OffeneUrteileSuche
Beschluss

28 A 99/21.D

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:0219.28A99.21.D.00
4Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der bloße Abschluss des Entscheidungsvorgangs hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung im Disziplinarverfahren führt selbst dann noch nicht zum Abschluss des Disziplinarverfahrens, wenn die behördliche Abschlussentscheidung durch Übermittlung an das Gericht nach außen bekanntgemacht wurde. 2. Unter einem "Abschluss" des Disziplinarverfahrens im Sinne von § 67 Abs. 3 HDG sind allein die in den §§ 36 bis 38 HDG genannten Abschlussentscheidungen zu verstehen, nämlich die Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens, der Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Erhebung einer Disziplinarklage.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 23. November 2020 - Az.: 28 L 440/20.WI.D - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der bloße Abschluss des Entscheidungsvorgangs hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung im Disziplinarverfahren führt selbst dann noch nicht zum Abschluss des Disziplinarverfahrens, wenn die behördliche Abschlussentscheidung durch Übermittlung an das Gericht nach außen bekanntgemacht wurde. 2. Unter einem "Abschluss" des Disziplinarverfahrens im Sinne von § 67 Abs. 3 HDG sind allein die in den §§ 36 bis 38 HDG genannten Abschlussentscheidungen zu verstehen, nämlich die Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens, der Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Erhebung einer Disziplinarklage. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 23. November 2020 - Az.: 28 L 440/20.WI.D - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. I. Der Antragsteller, Polizeihauptkommissar im Dienst des Antragsgegners, hat in erster Instanz eine gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des gegen ihn geführten behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 67 Abs. 1 Satz 1 HDG begehrt. Die Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Wiesbaden setzte dem Antragsgegner mit Beschluss vom 9. Juni 2020 eine mit der Zustellung beginnende Frist von fünf Monaten zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens. In dem ihm am 12. Juni 2020 zugestellten Beschluss wurde der Antragsgegner über die Folgen eines nicht fristgerechten Abschlusses des Disziplinarverfahrens sowie über die Möglichkeit einer Fristverlängerung belehrt. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2020 stellte der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht Wiesbaden den Antrag, die mit Beschluss vom 9. Juni 2020 gesetzte Frist von fünf Monaten gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 HDG i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 3 HDG um weitere vier Wochen ab Fristende zu verlängern. Eine vom Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2020 beantragte Fristverlängerung könne nicht gewährt werden, ohne zugleich die vom Gericht mit Beschluss vom 9. Juni 2020 gesetzte Frist zu versäumen. Für die Abschlussentscheidung in einem über lange Zeit andauernden Disziplinarverfahren mit mehreren zu würdigenden Sachverhalten sei eine Mindestzeit von acht Arbeitstagen nach der abschließenden Äußerung des Antragstellers angemessen. Die eintretende Verzögerung habe das Land Hessen nicht zu vertreten, da diese allein auf der akuten Arbeitsunfähigkeit des Bevollmächtigten des Antragstellers beruhe. Mit Beschluss vom 6. November 2020 lehnte das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Antrag auf Verlängerung der Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der gesetzten Frist nicht vorlägen. Zwar beruhe die von der Antragsgegnerseite beantragte Fristverlängerung auf der akuten Arbeitsunfähigkeit des Bevollmächtigten des Antragstellers und sei deshalb vom Antragsgegner nicht zu vertreten. Ungeachtet des Fristverlängerungsantrags sei der Antragsgegner aber nicht in der Lage gewesen, das Disziplinarverfahren innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist abzuschließen. Gemäß §§ 34 Abs. 1 i. V. m. 23 Abs. 2 Satz 1 HDG sei dem Beamten Gelegenheit zur abschließenden schriftlichen Äußerung binnen eines Monats zu geben. Daher sei die Fristsetzung des Antragsgegners zur schriftlichen Äußerung bis zum 30. Oktober 2020 fehlerhaft. Die dem Beamten zu gewährende Monatsfrist wäre erst am 16. November 2020 - mithin nach Ablauf der gerichtlich gesetzten Frist bis zum 12. November 2020 - abgelaufen. Die Arbeitsunfähigkeit des Bevollmächtigten des Antragstellers sei insoweit nicht kausal für die Unmöglichkeit, das Disziplinarverfahren rechtzeitig abzuschließen, gewesen. Mit Telefax vom 11. November 2020 teilte der Antragsgegner dem Verwaltungsgericht Wiesbaden mit, dass die Abschlussentscheidung im gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahren getroffen worden sei. Die Abschlussverfügung vom 11. November 2020, mit der der Antragsgegner das Disziplinarverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 HDG unter gleichzeitiger Erteilung einer Missbilligung einstellte, wurde dem Gericht als Anlage zur Kenntnis übermittelt. Die Verfügung vom 11. November 2020 wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 16. November 2020 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13. November 2020 beantragte der Bevollmächtigte die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 67 Abs. 3 HDG, da das Verfahren nicht innerhalb der dem Antragsgegner gesetzten Frist abgeschlossen worden sei. Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 20. November 2020, den Antrag auf Verfahrenseinstellung abzulehnen. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Verfahrenseinstellung gesetzlich nicht vorgesehen sei. Außerdem sei es für die Erfüllung der Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens allein ausreichend, dass die das Verfahren betreibende Behörde eine Abschlussentscheidung treffe, die entweder in eine Einstellung des Verfahrens, in eine Disziplinarverfügung oder in die Erhebung einer Disziplinarklage münde. Es sei daher ausreichend, wenn die das Disziplinarverfahren betreibende Behörde eine der ihr zur Verfügung stehenden Abschlussentscheidungen innerhalb der gesetzten Frist gewählt habe. Auf die erst nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgte Zustellung der Abschlussentscheidung komme es daher nicht an. Die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden stellte mit Beschluss vom 23. November 2020 das gegen den Antragsteller gerichtete behördliche Disziplinarverfahren ein (Az.: 28 L 440/20.WI.D). Soweit der Antragsgegner das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 11. November 2020 unter gleichzeitiger Erteilung einer Missbilligung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 HDG eingestellt habe, sei hierdurch kein rechtzeitiger Abschluss des Disziplinarverfahrens gegeben, da die Verfügung dem Bevollmächtigten des Antragstellers erst am 16. November 2020 - mithin nach Fristablauf - zugegangen sei. Auf die Zustellung der Einstellungsverfügung komme es aber entgegen der Ansicht des Antragsgegners gerade an. Bei der Einstellungsverfügung handele es sich um einen Verwaltungsakt, der gemäß § 36 Abs. 3 HDG zu begründen und zuzustellen sei. Anders als bei der Einleitungsverfügung, die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 HDG lediglich aktenkundig zu machen sei und von der der Beamte gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 HDG zu unterrichten sei, sei die Zustellung der Einstellungsverfügung Wirksamkeitsvoraussetzung für den Abschluss des Disziplinarverfahrens Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 24. November 2020 zugestellten Beschluss am 2. Dezember 2020 Beschwerde eingelegt, welcher das Verwaltungsgericht nach Eingang der Beschwerdebegründung mit Beschluss vom 5. Januar 2021 nicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner führt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, er habe fristgerecht eine auf den Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens gerichtete Handlung vorgenommen und dies der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Wiesbaden rechtzeitig mitgeteilt. Auch wenn die Zustellung der Einstellungsverfügung Wirksamkeitserfordernis sei, ergebe sich hieraus noch nicht, dass die für die Wirksamkeit erforderliche Zustellung auch Voraussetzung für die Wahrung der Abschlussfrist im Rahmen des Fristsetzungsverfahrens sei. Sinn und Zweck des Fristsetzungsverfahrens sei die Wahrung des Beschleunigungsgebots nach § 7 HDG. Es sei daher ausreichend, wenn die das Disziplinarverfahren betreibende Behörde eine der ihr zur Verfügung stehenden Abschlussentscheidungen innerhalb der genannten Frist wähle. Die Behörde habe eine verbindliche Abschlussentscheidung getroffen und diese Entscheidung dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf das Fristsetzungsverfahren auch innerhalb der Frist per Telefax am 11. November 2020 mitgeteilt. Sie habe damit verbindlich über den Ausgang des Verfahrens entschieden, sodass die Wahl einer anderen Abschlussentscheidung nicht mehr möglich gewesen sei. Die noch ausstehende Zustellung der Einstellungsverfügung ändere somit nichts daran, dass die Behörde im Hinblick auf das Fristsetzungsverfahren die Abschlussmaßnahme verbindlich gewählt habe. Unabhängig von der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes habe die Einstellungsverfügung als Entscheidung im Rahmen des als besonderes Verwaltungsverfahren einzustufenden Disziplinarverfahrens zudem eine eigenständige verfahrensrechtliche Komponente, auf welche es im Fristsetzungsverfahren allein ankommen könne. So wie der Beginn des Disziplinarverfahrens durch die Einleitungsverfügung eine Verfahrenshandlung erfordere, stehe auch am Ende des Verfahrens eine das Verfahren abschließende Verfahrenshandlung, die ebenfalls nicht zwingend ein Verwaltungsakt sein müsse. Das Fristsetzungsverfahren ziele allein auf den das Verfahren beendenden Verfahrensakt ab, sodass es für das Fristsetzungsverfahren nur auf das Treffen der Abschlussentscheidung und gerade nicht auf die erst im Anschluss erforderliche Zustellung der gewählten Variante der Verfahrensbeendigung ankomme. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der vorgeschriebenen Form und innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden. Ein besonderes Begründungserfordernis oder eine besondere Frist für die Begründung der Beschwerde - wie sie etwa aus § 146 Abs. 4 VwGO folgt, sind - anders als in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse über eine Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen nach § 68 HDG - aufgrund des Umkehrschluss aus § 72 Abs. 2 HDG nicht einzuhalten. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Ausgehend von der Beschwerdebegründung ist die auf § 67 Abs. 3 BDG gestützte Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens in dem Beschluss der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. November 2020 (Az.: 28 L 440/20.WI.D) nicht zu beanstanden, weil der Antragsgegner das behördliche Disziplinarverfahren nicht fristgerecht abgeschlossen und der fristgerecht gestellte Antrag auf Fristverlängerung zu Recht mit Beschluss vom 6. November 2020 abgelehnt worden ist. a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen führt der bloße Abschluss des Entscheidungsvorgangs hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung im Disziplinarverfahren noch nicht zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 HDG. Diese Norm versteht unter einem „Abschluss“ allein die in den §§ 36 bis 38 HDG genannten Abschlussentscheidungen, nämlich die Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens, den Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Erhebung einer Disziplinarklage. Dieser eindeutige Wortlaut des § 67 Abs. 1 Satz 1 HDG ist einer erweiternden Auslegung im Sinne der Beschwerde nicht zugänglich (ebenso OVG B-B, Beschluss vom 17. Mai 2021 - 82 DB 1/21 -, juris Rn. 5). Die mit der Beschwerde dargelegte Unterscheidung zwischen einem das Verfahren beendenden Verfahrensakt und einer nach außen wirksamen Verfahrensentscheidung ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar und widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit im Disziplinarverfahren. Durch eine förmliche Bekanntgabe der Entscheidung im Wege der Zustellung soll unter anderem die Tatsache der Bekanntgabe selbst wie auch deren Zeitpunkt feststellbar durchgeführt werden. Ein Abstellen auf den behördeninternen Entscheidungsvorgang führt zu Unsicherheiten, die mit dem Disziplinarrecht unvereinbar sind. Dies gilt auch für Fällen, in denen - wie hier - die behördliche Abschlussentscheidung durch Übermittlung an das Gericht nach außen bekanntgemacht wurde. b) Die dem Antragsgegner mit Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gesetzte Frist von fünf Monaten war bei Zustellung der Einstellungsverfügung vom 11. November 2020 an den Bevollmächtigten des Antragstellers am 16. November 2020 bereits abgelaufen. Denn der nach § 67 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 5 HDG nicht anfechtbare Beschluss vom 9. Juni 2020 erlangte mit seiner Zustellung an den Antragsgegner ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 12. Juni 2020 Rechtskraft. Die dem Antragsgegner gesetzte Frist von fünf Monaten endete daher mit Ablauf des 12. November 2020 (vgl. § 5 HDG, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), ohne dass der Antragsgegner bis dahin das behördliche Disziplinarverfahren einstellte, eine Disziplinarverfügung erließ oder eine Disziplinarklage erhob. c) Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob die durch Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 9. Juni 2020 gesetzte Frist von fünf Monaten im vorliegenden Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden muss. Denn es sind weder Gründe vorgetragen noch aufgrund der Altenlage ersichtlich, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fristsetzung aufkommen lassen. Die Bemessung der dem Antragsgegner für den Abschluss des Disziplinarverfahrens zu setzenden Frist liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dabei ist einerseits eine ordnungsgemäße abschließende Bearbeitung des Disziplinarverfahrens zu gewährleisten, andererseits das Interesse des Beamten an einem baldigen Abschluss des Verfahrens zu berücksichtigen (VGH B-W, Beschluss vom 15. Januar 2024 - DL 16 S 1866/23 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 21. Juni 2016 - DL 13 S 692/16 -, juris Rn. 10). Dies zugrunde gelegt hält der Senat im Anschluss an die Prognose des Antragsgegners, der mit Schriftsatz vom 7. Mai 2020 eine Frist von vier Monaten zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens beantragt hat, die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Frist von fünf Monaten für sachgerecht, um einen Abschluss des Disziplinarverfahrens zu erreichen. d) Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat auch mit Beschluss vom 6. November 2020 den Antrag des Antragsgegners vom 29. Oktober 2020, die mit Beschluss vom 9. Juni 2020 gesetzte Frist von fünf Monaten gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 HDG i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 3 HDG um weitere vier Wochen ab Fristende zu verlängern, zu Recht abgelehnt. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Gründe in dem vorgenannten Beschluss, die auch vom Antragsgegner mit seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt wurden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es angesichts der in Nr. 64 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 82 Abs. 1 Satz 1 HDG) geregelten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 HDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).