Beschluss
2 Q 34/04
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2004:0324.2Q34.04.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Plangenehmigung, mit der die Errichtung und der Betrieb eines Wartungsbereichs (sog. CCT-Werft) auf dem Gelände des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main zugelassen worden ist. Der Antragsteller ist ein anerkannter Naturschutzverband. Die Beigeladene zu 1. ist Betreiberin des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main. Die Beigeladene zu 2. ist Erbbauberechtigte einer Teilfläche des Flughafengeländes, auf der ein Teil des zugelassenen Wartungsbereichs, nämlich die Wartungshalle, errichtet werden soll; hierfür ist der Beigeladenen zu 2. von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung nach den Bestimmungen der Hessischen Bauordnung (HBO) erteilt worden. Mit Datum vom 16. September 2003 stellte der Antragsgegner fest, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das geplante Vorhaben nicht bestehe. Diese Feststellung wurde im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 39 vom 29. September 2003 (S. 3875) öffentlich bekannt gemacht. Bereits vor dieser öffentlichen Bekanntmachung hatte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. September 2003 Bedenken an der Durchführung des luftverkehrsrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens geäußert, da seiner Auffassung nach für das geplante Vorhaben eine UVP durchzuführen sei. Mit weiterem Schreiben vom 12. November 2003 begründete der Antragsteller diese Auffassung näher und machte eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte geltend. Er führte aus, da von dem geplanten Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten seien, dürfe von einer UVP nicht abgesehen werden. Die zwingend erforderliche Durchführung einer UVP habe aber nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen zur Folge, dass nicht ein Plangenehmigungs-, sondern ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen sei, in dem er - der Antragsteller - nach den einschlägigen Bestimmungen des Naturschutzrechts zwingend zu beteiligen sei. Durch die unzulässige Durchführung (nur) eines Plangenehmigungsverfahrens ohne Öffentlichkeitsbeteiligung werde er in seinen Beteiligungsrechten verletzt. Mit Plangenehmigung vom 14. November 2003 ließ der Antragsgegner das beantragte Vorhaben zu. Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben sowie, nachdem ihm eine Kopie der Plangenehmigung zugestellt worden ist, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Zur Begründung vertieft er insbesondere seine Auffassung, das Vorhaben dürfe nur im Wege eines Planfeststellungsverfahrens mit integrierter UVP, in dem er - der Antragsteller - als anerkannter Naturschutzverband zu beteiligen sei, zugelassen werden. II. Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine luftverkehrsrechtliche Plangenehmigung gemäß § 8 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erstinstanzlich zuständig. Der Antrag ist gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Der Antragsgegner hat der Beigeladenen zu 1. mit Plangenehmigung vom 14. November 2003 den Bau und den Betrieb eines Wartungsbereichs einschließlich Wartungsvorfeld, Zurollweg und der erforderlichen verkehrlichen Erschließungsmaßnahmen auf dem Gelände des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main gestattet. Gegen diese Genehmigung hat der Antragsteller am 28. November 2003 Anfechtungsklage erhoben. Diese Klage entfaltet gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der am 7. Januar 2004 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangene Antrag fristgerecht gestellt und begründet worden und damit einer Entscheidung in der Sache zugänglich. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Diese Frist ist hier eingehalten. Nachdem der Antragsteller auf Grund einer Pressemitteilung des Antragsgegners vom 21. November 2003 bereits mit Schriftsatz vom 27. November 2003 - beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 28. November 2003 - gegen die Plangenehmigung vom 14. November 2003 Anfechtungsklage erhoben hatte, ist seinen Prozessbevollmächtigten eine Kopie dieses Verwaltungsaktes vom Antragsgegner mit Anschreiben vom 3. Dezember 2003 übersandt worden. Die Versendung der Plangenehmigung an die Bevollmächtigten des Antragstellers erfolgte durch Einschreiben mit Rückschein, der als Einlieferungsdatum die Angabe: "03.12.03" und den Eintrag: "1 Paket" als Angabe der Sendungsart bzw. als Angabe der besonderen Versendungsform beinhaltet. Diese gewählte Art der Übersendung der Plangenehmigung durch die Post kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen die Fiktionswirkung des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) i. V. m. § 4 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) trotz des anzunehmenden Zustellungswillens des Antragsgegners nicht auslösen. Die Zustellung an die Bevollmächtigten des Antragstellers leidet nämlich an einem Mangel. Nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 VwZG gilt bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist eine Zustellung danach nur mit einem eingeschriebenen Brief, nicht jedoch (auch) mit anderen eingeschriebenen Versendungsarten, insbesondere nicht mit einem Paket oder Päckchen möglich (vgl.: Engelhardt/App, VwVG-VwZG, 5. Aufl. 2001, Rdnr. 1 zu § 4 VwZG; Sadler, VwVG-VwZG, 5. Aufl. 2002, Rdnr. 1 zu § 4 VwZG; BPatG, Beschluss vom 5. April 2000 - 29 W (pat) 312/99 -, BPatGE 43, 46; ). Das Zustellungsverfahren nach dem Verwaltungszustellungsgesetz ist ein streng formalisiertes Verfahren, das angesichts der Bedeutung der Zustellung für einen Fristbeginn einerseits den Nachweis gewährleisten soll, dass der Zustellungsberechtigte von einem Schriftstück Kenntnis nehmen konnte und ihm andererseits die von Verfassungs wegen gebotene Gewährung rechtlichen Gehörs sichern soll. Eine erweiternde Auslegung über den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 VwZG hinaus ist deshalb nach Auffassung auch des beschließenden Senats nicht möglich (so auch: BPatGE, Beschluss vom 5. April 2000 - 29 W (pat) 312/99, a. a. O.). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Formulierung des Gesetzes bewusst gewählt bzw. beibehalten und die Versendungsarten Paket und Päckchen absichtlich nicht erfassen wollte. Dies ergibt sich z. B. aus einem Vergleich des § 4 Abs. 1 VwZG mit § 175 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach ein Schriftstück durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden kann. Mit dieser durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206 - ZustRG) in die Zivilprozessordnung eingeführten Vorschrift hat der Gesetzgeber beabsichtigt, den Zustellungsaufwand (in Gerichtsverfahren) zu vermindern und die Zustellung an das europäische Recht anzupassen (vgl.: Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, Rdnr. 2 zu § 175). Dabei hat er in § 175 ZPO einen weiten Wortlaut gewählt, der sowohl eine Versendung mit eingeschriebenem Brief, Postkarte, Paket oder Päckchen umfasst. Obwohl mit Art. 2 ZustRG auch das Verwaltungszustellungsgesetz geändert wurde - allerdings nur, soweit es die Vorschriften über Zustellungen in gerichtlichen Verfahren betrifft - hat der Gesetzgeber in der Folge § 4 Abs. 1 VwZG in seinem Wortlaut unverändert gelassen. Dies deutet auf eine bewusste und gezielte Differenzierungsabsicht des Gesetzgebers hin. Hätte der Gesetzgeber etwa ebenfalls aus Gründen der Vereinfachung oder aus Kostengründen auch für das Verwaltungsverfahren eine Zustellung mit anderen eingeschriebenen Sendungsarten als dem Brief vorsehen bzw. einführen wollen, hätte es daher gerade angesichts der umfassenden Reform durch das Zustellungsreformgesetz im Jahr 2001 nahe gelegen, z. B. eine § 175 ZPO entsprechende Formulierung auch für § 4 Abs. 1 VwZG zu wählen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Der Gesetzgeber geht vielmehr bei der in § 4 Abs. 1 VwZG festgelegten Zustellungsfiktion ("... gilt dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt ...") offensichtlich nach wie vor von den Postlaufzeiten für Briefe aus, die regelmäßig bereits am ersten oder zweiten Tag nach der Aufgabe zur Post zugehen, nicht aber von den - jedenfalls früher - oftmals beträchtlich längeren Laufzeiten für Pakete. Auch aus diesem Grund ist es geboten, die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 VwZG als Privileg des Empfangsberechtigten (vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1965 - VII C 170.64 -, BVerwGE 22, 11 = NJW 1965, 2363 = Buchholz 340 § 4 VwZG Nr. 2) auf die Sendungsart Brief zu beschränken und nicht durch eine erweiternde Auslegung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch auf andere Sendungsarten der Deutschen Post auszudehnen. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, eine Zustellung mit Paket (oder Päckchen) sei aus Gewichtsgründen auch bei Einzelschriftstücken - wie hier bei der 1289 g schweren Plangenehmigung vom 14. November 2003 - manchmal erforderlich. Zum einen können auch sehr umfangreiche Schriftstücke bis zu einer Obergrenze von 1000 g mit einem eingeschriebenen Brief per Post versandt werden. Zum anderen besteht - wie hier - bei schwereren Sendungen die Möglichkeit anderer Zustellungsarten, wie z. B. die Zustellung mit Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG) oder gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 VwZG). Etwas anderes folgt auch nicht aus § 2 Abs. 2 VwZG, wonach die Behörde die Wahl zwischen den einzelnen vom Gesetz vorgesehenen Zustellungsarten hat, denn eine Zustellung mittels eines eingeschriebenen Pakets (oder Päckchens) ist gerade keine gesetzlich vorgesehene Zustellungsart. Auch die Tatsache, dass die Fiktionswirkung des § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 VwZG gemäß Halbsatz 2 der Vorschrift widerleglich ist und dem Empfangsberechtigten auch bei längeren Postlaufzeiten kein Nachteil entsteht, weil gerade bei Einschreiben die Auslieferung dokumentiert wird, rechtfertigt keine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung. Gerade die Übersendung der Kopie der Plangenehmigung des Antragsgegners vom 14. November 2003 an die Zustellungsbevollmächtigten des Antragstellers (§ 8 VwZG) verdeutlicht, dass sog. Übergabe-Einschreiben entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUGLV) sowie den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Briefdienst Inland der Deutschen Post AG nicht stets dem Empfangsberechtigten selbst gegen Empfangsbestätigung, sondern einem in den Geschäftsräumen anwesenden Gehilfen ausgehändigt werden. Eine derartige Verfahrensweise erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Zustellung durch Einschreiben nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes, da die Vorschriften über die Ersatzzustellung (§ 11 Abs. 3 VwZG) auf die Fälle der Zustellung nach § 4 VwZG weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sind (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1970 - VIII C 137.69 -, BVerwGE 36, 127; Urteil vom 27. Mai 1983 - 7 C 79.81 -, NJW 1983, 2344, m. w. N.). Auf Grund dieses Zustellungsmangels scheitert die vom Antragsgegner beabsichtigte Zustellung nach § 4 Abs. 1 VwZG der an die Bevollmächtigten des Antragstellers übersandten Kopie der Plangenehmigung mit der Folge, dass die Zustellung so lange nicht rechtsgültig bewirkt ist, als dieser Mangel nicht behoben worden ist. Dies gilt unabhängig davon, dass der dritte Tag nach Aufgabe der Sendung zur Post, also der 6. Dezember 2003, ein Samstag gewesen ist. Hierauf sowie auf die übrigen vom Antragsteller geltend gemachten Rügen bzgl. der Zustellung bzw. der Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung kommt es somit nicht an. Die mangelhafte Zustellung kann jedoch gemäß § 9 VwZG geheilt werden, wonach u. a. ein unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangenes Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Hierzu ist es erforderlich, dass der Empfangsberechtigte das Schriftstück in die Hand bekommt. Personen, an die eine Ersatzzustellung bewirkt werden kann (§ 11 Abs. 3 VwZG; § 178 ZPO), sind keine Empfangsberechtigten im Sinne des § 9 VwZG (vgl.: Engelhardt/App, a. a. O., Rdnr. 3 zu § 9; Sadler, a. a. O., Rdnr. 5 zu § 9, m. w. N.). Sinn und Zweck des § 9 VwZG gebieten es, die Heilung von Zustellungsmängeln bei Übergabe von Schriftstücken an eine Ersatzperson erst mit tatsächlichem Zugang beim Zustellungsadressaten/Empfangsberechtigten eintreten zu lassen. Denn diesem muss eine zuverlässige Kenntnis des zuzustellenden Schriftstücks verschafft werden. Dass eine Ersatzperson dem Empfangsberechtigten den Inhalt übermittelt, reicht dafür nicht aus; die Ersatzperson muss das Schriftstück selbst übermitteln (vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, NVwZ 1999, 178 ). Danach ist hier eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 9 VwZG erst am 8. Dezember 2003 eingetreten, dem Tag, an dem die Bevollmächtigte des Antragstellers als Empfangsberechtigte des Einschreibens die Kopie der Plangenehmigung vom 14. November 2003 nach ihrem glaubhaft gemachten Vorbringen tatsächlich (zu ihren Händen) erhalten hat. Da ein früherer Zugang vom Antragsgegner nicht nachgewiesen wurde und auch sonst nicht nachweislich erkennbar ist, gilt das übersandte Schriftstück erst an diesem Tag gemäß § 9 VwZG als zugestellt. Somit begann auch die Antragsfrist des § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG an diesem Tag, so dass der am 7. Januar 2004 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nicht verspätet ist. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, da er in der Hauptsache geltend macht, die angefochtene Plangenehmigung vom 14. November 2003 verletze ihn in seinen Rechten. Diese Rechtsschutzbehauptung des Antragstellers würde unter dem Gesichtspunkt des § 42 Abs. 2 VwGO für die Zulässigkeit (der Klage) nur dann nicht ausreichen, wenn sie in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht in dem Sinne unschlüssig wäre, dass die vom Antragsteller als verletzt behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Dies ist nicht der Fall. Die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO folgt hier aus der vom Antragsteller allein geltend gemachten Verletzung seiner Beteiligungsrechte aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Naturschutzgesetzes (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Juni 2002, GVBl. I, S. 364 - HENatG -). Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Plangenehmigung vom 14. November 2003 im Wege der sog. Verbandsklage nach § 61 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) liegen dagegen nicht vor. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG ist einem anerkannten Naturschutzverband - wie hier dem Antragsteller - bei einem Verfahren zur Erteilung einer Plangenehmigung, die eine Planfeststellung ersetzt, u. a. Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsichtnahme in die einschlägigen, im Laufe des Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten zu geben, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Von dieser Regelung wird die Plangenehmigung des Antragsgegners vom 14. November 2003 nicht erfasst. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 LuftVG ersetzt zwar die Plangenehmigung die Planfeststellung nach § 9 Abs. 1 LuftVG; eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist in Verfahren auf Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen Plangenehmigung jedoch nicht vorgesehen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 LuftVG finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl. I, S. 950 - UVPG -) ist im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Plangenehmigung nicht einschlägig, da diese Vorschrift eine UVP-Pflichtigkeit des zuzulassenden Vorhabens voraussetzt, was nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG jedoch die Erteilung einer Plangenehmigung gerade ausschließt (siehe hierzu auch: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, Rdnr. 19 zu § 61). Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG ist einem anerkannten Naturschutzverband des Weiteren bei Planfeststellungsverfahren, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, ebenfalls Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Diese Vorschrift gewährt einem anerkannten Naturschutzverband ein voll ausgebildetes, subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung am Verfahren (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62 = NUR 1991, 130; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 1988 - 2 TH 740/88 -, NVwZ 1988, 1040 = NUR 1989, 269; Urteil vom 1. September 1998 - 7 UE 2170/95 -, NUR 1999, 159 = NVwZ-RR 1999, 304, jeweils zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG a. F.). Der Antragsteller macht hier allein geltend, dass statt des Verfahrens auf Erteilung einer Plangenehmigung gemäß § 8 Abs. 2 LuftVG ein Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 8 ff. LuftVG hätte durchgeführt werden müssen. Träfe dies zu, wäre der Antragsteller, da das Vorhaben der Beigeladenen unstreitig mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist, durch die Zulassung des Vorhabens im Wege der Plangenehmigung möglicherweise in seinem Beteiligungsrecht aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG verletzt. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass ein Mitwirkungsrecht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 (1. Alternative) HENatG nur dann entstehen und verletzt werden könne, wenn ein Planfeststellungsverfahren auch tatsächlich durchgeführt wird. Das Mitwirkungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes kann nämlich nicht nur durch eine unzureichende oder gänzlich unterlassene Beteiligung in einem durchgeführten Planfeststellungsverfahren selbst, sondern auch durch ein rechtswidriges "Ausweichen" in ein nicht beteiligungspflichtiges Verfahren verletzt werden. Zu dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: "Unbeschadet dessen bejaht der Senat allerdings die Möglichkeit, dass ein Beteiligungsrecht der Naturschutzverbände verletzt wird, wenn die Zulassungsbehörde ein an sich gebotenes Planfeststellungsverfahren umgeht (so in der Tendenz bereits BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - BVerwG 4 NB 43.94 - Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 8, S. 13). Wollte man demgegenüber lediglich darauf abstellen, dass das Beteiligungsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG erst mit der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens entsteht, so dass es durch die Wahl einer anderen Verfahrensart nicht berührt werden kann, wäre dies eine zu formale Betrachtungsweise. Wenn das Gesetz den Naturschutzverbänden ein eigenes Recht auf Verfahrensbeteiligung einräumt, kann eine Umgehung dieses Rechts nicht sanktionslos bleiben. Vielmehr muss insoweit durch Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes zur Effektivität des Verfahrensrechts beigetragen werden (ähnlich bereits BVerwGE 87, 62 )." (BVerwGE, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, BVerwGE 104, 367 = NVwZ 1998, 269 = DVBl. 1997, 1123 = NUR 1997, 506 = UPR 1997, 413 = ZUR 1997, 269 = Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 26) Aus diesem Grund kann sich das Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes auch bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer gesetzlich vorgeschriebenen Planfeststellung durch die Wahl eines Verfahrens, das von § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG nicht erfasst wird und bei dem das Mitwirkungsrecht vereitelt würde, mit der Folge durchsetzen, dass die Zulassung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens durch Verwaltungsakt auf Grund des gewählten Verfahrens der Beanstandung durch einen nicht beteiligten Naturschutzverband unterliegt (vgl.: OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A 115/99 -, NUR 2002, 685 = ZfB 2001, 257; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juli 1997 - 21 B 1717/94 -, NVwZ-RR 1998, 232 = NUR 1997, 617; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. März 1995 - 4 L 299/93 -, NVwZ 1995, 1137 = DÖV 1995, 780 = NUR 1995, 476; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 1992 - 10 S 2234/92 -, NVwZ 1992, 903 = NUR 1992, 293 = UPR 1992, 394 ; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Januar 1992 - 3 A 221/98 -, NVwZ 1992, 903 = NUR 1992, 293 = UPR 1992, 394 ). Diesen Entscheidungen liegen ebenfalls sämtlich Sachverhalte zu Grunde, in denen die Behörde ein Vorhaben statt durch ein beteiligungspflichtiges Planfeststellungsverfahren in einem nicht beteiligungspflichtigen Verfahren verbindlich zugelassen hat. Auch in diesen Fällen hatte die tatsächlich ergangene Entscheidung - wie die luftverkehrsrechtliche Plangenehmigung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 LuftVG - hinsichtlich der Zulassung des Vorhabens dieselbe (Gestattungs-)Wirkung wie die Zulassung im Wege der Planfeststellung: Sie erlaubte die Verwirklichung eines Vorhabens. Nur durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die tatsächlich ergangene Zulassungsentscheidung der Behörde ist es in derartigen Fällen einem anerkannten Naturschutzverband möglich, sein Mitwirkungsrecht effektiv zur Geltung zu bringen, da im Fall der Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung eine Verwirklichung des zugelassenen Vorhabens blockiert ist. Der auf eine Verletzung von § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG gestützte Rechtsbehelf gegen die Plangenehmigung des Antragsgegners vom 14. November 2003 ist somit auch unter dem Aspekt eines erforderlichen Rechtsschutzinteresses ein zulässiger Weg zur Durchsetzung des geltend gemachten Beteiligungsrechts des Antragstellers. Er umfasst jedoch nur eine auf die Überprüfung dieses Beteiligungsrechts beschränkte Überprüfung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung; weitere Klagegründe stehen einem anerkannten Naturschutzverband nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG nicht zu (vgl.: BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, a. a. O.; Hess. VGH, Urteil vom 1. September 1998 - 7 UE 2170/95 -, a. a. O.). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch nicht begründet. Die rechtliche Prüfung dieses Antrags ergibt mit einer für die Entscheidung nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinreichenden Deutlichkeit, dass die gegen die Plangenehmigung des Antragsgegners vom 14. November 2003 erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei kann es im Rahmen der in diesem Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gebotenen summarischen Prüfung dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Antragsgegners zu folgen ist, die Klage müsse bereits deshalb erfolglos bleiben, weil eine Verletzung des Beteiligungsrechts des Antragstellers gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG schon daran scheitern müsse, dass er - der Antragsteller - sich im Plangenehmigungsverfahren tatsächlich beteiligt habe und seine mit Schreiben vom 12. November 2003 erhobenen Einwendungen bei der abschließenden Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen auch berücksichtigt worden seien. Die Frage, ob eine faktische Beteiligung in einem nicht mitwirkungspflichtigen Verfahren eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG gebotene Beteiligung ersetzen kann, ist vor dem rechtlichen Hintergrund zu beurteilen, dass in einem Planfeststellungsverfahren - oder in einem Plangenehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung - ein wehrfähiger Anspruch auf Verfahrensbeteiligung anerkannter Naturschutzverbände als private Dritte besteht, während eine solche Beteiligung in einem Plangenehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung rechtlich nicht durchsetzbar ist, da die anerkannten Naturschutzverbände keine Träger öffentlicher Belange sind, mit denen z. B. gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LuftVG das Benehmen herzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, a.a.O., m.w.N.; a.A. Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: Dezember 2003, Rdnr. 45 zu § 8). Das Beteiligungsrecht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG umfasst nicht nur das Recht zur Äußerung im Rahmen der vom Gesetz vorausgesetzten Sachkunde eines Naturschutzverbandes, sondern gewährt auch einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten, die zur Meinungsbildung der Planungsbehörde in dem konkreten Planfeststellungsverfahren beigetragen haben oder bei realistischer Betrachtungsweise beitragen konnten (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 4 B 81.01 -, NUR 2002, 676) und gewährleistet so für das Planfeststellungsverfahren - im Gegensatz zu einem Plangenehmigungsverfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit, wie z. B. gemäß § 8 Abs. 2 LuftVG - eine spezifische Form der Öffentlichkeitsbeteiligung (BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 A 1.95 -, BVerwGE 98, 100 = NVwZ 1996, 392 = DVBl. 1995, 1006 = DÖV 1995, 955 = NUR 1995, 454 = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 6). Um den anerkannten Naturschutzverbänden die Möglichkeit zu eröffnen, insbesondere von ihrem Einsichtsrecht effektiv Gebrauch zu machen, müssen sie sicherlich auf die Existenz einschlägiger Sachverständigengutachten hingewiesen werden, sofern die Planungsbehörde nicht davon ausgehen darf, dass der jeweilige Verband z. B. auf Grund von Hinweisen in den Planunterlagen oder auf Grund anderer Umstände bereits Kenntnis von der Existenz bestimmter Gutachten hat oder haben muss. Dem subjektiven Recht anerkannter Naturschutzverbände auf Beteiligung am Planfeststellungsverfahren korrespondiert deshalb auch eine gewisse Mitwirkungslast, die darauf gerichtet ist, sich in angemessenem Umfang selbst um die erforderlichen Informationen zu bemühen, die so für ein rechtswidrig durchgeführtes (förmliches) Planungsverfahren nicht angenommen werden kann (vgl.: Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 1988 - 2 TH 740/88 -, a.a.O.; Urteil vom 11. Februar 1992 - 2 UE 969/88 -, DÖV 1992, 800 = NUR 1992, 382). Während man einerseits einem anerkannten Naturschutzverband somit auf die Beteiligung in einem von der Behörde rechtswidrig gewählten Verfahren nicht wird verweisen können, bestehen andererseits Bedenken, allein auf Grund der Schutzfunktion des Beteiligungsrechts aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG unabhängig von den Umständen des Einzelfalles den Verbänden stets einen Rechtsanspruch dahin einzuräumen, ihre Beteiligung in einem Verfahren verlangen zu können, in dem diese rechtlich abgesichert ist (a.A.: OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A 115/99 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 2002 - 10 S 2234/92 -, a.a.O.). Für die Durchführung eines die Beteiligungsrechte eines anerkannten Naturschutzverbandes rechtlich absichernden Verfahrens, insbesondere eines Planfeststellungsverfahrens, dürfte allein wegen der Schutzfunktion des § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG jedenfalls dann keine Notwendigkeit bestehen, wenn die (Planungs-)Behörde dem Verband im Rahmen eines objektiv-rechtlich unzulässigen Verfahrens ausreichend Gelegenheit zur Beteiligung eingeräumt hat und diese Möglichkeit von dem jeweiligen Verband den Zielen des Beteiligungsrechts entsprechend auch tatsächlich genutzt worden ist. Dem stünde im Übrigen auch nicht (mehr) das Argument einer zwingend durchzuführenden UVP entgegen (so: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 1992 - 10 S 2234/92 -, a.a.O.), da nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (a.a.O.) die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens u. a. nicht mehr an die Erforderlichkeit einer Planfeststellung, sondern allein an materiell-rechtliche Kriterien anknüpft (vgl.: §§ 3a ff. UVPG). Der Antragsteller hat sich hier mit Schreiben vom 24. September und 12. November 2003 zu dem genehmigten Vorhaben der Beigeladenen geäußert und darin unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Landesnaturschutzbeirats sowie einer eigenen Stellungnahme zu dem - gegenwärtig im Planfeststellungsverfahren befindlichen - Projekt der Errichtung eines weiteren Werftbereichs außerhalb des bestehenden Flughafengeländes (sog. A 380-Werft) seine Auffassung zur UVP-Pflichtigkeit des hier streitgegenständlichen Vorhabens, aber auch zu dessen Auswirkungen, insbesondere im Zusammenhang mit der geplanten A 380-Werft im Hinblick auf die Flächeninanspruchnahme und die Beeinträchtigungen ökologisch empfindlicher Gebiete (potenzielle FFH- und Vogelschutzgebiete) dargelegt. Auf seine ausdrückliche Bitte wurde ihm der Ergebnisvermerk des Antragsgegners über die Vorprüfung bzgl. des hier streitgegenständlichen Vorhabens gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG vom 16. September 2003 übersandt. Der Antragsgegner seinerseits hat die Stellungnahmen des Antragstellers in der Plangenehmigung vom 14. November 2003 berücksichtigt und u. a. unter Hinweis auf von der Beigeladenen zu 1. eingereichte Unterlagen und Untersuchungen für nicht durchgreifend erachtet (vgl. hierzu im Einzelnen: Abschnitt B II 4, S. 51; Abschnitt B III 1.2, S. 53 ff. und Abschnitt B III 6 und 7, S. 72 ff. der Plangenehmigung vom 14. November 2003). Ob dies bereits ausreicht, um eine die Abweisung der Klage rechtfertigende faktische Beteiligung des Antragstellers anzunehmen, kann nach Auffassung des Senats mit guten Gründen bezweifelt werden, muss letztlich allerdings auch keiner abschließenden Entscheidung zugeführt werden, da der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren weder substantiiert dargelegt hat, ob er sich über seine Äußerungen in den Schreiben vom 24. September und 12. November 2003 hinaus überhaupt beteiligt hätte und was im Fall der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu dem geplanten Vorhaben unter Beachtung des von § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG vorgegebenen Rahmens tatsächlich eingewandt worden wäre. Diese Verpflichtung zur Darlegung der im Fall einer Beteiligung vorgebrachten naturschutzfachlichen und naturschutzrechtlichen Äußerungen bzw. eingeforderten Einsichtsmöglichkeiten nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG ergibt sich nach Auffassung des beschließenden Senats aus Folgendem: Vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten, spezifisch naturschutzrechtlichen Form der Öffentlichkeitsbeteiligung anerkannter Naturschutzverbände ist es - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - gerechtfertigt, dem Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes für den Fall, dass die Zulassungsbehörde sich rechtswidrig dafür entschieden hat, zugunsten einer Plangenehmigung von einer Planfeststellung abzusehen, grundsätzlich eine (stärkere) sanktionierende Funktion beizumessen als bei einem Beteiligungsmangel in einem Planfeststellungsverfahren, gegen dessen abschließende Entscheidung auch die Möglichkeit einer materiell-rechtlichen Prüfung im Wege der sog. Verbandsklage eröffnet ist (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, NVwZ, 1103 = DVBl. 2002, 990 = NUR 2002, 539 = UPR 2002, 344 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168). Dem steht die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 30. Januar 2004 (vgl. dort S. 5) aufgeführte Rechtsprechung nicht entgegen. Diese Entscheidungen betrafen allesamt Fälle, in denen den klagenden Naturschutzverbände neben einer Verteidigung der ihnen von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG a. F. bzw. § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG gewährten Verfahrensposition die Möglichkeit offen stand, auf der Grundlage des jeweiligen Landesnaturschutzgesetzes bzw. nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG einen Planfeststellungsbeschluss einer gerichtlichen Prüfung anhand der Kriterien des materiellen Naturschutzrechts unterziehen zu lassen. Nur für diesen Fall, dass die anerkannten Verbände es erreichen können, den von ihnen angefochtenen Verwaltungsakt je nach der Reichweite des zur Verfügung stehenden Verbandsklagerechts wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des materiellen Naturschutzrechts oder sonstige (naturschutzrechtliche) Rechtsvorschriften durch gerichtliche Entscheidung aufheben oder für rechtswidrig erklären zu lassen, hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Rechtfertigungsgrund gesehen, einem Beteiligungsmangel "... ein stärkeres Gewicht zuzuerkennen als sonstigen Verfahrensmängeln, die unter den in § 115 LVwG (= § 46 VwVfG) genannten Voraussetzungen die in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. § 17 Abs. 6c Satz 2 Halbs. 1 FStrG bezeichneten Rechtsfolgen nach sich ziehen." (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, a. a. O.; vgl. auch: Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 -, NVwZ 2003, 485 = DVBl. 2003, 534 = NUR 2003, 360). Allein für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht einen anerkannten Naturschutzverband, der sich auf die Verletzung seines Beteiligungsrechts beruft, auf den Weg der materiell-rechtlichen Prüfung der angefochtenen Planungsentscheidung verwiesen. Dem hat sich der Senat angeschlossen (vgl.: Hess. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 2 Q 1668/02 -, NVwZ-RR 2003, 420 = NUR 2003, 292). Die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung einer ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ergangenen Plangenehmigung anhand der Kriterien des materiellen Naturschutzrechts ist jedoch gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG gerade nicht eröffnet, so dass ein in seinen Beteilungsrechten verletzter Verband auch nicht darauf verwiesen werden kann, er müsse im Hinblick auf eine Kausalitätsprüfung darlegen, inwiefern sich die angefochtene Plangenehmigung in der Sache, also im Ergebnis als unzutreffend erweise bzw. anders ausgefallen wäre, wenn eine "förmliche" Beteiligung erfolgt wäre. Diese Darlegungsverpflichtung besteht für einen anerkannten Naturschutzverband nur, sofern von Gesetzes wegen zusätzlich zu der Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung des Beteiligungsrechts (sog. Partizipationserzwingungsklage) die Befugnis für eine Verbandsklage eingeräumt ist. Das Beteiligungsrecht des § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG knüpft nämlich nicht an das Ergebnis oder die Rechtswirkungen der angefochtenen behördlichen Zulassungsentscheidung an, sondern an das gewählte förmliche Verfahren (vgl. für § 29 BNatSchG a.F.: BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 A 1.95 -, a. a. O.). Dadurch wird den anerkannten Naturschutzverbänden ein eigenes Recht auf Verfahrensbeteiligung eingeräumt, das eine andere Funktion hat als das Anhörungsrecht privater Betroffener. Die Naturschutzverbände sollen mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einbringen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 19.95 -, BVerwGE 102, 358 = NVwZ 1997, 905 = DVBl. 1997, 714 = NUR 1997, 345 = UPR 1997, 292 = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 12). Es handelt sich um ein "qualifiziertes" Recht, dem "... keine dienende Funktion zugunsten eines materiellen Rechts des Naturschutzverbandes an einem bestimmten, im Klagewege durchsetzbaren Inhalt der Entscheidung ..." zukommt, wenn - wie hier gemäß § 8 Abs. 2 LuftVG i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG - die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung anhand der Kriterien des materiellen Naturschutzrechts nicht gegeben ist. In diesem Fall findet auch § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auf § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG keine Anwendung (vgl. für § 29 BNatSchG a. F.: BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 11 A 49.96 -, BVerwGE 105, 348 = NVwZ 1998, 395 = DVBl. 1998, 334 = DÖV 1998, 424 = NUR 1998, 258 = UPR 1998, 151 = ZUR 1998, 76 = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 16; Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, a. a. O.). Etwas anderes folgt auch nicht aus § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG, wonach u. a. eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung führt, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Zwar ist das durch § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG für einen anerkannten Naturschutzverband begründete Beteiligungsrecht ein Verfahrensrecht im Sinne von § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG, jedoch will der Gesetzgeber mit dieser durch das Planungsvereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2133) eingefügten Vorschrift - ebenso wie mit der wortgleichen Regelung in § 17 Abs. 6c Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) oder in § 20 Abs. 7 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) - lediglich "... die Aufhebung als radikale Folge einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vermeiden, wenn der Fehler durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann." (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 19.95 -, a.a.O. , m. w. N. zu § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG; vgl. zu § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG: BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, a. a. O. ). Eine Darlegungslast dahingehend, ein anerkannter Naturschutzverband müsse auch in einem gerichtlichen Verfahren, in dem aus rechtlichen Gründen nur die Möglichkeit besteht, die Verletzung von Beteiligungsrechten aufzurufen, einen Verstoß gegen materiell-rechtliche Vorschriften des Naturschutzrechts bzw. gegen das Gebot der planerischen Abwägung substantiiert rügen, kann daraus nicht abgeleitet werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch: BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 4 B 81.01 -, NUR 2002, 676; Urteil vom 24. Mai 1997 - 4 A 16.95 -, NVwZ 1997, 491 = NUR 1997, 38 = UPR 1996, 384 = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 10). Mit einem solchen Vorbringen würde vielmehr die Grenze zu einer inhaltlichen Überprüfung der angefochtenen Plangenehmigung überschritten, die dem Antragsteller in einem Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG gerade versagt ist. Auch wenn danach bei einer Klage, die ausschließlich auf eine Verletzung von Beteiligungsrechten gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG gestützt werden kann, die Darlegung eines Kausalzusammenhanges zwischen einer unzureichenden oder gänzlich unterlassenen, rechtlich aber erforderlichen Beteiligung eines anerkannten Naturschutzverbandes und der Entscheidung in der Sache im Sinne von § 46 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) nicht zu fordern ist, muss im Hinblick auf einen schlüssigen Klagevortrag jedoch eine substantiierte Darlegung dahin erfolgen, ob der klagende Naturschutzverband sich im Fall der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens tatsächlich beteiligt und was er im Fall einer solchen Beteiligung konkret vorgetragen hätte. Dies folgt aus dem besonderen Sinn und Zweck des den anerkannten Naturschutzverbänden eingeräumten Beteiligungsrechts. Mit dem Vortrag einer mangelhaften bzw. unterlassenen Beteiligung macht ein anerkannter Naturschutzverband zwar die darin liegende Verletzung eines ihm von der Rechtsordnung besonders eingeräumten, subjektiven Verfahrensrechts geltend, zugleich aber auch die darin liegende mangelnde Berücksichtigung der ihm in besonderer Weise anvertrauten Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege. Das den Naturschutzverbänden eingeräumte Recht auf Verfahrensbeteiligung hat somit eine andere Funktion als das Anhörungsrecht betroffener Privatpersonen und betroffener Gemeinden (zum Beteilungsrecht der Gemeinden im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren vgl. z. B.: BVerwG, Urteil vom 20. November 1987 - 4 C 39.84 -, NVwZ 1988, 731; Urteil vom 22. Juni 1979 - 4 C 40.75 -, NJW 1980, 718). Dabei zielt das Beteiligungsrecht anerkannter Naturschutzverbände insgesamt auf die Phase der Vorbereitung einer planerischen Entscheidung. Mit seiner Einräumung verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, den Sach- und Fachverstand der anerkannten Naturschutzverbände in bestimmte Verwaltungsentscheidungen einzubeziehen. Die Verbände stehen insoweit neben den Naturschutzbehörden, denen grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 BNatSchG die Durchführung der Naturschutzgesetze von Bund und Ländern übertragen ist. Das Beteiligungsrecht nach § 35 Abs. 1 HENatG dient - ebenso wie dasjenige nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG bei Planungsentscheidungen von Bundesbehörden - zur Absicherung gegenüber Vollzugsdefiziten im Bereich von Natur und Landschaft in der Weise, dass die Verbände die Tätigkeiten der Naturschutzbehörden in den im Gesetz abschließend aufgeführten Planungsverfahren flankieren. Die anerkannten Naturschutzverbände sollen mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie die Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Planungsverfahren einbringen und gleichsam als "Verwaltungshelfer" dafür Sorge tragen, dass diese Belange in besonderer Weise zur Geltung gebracht werden (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 19.95 -, a.a.O.; Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, a. a. O.; Hess. VGH, Urteil vom 1. September 1998 - 7 UE 2170/95 -, a. a. O.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Januar 1992 - 3 A 221/88 -, NVwZ 1992, 903). Ziel des in § 35 Abs. 1 HENatG verankerten Beteiligungsrechts ist es somit, 1. den Verbänden zu ermöglichen, im Planfeststellungsverfahren durch eigenes Vorbringen zur Verbesserung des entscheidungsrelevanten Abwägungsmaterials beizutragen, indem sie der Planungsbehörde zusätzliche Informationen über die maßgebenden Naturschutzbelange mitteilen; 2. den Verbänden durch die Gewährung des Einsichtsrechts in die einschlägigen Sachverständigengutachten und sonstigen Planungsunterlagen die Möglichkeit zu geben, die Planungsbehörde bereits während des Aufstellungsverfahrens auf Defizite in der bisherigen fachlichen Ermittlung der Naturschutzbelange hinzuweisen, weitere Ermittlungen anzuregen und hierzu auch eigene Hilfen anzubieten; 3. den Verbänden die Möglichkeit zu gewähren, der Planungsbehörde Alternativplanungen vorzutragen und deren Ermittlung anzuregen. (vgl. zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.: BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 16.95 -, NVwZ 1997, 491 = NUR 1997, 38 = UPR 1996, 384 = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 10). Die Verletzung eines Beteiligungsrechts in diesem Sinne ist somit nur dann schlüssig dargelegt, wenn ersichtlich wird, welche fachliche Ermittlung naturschutzrechtlicher Belange über die behördliche Ermittlungstätigkeit im Planaufstellungsverfahren hinaus von einem anerkannten Naturschutzverband angeregt und/oder welche Planungsalternativen zu dem genehmigten Vorhaben angeregt worden wären. Hingegen reicht es für eine schlüssige Darlegung im gerichtlichen Verfahren nicht aus, wenn der Verband lediglich geltend macht, die behördliche Ermittlungstätigkeit im Planaufstellungsverfahren sei unzureichend gewesen und darauf beruhe eine nicht sachgerecht vorgenommene Abwägung bzw. Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 16.95 -, a.a.O.; Urteil vom 5. März 1997 - 11 A 14.96 -, NVwZ-RR 1997, 606 = NUR 1997, 403 = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 13; NUR 2002, 676). Dies gilt um so mehr, wenn ein anerkannter Naturschutzverband - wie der Antragsteller im vorliegenden Verfahren - vorträgt, es gehe (ihm) nicht um die Verhinderung des mit der angefochtenen Planungsentscheidung zugelassenen Vorhabens als solchem, sondern darum, dieses Vorhaben "technisch" so zu konzipieren bzw. die Wartungshalle über die von der Plangenehmigung erfasste Grundfläche hinaus in die angrenzende "Brachfläche" hinein so zu erweitern, dass auf ein weiteres, gegenwärtig im Planaufstellungsverfahren befindliches Vorhaben in unmittelbarer räumlicher Nähe verzichtet werden könne (vgl. das auf Anregung der Bevollmächtigten des Antragstellers beigezogene Protokoll zum "Erörterungstermin zum Planfeststellungsverfahren betreffend Erweiterungsmaßnahmen für die Wartung von Airbus-A 380-Flugzeugen - A 380-Werft - am Flughafen Frankfurt/Main" vom 6. Februar 2004, S. 8. f.). Das Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes ist auf das jeweilige konkrete Planaufstellungsverfahren beschränkt und dient nicht - wie von dem Antragsteller offensichtlich beabsichtigt - dazu, Planungsvarianten für ein anderes, von der angefochtenen Zulassungsentscheidung überhaupt nicht erfasstes und hierzu in keinem rechtlichen Zusammenhang stehendes Vorhaben anzuregen bzw. durchzusetzen; dies hat vielmehr allenfalls in dem für jenes Vorhaben eingeleiteten bzw. durchgeführten Planungsverfahren zu erfolgen (und ist nach dem Vortrag des Antragstellers sowie nach den dem Senat vorliegenden, vorstehend bezeichneten Verwaltungsvorgängen auch bereits geschehen). Der Antragsteller hat innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist auch nach Einsicht in die einschlägigen Planaufstellungsunterlagen des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1. nicht substantiiert dargelegt, inwiefern er sich im Fall der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG tatsächlich beteiligt hätte, aber mangels Durchführung eines ebensolchen förmlichen Verfahrens nicht beteiligen konnte. Dies gilt auch, soweit er geltend macht, in einem Planfeststellungsverfahren hätte er zum Schutz der angrenzenden Natura 2000-Gebiete die von der Fa. Fdc Airport Consulting & Partners in deren "Stellungnahme zur Plangenehmigung für die geplante CCT-Werft am Flughafen Frankfurt am Main" ausgearbeiteten Standortvarianten einbringen können. Die in dieser Stellungnahme aufgezeigten Alternativstandorte stellen in der Sache keine Planungsalternativen für das von der angefochtenen Plangenehmigung vom 14. November 2003 zugelassene, hier allein streitgegenständliche Vorhaben (Errichtung und Betrieb der sog. CCT-Werft) dar, sondern befassen sich in Wahrheit mit einem anderen Projekt. Dies folgt zum einen bereits aus der Zielsetzung dieser Stellungnahme, die darauf gerichtet ist, Vorhabensalternativen zur Eingriffsminimierung, "... bei den von der Fraport AG beantragten Projekten (Planfeststellungsantrag A 380 und Plangenehmigung CCT-Werft) zu erarbeiten." Die Stellungnahme geht somit von einer gemeinsamen Betrachtung und Bewertung des hier streitgegenständlichen Vorhabens, CCT-Werft, und der im Planaufstellungsverfahren befindlichen A 380-Werft aus. Die Plangenehmigung vom 14. November 2003 betrifft hingegen ausschließlich die Zulassung (Errichtung und Betrieb) der CCT-Werft nebst erforderlichen Nebeneinrichtungen. Darüber hinaus ist die Stellungnahme der Fa. Fdc Airport Consulting & Partners darauf beschränkt, eine Minimierung der (direkten) Eingriffe beider Vorhaben (CCT-Werft und A 380-Werft) "... in Flächen außerhalb des Flughafenzauns ..." zu erreichen (vgl.: Ziff. 3.2 und 3.3 der Stellungnahme). Zu diesem Zweck sehen die in der Stellungnahme vorgeschlagenen Varianten 1 bis 3 für die CCT-Werft einen Standort außerhalb des derzeitigen Flughafengeländes vor, während die Plangenehmigung vom 14. November 2003 eine Errichtung auf dem Gelände des Flughafens ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen außerhalb des Flughafenzauns vorsieht. Lediglich die in der Stellungnahme der Fa. Fdc Airport Contulting & Partners vorgeschlagene Variante 4 sieht einen Alternativstandort für die CCT-Werft im Norden des derzeitigen Flughafengeländes vor, für den die Inanspruchnahme weiterer, zusätzlicher Flächen nicht erforderlich wäre. Abgesehen davon, dass auch diese Variante - wie auch die gesamte Stellungnahme - sich nur mit dem unmittelbaren Flächenverbrauch durch die CCT-Werft (und der im Aufstellungsverfahren befindlichen A 380-Werft) befasst und keinerlei Aussagen über eine mögliche Beeinträchtigung weiterer Naturgüter, insbesondere durch den Wartungsbetrieb selbst enthält, kann diese Variante auch deshalb ebenfalls nicht als Alternativlösung betrachtet werden, weil mit ihr das Planungsziel nicht erreicht werden kann. Dieses Ziel besteht in der Konzentration von Wartungsflächen im südlichen Flughafenbereich, insbesondere in der Schaffung eines gemeinsamen Wartungsbereichs für den Lufthansa-Konzern und für die Fluggesellschaft Aero Lloyd, um dadurch interne Transportwege und Bereitstellzeiten erheblich zu verkürzen (vgl.: Ziff. 1. und 10. des Erläuterungsberichts und Vorhabenbeschreibung zum Genehmigungsantrag vom 19. August 2003). Dieses Ziel und damit der eigentliche Planungszweck würde bei Realisierung der von der Fa. Fdc Airport Consulting & Partners vorgeschlagenen Variante 4 verfehlt: Das zugelassene Vorhaben soll gerade die räumliche Nähe und die daraus resultierenden betrieblichen Vorteile im Hinblick auf die Halle 10 (Gebäude 549), die auch nach Errichtung des CCT-Wartungsbereichs weiterhin für die Wartung der auf dem Flughafen Frankfurt am Main stationierten Flugzeuge der Typen B 757, B 767 und MD 11 des DHL-Konzerns benötigt wird, gewährleisten. Diese planerische Zielsetzung wäre mit der von der Fa. Fdc Airport Consulting & Partners vorgeschlagenen Variante 4 gerade nicht zu erreichen. Dementsprechend beruht dieser Alternativvorschlag auch auf der Annahme, dass der gesamte "Wartungsstandort des DHL-Konzerns ... in den Norden verlagert" werde (vgl.: Ziff. 3.2.4 der Stellungnahme der Fa. Fdc Airport Consulting & Partners). Es bedarf jedoch keiner weiteren Darlegungen, dass die gesamte Verlagerung des Wartungsbereichs des DHL-Konzerns in den Norden des Flughafens keine Alternativlösung zu der bezweckten Konzentration auf zwei Wartungsstandorte im Süden des Flughafengeländes darstellt, sondern dass es sich bei diesem Vorschlag um ein gänzlich anderes Planungsvorhaben handelt. Gleiches gilt auch für das Vorbringen des Antragstellers, bei einer anderen Ausrichtung des Vorhabens auf dem in Aussicht genommenen Gelände im Süden des Flughafens, nämlich bei einer Planung der "... CCT-Halle mit der Rückwand zum Wald ..., hätte dies nicht nur die Vermeidung von zusätzlichem Lärm, sondern auch eine Abschirmung für die anderen Umweltauswirkungen gehabt." Abgesehen davon, dass dieser Alternativvorschlag zu dem genehmigten Vorhaben nach Ablauf der Frist für die Klagebegründung (§ 10 Abs. 7 Satz 1 LuftVG) und auch der Frist für die Antragsbegründung (§ 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG) vorgebracht worden ist, sowie auch abgesehen davon, dass der Kläger nicht hinreichend deutlich macht, ob es sich - was nach Formulierung und Kontext dieses Vorbringens zu vermuten ist - insoweit um eine Rüge eines Ermittlungs- bzw. Abwägungsdefizits seitens des Antragsgegners oder um eine von ihm - dem Antragsteller - in ein Planfeststellungsverfahren tatsächlich einzubringen beabsichtigte Planungsalternative handelt, kann auch dieser Vorschlag nicht als Alternativlösung zu dem genehmigten Vorhaben betrachtet werden. Eine Realisierung dieser Überlegungen des Antragstellers, d. h. eine Drehung des genehmigten Vorhabens um 90°, die im Übrigen - worauf die gewählte Formulierung: "... eine andere Anordnung der Werfthallen ..." hindeutet - offensichtlich an die von der Fa. Fdc Airport Consulting & Partners vorgeschlagenen Varianten zur gemeinsamen Planung und Errichtung von CCT-Werft und A 380-Werft anknüpft, ist jedoch unter Beibehaltung der projektierten und durch die Plangenehmigung vom 14. November 2003 zugelassenen Dimensionierung auf dem vorgesehenen Standort ohne weitere, mit erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft verbundenen Änderungen nicht möglich. Diese vom Kläger in Erwägung gezogene Standortveränderung des zugelassenen Vorhabens auf dem in Aussicht genommenen Baugelände wäre nur durchführbar bei einer gleichzeitigen Verschiebung des gesamten geplanten Wartungsbereichs in südwestliche Richtung und/oder Verlagerung der im Westen angrenzenden, bestehenden Simulationsanlage einschließlich des dazugehörigen Simulationsgebäudes, für die ein neuer Standort vom Antragsteller aber nicht vorgeschlagen wird. Die für diesen Vorschlag des Antragstellers erforderliche Verschiebung des gesamten genehmigten Vorhabens nach Südwesten hätte jedoch wiederum eine teilweise Errichtung außerhalb des derzeitigen Flughafengeländes sowie eine Verlegung der Kreisstraße 152 (Okrifteler Straße) und damit eine Inanspruchnahme von Waldflächen außerhalb des Flughafenzauns zur Folge. Bereits hieraus wird deutlich, dass diese Überlegungen des Antragstellers im Vergleich zu dem vom Antragsgegner genehmigten Vorhaben nicht als Alternativlösung, sondern ebenfalls als ein anderes Planungsvorhaben zu betrachten ist, durch das weitere, neue Konflikte (Verlegung der bestehenden Simulationsstation und/oder Eingriff in die bestehenden Waldflächen südlich des Flughafenzauns mit Verlegung der Kreisstraße 152) aufgeworden werden. Im Übrigen ist nach dem Vorbringen des Antragstellers weder substantiiert dargelegt noch offensichtlich erkennbar, dass die von ihm erwähnte Standortalternative auf dem von der Beigeladenen in Aussicht genommenen Baugelände in der Summe mit geringeren Eingriffen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden und deshalb aus naturschutzrechtlicher Sicht überhaupt als Alternativplanung in Erwägung zu ziehen ist. Das Vorbringen des Antragstellers ist auch diesbezüglich nicht schlüssig und deshalb nicht geeignet, eine in einem Planfeststellungsverfahren einzubringende Planungsalternative substantiiert darzutun. Welche Planungsalternativen der Antragsteller im Fall seiner Beteiligung in einem Planfeststellungsverfahren eingebracht hätte, lässt sich seiner Klage- und Antragsbegründung somit ebenso wenig entnehmen wie substantiierte Angaben darüber, welche weiteren Ermittlungen naturschutzfachlicher und/oder naturschutzrechtlicher Art er über die vom Antragsgegner im Planaufstellungsverfahren eingeholten bzw. über die von der Beigeladenen zu 1. vorgelegten naturschutzfachlichen Fachgutachten und Stellungnahmen hinaus noch angeregt hätte. Die Klage- bzw. Antragsbegründung beschränkt sich in dieser Hinsicht zum einen auf die Rüge einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG durch den Antragsgegner infolge einer nach Auffassung des Antragstellers unschlüssigen Bewertung und fehlerhaften Prognose der von dem zugelassenen Vorhaben voraussichtlich zu erwartenden nachteiligen Umweltauswirkungen und zum anderen auf die - im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG nicht zulässige - Geltendmachung materiell-rechtlicher Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften. So wie es einem anerkannten Naturschutzverband in einem gerichtlichen Verfahren nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG jedoch versagt ist, Mängel in der Aufbereitung des Abwägungsmaterials geltend zu machen und damit eine Planungsentscheidung als inhaltlich rechtsfehlerhaft anzugreifen, reicht es für die schlüssige Begründung einer Verletzung von Beteiligungsrechten nicht aus, nach Einsichtnahme in die Planaufstellungsunterlagen lediglich Ermittlungs- und Bewertungsdefizite sowie Rechtsfehler hinsichtlich einer reinen Verfahrenshandlung - hier der Prüfung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG i. V. m. §§ 3a ff. UVPG auf Durchführung einer UVP - aufzuzeigen, ohne im Einzelnen konkret darzulegen, ob und in welchem Umfang ein Beteiligungsrecht im Fall der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens tatsächlich wahrgenommen worden wäre (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. September 1985 - 4 B 86.85 -; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 2 Q 1668/02 -, a. a. O.; Beschluss vom 11. Juli 1988 - 2 TH 740/88 -, a.a.O.). Unabhängig hiervon ist das Beteiligungsrecht des Antragstellers aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG aber auch in der Sache nicht verletzt, weil der Antragsgegner - gemäß Antrag der Beigeladenen zu 1. vom 19. August 2003 - ein Plangenehmigungsverfahren gemäß § 8 Abs. 2 LuftVG anstelle eines - nach Auffassung des Antragstellers erforderlichen - Planfeststellungsverfahrens gemäß §§ 8 ff. LuftVG durchgeführt hat. Die Verletzung eines Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzverbandes ist in einem derartigen Fall nur dann gegeben, wenn das Unterlassen eines gesetzlich vorgeschriebenen Planfeststellungsverfahrens rechtswidrig ist. Dies setzt zunächst voraus, dass ein Absehen von einer Planfeststellung auf einer Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG beruht, also das Vorliegen einer Änderung eines bestehenden Flughafens (oder eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG) in rechtswidriger Weise verneint worden ist. Geht die Planungsbehörde hingegen vom Vorliegen einer planfeststellungspflichtigen Änderung eines Flughafens im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG in rechtlich zutreffender Weise aus, ist eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Zulassungsentscheidung nur dann anzunehmen, wenn sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 LuftVG, bei deren Vorliegen anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann, ignoriert hat, um das Planfeststellungsverfahren zu vermeiden. Von einer derartigen Umgehung des Planfeststellungsverfahrens und damit der Beteiligungsrechte eines anerkannten Naturschutzverbandes ist dann auszugehen, wenn die Behörde insbesondere die Notwendigkeit einer UVP (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG) und/oder die Frage, ob Rechte Anderer beeinträchtigt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LuftVG), mit einer nicht vertretbaren, erkennbar vorgeschobenen Begründung verneint oder dass ihr nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVG eingeräumte Ermessen aufgrund von Erwägungen ausgeübt hat, die dem Zweck dieser Regelung widersprechen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 - a. a. O. ). Eine Verletzung bzw. Umgehung des Beteiligungsrechts des Antragstellers in diesem Sinn kann hier jedoch bereits deshalb nicht festgestellt werden, weil es sich bei dem vom Antragsgegner zugelassenen Vorhaben nicht um eine Änderung bzw. eine Erweiterung des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG handelt, so dass weder eine Planfeststellung noch eine Plangenehmigung rechtlich zwingend geboten ist. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürfen u. a. Flughäfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 LuftVG vorher festgestellt ist. Die Frage, ob eine Änderung bzw. - als deren Unterfall - eine Erweiterung eines Flughafens vorliegt, ist dabei von der Beurteilung der Wesentlichkeit einer solchen Änderung (vgl.: § 8 Abs. 3 LuftVG) zu trennen. Die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung oder Erweiterung wesentlich ist, wird erst dann relevant, wenn überhaupt eine Änderung im Sinne des Luftverkehrsgesetzes vorliegt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1990 - 4 C 30.87 - , BVerwGE 85, 251 = NVwZ 1991, 66 = ZLW 1990, 396 ; Steinberg/Müller, NJW 2001, 3293). Ob eine Änderung oder Erweiterung eines Flughafens im Einzelfall vorliegt, richtet sich nach den Bestimmungen des Fachrechts. Nur wenn danach überhaupt eine Änderung oder Erweiterung anzunehmen ist, stellt sich die daran anschließende Frage, ob es hierfür eines Verfahrens mit UVP bedarf (§ 8 Abs. 2 und Abs. 3 LuftVG). Fehlt es hingegen an einer nach dem Fachrecht bedeutsamen Änderung oder Erweiterung, geht die Forderung nach Durchführung einer UVP von vornherein ins Leere (vgl.: Gerhold, Schriftenreihe der Hochschule Speyer, Band 158, S. 83 ff.; a. A. Steinberg/Steinwachs, NVwZ 2002, 1153). Etwas anderes ergibt sich aus den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht, in dessen § 2 die Begriffe "Vorhaben" und "Änderung einschließlich der Erweiterung" definiert sind. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG wird der Begriff des "Vorhabens" und damit zugleich der Anwendungsbereich des Gesetzes - in Anlehnung an Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Anhang I und II der Richtlinie 97/11 EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Änderungsrichtlinie, ABl. EG Nr. L 73, S. 5) - insoweit durch Bezugnahme auf die Anlage I des UVP-Gesetz konkretisiert. Danach liegt dem UVPG kein eigener Vorhabensbegriff zu Grunde, dieser wird vielmehr durch die Bezugnahme auf Anlage I zum UVPG im Wortlaut der gesetzlichen Regelung durch das jeweilige Fachgesetz vermittelt. Maßgeblich für den Begriff des Vorhabens im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG und damit für den Vollzug des Gesetzes ist deshalb die fachgesetzliche Regelung (vgl.: Hoppe, UVPG, Kommentar, 2. Aufl. 2002 Rdnr. 68 zu § 2; vgl.: Ziffer 8 Abs. 1 des Anhangs I der UVP-Änderungsrichtlinie: " im Sinne dieser Richtlinie sind Flugplätze gemäß den Bestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14)"). Dies gilt für den Begriff der "Änderung, einschließlich der Erweiterung" in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG gleichermaßen. Gegenüber der früheren, bis zum 2. August 2001 geltenden Regelung hat sich hieran durch die Neufassung der Vorschrift durch das Änderungsgesetz vom 27. Juli 2001 (a. a. O.), auch soweit diese in den Begriff der Änderung die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahmen einbezieht (§ 2 Abs. 2 Nr. 2c) UVPG), nichts geändert. Die mit der Aufnahme dieser Regelung beabsichtigte Anpassung an die UVP-Änderungsrichtlinie hat keine selbständig materiell-rechtliche, sondern nur eine redaktionelle Bedeutung und bewirkt keine praktische Erweiterung über die den Anwendungsbereich des UVPG bestimmenden Regelungen der Anlage I hinaus (vgl.: Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 14/4599, S. 93; Hoppe, a. a. O., Rdnr. 70 zu § 2). Auch bisher waren gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 UVPG a. F. Änderungen und Erweiterungen bei den Vorhaben erfasst, die sich als "Eingriffe in Natur und Landschaft" darstellten. Dem entspricht es, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber die UVP auch nach Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie in nationales Recht nach wie vor in das fachrechtlich vorgesehene Verwaltungsverfahren integriert hat. Daran, dass die UVP ein unselbständiger Teil des jeweiligen fachrechtlichen Zulassungsverfahrens ist, hat sich auch durch die Neufassung des UVPG somit nichts geändert (vgl.: § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG); die UVP erfüllt danach eine dienende Funktion für das jeweilige fachrechtliche Zulassungsverfahren (vgl.: Hoppe, a. a. O., Vorb. Rdnrn. 15 und 23; Feldmann, DVBl. 2002, 589 ff. ; Schink, DVBl. 2001, 321 ff. ). Dies gilt auch für das Vorprüfungsverfahren gemäß §§ 3a ff. UVPG (sog. Screening). Auch durch die Einführung des Vorprüfungsverfahrens wird kein selbständiges UVP-Verfahren geschaffen, sondern es handelt sich insoweit ebenfalls nur um einen (weiteren) Verfahrensschritt, mit allerdings lenkender Funktion für das (eigentliche) fachrechtliche Zulassungsverfahren (vgl.: Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 14/4599, S. 65 und 94 f.; Hoppe, a. a. O., Rdnr. 8 zu § 3a; Gallas/Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2003, Rdnr. 25 zu § 3 UVPG; Peters, NUR 2004, 89 ). Nach den somit allein entscheidenden Bestimmungen des Luftverkehrsrechts ergibt sich hier durch das zugelassene Vorhaben der Beigeladenen eine planfeststellungsbzw. plangenehmigungspflichtige Änderung des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main nicht. Der Begriff der Flughafenanlage ist nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur weit zu fassen. Er umfasst zunächst die Flächen, die für die Nutzung als Flughafengelände bestimmt sind. Durch diese raumbezogene Nutzungsentscheidung, mit der abschließend über die planerische Zulässigkeit der Bodeninanspruchnahme befunden wird, werden die betroffenen Grundstücke einer anderweitigen Nutzung entzogen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 -7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143 = NVwZ 1995, 598 = DVBl. 1995, 238 = NUR 1995, 348 = UPR 1995, 152). Neben dieser sog. Raumnutzungsentscheidung ist für eine Flughafenanlage der Bestand an Flächen entscheidend, die für die eigentliche Benutzung von Luftfahrzeugen vorgesehen sind. Der Umfang dieser, für die eigentliche Anlagenzulassung maßgeblichen, sog. Flugbetriebsflächen bestimmt die sog. technische (oder luftseitige) Kapazität eines Flughafens. Die technische Kapazität ist eine im juristischen Sprachgebrauch eingebürgerte Bezeichnung dafür, was im Rahmen eines gegebenen Bestandes an relevanten Anlagen und Einrichtungen in einer bestimmten Zeiteinheit unter idealisierten Betriebsbedingungen maximal an Flugbewegungen abgewickelt werden könnte (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 15. September 1999 - 11 A 22.98 - UPR 2000, 116 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2000 - 20 D 115/97.AK -; ausführlich: Wysk, Schriftenreihe der Hochschule Speyer, Band 149 S. 27 ff. ). Durch eine Ausdehnung der Flugbetriebsflächen wird in der Regel auch die technische Kapazität erweitert. Zu den die technische Kapazität eines Flughafens bestimmenden Betriebsflächen gehören neben den Start- und Landebahnen sowie den sonstigen Rollflächen auch die sog. Vorfelder (vgl.: BVerwG, Urteil vom 15. September 1999 - 11 A 22.98 - a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2000 - 20 D 115/97.AK -; Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - NVwZ-RR 2003, 729 ; Hofmann/Grabherr, a. a. O., Rdnr. 23 zu § 8; Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2003, Rdnr. 7 zu § 6; Wysk, a. a. O., S. 32). Vorfelder sind die Flächen eines Flughafens, die für die Aufnahme von Luftfahrzeugen zum Ein- und Aussteigen von Passagieren, zum Ein- und Ausladen von Fracht und Post, zum Be- und Enttanken und zum Abstellen und zur Wartung bestimmt sind (vgl.: Chicagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944, Anhang 14, Band I, Internationale Richtlinien und Empfehlungen, Kap. 1, 1.1 Stichwort "Apron" ). Vor diesem Hintergrund sind nicht bereits alle einem Flughafen "funktionell" zugeordneten Bauvorhaben einer Planfeststellungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG unterworfen. Die konkrete Funktionsbezogenheit einer baulichen Anlage mag zwar ein Anhalt dafür sein, ob eine Änderung oder Erweiterung eines Flughafens gegeben ist oder nicht, entscheidend für die Annahme einer Änderung oder Erweiterung ist jedoch, ob das beabsichtigte Vorhaben zu einem planfestgestellten Flughafen abwägungsrechtliche Relevanz hat. Dies lässt sich nur nach Maßgabe der in einem vorhandenen Planfeststellungsbeschluss bereits getroffenen Abwägung beurteilen (BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1990 - 4 C 30.87 - a. a. O.). Im Hinblick auf die in einem vorhandenen Planfeststellungsbeschluss getroffene grundsätzliche Entscheidung, bestimmte Grundstücksflächen als Flughafen zu nutzen, ist - wie hier - bei baulichen Veränderungen auf planfestgestelltem Flughafengelände, deren betriebliche Auswirkungen über das bereits planfestgestellte Gelände hinausgehen können, eine erneute planungsrechtliche Entscheidung über die Raumnutzung nur dann erforderlich, wenn sich dadurch die planungsrechtliche Situation der Nachbargrundstücke verändert. Dies ist insbesondere bei einer Erweiterung der technischen Kapazität eines Flughafens anzunehmen (vgl. hierzu ausführlich: Delbanco, Die Änderung von Verkehrsflughäfen, S. 132 ff., 195 ff.; Wysk, a. a. O., S. 37 ff.). Der Bestand insbesondere der Flugbetriebsflächen und damit auch die technische (luftseitige) Kapazität des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main einschließlich der zur Aufrechterhaltung des Flugbetriebs erforderlichen Flächen für Wartungs- und Reparaturarbeiten (§§ 6 ff. der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät - LuftBO -) wird von der luftverkehrsrechtlichen (Ausbau-)Genehmigung des Antragsgegners vom 23. August 1966 sowie von dem nachfolgenden Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main vom 23. März 1971 (StAnz. 1971, S. 752) erfasst. Wie der Senat in seinem - nach Zurückweisung der Revisionszulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2003 (4 B 75.03) - rechtskräftigen Urteil vom 2. April 2003 (- 2 A 2646/01 - a. a. O.) bereits entschieden hat, schreibt der Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1971 ebenso wie die hierzu ergangene (Ausbau-)Genehmigung aus dem Jahr 1966 eine aus der (Teil-)Kapazität der zugelassenen Start- und Landebahnen sowie der dazugehörigen Rollbahnen sich ergebende technische Kapazität des Flughafens fest. Eine Festlegung auf eine bestimmte Höchstzahl von Flugzeugpositionen oder auf bestimmte Abfertigungskapazitäten sowie eine Begrenzung der Vorfeldflächen enthält weder die (Ausbau-)Genehmigung noch der Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1971. Dem Planfeststellungsbeschluss ist kein einziger Hinweis darauf zu entnehmen, dass eine solche Beschränkung, etwa auf die Aufnahmefähigkeit der schon 1971 vorhandenen Vorfeldflächen, gewollt gewesen wäre. Vielmehr ging die Intention der Planfeststellung ausdrücklich dahin, eine mögliche Kapazitätsgrenze im Wege einer durch Ausbau der Start- und Landebahnen zu erreichenden Erhöhung der Gesamtkapazität des Flughafens Frankfurt am Main "... zeitlich weit ..." hinauszuschieben (vgl.: StAnz. 1971, S. 752 ff. ). Eine gegenüber der Beigeladenen zu 1. wirksame Kapazitätsfestschreibung auf das im Jahr 1971 verhältnismäßig niedrige Niveau der Vorfeldkapazitäten wäre das Gegenteil dessen, was mit dem damaligen Flughafenausbau erreicht werden sollte, nämlich ein weites Hinausschieben einer "möglichen Kapazitätsgrenze" in der Weise, dass durch den gezielten Ausbau des Start- und Landebahnsystems für einen vorausschaubaren Zeitraum stündlich 70 (statt bisher 40) Flugbewegungen unter Instrumentenflugregel in den Spitzenzeiten des Verkehrs gewährleistet sind (Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - a. a. O.; so auch: Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 -, Urteile vom 23. Dezember 2003 - 2 A 1517/01 -, - 2 A 2815/01 -, - 2 A 2777/02 - und - 2 A 3483/02 -). Indem sich die (Ausbau-)Genehmigung und der Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1971 auf das Start- und Landebahnsystem beziehen, schreiben sie eine sich hieraus ergebende technische (Gesamt-)Kapazität des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main fest mit der Folge, dass die später vorgenommenen Änderungen und Erweiterungen der Rollbahnen und der Vorfeldflächen jedenfalls nicht zwingend in einem Änderungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 LuftVG planfestgestellt werden mussten, wenn - wie hier - die bereits luftverkehrsrechtlich genehmigte technische (Gesamt-)Kapazität dadurch nicht berührt wird (vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 15. September 1999 - 11 A 22.98 - a. a. O.). Die nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. März 1971 vorgenommenen Änderungen und Erweiterungen der Vorfelder des Flughafens Frankfurt am Main konnten vielmehr - wie geschehen - als Maßnahmen von unwesentlicher Bedeutung im Wege der Planbefreiung, d. h. im Wege einer Entscheidung nach § 8 Abs. 2 LuftVG a. F. bzw. § 8 Abs. 3 LuftVG n. F. zugelassen werden. Die für den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main seit langem unanfechtbar erteilte luftverkehrsrechtliche Zulassung in Form der (Ausbau-)Genehmigung vom 23. August 1966 sowie der dieser Genehmigung nachfolgenden Planfeststellung vom 23. März 1971 decken somit - immer noch - die Beeinträchtigungen der Flughafenumgebung, die gerade darauf zurückzuführen sind, dass die Beigeladene zu 1. die Vorfeldflächen (und Rollbahnen) im Wesentlichen seit den 80-er Jahren entsprechend der ständig steigenden Verkehrsnachfrage schrittweise und insgesamt bis heute in einem ganz erheblichen Umfang jeweils auf der Grundlage von sog. Unterbleibensentscheidungen der Planfeststellungsbehörde ausgebaut hat (Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - a. a. O.; Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 -). Wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 4 B 75.03 -) festgestellt hat, befindet sich der beschließende Senat mit seiner vorstehend ausgeführten Sichtweise, die vorhandenen Anlagen auf dem Gelände des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main einschließlich der dadurch bedingten Betriebsvorgänge seien durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 gedeckt, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein bereits zugelassenes Vorhaben nicht erneut einer Zulassung bedarf (vgl.: Urteil vom 15. September 1999 - 11 A 22.98 - a. a. O.; Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.97 - NVwZ-RR 1998, 22 = ZLW 1998, 213 = Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27). Im Übrigen wäre es unerheblich, wenn es am Verkehrsflughafen Frankfurt am Main in der Vergangenheit zur Durchführung von planfeststellungspflichtigen, tatsächlich aber nicht planfestgestellten Änderungen oder Erweiterungen gekommen sein sollte. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LuftVG gilt nämlich ein bis zum 31. Dezember 1958 in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 30. Oktober 1990 - also in den "alten" Bundesländern - angelegter Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wird, im Sinne der §§ 6 bis 10 LuftVG als genehmigt und, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt. Diese durch Art. 1 Nr. 45 des Elften Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) mit Wirkung vom 1. März 1999 (Art. 12 des Elften Änderungsgesetzes) als Übergangsregelung eingefügte Genehmigungs- und Planfeststellungsfiktion räumt auch für den Flughafen Frankfurt am Main (vgl. zum Flughafen Köln/Bonn: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR 389/00 - ZLW 2001, 253 = NVwZ-RR 2001, 2009) kraft Gesetzes etwaige rechtliche Unsicherheiten hinsichtlich der Einhaltung der Genehmigungserfordernisse und der Beachtung der Planfeststellungspflicht aus. Die demgegenüber von Zacharias (ZLW 2000, 337 ) geäußerte Auffassung, von der gesetzlichen Fiktion sollten - entgegen dem Wortlaut - diejenigen Flugplätze ausgenommen sein, die bereits einmal nach dem seit dem 1. Januar 1959 geltenden Luftverkehrsrechts beurteilt worden seien, entspricht nicht dem Zweck der Regelung, Rechtssicherheit für Flugplatzbetreiber - auch in den "alten" Bundesländern - zu schaffen. Vielmehr ist für den Fall, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1991 Anlage und Betrieb des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main, wie er sich am 1. März 1999 dargestellt hat, nicht mehr vollständig erfassen sollte, die Fiktionswirkung des § 71 Abs. 2 LuftVG folgerichtig - entsprechend dem Stabilisierungszweck der Vorschrift - auch insoweit anzunehmen; die Fiktionswirkung schließt also nach der Intention des Gesetzgebers im Interesse des Flughafenbetreibers nicht nur die - etwaige - Lücke zwischen einer früheren Genehmigung und einer Genehmigung nach heutigen rechtlichen Erfordernissen, sondern auch zwischen dem 1971 planfestgestellten und dem tatsächlichen Zustand, wie er am 1. März 1999 bestanden hat (Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 -; vgl. auch: Giemulla/Schmid, ZLW 2001, 491 , mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Auch das hier vom Antragsgegner mit Plangenehmigung vom 14. November 2003 zugelassene Vorhaben hat keine Auswirkungen, die von planungs- bzw. abwägungserheblicher Relevanz für den aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. März 1971 zugelassenen Verkehrsflughafen Frankfurt am Main sind. Das Vorhaben der Beigeladenen führt weder zu einer Erweiterung des bestehenden Flughafengeländes über die vorhandenen und für die Nutzung als Flughafen planfestgestellten Grundstücksflächen hinaus noch zu einer Erweiterung der aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses zugelassenen technischen Kapazität des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main: Die Landebahnen und Rollwege bleiben unverändert und auch die vorhandene Wartungskapazität wird nicht erhöht. Das zugelassene Vorhaben dient ausschließlich der Verbesserung der Effizienz der bisher auf dem Flughafengelände durchgeführten Wartungs- und Reparaturarbeiten gemäß §§ 6 ff. LuftBO für die vom Lufthansakonzern und einer weiteren Fluggesellschaft betriebenen Flugzeugmuster, die bisher in den Hallen 8 (Gebäude 503), 10 (Gebäude 549) und 11 (Gebäude 551) im südlichen Bereich des Flughafens Frankfurt am Main gewartet und repariert werden. Durch die geplante räumliche Konzentration der Wartungs- und Reparaturarbeiten in dem neu zugelassenen Vorfeldbereich sowie in der - gegenwärtig schon genutzten - Halle 10 (Gebäude 549) wird eine Verkürzung der internen Transportwege für Gerätschaften und Betriebsstoffe und damit auch der für die Wartungs- und Reparaturarbeiten benötigten Zeiträume beabsichtigt. Des Weiteren soll mit dem zugelassenen Vorhaben der Bedarf von Wartungs- und Reparaturkapazitäten gedeckt werden, der sich nach Umstrukturierung der Flotte der Lufthansa Cargo AG ergeben wird: Die Fluggesellschaft beabsichtigt, fünf Frachtmaschinen des Typs MD 11 anzuschaffen, für die derzeit nur ein überdachter Wartungsplatz zur Verfügung steht (vgl. hierzu im Einzelnen: Abschnitt B I 1, S. 31 f.; Abschnitt B I 3, S. 36 f. und Abschnitt B 3 II, S. 66 f. der Plangenehmigung vom 14. November 2003). Eine Erweiterung der bisher vorhandenen Wartungs- und Reparaturkapazitäten ist damit nicht verbunden, auch wenn der genehmigte Wartungsbereich zukünftig drei statt bisher nur einen Wartungsplatz für den Flugzeugtyp MD 11 aufweisen wird. Die bisher genutzten Wartungshallen 8 und 11 (Gebäude 503 und 551) werden nach Errichtung des zugelassenen Vorhabens aufgegeben und für die von der Lufthansa Cargo AG anzuschaffenden fünf Flugzeuge des Typs MD 11 werden acht Frachtflugzeuge des Typs B 747 veräußert, so dass auch eine Vergrößerung der zukünftig zu wartenden Flugzeugflotte nicht beabsichtigt ist (vgl. hierzu: Abschnitt B III 5, S. 70 f. der Plangenehmigung vom 14. November 2003). Mit der durch das genehmigte Vorhaben beabsichtigten Neuordnung des Wartungsbereichs im Süden des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main ist deshalb keine Erweiterung der technischen Kapazität verbunden. Dies gilt sowohl für die (Teil-)Kapazität der Vorfeldflächen des Flughafens, die für Wartungs- und Reparaturarbeiten bestimmt sind und die an die Modernisierung des Fluggeräts angepasst werden (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1998 - 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 = NVwZ 1989, 750 = DVBl. 1989, 363 = UPR 1989, 143 = ZLW 1989, 143 = Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 1) als auch für die Gesamtkapazität des Flughafens Frankfurt am Main. Selbst wenn man jedoch - wovon der beschließende Senat nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsvorgänge jedoch nicht ausgeht - mit dem Antragsteller nicht auf die vorhandene bzw. zukünftig vorhandene Größe der Flotte der Lufthansa Cargo AG, sondern auf das technische Wartungspotenzial des zugelassenen Vorhabens abstellt, ergeben sich daraus keine mit abwägungsrelevanten Auswirkungen für den planfestgestellten Verkehrsflughafen Frankfurt am Main verbundene und deshalb planfeststellungspflichtige Änderungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG. Die technische (Gesamt-)Kapazität des Flughafens Frankfurt am Main wird aufgrund der (Ausbau-) Genehmigung vom 23. August 1966 und dem nachfolgenden Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 allein durch das vorhandene Start- und Landebahnsystem bestimmt (Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - a. a. O.; Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 -, Urteile vom 23. Dezember 2003 - 2 A 1517/01 - und - 2 A 2815/01 -). Hieran wird auch durch das mit der angefochtenen Plangenehmigung vom 14. November 2003 zugelassene Vorhaben für einen neuen bzw. für eine Neuordnung des Wartungsbereichs im Süden des Flughafens nichts geändert. Auch bei einer Erweiterung der für die Aufnahme von Wartungsbereichen bestimmten Vorfeldflächen würde mit der Plangenehmigung insoweit die bereits bestehende technische Kapazität des Flughafens Frankfurt am Main lediglich ausgenutzt. Eine Erhöhung dieser Kapazität wäre auch in diesem Fall ebenso wenig gegeben wie mit der genehmigten Errichtung des Zurollwegs, der ausschließlich der Anbindung des zugelassenen Wartungsbereichs an die Rollbahn S und mithin an das bestehende Start- und Landebahnsystem dient (vgl.: BVerwG, Urteil vom 15. September 1999 - 11 A 22.98 - a. a. O.). Liegt danach eine planfeststellungspflichtige Änderung des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht vor, ist das Unterlassen eines Planfeststellungsverfahrens nicht rechtswidrig. Aus diesem Grund bedarf die Frage, ob der Antragsgegner hier gemäß § 8 Abs. 2 LuftVG anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen durfte, weil es sich bei dem zugelassenen neuen Wartungsbereich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine UVP durchzuführen ist, keiner näheren Untersuchung. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner hier auf entsprechenden Antrag der Beigeladenen zu 1. eine Plangenehmigung tatsächlich erteilt hat. Unabhängig davon, ob ein Vorhabenträger die Durchführung eines solchen Verfahrens beanspruchen kann oder ob § 8 LuftVG eine solche Verfahrensweise verbietet, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift nicht vorliegen (vgl. zum Anspruch des Vorhabenträgers im Fall des § 8 Abs. 3 LuftVG: BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 A 3.01 - BVerwGE 115, 158 = NVwZ 2002, 346 = DVBl. 2002, 272 = NUR 2002, 490 = ZLW 2002, 428 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 20), werden jedenfalls Beteiligungsrechte des Antragstellers aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG dadurch nicht verletzt. Wird ein Planfeststellungsverfahren, dass objektiv-rechtlich nicht geboten ist, tatsächlich auch nicht durchgeführt, kann eine Verletzung von Beteiligungsrechten, die gerade an die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens anknüpfen (vgl.: zu § 29 BNatSchG a.F.: BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 A 1.95 -, a.a.O.), nicht festgestellt werden. Die Klage auf Aufhebung der Plangenehmigung des Antragsgegners vom 14. November 2003 kann deshalb keinen Erfolg haben. Dem steht auch die Pflicht zur Berücksichtigung der vom Antragsteller hier in seiner Antrags- und Klagebegründung aufgerufenen Naturschutzbelange nicht entgegen. Diese Belange sind vom Antragsgegner hier in seiner Entscheidung vom 14. November 2003 berücksichtigt und abgewogen worden (vgl.: Abschnitt A 4 und 5, S. 10 ff. und Abschnitt B II 2, S. 39 ff. sowie Abschnitt B III 7 und 8, S. 73 ff.) und hätten selbst im Fall eines - gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG rechtlich zulässigen - Absehens von einem luftverkehrsrechtlichen Planverfahren in einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren mit dem ihnen zukommenden Gewicht von der dann allein zuständigen Baugenehmigungsbehörde berücksichtigt werden müssen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 HBO i. V. m. §§ 18 ff. BNatSchG, §§ 5 ff. HENatG). Ob die Beurteilung und Berücksichtigung der Naturschutzbelange in der angefochtenen Plangenehmigung vom 14. November 2003 tatsächlich mit den gesetzlichen Bestimmungen des materiellen Naturschutzrechts in Einklang steht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da der Antragsteller - wie eingangs bereits ausgeführt - eine Verletzung des materiellen Naturschutzrechts nicht geltend machen kann. Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Danach hat der Antragsteller als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens zu tragen. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko beteiligt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, auch ihre außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Senat bewertet das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der angefochtenen Plangenehmigung in einem Hauptsacheverfahren mit 25.000,00 €. Dieser Betrag ist im vorliegenden Eilverfahren wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unanfechtbar.