OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 1016/09.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0210.2A1016.09.Z.0A
11Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 25. Februar 2009 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - 12 K 171/09.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung auch der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 12.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 25. Februar 2009 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - 12 K 171/09.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung auch der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 12.500,00 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Bevollmächtigten am 25. Februar 2009 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - 12 K 171/09.F - ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gestellt und begründet worden (§ 124 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht bestehen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1363; ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. bspw. Beschluss vom 11. Juli 2006 - 2 UZ 3002/05 -, m. w. N.). § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffnet somit den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Der Zulassungsgrund soll die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Einzelfall gewährleisten; maßgeblich ist daher die Frage, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. Ausgehend von diesen Voraussetzungen vermag der erkennende Senat einen Rechtsfehler in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu erkennen, der dazu führen würde, dass diese Entscheidung zu Gunsten des Klägers abzuändern wäre. Der Kläger erachtet die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen deshalb für unrichtig im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht die von ihm am 14. Januar 2008 um 1.20 Uhr begangene Geschwindigkeitsüberschreitung als Indiz für eine Fahrt unter aktuellem Cannabiseinfluss gewertet habe. Ein solches Verhalten sei zur Nachtzeit als „normal“ anzusehen, weil sich kein Kraftfahrer an die Höchstgeschwindigkeiten halte. Das Risiko für andere Verkehrsteilnehmer sei zu dieser Zeit gering gewesen. Ferner lasse sich aus den durch das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Johannes Gutenberg Universität Mainz ermittelten Werten (THC 5ng/ml und THC-Carbonsäure 105 ng/ml) nicht der Schluss ziehen, dass der Kläger engfristig vor der Fahrt am 14. Januar 2008 Cannabis konsumiert und unter dem Einfluss der Droge ein Kraftfahrzeug geführt habe. Er habe dargelegt auf einer Party einen Joint mitgeraucht zu haben. Nach dem 12. Januar 2008 habe er jedoch kein Cannabis mehr konsumiert. Er habe zum aktuellen Zeitpunkt der Fahrt nicht unter Drogeneinfluss gestanden. Er habe nicht gewusst, dass ein THC-Wert von 5ng/ml als Indiz dafür gewertet werden könne, dass er zum Fahrtzeitpunkt noch unter dem Einfluss von Cannabis gestanden habe. Eine solche Drogenbeeinflussung sei auch erst ab einem THC-Wert von 7 – 10 ng/ml anzunehmen, wie eine Gruppe von Wissenschaftlern aus dem Umfeld des Vereins für Drogenpolitik ermittelt habe. Es sei ihm nicht nachgewiesen worden, dass er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne. Dieser Argumentation des Klägers kann nicht gefolgt werden. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aus. Ausgangspunkt hierfür sind § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) - i. V. m. deren Anlage 4 zu den §§ 11 bis 14 FeV, Ziffer 9.2.2. Nach § 3 Abs. 1 StVG ist Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr erwiesen haben, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Von einer Ungeeignetheit ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. der Anlage 4, Ziffer 9.2.2 FeV u. a. dann auszugehen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht dazu in der Lage ist, zwischen dem Konsum der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zuverlässig zu trennen. Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht fest, dass der Kläger als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen ist. Zu dieser Erkenntnis gelangt das Gericht in nachvollziehbarer Weise aufgrund der Ergebnisse des toxikologischen Gutachtens vom 13. Februar 2008. Im Rahmen dieses Gutachtens wurde im Blut des Klägers ein THC-Wert von 5 ng/mL und ein THC-Carbonsäurewert von 105 ng/mL festgestellt. Dabei stützt das Verwaltungsgericht seine Einschätzung, dass der Kläger als gelegentlicher Konsument von Cannabis anzusehen ist, im Wesentlichen darauf, dass der THC-Carbonsäurewert von 105 ng/mL mit der Aussage des Klägers, er habe nur einmal Cannabis konsumiert, nach den dem Gericht zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht in Einklang zu bringen ist. Unter Rückgriff auf die Untersuchung von Daldrup (Daldrup, Th. et al. (2000): Entscheidung zwischen einmaligem/gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum, Blutalkohol 37, S. 39 - 47) führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, dass die bei dem Kläger festgestellte Konzentration an THC-Carbonsäure oberhalb der Werte liegt, die nach einmaligem Konsum von Cannabis im Blut bzw. in Serumproben beobachtet wurden. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach bei einem THC-Carbonsäuregehalt von mehr als 100 ng/ml von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden kann (vgl. Hess.VGH, Beschlüsse vom 24. September 2008 – 2 B 1365/08 -, NJW 2009, 1523 und vom 17. Juni 2009 – 2 B 1507/09 -, ebenso Bay.VGH, Beschluss vom 27. März 2006 – 11 CS 05.1559 -, juris, unter Rückgriff auf Forschungsergebnisse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München). Auch spricht der festgestellte THC-Wert von 5 ng/mL zum Zeitpunkt der Blutuntersuchung dafür, dass der Kläger am 14. Januar 2008, um 1.20 Uhr ein Kraftfahrzeug unter dem aktuellen Einfluss von Cannabis geführt hat. Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, wenn es ausführt, dass ein solcher Wert, wie er beim Kläger 58 Minuten nach Fahrtende ermittelt worden ist, im Bereich der Wirkstoffkonzentration liegt, bei der die Rechtsprechung unumstritten einen fahreignungsrelevanten Cannabiseinfluss annimmt (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 14. Juli 2007 - 1 B 35/06 -, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 10 S 1272/07 -, juris). Hinzu kommt, dass die den Kläger kontrollierenden Polizeibeamten beim Kläger Oberlidflattern und starre Pupillen festgestellt haben. Auch dies sind Indizien dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis stand. Soweit der Kläger auch im Berufungszulassungsverfahren erneut behauptet, er habe keine Rauschwirkung verspürt und sei daher davon ausgegangen, dass bei ihm keine Beeinträchtigung der Fahreignung vorliege, ist dieser Vortrag ohne rechtlichen Belang. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. August 2009 - 2 B 1068/09 - festgestellt hat, kommt es bei der gelegentlichen Einnahme gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV für die Frage, ob die Trennung von Fahren und Konsum eingehalten wurde, nicht darauf an, ob der Betroffene Ausfallerscheinungen hatte und deshalb eine konkrete Gefahr für den Straßenverkehr darstellte. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/mL liegt ein ausreichendes Trennungsvermögen von Fahren und Konsum im Sinne von 9.2.2 der Anlage 4 FeV nicht mehr vor (so auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2005 - 10 S 2143/05 -, NJW 2006, 934; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juni 2007 - 11 CS 06.2806 -, juris). Die festgestellte THC-Konzentration von 5 ng/mL liegt deutlich über dem Wert von 2 ng/ml. Auch der Vortrag des Klägers betreffend den Vergleich von THC-Werten mit Blutalkoholwerten führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die im Betäubungsmittelgesetz erfassten Substanzen, zu denen prinzipiell auch Cannabis zu zählen ist, entfalten anders als alkoholische Getränke bereits nach dem Konsum von oft sehr kleinen, vom Konsumenten sensorisch nicht immer zu erfassenden Mengen ihre Wirkung (vgl. Schubert / Schneider/ Eisenmenger / Stephan: Begutachtungsleitlinien für Kraftfahrteignung; Kommentar, 2. Auflage 2005, Anm. 3.12 (Betäubungsmittel und Arzneimittel), S. 169). Ein direkter Vergleich in der seitens des Klägers angestellten Art und Weise verbietet sich daher. Soweit eine Gruppe internationaler Verkehrs- und Drogenforscher aus dem Umkreis des Vereins für Drogenpolitik e. V. davon ausgeht, dass ein Wert von 7 bis 10 ng/mL Blut THC mit der Wirkung von 0,5 ‰ Blutalkoholkonzentration zu vergleichen sei (vgl. der seitens des Klägers zur Gerichtsakte gereichte Auszug einer Stellungnahme aus dem Internet, Bl. 88 der Gerichtsakte), handelt es sich insoweit um eine wissenschaftliche Einzelmeinung, die nicht geeignet ist, die bisherigen rechtsmedizinischen Forschungsergebnisse, welche der Rechtsprechung sowohl des erkennenden Senats, als auch der übrigen Obergerichte zugrunde liegen, ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dafür, dass im konkreten Fall der Kläger unter dem Einfluss der Droge stand, sprechen nicht nur die seitens der ihn anhaltenden Polizeibeamten festgestellten körperlichen Reaktionen (Oberlidflattern, starre Pupillen). Hinzu kommt, dass der Kläger die zulässige Geschwindigkeit in einem erheblichen Maße überschritten hat. Es ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger dieses Fehlverhalten so darstellen will, dass ein Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum nicht bestehen soll. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine enthemmte Fahrweise, die sich gerade auch in einer überhöhten Geschwindigkeit ausdrückt, ein typisches Indiz für eine Drogenbeeinflussung sein kann. Letztlich kommt es allerdings hierauf auch nicht an, weil das Verwaltungsgericht seine Einschätzung, der Kläger habe unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt, nicht auf die festgestellte Geschwindigkeitsübertretung gestützt hat, sodass der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers, mit dem er die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel ziehen will, ins Leere geht. Die seitens des Klägerbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 23. März 2009 vorgetragene Sachverhaltsschilderung findet in dieser Form im Übrigen auch keinen Niederschlag im Verwaltungsvorgang des Beklagten. Demgegenüber ist festzuhalten, dass auch der die Blutuntersuchung durchführende Gutachter von einem aktuellen Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt ausgegangen ist. Soweit der Kläger geltend macht, er habe keine Auswirkungen des Cannabiskonsums bei sich bemerkt, mag dies, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ebenfalls ausgeführt hat, auch dafür sprechen, dass der Kläger eine gewisse Toleranz gegenüber den Wirkstoffen des Cannabis entwickelt hat. Die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung hat der Kläger zu tragen, weil sein Antrag ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich in der Höhe an den Empfehlungen gemäß Nr. 46.1, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Danach ist für die Fahrerlaubnis der Klasse A der Auffangstreitwert und für die Fahrerlaubnis der Klasse C1E der eineinhalbfache Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen. Die übrigen Fahrerlaubnisklassen, über die der Kläger ebenfalls verfügte, A1, B, BE, C1, M, L wirken sich insoweit nicht streitwerterhöhend aus, da diese Berechtigungen gemäß § 6 Abs. 3 FeV in den vorgenannten Klassen bereits mit enthalten sind. Im Interesse einer einheitlichen Streitwertfestsetzung ändert der Senat den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen ab. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).