Beschluss
2 B 417/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0129.2B417.16.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. Januar 2016 - 4 L 145/16.GI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Auflage Nr. 13 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2016 wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3 zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-€ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. Januar 2016 - 4 L 145/16.GI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Auflage Nr. 13 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2016 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-€ festgesetzt. Die gemäß §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Auflage Nr. 13 in der Verfügung vom 25. Januar 2016 durch das Verwaltungsgericht wendet, hat Erfolg. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen diese Auflage, mit der ihr untersagt wird, bei der für den 30. Januar 2016 in der Zeit von 17 Uhr bis 22 Uhr angemeldeten Versammlung bzw. bei dem für diesen Zeitraum angemeldeten Aufzug, Gegenstände jeglicher Art, insbesondere Fackeln - mit Ausnahme handelsüblicher Tabakwaren - abzubrennen und pyrotechnische Erzeugnisse mitzuführen oder abzubrennen, wird wahrscheinlich ohne Erfolg bleiben. Die Anordnung der im Beschwerdeverfahren allein noch streitgegenständlichen Auflage Nr. 13 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2016 ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz - VersG -) kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder - wie hier - von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Dies ist hier im Hinblick auf die Absicht der Teilnehmer, bei der geplanten Versammlung bzw. bei dem geplanten Aufzug Fackeln abzubrennen und mitzuführen, der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, das § 15 VersG gemäß § 20 VersG Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, darunter auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung, erlaubt, vorausgesetzt, dass diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen. So sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich dann unbedenklich, wenn sie ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird (siehe hierzu: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147 = NJW 2004, 2814 = DVBl. 2004, 1230 = EuGRZ 2004, 536, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Zwar kann mit dem Tragen von brennenden Fackeln bei einer Versammlung oder bei einem Aufzug für sich allein noch kein aggressives und provokantes, die Bürger einschüchterndes Verhalten verbunden werden (vgl.: Hess. VGH, Beschluss vom 9. November 2012 - 8 B 2103/12 , m.w.N.). In dem hier zu entscheidenden Einzelfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch das Tragen offenen Feuers bei einer Versammlung bzw. bei einem Aufmarsch, der gegen die Aufnahme von Flüchtlingen und Asylbewerbern durch die Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, Assoziationen zu den im Jahr 2015 zahlenmäßig sehr stark angestiegenen Brandanschlägen auf Flüchtlingsunterkünfte bei der Bevölkerung hervorgerufen und dadurch ein Klima der Gewaltdemonstration und der ohnehin bereits vorhandenen potentiellen Gewaltbereitschaft in einigen Teilen der Bevölkerung erzeugt bzw. verstärkt wird. Dies gilt auch unter Beachtung des Umstandes, dass ein Tragen von Fackeln nach dem Motto des geplanten Aufzugs: "Büdingen wehrt sich - Asylflut stoppen" weder aus inhaltlichen Gründen noch aus sonstigen Gründen des Selbstbestimmungsrechts der Antragstellerin bzw. der Versammlungs- und Aufzugsteilnehmer erforderlich ist (vgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 -, NVwZ 2005, 1055 = DVBl. 2005, 969 = BayVBl. 2005, 592 = NJW 2005, 3060 ). Aus diesen Gründen erweist sich die von der Antragstellerin angefochtene Auflage Nr. 13 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2016 nach Auffassung des beschließenden Senats als rechtmäßig, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den übrigen von der Antragsgegnerin angeführten Begründungen für diese Auflage bedarf. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist deshalb aus den vorstehenden Gründen abzuändern und der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Auflage Nr. 13 in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2016 wiederherzustellen, abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Unterliegen bzw. Obsiegen der Beteiligten im jeweiligen Instanzenzug. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).