Urteil
2 UE 1644/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0212.2UE1644.96.0A
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Entscheidungsgründe
Aufgrund des von den Beteiligten mit Schriftsätzen vom 15. Mai 1996 erklärten Einverständnisses ergeht die Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Während die mit Bindungswirkung für das Berufungsgericht (§ 131 Abs. 4 VwGO in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) zugelassene Berufung des Beklagten weitgehend begründet ist, bleibt die - ebenfalls zulässige (§ 127 VwGO) - Anschlußberufung des Klägers in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht Wegstreckenentschädigung für die in den Anträgen vom 18. September und 13. November 1992 bezeichneten Fahrten nur nach Maßgabe der Entscheidungsformel zu. Denn allenfalls die am 28. Oktober sowie 4. und 6. November 1992 mit seinem Privat-Pkw (tatsächlich) durchgeführten Fahrten zwischen der Gesamtschule G.-Ost und dem 5 km entfernten Studienseminar in G. begründen - als "Dienstgänge" im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 HRKG - einen Anspruch des Klägers als Dienstreisendem (§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 HRKG) auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HRKG). Demgegenüber handelt es sich bei sämtlichen Fahrten des Klägers zwischen seinem Wohnort L. und der Gesamtschule G.-Ost, die er im Anspruchszeitraum jeweils montags, mittwochs und freitags unternahm, um der Verpflichtung zur Erteilung eigenen Unterrichts zu genügen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ebenfalls um Dienstgänge, sondern um arbeitstägliche Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort, deren Anlaß nicht in der Sphäre des Dienstherrn, sondern darin liegt, daß der Kläger seine Wohnung aus bestimmten persönlichen Gründen so genommen bzw. beibehalten hatte, daß er die Schule, an der er regelmäßig dreimal wöchentlich unterrichten mußte, nur nach einer entsprechende Kosten verursachenden Autofahrt von 15 km erreichen konnte. Daß deshalb nicht wenigstens, wie der Kläger meint, die auf die Entfernung von 5 km zwischen dem Studienseminar in G. und der Gesamtschule G.-Ost beschränkten (fiktiven) Fahrkosten mit 38 Pfg. je Kilometer erstattet werden können, ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen: Wegstreckenentschädigung im Sinne des § 6 Abs. 1 HRKG kann nur dem "Dienstreisenden", somit demjenigen Beamten gewährt werden, der eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführt (§ 2 Abs. 1 HRKG). Das Verwaltungsgericht hat zwar erkannt, daß der Kläger mit den im Streit stehenden Fahrten ausnahmslos keine "Dienstreisen" - nämlich Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes (§ 2 Abs. 2 Satz 1 HRKG) - unternahm; denn Dienstort des Klägers war ungeachtet der konkreten Ausgestaltung seiner damaligen dienstlichen Tätigkeit (7 Wochenstunden eigener Unterricht an der Gesamtschule G.-Ost, 3 Wochenstunden Betreuung der Schulpraktika für Lehramtsstudierende an der -Universität G. im übrigen Ausbildungstätigkeit am Studienseminar in G.) die Stadt G., wobei sich die Grenzen des Dienstortes mit den Grenzen des betreffenden Gemeindegebiets decken (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 1983 - 3 AZR 431/81 -, AP Nr. 1 zu § 2 BRKG). Als Dienstort eines Beamten im reisekostenrechtlichen Sinne ist nämlich grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist; insoweit haben Beamte nur einen Dienstort (vgl. zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1993 - 10 C 11.91 -, BVerwGE 94, 364 f., 367 m. w. N. sowie Senatsurteil vom 12. Januar 1995 - 2 UE 1813/91 -). Zu Unrecht hat aber das Verwaltungsgericht weiterhin angenommen, der Kläger habe mit Fahrten zur Gesamtschule G.-Ost "Dienstgänge" im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 HRKG unternommen. Allerdings setzt der Begriff des Dienstgangs nach der Gesetzeslage u. a. voraus, daß ein Gang oder eine Fahrt zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte unternommen wird; ferner ist mit dem Verwaltungsgericht zugrundezulegen, daß es sich bei dem Studienseminar in G. um die (zumindest aber um eine) "Dienststätte" (vgl. auch den in § 5 Abs. 1 Satz 4 HRKG verwendeten Begriff der "Dienststelle") des Klägers handelt. Der Umstand, daß eine Fahrt der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der (oder einer) Dienststätte dient, ist jedoch nur eine zwar notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung für das Vorliegen eines "Dienstgangs". Dessen gesetzliche Begriffsbestimmung fordert nämlich - unabhängig von diesem Merkmal - zusätzlich, daß es sich, wenn dienstlich veranlaßte Mehraufwendungen sollen abgegolten werden können, um Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort handeln muß. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht nicht auf die hier in Rede stehenden (tatsächlichen) Fahrten des Klägers von seinem Wohnort L. zu seinem Dienstort G. (Dienststätte: Gesamtschule G.-Ost), sondern unter Rückgriff auf die Höchstgrenze des § 5 Abs. 1 Satz 4 HRKG auf (fiktive) Fahrten vom Studienseminar in G. (als der vermeintlich einzigen in Betracht kommenden "Dienststätte" des Klägers) zur Gesamtschule G.-Ost abgestellt. Dies erweist sich als fehlerhaft, weil die Begrenzungsvorschrift einen (an der Wohnung angetretenen oder beendeten) "Dienstgang" voraussetzt, nicht jedoch ihrerseits in Abweichung von § 2 Abs. 3 Satz 1 HRKG diesen Begriff definiert. Die zwischen L. und der Gesamtschule G.-Ost durchgeführten Fahrten, für die der Kläger Wegstreckenentschädigung, wenn auch der Höhe nach begrenzt auf die bei Abreise oder Ankunft "an der Dienststelle" (dem Studienseminar in G) entstehenden fiktiven Fahrkosten, begehrt, sind keine Fahrten am Dienst- oder Wohnort, sondern reisekostenrechtlich irrelevante Fahrten vom Wohnort zum innerhalb des Dienstortes G. nächstgelegenen regelmäßigen Beschäftigungsort. Zu Recht verweist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den unauflösbaren Widerspruch, der sich ergäbe, falls Wegstreckenentschädigung - wenn auch nur in begrenzter Höhe - für Fahrten von der klägerischen Wohnung zur (nähergelegenen) Gesamtschule G.-Ost beansprucht werden könnte, für die um 5 km weiteren Fahrten zum Studienseminar in G. hingegen - auch nach Auffassung des Klägers selbst - nicht. Ein Bedürfnis zur Abgeltung dienstlich veranlaßter Mehraufwendungen durch Reisekostenvergütung besteht in Wirklichkeit nicht, wenn Fahrten mit dem Privat-Pkw des Beamten ausschließlich zur Wahrnehmung der Tätigkeit am ständigen Beschäftigungsort durchgeführt werden; derartige Aufwendungen sind grundsätzlich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und von den Dienstbezügen zu bestreiten. Die Erstattung von Reisekosten kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn der Beamte Aufwendungen machen mußte, die nicht durch seine allgemeine Lebensführung verursacht sind. Das erfordert einen rechnerischen Vergleich zwischen den ihm durch Dienstreisen bzw. Dienstgänge entstandenen Aufwendungen und den Kosten, die dem Beamten dadurch entstehen würden, daß er anderenfalls - ohne die dienstliche Veranlassung durch die Dienstreise bzw. den Dienstgang - von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück fahren müßte. Denn die Kosten der arbeitstäglichen Fahrten des Beamten zwischen Wohnung und Dienststelle fallen in den Bereich seiner privaten Lebensführung und sind deshalb von ihm selbst zu tragen. Im Hinblick auf die Fahrkosten zwischen Wohnung und Dienststelle kann deshalb nach ständiger Verwaltungsrechtsprechung ein reisekostenrechtlich relevanter Mehraufwand durch Dienstreisen oder Dienstgänge nur dann entstehen, wenn der nicht am Dienstort wohnende Beamte nicht grundsätzlich, um seiner Anwesenheitspflicht am Dienstort zu genügen, arbeitstäglich auf seine Kosten von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück fahren muß (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1980 - 6 C 108.78 -, BVerwGE 60, 56, 59; vom 26. Juni 1981 - 6 C 85.79 -, BVerwGE 62, 354, 358 f.; vom 21. Juni 1989 - 6 C 4.87 -, BVerwGE 82, 148, 153 f., sowie vom 28. August 1991 - 10 C 4.91 -, ZBR 1992, 55 f.). So aber liegt es hier: Aufgrund der Gestaltung seiner dienstlichen Aufgaben mußte der Kläger im Schuljahr 1992/93 arbeitstäglich an seinem Dienstort G. anwesend sein, nämlich montags, mittwochs und freitags, um seiner Verpflichtung zur Erteilung eigenen Unterrichts an der Gesamtschule G.-Ost nachkommen zu können, dienstags und donnerstags, um seine Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung zu erfüllen. Seine Tätigkeit war folglich durch die arbeitstägliche Anwesenheitspflicht am Dienstort G. - wenn auch an zwei verschiedenen "Dienststätten" - geprägt; insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt entscheidend von dem durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1989 (a. a. O.) entschiedenen Fall eines Fachleiters bei einem (baden-württembergischen) Seminar für Schulpädagogik, der eigenen Unterricht an einer außerhalb seines Dienstortes gelegenen Schule zu erteilen hatte. Zum gegenteiligen Ergebnis ist das Verwaltungsgericht anscheinend aufgrund der Annahme gelangt, das Studienseminar in G. sei der einzige für die Beurteilung der arbeitstäglichen Anwesenheitspflicht in Betracht kommende Bezugspunkt. Richtig ist zwar, daß der Beamte reisekostenrechtlich nur einen Dienstort hat. Das schließt aber nicht aus, daß er seine dienstlichen Aufgaben in verschiedenen Gemeinden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1985 - 6 C 3.84 -, BayVBl. 1986, 184 f.) oder - innerhalb eines Gemeindegebiets - an unterschiedlichen Dienststätten bzw. Dienststellen im organisationsrechtlichen Sinne wahrzunehmen hat. Wird ein Beamter auf die eine oder andere Weise an mehreren Orten eingesetzt, kann dies reisekostenrechtlich relevant sein (vgl. BVerwGE 82, 148 ff.), muß es jedoch nicht; vielmehr kommt es in jedem Einzelfall auf die konkreten Gegebenheiten an. Sind die Dienstaufgaben des Beamten nämlich in der Weise verteilt, daß er grundsätzlich - wie der Kläger - arbeitstäglich am Dienstort anwesend sein muß, um seine regelmäßigen dienstlichen Aufgaben (unter Umständen auch an mehreren Dienststätten bzw. -stellen) erfüllen zu können, werden durch die gewöhnlichen Fahrten vom außerhalb des Dienstorts gelegenen Wohnort zu der jeweiligen Dienststelle und zurück lediglich Aufwendungen verursacht, die durch seine allgemeine Lebensführung, nämlich die Wahl seines Wohnortes, verursacht sind. Aus diesen Gründen kommt eine Wegstreckenentschädigung zur Abgeltung der durch einen Dienstgang veranlaßten Mehraufwendungen des Klägers nur insoweit in Betracht, als dieser an Tagen, an denen er Unterricht an der Gesamtschule G.-Ost zu erteilen hatte und nach Unterrichtsschluß regelmäßig nach Hause fahren konnte, ausnahmsweise zusätzlich noch Fahrten zum Studienseminar in G. (teilweise mehrfach) aus dienstlicher Veranlassung durchzuführen hatte. Hiervon geht das Berufungsgericht hinsichtlich der in der Entscheidungsformel bezeichneten Fahrten vom 28. Oktober sowie 4. und 6. November 1992 ohne weitergehende tatsächliche Ermittlungen zugunsten des Klägers aus, um den Rechtsstreit einer abschließenden Entscheidung zuzuführen. Damit ist freilich nicht gesagt, daß auch alle späteren vom Kläger mit seinem Privat-Pkw durchgeführten Fahrten zwischen der Gesamtschule G.-Ost und dem Studienseminar in G. in einem Umfang von 5 km für die einfache Strecke als "Dienstgänge" im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 HRKG zu behandeln sind; als - in diesem Umfang - dienstlich veranlaßt könnten entsprechende Fahrten beispielsweise dann kaum angesehen werden, falls sie der Kläger bei unveränderter Aufgabenverteilung dienstags oder donnerstags durchführte, wenn er also im Rahmen der Wahrnehmung seiner regelmäßigen Dienstpflichten ohnehin von seinem Wohnort bis zum Studienseminar in G. und zurück - ohne Anspruch auf Wegstreckenentschädigung - fahren mußte. Nach allem ist das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsformel abzuändern, während die weitergehenden Rechtsmittel der Beteiligten zurückzuweisen sind. Der Kläger begehrt über gewährte Reisekostenvergütung hinaus noch Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit seinem Privat-Pkw, die er im Schuljahr 1992/93 in seiner Funktion als Rektor als Ausbildungsleiter am Studienseminar in G. von seinem Wohnort L. zur Gesamtschule G.-Ost und zurück durchführte (am 28. Oktober 1992 außerdem auch von dieser Schule zum Studienseminar sowie am 4. und - zweimal - am 6. November 1992 von dieser Schule zum Studienseminar und zurück); dabei beschränkt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf die Entfernung, die sich ergeben hätte, wenn er an den betreffenden Tagen jeweils vom Studienseminar zur Gesamtschule G.-Ost gefahren und dorthin zurückgekehrt wäre (einfache Fahrstrecke 5 km). In dem hier zugrundeliegenden Anspruchszeitraum hatte er Dienst in der Weise zu leisten, daß er insgesamt 7 Wochenstunden eigenen Unterricht (montags in der 6. und 7. Stunde, mittwochs von der 1. bis zur 3. Stunde und freitags in der 2. und 4. Stunde) an der Gesamtschule G.-Ost erteilen und im übrigen - neben einem mit 3 Wochenstunden angerechneten Lehrauftrag an der -Universität G. - zwei Seminare für Lehramtsreferendare (nebst Unterrichtsbesuchen an verschiedenen Schulen) durchführen mußte. Auf die Erstattungsanträge vom 18. September und 13. November 1992 beschied das Regierungspräsidium G. den Kläger dahin, daß Fahrten vom Wohnort L. zur Gesamtschule G.-Ost und zurück nicht erstattet werden könnten, da seine arbeitstäglichen Fahrten zum Studienseminar länger seien. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger am 7. April 1993 bei dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben. Er meint, daß, nachdem ab August 1992 wegen Überwiegens seiner Aufgaben in der Lehrerausbildung das Studienseminar in G. seine Dienststelle geworden sei, alle Fahrten zu Schulen, an denen er dienstlich tätig sein müsse, mithin auch die Fahrten von seinem Wohnort L. zur Gesamtschule G.-Ost (15 km), als Dienstfahrten anerkannt werden müßten; dabei sei allerdings insoweit der Anspruch auf Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Reisekostengesetzes - HRKG - auf diejenigen Fahrkosten beschränkt, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststelle - nämlich dem Studienseminar - entstanden wären. Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm auf seine Anträge vom 18. September und 13. November 1992 noch Wegstreckenentschädigung für insgesamt gefahrene 480 km zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Höchstbegrenzungsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 4 HRKG sei vorliegend ohne Bedeutung, da dem Kläger durch die Fahrten von L. zur Gesamtschule G.-Ost schon keine erstattungsfähigen Kosten entstünden; diese Schule liege nämlich - von der unbedeutenden, etwa 300 m betragenden Entfernung zur L. Straße einmal abgesehen - auf der arbeitstäglichen Fahrstrecke des Klägers von seiner Wohnung zu seiner Dienststelle. Dienstlich veranlaßte Mehraufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 HRKG seien somit nicht abzugelten. Durch Urteil vom 14. März 1996 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Klageabweisung im übrigen verpflichtet, dem Kläger für (fiktive) Fahrten vom Studienseminar in G. zur Gesamtschule G.-Ost eine Wegstreckenentschädigung für 410 km zu gewähren. Wegen der Einzelheiten seiner hierfür maßgeblichen Erwägungen wird auf die - durch Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 1995 ergänzten - Entscheidungsgründe (Bl. 96 bis 98 und 52 bis 56 der Streitakten) verwiesen. Gegen dieses ihm am 28. März 1996 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 22. April 1996 unter Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. März 1996 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger hat am 20. Mai 1996 Anschlußberufung eingelegt. Er beantragt - ebenfalls sinngemäß -, die Berufung zurückzuweisen und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze sowie den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen.