Beschluss
2 A 360/23.Z.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0116.2A360.23.Z.A.00
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Leitsätze
Für eine ausreichende Darlegung einer Divergenzrüge besteht für den Rechtsmittelführer die Obliegenheit, die Entscheidung, von der das erstinstanzliche Urteil abgewichen sein soll, dem Zulassungsantrag als Anlage beizufügen, wenn diese Entscheidung nicht veröffentlicht wurde und die maßgebliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren abgelaufen ist.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Februar 2023 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine ausreichende Darlegung einer Divergenzrüge besteht für den Rechtsmittelführer die Obliegenheit, die Entscheidung, von der das erstinstanzliche Urteil abgewichen sein soll, dem Zulassungsantrag als Anlage beizufügen, wenn diese Entscheidung nicht veröffentlicht wurde und die maßgebliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren abgelaufen ist. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Februar 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der gemäß § 78 Abs. 4 des AsylG fristgerecht gestellte und mit einer Begründung versehene Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil hat keinen Erfolg. Denn keine der beiden von der Klägerin geltend gemachten Gründe rechtfertigt die Zulassung der Berufung. I. Die Berufung ist nicht wegen der im Zulassungsverfahren geltend gemachten Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts von der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Eine rechtserhebliche Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung des (übergeordneten) Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt nur dann vor, wenn die erstinstanzliche Entscheidung erkennbar auf Rechtssätzen beruht, die mit entsprechenden, in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechtssätzen unvereinbar sind oder wenn die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung asylrechtlich bedeutsamer Tatsachen mit entsprechenden grundsätzlichen Feststellungen eines dieser Gerichte, soweit diese zur Tatsachenfeststellung berufen sind, in Widerspruch steht (Hessischer VGH, Beschluss vom 13.03.2012 - 7 A 70/12.Z.A). Zu einer den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Darlegung einer rechtlichen Divergenz bedarf es der Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem dieses von einer in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Divergenzgerichts tragenden Rechtssatz abgewichen ist (vgl. zur entsprechenden Rechtslage nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 3 und vom 20.12.1995 - 6 B 35.95 -, juris Rn. 13). Wird eine Divergenz in tatsächlicher Hinsicht geltend gemacht, müssen die abweichenden entscheidungstragenden Tatsachenfeststellungen dargetan und einander gegenübergestellt werden. Die vorstehend aufgezeigten Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz hat die Klägerin jedoch mit ihrer Zulassungsbegründung nicht erfüllt. 1. Die Klägerin rügt zum einen eine Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2016 (- 2 BvR 273/16 - juris). Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich indes keine Abweichung des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechtssatz in dieser höchstrichterlichen Entscheidung. Zur Begründung der Divergenzrüge trägt die Klägerin vor, das Bundesverfassungsgericht habe in dem genannten Beschluss den Rechtssatz aufgestellt, dass die Gerichte die Abschiebungssituation in einem Land nur auf der Grundlage tagesaktueller Erkenntnisse prüfen und entscheiden dürften. Hiervon sei das Verwaltungsgericht abgewichen, da es auf veraltete Erkenntnisquellen zurückgegriffen habe. Von diesem weitgehend zutreffend dargestellten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts weicht das angegriffene Urteil entgegen der Behauptung der Klägerin allerdings nicht ab. Einen abweichenden abstrakten Rechtssatz im Sinne der Zulassungsbegründung hat das Verwaltungsgericht nicht formuliert. Die Entscheidung enthält auch keinen konkludenten Rechtssatz dieses Inhalts. Eine konkludente Divergenz ist nur dann anzunehmen, wenn sich ein abweichender Rechtssatz zwingend aus dem gedanklichen Zusammenhang der angegriffenen Entscheidung ergibt (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 159a; BAG, Beschluss vom 04.08.1981 - 3 AZN 107/81 -, juris, Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall. Das angegriffene Urteil enthält keine Formulierung, aus der sich im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen zwingend ergibt, nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Berücksichtigung tagesaktueller Erkenntnisquellen entbehrlich. Vielmehr ist das Unterlassen des Verwaltungsgerichts, aktuelle Erkenntnisquellen heranzuziehen, mit einer schlicht fehlerhaften Rechtsanwendung erklärbar. 2. Gleichfalls ohne Erfolg macht die Klägerin eine Abweichung vom Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Januar 1993 (10 UE 321/88) geltend. Die Klägerin trägt insoweit vor, der Hessische Verwaltungsgerichtshof sei in der genannten Entscheidung davon ausgegangen, dass die in Pakistan erlassenen strafrechtlichen Verbote der Religionsausübung für Ahmadis, insbesondere in § 298b und § 298c BBC, auch für die Betätigung ihres Glaubens im häuslich-privaten Bereich und im gemeinschaftsinternen Bereich gelten. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, eine ernsthafte Verfolgungsgefahr bestünde für Ahmadis von vornherein nur bei einer öffentlichkeitswirksamen Religionsausübung. Diese in der Zulassungsbegründung vorgenommene Gegenüberstellung der beiden Tatsachensätze lässt keine Divergenz erkennen. Nach der Darstellung der Klägerin hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Januar 1993 einen Tatsachensatz zum Anwendungsbereich der strafrechtlichen Verbote für die Religionsausübung von Ahmadis aufgestellt. Dagegen ist das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil von der Annahme ausgegangen, dass die tatsächliche Gefahr einer Verfolgung eines Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya nur zu befürchten ist, wenn er aller Voraussicht nach aufgrund seiner religiösen Prägung seinen Glauben auch öffentlichkeitswirksam praktizieren wird. Der Anwendungsbereich einer Norm einerseits und deren Vollzug andererseits betreffen indes unterschiedliche Prüfungspunkte. Die jeweils maßgeblichen Kriterien können nicht miteinander verglichen werden und daher auch keine Abweichung begründen. Im Übrigen erfüllt der Vortrag der Klägerin nicht die oben dargestellten Darlegungsanforderungen. Denn sie ist nicht ihrer Obliegenheit nachgekommen, die Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, sowie den in dieser Entscheidung enthaltenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz so bezeichnen, dass er ohne langes Suchen auffindbar ist (vgl. zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 215). Denn die Klägerin hat es unterlassen, das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Januar 1993 ihrem Zulassungsantrag in Kopie beizufügen und so dem erkennenden Senat zugänglich zu machen. Das von ihr genannte Urteil ist nicht veröffentlicht worden und auch im Archiv des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr vorhanden. Nach Ablauf der für Verfahrensakten mit asylrechtlichem Streitgegenstand maßgeblichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Justizaktenaufbewahrungsverordnung i.V.m. Anlage Nr. 1212.3, BGBl. I, 2021 S. 4834), konnte die Klägerin auch nicht davon ausgehen, dass die Entscheidung ohne langes Suchen auffindbar ist. Die behauptete Abweichung ergibt sich daher nicht ohne weitere Sachaufklärung (Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 78 AsylG Rn. 36). II. Die Klägerin rügt ferner einen Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 der VwGO. Die Klägerin macht geltend, ihr sei durch das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör versagt worden. Denn das Gericht sei auf einen wesentlichen Teil ihres Sachvortrags nicht eingegangen. Sie habe sich zur Begründung ihres Antrags auf Anerkennung als Flüchtling auch auf das Vorliegen einer asylrelevanten Gruppenverfolgung berufen. Der in Art. 103 Abs.1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, nicht nur selbst zur Rechtslage Stellung zu nehmen, sondern sich vor Erlass der Entscheidung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10 –, juris Rn. 156). Dem Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht die Pflicht des Gerichts, das Vorbringen und die Anträge der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hiergegen wird verstoßen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2011 – 10 B 38/11 –, juris Rn. 2). Dies gilt in gleicher Weise, wenn das Gericht im Sinne einer Überraschungsentscheidung ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10 –, juris Rn. 156). Ebenso liegt ein Gehörsverstoß vor, wenn das Gericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.03.2020 – 2 BvR 113/20 –, juris Rn. 16). Nach diesen Grundsätzen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nicht ersichtlich. Ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren trifft nämlich nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der allgemeinen Lage der in Pakistan lebenden Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft befasst und für die Gruppe derjenigen Ahmadis, die ihren Glauben öffentlich leben und ihr Bekenntnis aktiv in die Öffentlichkeit tragen, ein reales Verfolgungsrisiko angenommen (Seite 12 des Urteils). Es hat jedoch nicht feststellen können, dass die Klägerin zu dieser Gruppe gehört. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).