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Urteil

2 UE 413/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:1206.2UE413.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann ein höheres als das ihr gewährte Trennungstagegeld nicht beanspruchen. Dies folgt im einzelnen aus nachstehenden Erwägungen: Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitraum vom 9. Oktober 1985 bis zum 30. September 1986, obwohl sie damals von ihrem Richteramt beurlaubt war, wie eine Beamtin - nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen - trennungsgeldberechtigt; denn sie stand, wie das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 15. Juli 1988 näher ausgeführt hat, für die Dauer der Vertretung einer Professur in einem durch mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt (nämlich den ministeriellen Erlaß vom 26. September 1985) begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art mit der Folge der Nichtanwendbarkeit der privatrechtlichen Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB, insbesondere §§ 611 a Abs. 1 und 612 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 13. August 1980, BGBl. I S. 1308; vgl. hierzu im einzelnen Pfarr/Bertelsmann, Gleichbehandlungsgesetz, 1985, herausgegeben vom Hessendienst der Staatskanzlei in Wiesbaden). Gemäß Abs. 1 Satz 2 des deshalb vom Beklagten zu Recht angewendeten § 5 HTGV (in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 17. Januar 1978, GVBl. I S. 90, sowie der ab 1. Januar 1986 maßgeblichen Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 23. Januar 1986, GVBl. I S. 31) beträgt das Trennungstagegeld für Angehörige der hier allein interessierenden Reisekostenstufe I 20,70 DM bzw. 24,30 DM (statt 14,10 DM bzw. 16,50 DM nach dem im Falle der Klägerin herangezogenen Abs. 2), wenn der Beamte 1. mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft lebt oder 2. mit einem Verwandten bis zum 4. Grade, einem Verschwägerten bis zum 2. Grade, einem Adoptiv- oder Pflegekind, Adoptiv- oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung - nicht nur vorübergehend - Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder 3. mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, deren Hilfe er aus beruflichen oder nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen - nicht nur vorübergehend - bedarf, und die Wohnung beibehält und einen getrennten Haushalt führt. Die Klägerin selbst geht zutreffend davon aus, daß sie die in den Nrn. 1 bis 3 - alternativ - aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt; sie führt dies auf die Tatsache zurück, daß sie nicht verheiratet ist, weshalb sie sich zu einer gegenüber vergleichbaren männlichen Trennungsgeldberechtigten zahlenmäßig stärkeren Gruppe von ledigen, durch § 5 Abs. 1 Satz 2 HTGV nachteilig betroffenen Frauen zählt. Auf die Beantwortung der bei dieser Betrachtungsweise naheliegenden Frage, ob die Anspruchsnorm, soweit sie ledigen Berechtigten den Höchstsatz des Trennungstagegeldes versagt, mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Verbot der auch nur faktischen oder mittelbaren Diskriminierung der Frau (vgl. hierzu zusammenfassend Kokott, Zur Gleichstellung von Mann und Frau - Deutsches Verfassungsrecht und Europäisches Gemeinschaftsrecht, NJW 1995, 1049, 1054) vereinbar sei, kommt es hier indessen nach Auffassung des erkennenden Senats letztlich nicht an. Denn das von der Klägerin begehrte Trennungstagegeld bleibt allen Berechtigten (beiderlei Geschlechts) versagt, die nicht mit dritten Personen "in häuslicher Gemeinschaft leben". Nicht ein bestimmter Familienstand, sondern eine - freilich auf abschließend aufgezählte Personengruppen beschränkte - häusliche Gemeinschaft, in der der (männliche oder weibliche, verheiratete oder ledige) Berechtigte lebt, ist - gleichrangig neben Beibehaltung der Wohnung und Führung eines getrennten Haushalts - unverzichtbare Voraussetzung für den Anspruch auf das höchste Trennungstagegeld. Dies wird bestätigt durch die Überlegung, daß die Klägerin (bei ansonsten unveränderter Führung eines Ein-Personen-Haushalts) auch dann kein höheres Trennungsgeld hätte beanspruchen können, wenn sie im maßgeblichen Zeitraum verheiratet gewesen wäre; denn einem verheirateten Berechtigten steht der Höchstsatz nicht schon wegen seines Familienstandes, sondern nur unter der weitergehenden Voraussetzung zu, daß er "in häuslicher Gemeinschaft lebt" (vgl. Meyer-Fricke, Umzugskosten, § 3 TGV, RN 86 ff., 94). Die Klägerin hat aber im Antragszeitraum nicht mit einer Person i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 HTGV in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Angesichts dessen erübrigt sich eine abschließende Erörterung der Frage, ob die im hessischen Recht (ebenso wie im Trennungsgeldrecht des Bundes) vorgenommene Beschränkung des für ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft - trennungsgeldrechtlich - in Betracht kommenden Personenkreises unter anderem auf Ehegatten entsprechend der von der Klägerin vertretenen Auffassung gerade im Hinblick auf den - wie sie meint - erheblich größeren Anteil von Frauen unter den nicht verheirateten Berechtigten gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts im Entgeltsbereich verstößt (Art. 119 Abs. 1 EWG-Vertrag, Richtlinie des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (75/117/EWG), vgl. hierzu Colneric, Gleichberechtigung von Mann und Frau im Europäischen Gemeinschaftsrecht, BB 1988, 968 ff., 971, sowie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1993 - 5 AZR 184/92 -, BAGE 73, 166, 170 ff. = BB 1993, 2451 ff., mit zahlreichen Nachweisen). Allerdings mag auch, was die Klägerin zwar nicht ausdrücklich vorträgt, was jedoch in tatsächlicher Hinsicht zutreffen könnte, eine erheblich größere Zahl von trennungsgeldberechtigten Frauen nicht in einer häuslichen Gemeinschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 HTGV leben, als dies bei männlichen Berechtigten der Fall ist. Insoweit stellt sich die Frage, ob die zum Nachteil der Klägerin angewendete Vorschrift gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung der Frau verstößt, unter einem anderen Aspekt, als ihn die Klägerin mit ihrer Forderung, Ledige und Verheiratete müßten trennungsgeldrechtlich gleichbehandelt werden (vgl. hierzu schon Herbst, Die lautlose Diskriminierung der Frau im Beamtenrecht, DÖV 1974, 547, 550 f.), hervorhebt. Für die hier zu treffende Entscheidung kommt es demzufolge darauf an, ob der Verordnungsgeber bei der Höhe des Trennungstagegeldes zwischen Berechtigten differenzieren darf, die (mit bestimmten Personen, insbesondere mit Ehegatten) in häuslicher Gemeinschaft leben und solchen, die dies - wie im Antragszeitraum die Klägerin - nicht tun. Diese Frage bejaht der erkennende Senat aus folgenden Gründen: Nach Art. 119 Abs. 1 EWG-Vertrag hat jeder Mitgliedstaat den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anzuwenden und in der Folge beizubehalten; nach Abs. 2 dieser unmittelbar anwendbaren Vorschrift (BAG a. a. O. S. 170), die auch für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse gilt (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Mai 1989 - Rs 248/83 -, NJW 1985, 2076, 2078 , sowie VG Stuttgart PersR 1993, 575 f. mit Anmerk. Klar) sind unter "Entgelt" neben den üblichen Grund- oder Mindestlöhnen und -gehältern alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar oder in Sachleistungen zahlt. Hierzu gehört auch das hier streitige Trennungstagegeld. Art. 119 EWG-Vertrag erfaßt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur die unmittelbare, sondern auch die mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts; eine solche liegt vor, wenn eine Regel zwar unterschiedslos auf Männer und Frauen anzuwenden ist, die Benachteiligung aber erheblich mehr Frauen als Männer (oder umgekehrt) betrifft und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Es ist Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts allein zuständigen nationalen Gerichts festzustellen, ob und inwieweit eine mittelbar diskriminierende Regelung durch derartige objektive Gründe gerechtfertigt ist. Bei dieser Prüfung sind die nationalen Gerichte in der Wahl ihrer Maßstäbe jedoch nicht frei, sondern an die Vorgaben gebunden, die sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben. So ist zur Rechtfertigung der von einer Rechtsnorm vorgesehenen Ungleichbehandlung zunächst erforderlich, daß mit dieser Ungleichbehandlung ein sachlicher, nicht auf das Geschlecht bezogener Zweck verfolgt wird; dabei genügt freilich nicht jeder sachliche Grund, sondern nur ein Zweck, der einem objektiven Betrachter hinreichend gewichtig erscheinen muß; hinzukommen muß, daß die Ungleichbehandlung zur Erreichung des rechtfertigenden Ziels auch erforderlich und geeignet ist (BAG, a. a. O. S. 171 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Nichts anderes ergibt sich aus dem nationalen Verfassungsrecht. Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verbietet ebenfalls die mittelbare Diskriminierung von Frauen. Insoweit gelten in der Sache dieselben Voraussetzungen, wie sie der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf Art. 119 EWG-Vertrag aufstellt; danach liegt eine nach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verbotene Diskriminierung jedenfalls dann nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (BAG, a. a. O. S. 176). Der über das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG hinausreichende Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 2 GG besteht dabei darin, daß er ein Gleichberechtigungsgebot aufstellt und dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt. Der Satz "Männer und Frauen sind gleichberechtigt" will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen. Er zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse. Überkommene Rollenverteilungen, die zu einer höheren Belastung oder sonstigen Nachteilen für Frauen führen, dürfen durch staatliche Maßnahmen nicht verfestigt werden. Faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, dürfen wegen des Gleichberechtigungsgebotes des Art. 3 Abs. 2 GG durch begünstigende Regelungen angeglichen werden (BVerfGE 85, 191, 207, mit Rechtsprechungsnachweisen). Nach diesen Grundsätzen erweist sich die den Absätzen 1 und 2 des § 5 HTGV zugrundeliegende Differenzierung als gerechtfertigt. Ein objektiver, die Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund ist nämlich auch dann gegeben, wenn die "Gleichbehandlung", hier also die Gewährung des Höchstsatzes des Trennungstagegeldes auch an nicht in häuslicher Gemeinschaft mit anderen Personen lebende Trennungsgeldberechtigte, zu einer Veränderung des Leistungszwecks, d. h. der Art der Leistung, führen würde. So liegt es hier: Trennungstagegeld in Höhe des Mindestsatzes steht nach Ablauf der in § 4 Abs. 1 und 2 HTGV bezeichneten Frist denjenigen versetzten oder abgeordneten Bediensteten zu, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist (§ 5 Abs. 3 HTGV). Ein (etwa eineinhalbfach) höherer Tagessatz wird den Berechtigten gewährt, die als Hauptmieter oder Eigentümer einer Wohnung einen Hausstand im Sinne des § 7 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes haben (Abs. 2). Ein abermals etwa eineinhalbfach höherer Tagessatz steht gemäß Abs. 1 schließlich den in häuslicher Gemeinschaft mit bestimmten Personen lebenden Berechtigten zu, die die Wohnung beibehalten und einen getrennten Haushalt führen. Aus dieser Systematik folgt, daß der Verordnungsgeber den Anspruchsberechtigten Trennungstagegeld in bewußt (wenn auch pauschal) abgestufter Höhe entsprechend den Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage im Falle des § 5 Abs. 1 HTGV zum Ausgleich der ihnen durch die getrennte Haushaltsführung, im Falle des Abs. 2 zum Ausgleich der ihnen durch das Beibehalten der Wohnung am bisherigen Wohnort entstandenen notwendigen Auslagen, und zwar jeweils unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis, gewährt (§ 15 des Hessischen Umzugskostengesetzes), im übrigen nur für die ihnen durch eine Abordnung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung entstehenden notwendigen Auslagen (§ 23 des Hessischen Reisekostengesetzes). Die vom Verordnungsgeber aufgenommene gesetzliche Zweckbestimmung der gegenüber dem Mindestsatz nach Abs. 3 erhöhten Trennungstagegeldsätze schließt es aus, einem Berechtigten den Höchstsatz zu gewähren, der zwar - wie die seinerzeit in Oldenburg wohnende Klägerin während der Dauer der Vertretung einer F Professur - nach einer Versetzung oder Abordnung seine Wohnung beibehält, der jedoch mangels einer bis dahin bestehenden häuslichen Gemeinschaft keinen "getrennten" Haushalt führt. Die von der Klägerin gleichwohl geforderte "Gleichbehandlung", nämlich Zahlung des höchsten Trennungstagegeldes ohne die vom Normgeber insoweit vorausgesetzte getrennte Haushaltsführung des in einer häuslichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, würde somit zu einer Veränderung des gesetzlichen Leistungszwecks führen; ein derartiges Ergebnis wird von dem Verbot der auch nur mittelbaren Diskriminierung der Frau im Erwerbsleben nicht umfaßt. Der Senat vermag sich in diesem Zusammenhang auch nicht der Auffassung anzuschließen, die dem § 5 Abs. 1 und 2 HTGV zugrundeliegende, ganz überwiegend ledige Frauen benachteiligende Differenzierung sei am einseitigen Rollenbild der Frau als Nur- Hausfrau und am Leitbild des in einer Hausfrauenehe lebenden Beamten orientiert, der als "Haushaltsvorstand" finanziell für Frau und Kinder aufzukommen habe (vgl. hierzu Herbst a. a. O., S. 548, mit Hinweisen auf die historische Entwicklung). Vielmehr teilt er die Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main in dem (nicht veröffentlichten) Urteil vom 22. Oktober 1987 sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem bereits zitierten Urteil vom 26. März 1980, wonach dem versetzten bzw. abgeordneten Trennungsgeldberechtigten (gleich welchen Geschlechts) notwendige (Mehr-) Auslagen entstehen, die erfahrungsgemäß tendenziell höher als im Falle des § 5 Abs. 3 HTGV sind, falls der Anspruchsberechtigte eine als "Hausstand" vorhandene Wohnung beibehält (Abs. 2) und nochmals höher, falls er, da er bislang in häuslicher Gemeinschaft lebte, nunmehr einen getrennten Haushalt führen muß (Abs. 1). Für die insoweit - auch bezüglich der konkreten Höhe der Trennungstagegeldsätze nach Abs. 2 und 3 - vorgenommene Differenzierung bestehen hinreichende objektive Rechtfertigungsgründe, die sich in Übereinstimmung mit dem erläuterten Gesetzeszweck sowohl aus Mehraufwendungen am neuen Dienstort als auch aus (verringerter) häuslicher Ersparnis am bisherigen alleinigen Wohnort ergeben. Auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen der genannten Gerichte wird, um Wiederholungen zu vermeiden, mit folgenden Ergänzungen verwiesen: Die Klägerin meint, einem ledigen (meist weiblichen) Trennungsgeldberechtigten entstünden am neuen Dienstort jedenfalls keine geringeren Aufwendungen als einem verheirateten (meist männlichen) Berechtigten. Abgesehen davon, daß es für den Anspruch auf den Höchstsatz des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HTGV nicht ausreicht, verheiratet zu sein, vielmehr - vor allem - getrennte Haushaltsführung vorliegen muß, trifft die Annahme der Klägerin auch in der Sache nicht unbedingt zu. Hierfür genügt beispielsweise der Hinweis darauf, daß einem - weiblichen oder männlichen - Beamten, der mit seinem Ehegatten oder bestimmten anderen Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt, zugestanden ist, sich am neuen Dienstort von den in Betracht kommenden Personen besuchen zu lassen, anstatt selbst eine "Familienheimfahrt" zu unternehmen (§ 7 Abs. 8 HTGV); deshalb sind auch Mehraufwendungen für eine Unterkunft am neuen Dienstort, die einen derartigen Besuch erst ermöglichen, als notwendig anzuerkennen mit der Folge, daß dies bei der Bemessung des Trennungstagegeldsatzes berücksichtigt werden darf. Im übrigen mag zwar der Verpflegungsaufwand am neuen Dienstort für alle Betroffenen gleich hoch sein; dennoch kommen auf den in häuslicher Gemeinschaft u. a. mit seinem Ehegatten lebenden Trennungsgeldberechtigten durch die Versetzung oder Abordnung Kosten erstmals zu, die er in dieser Höhe bisher wegen des günstigeren gemeinschaftlichen Wirtschaftens nicht hatte. Auch diese (relativen) Mehrkosten dürfen bei der Festsetzung abgestufter Tagessätze Berücksichtigung finden, ohne daß darin ein Verstoß des Verordnungsgebers gegen das Verbot der - mittelbaren - Geschlechterdiskriminierung zu erblicken wäre. Die von der Klägerin ebenfalls als durch § 5 HTGV verletzt angesehene Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG betrifft die Gleichbehandlung außerhalb des Grundsatzes der Lohngleichheit. Da jedoch das hier streitige Trennungstagegeld als "Entgelt" im Sinne des Art. 119 EWG-Vertrag anzusehen ist, findet sie hier keinen Anwendungsbereich mehr (vgl. BAGE 73, 166, 175). Nach allem ist die Berufung der Klägerin mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Die nicht verheiratete Klägerin begehrt anstelle des ihr gewährten Trennungstagegeldes von 14,10 DM (1985) bzw. 16,50 DM (1986) den Höchstsatz von 20,70 DM (1985) bzw. 24,30 DM (1986), den gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Trennungsgeldverordnung - HTGV - derjenige Beamte erhält, der 1. mit bestimmten Personen - u. a. mit seinem Ehegatten - in häuslicher Gemeinschaft lebt und 2. die Wohnung beibehält und 3. einen getrennten Haushalt führt. Sie ist insoweit der Auffassung, die Gewährung eines geringeren Trennungstagegeldsatzes an nicht verheiratete Beamte - in der Mehrzahl weiblichen Geschlechts - sei Ausdruck einer nach höherrangigem Recht unzulässigen "mittelbaren Diskriminierung" der Frau, die jedenfalls für die Vergangenheit durch Zahlung des Höchstsatzes beseitigt werden müsse. Die damals in O wohnende Klägerin wurde durch Erlaß des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 26. September 1985 für die Zeit vom 1. Oktober 1985 bis zum 31. Oktober 1986 mit der Vertretung einer Professur am Fachbereich Rechtswissenschaft der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität F beauftragt. In dieser Zeit war sie ohne Dienstbezüge von ihrem Amt als Richterin am Arbeitsgericht Oldenburg beurlaubt und erhielt vom Beklagten eine außertarifliche Vergütung in Höhe der Besoldung eines Professors der Besoldungsgruppe C 3. Mit Anträgen vom 25. November 1985 und 7. März 1986 machte sie zusätzlich zu dem bereits beantragten und gemäß § 5 Abs. 2 HTGV gewährten Trennungstagegeld die Differenz zwischen dem Trennungsgeld für Ledige und demjenigen für Verheiratete geltend. Unter Hinweis auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 1980 (Nr. 259 XXIV 78, DöD 1980, 174 ff. = ZBR 1980, 390), wonach die unterschiedliche Bemessung des Trennungstagegeldes für alleinstehende und verheiratete Beamte keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellt, lehnte der Präsident der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität F diese Anträge durch - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Bescheid vom 27. Oktober 1986 ab. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 30. Januar 1987 wurde nicht entschieden. Am 4. Februar 1987 hat die Klägerin bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Klage mit dem Antrag auf Feststellung erhoben, daß ihr als nicht verheirateter Berechtigten Trennungsgeld in derselben Höhe wie einem verheirateten Beamten zustehe. Durch Urteil vom 22. Oktober 1987 hat das Arbeitsgericht die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die in § 5 Abs. 1 und 2 HTGV getroffene Regelung habe keine (mittelbare) Diskriminierung der Klägerin in ihrer Geschlechtsrolle zur Folge; sie beruhe vielmehr auf im Zusammenhang mit gemeinsamer Haushaltsführung stehenden objektiven Gegebenheiten, die die u. a. zugunsten verheirateter Beamter vorgenommene Differenzierung sachlich rechtfertigten. Die Berufung gegen dieses Urteil blieb erfolglos; auf den Hilfsantrag der Klägerin verwies jedoch das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main am 15. Juli 1988 den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr, der Klägerin, unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten der Johann- Wolfgang-Goethe-Universität F vom 27. Oktober 1986 für den Zeitraum vom 9. Oktober 1985 bis zum 30. September 1986 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Trennungstagegeld nach § 5 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HTGV in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren. Der Beklagte hat weiterhin beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 21. Oktober 1992 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, ein Verstoß des Trennungsgeldrechts gegen Art. 119 des EWG-Vertrages, gegen die Lohngleichheitsrichtlinie (75/117/EWG) und die Gleichbehandlungsrichtlinie (76/207/EWG) sowie gegen Art. 3 Abs. 2 GG könne, selbst wenn er vorläge, nicht dazu führen, daß der Klägerin der begehrte Höchstsatz des Trennungstagegeldes zu gewähren sei. Der von der Klägerin gesehene Rechtsverstoß führe nämlich zur Nichtigkeit des § 5 HTGV und damit zum Wegfall der Anspruchsnorm; auf welche Weise der Normgeber die Folgen der Nichtigkeit einer leistungsgewährenden Vorschrift regele, stehe in seinem - grundsätzlich weiten - Gestaltungsspielraum. Gegen dieses ihren Prozeßbevollmächtigten am 21. Dezember 1992 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Januar 1993 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Auch bei der Gewährung von Trennungstagegeld als einer Erscheinungsform von "Entgelt" müßten die vom Europäischen Gerichtshof zum Rechtsinstitut der "mittelbaren Diskriminierung" entwickelten Grundsätze beachtet werden, wonach eine unzulässige Benachteiligung von Frauen nicht nur bei einer ausdrücklich auf das Geschlecht gestützten Differenzierung vorliege; vielmehr könne eine nachteilige Regelung bereits dann gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, wenn sie abstrakt zwar Männer und Frauen gleichermaßen erfasse, tatsächlich jedoch wesentlich mehr Frauen als Männer treffe. So liege es hier bei der Gewährung eines höheren Trennungstagegeldes u. a. für verheiratete Beamte (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HTGV) einerseits und eines niedrigeren für ledige Beamte (§ 5 Abs. 2 HTGV) andererseits. Denn nach vom Bundesministerium des Innern im Jahre 1986 veröffentlichten Zahlen seien von den männlichen Beamten lediglich 16,7 % nicht verheiratet, während 45,7 % der Beamtinnen ledig seien. Die sich aus diesem Zahlenverhältnis ergebende wesentliche Benachteiligung von Frauen sei nicht anders als mit dem Geschlecht bzw. den Geschlechtsrollen zu erklären. Die Trennungsgeldvorschriften seien - wie auch andere beamtenrechtliche Regelungen - immer noch durch das überholte Leitziel des in einer Hausfrauenehe lebenden Beamten geprägt. Die stärkere Betroffenheit eines Geschlechts durch eine Regelung oder Maßnahme erzeuge die Vermutung einer Diskriminierung, die der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr widerlegen müsse. Dieser sei auch beweispflichtig für die Behauptung, wesentlich mehr Frauen als Männer seien nur zufällig (und nicht geschlechtstypisch) nachteilig betroffen. Dem Beklagten sei aber dieser Nachweis in bezug auf die trennungsgeldrechtliche Benachteiligung von Frauen nicht gelungen. Nach wie vor führe die überkommene Rollenverteilung des - erwerbstätigen - Ehemannes und der - für die Heim- und Familienarbeit zuständigen - Ehefrau dazu, daß wesentlich mehr weibliche Beamte ledig seien als männliche Beamte. Die auch hierin zum Ausdruck kommende strukturelle Diskriminierung der Frau im öffentlichen Dienst dürfe entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 85, 191, 207) nicht durch staatliche Maßnahmen verfestigt werden. Die Gewährung eines niedrigeren Trennungstagegeldes an nicht verheiratete Beamte - in der großen Mehrzahl Frauen - sei entgegen der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main vertretenen Auffassung auch nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt. Abgesehen davon, daß wirtschaftliche Erwägungen allein zur Rechtfertigung einer geschlechtsspezifischen Ungleichbehandlung ohnehin nicht ausreichten, sei es auch in der Sache verfehlt, im Falle einer Versetzung bzw. Abordnung von einem hierdurch verursachten höheren Aufwand verheirateter Beamter, sei es am neuen Dienstort, sei es gar am beibehaltenen Wohnort, auszugehen; nicht verheiratete Beamte - ganz überwiegend Frauen - könnten jedenfalls nicht günstiger wirtschaften und erlitten durch eine den Anspruch auf Trennungstagegeld auslösende Maßnahme des Dienstherrn eher noch größere finanzielle Einbußen als verheiratete - meist männliche - Beamte. Zumindest sei es nicht gerechtfertigt, einem verheirateten Beamten, der durch das Zusammenleben mit seiner Ehefrau ohnehin schon günstiger wirtschaften könne, im Falle einer Versetzung bzw. Abordnung den Wegfall dieses Vorteils am Einsatzort gesondert, gar noch in der konkret geregelten Höhe, zu vergüten. Eine Besserstellung um 6,60 DM (1985) bzw. um 7,80 DM (ab 1986) pro Tag stelle sich für den verheirateten Beamten als regelrecht gewinnbringend dar. Da somit der Tatbestand der "mittelbaren Diskriminierung" erfüllt sei und es sich bei dem streitigen Trennungstagegeld um "Entgelt" handele, verstoße die in § 5 Abs. 1 und 2 HTGV getroffene Regelung gegen Art. 119 des EWG-Vertrages sowie gegen die Lohngleichheitsrichtlinie, ferner aber auch - im Hinblick auf die Beeinflussung der Arbeitsbedingungen - gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie des Gemeinschaftsrechts sowie gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG mit der nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesverfassungsgerichts zwingenden Folge, daß ihr als nicht verheirateter Berechtigten für die Vergangenheit ebenfalls der Höchstsatz des Trennungstagegeldes zu gewähren sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 1992 abzuändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert, die Erhöhung des Trennungstagegeldes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HTGV beruhe auf einer durch nationales Verfassungsrecht (Art. 6 Abs. 1 GG) gebotenen, zumindest aber gerechtfertigten Bevorzugung verheirateter Beamtinnen und Beamten gegenüber ledigen. Eine geschlechtsspezifische Differenzierung finde insoweit nicht statt; maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Gewährung des höchsten Trennungstagegeldes sei nämlich das - freilich auf bestimmte Personen, darunter Ehegatten, beschränkte - Leben des Beamten "in häuslicher Gemeinschaft". Im übrigen würde ein etwaiger Verstoß trennungsgeldrechtlicher Vorschriften gegen höherrangiges Recht nicht zwangsläufig zu der von der Klägerin geforderten Angleichung nach oben führen, weil die Art und Weise der Herstellung der gebotenen Gleichbehandlung dem Normgeber überlassen bleiben müsse. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.