Urteil
2 UE 2802/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0911.2UE2802.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Kürzungsbescheid ist rechtmäßig. Er beruht auf § 55 c Abs. 1 Satz 1 SVG und - was die Höhe des Kürzungsbetrages anbelangt - auf Absatz 2 dieser Vorschrift. Daß der Versorgungsbehörde insoweit (Berechnungs-)Fehler unterlaufen seien, macht der Kläger nicht mehr geltend; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Der Beklagten sind aber auch, was der Kläger vor allem mit Zumutbarkeitserwägungen in Frage stellt, bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich keine Rechtsfehler unterlaufen; diese Bestimmungen verstoßen schließlich nicht gegen höherrangiges Recht. Mit dem Erlaß des VAHRG (vom 21. Februar 1983, BGBl. I S. 105) sind die Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (- 1 BvL 17/77 u. a. und 1 BvR 807/78 -, BVerfGE 53, 257 (Leitsatz 4), 302 ff.) gezogen worden, wonach es von Verfassungs wegen geboten ist, daß der Gesetzgeber die Bestimmungen über die Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften in einer der gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 1587 b Abs. 1 und 2 i. V. m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB) durch Regelungen ergänzt, die es ermöglichen, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen. Gemäß § 4 Abs. 1 VAHRG wird demzufolge die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen aufgrund eines - wie hier - gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführten Versorgungsausgleichs (sogenanntes "Quasi-Splitting") n i c h t g e k ü r z t, wenn der Berechtigte - wie die geschiedene Ehefrau des Klägers - vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hat. Diese Bestimmung findet jedoch entgegen der Auffassung des Klägers keine Anwendung, wenn zwar der Berechtigte selbst zu seinen Lebzeiten keine Leistungen dieser Art bezogen hat, danach aber solche Leistungen an Hinterbliebene gewährt werden. Sind Hinterbliebene vorhanden, kommt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, allein eine Härteregelung nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 VAHRG (hier anwendbar in der Fassung des Art. 62 Nr. 2 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 2388) in Betracht (so ausdrücklich Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 7. November 1985 - 2 A 26/85 -, NJW-RR 1986, 373 f.). Der Fall, daß der verstorbene, durch den Versorgungsausgleich begünstigte Ehegatte Hinterbliebene hinterlassen hat, wird nämlich nicht bereits durch Absatz 1, sondern - ausschließlich - durch Absatz 2 der Vorschrift geregelt. Dies folgt nach dem die Rechtspraxis beherrschenden, von dem erkennenden Senat geteilten Gesetzesverständnis (vgl. insoweit auch das Urteil des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1991 - 1 A 2744/88 -, NWVBl. 1992, 103, 104; Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 1992 - 3 B 91.2257 -, ZBR 1992, 382, 383; Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 14. März 1990 - L 1 An 133/89 -, FamRZ 1990, 1116 ff.; anderer Ansicht der VGH Baden-Württemberg in dem - vom Bundesverwaltungsgericht (NJW 1990, 1866) aus prozessualen Gründen aufgehobenen Urteil vom 19. Januar 1988 - 4 S 644/87 -) aus dem Regelungszusammenhang, dem ersichtlich die Vorstellung des Gesetzgebers zugrundeliegt, daß (auch) die Gewährung einer Rente an Dritte eine Kürzung von Versorgungsleistungen nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs zwischen geschiedenen Ehegatten rechtfertigen - und damit zugleich die Frage des verfassungsrechtlich gebotenen Absehens von einer derartigen Kürzung aufwerfen - kann. Dies wiederum ergibt sich vor allem aus dem nicht grundlos differenzierenden Gesetzeswortlaut: § 4 Abs. 1 VAHRG stellt bei dem (Nicht-)Erhalten einer Leistung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht ausdrücklich auf die Person des "Berechtigten" ab, während in § 4 Abs. 2 VAHRG der Empfänger der gewährten Leistung nicht genannt wird. Bereits dies läßt, wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 14. Februar 1990 (- Az 1 RA 111/88 -, BSGE 66, 192, 196 f.) ausgeführt hat, darauf schließen, daß als solcher nicht nur der Ausgleichsberechtigte selbst, sondern auch eine dritte Person in Betracht kommen kann. Diese Schlußfolgerung wird bestätigt durch die Verwendung der Worte "wurden oder werden" in § 4 Abs. 2 VAHRG. Käme es in dessen Rahmen auf die Leistungsgewährung allein an den Ausgleichsberechtigten an, hätte es der Worte "oder werden" nicht bedurft, weil sie sich im Gegensatz zu dem Wort "wurden" ersichtlich auf die Zeit nach dem Tode des Ausgleichsberechtigten beziehen, er aber in dieser Zeit als Empfänger der gewährten Leistung notwendigerweise nicht mehr in Betracht kommt. Somit ist § 4 Abs. 2 VAHRG dahin auszulegen, daß dem Grenzbetrag nicht nur die dem Ausgleichsberechtigten selbst, sondern auch die einem D r i t t e n aus dem vom Ausgleichsberechtigten im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht tatsächlich erbrachten Leistungen gegenüberzustellen sind (BSG a. a. O.). Diese Auslegung schließt eine Anwendung des § 4 Abs. 1 VAHRG in Fällen aus, in denen - wie hier - an Hinterbliebene des Berechtigten Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht gewährt wurden oder werden. Entgegen der im wesentlichen mit Zumutbarkeitserwägungen begründeten Rechtsansicht des Klägers konnte die Kürzung seiner Versorgungsbezüge nicht unterbleiben; dies galt bereits im Zeitpunkt der Kürzung selbst, gilt im übrigen gegenwärtig um so mehr: Abgesehen davon, daß § 4 Abs. 2 VAHRG als die insoweit allein in Betracht zu ziehende Vorschrift mittlerweile - mit Ablauf des 31. Dezember 1994 - außer Kraft getreten ist (§ 13 Abs. 2 VAHRG i. d. F. des Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2317, 2320), war ein Absehen von der Kürzung bereits im Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers nicht geboten, weil schon damals mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, daß die bereits seit dem 13. Januar 1988 in nicht unerheblicher Höhe gewährte Witwerrente den maßgeblichen Grenzbetrag wenn nicht in naher Zukunft, so jedenfalls bis zum (ungewissen) Ende des Leistungsbezuges - deutlich - übersteigen werde; auf eine Festlegung des Grenzbetrages nach § 4 Abs. 2 VAHRG, die im übrigen exakt erst nach dem Ende des Leistungsbezuges vorgenommen werden könnte, kommt es angesichts dieser Gegebenheiten nicht an, zumal der Witwer der geschiedenen Ehefrau des Klägers erst im 58. Lebensjahr steht. Zu Unrecht bemängelt der Kläger, die Beklagte habe nicht selbst überprüft, ob die von der BfA gewährte Witwerrente - auch in der konkreten Höhe - zu Recht gezahlt werde. Hierzu ist die Versorgungsbehörde weder verpflichtet noch auch nur berechtigt. Der Rentenbescheid hat nämlich im Rahmen des § 55 c Abs. 1 Satz 2 SVG Tatbestandswirkung mit der Folge, daß die Tatsache, daß er ergangen ist, sowie sein Inhalt - Gewährung einer Hinterbliebenenrente ab einem bestimmten Zeitpunkt und in bestimmter Höhe an den Witwer der geschiedenen Ehefrau des Klägers - für die Beteiligten selbst sowie für alle Behörden und Gerichte verbindlich ist. Dies schließt ein, daß es dem aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten für eine Anfechtung des dem Berechtigten erteilten Rentenbescheides an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt, er diesen also hinzunehmen hat (Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. November 1986 - Az 11 a RA 18/85 -, BSGE 61, 27 ff. ; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, BVerfGE 83, 182 ff. mit Anmerkung Sachs JuS 1992, 151 f.); noch weniger besteht eine Befugnis der Versorgungsbehörde, im Anwendungsbereich des § 55 c SVG einen Rentenbescheid inhaltlich auf seine Berechtigung zu überprüfen. Diese Bindung an die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers rechtfertigt sich vor allem aus dem dem Versorgungsausgleich zugrundeliegenden Gedanken, durch Teilung der Versorgungsanwartschaften die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der geschiedenen Ehegatten u m f a s s e n d u n d a b s c h l i e ß e n d zu regeln, um so spätere Auseinandersetzungen über die wirtschaftlichen Folgen von Ehe und Scheidung zu vermeiden. Dieser Zielsetzung widerspräche es, wenn der Ausgleichsverpflichtete selbst oder auf seine Veranlassung hin die Versorgungsbehörde noch - unter Umständen längere Zeit - nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich auf die dem Berechtigten bzw. seine Hinterbliebenen übertragenen Rentenanwartschaften durch Anfechtung des Rentenbescheides Einfluß nehmen dürften (vgl. BSG a. a. O. S. 29 f.). Die weitere Rüge des Klägers, daß nämlich der Auszahlungsbetrag der Witwerrente niedriger sei als der Kürzungsbetrag nach § 55 c Abs. 2 SVG und deshalb eine Bereicherung der BfA zu seinen Lasten eintrete, ist ebenfalls nicht begründet. Wenn dies so ist, hat es seine Ursache offenkundig in der Anrechnung von eigenem Einkommen des Rentenberechtigten. Eine Verletzung von Rechten des Klägers wird hierdurch nicht bewirkt. Ohne Erfolg wendet der Kläger schließlich ein, das einfache Recht verstoße, soweit es trotz der in seinem Falle gegebenen besonderen Umstände zur Kürzung der Versorgung führe, jedenfalls unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit gegen höherrangiges Recht. Dies ist nicht der Fall. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits durch Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u. a. - (NJW 1989, 1983 ff. = FamRZ 1989, 827 ff.) mit Gesetzeskraft (BGBl. 1989 I S. 1539) entschieden, daß § 57 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570) i. V. m. § 4 Abs. 2 VAHRG mit dem Grundgesetz vereinbar ist; hinsichtlich des hier anwendbaren § 55 c SVG ergibt sich insoweit nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung zwar die Notwendigkeit der Schaffung einer Härteregelung überhaupt und insoweit die Verpflichtung des Gesetzgebers bekräftigt, für Fälle des Vorversterbens des Berechtigten vor dem Ausgleichsverpflichteten eine wegen der Kürze der Rentenleistungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten eintretende Härtelage grundsätzlich zu berücksichtigen. Es hat jedoch zugleich dessen Gestaltungsfreiheit betont, die Grenze für die "Rückabwicklung" des Versorgungsausgleichs zu ziehen und damit zugleich die Gruppe der Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen, die bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf ihre ungekürzte Versorgung zurückgewinnen. Allerdings mußte sich bei der gesetzlichen Regelung die sachliche Vertretbarkeit des Differenzierungsgrundes aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund mußte in diesem Sinne "sachbezogen" sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen (vgl. BVerfGE 26, 72, 76 ); ferner mußte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Diese Voraussetzungen erfüllt § 4 Abs. 2 VAHRG: Die Vorschrift läßt eine Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs dann nicht mehr zu, wenn - ungeachtet sonstiger Einzelfallumstände - an den Ausgleichsberechtigten selbst oder seine Hinterbliebenen Rentenleistungen in bestimmter (nicht mehr geringer) Höhe tatsächlich erbracht wurden bzw. noch werden. Maßgebend für den Ausschluß einer allgemeinen Billigkeitsregelung, die entsprechend der Forderung des Klägers Raum für die Berücksichtigung der Belange des einzelnen Ausgleichsverpflichteten gelassen hätte, war dabei, wie im Gesetzgebungsverfahren deutlich wurde, daß eine derartige Billigkeits- oder Zumutbarkeitsregelung dem System der Sozialversicherung fremd ist. Die grundsätzliche Orientierung der Härteregelung am System der Rentenversicherung ist aber ein vertretbarer sachlicher Gesichtspunkt, der nicht zur verfassungsrechtlichen Beanstandung des § 4 Abs. 2 VAHRG führt. Dies gilt nach dem vorstehend Ausgeführten insbesondere auch für die hier gegebene Fallgestaltung, daß nicht der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte selbst, sondern ein Hinterbliebener in den Genuß von Leistungen aus der übertragenen Rentenanwartschaft kommt. Der Senat schließt sich insoweit folgenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 19. Juli 1993 - 12 A 3282/91 -) an, welches ebenfalls zugrundelegt, daß sich die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht allein deshalb verfassungswidrig auswirkt, weil aus den im Wege des Versorgungsausgleichs zugunsten der geschiedenen Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften keine Leistungen der - inzwischen verstorbenen - geschiedenen Ehefrau, dagegen Rentenleistungen deren hinterbliebenem zweiten Ehemann gewährt wurden bzw. werden und die in § 4 Abs. 2 VAHRG genannte Härtefallregelung nicht eingreift: "Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers trotz Vorversterbens seiner ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau hat keine verfassungswidrigen Auswirkungen, zu deren Vermeidung eine Härteregelung notwendig wäre. Insbesondere wird dem Kläger kein unverhältnismäßiges Opfer abverlangt. Denn die Kürzung seiner Versorgungsbezüge, mit der die Begründung der Rentenanwartschaften zugunsten seiner versorgungsausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau refinanziert wird, diente und dient auch weiterhin dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten, kommt also weder ausschließlich dem Rentenversicherungsträger noch ausschließlich seinem Dienstherrn zugute. Zwar hat der vorverstorbene geschiedene Ehegatte diese Rentenleistungen nicht mehr selbst nutzen können; an dessen Stelle ist aber der hinterbliebene (zweite) Ehegatte getreten, dem nach rentenrechtlichen Vorschriften eine Witwerrente ... gewährt worden ist. Der Einwand des Klägers, der Versorgungsausgleich werde "pervertiert", wenn er - wie in seinem Falle - demjenigen nutze, dessentwegen die Scheidung erfolgt sei, während ihn - den Kläger - als Ausgleichsverpflichteten die Kostenlast treffe, geht fehl. Der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten findet im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs statt und ist als Maßnahme der Abwicklung der gescheiterten Ehe u. a. durch Art. 6 Abs. 1 GG legitimiert. Durch die im Wege des Versorgungsausgleichs zugunsten des geschiedenen Ehegatten begründeten Rentenanwartschaften ist für den Ausgleichsberechtigten ein selbständiger (vom Ausgleichsverpflichteten unabhängiger) Versicherungsschutz im Leistungssystem der Rentenversicherung geschaffen worden, der nicht nur dem Versicherten selbst, sondern nach Maßgabe der rentenrechtlichen Bestimmungen auch seinen Hinterbliebenen zugute kommen kann. Die Entwicklung dieses Rentenversicherungsverhältnisses berührt grundsätzlich das Versorgungsverhältnis des ausgleichspflichtigen Beamten nicht. Ausnahmen sind nur in den von § 4 VAHRG genannten Härtefällen von Verfassungs wegen geboten." Nach allem ist die Berufung des Klägers mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die ungekürzte Auszahlung der ihm als Oberstleutnant a. D. zustehenden Versorgungsbezüge. Mit Ablauf des 30. September 1991 trat er wegen Erreichens der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand. Unter dem 2. Oktober 1991 beschied ihn das Wehrbereichsgebührnisamt III dahin, daß seine Versorgungsbezüge gemäß § 55 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - einer Kürzung (in Höhe von zunächst 1.781,58 DM monatlich) auf Grund familiengerichtlicher Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit seiner geschiedenen Ehefrau unterlägen und daß von dieser Kürzung nicht - wie von ihm formularmäßig beantragt - gemäß § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - abgesehen werden könne; hierbei legte es folgende - als solche unstreitige - Tatsachen zugrunde: Die 1955 geschlossene erste (kinderlos gebliebene) Ehe des Klägers wurde durch Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 14. Mai 1985 (rechtskräftig seit dem 30. August 1985) geschieden; gleichzeitig wurden zu Lasten der Pensionsanwartschaft des Klägers gegenüber der Bundesrepublik Deutschland auf dem Konto seiner geschiedenen Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (BfA) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 1.438,55 DM - bezogen auf den 30. April 1984 (Eheende) - begründet. Am 7. November 1985 heiratete der Kläger erneut; aus dieser Ehe sind zwei Kinder (geboren 1987 und 1989) hervorgegangen. Auch seine geschiedene Ehefrau verheiratete sich wieder, verstarb jedoch nach nur sechsmonatiger Ehedauer am 13. Januar 1988, ohne bis dahin Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten zu haben. Ihr Witwer bezieht laut Mitteilung der BfA an das Wehrbereichsgebührnisamt III vom 19. April 1988 seither eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der Verstorbenen, die ab dem 1. Juli 1988 eine Höhe von 1.345,80 DM monatlich erreichte. Gegen den Kürzungsbescheid vom 2. Oktober 1991 erhob der Kläger am 22. Oktober 1991 Widerspruch mit der Begründung, er habe gegenüber dem zweiten Ehemann seiner geschiedenen Frau - einem wohlsituierten, noch im Erwerbsleben stehenden Geschäftsmann - keine Unterhaltsverpflichtung. Angesichts dessen Vermögenslage müsse die Berechtigung zum Bezug der Witwerrente in Zweifel gezogen werden. Es könne nicht dem Gesetzeszweck entsprechen, den Schutz geschiedener Ehegatten vor Versorgungsdefiziten zu einer Versorgungseinrichtung für Dritte auszudehnen, jedenfalls aber dann nicht, wenn dies zu Lasten einer Familie mit zwei kleinen Kindern gehe. Aus der Differenz zwischen dem seine Versorgung schmälernden Kürzungsbetrag und dem Auszahlungsbetrag der Witwerrente folge im übrigen, daß vorliegend eine Bereicherung des Versicherungsträgers eintrete, die mit verfassungsrechtlichen Vorschriften (Art. 6 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG) nicht zu vereinbaren sei. Auf ein entsprechendes Auskunftsersuchen des Wehrbereichsgebührnisamts III teilte die BfA unter dem 10. Dezember 1991 mit, daß bei der Feststellung und Berechnung der Witwerrente auch die Vorschriften zur Anrechnung von Einkommen (§ 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes) beachtet worden seien; die Rente werde - nach Anwendung der Ruhensvorschriften wegen Einkommensanrechnung - zu Recht gezahlt. Eine Auskunfterteilung über die Höhe des zugrunde gelegten eigenen Einkommens des Bezugsberechtigten lehnte die BfA unter Berufung auf das zu wahrende Sozialgeheimnis ab. Daraufhin wies die Wehrbereichsverwaltung III den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1992 mit näheren Rechtsausführungen als unbegründet zurück. Am 24. Februar 1992 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben; unter Vertiefung seines früheren Vorbringens hat er beantragt, den Bescheid vom 2. Oktober 1991 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1992 aufzuheben. Die Beklagte hat die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers als gesetzes- und verfassungskonform verteidigt und beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 20. April 1993 hat das Verwaltungsgericht die Klage im wesentlichen auf Grund der Erwägung abgewiesen, von der Kürzung könne nach geltendem Recht nicht abgesehen werden, da die hierfür unter Wahrung verfassungsrechtlicher Anforderungen aufgestellte Voraussetzung des § 4 Abs. 2 VAHRG - nämlich Gewährung nur g e r i n g e r Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht - hier schon deshalb nicht erfüllt sei, weil der Witwer der geschiedenen Ehefrau des Klägers bereits seit dem 13. Januar 1988 fortlaufende Rentenzahlungen beziehe, die, wie nicht auszuschließen sei, bis zu dem noch nicht absehbaren Ende des Leistungsbezugs den maßgeblichen Grenzwert (insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten) überstiegen. Gegen dieses ihm am 13. September 1993 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Oktober 1993 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ausführt: Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge verstoße jedenfalls unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände gegen Grundrechte (Art. 14 Abs. 1, 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 GG). Insbesondere gebe es keine hinreichende Rechtfertigung dafür, durch familienrechtlichen Versorgungsausgleich begründete Rechte eines geschiedenen Ehegatten auf dritte Personen zu erstrecken. Die Begünstigung des Witwers seiner geschiedenen Ehefrau nach nur kurzer Ehe überschreite die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hervorgehobene Zumutbarkeitsgrenze, zumal es sich bei ihm um einen wohlhabenden Geschäftsmann handele, der Inhaber mehrerer Elektro-Fachgeschäfte mit Filialen auch im Ausland sei. Die Beklagte weigere sich zu Unrecht, diese - wohl auch bei der Rentengewährung außer acht gelassenen - Umstände nach entsprechender Überprüfung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 1993 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge für die Zeit ab 1. Oktober 1991 unter Wegfall der Kürzung nach § 55 c SVG neu festzusetzen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, bei der Rentenberechtigung des Witwers handele es sich um einen aus der Anwartschaft seiner verstorbenen Ehefrau, nicht jedoch aus dem Versorgungsanspruch des Klägers abgeleiteten Anspruch; auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte komme es deshalb insoweit nicht an. Die Versorgungsbehörde habe keine Möglichkeit, weitere Nachforschungen hinsichtlich der Berechtigung zum Bezug der Witwerrente zu betreiben. Auf die materielle Rechtmäßigkeit der Rentenzahlung komme es auch nicht an, da die Zahlung auf Grund eines bestandskräftigen Rentenbescheides erfolgte. Allein hierauf könne bei der Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 55 c Abs. 1 Satz 1 SVG abgestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (drei Hefte) verwiesen, die der Senat zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat.