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Beschluss

2 UZ 3375/04

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:1206.2UZ3375.04.0A
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Tenor
Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. September 2004 - 1 E 1408/03 - zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 2 UE 3089/05 fortgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung folgt der Entscheidung über die Kosten im Berufungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. September 2004 - 1 E 1408/03 - zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 2 UE 3089/05 fortgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung folgt der Entscheidung über die Kosten im Berufungsverfahren. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. September 2004 - 1 E 1408/03 - ist zulässig und begründet, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestehen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830.00 -, NVwZ, 1163 = DVBl. 2000, 1458 = NJW 2000, 3776 [LS]; st. Rspr. des beschließenden Senats, vgl. z. B.: Beschluss vom 1. Juni 2005 - 2 UZ 575/04 -). Diese Anforderungen sind hier erfüllt, denn auf Grund des Vorbringens der Beklagten im Zulassungsverfahren ist die tragende Begründung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils vom 21. September 2004, es sei nicht erkennbar, "... dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen im Hinblick auf die Dauer der Fahrtenbuchauflage fehlerfrei ausgeübt hat", so erheblich in Frage gestellt, dass eine Aufhebung dieser Entscheidung im Berufungsverfahren möglich erscheint. Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht vermisste Ermessensbegründung hinsichtlich der Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage nach der Begründung des Zulassungsantrags mit Schreiben an den Kläger vom 1. Dezember 2004 nachgeholt. Dies ist rechtlich zulässig. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der hier noch anzuwendenden, bis zum 29. März 2005 geltenden Fassung bzw. nach § 114 Satz 2 VwGO kann eine Behörde eine erforderliche Begründung (§ 39 Abs. 1 HVwVfG) bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholen bzw. ergänzen. Eine solche nachträgliche Begründung ist auch in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung zu berücksichtigen und als neue Tatsache grundsätzlich geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist eine auf Heilung eines Mangels gerichtete Handlung als neue Tatsache auch dann vom Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigen, wenn sie der zunächst erfolgreichen Klage den Boden entzieht, sofern die nachträgliche Behebung des Mangels durch die Behörde auch nach Klageerhebung rechtlich zulässig ist. Dies gebietet der Zweck des Zulassungsverfahrens insbesondere im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels eröffnet. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO soll - ebenso wie der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) - die Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten. Mit der Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will der Gesetzgeber demgemäß den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Dies gilt für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ebenso wie für die darauf bezogene Rechtsanwendung. Es kommt also nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht angesichts der Tatsachengrundlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung richtig entschieden hat. Zwar macht eine Änderung der Sachlage die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf dessen Entscheidungszeitpunkt nicht unrichtig, entscheidend ist jedoch die im Ergebnis richtige Entscheidung über den Streitgegenstand. Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind im Zulassungsverfahren alle von einem Antragsteller dargelegten tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein könnten. Dazu gehören auch solche Umstände, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nach seiner Entscheidung eingetreten sind. Die Berufung hat die Aufgabe einer zweiten Tatsacheninstanz, d.h. dieses Rechtsmittel umfasst eine Überprüfung des angefochtenen Urteils in tatsächlicher Hinsicht. Das Berufungsgericht hat hierfür auch neue Tatsachen zu berücksichtigen, sofern nach materiellem Recht die neue Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Rechtsmittelführer die neue Tatsache selbst geschaffen hat, um dem angegriffenen Urteil den Boden zu entziehen (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, NJW 2003, 1618 = NVwZ 2003, 490 = DVBl. 2003, 401 = Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 31; Beschluss vom 12. November 2002 - 7 AV 4.02 -; Beschluss vom 16. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVB l. 2002, 1556 = DÖV 2003, 124 = Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Pflicht der Beteiligten eines Verwaltungsstreitverfahrens, den Prozessstoff umfassend vorzutragen. Diese allgemeine Prozessförderungspflicht und das Ziel, verwaltungsgerichtliche Verfahren zu beschleunigen, begründen allein keine Präklusion eines neuen Vorbringens. Ein solcher Ausschluss bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die in den Vorschriften über das Berufungszulassungsverfahren ebenso wenig vorhanden ist wie eine Vorschrift, die eine schuldhafte Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht sanktioniert (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, a.a.O.). Nach der im Zulassungsverfahren allein möglichen und gebotenen vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = DVBl. 2004, 838 = Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33) bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der nachträglichen Begründung der Beklagten für die angeordnete 12-monatige Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage. In der obergerichtlichen Rechtsprechung einschließlich der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist anerkannt, dass vor allem das Gewicht der begangenen, der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs zugrunde liegenden Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften als Kriterium für die Bemessung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage zu würdigen ist. Je schwerer das mit dem Kraftfahrzeug begangene Verkehrsdelikt wiegt, desto eher wird es gerechtfertigt sein, dem Fahrzeughalter eine nachhaltige Überwachung der Nutzung seines Fahrzeugs zuzumuten. Denn mit zunehmender Schwere des ungeahndet gebliebenen Verkehrsdelikts wächst das Interesse der Allgemeinheit, der Begehung weiterer Verkehrsverstöße vergleichbarer Schwere mit dem jeweiligen Fahrzeug entgegen zu wirken. Das Gewicht eines Verkehrsverstoßes ergibt sich dabei regelmäßig aus seiner Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie daraus, in welchem Grad der Fahrzeugführer vorwerfbar gehandelt hat. Da letzteres in Fällen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO allerdings zumeist nicht festzustellen sein wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Behörde bei der Bemessung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage maßgeblich an der Gefährlichkeit der begangenen Zuwiderhandlung für die Sicherheit des Straßenverkehrs orientiert. Hierbei kann sie auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften mit der Ausgestaltung der Sanktionen sowie in § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) i. V. m. den Bestimmungen der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung mit der Einordnung eines Delikts in das sog. Punktsystem zum Ausdruck gebracht worden sind. Eine Dauer von sechs Monaten liegt dabei im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, BVerwGE 98, 227 = NJW 1995, 2866 = NZV 1995, 460 = DAR 1995, 458 = Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 21). Anlass zu einer längerfristigen Fahrtenbuchauflage besteht vor allem dann, wenn mit der festgestellten Zuwiderhandlung ein Straftatbestand verwirklicht worden ist oder wenn eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, die nach den Bestimmungen der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV -) nicht nur mit einer Geldstrafe, sondern auch mit einem Fahrverbot zu ahnden ist. Hier kommt auch eine mehrjährige Fahrtenbuchauflage in Betracht (VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S 1408/01 -, NZV 2002, 431 = DAR 2003, 90,m. w. N.; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 TG 3227/04 -). So hat z.B. das Bundesverwaltungsgericht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h innerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von einem Jahr nicht als unverhältnismäßig beurteilt (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 49.77 -, VkBl. 1979, 209; vgl. auch: VGH Mannheim, Beschluss vom 1. Oktober 1992 - 10 S 2173/92 -, NZV 1993, 47 = VBlBW 1993, 65 = VRS 84, 73; Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167 = VBlBW 1992, 151). Nach alledem ist die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen, ohne dass es noch einer Entscheidung über den darüber hinaus von der Beklagten gerügten Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO) bedarf. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung folgt der künftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Das Verfahren wird gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist jedoch innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses nach Maßgabe des § 124a Abs. 6 VwGO zu begründen. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.