Beschluss
2 D 219/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0519.2D219.11.0A
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Tenor
Die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz ZPO, § 166 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. des § 114 ZPO i. V. m. § 166 VwGO bietet. Der Bevollmächtigte des Klägers hat auf die ausdrückliche Aufforderung des Gerichts, die Beschwerde zu begründen, nur auf die Klageschrift und sein Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren Bezug genommen. Zudem hat er im Schriftsatz vom 3. März 2011 dargelegt, der Kläger bemühe sich derzeit, über Verwandte weitere Nachweise für seine Identität zu besorgen, eine Antwort sei bislang noch nicht erfolgt; neue Unterlagen könne er daher noch nicht vorlegen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 hat der Kläger die Kopie einer Sterbeurkunde, die sich nach seinen Angaben auf seinen Vater beziehen soll, vorgelegt.. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zwar kann gemäß § 74 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - in bestimmten Einzelfällen die Genehmigung erteilt werden, dass von einem in der Fahrerlaubnis-Verordnung normierten Erfordernis ausnahmsweise abgesehen wird (vgl. Dauer in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 74 FeV Rdnr. 1; § 70 StVZO Rdnr. 2). Bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Eine solche Entscheidung setzt auf der Tatbestandsseite voraus, dass eine „Ausnahme“ vorliegt, also eine atypische Situation, die von dem mit der Vorschrift für den Regelfall normierten Fallgestaltung abweicht. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor, da nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger das Erfordernis des 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV, nach dem dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis „ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt“ beizufügen ist, nicht erfüllen kann. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass die von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung über seine Duldung in Deutschland keinen „amtlichen Nachweis“ i. S. dieser Vorschrift darstellt. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil auf der Duldung selbst vermerkt ist, dass die Daten zur Identität des Klägers „auf eigenen Angaben“ des Klägers beruhten. Mit einer solchen Duldungsbescheinigung kann die Identität des Klägers nicht objektiv nachgewiesen werden. Entsprechend den sachgerechten Feststellungen in dem von dem Beklagten in Bezug genommenen Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 17. Dezember 2001 (- VI 6 A-66 I 14.03.06.05 - in der Fassung des Änderungs-/Ergänzungserlasses vom 14. März 2002) ist ein solcher amtlicher Nachweis i. S. des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV eine Geburtsurkunde, eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienstammbuch, der Personalausweis oder der Nationalpass. Der nach der genannten Vorschrift erforderliche Identitätsnachweis des Führerscheinbewerbers kann auch nicht gemäß § 27 HVwVfG durch eine Versicherung an Eides statt geführt werden, da diese Form des Nachweises weder in dem Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgesehen ist. Die Prüfung der Identität eines Ausländers obliegt grundsätzlich der Ausländerbehörde. Wird dieser gegenüber die Identität nicht nachgewiesen, wird in dem von ihr auszustellenden Papier der Zusatz „beruht auf eigenen Angaben“ beigefügt. Aufgrund der so dokumentierten Identitätszweifel wird einem solchen Führerscheinbewerber regelmäßig keine Fahrerlaubnis erteilt bzw. der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ist zurückzuweisen (1.3 des Erlasses). Dokumente, die nur aufgrund der Angaben des Betroffenen erstellt werden, stellen regelmäßig keinen ausreichenden Identitätsnachweis dar. Mit einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes wird das Erfordernis der Vorlage eines amtlichen Nachweises über Ort und Tag der Geburt nicht erfüllt (2.5.1 des Erlasses). Nur wenn dem Betroffenen die Erlangung von amtlichen Dokumenten zum Nachweis seiner Identität nicht zumutbar oder aber nicht möglich ist, kann ausnahmsweise seine Identität auf andere Weise als ausreichend nachgewiesen bewertet werden. Dazu hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass diese Voraussetzung für den Kläger nicht vorliege, da es ihm grundsätzlich möglich sei, entsprechende Nachweise über seine Identität zu beschaffen, auch wenn er entgegen der Wertung der Ausländerbehörde kein armenischer, sondern aserbaidschanischer Staatsangehöriger sei. Für seine Behauptung, eine Geburtsurkunde oder andere Nachweise über seine Identität könne er infolge von Krieg und Unruhen an seinem Geburtsort nicht beschaffen, fehle jeglicher Nachweis. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger dann, wenn - wie in der von ihm vorgelegten Bescheinigung über den Verlust der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vom 6. Oktober 2010 dargelegt, in dem ausdrücklich auf ein Schreiben des Informationszentrums des Innenministeriums der Republik Aserbaidschan Bezug genommen wird - bis zum Jahre 2002 dort gelebt habe, noch Eintragungen über den Kläger in amtlichen Registern vorhanden sein müssen. Der Kläger ist dem mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat mit der Beschwerdebegründung vom 3. März 2011 erklärt, dass er sich nunmehr um die Besorgung von Nachweisen über seine Identität im Heimatstaat bemüht. Eine von seinem Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18. Mai 2011 vorgelegte Kopie einer „Sterbeurkunde“, die sich nach seinen Angaben auf den Vater des Klägers beziehen soll, stellt keinen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt des Klägers im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV dar. Da somit kein Ausnahmefall i. S. des § 74 Nr. 1 FeV vorliegt, fehlt es schon an der Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dieser Vorschrift. Die darauf gerichtete Klage hat deshalb keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Außergerichtliche Kosten werden gemäß §§ 127 Abs. 4 ZPO, 166 VwGO nicht erstattet. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, da bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr in Höhe von 50,00 € anfällt (Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).