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Beschluss

2 B 1641/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0122.2B1641.18.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. Juli 2018 - 6 L 3718/18.GI - abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Juli 2018 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. Juli 2018 - 6 L 3718/18.GI - abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Juli 2018 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,-- € festgesetzt. Die gemäß §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 12. Juli 2018, mit der die Fahrerlaubnis des Antragstellers für die Fahrerlaubnis-Klassen B, AM und L unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen worden ist, wiederherzustellen. Die vom Antragsteller angefochtene Verfügung des Antragsgegners vom 12. Juli 2018 ist nach dem Inhalt der dem beschließenden Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht rechtmäßig, so dass der dagegen vom Antragsteller erhobene Widerspruch hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Aus den mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der beschließende Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich, dass abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Juli 2018 vor einer endgültigen Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit in dem anhängigen Widerspruchsverfahren verschont zu bleiben, dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung vorgeht. Der Antragsgegner durfte hier nicht im Wege der Schlussfolgerung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) die Fahrerlaubnis des Antragstellers entziehen, weil die Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens vom 22. März 2018, der vom Antragsteller nicht Folge geleistet worden ist, rechtswidrig war. Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, der vom Antragsgegner als maßgebliche Rechtsgrundlage für den Entziehungsbescheid vom 12. Juli 2018 herangezogen worden ist, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von ihm geforderte Fahreignungsgutachten nicht fristgerecht beibringt. Entsprechend der bis zum Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.: Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 70.79 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 65; Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26.83 -, BVerwGE 71, 93 = Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 71) ist diese Schlussfolgerung auf die Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht von einer Ermessensbestätigung der Behörde, sondern allein davon abhängig, dass sich der betroffene Fahrerlaubnisinhaber - ohne ausreichenden Grund - weigert, sich auf seine Eignung als Kraftfahrer untersuchen zu lassen, oder dass er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Fahreignungsgutachten nicht beibringt. In diesen Fällen darf die Behörde bei ihrer Entscheidung ohne weitere Voraussetzungen auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf dieser gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV bei der Gutachtensanordnung nach Abs. 6 der Vorschrift hinzuweisen ist, und hat demgemäß die Fahrerlaubnis zu entziehen (BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26.83 -, a. a. O.; ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. zum Beispiel: Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 2 B 1169/13 -, m. w. N.; siehe hierzu auch: BR-Drs. 443/98, S. 254 f.). Der Schluss auf die Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Anordnung einer Eignungsbegutachtung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Diese vom Bundesverwaltungsgericht zu § 15b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung (StVZO a.F.) entwickelten Grundsätze sind auch bei der Anwendung der Fahrerlaubnis-Verordnung zu beachten, da der Verordnungsgeber in der Begründung zu § 11 Abs. 8 FeV (vgl.: BR-Drs. 443/98, S. 257) auch insoweit ausdrücklich auf die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen hat (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 = DVBl. 2005, 1337 = DÖV 2005, 1008 = DAR 2005, 581 = NZV, 2005, 603 = BayVBl. 2006, 221 = BA 43, 49 m. w. N.; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 2 B 1169/13 -, m. w. N.). Wegen des bei der Anwendung und Auslegung des § 11 Abs. 8 FeV stets zu beachtenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - (siehe hierzu: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 98, 69 = NJW 1993, 2365 = DVBl. 1993, 995 = NZV 1993, 413 = DAR 1993, 427) sowie im Hinblick auf die gravierenden Rechtsfolgen bei einer Verweigerung der nicht selbstständig anfechtbaren Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 = DÖV 2002, 125 = DAR 2001, 522 = Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29), müssen der Entscheidung über die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen, und die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sein. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Anordnung des Antragsgegners vom 22. März 2018 zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens als rechtsfehlerhaft. Wird die Anordnung zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens bzw. eines ärztlichen Gutachtens, wie hier die Anordnung des Antragsgegners vom 22. März 2018, auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützt („Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel i. S. des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.“), muss der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln als Tatbestandsmerkmal nachgewiesen sein; hinreichend konkrete Verdachtsmomente für einen Besitz von Betäubungsmitteln reichen für eine Anwendung der Vorschrift nicht aus (siehe hierzu: Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 11 CS 07.2766 -, juris; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, Rdnr. 17 zu § 14 FeV; Koehl in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, Rdnr. 10 zu § 14 FeV). Ein solcher Nachweis ist hier nicht gegeben. Der Bevollmächtigte des Antragstellers weist in seiner Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass von der Strafermittlungsbehörde keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob es sich bei den bei dem Antragsteller am 23. Juli 2017 sichergestellten Tabletten tatsächlich um den in Anlage III zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) aufgeführten Stoff Tilidin gehandelt hat oder ob die vier sichergestellten Tabletten eine Zubereitung mit verzögerter Wirkstofffreigabe (sog. Retard-Tablette) gewesen sind, ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG je abgeteilte Form bis 300 mg Tilidin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Menge, mindestens 7,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten zu haben und damit nicht vom Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes erfasst waren. Konkrete, als Nachweis eines Besitzes von Betäubungsmitteln durch den Antragsteller zu wertende Aussagen hierzu finden sich in den von der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners (auszugsweise) zu den Verwaltungsvorgängen genommenen Kopien der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Gießen nicht. Allein die Tatsache, dass die Verpackungen der sichergestellten Tabletten die Aufschrift „Tilidin“ trugen, lässt nicht den sicheren Schluss zu, es habe sich tatsächlich um einen Stoff bzw. eine Zubereitung i. S. des Betäubungsmittelgesetzes gehandelt. Gleiches gilt entgegen der Annahme des erstinstanzlichen Gerichts auch für den Sachverhalt, dass die Staatsanwaltschaft das gegen den Antragsteller eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Erwerbs bzw. Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG) mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 gemäß § 31a BtMG und nicht gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt hat. Auch hieraus ergibt sich ein Nachweis für einen widerrechtlichen Besitz von Betäubungsmitteln durch den Antragsteller allein nicht. Das Beschwerdegericht geht vielmehr davon aus, dass die Strafverfolgungsbehörde das Ermittlungsverfahren gegen den nicht verantwortlich vernommenen Antragsteller (siehe: Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2017, Bl. 32 der Verwaltungsvorgänge) aus Gründen der Praktikabilität und des sachgerechten und rationellen Einsatzes öffentlicher Mittel auf der „sicheren“ Grundlage des § 31a BtMG eingestellt hat, ohne zuvor eine für die Einstellung auf der Grundlage des § 170 Abs. 2 StPO zuvor erforderliche zeit- und kostenintensive Analyse der bei dem Antragsteller sichergestellten Tabletten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Eine Verfahrenseinstellung aus tatsächlichen Gründen auf der Rechtsgrundlage des § 170 Abs. 2 StPO wäre nämlich nur dann möglich (gewesen), wenn der Antragsteller einer Straftat nach § 29 BtMG nicht hinreichend verdächtig war, d. h. wenn nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Gießen die erforderlichen Beweise für eine Täterschaft des Antragstellers oder für Tatumstände, die ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal erfüllen, gefehlt haben (siehe hierzu: KK-Moldenhauer, 7. Aufl. 2013, Rdnr. 18 zu § 170 StPO). Voraussetzung hierfür wäre jedoch eine ohne Kosten verursachende chemische Analyse nicht zu treffende sichere Feststellung gewesen, dass die im Besitz des Antragstellers vorgefundenen Tabletten nicht aus einem dem Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes unterfallenden Stoff bzw. aus einer entsprechenden Zubereitung bestanden. Eine erfolgversprechende und sichere Feststellung der stofflichen Beschaffenheit bzw. Zusammensetzung der am 23. Juli 2017 aus dem Besitz des Antragstellers sichergestellten Tabletten ist auch in dem noch nicht beendeten Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren nicht mehr möglich, da die Tabletten nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens vernichtet wurden. Die Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens vom 22. März 2018 ist deshalb rechtswidrig ergangen, so dass die rechtlichen Voraussetzungen für den vom Antragsgegner gezogenen Rückschluss auf eine Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht gegeben sind. Die Verfügung des Antragsgegners vom 12. Juli 2018, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, ist deshalb offensichtlich rechtswidrig mit der Folge, dass ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme nicht besteht. Aus diesem Grund ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung vom 12. Juli 2018 wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei legt das Beschwerdegericht anders als das erstinstanzliche Gericht für die Bewertung des Interesses des Antragtellers an der Aufhebung der angefochtenen Entziehung seiner Fahrerlaubnis ausschließlich die Fahrerlaubnis für die Klasse B zugrunde, da diese Fahrerlaubnis-Klasse gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV auch die Klassen AM und L umfasst und zum Führen von Fahrzeugen dieser Klassen berechtigt. Der somit nach § 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beil. Heft 2/2013, S. 57; abrufbar unter: www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php) in der Hauptsache anzusetzende Streitwert in Höhe von 5.000,-- € ist wegen der Vorläufigkeit der hier vom Antragsteller begehrten Entscheidung gemäß Nr. 1.5 des vorgenannten Streitwertkatalogs zu halbieren. Im Interesse einer einheitlichen Wertfestsetzung ist der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend abzuändern. Das Beschwerdegericht macht insoweit von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG Gebrauch. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).