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Beschluss

2 A 556/11.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0711.2A556.11.Z.0A
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Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. Januar 2011 - 4 K 5402/10.GI - wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird auf 8.332,65 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. Januar 2011 - 4 K 5402/10.GI - wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird auf 8.332,65 € festgesetzt. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. Januar 2011 - 4 K 5402/10.GI - ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gestellt und begründet (§ 124a Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, da entgegen der Antragsbegründung keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann. Dies gilt zunächst für den mit Begründungsschriftsatz vom 11. April 2011 sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. bspw. Beschluss vom 11. Juli 2006 - 2 UZ 3002/05 -, m. w. N.). § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffnet somit den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Der Zulassungsgrund soll die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Einzelfall gewährleisten; maßgeblich ist daher die Frage, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. Da der Gesetzgeber mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren allein in den Fällen eröffnet hat, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist, reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nämlich nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und somit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Gemessen an diesen Voraussetzungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten besteht nämlich bereits deshalb nicht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG), den die Beklagte nach ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. September 2010 als alleinige Rechtsgrundlage ihrer Forderung gegen den Kläger anführt, nicht erfüllt sind. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 HStrG hat derjenige, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast - in Ortsdurchfahrten die Gemeinde - die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen. Nach dem aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen und dem Inhalt der Gerichtsakte zu entnehmenden Sachverhalt ist das Bestehen des von der Beklagten auf dieser Rechtsgrundlage geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs bereits deshalb zweifelhaft, weil daraus nicht ersichtlich ist, ob die Beklagte, insbesondere außerhalb der Ortsdurchfahrten Trägerin der Straßenbaulast für die gesamte vom Fahrzeug des Klägers am 24. Juni 2009 durch auslaufenden Dieselkraftstoff verschmutzte Strecke ist (vgl.: §15 Abs. 1 i. V. m. §§ 41 ff. HStrG). Des Weiteren bestehen rechtliche Zweifel, ob die Beklagte berechtigt ist, insbesondere die Kostenerstattung für die Beseitigung des auf die Fahrbahn ausgelaufenen Dieselkraftstoffs innerhalb der Ortsdurchfahrt der Landesstraße L 3189 durch Leistungsbescheid geltend zu machen oder ob dies ausschließlich durch eine Leistungsklage erfolgen kann (siehe hierzu: VG Koblenz, Urteil vom 5. Dezember 2011 - 4 K 564/11.KO -, juris). Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bzw. einer Beantwortung der sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen bedarf es jedoch weder im Verfahren auf Zulassung der Berufung noch ist dazu die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nämlich bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger für die von der Beklagten mit Bescheid vom 27. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2010 festgesetzten Erstattungskosten nicht herangezogen werden kann. Es fehlt insoweit ein Verschulden des Klägers hinsichtlich einer nicht unverzüglich erfolgten Beseitigung der Fahrbahnverschmutzungen. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie nach dem Vorbringen der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Verfahren auf Zulassung der Berufung hat der Kläger zwar unstreitig eine mehr als verkehrsübliche Verschmutzung mehrerer Straßen durch sein Fahrzeug verursacht. Jedoch muss sich das Verschulden nach § 15 Abs. 1 HStrG nicht auf die Verursachung, sondern auf das Unterlassen der Beseitigung der Verschmutzung beziehen. Die Kostenerstattungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz HStrG setzt voraus, dass der Erstattungsschuldner seiner primären Pflicht, die Verunreinigung der Straße unverzüglich zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Wer diese Pflicht nicht verletzt hat, ist danach nicht zur Erstattung der Kosten der Straßenreinigung verpflichtet (vgl. zu § 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG -; BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 1 C 71.86 -, BVerwGE 80, 158 = NJW 1989, 52 = DVBl. 1989, 60 = DÖV 1989, 268 = KStZ 1989, 109 = Buchholz 11 Art. 8 GG Nr. 5; Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz, 2008, Rdnr. 50 zu § 7 FStrG). Das Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ in § 15 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz HStrG bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, d. h. dass der Verursacher der Verschmutzung ohne schuldhaftes Zögern die Reinigung in Angriff zu nehmen hat. Dabei ist nicht stets eine sofortige Reinigung erforderlich, sondern ein nach den jeweiligen Umständen des Falles zu bemessendes beschleunigtes Handeln (BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 1 C 71.86 -, a. a. O.; Müller/Schulz, a. a. O., Rdnr. 50 zu § 7 FStrG; Sauthoff, Straße und Anlieger, NJW-Schriftenreihe, 2003, Rdnr. 1648). Ein derartiges, bewusstes und damit schuldhaftes Zögern des Klägers ist hier weder nach dem Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge noch nach dem Vorbringen der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren oder im Zulassungsverfahren auch nur ansatzweise ersichtlich. Im Gegenteil lassen die Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags vom 11. April 2011 sowie der Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 23. September 2009 (Blatt 37 f. der Verwaltungsvorgänge) und an den Anhörungsausschuss beim Landrat des Wetteraukreises vom 19. Januar 2010 (Blatt 52 f. der Verwaltungsvorgänge) nur die Schlussfolgerung zu, dass für den Kläger objektiv gar nicht die Möglichkeit bestand, die Reinigung der Fahrbahnen selbst durchzuführen oder selbst zu veranlassen (insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der dem von der Beklagten angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2001 - 15 E 5740/00 -, NVwZ-RR 2002, 601 zugrunde lag). Nach dem in der Begründung des Zulassungsantrags inhaltlich wiedergegebenen Einsatzbericht des Einsatzleiters der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten hat dieser die Fahrbahnverschmutzungen durch den aus dem Kraftfahrzeug des Klägers ausgelaufenen Dieselkraftstoff bis an die Grenze des Gewerbegrundstücks des Klägers nachverfolgt und dann wegen des Ausmaßes der Verschmutzung entschieden, umgehend die Firma Noe-Stang mit der Reinigung der verschmutzten Fahrbahnen zu beauftragen. Auch wenn § 15 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz HStrG eine förmliche Aufforderung des Verursachers einer mehr als verkehrsüblichen Straßenverschmutzung nicht verlangt, vermag der beschließende Senat nach dieser Schilderung des Geschehensablaufs keinerlei Ansatzpunkte dafür zu erkennen, dass der Kläger hier die Gelegenheit hatte, seiner - primären - Reinigungspflicht selbst nachzukommen. Dagegen spricht nicht, dass der Verursacher einer Fahrbahnverschmutzung durch Öl - oder wie hier - durch Dieselkraftstoff in der Regel nicht in der Lage sein wird, diese verkehrssicher zu beseitigen. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst Gewerbetreibender ist und daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, dass er in seinem Werkzeugbaubetrieb geeignete Reinigungsmittel vorhält. Auch wenn - wovon der beschließende Senat ausgeht - derartige Mittel nicht in ausreichender Menge vorhanden gewesen sein sollten, um sämtliche Fahrbahnverschmutzungen fachgerecht zu beseitigen, kann eine Verletzung der (primären) Reinigungspflicht durch den Kläger nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Kläger als Gewerbetreibender der Werkzeugbau-Branche zumindest in der Lage war, in Kontakt mit Unternehmen zu treten, die zu einer fachgerechten und verkehrssicheren Beseitigung der Fahrbahnverschmutzungen in der Lage sind und so durch eine Reinigung in „Eigenregie“ gegebenenfalls - auch unter steuerlichen Aspekten - eine kostengünstigere Reinigung zu veranlassen. Im Übrigen durfte der Kläger nach dem sich aus dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge und dem Vorbringen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren ergebenden Sachverhalt davon ausgehen, das für die Straßenreinigung Notwendige sei schon veranlasst und er selbst brauche sich darum nicht mehr zu kümmern, wenn die Beklagte die Straßen sofort und ohne mit ihm zuvor in Kontakt zu treten, reinigen ließ, obwohl er nach dem in der Begründung des Zulassungsantrags inhaltlich wiedergegebenen Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zeitnah als Verursacher der Straßenverschmutzungen vor Ort ermittelt worden war (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 1 C 71.86 -, a. a. O.). Somit fehlt es an einer durch schuldhaftes Zögern versäumten Erfüllung einer primären Reinigungspflicht durch den Kläger und damit an einer von der Beklagten darzulegenden grundlegenden rechtlichen Voraussetzung für den von ihr geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch. Daher erweist sich die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig, ohne dass es einer Prüfung bedarf, ob die Beklagte das ihr von § 15 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz HStrG eingeräumte Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen mithin nicht. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Fortbildung des Rechts einer Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist gemäß §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO„dargelegt“, wenn dem Antrag auf Zulassung der Berufung mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, welche unmittelbar aus dem Gesetz nicht beantwortbare oder höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete, konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage oder welche bestimmte für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden soll. Bei der Geltendmachung einer Rechtsfrage muss dargelegt werden, inwiefern in dem erstrebten Berufungsverfahren eine im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts noch klärungsbedürftige, konkrete Frage zu beantworten sein soll (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 12. August 1993 - 7 B 86.93 -, NJW 1994, 144; Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 6 B 42.07 -, juris). Eine konkret formulierte Frage, die im Interesse einer Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren zugeführt werden soll, wird in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 11. April 2011 nicht formuliert. Der Senat geht jedoch davon aus, dass die Beklagte die Rechtsfrage für klärungsbedürftig hält, ob eine primäre, d. h. vorrangige Zuständigkeit der örtlichen Feuerwehr nach dem Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und dem Katastrophenschutz (HBKG) vor einer Reinigungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 HStrG besteht. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens kann die Klärung dieser Rechtsfrage jedoch nicht rechtfertigen, weil die Rechtssache hierzu keinen Anlass bietet. Zunächst versteht der beschließende Senat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Gründen seines angefochtenen Urteils (vgl. dort S. 11) anders als in der Begründung des Zulassungsantrags dargelegt nicht im Sinne einer gesetzlich festgelegten vorrangigen Reinigungspflicht der örtlichen Feuerwehren auf der Grundlage des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz. Die diesbezüglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts stehen vielmehr im Zusammenhang mit der Überprüfung des der Beklagten vom Gesetzgeber in § 15 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz HStrG übertragenen Auswahlermessens, ob sie eine Straßenverunreinigung selbst beseitigt oder ob sie Dritte mit der Beseitigung beauftragt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dazu eine Prüfung erforderlich, ob die Gemeinde über die notwendigen Mittel zur Beseitigung einer Straßenverschmutzung im Einzelfall verfügt, wobei zunächst auf die Ausstattung der Feuerwehr gemäß § 3 HBKG zurückzugreifen ist, bevor ein privater Dritter mit der Beseitigung beauftragt wird (vgl. hierzu: VG Arnsberg, Urteil vom 2. August 2010 - 7 K 2390/09 -, in Neumeyer, Hessisches Straßengesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: Dezember 2011, Anm. 7 zu § 15). Des Weiteren ist die von der Beklagten angesprochene Rechtsfrage für das Berufungsgericht aber auch nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht entscheidend ist. Wie vorstehend zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt, besteht der mit Leistungsbescheid vom 27. Oktober 2009 geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch bereits deshalb nicht, weil der Kläger seine (primäre) Reinigungspflicht nicht schuldhaft verletzt hat. Aus diesem Grund besteht keine Notwendigkeit zur Klärung der in der Begründung des Zulassungsantrags angesprochenen rechtlichen Fragestellung ein Berufungsverfahren durchzuführen. Weitere Zulassungsgründe werden in einer dem gesetzlichen Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise nicht geltend gemacht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist deshalb abzulehnen. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren auf Zulassung der Berufung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei wird von einem von der Beklagten geforderten und vom Kläger noch nicht gezahlten Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 8.047,15 € (9.625,82 € - 1.578,67 €) und nicht wie im Widerspruchsbescheid vom 28. September 2010 festgesetzt, von einem Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 8.074,15 € ausgegangen. Bei dem von der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid festgesetzten Betrag dürfte es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln. Zu der von der Beklagten mit ihrem Rechtsmittel weiter verfolgten Erstattungsforderung hinzuzurechnen sind die ebenfalls mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. September 2010 geltend gemachten Mahngebühren und Säumniszuschläge in Höhe von 285,50 €. Insgesamt ergibt sich somit ein Streitwert für das Verfahren auf Zulassung der Berufung in Höhe von 8.332,65 €. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).