Beschluss
2 D 2391/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0506.2D2391.13.0A
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Leitsätze
Rechtsschutz gegen den Pfändungs und Überweisungsbeschluss einer Gerichtskasse im Rahmen der Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen kann nicht durch eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage gegen den Pfändungs und Überweisungsbeschluss erlangt werden.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. November 2013 (6 K 2913/13.GI) wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtsschutz gegen den Pfändungs und Überweisungsbeschluss einer Gerichtskasse im Rahmen der Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen kann nicht durch eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage gegen den Pfändungs und Überweisungsbeschluss erlangt werden. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. November 2013 (6 K 2913/13.GI) wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde ist zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe für ein Verfahren zu bewilligen, mit dem er die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Gerichtskasse Gießen vom 12. August 2013 begehrt. Denn diese beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Der Kläger möchte seine Einwendungen gegen den genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausdrücklich im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage geltend machen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass dies rechtlich nicht möglich ist, weil die einschlägigen gesetzlichen Regelungen den Verwaltungsrechtsweg insoweit ausschließen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dieses Ergebnis aus der Anwendung der Justizbeitreibungsordnung - JBeitrO - hergeleitet. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 der JBeitrO findet diese Regelung Anwendung auf die Beitreibung von Gerichtskosten durch die Justizbehörden der Länder im Verwaltungszwangsverfahren. Soweit Neumann (in Sodan/Ziekow, VwGO, § 164 Rdnr. 5) für die Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen die Verwaltungsvollstreckungsgesetz für anwendbar hält, setzt er sich mit den Regelungen der JBeitrO nicht auseinander. Die Justizbeitreibungsordnung ist zwar vorkonstitutionell als Rechtsverordnung ergangen, ist heute aber auch als formelles Gesetz anzusehen, nachdem der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes die Justizbeitreibungsverordnung vielfach geändert und damit als formelles Gesetz in seinen Willen aufgenommen hat (siehe Engelhardt/App, VwVG, § 1 Rdnr. 22 am Ende). Die vom Kläger in Bezug genommenen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften, die zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und damit zur Zulässigkeit seiner hier erhobenen Klage führen würden, können demgegenüber nicht angewendet werden. Dies kann sich für den vorliegenden Fall zwar nicht - wie das Verwaltungsgericht annimmt - aus dem Vorbehalt in § 1 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes - VwVG - ergeben, wonach spezielle Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung, unter anderem ausdrücklich genannt die Justizbeitreibungsordnung, unberührt bleiben sollen. Denn vorliegend sind Behörden des Landes Hessen tätig geworden, die das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz - HVwVG - anwenden würden. Dessen § 1 Abs. 3 enthält eine Ausnahme von der Gesetzesanwendung indes lediglich für Fälle, in denen dies in Vorschriften des Landesrechts bestimmt ist, was vorliegend nicht eingreift, weil die Justizbeitreibungsordnung eine bundesrechtliche Vorschrift darstellt. Das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz und damit der vom Kläger gewünschte Verwaltungsrechtsweg kommt vorliegend jedoch deshalb nicht zum Zuge, weil der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für die Regelung der Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen (Annex-Zuständigkeit zu Art. 74 Nr. 1 GG, s. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., Einl. II A Rdnr. 3) durch die Regelungen unter anderem des Gerichtskostengesetzes und durch die Änderungen der Justizbeitreibungsverordnung seit Inkrafttreten des Grundgesetzes abschließend Gebrauch gemacht hat und deshalb landesrechtliche Vorschriften zur Regelung der Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen rechtlich nicht mehr möglich sind (s. zu dieser Herleitung anstelle der Anwendung von Art. 31 GG: Uhle in Maunz-Dürig, GG, Stand Mai 2013, Art. 72 Rdnr. 107 und 118). Auf dieser Grundlage ergibt sich, dass der Kläger Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO i.V.m. § 766 ZPO ausschließlich im ordentlichen Rechtsweg vor dem Vollstreckungsgericht geltend machen kann. Dies betrifft hier insbesondere die Einwendung des Klägers, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss lasse nicht erkennen, aus welchen Einzelpositionen sich die als gepfändet genannte Summe zusammensetzt und hierdurch werde es ihm unmöglich gemacht zu erkennen, gegen welche Kostenansätze er etwa erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben könne. Die Berechtigung dieses Einwands ist in der Sache nicht von der Hand zu weisen (s. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 69/07 - juris; Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 829 ZPO Rdnr. 7), sie dürfte sich zwischenzeitlich aber auch erledigt haben, nachdem die Gerichtskasse dem Kläger eine Aufstellung der einzelnen in der gepfändeten Summe enthaltenen Gerichtskostenforderungen übermittelt hat, wobei auch im Einzelnen kenntlich gemacht worden ist, für welche Gerichtskostenforderungen die Einrede der Verjährung anerkannt wird. Allerdings dürften nach Einschätzung des Senats - ohne dass er für die Beurteilung in der Sache zuständig wäre - weiterhin rechtliche Bedenken dagegen bestehen, dass die Reduzierung der gepfändeten Gesamtsumme von 4.110,00 € auf derzeit 969,00 € wegen der erfolgreichen Einrede der Verjährung nur formlos mitgeteilt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers wird ihm die Erlangung von Rechtsschutz gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch die Verweisung auf die Erinnerung nach § 766 ZPO nicht unzumutbar erschwert. Deshalb besteht auch keine Notwendigkeit, aus Rechtsschutzgründen (Art. 19 Abs. 4 GG) den Verwaltungsrechtsweg gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einer Gerichtskasse zu eröffnen. Gerade für den Fall einer Zwangsvollstreckung in Forderungen durch den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses konzentriert die Vorschrift des § 828 Abs. 2 ZPO den Rechtsschutz bei dem Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Damit ist die Erleichterung für den Schuldner verbunden, Rechtsschutz gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insgesamt einheitlich und abweichend von der allgemeinen Regelung des § 764 Abs. 2 ZPO im Regelfall bei dem Gericht seines Wohnsitzes erlangen zu können. Im hiesigen Fall kann der Kläger hiernach Rechtsschutz mit allen Einwendungen, die er gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss anbringt, beim Amtsgericht A-Stadt erlangen. Die Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 JBeitrO führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einem Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip. Nach dieser Vorschrift wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von der Vollstreckungsbehörde erlassen, was von der allgemeinen Regelung in § 829 ZPO abweicht, wonach das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten hat, an den Schuldner zu zahlen. Gemäß § 20 Nr. 17 des Rechtspflegergesetzes i.V.m. § 764 Abs. 3 ZPO ergeht der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei privaten Gläubigern durch Beschluss des Rechtspflegers (siehe Zöller/Stöber, ZPO, a.a.O. § 829 Rdnr. 6). Hiergegen kann der Schuldner mit seinen Einwendungen im Wege der Erinnerung nach § 766 den Richter anrufen (siehe Zöller/Stöber, a.a.O., Rdnr. 29). Ein Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip kann aber dann nicht darin gesehen werden, dass bei Anwendung der Justizbeitreibungsordnung der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch die Gerichtskasse ergeht und hiergegen wiederum gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Justizbeitreibungsordnung richterliche Entscheidung beantragt werden kann. Vielmehr entspricht diese Ausgestaltung des Rechtsschutzes der in § 766 Abs. 1 ZPO angelegten Regelung, wonach das Vollstreckungsgericht u.a. über Erinnerungen entscheidet, die die Art und Weise des vom Vollstreckungsorgans zu beobachtenden Verfahren betreffen. Einwendungen gegen eine einzelne Gerichtskostenrechnung (Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch selbst) kann der Kläger demgegenüber gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Justizbeitreibungsordnung nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluss geltend machen. Hierfür ist somit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - das Gericht zuständig, bei dem die Kosten angesetzt worden sind. Danach muss der Kläger gegen Kostenfestsetzungen durch den Kostenbeamten des Verwaltungsgerichts etwa das Verwaltungsgericht anrufen und entsprechend bei Kostenfestsetzungen aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit das zuständige ordentliche Gericht. Hierunter fällt etwa die Einwendung, dass der festgesetzte Anspruch verjährt ist. Die Notwendigkeit der Geltendmachung dieses Einwands bei verschiedenen Gerichten, nämlich jeweils bei demjenigen Gericht, das die Kosten festgesetzt hat, ist wegen der Sachnähe des jeweiligen Gerichts angemessen und erschwert den Rechtsschutz ebenfalls nicht unzumutbar. Die Prüfung etwa der Einwendung der Verjährung muss für jeden Kostenansatz ohnehin gesondert erfolgen und erfolgt am besten dort, wo die Kosten festgesetzt worden sind. Schließlich wird auch vorläufiger Rechtsschutz durch die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 Justizbeitreibungsordnung in hinreichendem Umfang gewährleistet. Nach dieser Regelung kann das Gericht anordnen, dass die Beitreibung bis zum Erlass der Entscheidung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird; darüber hinaus ermöglicht § 9 Abs. 1 Justizbeitreibungsordnung der Vollstreckungsbehörde selbst die einstweilige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen, bis über die Einwendung endgültig entschieden ist. Der Rechtsschutz nach der Justizbeitreibungsordnung ist schließlich auch nicht deshalb unzureichend, weil der Drittschuldner im Verfahren nach § 66 GKG nicht beteiligt ist. Der Drittschuldner kann sich im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Justizbeitreibungsordnung immer an das Vollstreckungsgericht wenden (s. Zöller/Stöber, a.a.O., § 829 Rdnr. 30), eine darüber hinausgehende Beteiligung im Verfahren nach § 66 GKG ist nicht geboten. Der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Außergerichtliche Kosten werden gemäß §§ 127 Abs. 4 ZPO, 166 VwGO nicht erstattet. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, da bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr in Höhe von 60,00 € anfällt (Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).