Beschluss
2 A 890/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:1123.2A890.16.00
3mal zitiert
10Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es besteht kein Anspruch gegen die Gemeinde auf Erstattung der Kosten für eine privat veranlasste Kastration freilebender Katzen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. März 2016 - 4 K 84/15.GI - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.215,59 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Anspruch gegen die Gemeinde auf Erstattung der Kosten für eine privat veranlasste Kastration freilebender Katzen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. März 2016 - 4 K 84/15.GI - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.215,59 € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Klage auf Erstattung von Kosten für die Kastration und tierärztliche Versorgung freilebender Katzen abgewiesen worden ist. Die Klägerin fing im August 2014 fünf verwilderte Katzen ein, die auf einem Gehöft in E-Stadt im Gemeindegebiet der Beklagten lebten, und verbrachte sie zur Kastration in das Tierheim C-Stadt. Nach Vornahme des Eingriffs ließ sie die Tiere auf dem Gehöft wieder frei. Die Tiere stammten nach Auskunft einer Anwohnerin von Katzen ab, die von einer Familie vor ihrem Wegzug ausgesetzt worden waren. Das Tierheim C-Stadt stellte der Klägerin am 13. Oktober 2014 einen Gesamtbetrag von 1.215,59 € in Rechnung. Berechnet wurden eine Erstversorgung der Katzen, die eine allgemeine Untersuchung - wegen der Wildheit der Tiere in Narkose - sowie eine Ohrreinigung wegen Ohrmilben umfasste, weiterhin die Kosten der Kastration, die Behandlung von Ekto-/Endoparasiten, das Setzen eines Transponders (Chips) zur späteren Identifikation der bereits kastrierten Tiere sowie Pensionskosten, da die Katzen vor Vornahme der Kastration erst einige Tage hätten aufgepäppelt werden müssen. Die von der Klägerin geforderte Erstattung dieser Kosten lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse ihr die Kosten nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag erstatten, da diese als Fundbehörde und als Ordnungsbehörde zur Versorgung der Katzen verpflichtet gewesen sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 1.215,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. November 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. März 2016 abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen, dem die Beklagte entgegentritt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. März 2016 - 4 K 84/15.GI - die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.215,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. November 2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftsätze und den zur Akte gereichten vorgerichtlichen Schriftverkehr Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, da der Sachverhalt geklärt ist und die wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte bereits in den Schriftsätzen der Beteiligten und in der erstinstanzlichen Entscheidung angesprochen worden sind. Die Beteiligten sind dazu angehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die gemäß § 124a Abs. 1 bis 3 VwGO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der von dem Tierheim C-Stadt mit Rechnung vom 13. Oktober 2014 berechneten Kosten in Höhe von 1.215,59 €. Der Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 970, 967 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - i.V.m. § 27b Nr. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - HessAGBGB - vom 18. Dezember 1984. Nach § 970 BGB hat der Finder einer Sache bzw. eines Tieres (§ 90a BGB) gegenüber dem Empfangsberechtigten einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für die Verwahrung oder Erhaltung der Sache, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Der Finder ist nach § 967 BGB berechtigt, die Sache bei der zuständigen Behörde - in Hessen dem Gemeindevorstand (§ 27b Nr. 3 HessAGBGB) - abzuliefern. Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 970 BGB richtet sich aber ausschließlich gegen den Empfangsberechtigten der verlorenen Sache bzw. des Tieres, d.h. gegen den Eigentümer oder einen sonstigen Berechtigten, nicht aber gegen die Fundbehörde, die zur Entgegennahme der Sache verpflichtet ist. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677, 683, 670 BGB. Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag sind im öffentlichen Recht für einen Anspruch des Bürgers gegen die Verwaltung grundsätzlich entsprechend anwendbar (BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5/86 -, BVerwGE 80, 170 ff.). Die Klägerin hat mit der Verbringung der Katzen in das Tierheim zum Zwecke der Kastration kein Geschäft für die beklagte Stadt i.S.v. § 677 BGB besorgt, denn die Beklagte war zu den von der Klägerin veranlassten Maßnahmen nicht verpflichtet. Ein der Beklagten obliegendes Geschäft ergab sich nicht aus ihrer Verpflichtung zur Entgegennahme und Verwahrung von Fundsachen als zuständige Behörde nach §§ 966, 967 BGB i.V.m. § 27b Nr. 3 HessAGBGB. Die Katzen waren nämlich keine Fundsachen i.S.v. §§ 965 ff. BGB. Die Vorschriften gelten für verlorene Sachen (§ 965 Abs. 1 BGB). Dies sind Sachen, die besitzlos, aber nicht herrenlos sind (Staudinger/ Gursky/ Wiegand, BGB, Bearb. 2017, § 965 Rz. 1; Erman/Ebbing, BGB, 15. Aufl. 2017, § 965 BGB Rz. 1). Nicht entscheidend ist für die Annahme von Besitzlosigkeit, dass der Besitz freiwillig aufgegeben worden ist (Staudinger/ Gursky/ Wiegand, a.a.O., § 965 Rz. 1; Erman/ Ebbing, a.a.O., § 965 Rz. 3; Münchener Kommentar zum BGB/Oechsler, 7. Aufl. 2017, § 965 Rz. 3). Die verwilderten Katzen, die auf einem Gehöft lebten, standen in niemandes Eigentum, sondern waren herrenlos. Ausgehend davon, dass es sich um Abkömmlinge ausgesetzter Katzen handelte, gilt folgendes: Nach § 90a Satz 1 BGB sind Tiere keine Sachen, aber nach § 90a Satz 3 BGB sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Dazu gehören unstreitig die zivilrechtlichen Vorschriften über das Eigentum, so dass an den ausgesetzten Elterntieren ursprünglich Eigentum bestand (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 90a Rz. 6; Staudinger/Stieper, a.a.O., § 90a Rz. 10). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wird der Eigentümer des Muttertiers nach der Geburt des Jungtiers auch dessen Eigentümer. Dies folgt aus §§ 953, 99 BGB. Danach gehören die Erzeugnisse einer Sache auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 BGB ein anderes ergibt (§ 953 BGB). Dies gilt auch für Junge des Muttertiers (Staudinger/Stieper, a.a.O., § 99 Rz. 7; Jauernig/Berger, BGB, 16. Aufl. 2015, vor § 953 Rz. 1; Staudinger/ Wiegand/ Gursky, a.a.O., § 965 Rz. 1). Der Heranziehung von Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts und des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts auf Tiere durch das Verwaltungsgericht, wonach grundsätzlich auch das Vatertier zu berücksichtigen sei, bedarf es nicht. Sie widerspricht der Regelung des § 90a Satz 3 BGB zur Anwendbarkeit sachenrechtlicher Vorschriften auf Tiere. Die ausgesetzten Katzen und ihre Jungen sind nicht nach § 960 Abs. 3 BGB herrenlos geworden, denn diese Regelung, wonach ein gezähmtes Tier herrenlos wird, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren, gilt nur für wilde Tiere (vgl. § 960 Abs. 1 und 2 BGB). Typischerweise als Haustiere gehaltene Tiere wie Hauskatzen sind jedoch keine wilden Tiere, auch wenn sie nicht mehr in der Obhut von Menschen leben (Staudinger/ Gursky/ Wiegand, a.a.O., § 960 Rz. 2, 15; Erman/ Ebbing, a.a.O., § 960 Rz. 2; a.A.: Münchener Kommentar zum BGB/Oechsler, a.a.O., § 960 Rz. 2). Durch das Aussetzen des Muttertiers hat der Eigentümer hier jedoch das Eigentum durch Dereliktion gemäß § 959 BGB aufgegeben. Danach wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Die Dereliktion ist nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Tieraussetzungsverbot nach § 3 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes - TierSchG - unwirksam (Staudinger/ Gursky/ Wiegand, a.a.O., § 959 Rz. 8; jurisPK-BGB/ Martinek, 8. Aufl. 2017, § 959 Rz. 7; BeckOK BGB/ Kindl, 43. Ed. 15.06.2017, § 959 Rz. 5; a.A.: OVG Sachsen, Urteil vom 21. September 2016 - 3 A 549/15 -, juris Rz. 18; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Januar 2013 - 3 L 93/09 -, juris Rz. 74; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, Einf. Rz. 116; Jauernig/Berger, a.a.O., § 959 Rz. 1; Münchener Kommentar zum BGB/Oechsler, a.a.O., § 959 Rz. 6; Schulze/Schulte-Nölke, BGB, 9. Aufl. 2017, § 959 Rz. 1). Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Bei dem Tieraussetzungsverbot nach § 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Vorschrift, die nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 TierSchG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bewehrt ist. Die Vorschrift ist nicht als ein Dereliktionsverbot zu betrachten. Sie wendet sich nicht ausschließlich an den Eigentümer, weil auch eine andere Person ein Tier aussetzen kann, und schließt die Möglichkeit der Dereliktion nicht aus, da nur gewisse Verhaltensweisen im allgemeinen öffentlichen Ordnungsinteresse sichergestellt werden sollen, für die die Eigentumslage irrelevant ist. Der Eigentümer wird dadurch auch nicht unbilligerweise aus seiner Verantwortung entlassen, denn nach § 7 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - können ordnungsrechtliche Maßnahmen auch gegen den früheren Eigentümer einer herrenlosen Sache gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. Nach der gegenteiligen Ansicht würde sich das Eigentum an dem Muttertier auch an den Jungtieren und über Generationen hinweg an den Abkömmlingen der weiblichen Tiere fortsetzen. Ein derartiges Verständnis wäre bei verwilderten Katzenpopulationen nicht sachgerecht, denn die Eigentumsverhältnisse wären völlig unüberschaubar. Eigentumsrechte unbekannter Personen stünden auch der Vornahme einer Kastration durch Tierschutzvereinigungen, private Tierschützer oder öffentliche Stellen entgegen. Ist sonach das Muttertier durch das Aussetzen herrenlos geworden, sind auch dessen Abkömmlinge herrenlos, so dass die Anwendbarkeit der fundrechtlichen Vorschriften hier ausscheidet. Soweit die Klägerin auf Rechtsprechung und Literatur verweist, wonach bei aufgefundenen Haustieren die Regelvermutung bestehe, dass es sich um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere handele (OVG Lüneburg, Urteil vom 23. April 2012 - 11 LB 267/11 -, juris Rz. 29; VG Gießen, Urteil vom 27. Februar 2012 - 4 K 2064/11.GI -, juris Rz. 18 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 4 K 29/13 -, juris Rz. 32; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Einf. Rz. 116), ist im vorliegenden Fall für die Anwendung einer derartigen Beweisregel kein Raum, da die Herkunft der Tiere hier geklärt ist und es sich danach - wie ausgeführt - nicht um Fundtiere handelt. Auch der Verweis der Klägerin auf den schlechten Ernährungs- und Gesundheitszustand der Katzen, die abgemagert gewesen seien und an chronischem Schnupfen gelitten hätten, vermag die Fundtiereigenschaft nicht zu begründen. Der Begriff des Fundtiers ist zivilrechtlich definiert als ein Tier, das besitzlos, aber nicht herrenlos (eigentumslos) ist. Die Klägerin möchte hingegen jedes freilebende Haustier als Fundtier verstanden wissen, das zur Verschaffung guter Lebensbedingungen der menschlichen Fürsorge bedürfe. Das Fundrecht bezweckt aber keinen Tierschutz, sondern Eigentumsschutz und rechtfertigt die Inanspruchnahme der Gemeinden als Träger der Fundbehörden und damit deren wirtschaftliche Belastung nur zum Schutz des Eigentums, nicht aber zum Zwecke des Tierschutzes (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 8 A 1064/14 -, juris Rz. 41 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich auf die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 des Hessischen Jagdgesetzes - HJagdG -, wonach Hunde und Katzen, die sich in Fanggeräten gefangen haben, als Fundtiere zu behandeln sind, denn diese Regelung gilt nur für solche Hunde und Katzen, die in einem Jagdbezirk außerhalb von Ansiedlungen von dem zur Ausübung des Jagdschutzes nach § 25 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - Berechtigten gefangen werden. Mit der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Kastration der Katzen wurde darüber hinaus keine öffentlich-rechtliche Pflicht der Beklagten als Fundbehörde erfüllt. Die Kastration ginge deutlich über die Rechte und Pflichten der Behörde zur öffentlich-rechtlichen Verwahrung von Fundtieren hinaus. Das Fundrecht dient den Interessen des Eigentümers an der Erhaltung und Wiedererlangung der verlorenen Sache bzw. des verlorenen Tieres (Hess. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 8 A 1064/14 -, juris Rz. 41). Die Kastration ist jedoch zur Erhaltung der Integrität des Tieres nicht geboten und würde das Entscheidungsrecht des Eigentümers über die Vornahme einer Kastration an seinem Tier beeinträchtigen. Es handelte sich bei den von der Klägerin veranlassten Maßnahmen auch nicht um ein Geschäft der Beklagten aufgrund der Verpflichtung als Ordnungsbehörde zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäß § 1 Abs. 1 HSOG. Allerdings steht einer Verantwortlichkeit der Beklagten als allgemeine Ordnungsbehörde entgegen ihrer Ansicht nicht eine vorrangige Zuständigkeit der Veterinärbehörde des Landkreises für Anordnungen gemäß § 16a TierSchG entgegen, da sich solche Anordnungen nur gegen den Tierhalter richten können. Die Behandlung der Katzen im Tierheim C-Stadt diente nicht der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Anders als in den Schriftsätzen der Klägerseite dargestellt ging es nicht um die Behandlung verletzter oder akut erkrankter Tiere. Die Klägerin hat die Katzen vielmehr zum Zwecke der Kastration nach und nach eingefangen und in das Tierheim verbracht. Dies ergibt sich aus der Rechnung des Tierheims C-Stadt vom 13. Oktober 2014 einschließlich Erläuterungen (Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift vom 22. Januar 2015) und den Schreiben und E-Mails der Klägerin an die Beklagte von August 2014 (Anlagen zum Schriftsatz vom 18. April 2016). Auch der von der Klägerin am 4. August 2014 eingefangene und zunächst an den Bauhof der Beklagten verbrachte getigerte Kater, für den in der Rechnung des Tierheims C-Stadt vom 13. Oktober 2014 lediglich Pensions- und Erstversorgungskosten aufgeführt sind, wurde auf Veranlassung der Klägerin kastriert und sodann von ihr wieder freigelassen (vgl. E-Mail der Klägerin vom 28. August 2014, Bl. 151 d.A.). Die Klägerin hat nach eigenen Angaben die Kastration der Tiere vornehmen lassen, um die Geburt weiterer von Menschen unversorgter Katzen zu verhindern. Solche Maßnahmen werden zwar von Seiten der Bundesregierung zur Begrenzung der Ausbreitung verwilderter Katzenpopulationen empfohlen (vgl. Tierschutzbericht 2015 der Bundesregierung, BT-Drs. 18/6750, S. 22 f.). Zudem wurde mit Wirkung vom 13. Juli 2013 in das Tierschutzgesetz eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierungen eingefügt, zum Schutz freilebender Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch eine Verminderung ihrer Anzahl in bestimmten Gebieten den freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu verbieten oder zu beschränken (§ 13b TierSchG). Diese Regelung bezieht sich jedoch nicht auf die herrenlosen Tiere selbst, sondern auf die in einem Besitzverhältnis stehenden Katzen und entspricht - wenn von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht wird - de facto einer Kastrationsplicht für Haus- und Hofkatzen mit Freigang (Tierschutzbericht, a.a.O., S. 22). Zur Kontrolle kann ferner eine Kennzeichnungspflicht von Freigängerkatzen vorgeschrieben werden. Durch diese Maßnahmen soll verhindert werden, dass in problematischen Gebieten mit verwilderten Katzen die Fortpflanzungskette durch unkastrierte Katzen in einem Besitzverhältnis aufrechterhalten wird (Tierschutzbericht, a.a.O., S. 23). Eine Verpflichtung der örtlichen Behörden zur Kastration verwilderter Katzen hat der Gesetzgeber hingegen nicht geschaffen. Es wird auch nicht die Verbringung in Tierheime gefordert, sondern die Existenz freilebender, verwilderter Katzen wird hingenommen (vgl. Tierschutzbericht, a.a.O., S. 23). Dass die Kastration verwilderter Katzen zur Beschränkung der Populationsgröße sinnvoll sein mag, reicht zur Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Existenz unkastrierter Tiere indes nicht aus und rechtfertigt es nicht, dass eine Privatperson für die von ihr veranlasste Kastration von der Behörde nach den Regeln über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag Kostenerstattung erlangen kann. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der Aufgabe durch einen privaten Geschäftsführer bestehen muss und dabei die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums zu berücksichtigen ist, ob und wie sie tätig wird (BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5/86 -, BVerwGE 80, 170 ff., Rz. 15 ff.). Danach obliegt es der Entscheidung der zuständigen Gemeinde, ob sie es für erforderlich hält, verwilderte Katzen zur Begrenzung der Population aus öffentlichen Mitteln kastrieren zu lassen. Eine solche Maßnahme kann ihr nicht durch die Initiative Dritter aufgezwungen werden. Die Beklagte hat ein Einschreiten nicht für erforderlich gehalten und darauf verwiesen, dass ihr weder von Einwohnern noch von dem Ortsvorsteher des betroffenen Ortsteils Beschwerden bezüglich streunender Katzen vorlägen (vgl. Schreiben vom 8. Dezember 2014, Bl. 18 d.A.). Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für die Kastration selbst, die Pensionskosten zur Vorbereitung des Eingriffs und das Setzen eines Chips zur Identifikation der bereits kastrierten Tiere scheidet daher aus. Auch soweit anlässlich der Aufnahme der Katzen im Tierheim eine allgemeine Untersuchung in Narkose und eine Behandlung von Ohrmilben und Parasiten erfolgte, ist nicht erkennbar, dass dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 1 HSOG) oder aus Tierschutzgründen zur Minderung von Schmerzen und Leiden der Tiere (vgl. § 1 TierSchG) geboten gewesen wäre. Nach den Umständen handelte es sich vielmehr um Routinemaßnahmen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Aufnahme der Katzen im Tierheim zum Zwecke der Kastration zur Vermeidung einer Ansteckungsgefahr, so dass es auf die Frage einer staatlichen Behandlungspflicht ernsthaft verletzter oder erkrankter Tiere hier nicht ankommt (vgl. hierzu eingehend - verneinend -: Hess. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 8 A 1065/14 -, juris). Nachdem ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB aus. Die Klägerin hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.