Urteil
2 B 3088/09
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:0224.2B3088.09.0A
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Leitsätze
Ein Straßenbauvorhaben kann auf einen Bebauungsplan, der gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 HStrG einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt, nur dann gestützt werden, wenn es alle dafür maßgeblichen Festsetzungen einhält. Die Beachtung nur der festgesetzten Straßenbaufläche ist nicht ausreichend.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen für beide Rechtszüge auf 22.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Straßenbauvorhaben kann auf einen Bebauungsplan, der gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 HStrG einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt, nur dann gestützt werden, wenn es alle dafür maßgeblichen Festsetzungen einhält. Die Beachtung nur der festgesetzten Straßenbaufläche ist nicht ausreichend. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. November 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen für beide Rechtszüge auf 22.500,00 € festgesetzt. Die gemäß §§ 146, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Form einer Sicherungsanordnung zu erlassen, weil die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß §§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zum Erfolg der Beschwerde führen könnten. Ein Anordnungsanspruch der Antragsteller ist zu verneinen, weil durch die streitgegenständliche Errichtung eines Verkehrskreisels an der Straßenmündung „Aukammallee - Fichtestraße - Parkstraße“ Rechte der Antragsteller nicht verletzt werden. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts scheitert das Begehren der Antragsteller allerdings nicht bereits daran, dass hier ein Fall der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt. Der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet seinem Inhalt nach, dass den Antragstellern nicht schon in vollem Umfange das zu gewähren ist, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnten. Dem Wesen einer einstweiligen Anordnung entspricht es, nur eine vorläufige Regelung zu treffen. Ausgeschlossen sind daher Regelungen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf die Schaffung endgültiger Zustände hinauslaufen. Von einer Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann auszugehen, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (Kopp/Schenke: VwGO-Kommentar, 16. Auflage, § 123 Rz. 14). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts führt die Tatsache, dass die streitgegenständliche Straßenbaumaßnahme aus Mitteln des Konjunkturpakets II finanziert wird und daher die Inanspruchnahme der entsprechenden Finanzmittel an bestimmte zeitliche Fristen gebunden ist, nicht dazu, dass hier von einem Fall der Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen ist. Zum einen haben die Antragsteller zu Recht darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich möglich ist, dass derartige Mittel auch in das Haushaltsjahr 2010 übertragen werden können, zum anderen würde auch der endgültige Wegfall dieser Finanzmittel noch nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Im rechtlichen Sinne würde die Hauptsache in keinem Fall vorweggenommen werden, da auch bei Erlass der begehrten Anordnung nach einer gegenläufigen Hauptsacheentscheidung die Realisierung des Projektes rechtlich ohne Weiteres möglich wäre. Auch ein Fall der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor. Das streitgegenständliche Vorhaben könnte auch faktisch in der Zukunft noch realisiert werden, wenn auch möglicherweise nicht mit den zunächst dafür vorgesehenen Mitteln. Es bliebe der Antragsgegnerin unbenommen, durch Umschichtung bzw. Einplanung entsprechender Haushaltsmittel in ihren Haushalten in der Zukunft das streitgegenständliche Projekt noch zu realisieren. Die Annahme der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache allein mit Blick auf die Finanzierung aus Mitteln des Konjunkturpakets II führt zu einer nicht sachgerechten Verengung des Begriffs der Vorwegnahme der Hauptsache, die dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht gerecht wird. Das Antragsbegehren scheitert jedoch daran, dass die Voraussetzungen des einzigen hier in Betracht kommenden Anordnungsanspruchs, der allerdings weder seitens der Antragsteller noch seitens des Verwaltungsgerichts ausdrücklich benannt worden ist, nämlich des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs, welcher entweder aus §§ 1004, 906 BGB analog i. V. m. § 41 Abs. 1 BImSchG oder aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dogmatisch herzuleiten ist (vgl. Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Auflage, § 30 Rz. 4 f.; Wolff/Bachof/Stober: Verwaltungsrecht, Band 2, 6. Auflage, § 52 Rz. 40, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, NJW 1988, S. 2396; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 6 C 5.95 -, juris, Rz. 60; Hess. VGH, Beschluss vom 24. November 1988 - 6 TG 4463/88 -, NVwZ-RR 1989, S. 175) nicht vorliegen. Voraussetzung für einen derartigen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ist, dass ein Handeln eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers im Rahmen seiner Zuständigkeit sich als rechtswidrig erweist und hieraus zugleich eine Rechtsverletzung der hiervon betroffenen Bürger erwächst. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass die streitgegenständliche Straßenbaumaßnahme entgegen der Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts sich nicht auf § 33 Abs. 5 Hessisches Straßengesetz (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I, S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 851) i. V. m. den Bebauungsplänen der Landeshauptstadt Wiesbaden „Fichtestraße - Aukammallee“ vom 30. April 1970 und „Aukammtal-Westteil“ vom 1. September 1975 stützen lässt, jedoch werden hierdurch, wie nachfolgend ausgeführt wird, keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Antragsteller verletzt. Es kann dahinstehen, ob die vorstehend genannten Bebauungspläne der Stadt Wiesbaden bereits als solche geeignet sind, nach § 33 Abs. 5 HStrG einen im Grundsatz für eine derartige Straßenbaumaßnahme erforderlichen Planfeststellungsbeschluss zu ersetzen. So wird in der straßenrechtlichen Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, dass es einer ergänzenden Planfeststellung in Form einer Änderungsplanfeststellung in den Fällen bedarf, in denen sich Änderungen hinsichtlich der Aufteilung der Straßenfläche insbesondere im Hinblick auf Verkehrsanlagen besonderer Zweckbestimmung (Fahrbahn, Radwege, Trennstreifen und ähnliches) und die Ausgestaltung von Straßenmündungen oder Einmündungen ergeben (vgl. Neumeyer, Kommentar zum Hessischen Straßengesetz, 4. Aufl. 2004, Stand: November 2009, § 33 Erl. 8, S. 23). Ferner wird die Auffassung vertreten, dass ein Bebauungsplan nur dann einen Planfeststellungsbeschluss ersetzen könne, wenn der Bebauungsplan die künftige Verkehrsbedeutung der Verkehrsfläche bereits verbindlich erkennen lasse. Es genüge nicht, lediglich die räumlichen Grenzen der Verkehrsflächen als solche festzulegen. Dazu gehöre auch die Festsetzung der Straßenklasse (vgl. Numberger in Zeitler: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand: Februar 2009, Art. 36 Rz. 27 - 32, Art. 38 Rz. 266 f.). Ob die genannten Bebauungspläne bereits deshalb als Rechtsgrundlage ausscheiden, weil sie die letztgenannte Anforderung nicht erfüllen, kann deshalb offen bleiben, weil das Vorhaben die Festsetzungen dieser Bebauungspläne nicht einhält. Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei in erster Linie der Bebauungsplan „Fichtestraße - Aukammallee“ vom 30. April 1970 in dessen Geltungsbereich der größte Teil der Fläche des geplanten Verkehrskreisels liegt. In einem geringeren Teil liegt die maßgebliche Verkehrsfläche in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Aukammtal-Westteil“ vom 1. September 1975. Beide Bebauungspläne setzen die Straßenverkehrsfläche fest und enthalten weitere Festsetzungen zur Gestaltung der Straßenführung innerhalb der jeweiligen Straßenverkehrsfläche. So wird durch schwarz gestrichelte Linien innerhalb der Straßenverkehrsfläche die Fahrbahnabgrenzung markiert. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan „Fichtestraße - Aukammallee“ Festsetzungen bezüglich des Straßenbegleitgrüns. Alle diese Festsetzungen nehmen am Normcharakter der streitgegenständlichen Bebauungspläne teil. Durch die Errichtung des Verkehrskreisels werden diese Festsetzungen missachtet. Die Argumentation der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, wonach es allein darauf ankomme, dass die Maßnahme innerhalb der in dem Bebauungsplan „Fichtestraße - Aukammallee“ in brauner Farbe gekennzeichneten Straßenverkehrsfläche liege, verkennt diesen Umstand. Es ist somit festzustellen, dass die Annahme der Antragsgegnerin, wonach die genannten Bebauungspläne einen eigentlich erforderlichen Planfeststellungsbeschluss ersetzen könnten, unzutreffend ist. Für das Vorhaben fehlt es daher gegenwärtig an einer an sich erforderlichen Rechtsgrundlage. Daran ändert auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts nichts, die Antragsgegnerin habe auch die Möglichkeit gehabt, nach § 33 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative HStrG auf eine Planfeststellung zu verzichten. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung „Bargteheide“ (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100) ausgeführt, dass der Träger eines Straßenbauvorhabens zwar die Wahl hat, welche fachplanerische Rechtsgrundlage er im konkreten Fall wählt, an die Konsequenzen seiner Entscheidung aber insoweit gebunden ist. Festzustellen ist im vorliegenden Fall, dass die Antragsgegnerin eine Entscheidung nach § 33 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative HStrG nicht getroffen hat, sondern sich explizit dafür entschieden hat, das Vorhaben auf der Grundlage der vorgenannten Bebauungspläne auszuführen. An den Konsequenzen dieser Entscheidung muss sie sich festhalten lassen (vgl. BVerwG, a. a. O.). Ungeachtet der objektiven Rechtswidrigkeit der Straßenbaumaßnahme folgt hieraus jedoch noch nicht eine Rechtsbeeinträchtigung der Antragsteller. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung „Bargteheide“ (BVerwG, a. a. O. wörtlich ausgeführt: „Der Gesetzgeber regelt durch einfachgesetzliche Verfahren, nämlich durch das Recht des Bauleitplanverfahrens und das fachplanerische Planfeststellungsrecht im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur Inhalt und Schranken des Eigentums; vielmehr sollen derartige Verfahren gewissermaßen im Vorfeld der materiellen Entscheidung einen mittelbaren Grundrechtsschutz vermitteln. (…) Diesen mittelbaren Schutz darf ein Gericht nicht dadurch mindern, dass im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Eingriffs ein planerisches Verfahren antizipiert und „ergebnisorientiert“ annimmt, man werde in diesem Verfahren den Eingriff und den durch ihn verursachten rechtswidrigen Zustand nunmehr rechtfertigen können.“ Zugleich hat es aber auch festgestellt, dass die Rechtsstellung eines mittelbar durch Straßenverkehrslärm betroffenen Eigentümers nicht durch den Ausbau einer Straße, sondern erst durch die tatsächlichen Auswirkungen des rechtswidrig entstandenen Zustandes berührt werde (BVerwG, a. a. O., juris, Rz. 65). Tatsächliche Auswirkungen hat das Vorhaben nur im Hinblick auf die Immissionsbelastung des Grundstücks und damit der Wohnungen der Antragsteller. Hieraus kann sich ein einfachgesetzlich geschütztes Abwehrrecht vor unzumutbarer Lärmbelastung aber auch ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG ergeben. Allerdings lässt sich hieraus ein verselbständigter prozeduraler Schutz, wie er seitens der Antragsteller der Sache nach durch ihren Bevollmächtigten gefordert wird, nicht ableiten. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens besteht grundsätzlich nicht (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - IV C 24.77 -, juris, Rz. 26 bis 30; BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91– a. a. O., juris, Rz. 23). Bleibt somit eine Immissionsbelastung als einziger Anknüpfungspunkt für eine tatsächliche Rechtsbeeinträchtigung, so ist festzustellen, dass durch das Vorhaben keine relevante Erhöhung der Immissionsbelastung zu erwarten ist. Dies ergibt sich für den erkennenden Senat aus den Feststellungen der durch das Büro „Heinz + Feier GmbH“ vorgelegten Verkehrsuntersuchung (Kurzbericht), dessen Ergebnisse durch die Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind. Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf berufen, dass der Kurzbericht des Büros „Heinz + Feier GmbH“ nicht den Anforderungen an eine Verkehrsuntersuchung, wie sie im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchzuführen wäre, entspricht, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Richtigkeit der in diesem Kurzbericht enthaltenen Lärmprognosen stichhaltig in Frage zu stellen. Ausgangspunkt für die Lärmprognosen sind Zähldaten aus dem Jahre 2007. Bereits für den gegenwärtigen Ausbauzustand wird seitens des Büros „Heinz + Feier GmbH“ eine leichte Überschreitung der maßgeblichen Lärmgrenzwerte nach der 16. BImSchVO festgestellt. Diese betragen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchVO in reinen und allgemeinen Wohngebieten 59 dB(A) zur Tagzeit und 49 dB(A) zur Nachtzeit. Im Bestand wird bei den Wohnungen ab dem 1. Obergeschoss bis zum 7. Obergeschoss der Wert 49 dB(A) zur Tagzeit überschritten, wobei die Überschreitung im 2. und 6. Obergeschoss mit 0,1 bzw. 0,2 dB(A) minimal ist. Die höchsten Werte werden für die Obergeschosse 2 bis 5 ermittelt (60,6 dB(A) als höchster Wert). Bezogen auf die Nachtzeit werden im Bestand die Grenzwerte der 16. BImSchVO durchgängig leicht überschritten (Erdgeschoss 0,1 dB(A); Obergeschosse um bis zum 2,9 dB(A)). Demgegenüber verändert sich die Immissionsbelastung durch die streitgegenständliche Straßenplanung des Verkehrskreisels in der Weise, dass die Immissionsbelastung um maximal 1,4 dB(A) ansteigt. Dieser Anstieg macht sich vor allem im Erdgeschoss und im 1. und 2. Obergeschoss bemerkbar. Mit zunehmender Geschosszahl flacht die Zunahme der Immissionswerte jedoch ab. Die höchsten absoluten Immissionswerte werden im 3. bis 5. Obergeschoss erreicht. Wo sich die Wohnungen der Antragsteller genau befinden, lässt sich ihrem schriftsätzlichen Vortrag nicht entnehmen. Aber auch bei Unterstellung der Tatsache, dass in den von ihnen bewohnten Wohnungen die höchsten Lärmzuwächse erfolgen, bleibt festzuhalten, dass die Veränderung der Immissionswerte sich in einem Bereich von unter 2 dB(A) bewegt und somit keine wesentliche Änderung der Straße gegeben ist mit der Folge, dass die 16. BImSchVO gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung findet. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Schallpegelveränderungen unterhalb eines Wertes von 2 dB(A) durch das menschliche Ohr praktisch nicht wahrnehmbar sind. Auch soweit Abgasimmissionen in Frage stehen könnten, ist nicht ersichtlich, dass sich insoweit eine die Antragsteller in ihren Rechten verletzende Erhöhung der Belastungswerte ergibt. Insoweit ist von den Antragstellern auch nichts substantiiert vorgetragen worden. Es bleibt somit festzustellen, dass eine rechtlich relevante tatsächliche Beeinträchtigung der Antragsteller nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht erkennbar ist und es somit an der Antrags- bzw. Klagebefugnis für ein Hauptsacheverfahren fehlt. Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, haben die Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Danach ergibt sich ein Streitwert für das Hauptsacheverfahren in Höhe von 45.000,00 € (15.000,00 € je Wohneinheit). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist im vorliegenden Fall nicht der für ein Hauptsacheverfahren zugrunde zu legende Streitwert in Ansatz zu bringen, sondern nur der hälftige Betrag, da eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliegt. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung war daher insoweit aus Gründen der Einheitlichkeit der Wertfestsetzung von Amts wegen abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).