, die beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind.