Beschluss
2 B 830/23
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2023:0804.2B830.23.00
4mal zitiert
11Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Rechtsschutz gegen eine von einem Planfeststellungsbeschluss abweichende Bauausführung kann nur auf der Grundlage eines gegebenenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu sichernden Anspruchs auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde erlangt werden (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 29.10.2020 - VR 7.20 -, juris Rn. 13).
2. Fehlt es an einer erforderlichen Passivlegitimation, ist ein Rechtsschutzgesuch als unbegründet zu bewerten. Denn die Frage, ob der Verfahrensgegner der Verpflichtete ist, beantwortet sich nach dem materiellen Recht. Es geht insoweit um eine Sachlegitimation.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 5. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsschutz gegen eine von einem Planfeststellungsbeschluss abweichende Bauausführung kann nur auf der Grundlage eines gegebenenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu sichernden Anspruchs auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde erlangt werden (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 29.10.2020 - VR 7.20 -, juris Rn. 13). 2. Fehlt es an einer erforderlichen Passivlegitimation, ist ein Rechtsschutzgesuch als unbegründet zu bewerten. Denn die Frage, ob der Verfahrensgegner der Verpflichtete ist, beantwortet sich nach dem materiellen Recht. Es geht insoweit um eine Sachlegitimation. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 5. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- € festgesetzt. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) form- und fristgerecht eingelegt sowie auch gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht begründet worden. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Denn der Antragsteller hat die maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich infrage gestellt. Bei der rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt. Auf dieser Grundlage kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft über den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden hat. Hintergrund des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes ist der Beschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (im Folgenden: Hessisches Wirtschaftsministerium) vom 30. Mai 2012, mit dem der Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 49 zwischen Stadtallendorf und Gemünden (A5) für den Abschnitt VKE 40 festgestellt wurde. Dabei handelt es sich um eine 17,450 km lange Trasse, die an den anderweitig planfestgestellten Teilabschnitt VKE 30 anschließt. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 von mehreren Klägern erhobenen Klagen wurden durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2014 (- 9 A 25.12 -, juris) abgewiesen oder durch Rücknahmen im Nachgang zu Vereinbarungen mit den jeweiligen Klägern unstreitig beendet. Seit dem 4. Januar 2018 ist der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig. Der Antragsteller ist Eigentümer des in der Gemarkung M. Flur … liegenden Flurstücks .../A und Pächter des östlich daran angrenzenden Flurstücks .../B. Das Flurstück .../A wurde ihm als eine von mehreren Ersatzflächen für die zum Ausbau der Autobahn benötigten Grundstücke übereignet. Das Flurstück .../B steht im Eigentum der Baulastträgerin. Der Antragsteller hat dieses Grundstück gepachtet und sich vertraglich zu landschaftspflegerischen Begleitmaßnahme auf dieser Fläche verpflichtet. Auf dem schmalen Flurstück .../B verläuft der C...graben. Unmittelbar nördlich angrenzend an die Flurstücke .../A und .../B befinden sich die streitgegenständlichen Wegeparzellen Gemarkung M. Flur … Flurstück D und Gemarkung A. Flur … Flurstück E. Westlich vom Flurstück .../A liegt die weitere streitgegenständliche Wegeparzelle Gemarkung H. Flur … Flurstück F. Sie stößt in nahezu rechtem Winkel auf das Flurstück D. Auf den beiden Wegeparzellen Flurstück D und Flurstück E verläuft der sog. G...damm, der als Begrenzung des in früheren Jahrhunderten südlich davon vorhandenen G...s diente. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO für unzulässig erachtet. Mit seinem Antrag, der Antragsgegnerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache die bauliche Inanspruchnahme der Grundstücke Gemarkung M. Flur … Flurstück D, Gemarkung H. Flur … Flurstück F und Gemarkung A. Flur … Flurstück E zu untersagen, wende der Antragsteller sich gegen die falsche Antragsgegnerin. Im Falle einer von einem Planfeststellungsbeschluss abweichenden Bauausführung könne Rechtsschutz nicht in einem Verfahren gegen die Vorhabenträgerin erlangt werden. Vielmehr müsse der Betroffene gegenüber der Aufsichtsbehörde einen Anspruch auf Einschreiten geltend machen. Auch fehle es dem Antragsteller hinsichtlich der von ihm angeführten Mängel des Planfeststellungsbeschlusses sowie der Planausführung an der nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderlichen Antragsbefugnis. Der Antragsteller hätte darlegen müssen, dass er durch eine von einem Planfeststellungsbeschluss abweichende Bauausführung in eigenen Rechten verletzt oder gefährdet wird. Die von ihm geltend gemachten Gesichtspunkte könnten keine Antragsbefugnis begründen. Im Übrigen wäre der Antrag bei unterstellter Zulässigkeit auch unbegründet. I. Auch nach dem Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren erweist sich sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig. Das Vorbringen des Antragstellers zu der nach seiner Auffassung gegebenen Zulässigkeit seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Für eine ausreichende Darlegung im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen ausführt, warum er die tragenden Überlegungen in der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, das Beschwerdegericht in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage eines substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers einstweiligen Rechtsschutzverfahren beschleunigt abwickeln zu können (Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 73). Der Antragsteller wiederholt in weiten Teilen seiner sehr umfangreichen Ausführungen in seinen Schriftsätzen vom 21. Juni 2023, 4. Juli 2023 und 5. Juli 2023 sein erstinstanzliches Vorbringen. Soweit er darüberhinausgehend seinen Tatsachenvortrag und seine Rechtsausführungen gegenüber seinem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 16. Februar 2023 vertieft und die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts behandelt, beruhen seine Darlegungen auf einer unzutreffenden Darstellung der Sachlage oder sie verfehlen die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte im angegriffenen Beschluss. Der Antragsteller zeigt daher nicht auf, dass das Verwaltungsgericht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft entschieden hat. 1. Soweit der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde zunächst ausführt, die erstinstanzliche Entscheidung sei nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen, weil zumindest über einen Teil der geltend gemachten Gründe hätte durch ein Zivilgericht entschieden werden müssen, kann er damit von vornherein nicht gehört werden. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Vorschrift gilt nicht nur in Klageverfahren, sondern auch in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, so dass die Prüfungssperre des § 17a Abs. 5 GVG im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.04.2021 - 10 ME 44/21 -, juris Rn. 27; OVG Saarland, Beschluss vom 16.04.2021 - 2 B 77/21 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2020 - 9 S 2797/19 -, juris Rn. 3). Zweck der Regelung des § 17a Abs. 5 GVG ist es, die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären. Über die Frage des zulässigen Rechtswegs hat das vom Rechtsschutzsuchenden zuerst angegangene Gericht dann vorab durch Beschluss zu entscheiden, wenn es den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig hält (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) oder wenn ein Beteiligter die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt (§ 17a Abs. 3 Satz 2 GVG). Wird die Zulässigkeit des Rechtswegs vor der Hauptsacheentscheidung weder vom Gericht noch von den Beteiligten durch eine entsprechende Rüge infrage gestellt, kann die in der Sache ergangene Entscheidung nicht mehr mit der Begründung angefochten werden, der Rechtsweg sei nicht gegeben (BVerwG, Beschluss vom 22 11.1997 - 2 B 104 / 97 -, juris Rn. 6). Hier hat das Verwaltungsgericht seine sachliche und instanzielle Zuständigkeit bejaht. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen, dass er im erstinstanzlichen Verfahren die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts durch eine Rüge infrage gestellt hat. 2. Der Senat vermag aus den Darlegungen im Beschwerdeverfahren nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Vorliegen der erforderlichen Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog verneint hat. a) Der Antragsteller rügt zunächst erneut die Nichtigkeit bzw. die Teilnichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 30. Mai 2012. Seinen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller die Verletzung objektiven Rechts nur in dem bereits durchgeführten Klageverfahren auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses geltend machen konnte. Nach Eintritt der Bestandskraft ist es ihm verwehrt, etwaige formelle oder materielle Mängel des Planfeststellungsbeschlusses erneut zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zu machen. Insbesondere kann er sie nicht im Zusammenhang mit seinen hier ebenfalls vorgetragenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit des Vollzugs des Planfeststellungsbeschlusses erneut anbringen. Auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO Bezug genommen. b) Soweit der Antragsteller den Planfeststellungsbeschluss für rechtmäßig erachtet, beruft er sich auf die nach seiner Ansicht gegebene drittschützende Wirkung der Nebenbestimmung im Abschnitt V 6.1 Nr. 6 Satz 2, wonach Abstürze im Kreuzungsbereich unbedingt zu vermeiden sind. Dieses Beschwerdevorbringen bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Ein öffentlich-rechtlicher Schutz subjektiver Rechtspositionen lässt sich nur aus Rechtsnormen ableiten, die das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und den Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich abgrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 - juris Rn. 40). Der Planfeststellungsbeschluss besitzt mit seinen Regelungen und Nebenbestimmungen den Charakter eines Verwaltungsakts. Er trifft grundsätzlich Regelungen allein im Verhältnis zum Vorhabenträger. Er ist also keine Rechtsnorm, auf deren Beachtung sich Dritte berufen können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), auf den das Hessische Wirtschaftsministerium im Planfeststellungsbeschluss den Erlass der wasserrechtlichen Nebenbestimmungen gestützt hat. Nach dieser gesetzlichen Regelung sind Inhalts- und Nebenbestimmungen u. a. zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Diese Regelung entfaltet jedoch keine originäre nachbarschützende Wirkung und kein Recht eines Drittbetroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung (Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, beck-online Rn. 878). Im Übrigen dienen hier die Nebenbestimmungen für neu eingebaute oder umgestaltete Durchlässe gemäß Abschnitt V 6.1 Nr. 6 Satz 1 der Sicherstellung der linearen gewässerökologischen Passierbarkeit, also der Wanderung von Fischen und wirbellosen Kleintieren. Dies sind objektive Belange des Naturschutzes, die im Allgemeinwohlinteresse liegen. Auf sie kann der Antragsteller sich nicht berufen. Ein Bezug zu den Interessen eines einzelnen Bürgers ist nicht zu erkennen. c) Im Beschwerdeverfahren macht der Antragsteller wiederum vorrangig geltend, seine Antragsbefugnis ergebe sich insbesondere durch die beabsichtigte planabweichende Verlegung einer Entwässerungsleitung durch den G...damm, in deren Folge die Entwässerung seiner Grundstücke erheblich erschwert werde. Das Vorbringen bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller trägt vor, der Planfeststellungsbeschluss sehe vor, die Rohrleitung nicht durch den Damm, sondern über das nördlich davon gelegene Grundstück Gemarkung A. Flur … Flurstück H zu verlegen. Der Durchmesser der Rohrleitung werde bei der Ausführungsplanung ohne entsprechende Rechtsgrundlage im Planfeststellungsbeschluss von DN 500 im Bestand auf DN 300 verringert. Diese rechtswidrige Abweichung mache ein Absturzbauwerk auf der südlichen Zulaufseite erforderlich, welches das aus der Kanalleitung strömende Wasser aus 2,29 m Höhe senkrecht auf den Rohrvereinigungspunkt stürzen lasse. Dies habe der Planfeststellungsbeschluss ebenfalls nicht zugelassen. Diese Ausführungsplanung habe zur Folge, dass ein Rückstau in den Drainagen des Flurstücks .../A entstehe, da das Wasser nicht mehr ungehindert in den Vorfluter abfließen könne. Dadurch werde die Entwässerungssituation der beiden von ihm genutzten Grundstücke erheblich verschlechtert. Dies habe er im erstinstanzlichen Verfahren durch Vorlage der beiden Stellungnahmen des Diplom-Ingenieurs I... vom 17. April 2023 und 20. Mai 2023 belegt. In Ergänzung hierzu legt der Antragsteller eine weitere Stellungnahme des Ingenieurs I… vom 28. Juni 2023 vor. aa) Eine ausreichende Darlegung einer subjektiven Rechtsverletzung - erst - durch die Ausführungsplanung ist deshalb zu verneinen, weil der Antragsteller den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses unvollständig und damit falsch wiedergibt. Er weist zwar zutreffend darauf hin, dass im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses die Erlaubnis erteilt worden ist, das Niederschlagswasser aus dem Kleinrückhalt und dem Durchlass bei Baukilometer 70+230 über eine Kanalleitung bis zu 60 I/s in der Gemarkung A., Flur … Flurstück H in den C...graben einzuleiten. Zutreffend ist auch, dass im Planfeststellungsbeschluss als Nebenbestimmung zur Wasserwirtschaft ausgeführt wird, dass Abstürze im Kreuzungsbereich unbedingt zu vermeiden sind. Aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Ausdruck der E-Mail des Hessischen Wirtschaftsministeriums vom 29. April 2022 (BI. 1023 d. A.) geht jedoch hervor, dass die Verlegung der Entwässerungsleitung in den Wegeparzellen und damit auch im G...damm in mehreren planfestgestellten Plänen - wie etwa in dem Entwässerungsplan U 13.4 und in dem technischen Lageplan U 7 Blatt 11 - dargestellt ist. In diesen Unterlagen ist der Durchmesser der im Bereich der Wegeparzellen Flurstück D und im Flurstück E zu verlegenden Rohrleitung mit DN 300 eingezeichnet. Eine entsprechende Abbildung ist in der Stellungnahme des Diplom-Ingenieurs R. vom 8. Mai 2023 (BI. 739 d. A.) enthalten. Diese Pläne sind den Ausführungen in der Email zufolge auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Damit sind die etwaigen Probleme beim Zusammentreffen des Niederschlagswassers in der Drainageleitung aus dem Flurstück .../A mit dem Niederschlagswasser aus dem Kleinrückhalt in der neuen Leitungstrasse, das ebenfalls über die vorhandene Rohrleitung im G...damm dem C...graben zugeführt werden soll, bereits Gegenstand der Abwägung im Planfeststellungsbeschluss gewesen. Die aktuelle Ausführungsplanung vom 17. April 2023 ist vom Büro D. im Auftrag der Vorhabenträgerin, der Autobahn GmbH, erstellt worden. Sie sieht vor, dass westlich des geplanten Autobahnabschnitts zwischen Baukilometer 70+200 und Baukilometer 70+300 eine Mulde als Kleinrückhalt für einen Zulauf des Oberflächenwassers aus nördlicher Richtung gebildet wird. Ab einer Stauhöhe von 30 cm soll das Wasser durch einen Schachtablauf abfließen und durch einen Kanal mit einem Durchmesser von DN 400 auf die Ostseite des Autobahndamms geführt werden. Dort soll die Trasse weiter zum westlichen Einlass im G...damm geführt werden. Im Damm soll der Durchlass auf einer Länge von 435 m ebenfalls mit einem Durchmesser von DN 400 verlaufen. Das Gefälle im Damm soll 0,35% betragen. Am östlichen Ende des Dammes werde das Oberflächenwasser dem C...graben sowie Schächten zugeführt. Im Auslaufbereich soll der Durchmesser der Rohrleitung von DN 400 auf DN 600 ausgeweitet werden. Damit wird entgegen der Rüge des Antragstellers der Durchmesser der Rohrleitungen gegenüber dem Durchmesser von DN 300 in den Unterlagen im Planfeststellungsbeschluss bei der Ausführungsplanung auf DN 400 erweitert und nicht verengt. Eine mögliche Verschlechterung der Entwässerungssituation auf dem Flurstück .../A durch die insoweit abweichende Ausführungsplanung ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat ferner nicht schlüssig dargelegt, dass die Ausweitung des Auslaufs der Rohrleitung am östlichen Endes des Dammes voraussichtlich zu einer Beeinträchtigung der Entwässerungssituation auf den Flurstücken .../A und .../B führen wird. Der C...graben hat nach der Stellungnahme des Diplom-Ingenieurs R. vom 8. Mai 2023 ein größeres hydraulisches Leistungsvermögen als der Durchlass im G...damm (BI. 741). Dies ist plausibel, weil der C...graben im Planungsgebiet tief eingeschnitten verläuft. Im Bereich des Flurstücks .../B führt der Graben nur nach starken Niederschlägen Wasser (Landschaftspflegerische Maßnahmenplanung von August 2018, BI. 256 d. A.). bb) Eine mögliche subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers durch eine abweichende Ausführungsplanung ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme des Diplom-Ingenieurs I... vom 28. Juni 2023 (Beschwerde-Akte BI. 282). Der vom Antragsteller mit der Stellungnahme beauftragte Diplom-Ingenieur geht fälschlicherweise von einer geplanten Reduzierung des Durchmessers des Dammdurchlasses von DN 500 im Bestand auf DN 400 aus. Des Weiteren legt er seinen Berechnungen über die Abflussleistung des Zulaufrohres fälschlicherweise ein Gefälle von 0,25 % zugrunde. Damit beruhen seine Annahmen über die Minderung der Drainageleistungen und über die Bildung von Staunässen auf dem Flurstück .../A nicht auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage. d) Die Möglichkeit der Verletzung einer Rechtsposition des Antragstellers aus dem wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme durch die von ihm beanstandete Ausführungsplanung ist ebenfalls zu verneinen. Das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme kann grundsätzlich einen Drittschutz gegen eine wasserrechtliche Gestattung begründen. Denn die zuständige Behörde muss bei ihrer Ermessensentscheidung - etwa über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis - auch die Interessen Dritter berücksichtigen, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden. Mit der objektiven Pflicht, bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, geht ein subjektivöffentliches Recht auf Rücksichtnahme allerdings nur bei einer individualisierten und qualifizierten Betroffenheit des Dritten einher. Eine solche Betroffenheit setzt voraus, dass sich aus den individualisierenden Merkmalen des Genehmigungstatbestandes ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56.83 -, juris Rn. 12). Zudem müssen die Belange des Dritten durch die wasserrechtliche Erlaubnis in gravierender Weise betroffen sein. Die Ermessensentscheidung der Behörde muss also nicht nur objektiv defizitär sein, sondern sich im Hinblick auf die Belange des Dritten auch als rücksichtslos darstellen (Hess. VGH, Beschluss vom 01.09.2011 - 7 A 1736/10 -, juris Rn. 97 mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Verfahren kann der Antragsteller jedoch nicht die im Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 getroffene Ermessensentscheidung erneut angreifen. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob die Planfeststellungsbehörde in ihrem Planfeststellungsbeschluss das subjektive wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hinreichend beachtet hat. Denn die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses obliegt gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht. Im Übrigen ist die Rechtsfrage der Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 mit den wasserrechtlichen Vorgaben Gegenstand eines dortigen Verfahrens gewesen (- 9 A 23.19 -, juris). Der Antragsteller kann hier die Verletzung des wasserrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme auch nicht im Hinblick auf die von ihm beanstandete Ausführungsplanung geltend machen. Denn er hat nicht aufgezeigt, dass die von ihm befürchteten Beeinträchtigungen bei der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlich genutzten Flurstücks .../A sowie des gepachteten Flurstücks .../B auf einer vom Planfeststellungsbeschluss abweichenden Ausführungsplanung beruhen, also nicht bereits Gegenstand der Abwägung im Planfeststellungsbeschlusses gewesen sind. e) Der Antragsteller hat ferner keine Verletzung seines durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechts am Flurstück .../A und seines gleichfalls geschützten landwirtschaftlichen Betriebs hinreichend dargelegt. Er hat nicht aufgezeigt, dass die befürchtete Beeinträchtigung der Erträge auf dem Flurstück .../A auf eine Verschlechterung der Entwässerungssituation zurückzuführen ist, die nicht schon durch den Planfeststellungsbeschluss, sondern erst durch eine abweichende Ausführungsplanung verursacht wird. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend. f) Des Weiteren vermag der Antragsteller eine Beeinträchtigung einer subjektiven Rechtsposition nicht aus den von ihm im Beschwerdeverfahren angeführten Verträgen herzuleiten. Gegenstand des Vertrages vom 27. September 2012 ist der Verkauf von Grundstücken des Antragstellers an den Baulastträger sowie der Erwerb des Antragstellers von Ersatzflächen, wozu auch das Flurstück .../A gehört. Die notarielle Urkunde vom B. April 2013 enthält ausschließlich die Bewilligung zur Grundbucheintragung einer Grunddienstbarkeit (Entwässerungsrecht) für das Flurstück .../A zulasten des Flurstücks .../B. Der am 23. Oktober 2018 vom Antragsteller mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Vertrag begründet seine Verpflichtung, Kompensationsmaßnahmen auf dem Flurstück .../B auszuführen. Dem Vertrag ist eine zeichnerische Darstellung der durchzuführenden landschaftspflegerischen Maßnahmen beigefügt (BI. 966 d.A.). Soweit darin an der Stelle des östlichen Endes des Durchlasses im G...damm der Hinweis „DN 500B bleibt erhalten" eingetragen ist, betrifft dies nicht den Vertragsgegenstand. Den Vertragsgegenstand bildet die Verpflichtung des Antragstellers, nach Maßgabe der textlichen Vereinbarungen und des als Anlage zum Vertrag beigefügten Ausschnitts der Ausführungsplanung auf dem Flurstück .../B Extensivgrünland herzustellen und zu pflegen. Die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen sind in der Plankarte durch gelbe Felder markiert. Im Übrigen besitzen die Eintragungen nur informatorische und keine rechtsverbindliche Bedeutung. Insbesondere kann hieraus keine Verpflichtung der Vertragspartnerin abgeleitet werden, dass die Planfeststellungsbehörde, die nicht Vertragspartner ist, den dort genannten Durchmesser des Rohres im Bereich des Austritts im Damm exakt zu beachten hat. g) Auch der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend gemachte konkrete Erschließungsvorteil begründet hier keine Antragsbefugnis. Der Antragsteller macht geltend, dass die Antragsgegnerin die Feldweggrundstücke Flur D, Flur E und Flur F bauzeitlich in Anspruch nehmen will und er solange diese Wege nicht benutzen kann, obwohl der Planfeststellungsbeschluss insoweit keine Festsetzungen treffe und damit auch keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfalte. Damit kann er nicht durchdringen. Auch hinsichtlich der Beeinträchtigung des konkreten Erschließungsvorteils ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass diese Folge erst durch eine abweichende Ausführungsplanung verursacht wird und nicht schon Gegenstand der Abwägung im Planfeststellungsverfahren gewesen ist. Der Senat kann vielmehr den im Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Bestands- und Konfliktplan BI. 11 vom 14. September 2011 (Bl. 570 d. A.) entnehmen, das schon zu diesem Zeitpunkt die Entwässerung zwischen Baukilometer 70+200 und 70+300 über Leitungen in den Feldwegen, die sich auf den Flurstücken F, D und E befinden, vorgesehen war. Eine entsprechende Planzeichnung vom 15. Dezember 2006 (BI. 476 d. A.) ist ausweislich des darauf vorhandenen Stempels am 30. Mai 2012 planfestgestellt worden. h) Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erneut angeführten denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkte begründen auch nach Auffassung des Senats keine Antragsbefugnis. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller weder auf etwaige Rechtsverstöße im Planfeststellungsbeschluss gegen objektiv-rechtliche Bestimmungen des hessischen Denkmalschutzgesetzes noch auf eine sich daraus ergebende etwaige fehlerhafte Ermessensausübung der Planfeststellungsbehörde berufen kann. Denn die Bestimmungen des Denkmalschutzrechts sind nicht drittschützend und verleihen daher grundsätzlich kein Abwehrrecht. Der Antragsteller kann aus demselben Grund im Beschwerdeverfahren nicht mit Erfolg geltend machen, dass für die beabsichtigte Verlegung des Durchlasses im G...damm kein formeller Genehmigungsbescheid der Denkmalschutzbehörde gemäß § 18 Abs. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetzt (HDSchG) vorliegt. Selbst erhebliche Verstöße gegen denkmalschutzrechtlichen Regelungen verleihen entgegen der Auffassung des Antragstellers keine subjektiven Rechte. Eine subjektive Rechtsposition ist abweichend von dem grundsätzlich objektiven Charakter des Denkmalschutzrechts lediglich insoweit gegeben, als im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG dem Eigentümer eines Denkmals die Möglichkeit eröffnet sein muss, ein Vorhaben abzuwehren, welches die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Ein solches denkmalbezogenes subjektives Recht ist anzuerkennen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wesens des Denkmals, sein überliefertes Erscheinungsbild oder seine künstlerische Wirkung erheblich beeinträchtigt wird. Zugleich müssen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen (Bayerischer VGH, Urteil vom 25.6.2013 - 22 B 11701 -, juris Rn. 21, 30). Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren nicht ausreichend dargelegt, dass er durch die Entwässerungsplanung in seinem Anspruch auf Gewährleistung seiner Eigentumsrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG im Hinblick auf den im Jahr 2022 als Kulturdenkmal eingestuften G...damm (Bl. 465) betroffen ist. Die mögliche Verletzung der Rechte aus der Grunddienstbarkeit des Antragstellers scheidet von vornherein aus, weil der wirtschaftliche Wert dieses dinglichen Rechts auch unter Berücksichtigung der Denkmaleigenschaft des G...damms in keiner Weise herabgesetzt wird. Auf dem Flurstück .../A des Antragstellers befindet sich allenfalls die südliche Böschung des G...damms. Auch insoweit ist für den Senat keine mögliche erhebliche Beeinträchtigung des Eigentumsrechts am Kulturdenkmal erkennbar. Durch die beabsichtigte Verlegung der Entwässerungsleitung wird das Wesen des G...damms nicht beeinträchtigt. Er bleibt als kulturhistorisches Denkmal, das von der Anlage eines Fischteichs um 1707 und dessen Trockenlegung im Jahr 1778 zeugt, uneingeschränkt erhalten. Die Dammbreite beträgt 3,50 m bis 4 m. Nach der Planung wird ein ca. 1,20 m breiter Graben ausgehoben und nach der Verlegung der Entwässerungsleitung wieder vollständig verschlossen. Der Damm wird auch in seiner historischen Funktion, mittels einer Rohrleitung die Entwässerung der sog. G...fläche zu gewährleisten, nach Abschluss der Bauarbeiten nicht beeinträchtigt. Aus den vorgenannten Gründen wird ferner keine erhebliche Beeinträchtigung des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des G...dammes eintreten. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Antragstellers, dass der Rohrdurchlass denkmalwertbestimmend ist und infolgedessen mit der Baumaßnahme eine Minderung des Wertes des Kulturdenkmals einhergeht. Der eigentlichen Baumaßnahme wird eine archäologische Voruntersuchung vorgeschaltet (BI. 448), deren Ergebnisse den kulturellen Wert des Dammes sogar erhöhen können. Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass die Dammkrone von einem asphaltierten Fahrweg gebildet wird, der dem baulichen Zustand des G...damms im 18. Jahrhundert nicht entsprechen kann. Zudem trägt der Antragsteller als Eigentümer der auf seinem Flurstück .../A stehenden Pappeln, deren Wurzeln in das Dammgefüge eindringen und teilweise schon die Oberfläche des Teerwegs beschädigt haben, selbst dazu bei, dass das aktuelle Erscheinungsbild des G...damms beeinträchtigt wird. Der vom Antragsteller beanstandete Absturzschacht führt ebenfalls nicht zu einer äußerlich erkennbaren Umgestaltung des G...dammes, da er nicht am oder im Damm, sondern weiter westlich neben der Autobahntrasse eingebaut werden soll. Auf die vom Antragsteller ebenfalls beanstandete Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens die Aspekte des Denkmalschutzes überwiegt, ist nicht einzugehen, da bereits keine mögliche erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals dargelegt ist. i) Schließlich beruft der Antragsteller sich ohne Erfolg darauf, dass der bauliche Eingriff am G...damm sein Leben und seine Gesundheit gefährde, da durch die Rohrverlegung die Wurzeln der auf den angrenzenden Flurstücken .../A und .../B stehenden Pappeln beschädigt würden und infolgedessen im Laufe der Zeit Äste abbrechen oder die Bäume sogar umstürzen könnten. Auch insoweit ergibt sich keine Antragsbefugnis, da eine Verletzung des Antragstellers nahezu ausgeschlossen ist. Die Antragsgegnerin hat hierzu bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass die Durchführung der Baumaßnahmen von einem Baumgutachter begleitet werden. Soweit an den Pappeln Wurzeln beschädigt werden oder entfernt werden müssen, können der Erhaltungszustand der Pappeln durch regelmäßige Kontrollen festgestellt und dadurch Gefahren für den Antragsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. 3. Der Senat lässt dahinstehen, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Antragstellers eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung darstellt und ihm deshalb auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Verwaltungsgericht hat dies erwogen, weil der Antragsteller im Februar 2022 den vorliegenden Antrag eingereicht hat, obwohl nach der Präambel im Vertrag vom 27. September 2012 seine Betroffenheit insgesamt gelöst und entschädigt werden sollte. Da diese Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist, bedarf es hierzu jedoch keiner Ausführungen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre im Falle seiner Zulässigkeit als unbegründet abzuweisen. Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen die Vorhabenträgerin gerichtet. Sie ist aber im vorliegenden Verfahren nicht im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert. Denn die Autobahn GmbH des Bundes ist entsprechend der zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht diejenige juristische Person, der gegenüber der Antragsteller sein Unterlassungsbegehren in der Hauptsache und - zur Sicherung dieses Klageziels - sein Begehren auf eine entsprechende vorläufige Untersagung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen kann. Rechtsschutz gegen eine von einem Planfeststellungsbeschluss abweichende Bauausführung kann nur auf der Grundlage eines gegebenenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu sichernden Anspruchs auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde erlangt werden (BVerwG, Beschluss vom 29.10.2020 - VR 7.20 -, juris Rn. 13). Denn allein das Hessische Wirtschaftsministerium ist in Vertretung für das Land Hessen für die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses rechtlich zuständig. Fehlt es an der erforderlichen Passivlegitimation, ist ein Rechtsschutzgesuch - anders als das Verwaltungsgericht wenngleich vertretbar meint - als unbegründet zu bewerten. Denn die Frage, ob der Verfahrensgegner der Verpflichtete ist, beantwortet sich nach dem materiellen Recht. Es geht insoweit um die Sachlegitimation. Die Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO enthält keine ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung, die lediglich zur Unzulässigkeit des Rechtsschutzgesuchs führt (so wohl auch BVerwG, Urteil vom 03.03.1989 - 8 C 98.85 -, beck-online; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 78 Rn. 3, 4, Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Vorb § 40 Rn. 28; vgl. auch - für das Zivilrecht - BGH, Urteil vom 20.01.2023 V ZR 65/22 -, juris Rn. 8). Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes werde erschwert, wenn er auf einen Antrag gegen die Aufsichtsbehörde verwiesen würde, die nach Ermessen entscheidet, ob sie gegen eine fehlerhafte Ausführungsplanung einschreiten möchte. Ein gerichtlicher Rechtsschutz wird jedoch nicht dadurch erschwert, dass der Rechtsschutzsuchende auf ein Verfahren gegen diejenige Person verwiesen wird, die rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, dem begehrten Tun oder Unterlassen nachzukommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei geht der Senat entsprechend der Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 von einem Wert in Höhe von 30.000,-€ aus (Beeinträchtigung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs) und halbiert diesen Betrag im Hinblick auf die Vorläufigkeit der angestrebten Anordnung gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf 15.000,-€. Im Ergebnis kann es somit auch für die erste Instanz bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert verbleiben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).