Beschluss
2 B 1259/21
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0611.2B1259.21.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Juni 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 meldete der Antragsteller bei der Stadt Marburg für den 12. Juni 2021 eine Versammlung zum Thema „Für freie Impfentscheidung, Grundrechte und Kindeswohl“ mit ca. 150 – 300 Teilnehmern und Teilnehmerinnen für 12.05 Uhr bis voraussichtlich 15.00 Uhr an. Am 10. Juni 2021 erging die Verfügung der Antragsgegnerin, die zahlreiche Auflagen für die Versammlung festlegte, unter anderem die hier streitgegenständliche Auflage Nr. 4. Die sofortige Vollziehung der Auflagen (Ziffern 1. bis 11.) wurde angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 hat der Antragsteller Widerspruch gegen die Auflage Nr. 4 (Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung) eingelegt und außerdem einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Gießen beantragt. Mit Beschluss vom 11. Juni 2021 – 4 L 2145/21.GI – lehnte das Verwaltungsgericht Gießen die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 11. Juni 2021. II. Die gemäß §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zum Erfolg der Beschwerde führen. Der Antragsteller wiederholt in der Beschwerde im Wesentlichen die Gründe, die er bereits mit seinem Eilantrag gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat. Damit hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich auseinandergesetzt, wenn auch nicht mit dem von dem Antragsteller für richtig erachteten Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. Juni 2021 gegen Nr. 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2021 wiederherzustellen. Auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Auch wenn die Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) der Hessischen Landesregierung vom 26. Mai 2021 in der Fassung vom 29. Mai 2021(GVBl. S. 272) keine Regelung für Versammlungen im Sinne von Art 8 GG trifft, ergibt sich daraus doch, dass es auch im Freien als medizinisch sinnvoll angesehen wird, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, möglichst eine Medizinische Maske nach Abs. 2 Satz 2 der Verordnung, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann (vgl. § 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und Satz 3 der Verordnung). Angesichts des dynamischen und auch beabsichtigten Kommunikationsgeschehens, das einer Kundgebung eigen ist, geht der Senat davon aus, dass die Kundgebungsteilnehmer mit einer Vielzahl anderer Personen Kontakt aufnehmen werden und Mindestabstände dabei nicht immer eingehalten werden können. Die Antragsgegnerin führt in der angegriffenen Verfügung aus, in der Vergangenheit sei es bei stationären Kundgebungen des Antragstellers schon bei bedeutend kleineren Teilnehmerzahlen häufig zu Unterschreitungen des gebotenen Mindestabstandes gekommen. Dies ist in der Beschwerdebegründung nicht bestritten worden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht außerdem ausgeführt, dass auch ein Hinsetzen der Teilnehmer das dynamische Geschehen nicht dauerhaft unterbricht. Der Senat geht aufgrund des derzeitigen allgemeinen Kenntnisstandes im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung und unter Berücksichtigung der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Überprüfung des Sachstandes davon aus, dass die als Schutzmaßnahme angeordneten Mund-Nase-Bedeckungen auch tatsächlich eine Schutzwirkung entfalten. Zwar mögen in der wissenschaftlichen Diskussion auch andere Ansichten vertreten werden, eine unstreitige Wirksamkeit kann jedoch, wie die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt hat, für eine Maßnahme der Gefahrenabwehr nicht verlangt werden. Außerdem weist der Senat darauf hin, dass die 7-Tage-Inzidenz für den Landkreis Marburg-Biedenkopf ausweislich des Bulletins des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen vom 11. Juni 2021 nunmehr 27,1 beträgt. Von der vom Antragsteller angenommenen weiter sinkenden Inzidenz in Marburg kann deshalb nicht ausgegangen werden. Soweit der Antragsteller bezüglich der Größe der Veranstaltung darauf hinweist, dass in wenigen Tagen anlässlich der Fußball-Europameisterschaft 14.000 Zuschauer zugelassen sind, ist nicht ersichtlich, welches Recht der Antragsteller daraus herleiten will. Die Antragsgegnerin hat die von ihm angemeldete Teilnehmerzahl nicht eingeschränkt. Im Übrigen ist diese Veranstaltung nicht mit der Versammlung vergleichbar. Der Veranstaltung in München liegt ein striktes Hygienekonzept mit einer Testpflicht für jeden einzelnen Besucher zugrunde und eine gesteuerte Auflösung nach dem Ende des Spiels (https://www.muenchen.de/home/uefaeuro2020/aktuelles/uefa-euro-2020-muenchen-spiele-vor-14000-zuschauern.html). Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes − GKG − i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs ist für versammlungsrechtliche Auflagen oder bei einem Versammlungsverbot die Hälfte des Auffangwerts anzusetzen, mithin 2.500,- €. Dieser Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).