OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 588/21

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0319.2B588.21.00
13mal zitiert
14Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 VersG sind auch die an die Gesundheitsbehörden adressierten Vorgaben des Infektionsschutzrechts, namentlich § 28 und insbesondere § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IfSG, zu beachten. Da ein Versammlungsverbot nur gerechtfertigt ist, wenn auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 erheblich gefährdet wäre, bedarf es einer besonderen Prüfung des einzelnen Falles anhand des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG und der entgegenstehenden Grundrechte. Die Gefahr einer Infektionsausbreitung auch im Freien bei größeren Menschenansammlungen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Das Verbot der Durchführung eines Aufzugs durch eine belebte Innenstadt ist deshalb nicht zu beanstanden. Das Verbot einer stationären Versammlung erweist sich als unverhältnismäßig, wenn es an hinreichend konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkten dazu fehlt, dass der Anmelder bzw. die Versammlungsleitung Auflagen nicht nachkommen werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. März 2021 − 6 L 562/21.KS − teilweise abgeändert. Der Eilantrag des Antragstellers vom 16. März 2021 wird abgelehnt, soweit unter Ziffer 1 der angegriffenen Verfügung vom 12. März 2021 die Durchführung eines Aufzugs verboten wird. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16. März 2021 gegen die Verfügung vom 12. März 2021 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die für den am 20. März 2021 in den Bereichen Schwanenwiese/Platz der Deutschen Einheit geplante Versammlung unter folgenden Auflagen durchgeführt werden kann: 1. Die Teilnehmerzahl wird in Bezug auf das Messegelände Schwanenwiese auf 5.000 Personen sowie in Bezug auf den Platz der Deutschen Einheit auf 1.000 Personen begrenzt. 2. Sämtliche Teilnehmer haben während der gesamten Dauer der Versammlung einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und einen Abstand von mindestens 1,50 m zueinander einzuhalten. Der Antragsteller hat eine geeignete Zahl von Ordnern einzusetzen, um die Einhaltung dieser Auflagen zu überwachen. 3. Der Antragsteller hat über die von ihm üblicherweise genutzten sozialen Netzwerke auf die Beschränkung der Teilnehmerzahl und die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nase-Schutzes hinzuweisen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Personen, die wegen der Teilnehmerbeschränkung nach Nr. 1 nicht an der Versammlung teilnehmen können, sich vom Versammlungsplatz zu entfernen haben, auch an anderen Orten keine Versammlung bilden dürfen und den Anweisungen der Einsatzkräfte Folge zu leisten haben. 4. Der Versammlungsleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Höchstteilnehmerzahl nicht überschritten wird. 5. Der Versammlungsleiter hat die Versammlung unverzüglich aufzulösen, wenn sich Versammlungsteilnehmer nicht an die Auflagen halten oder sich der Versammlung zuzurechnende Personen in der Nähe des Versammlungsorts versammeln sowie, wenn er von der Polizei dazu aufgefordert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Antragsgegnerin und der Antragsteller jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 VersG sind auch die an die Gesundheitsbehörden adressierten Vorgaben des Infektionsschutzrechts, namentlich § 28 und insbesondere § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IfSG, zu beachten. Da ein Versammlungsverbot nur gerechtfertigt ist, wenn auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 erheblich gefährdet wäre, bedarf es einer besonderen Prüfung des einzelnen Falles anhand des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG und der entgegenstehenden Grundrechte. Die Gefahr einer Infektionsausbreitung auch im Freien bei größeren Menschenansammlungen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Das Verbot der Durchführung eines Aufzugs durch eine belebte Innenstadt ist deshalb nicht zu beanstanden. Das Verbot einer stationären Versammlung erweist sich als unverhältnismäßig, wenn es an hinreichend konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkten dazu fehlt, dass der Anmelder bzw. die Versammlungsleitung Auflagen nicht nachkommen werden. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. März 2021 − 6 L 562/21.KS − teilweise abgeändert. Der Eilantrag des Antragstellers vom 16. März 2021 wird abgelehnt, soweit unter Ziffer 1 der angegriffenen Verfügung vom 12. März 2021 die Durchführung eines Aufzugs verboten wird. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16. März 2021 gegen die Verfügung vom 12. März 2021 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die für den am 20. März 2021 in den Bereichen Schwanenwiese/Platz der Deutschen Einheit geplante Versammlung unter folgenden Auflagen durchgeführt werden kann: 1. Die Teilnehmerzahl wird in Bezug auf das Messegelände Schwanenwiese auf 5.000 Personen sowie in Bezug auf den Platz der Deutschen Einheit auf 1.000 Personen begrenzt. 2. Sämtliche Teilnehmer haben während der gesamten Dauer der Versammlung einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und einen Abstand von mindestens 1,50 m zueinander einzuhalten. Der Antragsteller hat eine geeignete Zahl von Ordnern einzusetzen, um die Einhaltung dieser Auflagen zu überwachen. 3. Der Antragsteller hat über die von ihm üblicherweise genutzten sozialen Netzwerke auf die Beschränkung der Teilnehmerzahl und die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nase-Schutzes hinzuweisen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Personen, die wegen der Teilnehmerbeschränkung nach Nr. 1 nicht an der Versammlung teilnehmen können, sich vom Versammlungsplatz zu entfernen haben, auch an anderen Orten keine Versammlung bilden dürfen und den Anweisungen der Einsatzkräfte Folge zu leisten haben. 4. Der Versammlungsleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Höchstteilnehmerzahl nicht überschritten wird. 5. Der Versammlungsleiter hat die Versammlung unverzüglich aufzulösen, wenn sich Versammlungsteilnehmer nicht an die Auflagen halten oder sich der Versammlung zuzurechnende Personen in der Nähe des Versammlungsorts versammeln sowie, wenn er von der Polizei dazu aufgefordert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Antragsgegnerin und der Antragsteller jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die gemäß §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung − VwGO − fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Das in der versammlungsrechtlichen Verfügung vom 12. März 2021 ausgesprochene Verbot, die angemeldete Versammlung auf dem Platz der Deutschen Einheit und dem Messegelände „Schwanenwiese“ durchzuführen, erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig, das darin ausgesprochene Verbot des geplanten Aufzugs erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig. Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2011 − 1 BvR 1190/90 −, BVerfGE 104, 92 , juris Rn. 41; BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. April 2007 − 1 BvR 1090/06 −, BVerfGK 11, 102 , juris Rn. 19). Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226 ff., Rn. 64 und Beschluss vom 14. Mai 1985 − 1 BvR 233/81 −, BVerfGE 69, 315 , juris Rn. 61). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (ständige Rspr. des BVerfG, vgl. z.B. Beschluss vom 7. März 2011 − 1 BvR 388/05 −, juris Rn. 32 m.w.N.). Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung ist durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt. Es umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben. Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen etwa durch Auflagen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 a.a.O., juris Rn. 54, 63). Insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gehört zu den Rechtsgütern, welches unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit versammlungsbeschränkende Maßnahmen, worunter grundsätzlich auch Versammlungsverbote fallen, rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 – 1 BvQ 94/20, juris Rn. 16). Die Rechtsgüter, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, müssen unmittelbar gefährdet sein, was eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erfordert. Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte Gefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 1 B 385/20 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 − 1 BvR 233/81, juris Rn. 80). Da bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 VersG die an die Gesundheitsbehörden adressierten Vorgaben des Infektionsschutzrechts, namentlich § 28 und insbesondere § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IfSG zu beachten sind, können auch Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ein Versammlungsverbot rechtfertigen. Diese entfalten aber gegenüber den versammlungsrechtlichen Vorschriften keine Sperrwirkung, sondern es bedarf einer besonderen Prüfung des einzelnen Falles anhand des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG. Ein Versammlungsverbot scheidet nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus, solange mildere Mittel und Methoden der Rechtsgüterkonfliktbewältigung wie versammlungsrechtliche Auflagen bzw. Beschränkungen und der verstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen nicht ausgeschöpft oder mit tragfähiger Begründung ausgeschieden sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.09.2020 – 10 CS 20.2063, juris Rn. 9 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 – 1 BvR 2147/09, juris Rn. 17.). Denn auch mit Blick auf die Corona-Pandemie und daraus folgende Gefahren für Leben und Gesundheit kommen Auflagen in Betracht, etwa mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände, aber auch Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, sowie die Anordnung der Verpflichtung der Versammlungsteilnehmer zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen. Gleichfalls als mildere Mittel können nach alledem die Durchführung als ortsfeste Kundgebung anstatt als Aufzug oder die Verlegung an einen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdigen Alternativstandort ein regelmäßig milderes Mittel darstellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 – 1 BvQ 94/20, juris Rn. 16). Diesen Grundsätzen folgend hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf die stationär für die Bereiche Schwanenwiese und Platz der Deutschen Einheit angemeldete Versammlung zu Recht festgestellt, dass es an hinreichend konkreten Feststellungen der Antragsgegnerin zur Ungeeignetheit milderer Mittel fehlt. Der Senat teilt jedoch nicht die Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts, mit den Ausführungen der Antragsgegnerin zur aktuellen Lage in Bezug auf die Pandemie und die ansteigenden Infektionszahlen lasse sich ein Versammlungsverbot oder die Durchführung eines Aufzugs generell nicht rechtfertigen. Die Antragsgegnerin hat insoweit zu Recht gestützt auf den aktuellen Bericht des Robert-Koch-Instituts vom 10. März 2021 die besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens angeführt, wonach ein erneuter Anstieg sowohl bei den intensivmedizinisch zu behandelnden Corona-Patienten als auch bei der Inzidenz sowie insbesondere eine zunehmende Verbreitung der Virusvariante B.1.1.7 einen weiteren exponentiellen Anstieg der Infektionen und damit einhergehend auch schwerer Verläufe der Infektion besorgen lassen. Die darauf gestützte Gefahrenprognose der Antragsgegnerin, die ihrem Beschwerdevorbringen zufolge durch die neuerliche Zunahme der Inzidenz auf mittlerweile einen Wert von über 100 im Bundesdurchschnitt sowie in Hessen und in der Stadt Kassel von 83,3 am 18. März 2021 gestützt wird, ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Senat folgt aus diesen Gründen nicht dem Vorbringen des Antragstellers, COVID19 sei keine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit und es fehle jeglicher Hinweis darauf, wie sich dieses Risiko auf die Ausbreitungsdynamik bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland auswirkt. Dass solche Gefahren auch im Freien bei größeren Menschenansammlungen jedenfalls nicht äußerst unwahrscheinlich sind, ergibt sich hinreichend daraus, dass vom Robert-Koch-Institut als besondere Gefahrenquellen für Übertragungen des SARS-Covid-19- Virus die „Drei G“ genannt und dazu 1. Geschlossene Räume mit schlechter Belüftung, 2. Gruppen und Gedränge mit vielen Menschen an einem Ort und 3. Gespräche in lebhafter Atmosphäre und engem Kontakt mit anderen ohne Mund-Nasen-Bedeckung gezählt werden (vgl. Epidemiologischer Steckbrief, a.a.O., Abschnitt 19 „Besondere Aspekte“ unter Verweis auf ein Merkblatt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, abrufbar unter: https://www.infektionsschutz.de/fileadmin/infektionsschutz.de/Downloads/Merkblaetter/3Gs/Infografik_Auf_die_3G_achten.pdf). Insbesondere die zweite, aber auch die dritte der genannten Gefahrenquellen sind bei der von dem Antragsteller geplanten Versammlung betroffen. Der Antragsteller verweist jedoch zu Recht darauf, dass weniger einschneidende Maßnahmen wie die Beschränkung auf eine stationäre Veranstaltung, die Durchführung der Versammlung mit einem kleineren Teilnehmerkreis und sonstige Auflagen unter Einhaltung eines strengen Hygienekonzepts in Betracht kommen. Dem genügt die Verfügung der Antragsgegnerin nicht, soweit das damit ausgesprochene Verbot die stationär geplante Versammlung im Bereich Schwanenwiese und Platz der Deutschen Einheit betrifft. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Ausführungen zur mangelnden Geeignetheit von Auflagen wie der Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Masken, dem Einhalten von Mindestabständen und einer zahlenmäßigen Begrenzung der Teilnehmer auf der Grundlage der Größe des geplanten Versammlungsortes nicht hinreichend auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte gestützt wurden. Zwar können frühere Erfahrungen mit gleichen oder ähnlichen Versammlungen desselben Anmelders oder aus dem gleichen Umfeld herangezogen werden, um Schlüsse darauf zu ziehen, ob Auflagen der vorstehend beschriebenen Art beachtet werden dürften oder nicht und welche Gefahren daraus resultieren dürften (vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2020 - 2 B 3080/20 -, nicht veröffentlicht; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20 -, juris Rn. 11). Auch dazu bedarf es jedoch einer Prüfung im einzelnen Fall, die sich an den als Versammlungsleiter benannten Personen und den örtlichen Gegebenheiten zu orientieren hat. Vorliegend geht die Antragsgegnerin aber auch in ihrem Beschwerdevorbringen nicht über eine pauschal gehaltene Zurechnung der angemeldeten Versammlung zur „Querdenker-Szene“ hinaus. Zwar führt sie an, dass diese Bewegung sich seit Dezember vergangenen Jahres umgruppiert und umorganisiert hat, es fehlt aber an konkreten Hinweisen darauf, dass die Person des Antragstellers dieser Szene zuzurechnen ist und ob und ggfls. welche Erfahrungen in Bezug auf frühere Versammlungen insoweit bestehen. Daran ändern auch die Ausführungen zu den Erfahrungen mit den Autokorso-Veranstaltungen nichts (Anlage 2 zur Beschwerdebegründung, Bl. 135 GA), denn daraus ist weder der Anmelder ersichtlich noch ist sonst erkennbar, dass es sich um die gleiche Person oder den gleichen Personenkreis handelt. Gleiches gilt für das umfängliche Vorbringen der Antragsgegnerin zur Gewaltbereitschaft einzelner potenzieller Teilnehmer oder Gruppierungen, deren Ankündigungen sich zudem zum großen Teil darauf beziehen, wie sie sich im Falle eines Verbots der Versammlung verhalten wollen, und dem der Antragsteller in seiner Erwiderung auf die Beschwerde substantiiert entgegengetreten ist. Da dem Senat ein Verwaltungsvorgang nicht vorliegt, lässt sich auch die - ebenfalls nur pauschal erhobene - Behauptung nicht nachvollziehen, dass eine Beschränkung der Teilnehmerzahl sowie eine Begrenzung auf den geplanten Versammlungsort sich polizeilich nicht durchsetzen lasse. An einer konkreten Lageeinschätzung der Polizei dazu fehlt es ebenso wie an einer konkret auf das - erstinstanzlich zutreffend als weitläufig angesehene - Versammlungsgelände bezogenen Darstellung, aus welchen Gründen die Einhaltung des Abstandsgebots und eine Sicherung durch die Ordnungsbehörden nicht möglich wären. Zwar wendet die Antragsgegnerin zutreffend ein, dass es an einem seitens des Versammlungsanmelders vorzulegenden Hygienekonzept fehlt, damit vermag sie aber nicht schon - quasi im Wege einer Beweislastumkehr - das Erfordernis einer tragfähigen und konkret auf den Versammlungsort bezogenen Begründung des Verbots als allein verhältnismäßiger Maßnahme entfallen zu lassen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die in einem Hygienekonzept zu treffenden Maßnahmen weitgehend schon aus §§ 28, 28a IfSG und der danach erlassenen Verordnung des Landes Hessen zur Bekämpfung des Corona-Virus ergeben. Auch in der Beschwerdebegründung erfolgt dazu lediglich der Hinweis, dass in Kassel keine Örtlichkeit verfügbar sei, an der sich durch ausreichende Frei- und Ausweichflächen den oben dargestellten Gefahren wirksam begegnen ließe. Der Senat sieht sich vor dem Hintergrund der geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung - CoronaVO - vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) aber veranlasst, die im Tenor im einzelnen aufgeführten Auflagen aufzuführen, da der Antragsteller andererseits verpflichtet ist, bei der Durchführung der Versammlung seinerseits die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu verletzen und deshalb gehalten ist, die Wahrung der Auflagen und Maßnahmen, die sich aus der CoronaVO ergeben, zu gewährleisten. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl beruht dabei zum einen auf den Angaben des Antragstellers selbst sowie zum anderen darauf, dass auch die Antragsgegnerin die Durchführbarkeit einer Versammlung dieser Größenordnung dort für möglich erachtet, wie sich ihrem Vermerk über das am 18. März 2021 mit dem Antragsteller geführte Kooperationsgespräch entnehmen lässt (Bl. 147 ff. GA). In Bezug auf die geplante Durchführung eines Aufzugs durch die Innenstadt von Kassel ist das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot aus den oben dargestellten Gründen dagegen nicht zu beanstanden. Der geplante Aufzug soll den Angaben des Antragstellers in seiner Anmeldung zufolge (Bl. 37 GA) vom Messeplatz Schwanenwiese und Platz der Deutschen Einheit ausgehend über den Altmarkt, das Amtsgericht Kassel in der Frankfurter Straße, den Ständeplatz und über Lutherplatz sowie Altmarkt wieder zurück zum Platz der Deutschen Einheit führen und führt damit um den gesamten Innenstadtbereich. Insoweit hat die Antragstellerin ihr Verbot zu Recht darauf gestützt, dass bei einem Demonstrationszug mit etwa 6.000 Teilnehmern auf engem Raum durch die Kasseler Innenstadt die erforderlichen Abstände jedenfalls nicht durchgehend einzuhalten sein dürften. Ferner ist zu berücksichtigen, dass an einem Samstag und angesichts der noch geltenden Lockerungen reger Einkaufsverkehr und damit auch zahlreiche Passanten zu erwarten sein werden, die angesichts des allein möglichen Einkaufens per „click and meet“ auch vor Geschäften warten müssen, sodass das ohnehin schon dynamische Infektionsgeschehen dadurch gesteigert werden dürfte. Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht auf die weiteren angemeldeten Demonstrationen und ein in diesem Zusammenhang drohendes Infektionsgeschehen verwiesen. Zwar sind die übrigen Demonstrationen und Gegendemonstrationen gleichfalls von ihr verboten worden, nachdem die Verbote aber in zwei Gerichtsverfahren betreffend Versammlungsorte vor dem Amtsgericht in der Frankfurter Straße und auf dem Opernplatz erstinstanzlich suspendiert worden ist, können Konfrontationen mit Teilnehmern von Gegendemonstrationen nicht mehr ausgeschlossen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass angesichts der bundesweiten Werbung für die vom Antragsteller geplante und weitere gleichartige Versammlungen mit der Anreise potentieller Teilnehmer zu rechnen ist, und in den sozialen Medien teilweise auch gewaltsame Aktionen angekündigt wurden, wie die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vorgebracht hat (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 18.03.2021, Bl. 125 ff. der Gerichtsakte - GA -). Insoweit folgt der Senat auch dem Vorbringen der Antragsgegnerin, dass ein derart dynamisches Geschehen durch den Einsatz von Polizei und Absperrungen nur schwer oder gar nicht beherrschbar sein dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Streitwert ist in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren, die ein Versammlungsverbot oder Auflagen zum Gegenstand haben, auf die Hälfte des Auffangwerts festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes − GKG −, Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Eine weitere Reduzierung des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht statt (§ 52 Abs. 1 GKG, Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 − 2 E 1289/20 −, juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).