Beschluss
2 B 1513/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:1205.2B1513.12.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die gemäß §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2012 ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Ortstafeln (Zeichen 310 und 311 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -) entlang der Bundesstraße 275 (Nauheimer Straße) an ihren bisherigen Standort (zurück) zu versetzen bzw. - hilfsweise - auf der Bundesstraße 275 im Bereich zwischen dem Grundstück Anton-Bruckner-Straße 12 und dem gegenwärtigen Standort des Zeichens 311 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO die Höchstgeschwindigkeit in beiden Richtungen durch Anordnung des Zeichens 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO auf 50 km/h zu beschränken. Die Begründung des Verwaltungsgerichts für seine ablehnende Entscheidung, den Antragstellern stehe kein Anspruch auf die von ihnen vorläufig begehrten straßenverkehrsrechtlichen Regelungen auf der Bundesstraße 275 zu, ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Die dagegen mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwendungen, die das Beschwerdegericht allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine andere Beurteilung. Völlig zutreffend ist das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass mit den von den Antragstellern beantragten einstweiligen Anordnungen die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Anordnung der beantragten straßenverkehrsrechtlichen Regelungen in der Hauptsache vorweggenommen wird. Dem steht anders als nach der von den Antragstellern im erstinstanzlichen Verfahren zum Ausdruck gebrachten Ansicht nicht entgegen, dass die beantragten vorläufigen verkehrsregelnden Anordnungen im Fall einer negativen Entscheidung im Hauptsacheverfahren jederzeit wieder rückgängig gemacht und die Ortstafeln an ihren derzeitigen Standort versetzt bzw. dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkende Zeichen 247 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO wieder entfernt werden könnte. Bei dieser Betrachtungsweise der Antragsteller wird verkannt, dass auch die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache eine Vorwegnahme im Rechtssinne ist. Durch sie erhält ein Antragsteller nämlich für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Rechtsposition, die er in der Hauptsache anstrebt, d. h. er wird sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht auf Zeit so gestellt, als ob er mit einer Klage im Hauptsacheverfahren obsiegt hätte. Solange die begehrte Regelung angeordnet ist, hat sie den gleichen Inhalt, die gleiche Rechtsnatur und die gleiche Wirkung wie eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren und stellt dadurch eine streitgegenständliche Identität zum Klagebegehren her. Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats sowie nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung in derartigen, die Hauptsache vorwegnehmenden Fällen nur dann in Betracht, wenn die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) für den Rechtsschutzsuchenden schlechterdings unzumutbar ist und ein Rechtsmittel in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl.: Hess. VGH, Beschluss vom 20. April 2006 - 2 TG 197/06 -, m. w. N.; sowie zahlreiche weitere Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Auflage 2011, Rdnr. 14 zu § 123). Diese Voraussetzungen sind nach dem zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht erfüllt. Dies gilt sowohl für den Haupt- als auch für den hilfsweise gestellten Antrag. Anders als das erstinstanzliche Gericht und der Antragsgegner geht der beschließende Senat allerdings davon aus, dass die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 310 und 311 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO in der ab 1. September 2009 gültigen, hier anzuwendenden Fassung vom 17. Juli 2009 (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung - VwV-StVO -) für sich genommen keine Rechtsgrundlage ist, die allein nach ihrem Wortlaut anzuwenden bzw. auszulegen ist. Andererseits ist nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich, dass die Antragsteller einen Anspruch auf eine (erneute) ermessensfehlerfreie Entscheidung des Antragsgegners auf (Rück-)Versetzung der Ortstafeln an ihren früheren Standort haben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine von ihnen noch zu erhebende Verpflichtungsklage in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. Dies gilt auch für den Antrag, auf der Bundesstraße 275 in dem streitgegenständlichen Streckenabschnitt die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Anordnung des Zeichens 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO in beiden Fahrtrichtungen auf 50 km/h zu beschränken. Im Einzelnen gilt Folgendes: Ob ein Anspruch der Antragsteller auf (Rück-)Versetzung der Ortstafeln an ihren bisherigen Standort an der Bundesstraße 275 besteht, ist auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 und 45 Abs. 9 Satz 2 StVO i. V. m. der Regelung in Nr. 5 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO zu entscheiden. Danach kann die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. Diese Befugnis steht jedoch unter der Einschränkung nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, nach der Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt. Die Regelung des Verkehrs erfolgt unter anderem durch die Aufstellung von Verkehrszeichen (§ 45 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 StVO). Danach bestimmt eine Ortstafel (Zeichen 310 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO), dass an dieser Stelle eine geschlossene Ortschaft beginnt. Die genannten Vorschriften ermächtigen die zuständige Verkehrsbehörde dabei nicht nur zur Aufstellung, sondern auch zur Entscheidung über den genauen Standort einer Ortstafel. Sind die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen zur Anordnung einer straßenverkehrsrechtlichen Regelung zu einer Beschränkung des Verkehrs erfüllt, stehen die Anordnung einer solchen Regelung und das Anbringen eines entsprechenden Verkehrszeichens im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Ein Rechtsanspruch eines Verkehrsteilnehmers oder eines Anliegers auf Anordnung einer Verkehrsregelung oder auf Aufstellung eines Verkehrszeichens an einem bestimmen Standort kann sich deshalb nur dann ergeben, wenn der der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eingeräumte Ermessenspielraum im konkreten Einzelfall derart eingeengt ist, dass jede andere Entscheidung als die Anordnung einer konkreten Verkehrsregelung bzw. die Aufstellung eines entsprechenden Verkehrszeichens rechtswidrig wäre (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu den Zeichen 310 und 311 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, auf die sich sowohl die Antragsteller als auch der Antragsgegner jeweils für ihren Rechtsstandpunkt berufen, ist für sich genommen jedoch keine Rechtsnorm, aus der ein Bürger Ansprüche herleiten oder die Straßenverkehrsbehörden eigenständige Tatbestandsvoraussetzungen für das Aufstellen von Ortstafeln ableiten können. Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften - wie hier die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßen-Verkehrsordnung - anders als Gesetze und Rechtsverordnungen nicht schon durch ihre Existenz Rechte und Pflichten mit Außenwirkung. Aus diesem Grund unterliegen sie auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften soll vielmehr eine gleichmäßige Ermessensausübung gemäß der Zielsetzung der zugrunde liegenden Rechtsnormen sichergestellt werden. Entscheidend ist deshalb, wie die zuständige Behörde eine Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebunden ist. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen der Wortlaut einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift unklar und auslegungsbedürftig ist (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1995 - 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766 = DVBl. 1996, 814 = Buchholz 451,.55 Subventionsrecht Nr. 101, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Juni 2010 - 3 A 275/08 -, juris). Ob diese, vorstehend dargelegten Voraussetzungen für den geltend gemachten Rechtsanspruch der Antragsteller auf (Rück-)Versetzung der Ortstafeln an ihren bisherigen Standort erfüllt sind, ist - gegebenenfalls nach weiterer Sachaufklärung - in einem noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren zu klären. Dies gilt insbesondere für die Beurteilung, ob die von den Antragstellern beanspruchte erneute Versetzung der Ortstafeln die einzige rechtsfehlerfreie straßenverkehrsrechtliche Maßnahme ist, um den von den Antragstellern geltend gemachten Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zu begegnen und/oder einen Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu gewährleisten. Dabei setzt eine verkehrsregelnde Anordnung auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs voraus. Zur Annahme einer derartigen Gefahrenlage bedarf es nicht des Nachweises, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Es genügt vielmehr die Feststellung, die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder auf einer bestimmten Strecke einer Straße lege die Befürchtung nahe, es könnten - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 12.September 1995 - 11 B 23.95 -, NJW 1996, 333 = NZV 1996, 86 = DÖV 1996, 377 = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 34, m. w. N.). Für den Fall, dass eine derartige Gefahr auf dem streitgegenständlichen Streckenabschnitt der Bundesstraße 275 zu bejahen ist, wäre eine (Rück-)Ver-setzung der Ortstafeln an ihren früheren Standort allerdings nur dann rechtmäßig, nämlich im Rechtssinne erforderlich, wenn dem Antragsgegner kein anderes, weniger Nachteile für den Individualverkehr verursachendes aber gleich wirksames Mittel, wie z. B. eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) auch im Bereich der Einmündungen in die Bundesstraße zur Verfügung stünde (vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32 = NJW 1993, 1729 = NZV 1993, 284 = DVBl. 1993, 612 = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 24, m. w. N.). Dies bedarf jedoch einer näheren Aufklärung und Entscheidung in einem von den Antragstellern noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren. Im Hinblick insbesondere auf den von den Antragstellern gestellten Hilfsantrag auf Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h in dem hier streitgegenständlichen Streckenabschnitt der Bundesstraße 275 sowie bezüglich der Verkehrsgefährdungen und drohenden Rechtsgutbeeinträchtigungen, wie sie in den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen geschildert werden, ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO eine Beschränkung des fließenden Verkehrs nur dann rechtmäßig ist, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung deutlich übersteigt (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 23. September 2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 32 = ZfSch 2011, 52 = NZV 2011, 268 [LS], m. w. N.). Eine das allgemeine Verkehrsrisiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO ist allerdings dann nicht anzunehmen, wenn eine solche konkrete Gefahr nicht auf besonderen örtlichen Gegebenheiten, sondern auf einem verkehrswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer beruht. Auch soweit die Antragsteller ihre beiden alternativ gestellten Anträge auf Anordnung verkehrsregelnder bzw. verkehrsbeschränkender Maßnahmen mit dem Schutz vor Lärm und Abgasen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO) begründen, ist nicht davon auszugehen, dass eine noch einzulegende Verpflichtungsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. Auch insoweit ist vielmehr von einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens auszugehen. Auch der von den Antragstellern beanspruchte Lärmschutz durch verkehrsregelnde oder verkehrslenkende Maßnahmen ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt. Die Behörde hat dabei über die Belange des konkret betroffenen Anliegers hinaus sowohl diejenigen des Straßenverkehres und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen, als auch die Interessen anderer Anlieger in Rechnung zu stellen, die ihrerseits von einem übermäßigen Lärm im Falle einer Verlagerung des Verkehrs betroffen sein können. Dabei darf die Behörde in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger entgegenstehender Belange von derartigen Maßnahmen umso eher absehen, je geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist, dem entgegengewirkt werden soll. Umgekehrt müssen bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen die verkehrsberuhigenden oder verkehrslenkenden Maßnahmen entgegenstehenden Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen schon von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleibt. Jedenfalls darf die zuständige Straßenverkehrsbehörde selbst bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint. Maßstab zur Beurteilung der Lärmbelastung, der ein Anlieger ausgesetzt ist, bildet im Rahmen dieser Interessenabwägung die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Im Gegensatz zum Straßenrecht bestimmt in diesem Zusammenhang kein bestimmter Lärmpegel die Grenze der Zumutbarkeit. Der einzelne Straßenanlieger besitzt daher noch keinen Anspruch auf behördliche Schutzmaßnahmen, wenn ein bestimmter Schallpegel überschritten wird. Er kann lediglich eine ermessensfehlerfreie Entscheidung beanspruchen. Dies gilt selbst dann, wenn die Lärmbeeinträchtigungen, denen er ausgesetzt ist, so intensiv sind, dass sie im Rahmen einer straßenrechtlichen Planfeststellung Schutzauflagen auslösen würden. Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO knüpft nicht an eine Grenze an, jenseits derer die zuständige Behörde zu verkehrsrechtlichen Maßnahmen verpflichtet ist (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 = NJW 1986, 2655 = NVwZ 1986, 918 = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 16; Urteil vom 22. Dezember 1993 - 11 C 45.92 -, NJW 1994, 2037 = NZV 1994, 244 = DVBl. 1994, 758 = Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 9, jeweils m. w. N.). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung im Rahmen von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO können weder die Vorschriften der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -) noch die Werte der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien - StV -) unmittelbar angewendet werden. Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung und die Regelungen der Lärmschutz-Richtlinien (dort ausdrücklich in der Einleitung erwähnt) bieten lediglich eine von den Straßenverkehrsbehörden zu beachtende Orientierungshilfe bei der Abwägung der widerstreitenden Belange des Schutzes der Wohnbevölkerung vor unzu-mutbarem Verkehrslärm und den öffentlichen Verkehrsinteressen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 - 11 C 45.92 -, a. a. O.; Bay. VGH, Urteil vom 18. Februar 2002 - 11 B 00.1769 -, BayVBl. 2003, 80 = VRS 103, 34; Hess. VGH, Urteil vom 7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, NJW 1989, 2767 = VerkMitt 1989 Nr. 88). Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO ermöglicht und gewährt Schutz vor Verkehrslärm somit nicht erst dann, wenn dieser einen bestimmten Schallpegel überschreitet; es genügt vielmehr, dass der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (so: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, a. a. O.). Allerdings müssen verkehrsbehördliche Anordnungen als Ordnungsverfügungen auch tatsächlich geeignet sein, den mit der Verkehrsbeschränkung verfolgten Zweck zu erreichen. Bei Geschwindigkeitsbeschränkungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Verkehrslärm ist diese Voraussetzung aber nicht schon dann erfüllt, wenn rein rechnerisch eine Reduzierung der Beurteilungspegel erreicht werden kann. Denn nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik kann das menschliche Ohr Lärmveränderungen erst bei einer Pegeldifferenz von ca. 3 dB(A) wahrnehmen. Kann eine Reduzierung der Beurteilungspegel in dieser Größenordnung nicht erreicht werden, ist die verkehrsbeschränkende Maßnahme von vornherein nicht geeignet, den mit dem Verwaltungsakt verfolgten Lärmschutzzweck zu erreichen (Hess. VGH, Urteil vom 31. März 1999 - 2 UE 2346/96 -, NJW 1999, 2057 = DAR 1999, 328 = NZV 1999, 397 = ZfSch 1999, 267 = VerkMitt 2000 Nr. 7; Urteil vom 17. November 2009 - 2 A 1502/09 -, ESVGH 60, 132, jeweils m. w. N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller mit einer noch einzulegenden, auf Lärmschutzgesichtspunkte gestützten Verpflichtungsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein werden. Dies gilt sowohl für den im Beschwerdeschriftsatz vom 7. August 2012 gestellten Hauptantrag, die Ortstafeln (Zeichen 310 und 311 der Anlage 3 zur § 42 Abs. 2 StVO) an ihren vormaligen Standort an der Nauheimer Straße (Bundesstraße 275) zurückzuversetzen, als auch für den hilfsweise gestellten Antrag, auf der Nauheimer Straße im Streckenabschnitt zwischen den beiden gegenwärtigen Standorten der Ortstafeln die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h zu beschränken. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptantrags ist dabei darüber hinaus zu beachten, dass eine (Rück-)Versetzung der Ortstafeln an ihren vorherigen Standort (vor dem Grundstück: Anton-Bruckner-Straße 12) allein noch nicht zu der von den Antragstellern erwarteten Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO auf dem hier streitgegenständlichen Streckenabschnitt vor ihrem Grundstück führen wird, da der Antragsgegner für den stadteinwärts fahrenden Verkehr eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h zugelassen hat. Abgesehen davon, dass die Antragsteller diese Geschwindigkeitsregelung zum für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats - soweit aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ersichtlich - nicht angefochten haben, würde die beantragte, alleinige (Rück-)Versetzung der Ortstafeln an ihren vormaligen Standort nicht zu einer Unwirksamkeit der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h in stadteinwärtiger Fahrtrichtung führen (vgl.: § 45 Abs. 8 Satz 1 StVO) mit der Folge, dass auch eine dadurch erreichbare Lärmreduzierung geringer ausfiele, als von den Antragstellern angegeben und vom Antragsgegner berechnet. Unabhängig davon, dass somit ein mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmender Erfolg einer (noch zu erhebenden) Verpflichtungsklage weder bezüglich des Haupt- noch des hilfsweise gestellten Antrags aus den von den Antragstellern geltend gemachten Sicherheits- und Lärmschutzgründen feststellbar ist, liegt ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Grund für die Anordnung der beantragten einstweiligen Regelung darüber hinaus auch deshalb nicht vor, weil die Nachteile und Auswirkungen der gegenwärtig bestehenden Verkehrsregelungen im streitgegenständlichen Bereich der Bundesstraße 275 für die Antragsteller nicht völlig unzumutbar und in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die von den Antragstellern dargelegten Verkehrsgefährdungen bzw. Lärmbelastungen aufgrund der vom Antragsgegner angeordneten Verkehrsregelungen sind nicht derart schwerwiegend, dass die Vorwegnahme der Hauptsache unabweisbar wäre; insbesondere erreichen die von den Antragstellern dargelegten Lärmbelastungen nicht die für eine Annahme einer Gesundheitsgefährdung maßgeblichen Schwellenwerte von 70 dB(A) tags oder/und 60 dB(A) nachts (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.09 -, BVerwGE 134, 45 = NVwZ 2009, 1498 = DVBl,. 2009, 1307 = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 52). Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Danach sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 45 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und folgt in der Höhe der an Nr. II. 1.5 Satz 2 und Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) orientierten Wertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).