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Beschluss

2 TG 3059/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:1001.2TG3059.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die einstweilige Anordnung zu Unrecht erlassen. Der Antragstellerin steht nämlich kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu, die vier näher bezeichneten Motorräder der Marke Harley Davidson unter Zuteilung eines einzeiligen Kennzeichens der Größe 320 X 110 mm zuzulassen, so daß kein Anordnungsanspruch für eine - die Entscheidung in der Hauptsache zeitweise vorwegnehmende - einstweilige Anordnung gegeben ist. Die Beteiligten gehen übereinstimmend und zu Recht davon aus, daß die Verwendung eines solchen Kennzeichens von vornherein nur in Betracht kommt, wenn für die Motorräder (neben dem Unterscheidungszeichen für den Zulassungsbezirk - hier: F für die Stadt Frankfurt am Main -) als Erkennungsnummer eine maximal dreistellige Buchstaben-Ziffern-Kombination vergeben wird. Denn die Vorschriften über die Gestaltung der Kennzeichen (§§ 23 Abs. 3 und 60 StVZO i. V. m. Anlage V) können bei Verwendung eines einzeiligen kurzen Kennzeichens nur eingehalten werden, wenn eine maximal dreistellige Erkennungskombination zugeteilt wird. Die somit maßgebliche Entscheidung über die Vergabe der Erkennungsnummer steht grundsätzlich im Ermessen der Verkehrsbehörde, das "im Rahmen der Anlage II" auszuüben ist (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 3 StVZO in der Neufassung der Verordnung vom 6. Januar 1995, BGBl. I S. 8). Nach Ziffer 2 Satz 1 der Anlage II (BGBl. I, Anlagenband S. 19) dürfen zwei- und dreistellige Kombinationen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Das gilt nach Satz 2 dieser Bestimmung insbesondere für Krafträder und Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen nicht in Betracht kommt. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, daß dreistellige Buchstaben-Ziffern-Kombinationen nur in relativ geringem Umfang zur Verfügung stehen und daß es insbesondere in großen Zulassungsbezirken zu Problemen bei der Vergabe solcher Erkennungsnummern kommen kann. Deshalb ist der Ausnahmetatbestand in Ziffer 2 Satz 1 der Anlage II eng auszulegen und - abgesehen von hier nicht zu erörternden Sonderproblemen - auf die Fälle zu begrenzen, in denen die Anbringung "normaler" Kennzeichen wegen der baulichen Beschaffenheit der Fahrzeuge entweder technisch nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand zu ermöglichen ist. Dieser Ausnahmetatbestand trifft auf die Motorräder der hier strittigen Art nicht zu. Für die Beurteilung dieser Frage ist es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unerheblich, daß der jeweilige Kraftfahrzeugbrief den Zusatz "Mögliche Kennzeichengröße 320 X 110 mm" enthält. Denn auf Anfrage des Gerichts hat der amtlich anerkannte Sachverständige klargestellt, daß er mit dieser Eintragung lediglich zum Ausdruck bringen wollte, daß die Anbringung eines einzeiligen Kennzeichens nach den einschlägigen Vorschriften zulässig sei. Daraus dürfe aber nicht abgeleitet werden, daß - wie die Antragstellerin vorträgt - die Anbringung eines solchen Kennzeichens technisch notwendig sei. Vielmehr ergibt sich aus der der Antragsgegnerin erteilten Auskunft der Firma Harley Davidson Deutschland, Mörfelden, daß an Motorrädern dieser Marke mit Allgemeiner Betriebserlaubnis auch zweizeilige Kennzeichen angebracht werden können. Das stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede; sie ist allerdings der Auffassung, daß die Verwendung eines zweizeiligen Kennzeichens nicht mehr möglich sei, wenn das Motorrad mit einem Original- Heckträger nachgerüstet worden sei. Selbst wenn dieser Einwand in tatsächlicher Hinsicht zutreffen würde, rechtfertigte er nicht den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung. Denn bei dem Heckträger handelt es sich um ein Zubehörteil, dessen Verwendung zwar zulässig, aber nicht geeignet ist, die Allgemeine Betriebserlaubnis entsprechend zu erweitern. Es ist daher allein Sache des Halters, bei der Nachrüstung seines Motorrads mit Zubehörteilen sicherzustellen, daß die einschlägigen Vorschriften über die Gestaltung und Anbringung von Kennzeichen eingehalten werden können. Wenn er sich - wie hier die Antragstellerin - Dritten gegenüber vertraglich verpflichtet, das Motorrad in bestimmter Weise auszurüsten, trägt er das Risiko der Erfüllung dieser Verpflichtung, so daß er aus dieser Vereinbarung keine Ansprüche gegenüber der Verkehrsbehörde herleiten kann. Unabhängig von dieser Frage ist das Begehren der Antragstellerin auch deshalb unbegründet, weil es - wiederum nach Auskunft der Firma Harley Davidson Deutschland - bei Verwendung eines angebotenen Umrüstsatzes ohne weiteres möglich ist, ein zweizeiliges Kennzeichen auch dann anzubringen, wenn das Motorrad mit einem Heckträger ausgerüstet wird. Wenn aber die Anbringung eines zweizeiligen Kennzeichens technisch möglich ist, besteht für die Verkehrsbehörde keine Veranlassung, von der Ausnahmevorschrift der Ziffer 2 der Anlage II Gebrauch zu machen. Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, die Aufwendungen für eine solche Umrüstung seien ihr finanziell nicht zumutbar. Denn für eine solche Umrüstung sind ca. 800,-- DM aufzuwenden, und selbst wenn man unterstellt, daß sich der Wiederverkaufswert des Motorrads - wie die Antragstellerin behauptet - dadurch verringert, bewegt sich der finanzielle Nachteil der Umrüstung in einem Rahmen, der in Relation zu dem Wert der Motorräder (von durchschnittlich mehr als 30.000,-- DM) keine unzumutbare Belastung darstellt. Das gilt insbesondere auch im Verhältnis zu dem Umsatz, den die Antragstellerin nach eigenen Angaben mit der Vermietung der Motorräder erzielt. Die Antragstellerin kann auch keine - den Erlaß einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende - Rechtsposition daraus herleiten, daß die Antragsgegnerin ihr in früheren Jahren jeweils dreistellige Erkennungsnummern für Motorräder der Marke Harley Davidson zugeteilt hat und darüber hinaus solche Kombinationen auch ohne sachliche Notwendigkeit an andere Fahrzeughalter vergeben haben soll. Soweit es sich insoweit um Zuteilungen nach der Neufassung des § 23 Abs. 2 Satz 3 und der Anlage II der StVZO handeln sollte, stellt sich eine solche Verwaltungspraxis nach den vorstehenden Ausführungen als rechtswidrig dar mit der weiteren Folge, daß die Antragstellerin hieraus weder einen Anspruch auf Fortführung dieser Verwaltungspraxis noch auf Gleichbehandlung mit anderen Fahrzeughaltern herleiten kann. Schließlich läßt sich ein Anspruch auf Zuteilung maximal dreistelliger Erkennungsnummern entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus den Art. 12 und 14 GG ableiten. Denn die Vorschriften über die Gestaltung der Fahrzeugkennzeichen stellen eine zulässige Regelung der Berufsausübung und eine Konkretisierung des Inhalts des Eigentums an einem Motorrad dar. Der hilfsweise geltend gemachte Antrag ist ebenfalls unbegründet. Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch auf Zuteilung eines "80' er Kennzeichens" zu. Damit meint die Antragstellerin offensichtlich ein Kennzeichen i. S. d. Anlage V, Seite 1, a), das für die dort näher bezeichneten Fahrzeuge zulässig ist. Da die streitbefangenen Motorräder nicht unter diese Regelung fallen, darf die Antragsgegnerin die Motorräder nicht unter Verwendung eines solchen Kennzeichens zulassen. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §§ 14 Abs. 1 i. V. m. 13 Abs. 1 Satz 2 und 20 Abs. 3 GKG. Insoweit wird auf den zwischen den Beteiligten unter dem Aktenzeichen 2 TJ 2500/97 ergangenen Senatsbeschluß vom 26. August 1997 verwiesen. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).