Beschluss
2 E 1867/22
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2023:0825.2E1867.22.00
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Leitsätze
Auch Streitwertbeschwerden, die den Beschwerdegegenstandswert des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht übersteigen, sind gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei.
Tenor
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 2022 wird verworfen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch Streitwertbeschwerden, die den Beschwerdegegenstandswert des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht übersteigen, sind gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 2022 wird verworfen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ergeht gem. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Senat. Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ist nur dann ein Mitglied des Senats als Einzelrichter berufen, wenn in erster Instanz über die Festsetzung ein Einzelrichter nach § 6 VwGO entschieden hat. Vorliegend erfolgte die Streitwertentscheidung durch die Vorsitzende gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Im Hinblick auf die Garantie des gesetzlichen Richters ist für eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung oder für eine entsprechende Anwendung aus Effektivitätsgesichtspunkten kein Raum (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2019 – 3 L 36.19 –, juris Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 19.01.2005 – 11 TE 3706/04 –, juris Rn. 2). Die Streitwertbeschwerde des Antragstellers ist bereits unstatthaft. Gegen einen Beschluss, durch den der für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert festgesetzt wird, findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Dieser Wert errechnet sich aus dem Unterschied der Gebührenlast, die sich für den Antragsteller unter Zugrundelegung des angefochtenen und des erstrebten Streitwerts ergibt. Auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht in Höhe von 5.000 Euro festgesetzten Streitwerts beträgt die Gebührenlast des Antragstellers 161 Euro (1,0 Gebühren gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5111, § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2). Bei Festsetzung des vom Antragsteller begehrten Streitwerts in Höhe von 2.200 Euro würde sich seine Gebührenlast auf 119 Euro reduzieren (1,0 Gebühren gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5111, § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2). Der Differenzbetrag von 42 Euro erreicht damit nicht den erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes. Eine Beschwerde findet ferner statt, wenn das Verwaltungsgericht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG die Beschwerde zugelassen hat. Dies ist hier nicht der Fall. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Die Gebührenfreiheit nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gilt auch für Beschwerdeverfahren, die nur deshalb unstatthaft sind, weil der Beschwerdewert des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erreicht wird (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2015 – 4 E 913/15 –, juris Rn. 3 ff. m. w. N.; zuletzt auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.01.2021 – 2 O 139/20 –, juris Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 05.10.2016 – 19 AR 4/16 –, juris Rn. 5; im Ergebnis schon BVerwG, Beschluss vom 18.02.2010 – 9 KSt 1/10 und 9 KSt 2/10 –, juris Rn. 3 und 6; Laube, in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, Kostenrecht, 42 Ed. 01.07.2023, § 68 GKG Rn. 158; Schneider, NJW 2011, 2628, 2630; a. A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.04.2014 – 7 OA 20/14 –, juris Rn. 11). Aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG, wonach „die Verfahren“ gebührenfrei sind, ergibt sich nicht, dass damit solche ausgeschlossen sein sollen, die zwar in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG angelegt sind, aber im Einzelfall den Beschwerdewert nicht erreichen (so auch Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 68 Rn. 26). Dies gilt umso mehr, als die Ermittlung des Beschwerdewertes nicht unproblematisch sein muss (vgl. Toussaint, GKG, 53. Aufl. 2023, § 68 Rn. 34; Hartmann, Kostengesetze, Stand 11.2022, § 68 Rn. 21). Auch aus der Gesetzesbegründung lässt sich ein Wille des Gesetzgebers zum Ausschluss der Gebührenfreiheit bei Nichterreichen des Beschwerdewertes nicht herleiten. Die Reform hatte vielmehr als „wichtigstes Ziel die Vereinfachung des Kostenrechts“ (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 140). Dies spricht gegen eine differenzierte Anwendbarkeit der Gebührenfreiheit je nach Erreichen des Beschwerdewertes (so auch OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2015 – 4 E 913/15 –, juris Rn. 11). Der Fall des Nichterreichens des Beschwerdewertes unterscheidet sich auch von solchen Rechtsbehelfen, die im Gesetz schlechthin nicht angelegt oder ausdrücklich ausgeschlossen sind und daher eindeutig nicht von der Gebührenfreiheit des § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG profitieren können und sollen (etwa § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG „Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt“; hierzu: BGH, Beschluss vom 23.03.2022 – I ZB 12/22 –, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 03.03.2014 – IV ZB 4/14 –, juris Rn. 1; vgl auch BVerwG, Beschluss vom 16.03.2016 – 1 KSt 4/16 –, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 17.11.1994 – 11 B 110/94 –, juris Rn. 1). Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet (vgl. zur Anwendbarkeit auch bei unstatthaften Beschwerden: OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.02.2007 – 5 OA 109/07 –, juris Rn. 3). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). … … …