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Beschluss

2 A 1856/12.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:1218.2A1856.12.Z.0A
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Leitsätze
1. Der überörtliche Straßenbauträger und eine Gemeinde mit weniger als 30.000 Einwohnern stehen in Hessen bei Baumaßnahmen an der Ortsdurchfahrt einer überörtlichen Straße in einem Gemeinschaftsverhältnis, wenn eine einheitliche Baumaßnahme Anlagen in der Baulast beider Träger umfasst. 2. Weder die Ortsdurchfahrtenrichtlinien noch § 41 Abs. 4 Satz 3 des Hessischen Straßengesetzes stellen in diesem Fall eine Anspruchsgrundlage dar für eine Erstattungsforderung des überörtlichen Baulastträgers hinsichtlich Bauarbeiten, die Anlagenteile in der Baulast der Gemeinde betreffen. Als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt jedoch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. 3. Wenn eine Stützmauer sowohl für den Bestand der Fahrbahn als auch den Bestand eines Gehwegs erforderlich ist, kann der überörtliche Straßenbauträger eine Beteiligung der Gemeinde an den Kosten der Stützmauer nach dem Verhältnis von Fahrbahnbreite und Gehwegbreite verlangen (wie Ziffer 15 der Ortsdurchfahrtenrichtlinie 2008).
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2012 wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 252.281,51 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der überörtliche Straßenbauträger und eine Gemeinde mit weniger als 30.000 Einwohnern stehen in Hessen bei Baumaßnahmen an der Ortsdurchfahrt einer überörtlichen Straße in einem Gemeinschaftsverhältnis, wenn eine einheitliche Baumaßnahme Anlagen in der Baulast beider Träger umfasst. 2. Weder die Ortsdurchfahrtenrichtlinien noch § 41 Abs. 4 Satz 3 des Hessischen Straßengesetzes stellen in diesem Fall eine Anspruchsgrundlage dar für eine Erstattungsforderung des überörtlichen Baulastträgers hinsichtlich Bauarbeiten, die Anlagenteile in der Baulast der Gemeinde betreffen. Als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt jedoch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. 3. Wenn eine Stützmauer sowohl für den Bestand der Fahrbahn als auch den Bestand eines Gehwegs erforderlich ist, kann der überörtliche Straßenbauträger eine Beteiligung der Gemeinde an den Kosten der Stützmauer nach dem Verhältnis von Fahrbahnbreite und Gehwegbreite verlangen (wie Ziffer 15 der Ortsdurchfahrtenrichtlinie 2008). Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2012 wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 252.281,51 € festgesetzt. Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO fristgerecht gestellte und begründete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da entgegen der Auffassung der Beklagten keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Es liegen keine ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110,77; ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 2 UZ 3375/09 -, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 2 UZ 1864/06 -). Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 252.281,51 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 230.000,00 € seit dem 2. Oktober 2009 zu zahlen. Der Kläger macht einen Kostenerstattungsanspruch in dieser Höhe nach der durch ihn erfolgten Erneuerung (Verbreiterung) eines Gehwegs an der Ortsdurchfahrt der Landesstraße 3025 anlässlich der Erneuerung des Straßenabschnitts auf dem Gebiet der Beklagten (weniger als 30.000 Einwohner) geltend. In dem streitgegenständlichen Abschnitt werden Fahrbahn und Gehweg durch eine Mauer abgestützt. Nach Maßgabe der Darlegungen im Berufungszulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) steht dem Kläger der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch im Ergebnis auch nach Auffassung des Senats zu. Der Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG -, weil die Beklagte die vom Kläger vorgeschlagene Verwaltungsvereinbarung über die Kostenaufteilung für die Straßenbaumaßnahme nicht unterzeichnet hat und auch in dem Schreiben des Bürgermeisters der Beklagten vom 6. März 2009 keine wirksame Verpflichtung gesehen werden kann. In dem Schreiben bestätigt der Bürgermeister der Beklagten der Straßenbauverwaltung des Klägers, dass die Gremien der Stadt die Schaffung eines Gehweges in dem auszubauenden Abschnitt verlangen. Die Wirksamkeit einer hierin möglicherweise enthaltenen Verpflichtungserklärung der Beklagten scheitert zumindest an der Vorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO -. Nach dieser Regelung sind Erklärungen für eine Gemeinde nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands unterzeichnet sind, soweit kein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt (§ 71 Abs. 2 Satz 3 HGO). Bei einer Erklärung, die zu einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von über 200.000,00 € führt, dürfte nach Auffassung des Senats bei einer Stadt von der Größe der Beklagten kein Geschäft der laufenden Verwaltung mehr anzunehmen sein. Deshalb hätte es für die Rechtsverbindlichkeit einer Erklärung der Unterschrift eines weiteren Mitglieds des Gemeindevorstands bedurft. Nach Auffassung des Senats besteht aber kein ernstlicher Zweifel daran, dass dem Kläger subsidiär ein gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht. Der Kläger und die Beklagte stehen bezüglich der streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahme gesetzlich vorgegeben in einem Gemeinschaftsverhältnis (siehe Tegtbauer in: Kodal, Straßenrecht, Handbuch, 7. Aufl., Kapitel 14 Rdnr. 28). Nach § 41 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 des Hessischen Straßengesetzes - HStrG - ist der Kläger Träger der Straßenbaulast für den Ausbau der Fahrbahnen der Landesstraße in der Ortsdurchfahrt der Beklagten mit weniger als 30.000 Einwohnern und die Beklagte ist gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 HStrG Träger der Straßenbaulast für die Gehwege in der Ortsdurchfahrt. Das gesetzlich angelegte Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich hier daraus, dass die Straße mit dem Gehweg gleichwohl einheitlich ausgebaut wird und gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HStrG eine einheitliche Anlage darstellt. § 41 HStrG normiert jedoch einen gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch aus dem Gemeinschaftsverhältnis lediglich für den - hier nicht einschlägigen - Fall, dass die Fahrbahnen innerhalb der Ortsdurchfahrten eine größere Breite aufweisen oder erfordern als an den anschließenden freien Strecken (§ 41 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HStrG). Im Übrigen überträgt das Hessische Straßengesetz nur die Straßenbaulast für Gehwege im Zuge von Ortsdurchfahrten einer Landesstraße an die Gemeinde (§ 41 Abs. 4 Satz 3 HStrG). Letztgenannte Vorschrift stellt daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten keine Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch dar. Genauso wenig kann sich aber aus den vom Kläger herangezogenen Vorgaben in Ziffern 12a oder 15 der „Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen - Ortsdurchfahrten-Richtlinien - (aufgestellt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Fassung August 2008), die vom Kläger auch für Ausbaumaßnahmen an seinen Landesstraßen entsprechend angewendet werden, ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers ergeben. Zutreffend weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass es sich bei den Ortsdurchfahrten-Richtlinien lediglich um Verwaltungsvorschriften handelt, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten im Verhältnis zu außerhalb der Straßenbauverwaltung stehenden Dritten begründen können. Der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch des Klägers ergibt sich hier jedoch aus dem von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Nach diesem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist eine rechtsgrundlos erlangte öffentliche Leistung, deren Inhalt einen Vermögenswert hat, vom Begünstigten demjenigen zu ersetzen, auf dessen Kosten sie bewirkt worden ist (siehe Tegtbauer, a. a. O., Kapitel 16 Rdnr. 10; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., § 29 Rdnr. 20 ff.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger durch den Mitbau des Gehwegs im Zuge der Erneuerung der Landesstraße im streitgegenständlichen Abschnitt auf seine Kosten eine rechtsgrundlose öffentliche Leistung bewirkt, deren Inhalt einen Vermögenswert hat. Die Beklagte hat die Leistung des Klägers erlangt und ist deshalb erstattungspflichtig. Die verbessernde Erneuerung des Gehwegs hat für die Beklagte einen Vermögenswert, weil sie eine Anlage schafft, die die Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung wieder erfüllt (§ 41 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 47 HStrG). Der Erstattungsanspruch besteht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur in Höhe der Differenz zwischen einer gedachten Erneuerung des Straßenabschnitts mit Stützmauer aber ohne Gehweg und der vorgenommenen Erneuerung mit Stützmauer und mit Gehweg. Vielmehr ist es berechtigt, anteilige Kosten der Stützmauer dem Beklagten zuzurechnen. Der Kläger hat die Leistungen in Höhe von 21,4 % der Gesamtkosten der Baumaßnahmen deshalb rechtsgrundlos erbracht, weil diese Kosten der Sphäre der Beklagten zuzurechnen sind, die dafür erstattungspflichtig ist. Diese Wertung ergibt sich für den Senat ohne Weiteres aus der Überlegung, dass die Stützmauer in gleicher Weise wie die Fahrbahn auch dem Gehweg dient und für den Bestand des Gehwegs erforderlich ist sowie ferner aus der Regelung des § 47 HStrG (im Ergebnis so auch: Neumeyer, Hessisches Straßengesetz, § 7 Ziffer 9d). Die Verbreiterung des erneuerten Gehwegs in dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt ist auf das Vorhandensein und die Erneuerung der Stützmauer angewiesen. Wenn die Stützmauer - wie hier - nicht mehr den Anforderungen des Verkehrs genügt, kann auch der Gehweg nicht mehr den Anforderungen des Verkehrs genügen. Nach § 47 Abs. 1 HStrG hat die Beklagte aber als Träger der Baulast des Gehwegs dafür einzustehen, dass der Gehweg den Anforderungen an die öffentliche Sicherheit und Ordnung entspricht. Die Beklagte hat deshalb im Sinne des Erstattungsanspruchs mit dem nunmehr den Sicherheitsanforderungen wieder entsprechenden Gehweg einen Vermögenswert erlangt. Der Einwand, die Stützmauer wäre auch bei einem Verzicht auf den Gehweg unerlässlich gewesen (zuletzt Schriftsatz des Beklagten vom 14. Dezember 2012), geht daher fehl. § 47 Satz 1 HStrG weist der Beklagten die Mitverantwortung - und daraus folgend auch die Beteiligung an finanziellen Lasten - für eine der Sicherheit des Gehwegs dienende und hierfür erforderliche Erneuerung der Stützmauer zu. Die Beklagte könnte auf die Erneuerung des Gehwegs insgesamt verzichten und die Maßnahme an der Fahrbahn allein dem hierfür zuständigen Straßenbaulastträger überlassen. Sie kann aber der geforderten Kostenbeteiligung nicht dadurch entgehen, dass sie einerseits ausdrücklich erklärt, die Erneuerung des Gehwegs werde von den Gremien der Stadt verlangt und andererseits die ihr bekannte Verknüpfung der Erneuerung und Verbesserung des Gehwegs mit der Kostenbeteiligung an der Stützmauer ablehnt. Die Richtigkeit der vom Kläger vorgenommenen Berechnung der Kostenbeteiligung der Beklagten nach dem Maßstab des Verhältnisses von Fahrbahnbreite und Gehwegbreite, die zu einer Kostenbeteiligung der Beklagten an der Gesamtmaßnahme in Höhe von 21,4 % führt, wird mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffen. Die Kostenverteilung nach dem Verhältnis von Fahrbahnbreite und Gehwegbreite wird im Übrigen auch in der Literatur übereinstimmend als sachgerecht angesehen (siehe Neumeyer, Hessisches Straßengesetz, a. a. O.; Adami in: Zeitler, Bay. Straßen- und Wegegesetz, Art. 42 Rdnr. 42) und entspricht den Empfehlungen in Ziffer 15 Abs. 1 der Ortsdurchfahrten-Richtlinien beim Bau einer Stützmauer, die sowohl der Fahrbahn der Ortsdurchfahrt als auch einem in der Baulast der Gemeinde stehenden Gehweg dient. Auch die Kostenaufstellung für die Gesamtmaßnahme wird von der Beklagten mit dem Zulassungsantrag nicht substantiiert angegriffen. Die Schlussrechnung der Baufirma ist im Verwaltungsvorgang enthalten, der der Beklagten zur Einsichtnahme vorgelegen hat. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht diese Schlussrechnung zugrunde gelegt, ebenso wie die geltend gemachten und belegten Mehrkosten für die Umplanung in Höhe von 2.930,00 €. Die von der Beklagten beanstandeten Verwaltungskosten in Höhe von 10 % sind - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - nicht in dem angeforderten Betrag enthalten. Richtigerweise hat das Verwaltungsgericht auch den von der Beklagten grundsätzlich „anerkannten“ Betrag von 50.000,00 € nicht von der geltend gemachten Klageforderung abgezogen. Denn die Beklagte will den „anerkannten“ Betrag nur „Zug um Zug“ gegen Herausgabe von näher bezeichneten Bauunterlagen bezahlen. Diese Verknüpfung ist jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht berechtigt. Ebenfalls zu Recht und ohne Angriff im Zulassungsantrag sind die ausgeurteilten Zinsen zugesprochen worden. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Die Annahme der Beklagten, es seien zunächst baufachliche Streitfragen (Mehrkosten des Gehwegs) in tatsächlicher Hinsicht zu klären und deren Einordnung dann in das „System des § 41 HStrG in rechtlicher Hinsicht“ werfe rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf, trifft nicht zu. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es auf die Frage, welche Mehrkosten bei einer Erneuerung der Straße einschließlich des Gehwegs gegenüber eine Erneuerung allein der Fahrbahnen entstehen würden, nicht ankommt. Denn die Beklagte hat - wie ausgeführt - auch anteilige Kosten der Stützmauer zu zahlen, wenn sie eine verbessernde Erneuerung des Gehwegs wünscht. Die weiter in diesem Zusammenhang im Zulassungsantrag angedeutete Frage, welche „Rechtsqualität“ der Ortsdurchfahrten-Richtlinie zukommt, wirft ebenfalls keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Vielmehr ist eindeutig, dass diese Richtlinien - wie ausgeführt - lediglich die Qualität von Verwaltungsvorschriften haben und deshalb keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch darstellen können. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse geklärt werden muss (siehe Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 124 Rn. 10). Das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) verlangt, dass die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, bezeichnet und formuliert sowie ferner eine Begründung gegeben wird, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist (Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a Rn. 54). Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Es fehlt an der Bezeichnung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Die aufgeworfene „Frage nach der Bedeutung der Rechtsgrundlagen für eine Beteiligung der Kommunen an Baumaßnahmen des Kreises - Landes- und Bundesstraßenbaulastträgers und die Anwendbarkeit von hierzu erlassenen Richtlinien auf Bundes- und Landesebene“ ist in ihrem ersten Teil bereits so undeutlich formuliert, dass nicht erkennbar wird, welche Rechtsfrage geklärt werden soll. Darüber hinaus lässt der erste Teil der aufgeworfenen Frage es an jedweder Begründung (siehe zum zwingenden Begründungserfordernis im Zulassungsantrag Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124a Rdnr. 54; Happ in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124a Rdnr. 72) fehlen, weshalb die benannte Frage in einem Berufungsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig sein soll. Aus einer solchen notwendigen Erläuterung hätte möglicherweise auch ersehen werden können, die Klärung welcher Rechtsfrage der Zulassungsantrag hier anstrebt. Die im zweiten Teil der aufgeworfenen Frage thematisierte Anwendbarkeit von Richtlinien auf Bundes- und Landesebene über die Beteiligung der Kommunen an Baumaßnahmen anderer öffentlicher Baulastträger ist nicht in entscheidungserheblicher Weise grundsätzlich klärungsbedürftig. Die für den vorliegenden Fall allein im Raum stehenden „Ortsdurchfahrten-Richtlinien“ (a. a. O.) stellen - wie ausgeführt - lediglich Verwaltungsvorschriften dar, auf die der geltend gemachte und hier allein erhebliche Kostenerstattungsanspruch des Klägers nicht gestützt werden kann. Die vom Kläger zur Bestimmung der Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs herangezogenen Regelungen aus Ziffer 15 der Ortsdurchfahrten-Richtlinien können lediglich als allgemein anerkannte Empfehlung für eine sachgerechte Kostenaufteilung herangezogen werden. Für diese Feststellung bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat durch die Berichterstatterin einen Erörterungstermin durchgeführt, in welchem die Beteiligten ausweislich des Terminsprotokolls vorsorglich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch die Berichterstatterin erklärt haben. Anschließend meldete sich der jetzige Bevollmächtigte neu für die Beklagte, erhielt auf seinen Antrag Einsicht in die Behördenakte und gab auf Anfrage des Gerichts eine Stellungnahme zur Sache ab. Außerdem regte er an, das Verfahren „wegen rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten auf die Kammer zurück zu übertragen“. Verfahrensanträge hat er nicht gestellt. Daraufhin entschied das Verwaltungsgericht durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung. Diese Verfahrensweise sieht die Beklagte zu Unrecht als fehlerhaft an. Der Rechtsstreit war nicht durch Kammerbeschluss (§ 6 Abs. 1 VwGO) auf die Einzelrichterin übertragen worden, bereits deshalb kam die nunmehr gerügte angeblich unterlassene „Rückübertragung auf die Kammer“ (§ 6 Abs. 3 VwGO) nicht in Betracht. Wenn nach Auffassung des neuen Bevollmächtigten der Beklagten das wirksam vom früheren Bevollmächtigten erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) nicht mehr gelten sollte, hätte es unter Geltendmachung einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerrufen werden können und müssen (siehe Kopp/Schenke, a. a. O., § 87a VwGO Rdnr. 9). Die bloße Anregung einer Entscheidung durch die gesamte Kammer ohne Darlegung einer wesentlichen Änderung der Prozesslage lässt dagegen das erklärte Einverständnis nicht entfallen und die Entscheidung durch die Berichterstatterin stellt sich deshalb nicht als verfahrensfehlerhaft dar. Entsprechendes gilt für die Rüge, dass „nicht in die mündliche Verhandlung eingetreten“ worden ist. Das Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist nicht widerrufen worden (siehe Kopp/Schenke, a. a. O., § 101 VwGO Rdnr. 8). Dem Verwaltungsgericht musste sich auch nicht aufgrund der veränderten Antragstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 7. Februar 2012 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen aufdrängen. Der zunächst gehaltene Vortrag der Beklagten, aus dem sinngemäß lediglich die Ankündigung eines Klageabweisungsantrags „derzeit“ entnommen werden konnte (Schriftsatz der Beklagten vom 16. Januar 2012), wurde durch den Antrag vom 7. Februar 2012 insoweit konkretisiert, als nunmehr Zug-um-Zug gegen Herausgabe von näher bezeichneten Unterlagen der Klageanspruch in Höhe von 50.000,00 € ohne Zinsen anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt werden sollte. Diese Konkretisierung des Klageantrags ohne eine wesentliche Änderung der Sach- und Prozesslage bot dem Verwaltungsgericht keinen Anlass, nunmehr trotz des fortbestehenden Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Dass die Beklagte die Klage insgesamt für „unschlüssig“ oder für nicht entscheidungsreif hielt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, zumal das Verwaltungsgericht nach der nunmehrigen Darstellung der Beklagten bereits im Erörterungstermin deutlich zu erkennen gegeben hatte, dass es diese Bewertung nicht teilt und die Beklagte deshalb von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht überrascht sein konnte. Wenn die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ob die „Differenzberechnung“ (Erneuerung ohne Gehweg im Vergleich zur Erneuerung mit Gehweg) richtig ist und ob die Errichtung des Gehwegs keine Auswirkungen auf die statische Konstruktion der Stützmauer habe, für geboten hielt, hätte sie - nachdem das Gericht im Erörterungstermin seine vorläufige Rechtsauffassung bereits zu erkennen gegeben hatte - unter Widerruf des Einverständnisses mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren in der dann anzuberaumenden mündlichen Verhandlung einen dahingehenden Beweisantrag stellen müssen. Eine Rüge der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann im Berufungszulassungsverfahren insoweit nicht mehr erhoben werden, als ein Beteiligter von einem Beweisantrag abgesehen hat (siehe Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 VwGO, Rdnr. 130 m. w. N.). Im Übrigen war die begehrte Beweiserhebung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus dessen maßgeblicher Sicht auch nicht erheblich, da das Verwaltungsgericht - wie oben ausgeführt - den Ausgangspunkt der Beklagten, dass sie nämlich nur die Differenz zwischen den Kosten der Straßenerneuerung ohne Gehweg und mit Gehweg tragen müsse, nicht geteilt hat. Auf eigene Sachkenntnis des Verwaltungsgerichts zu den benannten Beweisfragen kommt es hiernach nicht an. Soweit schließlich in unzutreffender Einordnung unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensmangels erneut die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft gehalten wird, führt dies, wie dargestellt auch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).