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Beschluss

2 B 2600/20

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:1028.2B2600.20.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Oktober 2020 teilweise abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2020 (RPGI-22-03a0600/1-2020/18) wird hinsichtlich der Durchführung von Versammlungen und der Bildung von Menschenketten um Harvester, Hebebühnen, Räumgeräte, Baumhäuser im Trassenbereich jeweils zu Beginn der Räumungs- und Rodungsarbeiten für die Dauer von einer Stunde wöchentlich während des in der Versammlungsanmeldung benannten Zeitraums hinsichtlich der dort bezeichneten Flurstücke mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass bereits gerodete Flächen nicht und daran angrenzende Flächen bis zu einem Sicherheitsabstand von 120 m von Versammlungsteilnehmern nicht betreten werden dürfen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, bewilligt. Von den Kosten des gesamten Verfahrens haben der Antragsteller zwei Drittel und der Antragsgegner ein Drittel zu tragen. Der Antrag, die … GmBH (A...) beizuladen, wird abgelehnt. Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Oktober 2020 teilweise abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2020 (RPGI-22-03a0600/1-2020/18) wird hinsichtlich der Durchführung von Versammlungen und der Bildung von Menschenketten um Harvester, Hebebühnen, Räumgeräte, Baumhäuser im Trassenbereich jeweils zu Beginn der Räumungs- und Rodungsarbeiten für die Dauer von einer Stunde wöchentlich während des in der Versammlungsanmeldung benannten Zeitraums hinsichtlich der dort bezeichneten Flurstücke mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass bereits gerodete Flächen nicht und daran angrenzende Flächen bis zu einem Sicherheitsabstand von 120 m von Versammlungsteilnehmern nicht betreten werden dürfen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, bewilligt. Von den Kosten des gesamten Verfahrens haben der Antragsteller zwei Drittel und der Antragsgegner ein Drittel zu tragen. Der Antrag, die … GmBH (A...) beizuladen, wird abgelehnt. Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller meldete am 13. Oktober 2020 für den Bereich des mit Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A49 Kassel-A5, Teilabschnitt zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda (A5) planfestgestellten Trassenverlaufs der A49 im Waldgebiet „Dannenröder Forst“ (Gemarkung Niederklein) und „Herrenwald“ (Gemarkungen Stadtallendorf, Niederklein und Erksdorf) die Durchführung von Versammlungen mit dem Titel „Abschied nehmen von Bäumen, die Leben stiften und nun dem toten Beton weichen müssen“ in der Zeit ab dem 17. Oktober 2020, 12.00 Uhr bis zum 1. März 2021, 1.00 Uhr (Bereich Stadtallendorf) bzw. ab dem 19. Oktober 2020 14.00 Uhr bis zum 1. März 2021 1.00 Uhr (Bereich Homberg (Ohm) und Kirtorf) an. Im Kooperationsgespräch am 15. Oktober 2020 erklärte der Antragsteller, die Anmeldung beziehe sich auf die Bereiche, die bislang weder geräumt noch gerodet worden seien. Mit Bekanntwerden des oder der jeweiligen täglichen Arbeits- und Einsatzbereiche im Wald und mit Beginn von Räumungs- und Rodungsarbeiten begäben sich die Versammlungsteilnehmenden zu den dort befindlichen Harvestern, Hebebühnen, Räumpanzern, Baumhäusern usw. und bildeten dort für die Dauer von einer Stunde im Abstand von 10 Metern um die Fahrzeuge bzw. die Baumhäuser eine symbolische Menschenkette. Währenddessen müssten die Rodungs-und Räumarbeiten unterbrochen werden. Es sollten Reden gehalten werden. Anschließend werde die Menschenkette aufgelöst und der friedliche Protest an einem von der Einsatzleitung in Kooperation mit der Versammlungsleitung zugewiesenen Ort in Hör- und Sichtweite der sich dann wieder fortsetzenden Rodungs- und Räumarbeiten fortgesetzt. Hintergrund der Anmeldungen sei das wachsende Leiden der Menschen vor Ort darüber, dass der Wald der Autobahn weichen müsse. Es sei der Wunsch Vieler, sich unmittelbar vor der Fällung von den Bäumen zu verabschieden. Sie wollten zu diesem Zweck noch einmal in den Wald kommen und dort auch ihrem Protest Ausdruck verleihen. Der tatsächliche Versammlungsort beschränke sich auf den Bereich, in dem jeweils Räumungs- oder Rodungsmaßnahmen stattfänden oder der für die Anfahrt der dazugehörigen Personen und Maschinen genutzt werde. Nach Erklärung des Selbsteintritts verbot das Regierungspräsidium Gießen als Obere Versammlungsbehörde mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 die Durchführung der Versammlung auf der Trasse nebst einem Sicherheitsabstand von insgesamt 120 m einschließlich der bereits gerodeten Flächen und beschränkte den Versammlungszeitraum bis zum 31. Oktober 2020. Die Durchführung der Versammlung sei nur im Abstand von 120 m zu dem jeweiligen Räumungs- und Rodungsort möglich. Hierzu wurden verschiedene Auflagen erlassen (Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes und Einhalten von Mindestabständen wegen der Covid 19-Pandemie, Gewährleistung der Zufahrt für Brandschutz- und Rettungsfahrzeuge). Zudem gelte dieses Verbot zugleich für jede andere Versammlung unter freiem Himmel, die der Antragsteller stattdessen in diesem Zeitraum im Dannenröder Forst, dem Herrenwald und dem Maulbacher Wald in einem Abstand von 120 m um den Trassenverlauf plane. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, der Durchführung der geplanten Menschenkette im akuten Rodungsgebiet stünden erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben entgegen, weshalb ein Verbot der Versammlung auf den Flurstücken des Trassenbereichs mit aktiven Rodungs- und Räumarbeiten nach § 15 des Versammlungsgesetztes - VersG - auszusprechen gewesen sei. Die Orte der jeweils stattfindenden Fällungen (Hiebsorte) seien bezüglich der Sicherheit sehr labile Bereiche, da von nachfallenden Ästen, Baumhängern und wegen der allgemeinen Destabilisierung des Bestandes erhebliche Gefahren für Leib und Leben ausgingen. Ähnlich gefährlich seien aber auch die Flächen, die mit gefällten Bäumen und Baumteilen versehen seien, da eine hohe Gefahr u.a. von nachrutschenden Stämmen oder berstenden Baumteilen ausgehe. Die Schutzzone von 120 m setze sich zusammen aus dem forstüblichen Sicherheitsbereich von 90 m um den jeweiligen Rodungsort und einer sich daran anschließenden weiteren Schutzzone von 30 m. Die zusätzliche Schutzzone von 30 m diene zum einen dem Arbeitsschutz der eingesetzten Polizeikräfte und zum anderen dem Schutz von in Richtung Rodungsarbeiten durchbrechenden Versammlungsteilnehmern davor, in die 90 m-Schutzzone zu geraten, in welcher eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben bestehe. Aus diesen Gründen gelte das Verbot auch für jede Ersatzveranstaltung zu der angemeldeten Versammlung unter freiem Himmel, die stattdessen in dem benannten Zeitraum im Dannenröder Forst, dem Herrenwald und dem Maulbacher Wald in einem Abstand von 120 m um den Trassenverlauf geplant sei. Im Übrigen stehe das mit Allgemeinverfügung des Forstamts Romrod vom 1. Oktober 2020 ausgesprochene Betretungsverbot der zu rodenden Waldflächen einer versammlungsrechtlichen Nutzung entgegen. Die bereits gerodeten Flächen stünden nicht mehr als Versammlungsfläche zur Verfügung, weil auf ihnen bereits die Umwandlung des Waldgebietes in planfestgestelltes Baustellengelände vollzogen und deshalb kein öffentlicher Verkehr mehr eröffnet sei. Die Versammlungszeit sei wegen der aktuellen Pandemie-Lage verkürzt worden, um darauf adäquat reagieren zu können. Am 19. Oktober 2020 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Gießen einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gestellt. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Oktober 2020 in Bezug auf dessen Ziffer 2 wiederhergestellt und im Übrigen den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ziffer 1) des Bescheides erweise sich bereits deshalb als rechtmäßig, weil dem Antragsteller keine rechtliche Verfügungsbefugnis über den angemeldeten Versammlungsort zustehe. Das hier konkret in Rede stehende Waldgebiet sei in dem Rodungsgebiet der planfestgestellten Trasse für den Bau der Autobahn 49 gelegen, welches seit dem Beginn der Rodungsarbeiten zum Bau der Autobahn 49 durch die hierfür beauftragte A... GmbH als Baustellengelände zu qualifizieren und dem öffentlichen Verkehr entzogen sei. Daher sei der gewählte Versammlungsort weder der Öffentlichkeit allgemein geöffnet und zugänglich noch beinhalte er im Hinblick auf die dort stattfindenden Rodungsmaßnahmen ein öffentliches Forum, welches dem Antragsteller das aus Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - folgende Recht verleihen würde, diese Fläche für eine Versammlung zu nutzen. Dessen ungeachtet stünden der geplanten Versammlung des Antragstellers an dem gewählten Ort die hohen Schutzgüter von Leib und Leben von Menschen (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) entgegen. Das Vorbringen des Antragstellers, die Versammlung solle nicht auf den Rodungsflächen oder den bereits gerodeten Flächen, sondern auf der noch unberührten Waldfläche stattfinden, sei nicht schlüssig. Denn nach dem beschriebenen Versammlungsablauf solle die Versammlung auf den als nächstes zur Fällung anstehenden Bäumen zeitlich unmittelbar vor der Rodung durchgeführt werden. Damit liege der Versammlungsort faktisch im Rodungsgebiet. Auch sei davon auszugehen, dass bereits gerodete Flächen auf dem Weg zum jeweiligen Versammlungsort überquert würden. Auch in den Zonen, in denen Rodungen unmittelbar bevorstünden, bestehe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben etwa infolge instabiler Baumbestände. Die vom Antragsgegner festgesetzte Sicherheitszone von insgesamt 120 Metern um die Trasse sei gerechtfertigt, um die forstübliche Sicherheitszone von 90 Metern durch eine zusätzliche Zone zu erweitern, die zur Sicherung und zum Arbeitsschutz für die eingesetzten Forstarbeiter und diensthabenden Polizeibeamten erforderlich sei. Rechtmäßig seien auch die verschiedenen Auflagen, die im Hinblick auf die Covid 19-Pandemie und zur Gewährleistung der Zufahrt für Brandschutz- und Rettungsfahrzeuge erlassen worden seien. Die in Ziffer 2 des Bescheides vom 16. Oktober 2020 verfügte Beschränkung des Versammlungszeitraums bis zum 31. Oktober 2020 sei rechtswidrig, da der Antragsgegner keine Ausführungen dazu gemacht habe, welche (negative) Entwicklung der Covid 19-Pandemie gerade bis zum gewählten Stichtag konkret zu befürchten sei, sodass das Datum willkürlich sei. Am 23. Oktober 2020 hat der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht führten für das Versammlungsverbot vor allem Gefahren an, die auf den Rodungsflächen aufträten. Da die angemeldeten Versammlungen dort nicht stattfinden sollten, seien diese Gefahren jedoch unerheblich. So ergebe sich aus dem vom Antragsgegner selbst angefertigten Protokoll über das Kooperationsgespräch vom 15. Oktober 2020, dass die Versammlung zum Abschiednehmen der unmittelbar danach zu fällenden Bäume dort stattfinde, wo die Bäume noch stehen; die Anmeldung sich also auf Bereiche beziehe, die bislang weder geräumt noch gerodet worden seien. Auch für die Menschenkette um die Baumaschinen sei angeboten worden, diese auf der Anfahrt zu den Rodungsflächen zu machen. Zudem suche die Polizei vor Beginn der Rodungsarbeiten den Bereich der zu fällenden Bäumen mit größerem Personaleinsatz ab und sichere diesen im Anschluss daran ab, woraus ebenfalls folge, dass dort keine über das normale Maß in einem Wald hinausgehende Gefahren bestünden und die Polizei ohnehin präsent sei. Soweit das Verwaltungsgericht auch auf vermeintliche Gefahren in Bereichen, in denen noch Bäume stünden, abgestellt habe, sei die dem zugrundeliegende Gefahreneinschätzung weder belegt noch haltbar. Es entspreche ständiger forstwirtschaftlicher Praxis, Bäume zu fällen, ohne dass die umliegenden Flächen nach dem Fällen gesperrt würden. Nicht überzeugen könnten auch die Ausführungen des VGH Kassel im Verfahren 2 B 2546/20, soweit das Gericht unter Bezugnahme auf eine forstfachliche Stellungnahme der Oberen Forstbehörde die Auffassung vertrete, auch bei einem Stillstand der Harvester und anderer zur Rodung eingesetzter Maschinen sei eine Gefahr für Leib und Leben auf gerodeten Flächen sowie auf unmittelbar angrenzenden Flächen gegeben und damit einen einzuhaltenden Mindestabstand von 120 m zu den Rodungsflächen begründet habe. Die 120 m berechneten sich aus den Sicherheitsüberlegungen im laufenden Arbeitsbetrieb, also während der Fällarbeiten. Während der Versammlungen fänden Baumfällarbeiten aber gerade nicht statt. Die Gefahr, dass Bäume im Randbereich des noch bestehenden Waldes zu den frischen Rodungsflächen hin plötzlich umfallen könnten, sei willkürlich vorgeschoben. Jedenfalls rechtfertige sich damit kein Abstand von 120 m sondern allenfalls von 40 m. Auch die Forstämter als zuständige Fachbehörden gingen davon aus, dass außerhalb aktiver Rodungsmaßnahmen, insbesondere nach der Rodung, keine Gefahr bestehe und daher keine Waldsperrung gerechtfertigt sei. So ergebe sich aus einem Widerspruchsbescheid gegen die von den Forstämtern Kirchhain und Romrod auf § 16 Abs. 3 Hessisches Waldgesetz - HWaldG -in Form einer Allgemeinverfügung erlassene Waldsperrung vom 29. September 2020 bzw. 1. Oktober 2020, dass die Waldsperrung nur dort, wo gerodet werde, und nur dann, wenn gerodet werde, gelte, sowie solange und soweit gerodet werde. Nach dem Wortlaut der Allgemeinverfügung sei der Wald sogar in den bereits gefällten bzw. gerodeten Bereichen nicht gesperrt. Solange dort keine Arbeiten durchgeführt würden, dürften sich Spaziergänger gefahrlos aufhalten. Es entspreche auch bewährter Praxis in forstwirtschaftlich genutzten Wäldern, Wege- und Betretenssperren stets nur während der Fällarbeiten einzurichten, nicht jedoch nach deren Abschluss. Bei Sturm- oder gar Orkanstärke von Winden verzichte der Anmelder zudem von sich aus auf die Durchführung der Versammlungen. Schließlich seien der Herrenwald, der Dannenröder Forst und der Maulbacher Wald auch Orte der öffentlichen Kommunikation, die prinzipiell immer der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien. Soweit gerodete Flächen davon ausgenommen worden seien, betreffe dies die angemeldete Versammlung nicht, da diese nicht auf Flächen, auf denen bereits Baumfällarbeiten durchgeführt worden seien, geplant seien. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Der Antragsgegner wiederholt und vertieft seinen Vortrag zu den Gefahren bei einem Aufenthalt von Personen im Rodungsbereich und legt hierzu eine vom Senat erbetene forstfachliche Stellungnahme der Oberen Forstbehörde des Regierungspräsidiums Gießen vom 20. Oktober 2020 und 27. Oktober 2020 vor. Soweit der Antragsteller ausführe, er wolle seine Versammlungen nicht auf den „Rodungsflächen“ abhalten, sondern unmittelbar vor und an den Bäumen, die an dem Tag zur Rodung anstünden, sei zu beachten, dass diese Flächen auch im Rodungsgebiet lägen. Durch die Nähe zu den in den angrenzenden Bereichen bereits durchgeführten Rodungsarbeiten und die sich daraus in der forstfachlichen Stellungnahme beschriebenen Gefahren, seien Menschen, die sich dort aufhielten, unabhängig von der Tatsache, ob der Harvester in Betrieb sei oder nicht, konkret gefährdet. Der Antragsgegner sei bereit, es dem Antragsteller zu ermöglichen, einmal wöchentlich für eine Stunde außerhalb des Trassenbereichs eine Menschenkette um Harvester und ähnliche Maschinen bilden zu können. Eine tägliche Arbeitsverzögerung durch die Bildung von Menschenketten und eine damit verbundene Arbeitsunterbrechung müsse die A... GmbH jedoch nicht hinnehmen. II. Die gemäß §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung − VwGO − fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Das in der versammlungsrechtlichen Verfügung vom 16. Oktober 2020 ausgesprochene Verbot, die Versammlung auf der geplanten Trasse des Neubaus der Bundesautobahn A 49 nebst einem Sicherheitsabstand von insgesamt 120 m einschließlich der bereits gerodeten Flächen durchzuführen und das unter Ziffer 5 verfügte Verbot hinsichtlich jeder anderen Versammlung unter freiem Himmel, die in dem vom Antragsteller benannten Zeitraum im Dannenröder Forst, dem Herrenwald und dem Maulbacher Wald in einem Abstand von 120 m um den Trassenverlauf geplant sei, erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig, soweit damit auch die von dem Antragsteller geplante Bildung von Menschenketten um Harvester, sonstige Gerätschaften sowie um Baumhäuser und das Versammeln zum Abschiednehmen von zur Rodung anstehender Bäume für die Dauer von einer Stunde wöchentlich in diesem räumlichen Bereich generell ausgeschlossen wird. Während eines Stillstands der Maschinen hält der Senat aus Sicherheitsgründen lediglich ein Betretensverbot für bereits gerodete Flächen und daran angrenzende Flächen bis zu einem Abstand von 120 m für geboten. Insoweit war die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen das Verbot richtet, in Hör- und Sichtweite eine Versammlung im Abstand von 120 m zu dem jeweiligen Räumungs- und Rodungsort durchzuführen. Gleiches gilt für die Auflage unter Ziffer 4 der Verfügung vom 15. Oktober 2020 zu Rettungswegen. 1. Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2011 − 1 BvR 1190/90 −, BVerfGE 104, 92 , juris Rn. 41; BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. April 2007 − 1 BvR 1090/06 −, BVerfGK 11, 102 , juris Rn. 19). Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226 ff., Rn. 64 und Beschluss vom 14. Mai 1985 − 1 BvR 233/81 −, BVerfGE 69, 315 , juris Rn. 61). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (ständige Rspr. des BVerfG, vgl. z.B. Beschluss vom 7. März 2011 − 1 BvR 388/05 −, juris Rn. 32 m.w.N.). Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung ist durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt. Es umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben. Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen etwa durch Auflagen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 a.a.O., juris Rn. 54, 63). Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001, a.a.O., juris Rn. 64). 2. Ausgehend hiervon ist die mit der „Abschiedsversammlung“ im von den Fällungen betroffenen Baumbestand und die mit der Bildung einer Menschenkette verbundene Blockade der Räumungs- und Rodungsarbeiten im Trassenbereich für die Dauer einer Stunde zu Beginn der täglichen Räumungs- und Rodungsarbeiten entsprechend der Anmeldung des Antragstellers jeweils einmal in der Woche von der dadurch in der Bauvorbereitung beeinträchtigten A... GmbH bzw. der Vorhabenträgerin hinzunehmen. Während der Bildung der Menschenkette müssen die Harvester und sonstigen Gerätschaften stillstehen, und eine Räumung der Baumhäuser ist solange nicht möglich. Der zeitliche Umfang der Arbeitsverzögerung war auf eine Stunde wöchentlich zu beschränken, da im Hinblick auf die nunmehr wieder geltende Winterzeit das tägliche Zeitfenster für die Durchführung von Rodungs- und Räumarbeiten aufgrund der zunehmend früher eintretenden Dämmerung kürzer wird. Hinzu kommt, dass die für den Ausbau der A49 notwendigen Rodungsarbeiten aus naturschutzrechtlichen Gründen auf die Monate Oktober bis Ende Februar beschränkt sind; die bauausführende A... GmbH daher rechtlich nicht die Möglichkeit hat, den durch die versammlungsrechtlichen Aktivitäten des Antragstellers eintretenden Zeitverlust beim Baufortschritt durch Weiterbau der geplanten Trasse in den darauffolgenden Monaten zu kompensieren. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Rodungsarbeiten nicht nur durch die vom Antragsteller durchgeführten Versammlungen im planfestgestellten Trassenverlauf, sondern auch durch weitere Versammlungen bzw. durch die Notwendigkeit, vor der Rodung die in manchen Waldabschnitten errichteten Baumhäuser zu beseitigen, zusätzlich verzögert werden. Dies sind zwar keine im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegenden Umstände. Der Senat hält die Berücksichtigung dieser Aspekte gleichwohl für geboten, da der aus Steuermitteln finanzierte Ausbau des rechtskräftig planfestgestellten Trassenverlaufs der A49 im Teilabschnitt zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda in einem auch im Hinblick auf die dadurch verursachten Kosten angemessenen zeitlichen Rahmen seinerseits ein gewichtiger Belang von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse ist. Andererseits fällt bei der Abwägung der kollidierenden Interessen des Antragstellers und der A... GmbH der unmittelbare örtliche und sachliche Bezug zwischen dem Versammlungsanliegen zu der Beeinträchtigung der Räumungs- und Rodungsarbeiten besonders ins Gewicht. Die versammlungsrechtliche Ausdrucksform der Menschenketten und der „Abschiedsversammlung“ soll unmittelbar am Ort des Geschehens stattfinden, das Gegenstand des Protests bildet, und beeinträchtigt unmittelbar die beanstandeten Räumungs- und Rodungsarbeiten. Die Behinderungen und Verzögerungen, die von der Versammlung ausgehen, treffen hier nicht unbeteiligte Dritte und sind daher der A... GmbH und der Vorhabenträgerin in größerem Maße zuzumuten. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Beeinträchtigungen in dem vom Senat zugelassenen Umfang den Abschluss der Arbeiten innerhalb der Rodungssaison, die noch gut vier Monate bis zum 28. Februar 2021 andauert, verhindern könnten. 3. Die bei Bildung der Menschenketten zu betretenden Flächen stehen grundsätzlich noch als Versammlungsort zur Verfügung. Auch wenn sie sich bereits im Eigentum der A... GmbH befinden, handelt es sich immer noch um Waldflächen, zu denen im Grundsatz ein Zutrittsrecht der Allgemeinheit besteht (§ 14 des Bundeswaldgesetzes, § 15 des Hessischen Waldgesetzes). Ob etwas Anderes für die Flächen zu gelten hat, deren Rodung bereits längere Zeit zurückliegt und auf denen aufgrund dessen die Baumaßnahmen u.U. weiter fortgeschritten sind, kann hier dahinstehen. Denn ausweislich der Angaben des Antragstellers in der Versammlungsanmeldung und dem Kooperationsgespräch vom 15. Oktober 2020 beschränkt sich der tatsächliche Versammlungsort auf den Bereich, in dem jeweils Räumungs- oder Rodungsmaßnahmen erst noch stattfinden sollen oder der für die Anfahrt der dazugehörigen Personen und Maschinen genutzt werde. 4. Jedoch ist das Recht auf freie Wahl des Versammlungsortes hier aus Sicherheitsgründen eingeschränkt. Die Versammlungsbehörde kann nach Art. 8 Abs. 2 GG, § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes − VersG − die freie Wahl des Versammlungsortes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beschränken. Dies gilt hier zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer sowie der diensthabenden Polizisten, welchem seinerseits Grundrechtsrang zukommt (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Beschränkungen der freien Wahl des Versammlungsortes sind dabei nur in dem Maße gerechtfertigt, wie dies zum Schutz von Leib und Leben von Menschen erforderlich ist. Dem werden die örtlichen Beschränkungen in der versammlungsrechtlichen Verfügung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2020 in Bezug auf die Bildung von Menschenketten und das Versammeln, um Abschied von den zu fällenden Bäumen zu nehmen, nicht in vollem Umfang gerecht. Während der Dauer von einer Stunde wöchentlich, in der dem zuvor genannten Versammlungszweck nachgegangen und Menschenketten um Harvester und sonstige Maschinen gebildet werden, können die Räumungs- und Rodungsarbeiten nicht fortgeführt werden; die Maschinen müssen stillstehen. Eine Gefährdung von Menschen durch einen unmittelbaren Einsatz der Maschinen besteht in diesem Zeitraum demnach nicht. Die scharfen Werkzeuge an den Maschinen können gesichert werden, etwa durch das von dem Antragsteller angesprochene Hochfahren des Greifarms eines Harvesters auf eine Höhe von ca. 3 m. Der Antragsgegner hat aber substantiiert und überzeugend unter Beibringung einer forstfachlichen Stellungnahme der Oberen Forstbehörde dargelegt, dass auch bei einem Stillstand der Maschinen eine Gefahr für Leib und Leben auf gerodeten Flächen sowie auf unmittelbar angrenzenden Flächen gegeben ist. Unter gerodeten Flächen versteht der Senat dabei solche Flächen, auf denen schon Baumfällarbeiten durchgeführt worden sind, auch wenn das Wurzelwerk noch nicht entfernt ist. Nach den nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners besteht auf den gerodeten Flächen aufgrund der umherliegenden Stämme und Äste eine hohe Stolper- und Sturzgefahr. Gefährdungen könnten auch durch ein Nachrutschen von Stämmen und das Bersten von Baumteilen eintreten, die unter Spannung stehen. Im angrenzenden Bereich an frisch geschaffene Waldrodungen bestehen nach der überzeugenden forstfachlichen Stellungnahme unvorhersehbare und unkalkulierbare Gefahren bei einem Betreten, die von bereits gefällten Bäumen und stärkeren Ästen, welche sich beim Fällvorgang zusammengestaucht haben, ausgehen. Diese Bäume und Äste stünden z.T. unter enormer Spannung, die sich jederzeit lösen könne, wobei das daraus resultierende unerwartete Zurückschlagen zu schweren Verletzungen bei Menschen führen könne. Zudem sei der angrenzende Waldbestand besonders instabil. Das Wurzelwerk der dort vorhandenen Bäume sei auf die sich plötzlich geänderte Umgebung nicht angepasst, so dass es vereinzelt zu einem Umstürzen von Bäumen am Waldinnenrand kommen könne. Es könne vorher nicht abgeschätzt werden, welcher Baum zu welchem Zeitpunkt hiervon betroffen sein könnte, da auch weitere Faktoren wie die Wettersituation (Regen und Wind) dies mit beeinflussten. Es sei kaum hör- und sichtbar, wenn ein solcher Baum zu kippen beginne, so dass ein Wahrnehmen und ein „in-Sicherheit-Bringen“ nicht rechtzeitig möglich sei. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf einen vom Forstamt Romrod erlassenen Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2020 geltend macht, das Forstamt als zuständige Fachbehörde vertrete im Gegensatz zum Antragsgegner die Auffassung, außerhalb aktiver Rodungsmaßnahmen, insbesondere nach der Rodung, bestehe keine Gefahr mehr und daher sei eine Waldsperrung nicht gerechtfertigt, gibt der Antragsteller die Begründung im Widerspruchsbescheid nur unzureichend wieder. Auf Blatt 17 des Widerspruchsbescheids des Forstamtes Romrod vom 19. Oktober 2019 wird dort hinsichtlich der hier interessierenden frisch gerodeten Flächen ausgeführt, vom Betreten solcher Bereiche werde dringend abgeraten. Dort bestehe ein hohes Gefahrenpotential, weil sich Äste oder Bäume, die unter Spannung stünden, unvorhersehbar lösen könnten. Hinzu komme, dass die frisch aufgeschlagenen Waldinnenränder besonders labil seien, sodass bei stärkerem Wind Bäume des Nachbarbestandes auf diese Fläche fallen könnten. Insoweit stimmen die Einschätzung des Antragsgegners hinsichtlich der Gefahrenlage für Menschen in frisch gerodeten Waldflächen und daran angrenzender Bereiche und die des vom Antragsteller zitierten Forstamtes jedoch überein. Der Senat hält deshalb während der einmal in der Woche für die Dauer einer Stunde im Trassenbereich gebildeten Menschenketten und „Abschiedsversammlungen“ ein Betretensverbot der gerodeten sowie der unmittelbar angrenzenden Bereiche bis zu einem Sicherheitsabstand von 120 m zum Schutz von Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer und diensthabenden Polizisten für erforderlich, aber auch ausreichend. Bei der Bemessung des Sicherheitsabstands wurde von einer Höhe des Baumbestandes von 35 bis 40 m entsprechend der Angabe in der forstfachlichen Stellungnahme und einem möglichen Mitreißen weiterer Bäume ausgegangen, so dass der in der versammlungsrechtlichen Verfügung (S. 6) mit 90 m bemessene forstübliche Sicherheitsbereich sachgerecht erscheint. Hinzu kommt ein weiterer Sicherheitsbereich von 30 m, der in der versammlungsrechtlichen Verfügung überzeugend mit dem Sicherheitsbedürfnis von Polizisten und Versammlungsteilnehmern begründet worden ist, bei einem eventuellen „Durchbrechen“ der Linie nicht sofort in den gefährlichen Bereich zu geraten. An der Bemessung des erforderlichen Sicherheitsabstandes von 120 m hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers fest, die 120 m berechneten sich aus den Sicherheitsüberlegungen im laufenden Arbeitsbetrieb, während der Versammlungen fänden Baumfällarbeiten aber gerade nicht statt. Außer Acht gelassen wird bei dieser Argumentation nämlich der Umstand, dass sich die Versammlungsteilnehmer nach dem vom Antragsteller ausweislich der Niederschrift über das Kooperationsgespräch am 15. Oktober geplanten Verlauf der Demonstration mit Beginn der Räumungs- und Rodungsarbeiten zu den jeweiligen Arbeits- und Einsatzbereichen im Wald begeben wollen; mithin während des schon laufenden Arbeitsbetriebs. Auch auf dem Weg zu den jeweiligen Räumungsbereichen bestehen daher schon die durch den Arbeitsablauf und den Einsatz der Maschinen drohenden Gefahren. Angesichts dessen kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers in der Beschwerdebegründung im Hinblick auf die vorzunehmende Gefahrenprognose entscheidend auf Gefahren an, die auf den bereits gerodeten Flächen und den unmittelbar angrenzenden Bereichen auftreten. Dies gilt auch dann, wenn Menschenketten teilweise auch auf den Anfahrtswegen zu den Rodungsflächen gebildet und dieser Bereich dann noch außerhalb bereits gerodeter Flächen und daran angrenzende Flächen liegen sollte. Denn ausweislich der Darlegungen in der Anmeldung der Versammlung und den Angaben des Antragstellers im Kooperationsgespräch entspricht es dem Wunsch vieler Versammlungsteilnehmer, sich unmittelbar vor der Fällung in unmittelbarer Nähe zu den Bäumen zu verabschieden, so dass in jedem Fall auch die Flächen von Versammlungsteilnehmenden aufgesucht werden sollen, auf denen wegen der Rodungsarbeiten eine akute Gefahrenlage für Leib und Leben besteht. Vor diesem Hintergrund erscheint aus Gründen der Sicherheit und der Eindeutigkeit der Regelung ein einheitlicher Ausschluss des Betretens der gerodeten und unmittelbar angrenzenden Flächen bei Bildung der Menschenketten und der „Abschiedsversammlungen“ geboten. 6. Hinsichtlich der nach Beendigung der Menschenketten vorgesehenen Fortsetzung des Protests in Hör- und Sichtweite der sich dann wieder fortsetzenden Rodungs-und Räumarbeiten erweist sich das in der versammlungsrechtlichen Verfügung ausgesprochene Betretensverbot der Fläche der künftigen Trasse der A 49 nebst eines Sicherheitsabstands von 120 m nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Es ist zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer und der diensthabenden Polizisten geboten. Während dieses Teils der Versammlungen sollen die Räum- und Fällarbeiten fortgesetzt werden. Es handelt sich bei den Arbeiten um ein dynamisches Geschehen, das einen hinreichenden Sicherheitsabstand zu Menschen im Umkreis erfordert. Diesen hält der Senat - wie bereits ausgeführt - mit dem Verbot, die Trasse bei laufenden Rodungs- und Räumarbeiten zu betreten und Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 120 m für sachgerecht bemessen. 7. Auch die Auflage unter Ziffer 4, wonach das jeweilige Versammlungsgelände über die vorhandenen Verkehrswege jederzeit für Einsatzfahrzeuge des Brandschutzes und der Rettungsdienste erreichbar sein muss, erweist sich als offensichtlich rechtmäßig, um dem Schutzgut Leben und körperliche Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer gerecht werden zu können. Der dagegen vom Antragsteller erhobene Einwand, die damit geforderte ständige direkte Erreichbarkeit für Rettungswagen sei überzogen, bleibt ohne Erfolg. Nach dem Wortlaut der unter Ziffer 4 verfügten Auflage soll lediglich die jederzeitige Erreichbarkeit des Versammlungsgeländes über die vorhandenen Verkehrswege sichergestellt werden. Eine direkte Erreichbarkeit des genauen Ortes der Versammlung seitens der Einsatzfahrzeuge im Sinne einer direkten Anfahrtmöglichkeit - wie der Antragsteller ausführt - ist damit aber gerade nicht zum Inhalt der Auflage gemacht worden. 8. DerAntrag, die A... GmBH (A...) beizuladen, war aus Gründen der Prozessökonomie abzulehnen, da die Beiladung zu einer nicht unerheblichen Verzögerung des zur Entscheidung anstehenden Eilverfahrens führen würde. Würde die A... beigeladen, müsste ihr vor einer Beschlussfassung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, was einer alsbaldigen Beschlussfassung entgegenstünde. Hinzu kommt, dass die Belange der A... auch Gegenstand des Vorbringens des Antragsgegners sind und bei der Beschlussfassung seitens des Senats auch insoweit Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.11.2010 - BVerwG 4 A 4000.09; juris). Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 166 VwGO; § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Streitwert ist in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren, die ein Versammlungsverbot oder Auflagen zum Gegenstand haben, auf die Hälfte des Auffangwerts festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes − GKG −, Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Eine weitere Reduzierung des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht statt (§ 52 Abs. 1 GKG, Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 − 2 E 1289/20 −, juris). Im Interesse einer einheitlichen Wertfestsetzung ist der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend abzuändern. Das Rechtsmittelgericht macht insoweit von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).