Beschluss
2 B 608/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0629.2B608.20.00
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Leitsätze
1. Für die Anordnung von Umleitungsverkehr wegen einer Baustelle (§ 45 Abs. 6 StVO) über Straßen außerhalb des eigenen Bundeslandes fehlt der für den Baustellenbereich zuständigen Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde die Verbandskompetenz.
2. Für die Festlegung eines länderübergreifenden Umleitungskonzepts muss die nach Landesrecht zuständige Behörde, auf deren Territorium sich die Baustelle befindet, für das Territorium des anderen Bundeslandes die Zustimmung der nach dortigem Landesrecht zuständigen Behörden einholen.
3. Die Umleitungsbeschilderung hat jede Behörde für die Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich anzuordnen.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 18. Februar 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Kassel, Az. 7 K 3164/19.KS) gegen die Führung der Bedarfsumleitung U 85 durch ihr Stadtgebiet gemäß dem Bescheid des Antragsgegners gegenüber der Beigeladenen vom 6. Dezember 2019, dritter Aufzählungspunkt, wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Anordnung von Umleitungsverkehr wegen einer Baustelle (§ 45 Abs. 6 StVO) über Straßen außerhalb des eigenen Bundeslandes fehlt der für den Baustellenbereich zuständigen Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde die Verbandskompetenz. 2. Für die Festlegung eines länderübergreifenden Umleitungskonzepts muss die nach Landesrecht zuständige Behörde, auf deren Territorium sich die Baustelle befindet, für das Territorium des anderen Bundeslandes die Zustimmung der nach dortigem Landesrecht zuständigen Behörden einholen. 3. Die Umleitungsbeschilderung hat jede Behörde für die Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich anzuordnen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 18. Februar 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Kassel, Az. 7 K 3164/19.KS) gegen die Führung der Bedarfsumleitung U 85 durch ihr Stadtgebiet gemäß dem Bescheid des Antragsgegners gegenüber der Beigeladenen vom 6. Dezember 2019, dritter Aufzählungspunkt, wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 18. Februar 2020 ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin macht zunächst zutreffend geltend, dass sich ihre Klage bei dem Verwaltungsgericht Kassel − 7 K 3164/19.KS − und ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht gegen sämtliche Anordnungen in dem Bescheid des Antragsgegners an das beigeladene Bauunternehmen vom 6. Dezember 2019 richten, sondern nur gegen einen Teil der Anordnung unter dem dritten Aufzählungspunkt in dem Tenor des Bescheids. Die Antragstellerin hat mit der Klage vom 18. Dezember 2019 beantragt, die „Verkehrsrechtliche Anordnung zur Vollsperrung der B 80 zwischen Hohengandern und der B 27“ vom 6. Dezember 2019 aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die angeordnete Bedarfsumleitung U 85 nicht durch ihr Stadtgebiet geführt wird. Nur auf diesen Klagegegenstand bezieht sich ihr Antrag vom 23. Januar 2020 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, nachdem der Antragsgegner am 16. Januar 2020 die sofortige Vollziehung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 6. Dezember 2019 angeordnet hat. Dem Antrag ist zu entsprechen. Der Sache nach handelt es sich um einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eines Dritten gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt nach § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO. Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 6. Dezember 2019 begünstigt die Beigeladene, denn ohne eine solche Anordnung darf sie nicht mit den Bauarbeiten beginnen, und eine Zuwiderhandlung würde als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 45 Abs. 6, § 49 Abs. 4 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung − StVO −). Zu Recht wendet sich die Antragstellerin gegen die Verneinung ihrer Antragsbefugnis in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts. Die Klage- bzw. Antragsbefugnis ist gegeben, wenn eine Verletzung des Rechtsschutzsuchenden in eigenen Rechten nach seinem Vorbringen möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen und ihm zustehen kann (§ 42 Abs. 2 VwGO; st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 − 2 A 2.14 −, BVerwGE 156, 193 ff. Rn. 16 und vom 19. November 2015 − 2 A 6.13 −, BVerwGE 153, 246 Rn. 15). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin allerdings nicht aus der von ihr geltend gemachten Verletzung ihrer Zuständigkeit als Straßenverkehrsbehörde. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen (S. 7 unten des Beschlussabdrucks), dass es sich bei den von den Gemeinden als örtlichen Straßenverkehrsbehörden wahrzunehmenden Aufgaben um solche des übertragenen Wirkungskreises handelt, die als staatliche Aufgaben nicht zu den Angelegenheiten des gemeindeeigenen, vom Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Wirkungskreis gehören (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 − 11 C 17.93 −, BVerwGE 95, 333 ff., juris Rn. 13; vom 28. Februar 2019 − 3 A 4.16 −, juris Rn. 19 und Beschluss vom 22. Januar 2001 − 8 B 258.00 −, juris Rn. 4). Die Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt auch nicht aus der ihr als Gemeinde mit mehr als 30.000 Einwohnern obliegenden Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- oder Kreisstraßen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Straßengesetzes vom 7. Mai 1993). Zwar können hoheitliche Maßnahmen, welche die Straßenbaulast faktisch erweitern oder ihre Wahrnehmung erschweren, den Straßenbaulastträger in seinen Rechten beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1984 − 4 C 83.80 −, juris Rn. 16 m.w.N.). Hier ist aber nicht erkennbar und wird von der Antragstellerin auch nicht dargelegt, inwieweit die Bedarfsumleitung U 85 für die Autobahn A 38, die im Stadtgebiet Mühlhausen ausschließlich über die Bundesstraßen B 247 und B 249 geleitet werden soll, zu einer Beeinträchtigung wegen der Straßenbaulast für Landes- und Kreisstraßen führen könnte. Die Antragsbefugnis ergibt sich aber aus der Möglichkeit einer Verletzung der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten gemeindlichen Planungshoheit aufgrund der von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigung eigener Bauvorhaben durch die Bedarfsumleitung. Ob die gemeindliche Planungshoheit tatsächlich beeinträchtigt ist, betrifft regelmäßig nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Rechtsschutzbegehrens (vgl. hierzu: BVerwGE, Urteil vom 27. April 2017 − 9 A 30.15 −, BVerwGE 159, 1 ff., Rn. 12 und vom 20. Mai 1998 − 11 C 3.97 −, juris Rn. 39). Die Antragstellerin hat auf eigene konkrete Planungen zum Bau einer Fernwärmeleitung hingewiesen, welche die Bedarfsumleitungsstrecke der Bundesstraße B 247 queren soll. Nachdem das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr die Zustimmung zur Ausführung dieser Baumaßnahme zunächst mit Schreiben vom 11. Februar 2020 (Bl. 54 d. Gerichtsakte) wegen der Bedarfsumleitung gänzlich versagt hatte, hat es mit Schreiben vom 19. Februar 2020 (S. 2, Bl. 107 d. Gerichtsakte) noch eine Beteiligung des Antragsgegners im Hinblick auf die Umleitung gefordert. Die Antragstellerin beabsichtigt nach ihrem Vortrag außerdem die Sanierung der Feuerwehrzufahrt zum Ökumenischen Hainich-Klinikum an der Bundesstraße B 249. Weiterhin verweist sie auf geplante Kanalbauarbeiten und den Bau eines Kreisverkehrsplatzes im Bereich der Landesstraße L 1006. Die Arbeiten im Bereich der Landesstraße könnten durch Ausweichverkehr wegen Überlastung der Bundesstraßen durch die Bedarfsumleitung behindert werden. Diese Gesichtspunkte sind ausreichend für eine Antragsbefugnis der Antragstellerin. Ob eine bloße Verzögerung oder Erschwernis eigener gemeindlicher Bauarbeiten vom Schutzbereich der gemeindlichen Planungshoheit umfasst ist, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsschutzbegehrens. Die Beschwerde macht ferner zutreffend geltend, dass für ihren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ein Rechtsschutzinteresse besteht. Dieses fehlt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb, weil das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr zunächst die Zustimmung zu dem Bau der Fernwärmetrasse im Querungsbereich der Bundesstraße B 247 versagt hat, deren Aufhebung im vorliegenden Verfahren nicht erreicht werden könne, denn die Versagung ist gerade wegen der für sofort vollziehbar erklärten Anordnung der Bedarfsumleitung durch das Stadtgebiet der Antragstellerin erfolgt. Die Antragstellerin weist auch zu Recht darauf hin, dass sich ihr Begehren nicht auf die Entfernung der Umleitungswegweiser in ihrem Stadtgebiet reduziert, die die Beigeladene bereits auf die Verfügung der Antragstellerin vom 23. Januar 2020 hin vorläufig wieder abgehängt hat. Sie möchte vielmehr erreichen, dass die Bedarfsumleitung U 85 nicht durch ihr Stadtgebiet verläuft und der Umleitungsverkehr auch nicht bis an den Stadtrand geleitet wird. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet, weil sich der von der Antragstellerin angefochtene Teil des Bescheids vom 6. Dezember 2019 aufgrund der Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren als rechtswidrig erweist. An der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung besteht kein besonderes öffentliches Interesse (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Der von der Antragstellerin angefochtene Teil der verkehrsrechtlichen Anordnung enthält zwei Regelungen, nämlich zum einen die Festlegung der Streckenführung der Bedarfsumleitung U 85, und zum anderen die Anweisung an die Beigeladene, die Beschilderung mit dem Zeichen 460 nach der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO an den in Straßenkarten (Anlagen 3a und 3b zu dem Bescheid vom 6. Dezember 2019) gekennzeichneten Stellen anzubringen. Dem Regierungspräsidium Kassel als Behörde des Landes Hessen fehlt die Verbandskompetenz zur eigenständigen Anordnung der Streckenführung und Beschilderung der Bedarfsumleitung, soweit sie sich auf das Territorium des Landes Thüringen beziehen. Die Zuständigkeit von Behörden verschiedener Bundesländer ist keine Frage der örtlichen Zuständigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (des Bundes) − VwVfG − und der gleichlautenden Bestimmungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, sondern der sogenannten Verbandskompetenz. Während die örtliche Zuständigkeit die Frage betrifft, welche von mehreren sachlich zuständigen Behörden desselben Verwaltungsträgers ein Verfahren durchzuführen hat, dient die Verbandskompetenz der Zuweisung von Aufgaben an einen bestimmten Verwaltungsträger sowie der Aufgabenabgrenzung zwischen verschiedenen selbstständigen Verwaltungsträgern und damit der Sicherung der Verwaltungshoheit des Bundes, der Länder, der Kommunen sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 − 1 C 5.11 −, BVerwGE 142, 195 ff. Rn. 18 m.w.N.; OVG Münster, Urteil vom 3. Oktober 1978 − XV A 1927/75 −, NJW 1979, 1057, 1058; Henkel in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 3 Rn. 6 f.). Führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, wie es beim Vollzug des Straßenverkehrsgesetzes und der hierzu ergangenen Straßenverkehrs-Ordnung der Fall ist, so regeln sie gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Einrichtung der Behörden, d.h. den Ländern in ihrer Gesamtheit obliegt die Bestimmung der Verbandskompetenz und dem einzelnen Bundesland im Rahmen seiner Kompetenz die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Allerdings verlangt Bundesrecht, dass durch eine koordinierte Regelung der Länder, hilfsweise durch eine Regelung des Bundes, bestimmt ist, welches Land zur Ausführung der konkreten Aufgabe berechtigt und verpflichtet ist. Das gebietet zum einen das Rechtsstaatsprinzip, da der von einer gesetzlichen Regelung Betroffene seine Rechte nicht verfolgen kann, wenn nicht feststeht, an welche Behörde er sich hierfür zu wenden hat. Das erfordert aber auch die grundgesetzliche Verteilung der Verwaltungskompetenzen innerhalb des föderal gegliederten Staatsverbandes der Bundesrepublik Deutschland. Danach sind die Verbandskompetenzen der Länder nach dem Territorialprinzip voneinander abgegrenzt und die Hoheitsbefugnisse der einzelnen Bundesländer grundsätzlich auf das Gebiet innerhalb ihrer jeweiligen Landesgrenzen beschränkt. Zugleich ergibt sich aus Art. 84 Abs. 1 GG die Verpflichtung des Landes, dem die Verbandskompetenz zur Ausführung eines Bundesgesetzes für einen bestimmten Aufgabenbereich oder Personenkreis zugewiesen wurde, diese Aufgabe auch tatsächlich wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., Rn. 18 und Urteil vom 26. Juni 2014 − 3 CN 1.13 −, juris Rn. 10; OVG Münster, Beschluss vom 21. Februar 2009 − 13 B 7225/09 −, NVwZ-RR 2010, 463; Oldiges, DÖV 1989, 873, 877). Die zuständige Behörde ist bei länderübergreifenden Sachverhalten in zwei Schritten zu bestimmen. In einem ersten Schritt ist festzustellen, welches Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung besitzt. In einem zweiten Schritt ist auf der Grundlage des Landesrechts des zur Sachentscheidung befugten Bundeslandes zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes örtlich zuständig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., Rn. 17). Für den länderübergreifenden Umleitungsverkehr bestehen keine speziellen Zuständigkeitsregelungen zur Bestimmung der Verbandskompetenz. In § 45 Abs. 2 Satz 1 StVO ist lediglich geregelt, dass zur Durchführung von Straßenbauarbeiten die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) − vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden − Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen und den Verkehr umleiten. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, ber. S. 5206) i.d.F. vom 22. Mai 2017 (BAnz AT 29.05.2017 B8) spricht Zuständigkeiten bei länderübergreifendem Umleitungsverkehr nicht an. Bei der Anordnung gegenüber dem Bauunternehmer nach § 45 Abs. 6 StVO schreibt sie lediglich die Anhörung der Polizei vor jeder Anordnung vor (VwV-StVO zu § 45 Rn. 63). Nach der Regelung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu Richtzeichen, die der Umleitungsbeschilderung dienen, hat die zuständige Behörde sämtliche beteiligten Behörden und die Polizei, gegebenenfalls auch die Bahnunternehmen, Linienverkehrsunternehmen und die Versorgungsunternehmen zur Planung heranzuziehen (VwV-StVO zu § 42, Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466, Rn. 1). Eine solche Beteiligung anderer Dienststellen und Unternehmen sehen auch die Richtlinien für Umleitungsbeschilderung vom 24. April 1992 (RUB 1992, bekanntgegeben in: VkBl. S. 218) bei der Aufstellung eines Umleitungsplans vor (Nr. 3.2.1 Abs. 4). Fehlen spezielle koordinierte landesrechtliche Zuweisungsregelungen zur Verbandskompetenz, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die inhaltlich identischen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit entsprechend anzuwenden (§ 3 VwVfG), wenn das für die Ausführung einer bundesrechtlich begründeten Aufgabe zuständige Land auf andere Weise nicht zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., Rn. 19). Die Rechtsprechung ist entwickelt worden für eine einzelne zu treffende Entscheidung, im konkreten Fall für die nachträgliche Befristung der Sperrwirkung einer Abschiebung im Ausländerrecht. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich davon insofern, als die verkehrsrechtliche Anordnung vom 6. Dezember 2019 mehrere Regelungen enthält. Nach § 45 Abs. 6 Satz 1 StVO sind die Bauunternehmer verpflichtet, vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einzuholen, wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Die Anordnung von Umleitungsverkehr erfordert zum einen die Festlegung einer Umleitungsstrecke. Außerdem sind Art und Standorte der entsprechenden Verkehrszeichen zu bestimmen, zu deren Aufstellung der Bauunternehmer verpflichtet wird (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 − VII C 10.70 −, BVerwGE 35, 334 ff., juris Rn. 24). Während die Festlegung der Umleitungsstrecke nur in einer einheitlichen Entscheidung ergehen kann, ist die Anordnung der Umleitungsbeschilderung regional teilbar. Für die Anordnung der Beschilderung ergibt sich eine Verbandszuständigkeit der hessischen und thüringischen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich in dem jeweiligen Bundesland aus einer entsprechenden Anwendung der gleichlautenden Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes i.d.F. vom 15. Januar 2010 − HVwVfG − und des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2014 − ThürVwVfG −. Danach ist in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Bei den Straßen, an denen die Umleitungsbeschilderung angebracht werden soll, handelt es sich um unbewegliches Vermögen. Die Zuständigkeitsregelung in den jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzen setzt entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht voraus, dass in den Status von unbeweglichem Vermögen oder sonstigen ortsgebundenen Rechten eingegriffen wird. Erforderlich ist nach dem Gesetzeswortlaut vielmehr allein ein Bezug der Angelegenheit auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis. Ein weites Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die Angelegenheiten erfassen soll, die zu einem bestimmten Territorium in besonderer Beziehung stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1964 − II ER 402.63 −, BVerwGE 18, 26 ff., juris Rn. 4 und vom 10. Dezember 1996 − 7 AV 11.96 −, juris Rn. 3, jeweils zu § 52 Nr. 1 VwGO), um eine größtmögliche Sachnähe durch Befassung einer Behörde mit der Angelegenheit zu gewährleisten, die mit den örtlichen Gegebenheiten am besten vertraut ist (vgl. Henkel in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 3 Rn. 36; Schliesky in: Knack/Henneke, VwVfG, 11. Aufl. 2020, § 3 Rn. 18). Für das einheitlich festzulegende Umleitungskonzept lassen sich länderübergreifende Zuständigkeits- und Verfahrensregeln aus entsprechender Anwendung von fachspezifischen Regelungen des Straßenverkehrsrechts zu vergleichbaren Sachverhalten ableiten. Eine länderübergreifende Regelung, auf die sich der Antragsgegner beruft, enthält § 44 Abs. 3 Satz 2 und 3 StVO für die Erlaubnis einer Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 StVO. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist − vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen − diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO (Rn. 37) sieht eine Anhörung u.a. der Straßenverkehrsbehörden und Behörden der Straßenbaulastträger vor, deren Zuständigkeitsbereich berührt ist. Die Erlaubnis soll erst dann erteilt werden, wenn die beteiligten Behörden und Stellen gegen die Veranstaltung keine Bedenken geltend gemacht haben (VwV-StVO zu § 29 StVO Rn. 39). Eine weitere ausdrückliche länderübergreifende Regelung findet sich für die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO für Großraum- und Schwertransporte, die Abweichungen von den zugelassenen Abmessungen, Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs zulässt. Ergänzend zu der Zuständigkeitsbestimmung in § 44 Abs. 3a StVO regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO (Rn. 106), dass bei einer über das Gebiet eines Landes hinausgehenden Fahrt die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörden einzuholen ist, durch deren Zuständigkeitsbereich die Fahrt in dem anderen Land zuerst geht, die ein Anhörverfahren durchführen und die Stellungnahmen zu einer Stellungnahme des Landes zusammenfassen. Führt die Fahrt nur auf kurzen Strecken durch ein anderes Land, ist ein Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde und der örtlichen Straßenbaubehörde des Nachbarlandes herzustellen (VwV-StVO zu § 29 StVO Rn. 107). In entsprechender Anwendung dieser Grundsätze auf die Festlegung einer länderübergreifenden Umleitungsstrecke bedeutet dies, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde, auf deren Territorium sich die Baustelle befindet, für das Territorium des anderen Bundeslandes die Zustimmung der nach dortigem Landesrecht zuständigen Behörden einholen muss. Dies sind in Thüringen nach den allgemeinen Regeln in § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. 2007, 11) die Straßenverkehrsbehörden jeweils im übertragenen Wirkungskreis. Soweit der Antragsgegner geltend macht, es sei notwendig, dass im Konfliktfall eine Behörde das Recht der letzten Entscheidung an sich ziehen könne, weil es ansonsten in Grenzgebieten nicht möglich wäre, Umleitungen festzulegen, da diese am Widerstand einzelner Behörden scheitern könnten, fehlt dafür eine verbandsübergreifende rechtliche Ermächtigung. Es ist jedoch auf die Möglichkeit zu verweisen, durch Einbeziehung der zuständigen Fachaufsichtsbehörden und gegebenenfalls der obersten Landesbehörden die erforderliche Zustimmung zu erzielen. Gegenüber dem Bauunternehmer hat die für den Baustellenbereich zuständige Behörde federführend die Anordnungen der einzelnen beteiligten Behörden zusammenzuführen, damit dieser nicht zwischen den Behörden „hin- und hergeschoben“ wird (vgl. hierzu: Sauthoff in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 2016, § 29 StVO Rn. 66 zur Erlaubnis einer Veranstaltung). Ein solches Vorgehen war von der höheren Verkehrsbehörde des Antragsgegners auch zunächst beabsichtigt (vgl. E-Mail vom 6. Juni 2019, S. 105 des Verwaltungsvorgangs). Der von der Antragstellerin angefochtene Teil der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 6. Dezember 2019 ist wegen fehlender Verbandskompetenz des Antragsgegners rechtswidrig. Zur Nichtigkeit führt der Verstoß gegen die Verbandskompetenz jedoch entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht. Es handelt sich nicht um einen absoluten Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG, da ein solcher allein einen Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG betrifft (vgl. hierzu: Oldiges, a.a.O., S. 882). Die mangelnde Verbandskompetenz führt hier auch nicht zur Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 HVwVfG wegen besonderer Schwere und Offensichtlichkeit des Fehlers. Da das Regierungspräsidium Kassel grundsätzlich für die verkehrsrechtliche Anordnung aus Anlass der Baustelle zuständig ist und die Zuständigkeiten bei länderübergreifendem Umleitungsverkehr nicht ausdrücklich geregelt sind, fehlt es an der Offensichtlichkeit des Fehlers. Der Verstoß gegen die Verbandskompetenz verletzt die Antragstellerin auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil Zuständigkeitsregeln für den Erlass eines Verwaltungsakts auch dem Schutz des Betroffenen dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1996 − 1 C 19.94 −, juris Rn. 13 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 3. Oktober 1978, a.a.O., a.E.). Darüber hinaus ist eine Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft anzuhören, wenn Maßnahmen der Verkehrslenkung gemeindliche Belange berühren können (vgl. hierzu: Bauer in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 44 Rn. 16). Die nachgeschobene Anhörung per E-Mail vom 29. November 2019 wenige Tage vor Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung 6. Dezember 2019 ließ der Antragstellerin angesichts der Komplexität der Umleitungsplanung keine ausreichende Zeit zur Stellungnahme unter Entwicklung eigener Vorschläge. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin ist nach alledem wiederherzustellen. Die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. Der Beigeladenen sind nach § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO keine Kosten aufzuerlegen, da sie keine Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. Es entspricht nicht der Billigkeit i.S. des § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser für die Rechtsposition der Beigeladenen gestritten hat (vgl. hierzu: OVG Münster, Beschluss vom 4. November 2003 − 22 B 1345/03 −, juris Rn. 20). Zudem hat die Beigeladene mangels Stellung von Anträgen oder Einlegung von Rechtsmitteln kein Kostenrisiko übernommen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes − GKG − i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs ist für eine verkehrsregelnde Anordnung der Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro zugrunde zu legen, der nach Nr. 1.5 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).