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Beschluss

2 Q 3447/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:1202.2Q3447.97.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Klage des Antragstellers entfaltet nach § 17 Abs. 6 a Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - (in der Fassung vom 19. April 1994, BGBl. I S. 855, in dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997, BGBl. I S. 1452) keine aufschiebende Wirkung, weil der streitgegenständliche Abschnitt der A 66 in dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - in der Fassung vom 15. November 1993, BGBl. I S. 1877) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das in § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG zum Ausdruck gebrachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt die persönlichen Belange, die der Antragsteller gegen die Verwirklichung des Plans vorgebracht hat. Nach der in einem Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller keinen Planungsfehler dargetan, der im Hauptsacheverfahren zu einer Aufhebung oder Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnte. Das ist aber Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, weil eventuellen Planungsfehlern, die lediglich eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde zur Ergänzung des Plans begründen, im Hauptsacheverfahren und bei entsprechender Dringlichkeit im einstweiligen Anordnungsverfahren ausreichend Rechnung getragen werden kann. Fehler im Planfeststellungsverfahren, die zur Aufhebung oder Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragsteller rügt zwar insoweit eine Verletzung des Raumordnungsrechts und Unzulänglichkeiten der Umweltverträglichkeitsprüfung, diese Fragen betreffen aber nicht das Planfeststellungsverfahren, sondern materielle Planungsvoraussetzungen, auf die später einzugehen ist. Die Planrechtfertigung für den Neubau der A 66 in dem streitgegenständlichen Abschnitt ergibt sich bereits aus den Ausweisungen des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Planfeststellung verbindlich sind. Diese Vorschrift begründet entgegen der Auffassung des Antragstellers keine bloß verwaltungsinterne Bindungswirkung, sondern unmittelbar die Planrechtfertigung im Sinne einer Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, NVwZ 96, 1016 (1019) m. w. N.). Anhaltspunkte für eine verfassungsrechtlich bedenkliche Bedarfsausweisung im Einzelfall, die nach der oben zitierten Rechtsprechung eine Vorlage des Bedarfsplans an das Bundesverfassungsgericht begründen könnten, sind hier nicht gegeben; der Bedarf für den Teilabschnitt der A 66 wird von dem Antragsteller auch selbst ausdrücklich nicht angezweifelt. Der Antragsteller ist vielmehr der Auffassung, dass die Planrechtfertigung für einzelne Rampen der Verknüpfung der A 66 mit der B 27 (im Nordost-Quadranten) fehle. Dem vermag sich der Senat schon vom rechtlichen Ansatz her nicht anzuschließen, weil die Planrechtfertigung für das Vorhaben insgesamt bzw. für Abschnitte mit eigener Verkehrsfunktion festzustellen ist. Fragen der Gestaltung und Dimensionierung der Verknüpfung zweier Straßen sind wesentliche Elemente der planerischen Gestaltungsfreiheit; sie unterliegen nicht der Planrechtfertigung, sondern sind an den Maßstäben des Abwägungsgebots zu messen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Juli 1997 kein zwingendes Recht entgegen. Es ist zwar richtig, dass das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - (in der Fassung vom 12. März 1987, BGBl. I S. 889) keine bloße Abwägungsdirektive, sondern eine strikt zu beachtende Normierung enthält, dieses Gebot zwingt die Planfeststellungsbehörde aber nicht zur Wahl der ökologisch günstigeren Planungsalternative (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. März 1997, NVwZ 97, 914 ). Das Vermeidungsgebot ist streng projektbezogen anzuwenden, d. h. es verbietet Eingriffe in Natur und Landschaft, die bei Verwirklichung der festgestellten Planungsalternative vermieden werden können. Die Auswahl zwischen verschiedenen Planungsvarianten aber ist Gegenstand der fachplanerischen Abwägung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG. Für das landesrechtliche Vermeidungsgebot des § 6 a Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes - HENatG - (in der Fassung vom 16. April 1996, GVBl. I S. 145) gilt bei rahmenrechtskonformer Auslegung nichts anderes. Dass der Planfeststellungsbeschluss auf der Grundlage der planfestgestellten Gestaltung der Verknüpfung der A 66 mit der B 27 zu einem vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft führt, wird auch von dem Antragsteller nicht vorgetragen. Mit seinem Einwand, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei fehlerhaft, weil das Vorhaben in seiner festgestellten Ausgestaltung nicht im Raumordnungsplan ausgewiesen sei, ist der Antragsteller gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen, weil er im Anhörungsverfahren nicht auf diesen Aspekt hingewiesen hat. Darüber hinaus verstößt der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Juli 1997 auch nicht gegen raumordnungsrechtliche Bestimmungen. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die Ausweisung eines Planvorhabens im Regionalen Raumordnungsplan über die verwaltungsinterne Planbindung hinaus überhaupt Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung ist (vgl. einerseits: BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1996, NuR 96, 597, und andererseits: BVerwG, Beschluss vom 3. September 1997 - 11 VR 22.96 -). Denn die Trasse der A 66 und ihre Verknüpfung mit der B 27 sind in dem Regionalen Raumordnungsplan Nordhessen 1995 (Anlage zu dem Staatsanzeiger 95, 2131) ausgewiesen. Damit ist den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Nr. 5 des Hessischen Landesplanungsgesetzes - HLPG - (vom 29. November 1994, GVBl. I S. 707) ausreichend Rechnung getragen. Einer darüber hinausgehenden Konkretisierung, insbesondere einer Darstellung einzelner Verbindungsrampen einer Verknüpfung - wie sie der Antragsteller fordert - bedarf es nicht. Die Regionalplanung kann und muss nicht die Detailgenauigkeit einer Fachplanung erreichen. Der Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Juli 1997 leidet entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht unter einem Abwägungsfehler, der zur Aufhebung oder Teilaufhebung des Plans führen kann. Der Antragsteller wendet insoweit vor allem ein, die kleeblattartige Gestaltung der Verknüpfung der A 66 mit der B 27 sei nicht geboten. Anstelle des geplanten aufwendigen Knotenpunktes, insbesondere der Rampen im Nordost-Quadranten, könne die derzeitige Kreuzung weitgehend beibehalten (sog. Null- Variante) oder mit einer Lichtsignalanlage versehen werden. Diese Planungsalternativen habe die Planfeststellungsbehörde nicht hinreichend geprüft und abwägungsfehlerhaft verworfen. Dem vermag sich der Senat aus folgenden Erwägungen nicht anzuschließen: Die Planfeststellungsbehörde hat sich im Planfeststellungsbeschluss mit den Einwendungen des Antragstellers und dem in dieselbe Richtung zielenden Einwand des BUND auseinander gesetzt (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 92 f., 114 ff. und insbesondere 120 ff.). Sie hat die Null-Variante mit der nicht zu beanstandenden - und auch von dem Antragsteller letztlich akzeptierten - Argumentation verworfen, dass eine bloße Erweiterung des jetzigen Knotens unter Verwendung des vorhandenen Brückenbauwerks ohne eine Verlegung der Hochspannungs- und Erdgasleitungen nicht möglich sei. Die umstrittene Gestaltung der Verknüpfung der A 66 mit der B 27 in Form eines ganzen Kleeblatts hat die Planfeststellungsbehörde vor allem auf Gründe der Verkehrssicherheit und der Abwicklung des Verkehrs gestützt und sich insoweit auf die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Teil III, Abschnitt 2 - Planfreie Knotenpunkte - (RAL-K-2) einschließlich der dazu erlassenen "Aktuellen Hinweise" (AH RAL-K-2) gestützt. Diese Erwägungen sind weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht zu beanstanden: Die derzeitigen Verkehrsverhältnisse im Bereich der Verknüpfung der B 40 mit der B 27 haben zu zahlreichen Unfällen geführt (vgl. bereits Erläuterungsbericht S. 9 f.). Nach der von dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen Fulda vorgelegten Auflistung haben sich von 1988 bis 1996 an dem Knotenpunkt 127 Unfälle mit vier Toten, 25 Schwerverletzten und 56 Leichtverletzten ereignet (vgl. Bl. 243 der Akte 2 A 3411/97). Da die Verkehrsbelastung insbesondere infolge des Weiterbaus der A 66 an dem Knotenpunkt A 66/B 27 noch deutlich zunehmen wird (vgl. zur prognostizierten Belastung: Erläuterungsbericht S. 17 R), erscheint eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse als dringend geboten. Der Antragsteller trägt zwar zu Recht vor, dass ein Teil der Verkehrsbeziehungen relativ gering ausgeprägt sei. Dem hält der Beklagte aber zutreffend entgegen, dass diese Verkehrsströme im Falle eines Verzichts auf die Planfeststellungslösung dann stark befahrene Streifen kreuzen müssten. Bei Verwirklichung dieser Variante müssten die Verkehrsabläufe im Interesse der Verkehrssicherheit durch Lichtsignalanlagen gesteuert werden, wodurch erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen durch Unterbrechungen des Verkehrsflusses und Rückstauungen zu erwarten sind. Diese Einschätzung wird nicht durch den Einwand des Antragstellers widerlegt, die Verknüpfung der A 7 mit der B 27 (Anschlussstelle Fulda Nord) sei auch über eine Lichtsignalanlage gesteuert. Denn auch dort sind keine sicheren und befriedigenden Verkehrsverhältnisse anzutreffen (vgl. Aufstellung der Unfallzahlen: Bl. 243 der Akte 2 A 3411/97), und vor allem wird der Knoten A 66/B 27 erheblich stärker belastet sein als die Anschlussstelle Fulda Nord. Der geplante Ausbau der Verknüpfung der A 66 mit der B 27 in Form eines ganzen Kleeblatts entspricht auch dem Regelfall der einschlägigen Ausbaurichtlinien. Die Straßenbaurichtlinien sind als Ausdruck einschlägigen (technischen) Sachverstandes über generelle Zusammenhänge zwischen Belastung, Funktion, Gestaltung, Dimensionierung und Flächeninanspruchnahme von Straßen auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Nach Bild 1 zu Ziffer 1.1 AH RAL-K-2 ist die planfreie Verknotung von zweibahnigen Straßen der Kategorien A I und A II als Regelfall vorgesehen. Die künftige A 66 ist in die Gruppe der Fernstraßen (A I) und die B 27 - entgegen der Auffassung des Antragstellers - in die Kategorie der überregionalen/regionalen Straßen (A II) einzustufen. Diese Straßengruppe wird in Bild 2 zu Ziffer 2.5 der Richtlinien für die Anlage von Straßen - Netzgestaltung - (RAS-N) definiert. Da die B 27 das Oberzentrum Fulda an die A 66 anbindet, erfüllt dieser Straßenzug zumindest die Voraussetzungen der lfd. Nr. 5 der Einstufungskriterien. Nach summarischer Prüfung geht der Senat auch davon aus, dass die Ziffer 2.2 Abs. 1 AH-RAL-K-2 auf die hier strittige Verknüpfung der A 66 mit der B 27 anwendbar ist, nach der sich Trompete, Dreieck und (bei vierarmigen Knoten) Kleeblatt "im Hinblick auf die Qualität des Verkehrsablaufes, die Leistungsfähigkeit, die Kosten, die Flächeninanspruchnahme und die Umweltauswirkungen ... als am häufigsten anwendbare Grundformen (Regellösungen) bewährt" haben. Denn während noch Ziffer 4.3 RAL-K-2 Autobahnknotenpunkte als Knotenpunkte von Autobahnen untereinander definiert hatte, ist dieser Begriff in Ziffer 2.2 AH-RAL-K-2 nunmehr den planfreien Knotenpunkten von zweibahnigen Straßen untereinander zugeordnet. Die Anwendung der Ziffer 2.2 AH-RAL-K-2 dürfte somit nicht mehr von der (ggfs. beabsichtigten) förmlichen Einstufung des Verkehrsweges als Bundesautobahn oder Bundesstraße, sondern von der Zahl der Fahrbahnen abhängen. Dieser Eingruppierung kommt allerdings keine streitentscheidende Bedeutung zu, und deshalb überschätzt auch der Antragsteller das Gewicht der Straßenausbauvorschriften, wenn er einwendet, in den Richtlinien seien die Folgen des Eingriffs in sein Grundeigentum nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Denn die Ausbaurichtlinien sollen und können nicht das Ergebnis der fachplanerischen Gesamtabwägung im Einzelfall - nach Art von Abwägungsdirektiven - vorbestimmen. Sie erfüllen lediglich die Funktion - gleichsam als Abwägungshilfe -, bei der Ermittlung des abwägungserheblichen Materials die für das Vorhaben ins Feld geführten verkehrsbezogenen Belange aus verkehrstechnischer Sicht zu konkretisieren und zu bewerten. Davon gehen auch die Richtlinien selbst aus. Sie berücksichtigen zwar schon generell neben den "klassischen" Gestaltungsgrundsätzen (Sicherheit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit) auch Umwelt- und Umfeldbelange (vgl. die Allgemeinen Hinweise zu Ziffer 1 sowie 4.3 AH-RAL-K-2), überlassen jedoch die Gestaltung im Einzelfall dem Ergebnis der fachplanerischen Abwägung (vgl. Ziffer 1 AH-RAL-K-2). Unter diesen Voraussetzungen würden die Ausbaurichtlinien - wie der Antragsteller zu Recht vorträgt - auch einen weniger aufwendigen Ausbau zulassen, z. B. in Form eines halben Kleeblatts. Das ändert aber nichts daran, dass die verkehrsbezogenen Belange aus den oben dargelegten Gründen der Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs deutlich für die geplante Kleeblattlösung sprechen. Ein nicht verkehrsgerechter Ausbau des Knotens A 66/B 27 würde darüber hinaus auch Verkehrswiderstände für die A 66 insgesamt aufbauen und somit dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, das in der Ausweisung der A 66 als vordringlicher Bedarf in dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Ausdruck kommt. Es ist auch nicht als abwägungsfehlerhaft zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde diesen verkehrsbezogenen Belangen den Vorrang vor den Interessen eingeräumt hat, die von dem Antragsteller gegen die geplante Gestaltung des Knotens angeführt werden: Allerdings hat die Planfeststellungsbehörde nach summarischer Prüfung einen unzutreffenden rechtlichen Aspekt in ihre abwägende Entscheidung einbezogen. Sie hat sich nämlich zumindest in missverständlicher und widersprüchlicher Weise zur Begründung der geplanten Gestaltung des Knotens A 66/B 27 auf den Planungsleitsatz des § 1 Abs. 3 FStrG berufen, nach dem Bundesautobahnen u. a. frei von höhengleichen Kreuzungen anzulegen sind. Auf diesen Planungsgrundsatz hat sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Auseinandersetzungen mit den Einwendungen des Antragstellers (S. 120 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) und bei der Erörterung der in dieselbe Richtung zielenden Vorschläge des BUND (S. 92 f.) bezogen. Auf S. 92 und 93 des Planfeststellungsbeschlusses legt sie dar, dass dieser Leitsatz der Errichtung einer Lichtsignalanlage entgegenstehe. Wörtlich führt sie fort: "Dieser Planungsleitsatz ist strikt zu beachten und kann in der Abwägung nicht überwunden werden. Aber auch auf der B 27 kann das Verkehrsproblem wegen des hohen Verkehrsaufkommens auf den Straßen nicht mittels der Anordnung einer Lichtsignalanlage gelöst werden. Auch die damit verbundenen Unfallgefahren rechtfertigen den geplanten Bau des Kleeblattes..." Diese Formulierung ("Aber auch auf der B 27...") spricht dafür, dass die Planfeststellungsbehörde die strikte Geltung des § 1 Abs. 3 FStrG auf die Trasse der A 66, nicht aber auf die Führung der B 27 bezogen und damit nicht fehlerhaft angewandt hat. Nicht zu beanstanden ist auch die einleitende Bemerkung im Rahmen der Begründung der Zurückweisung der Einwendungen des Antragstellers (S. 120 des Planfeststellungsbeschlusses): "Der Knoten A 66/B 27 muß unter Beachtung des Planungsleitsatzes in § 1 Abs. 3 FStrG aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Abwicklung des Verkehrs planfrei gebaut werden. Da die beiden Bundesfernstraßen ..." Diese Aussage unterliegt für sich betrachtet keinen rechtlichen Bedenken, weil der Planungsleitsatz des § 1 Abs. 3 FStrG bei der Verknotung der A 66 mit der B 27 - soweit die Trassenführung der A 66 betroffen ist - zu berücksichtigen ist. Allerdings spricht die abschließende Formulierung auf S. 122 deutlich dafür, dass die Planfeststellungsbehörde unzutreffend davon ausgegangen ist, dass § 1 Abs. 3 FStrG generell der Verwendung von Lichtsignalanlagen an der hier strittigen Verknüpfung entgegenstünde. Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Beurteilung, weil die Anwendung des § 1 Abs. 3 FStrG auf die B 27 zwar als unzutreffende rechtliche Erwägung einen Abwägungsfehler darstellen würde. Dieser wäre jedoch - auch seine Offensichtlichkeit unterstellt - unerheblich, weil er nicht von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG). Das vorliegende Verfahren gibt keine Veranlassung, näher auf dieses Kausalitätserfordernis einzugehen, weil es nach der Überzeugung des Senats ausgeschlossen erscheint, dass die Planfeststellungsbehörde ohne Heranziehung des § 1 Abs. 3 FStrG (auf die B 27) eine im Ergebnis andere Entscheidung getroffen hätte. Das folgt daraus, dass die Entscheidung der Planungsbehörden zugunsten der Gestaltung des Knotens A 66/B 27 in Form eines vollen Kleeblatts ganz wesentlich durch Gründe der Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs geprägt ist, denen gegenüber das aus § 1 Abs. 3 FStrG hergeleitete rechtliche Argument nicht mitentscheidend ins Gewicht fällt. Die Kleeblattlösung ist nämlich bereits in den ausgelegten Planunterlagen vorgeschlagen und in dem Erläuterungsbericht mit verkehrs- und umweltbezogenen Argumenten begründet worden, ohne § 1 Abs. 3 FStrG als rechtliche Vorgabe zu benennen. Auch in dem Anhörungsverfahren hat das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Fulda zu den Einwendungen des Antragstellers Stellung genommen und u. a. den Flächenbedarf für den Knoten A 66/B 27 ohne Hinweis auf die Planungsleitsätze des § 1 Abs. 3 FStrG gerechtfertigt. Auf diese schriftlichen Stellungnahmen haben sich die Vertreter des Amtes in der Diskussion mit dem Antragsteller in den beiden Erörterungsterminen am 22. Juni 1995 und 23. Januar 1996 bezogen. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses liegt der Schwerpunkt der Argumentation - in der Sache und im Umfang - eindeutig bei den Argumenten, die sich auf den Verkehrsablauf und die Ausbaurichtlinien beziehen. Hätte sich die Planfeststellungsbehörde umgekehrt rechtlich gehindert gesehen, an der B 27 eine Lichtsignalanlage zu errichten, wäre der dargestellte Argumentationsaufwand unerklärlich. Nach allem kommt dem Hinweis auf den Planungsleitsatz des § 1 Abs. 3 FStrG bei der Begründung der Knotenpunktgestaltung eine eher ergänzende und abrundende, aber keinesfalls eine tragende Funktion zu mit der weiteren Folge, dass aus der Sicht des Senats schon auszuschließen ist, dass die Planfeststellungsbehörde eine andere Gestaltung des Knotens beschlossen hätte, wenn sie die Planungsleitsätze des § 1 Abs. 3 FStrG bewusst nur auf die Trasse der A 66 angewendet hätte. Jedenfalls ist keine konkrete Möglichkeit einer im Ergebnis anderen planerischen Abwägung ersichtlich. In die planerische Abwägung hinsichtlich der Gestaltung des Knotens A 66/B 27 hat die Planfeststellungsbehörde die Belange des Antragstellers fehlerfrei eingestellt. Insbesondere ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass die wirtschaftliche Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers infolge der vorhabensbedingten Eingriffe nicht gefährdet wird. Dem gegenteiligen Gutachten des Herrn Dr. Harald Müller vermag sich der Senat nicht anzuschließen, weil es teilweise auf rechtlich unzutreffenden Annahmen beruht und - vor allem - durch die Erweiterung des Ersatzlandangebots des Planungsträgers überholt ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Von dem Grundeigentum des Antragstellers (Flurstücke 81 und 6) werden unmittelbar ca. 5 ha auf Dauer für das Straßenbauvorhaben beansprucht. Zu dem Flächenverlust hinzuzurechnen ist eine Restfläche des Flurstücks 6 (0,4 ha), die nicht mehr sinnvoll bewirtschaftet werden kann (wenn auch der Antragsteller derzeit die Nachbarparzelle als Pachtland nutzt). Entgegen der Auffassung des Gutachters Dr. H. Müller ist die nicht beanspruchte Restfläche des Flurstücks 81 mit einer Größe von ca. 1,6 ha nicht als Flächenverlust anzusetzen, weil dieser Teil des Grundstücks - wenn möglicherweise auch nicht in der bisherigen Art - weiterhin als landwirtschaftliche Betriebsfläche genutzt werden kann. Eventuelle Nachteile durch Betriebserschwernisse infolge der Größenreduzierung oder der Änderung des Zuschnitts oder der Zuwegungen können finanziell ausgeglichen werden. Der Antragsteller hat auch selbst nicht die Übernahme dieser Restfläche für den Fall des Eintritts der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses (jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit) beantragt. Die sonst von ihm geltend gemachten Interessen sprechen vielmehr dafür, dass er an dem Erhalt dieser Fläche in besonderem Maße interessiert ist. Von der angepachteten Betriebsfläche sollen insgesamt ca. 2,5 ha für das Vorhaben in Anspruch genommen werden. Dieser Flächenverlust darf bei der Beurteilung einer eventuellen Existenzgefährdung nicht mit dem Entzug von Grundeigentum gleichgestellt werden. Denn von der Gesamtbetriebsfläche von ca. 100 ha, die der Antragsteller bewirtschaftet, entfallen ca. 80 ha auf Pachtland. Auch wenn die Pachtverhältnisse in aller Regel verlängert werden, muss der Antragsteller zumindest geringfügige Veränderungen einkalkulieren, so dass es ihm als Betriebsinhaber obliegt, entsprechende Flächenverluste im Rahmen des Möglichen durch Neuanpachtungen auszugleichen. Das ist dem Antragsteller in den letzten Jahren auch gelungen. Diese Fragen bedürfen im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Erörterung, weil das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Fulda dem Antragsteller inzwischen ein Angebot an Ersatzland unterbreitet hat, das geeignet ist, den Flächenverlust in vollem Umfang auszugleichen, so dass schon unter diesem Aspekt eine Gefährdung der Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers auszuschließen ist. Das Angebot umfasst mehrere Grundstücke, die von dem Antragsteller als grundsätzlich geeignetes Ersatzland akzeptiert worden sind (vgl. insbesondere die lfd. Nrn. 2 bis 5 der Auflistung in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 31. Juli 1998 (Bl. 311 der Akte 2 A 3411/97)). Das Vorbringen der Beteiligten gibt Veranlassung klarzustellen, dass der Träger der Straßenbaulast nicht gehalten ist, alle als Ersatzland angebotenen Grundstücke an den Antragsteller zu übereignen. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses reicht die Feststellung, dass der Träger der Straßenbaulast über ausreichend geeignetes Ersatzland verfügen kann. Die Einzelheiten der Abwicklung und die Klärung der Frage, ob eventuelle Wertunterschiede infolge von Bodenqualität, Zuwegungen etc. durch zusätzliche Flächen oder finanzielle Leistungen auszugleichen sind, müssen dem Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 5. November 1997 - 11 A 54.96 -). Daher ist der Träger der Straßenbaulast auch gehalten, die als Ersatzland angebotenen Flurstücke bis zum endgültigen Abschluss des Entschädigungsverfahrens für diesen Zweck vorzuhalten. Die Beteiligten sind dadurch aber nicht gehindert, den unstreitigen Bedarf des Antragstellers an Ersatzflächen schon jetzt durch Übereignung bestimmter Grundstücke zu decken mit der Folge, dass in dem Entschädigungsverfahren nur noch die Einzelheiten des Umfangs des zur Verfügung zu stellenden Ersatzlandes und des Qualitätsausgleichs zu regeln sind. Daher ist die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer Abwägung zu Recht davon ausgegangen, dass der vorhabensbedingte Flächenverlust des Antragstellers nicht zur Gefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebes führen wird. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus der Regelung der Zuwegungen zu den Betriebsflächen. Der Senat kann für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag dahingestellt sein lassen, ob die Regelung über die Erschließung der landwirtschaftlichen Betriebsflächen in dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Juli 1997 den Belangen des Antragstellers ausreichend Rechnung trägt. Denn wenn das nicht der Fall sein sollte, würde ein darin liegender Planungsfehler nicht die Ausgewogenheit des Plans insgesamt in Frage stellen und deshalb auch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Er könnte vielmehr durch eine Ergänzung des Plans ausgeräumt oder minimiert werden. Soweit unzumutbare Zuwegungen nicht durch Anordnung neuer Erschließungsanlagen beseitigt werden können, sind die verbleibenden Betriebserschwernisse finanziell auszugleichen. Auch unter diesem Aspekt ist deshalb eine Gefährdung des Landwirtschaftsbetriebs nicht zu befürchten, zumal die angebotenen Ersatzgrundstücke im Wesentlichen in einem Bereich liegen, der auch unter dem Aspekt der Erschließung nicht als unzumutbar erscheint. Ein zur Aufhebung oder Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Abwägungsfehler liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht in einer Fehleinschätzung des Wertes seines Flurstücks 81 (der Flur 5 in der Gemarkung Eichenzell). Er trägt vor, es sei damit zu rechnen, dass dieses Grundstück als Bauland ausgewiesen werde; es habe deshalb schon jetzt den Wert eines Baugrundstücks und werde auch von seiner Bank als Sicherheit für einen Kredit in Höhe von 3 Mio. DM akzeptiert. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der für den Straßenbau benötigte Teil des Flurstücks überhaupt Gegenstand entsprechender Planungsabsichten gewesen ist. Denn mit diesem Vorbringen ist der Antragsteller gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen, weil er sich auf diese aus seiner Sicht besonders abwägungserheblichen Aspekte im Anhörungsverfahren nicht berufen hat. Sie sind darüber hinaus auch im gerichtlichen Verfahren nicht innerhalb der Antrags- und Klagebegründungsfrist vorgetragen worden. Im Übrigen ist dem Antragsteller eine entsprechende Entschädigung zu gewähren, wenn das Grundstück tatsächlich den von ihm angegebenen Verkehrswert besitzen sollte. Unbegründet ist der Einwand des Antragstellers, die ihm gewährten öffentlichen Förderungsmittel würden sich bei Verwirklichung des Straßenprojekts als Fehlinvestitionen erweisen. Da der Betrieb des Antragstellers nicht, wie dargelegt, in seiner Existenz gefährdet wird, können die Fördermittel zweckentsprechend verwendet werden. Entsprechendes gilt für den Hinweis des Antragstellers, die Planfeststellungsbehörde habe nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt, dass er auch für den Bau der A 66 in dem westlichen Nachbarabschnitt Betriebsflächen verlieren werde. Mit diesem Einwand legt der Antragsteller weder eine fehlerhafte Abschnittsbildung noch eine Fehlgewichtung seiner Belange dar. Für die Abschnittsbildung ist entscheidend, ob die sich aus einer weiteren Inanspruchnahme von Betriebsflächen des Antragstellers ergebenden Konflikte schon im vorliegenden Planfeststellungsabschnitt bewältigt werden mussten oder ob die endgültige Klärung dieser Frage - wie geschehen - dem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren überlassen werden durfte. Auch unter diesem Aspekt ist der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Juli 1997 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde hat in ihre Erwägung einbezogen, dass der Antragsteller in dem Folgeabschnitt weitere Betriebsflächen für den Straßenbau abgeben soll. Um eine Existenzgefährdung durch diese nachfolgende Inanspruchnahme zu vermeiden, hat sie in dem Planfeststellungsbeschluss (S. 133 f.) ausgeführt, dass die "5 %-Klausel" (keine Existenzgefährdung bei Flächenverlusten unter 5 %) in dem Nachbarabschnitt nicht noch einmal angewendet werden dürfe und dass dem voraussichtlichen Flächenentzug ein weiteres Ersatzlandangebot (in der Gemarkung Kerzell) gegenüberstehe. Mit diesen Ausführungen wird den insoweit berührten Belangen des Antragstellers ausreichend Rechnung getragen. Angesichts der Umstände, dass der Flächenverlust im vorliegenden Planfeststellungsabschnitt völlig durch Ersatzland ausgeglichen werden kann und darüber hinaus in dem hier betroffenen und dem Nachbarabschnitt weitere Ersatzgrundstücke zur Verfügung stehen, geht die Planfeststellungsbehörde zutreffend davon aus, dass die Auswirkungen auf den Betrieb des Antragstellers, die sich aus einer weiteren Beanspruchung von Betriebsflächen ergeben könnten, in dem nachfolgenden Planfeststellungsabschnitt bewältigt werden können und deshalb im streitgegenständlichen Abschnitt keiner abschließenden Lösung bedurften. Damit liegt weder eine fehlerhafte Abschnittsbildung noch ein Abwägungsdefizit vor. Eine Fehlgewichtung der Belange des Antragstellers lässt sich schließlich nicht aus der fehlenden Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens ableiten. Abgesehen davon, dass der Antragsteller diesen Aspekt nicht im Anhörungsverfahren vorgetragen hat, und dass die Anordnung der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens in einem Planfeststellungsbeschluss unzulässig sein dürfte, ist den betrieblichen Belangen des Antragstellers, wie oben ausgeführt, schon außerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens ausreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus wird die beabsichtigte Unternehmensflurbereinigung, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt werden kann, voraussichtlich eine Verbesserung der betrieblichen Situation des Antragstellers bewirken. Auch die durch das Vorhaben berührten öffentlichen Belange, auf die sich der Antragsteller als Enteignungsbetroffener berufen kann, sind von der Planfeststellungsbehörde zutreffend ermittelt und fehlerfrei in die planerische Abwägung eingestellt worden. Der Vorhabensträger hat eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen lassen, deren Ergebnisse Eingang in die Planunterlagen und die planerische Abwägung gefunden haben. Dass insoweit wesentliche Belange des Umweltschutzes außer Acht gelassen oder fehlerhaft gewichtet worden wären, ist weder von dem Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller rügt allerdings, dass für die Alternativvorschläge keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Mit diesem Einwand ist der Antragsteller ausgeschlossen, weil er ihn nicht rechtzeitig - im Anhörungsverfahren - vorgebracht hat. Darüber hinaus ist der Einwand auch in der Sache nicht begründet. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995, BVerwGE 98, 339 (352 f.)) anerkannt, dass Alternativlösungen zu der festgestellten Planung nicht in gleichem Maße einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, wie sie für das Projekt generell vorgesehen ist. Die Planungsbehörden sind befugt, Planungsalternativen, die nach Art einer Grobanalyse in einem frühen Planungsstadium nicht in Betracht kommen, aus der weiteren Detailplanung auszuscheiden, so dass auch eine alternative Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geboten ist. Das gilt im vorliegenden Verfahren in Bezug auf die von dem Antragsteller favorisierten Varianten, nämlich eine weitgehende Beibehaltung des Knotens A 66/B 27 unter Verwendung von Lichtsignalanlagen, um so mehr, als es sich bei diesen Lösungen nicht um eine Planungsalternative im eigentlichen Sinne - wie z. B. eine andere Trassenführung oder ein anderer Standort - handelt, bei der der Eingriff in Natur und Landschaft völlig neu zu ermitteln und zu bewerten ist. Es handelt sich vielmehr um Minimierungsvorschläge, bei deren Realisation sich auch die Anforderungen an Natur und Landschaft entsprechend reduzieren würden, so dass auch die von dem Antragsteller vorgeschlagenen Alternativplanungen anhand der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung bewertet werden konnten. Nach allem hat die Planfeststellungsbehörde die für und gegen die kleeblattförmige Gestaltung des Knotens A 66/B 27 sprechenden Belange, soweit sie erheblich sind, in die planerische Abwägung einbezogen und in einer Weise zueinander in Relation gesetzt, die nicht in einem offensichtlichen Widerspruch zu dem objektiven Gewicht der einzelnen Belange steht. Auf diese Fragenstellung beschränkt sich die richterliche Überprüfung, ob ein Planfeststellungsbeschluss den Anforderungen des Abwägungsgebots ausreichend Rechnung trägt. Der Antragsteller kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Inanspruchnahme seines Grundeigentums beruhe insoweit auf einem Abwägungsfehler, als anstelle möglicher Schallschutzwände entlang der Tangentialrampe im Nordost-Quadranten des Knotens A 66/B 27 ein Schallschutzwall vorgesehen sei. Auch diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Herstellung eines Schallschutzwalles führt zwar zu einem höheren Flächenverbrauch, weist aber in Relation zu einer Schallschutzwand so erhebliche Vorteile (vor allem in Bezug auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie Kosten für Herstellung und Unterhaltung, vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 122 ff.) auf, dass die Entscheidung zugunsten eines Walles als ausgewogen anzusehen ist. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 3 GKG. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 25. September 1997 (2 A 3411/97) gegen den Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 66 im Teilabschnitt zwischen der B 27 und der A 7. Der Antragsteller ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes. Die Betriebsfläche umfasst Ackerland von insgesamt ca. 100 ha, wovon ca. 18 ha im Eigentum des Antragstellers stehen; im Übrigen handelt es sich um angepachtete Grundstücke. Von dem Eigentum des Antragstellers sollen nach den Planunterlagen zwei in der Gemarkung E gelegene Grundstücke für die Herstellung der kleeblattartigen Verbindung der (geplanten) A 66 (jetzt B 40) mit der B 27 teilweise in Anspruch genommen werden: Von dem insgesamt ca. 5, 76 ha großen Flurstück 81 der Flur 25 werden ca. 4,14 ha für die Herstellung der Verbindungsschleifen in dem Nordost-Quadranten des Kleeblatts und von dem ca. 1,29 ha großen Flurstück 6 der Flur 18 0,88 ha für die Verbindungen in dem Südost-Quadranten auf Dauer benötigt (vgl. lfd. Nrn. 41 (Flurstück 81) und 50 (Flurstück 6) des Grunderwerbsplans - Planunterlage 33.1 a - und des Grunderwerbsverzeichnisses - Planunterlage 34 a -). Außerdem werden ca. 2,5 ha der von dem Antragsteller angepachteten Ackerflächen für das Vorhaben beansprucht. Der Antragsteller hat im Anhörungsverfahren Einwendungen gegen die beabsichtigte Inanspruchnahme seiner Bewirtschaftungsflächen erhoben und betriebliche Nachteile infolge des Flächenverlustes und der Änderungen der Wirtschaftswege geltend gemacht (vgl. Schreiben vom 28. Februar und 24. November 1995 sowie vom 28. Januar 1996). Mit Beschluss vom 18. Juli 1997 hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Plan für den Neubau der A 66 in dem Abschnitt zwischen der B 27 und der A 7 festgestellt. Die Einwendungen des Antragstellers hat es zurückgewiesen, soweit sie sich nicht durch Planänderungen erledigt hatten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, auf die Inanspruchnahme der von dem Antragsteller bewirtschafteten Grundstücke könne nicht verzichtet werden. Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers werde nicht in seiner Existenz gefährdet, zumal Eingriffe durch das Angebot von Ersatzland und Entschädigung für vorhabensbedingte Betriebsnachteile ausgeglichen werden könnten. Gegen den ihm am 28. August 1997 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Antragsteller am 29. September 1997, einem Montag, Klage erhoben, mit der er die Aufhebung, hilfsweise eine Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und höchst hilfsweise eine auf Übernahme seines Betriebes gerichtete Planergänzung begehrt. Gleichzeitig hat er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt.