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Urteil

2 UE 583/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:1122.2UE583.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die aufgrund der Einverständniserklärungen vom 23. August und 1. September 1993 der Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3 sowie 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf seine zutreffenden Aufführungen wird gemäß § 130 b VwGO zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Bei der von der Klägerin in einer Entfernung von weniger als zwanzig Metern zur B angebrachten Texttafel ("Klasse in Jeder Preisklasse - Wohnparadies - Wohnen-Schlafen-Küchen") mit Richtungspfeil handelt es sich um eine Anlage der Außenwerbung im Sinne des § 9 Abs. 6 FStrG, die sich nach wie vor außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt befindet und deshalb nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 1 zugelassen werden kann. Ob eine Bundesstraße zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist, beurteilt sich vorrangig nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten. Insbesondere ist nicht allein ausreichend, daß ein Bebauungszusammenhang besteht (Urteil des BVerwG vom 30. November 1984 - 4 c 2.82 -, NVwZ 1985, 825 unter Hinweis auf BVerwGE 48, 123) Im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, die § 9 FStrG nach seiner Zielsetzung schützt, liegt es vor allem, die Bundesfernstraßen von Sichtbeeinträchtigungen frei zuhalten, Ablenkungen des fließenden Verkehrs durch Werbeanlagen oder durch andere bauliche Anlagen zu vermeiden und die Straßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt von störenden Zufahrten oder Zugängen freizuhalten (vgl. zu dem gesetzgeberischen Anliegen auch BVerwGE 74, 217 ff ). Den Interessenkonflikt für diejenigen Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, die (noch) nicht zur Erschließung bestimmt sind, hat der Gesetzgeber - außerhalb möglicher Planfeststellungsverfahren oder Bebauungspläne zugunsten der (Fern-)Verkehrsfunktion entschieden; das gilt auch dann, wenn sich die anliegenden Grundstücke in einem Bebauungszusammenhang befinden. Einer straßenrechtlich nicht zur Erschließung bestimmten Bundesstraße kann eine Erschließungsfunktion nicht durch die vorhandene oder entstehenden Randbebauung "aufgedrängt" werden, wenn nicht diese Funktion in einem Verfahren bauplanerischer Festsetzung gemäß § 9 Abs. 7 FStrG herbeigeführt wird. Zwar schließt diese Betrachtungsweise nicht aus, daß eine vorhandene Bebauung für die Annahme der Erschließungsfunktion erheblich ist; denn im Einzelfall ist unter Umständen auch aus den tatsächlichen Gegebenheiten auf eine bestimmte Funktion der Bundesfernstraße zu schließen (BVerwG a. a. 0.). Hier schließen aber nicht nur die Festsetzungen der von dem Beklagten im zweiten Rechtszug vorgelegten Bebauungspläne der Stadt B eine Erschließungsfunktion der B für das Gewerbegebiet in der Gemarkung D Von vornherein aus; auch die tatsächlichen Verhältnisse stehen der mit der Berufung vorgetragenen Annahme entgegen, der ß y komme mittlerweile auch in dem nördlich der Einmündung der H Straße liegenden Abschnitt eine derartige Funktion zu Der Beklagte hat - unwidersprochen - dargelegt, daß es in dem betreffenden Bereich keine Zufahrten oder Zugänge zu den örtlich angrenzenden Grundstücken gibt. Daß dies zutrifft, folgt im übrigen schon daraus, daß diese Grundstücke größtenteils über die parallel zur Bundesstraße verlaufende Straße erschlossen werden und im übrigen durch einen nicht überfahrbaren Geländestreifen von dieser abgetrennt sind. Eine westlich der B vorgesehene Bebauung ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; im übrigen ist entsprechend der Darlegung des Beklagten zugrunde zu legen, daß auch für diese Flächen nur eine mittelbare Erschließung - ohne Direktanbindung an die B - in Betracht kommt. Steht somit die von der Klägerin aufgestellte Tafel als Anlage der Außenwerbung im Sinne dem § 9 Abs. 6 FStrG den (innerhalb der Anbauverbotszone grundsätzlich nicht zulässigen) Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich, bedarf es entgegen der von der Klägerin zuletzt vertretenen Auffassung der Zulassung einer Ausnahme, die Jedoch nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 1 gewährt werden kann. Beide dort geregelten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat. Was die erste denkbare Alternative - Eintreten einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und Vereinbarkeit der Ausnahme mit den öffentlichen Belangen - anbelangt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. April 1975 - IV C 43.72 -, DÖV 1975, 572, 574) sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 3. Juni 1980 - II OE 24/79 -) geklärt, daß bei verbotswidriger Aufstellung von Hinweisschildern auf einem dem Kläger nicht gehörenden Grundstück zwar ein erhebliches (vor allem wirtschaftliches) Interesse berührt sein mag, es an einem für die Annahme einer "Härten ausreichenden nachhaltigen Eingriff in klägerische Rechte (etwa aus Art. 14 Abs. 1 GG) hingegen fehlt, falls eine Ausnahme nicht zugebilligt wird. Hier gilt nichts anderes, ohne daß geklärt werden müßte, welchen Inhalt der von der Klägerin mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossene Gestattungsvertrag im einzelnen besitzt. Mangels einer vom Gesetz "nicht beabsichtigten Härte" muß auch nicht entschieden werden, ob die Zulassung der von der Klägerin begehrten Ausnahme mit den öffentlichen Belangen vereinbar wäre. Gründe des Wohls ,der Allgemeinheit im Sinne der zweiten Alternative des § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG erfordern schließlich die von der Klägerin gewünschte Abweichung ebenfalls nicht. Die vom Verwaltungsgericht hierzu gemachten Ausführungen geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Die Regelung des Straßenverkehrs unter den Aspekten der Sicherheit und Leichtigkeit ist Angelegenheit der Straßenverkehrsbehörden und nicht einzelner Gewerbetreibender. Soweit der Verkehr selbst an (werbenden) Hinweisen interessiert ist, wird diesem Informationsbedürfnis durch Sammelhinweise (vorliegend auf das "Gewerbegebiet") Rechnung getragen. Die Sicherheit des Verkehrs hat in Jedem Falle Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des werbenden Unternehmers (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl. 1985, Kapitel 29 Rz. 17.2 und 17.31). Das Wohl der Allgemeinheit kann die Abweichung vom Anbauverbot beispielsweise dann erfordern, wenn Polizei- oder Unfallstationen an Bundesautobahnen oder Zollbauten an den Straßenabschnitten im Grenzgebiet errichtet werden sollen (vgl. Kodal/Krämer, a. a. 0., Kapitel 28 Rz. 45.4). Schon daraus folgt, daß diese gesetzliche Alternative grundsätzlich nicht für die Aufstellung privater Hinweisschilder mit werbendem Inhalt in Anspruch genommen werden kann, auch wenn sich eine derartige Maßnahme - ausnahmsweise - als der Verkehrssicherheit zuträglich erweisen mag. Ob im vorliegenden Fall entsprechend der Einschätzung der Klägerin von einer "Nützlichkeit" des streitigen Hinweisschildes für den Verkehrsablauf ausgegangen werden kann, bedarf deshalb keiner abschließenden Beantwortung. Die Klägerin betreibt in dem östlich der Bundesstraße (B) gelegenen Gewerbegebiet in B ein Möbelkaufhaus. Unter dem 11. August 1988 beantragte sie die Genehmigung für eine ca. 0,6 qm große Hinweis- und Werbetafel, die bereits vor längerer Zeit im Einmündungsbereich ..Straße/B in einem Abstand von etwa elf Metern -u deren Fahrbahnrand - nur für den nach Süden fließenden Verkehr sichtbar - an der Einfriedung eines einem Dritten gehörenden Grundstücks angebracht worden war. Diesen Antrag lehnte das Hessische Straßenbauamt G durch Bescheid vom 29. August 1988 im wesentlichen mit der Begründung ab, wegen ihrer Ablenkungswirkung könne die Werbeanlage in dem stark befahrenen Knotenpunktsbereich nicht zugelassen werden, zumal dort ein amtlicher Wegweiser mit einem Sammelhinweis auf das Gewerbegebiet vorhanden sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Hessische Landesamt für Straßenbau durch Widerspruchsbescheid vom 23. (zugestellt am 30.) März 1989 mit näheren Erwägungen zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 8 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - als unbegründet zurück. Am 26. April 1989 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben und ausgeführt, gerade zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, insbesondere auch zur Entlastung des weiter südlich gelegenen Einmündungsbereichs H Straße/B, sei das von ihr angebrachte Hinweisschild erforderlich, weshalb eine Ausnahme von den Verboten des § 9 Abs. 1 und 6 FStrG zugelassen werden müsse. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Hessischen Straßenbauamtes G vom 29. August 1988 und den Widerspruchsbescheid des Hessischen Landesamtes für Straßenbau vom 23. März 1989 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Genehmigung für die an der Bundesstraße im Einmündungsbereich der ... Straße im Ortsteil angebrachte Hinweistafel zu erteilen. Der Beklagte hat die ergangenen Bescheide verteidigt und mit ergänzenden Ausführungen beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch am 18. August 1992 verkündetes Urteil abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bin 11 des Urteilsabdrucks Bezug genommen. Gegen das am 4. Februar 1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Februar 1993 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse in den betroffenen Einmündungsbereichen, die eine Wegweisung speziell zu ihrem Kaufhaus zwingend erforderten, nicht angemessen berücksichtigt. Das dringende Bedürfnis dafür, außer amtlichen Verkehrszeichen noch weitere, die einzelnen Gewerbebetriebe betreffende Hinweisschilder anzubringen, werde schon durch die Vielzahl der vorhandenen Schilder belegte Im übrigen habe sich mittlerweile eine veränderte Sachlage ergeben, wonach nicht länger zugrundegelegt werden dürfe, die B j bei im fraglichen Streckenabschnitt nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. August 1992 abzuändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (drei Hefte) sowie der Prozeßakten des Verwaltungsgerichts Darmstadt 11/2 E 1693/84 und 1110/87 verwiesen.