Beschluss
2 B 1935/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:1206.2B1935.16.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, das bundesweit Alttextilien aus privaten Haushalten mittels aufgestellter Container sammelt. Mit Bescheid vom 25. April 2016 wurden der Antragstellerin sowohl die betriebliche Tätigkeit der Sammlung von Bekleidungs- und Textilabfällen gemäß § 53 Abs. 3 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - als auch die Durchführung einzelner Sammlungen in verschiedenen Landkreisen im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG wegen fehlender Zuverlässigkeit untersagt. Der Antragsgegner begründet die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des alleinigen Geschäftsführers der Antragstellerin Herrn X... maßgeblich mit dem Festhalten an der unzulässigen Praxis, die Sammelcontainer ohne Einverständnis privater Eigentümer auf deren Grundstücken oder ohne Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Grundstücken aufzustellen, obwohl in den vergangenen Jahren in verschiedenen Bundesländern aus diesem Grund Untersagungsverfügungen gegen einzelne Sammlungen auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG ergangen und nach gerichtlicher Überprüfung bestandskräftig geworden seien. Darüber hinaus stützt der Antragsgegner die Untersagungsverfügung gemäß § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG auf Verstöße gegen abfallrechtliche Vorschriften durch die unzulässige Verbringung von Abfällen nach Rumänien im Jahre 2014 und den Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage ohne das Führen des nach § 49 Abs. 1 KrWG erforderlichen Registers im Jahre 2015 in Bad Schönborn. Mit Beschluss vom 13. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht Kassel den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage - 4 K 774/16. KS - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. April 2016 abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin macht geltend, bloße Verstöße gegen Privatrecht und öffentliches Straßenrecht seien von vornherein nicht geeignet, eine Untersagung der betrieblichen Tätigkeit nach § 53 Abs. 3 Satz 3 Alt. 1 und § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG wegen fehlender Zuverlässigkeit zu rechtfertigen. Sie verweist auf die Konkretisierung des Begriffs der Zuverlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift in § 3 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I 2013, S. 4043). Die in § 3 Abs. 2 AbfAEV genannten Regelbeispiele umfassten nur Verstöße gegen Normen, die dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefährdungen dienten, die durch Tätigkeiten auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft entstehen könnten. Demgegenüber sei die Schutzrichtung des Privat- und Straßenrechts eine ganz andere. Das Privatrecht habe nicht den Schutz der Allgemeinheit im Blick, sondern die Pflichten- und Rechtsstellung des Einzelnen. Dem hier relevanten Eigentums- und Besitzschutz sei keine Schutzfunktion der Allgemeinheit immanent, und es bestehe keine vergleichbare Dringlichkeit, wie sie den Regelbeispielen des § 3 Abs. 2 AbfAEV zu entnehmen sei. Auch das Straßenrecht habe keinen Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahrenlagen im Blick. Vielmehr gehe es hier um Infrastrukturrecht und damit den Ausgleich ggf. gegenläufiger Interessen von Gemeingebrauch und Sondernutzung. Zur Unterstützung ihrer Ansicht verweist die Antragstellerin auf das von ihr eingeholte Rechtsgutachten des Prof. Dr. iur. Ralf Brinktrine, Universität Würzburg von Juli 2016, wonach für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG neben den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 lit a) bis e) AbfAEV explizit genannten Normen nur solche Vorschriften relevant seien, die den in dieser Norm genannten Rechtsvorschriften qualitativ gleichwertig seien, wozu die Vorschriften des Privatrechts und des Straßenrechts nicht gehörten (S. 48 des Gutachtens). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (3 Bände), die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Kassel in dem Klageverfahren - 4 K 774/16.KS - und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (1 Ordner) Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 146, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 25. April 2016 wiederherzustellen. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zum Erfolg der Beschwerde führen. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KrWG haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Inhaber eines solchen Betriebes sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG zuverlässig sein. Außerdem müssen die nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 Satz 2 KrWG verantwortlichen Personen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen. Gemäß § 53 Abs. 3 Satz 3 Alt. 1 KrWG hat die zuständige Behörde die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben. Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsauffassung sind auch Verstöße gegen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Straßenrechts geeignet, eine Untersagung der betrieblichen Tätigkeit nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG und einer einzelnen Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu begründen, wenn die Verstöße ein solches Ausmaß und eine solche Hartnäckigkeit aufweisen, wie es bei der Antragstellerin der Fall ist. Dies gilt auch nach Erlass der am 1. Juni 2014 in Kraft getretenen Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV -. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 53 Abs. 6 Nr. 1 KrWG erlassene Vorschrift des § 3 AbfAEV enthält in Absatz 1 eine positive Beschreibung der Zuverlässigkeit, die gegeben ist, wenn der Inhaber des Betriebes und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind. Die Vorschrift des § 3 AbfAEV enthält außerdem in Absatz 2 einen Katalog von Regelbeispielen, bei denen die erforderliche Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen in der Regel nicht gegeben ist. Dies gilt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AbfAEV bei Belegung mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als 2.500 € oder der Verurteilung zu einer Strafe innerhalb der letzten fünf Jahre seit der Anzeige wegen Verletzung von Vorschriften a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt, b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts, c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts, d) des Gewerbe-, Arbeitsschutz- oder Gefahrgutrechts oder e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts oder nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbfAEV bei wiederholten oder grob pflichtwidrigen Verstößen gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften. Diesem Katalog liegt zwar ersichtlich die Vorstellung des Normgebers zugrunde, dass in erster Linie Gefährdungen der Umwelt und des Arbeitsschutzes bei der Sammlung, Beförderung und dem Handel mit Abfällen die Unzuverlässigkeit begründen. Die Annahme der Unzuverlässigkeit ist darauf aber nicht begrenzt. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es sich bei dem Katalog nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AbfAEV ausdrücklich um Regelbeispiele handelt. Weder aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 KrWG noch aus der gesetzgeberischen Begründung lässt sich eine ausschließliche Beschränkung des Begriffs der Zuverlässigkeit auf Aspekte des Umwelt- und Arbeitsschutzes entnehmen. In der Gesetzesbegründung zu § 53 KrWG heißt es vielmehr, die konkreten Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die notwendige Fach- und Sachkunde seien an den Erfordernissen des jeweiligen Tätigkeits- und Verantwortungsbereichs auszurichten, wofür der Betriebsumfang, die Gefährlichkeit der Abfälle aber auch die Umweltrelevanz der Tätigkeit eine wesentliche Rolle spielten (BT-Drs 17/6052 S. 98). Eine sonstige Aspekte einer Zuverlässigkeitsbeurteilung ausschließende Relevanz dieser Gesichtspunkte ergibt sich daraus aber nicht. Der Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne von § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 KrWG wird durch § 3 AbfAEV konkretisiert; bei der Anwendung bzw. Auslegung dieser normkonkretisierenden Vorschrift der Verordnung ist jedoch nicht ausschließlich deren Absatz 2, sondern insbesondere auch der Absatz 1 zu berücksichtigen. Danach ist die nach § 53 Abs. 2 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG erforderliche Zuverlässigkeit gegeben, wenn der Inhaber des Betriebes und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind. Die Vorschrift des § 3 AbfAEV knüpft damit bei der Bestimmung des Begriffs der Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit nicht allein an Verstöße gegen bestimmte in Absatz 2 benannte Vorschriften an, sondern verlangt darüber hinaus allgemein, dass die verantwortlichen Personen die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen in einem Betrieb nach § 53 KrWG sind systematisch an die Regelungen in § 35 der Gewerbeordnung - GewO - und anderen gewerberechtlichen Sonderbestimmungen (z.B. §§ 2 Nr. 2, 8 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes; §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 2 des Gaststättengesetzes) angelehnt. Auch bei diesen Vorschriften ist anerkannt, dass die Annahme der Unzuverlässigkeit nur auf Tatsachen mit einem Bezug zu dem konkret ausgeübten Gewerbe gestützt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 6 B 76/08 -, juris Rz. 7; BVerwG, Beschluss vom 9. September 1981 - 1 B 118/81 -, juris nur Leitsatz; BayVGH, Beschluss vom 24. September 2015 -22 ZB 15.1722 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 30. November 2015 -4 B 507/15 -, juris). Ein solcher Bezug zu der konkreten Tätigkeit ist auch für die Feststellung der Unzuverlässigkeit von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern im Sinne von § 53 KrWG zu verlangen (von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfall- und Kreislaufwirtschaft, 2. Aufl. 2015, Bd. 1, § 53 Rz. 79; von Janson/Schäfer in: Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, KrWG, Kommentar, 2014, § 53 Rz. 19). Diese Tätigkeiten haben sich ebenso wie andere gewerbliche Tätigkeiten an den allgemein bedeutsamen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Teilnahme am Wirtschaftsverkehr auszurichten. Der Begriff der Zuverlässigkeit in § 53 KrWG ist dabei nicht auf spezifisch umwelt- und arbeitsschutzbezogene Gesichtspunkte zu beschränken (OVG Münster, Beschluss vom 6. März 2015 - 20 A 1488/13 -, juris). Nur dies entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, umfassend eine ordnungsgemäße wirtschaftliche Betätigung im Umgang mit Abfällen zu gewährleisten und unzuverlässige Unternehmer von der Tätigkeit auszuschließen (vgl. Brinktrine in: Schmehl, Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2013, § 53 Rz. 46; von Janson/Schäfer in: Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, aaO, § 53 Rz. 18; Wilke in: von Lersner/Wendenburg, aaO, § 53 Rz. 77). Die Beschreibung der Zuverlässigkeit in § 3 Abs. 1 AbfAEV entspricht inhaltlich der gängigen Definition zur Zuverlässigkeit im Gewerberecht nach § 35 Gewerbeordnung -GewO -. Im Gewerberecht wird der Begriff der Zuverlässigkeit allgemein - negativ formuliert - dahin umschrieben, dass unzuverlässig ein Gewerbetreibender ist, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (st. Rspr., z.B. BVerwG, Urteile vom 15. April 2015 - 8 C 6/14 -, BVerwGE 152, 39-49 Rz. 14; vom 2. Februar 1982 - 1 C 146/80 -, BVerwGE 65, 1-8; vom 2. Februar 1982 - 1 C 74/78 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1996 - 1 B 250/96 -, juris; Heß in: Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand: April 2016, § 35 Rz. 141 m.w.N.). Zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Sammlers von Abfällen mittels Sammelcontainern gehört auch die Beachtung sowohl zivilrechtlicher Besitz- und Eigentumsrechte an fremden Grundstücken als auch öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Straßenrechts. Dass die gehäuft auftretende Aufstellung von Altkleidercontainern unter Verstoß gegen private Eigentumsrechte und gegen Straßenrecht geeignet ist, die Unzuverlässigkeit der verantwortlichen Personen zu begründen, ist in der Rechtsprechung zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG in Bezug auf einzelne Sammlungen bereits anerkannt (OVG Münster, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -; Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -; Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 7 ME 43/16 -; BayVGH, Beschluss vom 8. April 2013 - 20 CS 13.377 -, OVG Saarland, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 B 348/14 -; VG Bremen, Urteil vom 26. November 2015 - 5 K 934/14 -, sämtlich bei juris) und ist im Rahmen des § 53 Abs. 3 Satz 3 Alt. 1 KrWG nicht anders zu beurteilen (vgl. Kropp in: Recht der Abfall- und Kreislaufwirtschaft, 2. Aufl. 2015, Bd. 2, § 3 AbfAEV Rz. 19; Ockenfels in: Kopp/Assenmacher, KrWG, Kommentar 2015, § 53 Rz. 30). Jede gewerbliche Tätigkeit - auch die abfallwirtschaftliche - muss im Einklang mit dem geltenden Recht stehen. Davon sind die Regelungen des Privatrechts und des Straßenrechts nicht ausgenommen. Die Einhaltung der Rechtsordnung liegt im öffentlichen Interesse (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 25/14 -, juris Rz. 32). Dies gilt auch für die Beachtung der Vorschriften des Privatrechts. Werden bei einer gewerblichen Tätigkeit wiederholt gleichartige Verstöße gegen privatrechtliche Bestimmungen begangen, ist dies geeignet, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für den Betrieb verantwortlichen Personen zu begründen (OVG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 B 215/11 -, juris). Der Anwendung allgemeiner gewerberechtlicher Grundsätze auf die Auslegung des Begriffs der Zuverlässigkeit in § 53 KrWG steht entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2015 - 7 C 814 - (BVerwG 153, 99-109 und juris) entgegen. In dieser Entscheidung ist nur für die dort streitige Frage, ob Personengesellschaften Sammler im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sein können, ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, warum ein Rückgriff auf gewerberechtliche Grundsätze aus Sachgründen geboten sei (BVerwG, aaO, Rz. 31). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht damit auch über die konkrete Frage hinaus die Anwendung gewerberechtlicher Grundsätze auf Tätigkeiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz insgesamt - insbesondere auf den hier relevanten Begriff der Zuverlässigkeit - ausschließen wollte. Der Verweis darauf, der von der Rechtsgutverletzung betroffene Träger privater Rechte möge sich selbst privatrechtlich zu Wehr setzen, ist deshalb für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Erfüllung einer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit ebenso untauglich wie der Einwand, Verstöße gegen Vorschriften des Straßenrechts könnten im Einzelfall verfolgt werden, auch wenn sie gehäuft vorkämen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist eine abfallrechtliche Unzuverlässigkeit auch nicht lediglich bei erheblichen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Abfallwirtschafts- und Umweltrechts anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass nach der gesetzlichen Regelung die Zuverlässigkeit nicht nur für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen gefordert wird (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 KrWG), sondern gleichermaßen bei diesen Tätigkeiten in Bezug auf nicht gefährliche Abfälle (§ 53 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 KrWG). Im Gewerberecht anerkannt und auf das Abfallrecht übertragbar ist weiterhin, dass auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die, jeweils für sich allein betrachtet, noch keine ausreichende Grundlage für eine Entziehung der Gewerbeerlaubnis bieten würden, in ihrer Häufung eine solche Maßnahme rechtfertigen kann, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1964 - VII B 162.63 -, jurion; OVG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 B 215/11 -, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 7. August 1986 - 14 S 1961/86 -, NVwZ 1987, 338 und juris; Heß in: Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, § 35 Rz. 163, Stand: April 2016; Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Kommentar, 72. EL März 2016, , § 35 Rz. 38). Nicht zutreffend ist auch die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, Verstöße gegen bestandskräftige oder nicht bestandskräftige, aber vollziehbare Untersagungsverfügungen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG müssten bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Rahmen des § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 KrWG außer Betracht bleiben, da es sich bei diesen behördlichen Maßnahmen nicht um Rechtsnormen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 AbfAEV handele. Auch die Beachtung derartiger behördlicher Anordnungen gehört nämlich zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung der einem Sammler von Abfällen obliegenden Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 AbfAEV. Soweit die Antragstellerin § 3 Abs. 2 AbfAEV dahin verstanden wissen will, die Annahme der Unzuverlässigkeit setze in jedem Fall den Verstoß gegen eine bußgeld- oder strafbewehrte Vorschrift voraus, findet diese Ansicht in der Verordnung ebenfalls keine Grundlage. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AbfAEV ist die erforderliche Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen in der Regel dann nicht gegeben, wenn sie wegen Verstoßes gegen eine der genannten Vorschriften mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist. Nach der zweiten Alternative in § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbfAEV gilt dies ferner in der Regel dann, wenn eine der verantwortlichen Personen wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat. Eine Beschränkung auf Verstöße, die mit einer Geldbuße oder einer Strafe bedroht sind, findet sich in der Formulierung dieser Alternative nicht. Aus den Merkmalen "wiederholt" oder "grob pflichtwidrig" ergibt sich nur, dass die Verstöße ein gewisses Gewicht haben müssen. Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Vorschrift des § 3 Abs. 2 AbfAEV nicht um eine abschließende Regelung, sondern ausdrücklich nur um Regelbeispiele handelt. Im Übrigen ist auch der Gebrauch einer öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis bußgeldbewehrt (vgl. z.B. § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Straßengesetzes, Art. 66 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, § 59 Abs. 1 Nr. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, § 56 Abs. 1 Nr. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein, § 61 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes, § 48 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Landesstraßengesetzes). Bei der Beurteilung, ob in der Vergangenheit liegende Tatsachen geeignet sind, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG zu begründen, handelt es sich, wie generell im Gewerberecht, um eine Prognoseentscheidung, ob auch künftig ein Fehlverhalten zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 1 B 26/98 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 34/97 -, juris; Wilke in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfall- und Kreislaufwirtschaft, aaO, § 53 KrWG Rz. 82). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin zu Recht die betriebliche Tätigkeit des Sammelns von Altkleidern durch die Antragstellerin untersagt, da Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des für die Leitung des Betriebs verantwortlichen Geschäftsführers X... bestehen. Dem Unternehmen der Antragstellerin bzw. dem Vorgängerunternehmen Y... e.K. wird seit Jahren vorgeworfen, bundesweit Altkleidercontainer ohne Erlaubnis auf privaten und öffentlichen Grundstücken und ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis, die für die Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums durch die Aufstellung der Container selbst, die Entleerungsvorgänge und durch Personen beim Einwurf von Altkleidern erforderlich ist, aufzustellen. Von verschiedenen Behörden - namentlich den Städten Bremen und Göttingen sowie den Landkreisen Grafschaft Bentheim, Gifhorn, Karlsruhe, Soest, Friesland, Mettmann, Lippe, Paderborn und Ammerland - wurden nach § 18 Abs. 1 KrWG angezeigte Sammlungen gemäß § 18 Abs. 5 KrWG untersagt (vgl. Auflistung im Schriftsatz des Antragsgegners vom 12. Mai 2016, S. 2, Bl. 34 R d.A.). Trotz dieser Sammlungsuntersagungen nach § 18 Abs. 5 KrWG hat die Antragstellerin die Praxis fortgesetzt, Sammelcontainer unter Missachtung privaten Eigentums und öffentlich-rechtlicher Erlaubnispflichten aufzustellen. Die Verstöße sind in dem angefochtenen Bescheid vom 25. April 2016 auf den Seiten 12 bis 14 im Einzelnen konkret aufgeführt. Ohne die erforderliche Erlaubnis aufgestellte Container der für die Antragstellerin tätigen Subunternehmen A..., B..., C... KG, D... KG und E... wurden in Rotenburg, Ehrenberg (Rhön), Kalbach, Fulda, Tuttlingen, Köln, Karlsruhe, Bremen und im Kreis Mettmann festgestellt. Dabei handelt es sich durchweg um Verstöße aus jüngerer Zeit, nämlich aus den Jahren 2015 und 2016. Besonderes Gewicht hat die Antragsgegnerin in ihrer Untersagungsverfügung zu Recht dem Umstand beigemessen, dass die Antragstellerin in dem Landkreis Grafschaft Bentheim wiederholt gegen eine bestandskräftige Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 KrWG verstoßen hat. Der betroffene Landkreis hat im Jahre 2015 dreimal zahlreiche rechtswidrig aufgestellte Altkleidercontainer entfernen müssen (vgl. die Aufstellung auf S. 8 bis 11 des angefochtenen Bescheids vom 25. April 2016). Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, nicht sie selbst, sondern die als Dienstleister für sie tätige Firma D... KG habe die fraglichen Container ohne entsprechenden Auftrag aufgestellt. Der Antragsgegner geht zutreffend davon aus, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin X... auch für die beanstandete Aufstellung der Altkleidercontainer durch die D... KG verantwortlich ist, weil er einen bestimmenden Einfluss in diesem Unternehmen ausübte. Das belegt bereits der eigene Vortrag der Antragstellerin, wonach der Auftrag zur Durchführung konkreter Sammlungen "in Personalunion" durch den Geschäftsführer der Antragstellerin erteilt und von derselben Person in der Funktion als Prokurist der D... KG angenommen worden sei. Die Prokura verschafft einen bestimmenden Einfluss in einem Unternehmen, da sie nach § 49 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs - HGB - zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Als Prokurist der D... KG war der Geschäftsführer der Antragstellerin auch für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlungen der D... KG verantwortlich, so dass Fehlverhalten, das formal von der D... KG begangen worden ist, bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit Berücksichtigung finden muss (vgl. zu anderen Verfahren der Antragstellerin: VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 - 17 K 529/14 -, juris Rz. 108 ff. und Urteil vom 29. Januar 2016 - 17 K 3062/15 -, juris Rz. 98 ff.). Auch der Umstand, dass die Antragstellerin der D... KG eines ihrer Firmenfahrzeuge "ausgeliehen" haben will, zeigt die enge Verflechtung der beiden Firmen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe sich wegen der anhaltenden Beschwerden von der D... KG getrennt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Wegen des bestimmenden Einflusses des Geschäftsführers der Antragstellerin in der D... KG können dessen Rechtsverstöße bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit berücksichtigt werden. Ohne Erfolg bleiben auch die Einwände der Antragstellerin, das Bußgeldverfahren wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen eine Sammlungsuntersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 KrWG im Landkreis Grafschaft Bentheim sei mit Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 2. September 2016 (Az. 4 OWI 144 Js 81507/16) gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden, und dieser Vorwurf stelle bereits tatbestandlich keine Ordnungswidrigkeit dar, da nach der Bußgeldvorschrift des § 69 Abs. 1 Ziff. 5 KrWG nur die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Untersagung nach § 53 Abs. 3 S. 3 KrWG und nach § 69 Abs. 2 Ziff. 1 KrWG nur Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG als Ordnungswidrigkeiten geahndet würden. Die Feststellung der Unzuverlässigkeit nach § 53 Abs. 3 S. 3 KrWG setzt nämlich - wie oben ausgeführt - weder eine bestandskräftige Belegung mit einem Bußgeld noch überhaupt die Verwirklichung des Tatbestandes einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat voraus. Auch den Vorwurf, sie habe gegen eine vollziehbare Untersagungsanordnung des Landratsamtes Starnberg vom 29. April 2013 durch Aufstellung eines Containers in Gauting, Planegger Straße, verstoßen, kann die Antragstellerin nicht mit dem Einwand entkräften, in dem Untersagungsbescheid sei ihr lediglich die Weiterführung der Sammlung untersagt, nicht jedoch die Beseitigung der Sammelcontainer angeordnet worden, und sie habe den Container im Hinblick auf das anhängige Gerichtsverfahren zwar noch nicht entfernt, aber jedenfalls nicht weiter bedient. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Antragstellerin den Container zumindest gegen weitere Einwürfe von Altkleidern hätte sichern müssen. Dass sie keine entsprechende Sicherung vorgenommen hat, stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede, sondern sie wendet lediglich ein, sie bestreite, dass es nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung zu weiteren Einwürfen gekommen sei. Der Verstoß gegen bestandskräftige bzw. vollziehbare abfallrechtliche Untersagungsanordnungen offenbart in besonderem Maße die Bereitschaft des Geschäftsführers der Antragstellerin, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen. Ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Antragstellerin Kenntnis von dem in dem angefochtenen Bescheid angeführten Vorwurf erlangt hat, sie habe eine Abfallentsorgungsanlage in Bad Schönborn ohne das Führen des nach § 49 Abs. 1 KrWG erforderlichen Registers betrieben, und inwieweit dieser Vorwurf berechtigt ist, bedarf keiner näheren Aufklärung, denn er ist nicht mehr entscheidungserheblich, weil bereits die anderen Vorwürfe ein ausreichendes Gewicht zur Begründung der Unzuverlässigkeit besitzen. Dies gilt auch für den Vorwurf der illegalen Verbringung von Abfällen nach Rumänien im Jahre 2014. Nicht entscheidungserheblich sind ferner die von dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren erhobenen neuen Vorwürfe, gegen die sich die Antragstellerin verwahrt. Dies gilt namentlich für die Vorwürfe, an Transportfahrzeugen sei bei Kontrollen am 28. September 2015 und am 4. Mai 2016 kein sogenanntes A-Schild angebracht gewesen, bei einer Kontrolle am 18. März 2016 habe der Fahrer keine bestätigte Anzeige nach § 53 KrWG mitgeführt, die Antragstellerin betreibe in Lahntal-Goßfelden eine Lager- und Sortieranlage ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung, das abfallrechtliche Register für diese Anlage werde nicht ordnungsgemäß geführt, auf diesem Betriebsgrundstück sei am 9. Juni 2016 ein ungesichertes Fass Altöl vorgefunden worden, nach Angaben des zuständigen Ministeriums des Großherzogtums Luxemburg sei die Antragstellerin dort im November 2014 bei einer illegalen Sammlung angetroffen worden und es seien in verschiedenen Landkreisen und Städten silberne Altkleidercontainer mit der Aufschrift "F..." aufgefunden worden, die der Antragstellerin zuzuordnen seien. Die wiederholte Missachtung fremden Eigentums und des Erfordernisses straßenrechtlicher Genehmigungen bei der Aufstellung der Altkleidercontainer, also in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sammlungstätigkeit, und die Fortsetzung dieses Verhaltens unter Verstoß gegen aus diesem Grund ergangene abfallrechtliche Untersagungsverfügungen belegen die fehlende Bereitschaft des Geschäftsführers der Antragstellerin, die Tätigkeit im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung auszuführen und rechtfertigten die Untersagung des Betriebs nach § 53 Abs. 3 S. 3 KrWG wegen Unzuverlässigkeit. Angesichts der Fortsetzung der rechtswidrigen Praxis unter Verstoß gegen bestandkräftige bzw. vollziehbare Untersagungsverfügungen nach § 18 Abs. 5 S. 3 KrWG ist die Prognose begründet, dass es auch zukünftig zu Rechtsverletzungen kommen wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin vorträgt, sie habe inzwischen verschiedene Maßnahmen ergriffen, um künftig Sammlungen ohne Verstöße gegen Privat- und Straßenrecht gewährleisten zu können: So habe sie sich von sämtlichen Dienstleistern zum 30. Juni 2016 getrennt und führe nun die Aufstellung und Betreuung der Sammelcontainer in Eigenregie durch. Sie habe dazu 10 neue Kraftfahrer eingestellt und ein Kontrollsystem entwickelt, um zu überprüfen, dass der konkrete Standort eines Containers mit dem vertraglich vereinbarten übereinstimme. Zur Bearbeitung eingehender Beschwerden wegen unzulässig abgestellter Container habe sie seit April 2016 vier weitere Mitarbeiter eingestellt. Schließlich sei die komplette betriebliche Sparte "Sammlung" und "Beförderung" aus dem Geschäftsbereich des Gesellschafters und Geschäftsführers X... ausgegliedert und der langjährigen und erprobten Mitarbeiterin G... übertragen worden. Herr X... habe stattdessen die früheren Aufgabenbereiche "Handel" und "Makeln" von Frau G... übernommen. Im Interesse des Fortbestands des Betriebs und der damit verbundenen rund 100 Arbeitsplätze sei Herr X... erforderlichenfalls sogar bereit, seine Stellung als Geschäftsführer aufzugeben und einem geeigneten Kandidaten zu übertragen, nach dem bereits vorsorglich gesucht werde. Es stellt sich bereits die Frage, ob Umstände aus der Zeit nach Erlass der behördlichen Untersagungsverfügung nach § 53 Abs. 3 S. 3 KrWG bei der gerichtlichen Überprüfung überhaupt noch Berücksichtigung finden können. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich, so dass späteres "Wohlverhalten" nicht entscheidungserheblich ist (BVerwG, Urteile vom 15. April 2015 - 8 C 6/14 -, BVerwGE 152, 39-49; vom 2. Februar 1982 - 1 C 146/80 -, BVerwGE 65, 1-8; Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 11 B 53/96 -, juris). Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Vorschrift des § 35 Abs. 6 GewO, die die Wiedergestattung der Gewerbeausübung von einem an die Behörde zu richtenden schriftlichen Antrag abhängig macht. Dadurch bestehe eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits. Die Prüfung, ob eine Änderung der tatsächlichen Umstände eingetreten sei, sei dem Wiedergestattungsverfahren vorbehalten und setze eine entsprechende Initiative des Gewerbetreibenden voraus (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6/14 - Rz. 15; Urteil vom 2. Februar 1982 juris Rz. 14). Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht ohne weiteres auf die Untersagung nach § 53 Abs. 3 S. 3 KrWG übertragbar, da die Vorschrift des § 53 KrWG keine dem § 35 Abs. 6 GewO entsprechende Regelung über die Wiedergestattung nach vorangegangener Untersagung wegen Unzuverlässigkeit enthält. Vielmehr spricht einiges dafür, dass es sich bei einer Untersagungsverfügung nach § 53 Abs. 3 S. 3 KrWG ebenso wie bei einer Untersagung einer einzelnen Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG um einen Dauerverwaltungsakt handelt, so dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt (vgl. zu einer Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Dauerverwaltungsakt: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 ff. Rz. 21). Die Frage des für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkts bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil auch das Vorbringen der Antragstellerin zu den betrieblichen Veränderungen seit Erlass der Untersagungsverfügung nach § 53 KrWG mit Bescheid vom 25. April 2016 keine andere Beurteilung der Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigt. Soweit durch die Darstellung des neuen Kontrollsystems von der Antragstellerin suggeriert wird, die Container seien in der Vergangenheit nur irrtümlich auf dem falschen Platz statt des vertraglich vereinbarten aufgestellt worden, fehlt dem jede tatsächliche Grundlage, denn die Antragstellerin hat niemals konkret dargelegt, dass sie über entsprechende genehmigte Standplätze verfügte. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich lediglich durch einen Tausch der Aufgabenbereiche zwischen dem Geschäftsführer X... und der Mitarbeiterin G... etwas an der bisherigen Praxis der Aufstellung der Container ohne die erforderlichen privat- und öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse ändern könnte. Es ist kein konkretes Konzept zum Abschluss von Verträgen mit den privaten Grundstückeigentümern und zur Einholung der straßenrechtlichen Genehmigungen für sämtliche Stellplätze erkennbar. Nachdem jahrelang trotz behördlichen Einschreitens keine Änderung der Aufstellpraxis eingetreten ist, ist allein aufgrund einer Verschiebung der Aufgabenbereiche in der Führungsebene der Antragstellerin nicht mit einer Veränderung des Verhaltens zu rechnen. Auch die Untersagung einzelner Sammlungen im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin gemäß § 18 Abs. 5 S. 2 Alt. 1 KrWG unter Ziffer II des angefochtenen Bescheids wegen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Geschäftsführers der Antragstellerin erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen als rechtmäßig. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin schließlich gegen die Annahme eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügungen nach § 53 Abs. 3 S. 3 KrWG und § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG. Zwar trifft es zu, das sich das Verwaltungsgericht nicht mit ihrem Einwand auseinandergesetzt hat, dass die Existenz ihres mittelständischen Unternehmens mit ca. 100 Mitarbeitern und Auszubildenden betroffen sei. Im Ergebnis steht dies der Annahme des besonderen Vollzugsinteresses aber nicht entgegen. Der Antragsgegner hat das besondere Vollzugsinteresse damit begründet, ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestünde durch Einlegung einer Klage die erhebliche Gefahr, dass Altkleider weiterhin auf die bisherige Weise eingesammelt würden. Die mit den Containeraufstellungen einhergehenden Verletzungen öffentlichrechtlicher Vorschriften und Eingriffe in das Eigentum Dritter stellten eine wesentliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit dar. Die Verstöße gegen straßenrechtliche Vorschriften könnten die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Die Antragstellerin übe ihre rechtswidrige Sammelpraxis in mehreren Bundesländern aus, so dass das Ausmaß der damit verbundenen Rechtsverstöße beträchtlich sei. Das weitere Aufrechterhalten des breit angelegten illegalen Handelns außerhalb der Rechtsordnung sei in keiner Weise schutzwürdig. Vielmehr bedürfe ein solches rechtswidriges Handeln der unverzüglichen Unterbindung. Gegen diese Begründung ist nichts einzuwenden. Die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung nach § 53 Abs. 3 S. 3 KrWG stellt einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Position der Berufsfreiheit nach Art. 12 des Grundgesetzes - GG - in Form einer subjektiven Zugangsbeschränkung dar und bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Bei der Abwägung zwischen den Interesse der Antragstellerin, von dem Vollzug der Untersagungsverfügung einstweilen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zunächst entscheidend zugunsten des Sofortvollzugs in Gewicht, dass sich die angefochtene Untersagungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig darstellt. Die Aufrechterhaltung eines Betriebs im Sinne von § 53 KrWG, dessen für die Leitung verantwortliche Person unzuverlässig ist, ist auch unter Berücksichtigung des Grundrechtseingriffs nicht schutzwürdig. Vielmehr liegt es im öffentlichen Interesse, dass wiederholte und erkennbar rechtswidrige Geschäftspraktiken, die ein erhebliches Ausmaß aufweisen, zeitnah unterbunden werden und die Durchsetzung von Verboten nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinausgezögert wird. Die Unterbindung des rechtswidrigen Geschäftsgebarens durch Anordnung des Sofortvollzugs liegt auch deswegen im öffentlichen Interesse, weil sich die Antragstellerin sonst gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern Wettbewerbsvorteile verschaffen würde. Angesichts des Verhaltens der Antragstellerin, trotz zahlreicher Beanstandungen und behördlicher Untersagungen einzelner Sammlungen nach § 18 Abs. 5 S. 3 KrWG weiterhin Altkleidercontainer ohne die erforderlichen privat- und straßenrechtlichen Erlaubnisse aufzustellen, ist auch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens mit weiteren Rechtsverstößen zu rechnen. Ein milderes Mittel besteht auch nicht in einem individuellen Vorgehen gegen einzelne illegal aufgestellte Container durch das straßen- und vollstreckungsrechtliche Eingriffsinstrumentarium der Verwaltung und Ansprüche des betroffenen Bürgers auf Beseitigung und Kostenersatz, worauf die Antragstellerin verweist. Diese Möglichkeiten erweisen sich nämlich nicht als effektiv, wie das bisherige Verhalten der Antragstellerin anschaulich verdeutlicht. Es besteht daher die begründete Gefahr, dass die Antragstellerin diese Situation - wie bereits in der Vergangenheit - bewusst zu ihrem Vorteil ausnutzt und die Praxis der rechtswidrigen Containeraufstellung in großem Umfang fortsetzt. Soweit durch die ungenehmigte Containeraufstellung die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird, gebietet auch dieser Gesichtspunkt ein sofortiges Einschreiten und begründet das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug. Die Antragstellerin hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dabei orientiert sich das Beschwerdegericht ebenfalls an Nr. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar unter: www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Die Empfehlung betrifft zwar nach ihrem Wortlaut die Klage des Abfallbesitzers gegen eine Untersagungsverfügung, ist aber auch auf eine Untersagungsverfügung gegen einen Sammler von Abfall übertragbar, der sich den Besitz von Abfall erst verschaffen will (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2016 - OVG 11 L 10.16 -, juris; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 7 OA 113/13, juris). Der Streitwert von 20.000,-€ je Untersagungsverfügung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).