Beschluss
5 B 964/24
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0204.5B964.24.00
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Leitsätze
1. Ein Antragsgegner ist nur dann durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts formell beschwert, wenn er erstinstanzlich einen Antrag gestellt hat und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinter diesem Antrag zurückbleibt.
2. Hat ein Antragsgegner einen drittbegünstigenden Bescheid erlassen und ordnet das Verwaltungsgericht auf Antrag des Begünstigten nach § 80a Abs. 3 VwGO den Sofortvollzug dieses Bescheides an, hängt die materielle Beschwer des Antragsgegners davon ab, ob er durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung inhaltlich beeinträchtigt wird. Dafür genügt es nicht, dass er einen vorherigen Antrag auf behördliche Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80a Abs. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO abgelehnt hat.
3. Einem Entsorgungsverpflichteten, der durch eine Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG begünstigt wird, steht auch dann die Befugnis für einen Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs dieses Bescheides nach § 80a Abs. 3 VwGO zu, wenn sich die Anordnung auf zukünftigen Abfall aus dem Rückbau eines stillgelegten Atomkraftwerkes bezieht, der noch nicht endgültig freigegeben wurde.
4. Die Anordnung des Sofortvollzugs einer Mitbenutzungsanordnung, die auf aus dem Rückbau eines Atomkraftwerkes herrührende Abfälle gerichtet ist, sichert den Entsorgungsweg im Sinne des § 40 Abs. 1 und 2 StrlSchV und ermöglicht damit den Abschluss des atomrechtlichen Freigabeverfahrens. Einer Bestandskraft der Mitbenutzungsanordnung bedarf es dafür nicht.
5. Wird eine Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG verbunden, die inhaltlich aufeinander bezogen sind und deren Rechtmäßigkeit jeweils von der Existenz der anderen Regelung abhängt, handelt es sich dabei um eine einheitliche Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.
Tenor
Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen zu 3.) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024 - 6 L 2380/23.DA - werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1.) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024 - 6 L 2380/23.DA - wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Beigeladenen zu 1.), den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024 - 6 L 2380/23.DA - dahingehend zu ändern, dass die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 18. Juli 2023 mit der Maßgabe angeordnet wird, dass der Antragsteller vor der Vollziehung Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten eines Wiederausbaus des von ihm auf der Grundlage dieses Bescheides angelieferten Abfälle leistet, wird abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsgegner, die Beigeladene zu 1.) und der Beigeladene zu 3.) jeweils zu einem Drittel zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 85.680,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antragsgegner ist nur dann durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts formell beschwert, wenn er erstinstanzlich einen Antrag gestellt hat und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinter diesem Antrag zurückbleibt. 2. Hat ein Antragsgegner einen drittbegünstigenden Bescheid erlassen und ordnet das Verwaltungsgericht auf Antrag des Begünstigten nach § 80a Abs. 3 VwGO den Sofortvollzug dieses Bescheides an, hängt die materielle Beschwer des Antragsgegners davon ab, ob er durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung inhaltlich beeinträchtigt wird. Dafür genügt es nicht, dass er einen vorherigen Antrag auf behördliche Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80a Abs. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO abgelehnt hat. 3. Einem Entsorgungsverpflichteten, der durch eine Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG begünstigt wird, steht auch dann die Befugnis für einen Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs dieses Bescheides nach § 80a Abs. 3 VwGO zu, wenn sich die Anordnung auf zukünftigen Abfall aus dem Rückbau eines stillgelegten Atomkraftwerkes bezieht, der noch nicht endgültig freigegeben wurde. 4. Die Anordnung des Sofortvollzugs einer Mitbenutzungsanordnung, die auf aus dem Rückbau eines Atomkraftwerkes herrührende Abfälle gerichtet ist, sichert den Entsorgungsweg im Sinne des § 40 Abs. 1 und 2 StrlSchV und ermöglicht damit den Abschluss des atomrechtlichen Freigabeverfahrens. Einer Bestandskraft der Mitbenutzungsanordnung bedarf es dafür nicht. 5. Wird eine Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG verbunden, die inhaltlich aufeinander bezogen sind und deren Rechtmäßigkeit jeweils von der Existenz der anderen Regelung abhängt, handelt es sich dabei um eine einheitliche Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen zu 3.) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024 - 6 L 2380/23.DA - werden als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1.) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024 - 6 L 2380/23.DA - wird zurückgewiesen. Der Antrag der Beigeladenen zu 1.), den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024 - 6 L 2380/23.DA - dahingehend zu ändern, dass die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 18. Juli 2023 mit der Maßgabe angeordnet wird, dass der Antragsteller vor der Vollziehung Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten eines Wiederausbaus des von ihm auf der Grundlage dieses Bescheides angelieferten Abfälle leistet, wird abgelehnt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsgegner, die Beigeladene zu 1.) und der Beigeladene zu 3.) jeweils zu einem Drittel zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 85.680,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsgegner und die Beigeladenen zu 1.) und 3.) begehren im Wege der Beschwerde die Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024, durch die der Sofortvollzug der Nrn. 1 bis 6 des Bescheides des Antragsgegners vom 18. Juli 2023 angeordnet wurde. 2011 verlor das Kernkraftwerk Biblis seine Berechtigung zum Leistungsbetrieb. 2017 genehmigte das damalige Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) die Stilllegung und den Abbau des Kernkraftwerks. Beim Rückbau des Kernkraftwerks Biblis fallen Abfälle an, an deren Entsorgung unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Teilweise handelt es sich dabei um mineralische Abfälle mit den Abfallschlüsseln der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) Nr. 17 01 01 (Beton) und Nr. 17 01 07 (Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen). Diese Materialien unterliegen dem strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahren. Der Antragsteller ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für den Kreis Bergstraße, in dessen Gebiet das Kernkraftwerk Biblis gelegen ist. Er verfügt über keine eigene Deponie. Versuche des Antragstellers, regional, überregional und bundesweit eine annahmebereite Entsorgungsanlage für die Entsorgung der nicht gefährlichen, spezifisch freigebbaren mineralischen Abfälle aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis zu finden, waren erfolglos. Die Beigeladene zu 1.) ist ein gemeinsames Unternehmen des Beigeladenen zu 3.), des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen sowie der … Städtereinigung. Sie betreibt in Y. im Kreis Groß-Gerau eine Deponie. Diese Deponie befindet sich noch bis zum 31. Dezember 2030 in der Ablagerungsphase und soll anschließend stillgelegt werden. Die Genehmigung für ihre Errichtung und ihren Betrieb erfolgte mit Planfeststellungsbeschluss vom 5. Juni 1989 sowie einer Vielzahl daran anschließender Änderungs- und Ergänzungsgenehmigungen. Der Beigeladene zu 3.) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder der Kreis Groß-Gerau und die Städte und Gemeinden dieses Kreises sind. Er ist Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Beigeladene zu 1.) ihre Deponie betreibt. Unter dem 2. Juli 2021 erteilte das HMUKLV der Beigeladenen zu 2.) einen Bescheid zur spezifischen Freigabe nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Die Freigabe wurde unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass der Strahlenschutzverantwortliche die Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides feststellt. Zudem ist der Hinweis ergangen, dass der zuständigen Aufsichtsbehörde vor Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides eine Erklärung über den Verbleib der Abfälle und die Annahmeerklärung der Verwertungs- und Beseitigungsanlage oder eine anderweitige Vereinbarung zwischen der Beigeladenen zu 2.) und dem Betreiber der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage einzureichen ist. Am 30. November 2021 beantragte der Antragsteller beim Regierungspräsidium Darmstadt, einen geeigneten Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu verpflichten, dem Antragsteller gegen angemessenes Entgelt die Mitbenutzung dieser Abfallbeseitigungsanlage zu dem Zweck zu gestatten, dort die nicht gefährlichen, spezifisch freigebbaren mineralischen Abfälle aus dem Rückbau des Kernkraftwerkes Biblis zu beseitigen. Zudem beantragte der Antragsteller die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines solchen Bescheides. Mit Schreiben vom 16. November 2022 übersandte das Regierungspräsidium Darmstadt den Entwurf einer Mitbenutzungsanordnung an den Antragsteller sowie die Beigeladenen zu 1.) und 2.) und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin zeigte die Beigeladene zu 1.) mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 gegenüber dem Antragsgegner an, den Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 (Beton) aus ihrem Positivkatalog zu entfernen und diesen Abfall fortan nicht mehr anzunehmen. Auf Nachfrage des Antragsgegners stellte die Beigeladene zu 1.) klar, dass es sich dabei um eine Verzichtserklärung handele. Mit Bescheid vom 18. Juli 2023 verpflichtete der Antragsgegner die Beigeladene zu 1.), dem Antragsteller gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, die in Y. gelegene N.-Deponie bis zum 31. Dezember 2030 für bestimmte bei dem Rückbau des Kernkraftwerkes Biblis anfallende nicht gefährliche, spezifisch freigebbare mineralische Abfälle bis zu einer Gesamtmenge von 3.200 t mitzubenutzen, soweit die Zuordnungskriterien der Deponie eingehalten werden und sie spezifisch freigegeben worden sind (Nr. 1). In Nr. 2 des Bescheides wurde die Annahme der in Nr. 1 genannten Abfälle mit der AVV-Nr. 17 01 01 (Beton) durch die Beigeladene zu 1.) und deren Ablagerung auf der N.-Deponie unter dem Vorbehalt des Widerrufs zugelassen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides lehnte der Antragsgegner jedoch ab. Zur Begründung führte er an, dass kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug der abfallrechtlichen Anordnung bestehe. Einem drohenden Entsorgungsnotstand in Ermangelung annahmebereiter Deponien werde bereits durch die Anordnung der Mitbenutzung als solcher begegnet. Hinsichtlich der Mitbenutzungsanordnung bestehe zwar ein privates Interesse der Beigeladenen zu 2.) an der sofortigen Vollziehbarkeit, weil andernfalls kein unverzüglicher Abbau des Kernkraftwerkes stattfinden könne, da die räumlichen Kapazitäten auf dem Gelände der Rückbauanlage begrenzt seien. Bei der Abwägung der privaten Interessen seien jedoch auch die Auswirkungen einer sofortigen Vollziehung auf die Beigeladene zu 1.) zu berücksichtigen. Deren Aussetzungsinteresse überwiege in Anbetracht der möglichen faktischen Irreversibilität des Einbaus der Abfälle in den Deponiekörper das private Interesse. Am 2. August 2023 erhob die Beigeladene zu 1.) Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt gegen den Bescheid vom 18. Juli 2023. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 6 K 1882/23.DA anhängig. Die Klage wurde mit beim Verwaltungsgericht am 4. Dezember 2023 eingegangenem Schriftsatz begründet. Am 16. Februar 2024 erhob auch der Beigeladene zu 3.) beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage gegen den Bescheid, die dort unter dem Aktenzeichen 6 K 378/24.DA geführt wird. Bereits am 29. September 2023 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Darmstadt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 1 bis 6 des Bescheides vom 18. Juli 2023 beantragt. Einen gleichgerichteten Antrag hat am selben Tag auch die Beigeladene zu 2.) gestellt (Aktenzeichen 6 L 2383/23.DA). Mit Beschluss vom 29. April 2024 hat das Verwaltungsgericht dem Eilantrag des Antragstellers stattgegeben und die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 6 des Bescheides vom 18. Juli 2023 angeordnet. Zur Begründung der Zulässigkeit des Eilantrages hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller Begünstigter der Mitbenutzungsanordnung und als solcher auch bereits vor der endgültigen Freigabe der relevanten Materialien antragsbefugt sei. Dem Antragsteller fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Mitbenutzungsanordnung. Eine solche ersetze die nach der Strahlenschutzverordnung geforderte Annahmeerklärung des Deponiebetreibers. Eine Bestandskraft der Mitbenutzungsanordnung sei demgegenüber für die Sicherung des Entsorgungswegs nicht erforderlich. Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 1 bis 6 des Bescheides vom 18. Juli 2023 sei auch begründet, weil die beiden Klagen der Beigeladenen zu 1.) und 3.) offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätten. Die Beigeladene zu 1.) sei nach § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in dem von ihr betriebenen Klageverfahren mit ihrem gesamten dortigen Vorbringen präkludiert, weil die Klage erst nach Ablauf der 10-Wochen-Frist begründet worden sei. Der Anwendungsbereich dieser Norm sei eröffnet, weil die angefochtene Mitbenutzungsanordnung in Kombination mit der Ausnahmezulassung gemäß § 28 Abs. 2 KrWG eine sonstige Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG darstellen würde. Die Klagen der Beigeladenen zu 1.) und 3.) hätten aber auch deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil der Bescheid vom 18. Juli 2023 offensichtlich rechtmäßig sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Begründung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist den Beigeladenen zu 1.) und 3.) am 30. April 2024 und dem Antragsgegner am 2. Mai 2024 zugestellt worden. Am 10. Mai 2024 haben jeweils die Beigeladenen zu 1.) und 3.) Beschwerde gegen den Beschluss beim Verwaltungsgericht eingelegt und diese mit beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 30. Mai 2024 eingegangenen Schriftsätzen begründet. Am 14. Mai 2024 hat auch der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss beim Verwaltungsgericht eingelegt und diese mit beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 28. Mai 2024 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Antragsgegner trägt vor, dem Antragsteller fehle es an der Antragsbefugnis für die gerichtliche Anordnung des Sofortvollzugs. Der Antragsteller sei durch die Mitbenutzungsanordnung nicht begünstigt, weil § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG keine Schutznorm im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zu seinen Gunsten darstelle. Jedenfalls aber stehe dem Antragsteller keine Antragsbefugnis vor Freigabe der betroffenen Materialen zu. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht das Vollzugsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem Suspensivinteresse der Beigeladenen zu 1.) und 3.) nicht hinreichend abgewogen. Nach der Rechtsprechung stellten die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zwar ein „wesentliches“, aber gerade nicht das einzige maßgebliche Entscheidungskriterium für diese Abwägung dar. Dementsprechend hätte das Verwaltungsgericht die Irreversibilität des Einbaus der Abfälle in die Deponie nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024 - 6 L 2380/23.DA - aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der von der Beigeladenen zu 1.) vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt - 6 K 1882/23.DA - mit Schriftsatz vom 2. August 2023 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 18. Juli 2023 wiederherzustellen. Die Beigeladene zu 1.) begründet ihre Beschwerde damit, dass der Eilantrag des Antragstellers mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig sei. Solange der Entsorgungsweg nicht durch eine bestandskräftige Mitbenutzungsanordnung endgültig gesichert sei, könne die endgültige Freigabe der Abfälle nicht erfolgen. Jedenfalls aber sei der Eilantrag unbegründet, weil die Klagen der Beigeladenen zu 1.) und zu 3.) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Aussicht auf Erfolg hätten. Der Vortrag der Beigeladenen zu 1.) sei im Klageverfahren nicht nach § 6 UmwRG präkludiert. Diese Vorschrift sei verfassungswidrig, weil sie den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletze. Als milderes Mittel käme eine Regelung in Betracht, die den Eintritt der Präklusionswirkung von der vorherigen Erteilung eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises abhängig mache. Wegen des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei § 6 UmwRG auch unionsrechtswidrig. Abgesehen davon habe das Verwaltungsgericht die Mitbenutzungsanordnung und die Ausnahmezulassung fehlerhaft gemeinsam im Hinblick auf die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 6 UmwRG geprüft. Der Bescheid vom 18. Juli 2023 sei auch offensichtlich rechtswidrig. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beigeladenen zu 1.) verwiesen. Die Beigeladene zu 1.) beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024 aufzuheben und den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung abzulehnen, hilfsweise, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024 dahingehend zu ändern, dass die sofortige Vollziehung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18. Juli 2023 mit der Maßgabe angeordnet wird, dass der Antragsteller vor der Vollziehung Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten eines Wiederausbaus des von ihm auf der Grundlage dieses Bescheides angelieferten Abfälle leistet. Die Begründung der Beschwerde des Beigeladenen zu 3.) entspricht im Wesentlichen der Begründung der Beigeladenen zu 1.). Vertiefend bringt er vor, dass seine Beschwerde nicht an einer etwaigen Unzulässigkeit seiner vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhobenen Klage scheitern würde. Insbesondere ergebe sich eine Klagebefugnis aus seiner zivilrechtlichen Position als Eigentümer des Grundstücks, dem Rücksichtnahmegebot, der Möglichkeit einer Verletzung von Art. 17 Abs. 1 der Grundrechtecharta (GRCh) und hilfsweise unmittelbar aus der Aarhus-Konvention (AK). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beigeladenen zu 3.) Bezug genommen. Der Beigeladene zu 3.) beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024 aufzuheben und den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung abzulehnen, hilfsweise, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024 dahingehend zu ändern, dass die sofortige Vollziehung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18. Juli 2023 mit der Maßgabe angeordnet wird, dass der Antragsteller vor der Vollziehung Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten eines Wiederausbaus der von ihm auf der Grundlage dieses Bescheides angelieferten Abfälle leistet. Der Antragsteller beantragt, 1. die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024 - 6 L 2380/23.DA - als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024 - 6 L 2380/23.DA - zurückzuweisen, 2. die Beschwerde der Beigeladenen zu 1.) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024 - 6 L 2380/23.DA - hinsichtlich des Hauptantrages zurückzuweisen und hinsichtlich des Hilfsantrages als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie auch insoweit zurückzuweisen, 3. die Beschwerde des Beigeladenen zu 3.) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024 - 6 L 2380/23.DA - hinsichtlich des Hauptantrages und des Hilfsantrages jeweils als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie jeweils zurückzuweisen. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Beschwerde des Antragsgegners sei wegen einer fehlenden Beschwer bereits unzulässig. Maßgeblich sei für den Antragsgegner allein dessen materielle Beschwer, da er erstinstanzlich keinen Antrag gestellt habe. Eine solche Beschwer sei nicht gegeben, weil der Antragsgegner durch die gerichtliche Anordnung des Sofortvollzugs nicht in der Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigt werde. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei für den Antragsteller auch nicht nutzlos. Der Beseitigung der Rückbauabfälle nach Abfallrecht stehe momentan entgegen, dass das strahlenschutzrechtliche Freigabeverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Damit herrsche ein Stillstand, der sowohl nach dem Atom- und Strahlenschutzrecht als auch dem Abfallrecht nicht vorgesehen sei. Auch die Beschwerde des Beigeladenen zu 3.) sei unzulässig, weil dieser durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht materiell beschwert sei. Die vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt anhängige Klage des Beigeladenen zu 3.) sei wegen des Fehlens der notwendigen Klagebefugnis und wegen Verfristung unzulässig. Jedenfalls aber sei die Beschwerde des Beigeladenen zu 3.) unbegründet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragsstellers verwiesen. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1.) sei unbegründet, da das Verwaltungsgericht zu Recht ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag angenommen habe. Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen zu 1.) genüge bereits eine für sofort vollziehbar erklärte Mitbenutzungsanordnung, um den Entsorgungsweg für den aus dem Rückbau des Atomkraftwerkes Biblis herrührenden Abfall hinreichend zu sichern. Der Eilantrag des Antragstellers sei auch begründet, weil die vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt anhängigen Klagen der Beigeladenen zu 1.) und 3.) offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätten. Das Verwaltungsgericht habe den Bescheid vom 18. Juli 2023 zutreffend als offensichtlich rechtmäßig qualifiziert. Überdies sei die Beigeladene zu 1.) mit ihrem Vorbringen im Klageverfahren ohnehin nach § 6 UmwRG präkludiert. Zweifel an der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität dieser Norm bestünden nicht. Das Verwaltungsgericht habe sie auch zutreffend angewendet. Die Hilfsanträge der Beigeladenen zu 1.) und 3.) seien unzulässig, weil es sich dabei jeweils um eine im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO unzulässige Antragsänderung handeln würde. Darüber hinaus seien die Hilfsanträge auch deshalb unzulässig, weil damit keine Sicherung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 18. Juli 2023 beantragt werde, sondern eine Sicherung zugunsten des jeweiligen Beigeladenen für den Fall eines späteren Wiederausbaus der in Rede stehenden Abfälle. Hilfsweise seien die Hilfsanträge auch unbegründet, da nicht ersichtlich sei, woraus sich ein entsprechender Anspruch der Beigeladenen ergeben sollte. Die Beigeladene zu 2.) hat keinen Antrag gestellt. Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des Antragstellers an und vertieft diese bezüglich der auch aus ihrer Sicht fehlenden Klagebefugnis des Beigeladenen zu 3.) im Hauptsacheverfahren. Insbesondere bringt sie vor, dass der Verzicht der Beigeladenen zu 1.) auf den Abfallschlüssel für Beton unter anderem wegen einer Betriebspflicht der Beigeladenen zu 1.) unwirksam sei. Damit fehle es dem Beigeladenen zu 3.) an einer Klagebefugnis, weil er die Ablagerung von Betonabfällen nach dem Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb der N.-Deponie und den daran anschließenden Genehmigungen ohnehin zu dulden habe. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts verwiesen auf • die Gerichtsakte des Beschwerdeverfahrens sowie des erstinstanzlichen Eilverfahrens 6 L 2380/23.DA, • die Gerichtsakte des parallelen Beschwerdeverfahrens 5 B 965/24 sowie des parallelen Eilverfahrens 6 L 2383/23.DA, • die Gerichtsakte des Klageverfahrens der Beigeladenen zu 1.) - 6 K 1882/23.DA - sowie des Klageverfahrens des Beigeladenen zu 3.) - 6 K 378/24.DA - und • die beigezogene elektronische Behördenakte, die sämtlich zum Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gemacht worden sind. II. Die Beschwerden des Antragsgegners sowie der Beigeladenen zu 1.) und 3.) haben aus den folgenden Gründen jeweils keinen Erfolg. 1. Beschwerde des Antragsgegners Die Beschwerde des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen, da ihm die notwendige Beschwer fehlt. Zwar weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass nach § 146 Abs. 1 VwGO „den Beteiligten“ die Möglichkeit der Beschwerde zusteht. Beschwerdebefugt sind damit alle Beteiligten des Verfahrens im Sinne des § 63 VwGO, worunter auch der Antragsgegner zu fassen ist. Neben dieser Beschwerdebefugnis bedarf es aber nach einhelliger Auffassung immer auch einer Beschwer des Rechtsmittelführers (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 10 A 1934/01 -, juris Rdnr. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 12 CE 03.1817 -, juris Rdnr. 13; Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rdnr. 6; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 146 VwGO Rdnr. 4; Ewer, in: Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 7 Rdnr. 8). Formell ist der Antragsgegner nicht beschwert, da er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt keinen Antrag gestellt hat. Ebenso wenig hat er geltend gemacht, dass seine bereits erstinstanzlich vorgetragenen Argumente gegen die Anordnung des Sofortvollzugs als konkludenter Antrag auf Ablehnung des Eilantrages auszulegen gewesen wären. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsgegner bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten wurde und der Antragsformulierung in diesen Fällen eine gesteigerte Bedeutung zukommt (vgl. Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 88 Rdnr. 36), bestehen dafür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit der Antragsgegner damit argumentiert, dass ein Beklagter bzw. Antragsgegner als Hauptbeteiligter unabhängig von einer Antragstellung immer formell beschwert sei, trifft dies in dieser Allgemeinheit nicht zu. Eine formelle Beschwer liegt nach einhelliger Auffassung vielmehr nur dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung hinter dem Antrag des Beteiligten zurückbleibt (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. November 2007 - 2 LB 29/07 -, juris Rdnr. 33; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 10 A 1934/01 -, juris Rdnr. 8; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. September 2012 - 1 L 195/10 -, juris Rdnr. 4; Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 124 VwGO Rdnr. 23; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rdnr. 41; Ewer, in: Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 7 Rdnr. 8). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsgegner zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 22. Juni 2016 - 4 B 1516/15 -, juris Rdnr. 8). Das dortige Zitat „Anders als bei den Hauptbeteiligten, bei denen - im Falle ihres Unterliegens - automatisch eine formelle Beschwer gegeben ist, die sie zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt, ist diese bei Beigeladenen nicht in jedem Falle gegeben, da ein Beigeladener nicht gehalten ist, einen Sachantrag zu stellen.“ wird vom Antragsgegner missverstanden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung die „automatische“ formelle Beschwer der Hauptbeteiligten vom „Unterliegen“ abhängig gemacht. Ein „Unterliegen“ kann materieller Art sein, was beispielsweise für die Regelung über die Kostentragungspflicht der Hauptbeteiligten in § 154 Abs. 1 VwGO relevant ist (vgl. dazu Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 154 Rdnr. 26). Davon zu unterscheiden ist das formelle Unterliegen, also das Zurückbleiben der gerichtlichen Entscheidung hinter dem gestellten Antrag. Die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes stellt ersichtlich nur auf das formelle Unterliegen ab, weil in der zitierten Passage zwischen den Hauptbeteiligten, die regelmäßig einen Sachantrag stellen und damit unterliegen können, und den Beigeladenen, die keinen Sachantrag stellen müssen, differenziert wird. Der Antragsgegner hat aber entgegen der regelmäßigen Übung der Hauptbeteiligten eines Eilverfahrens erstinstanzlich keinen Sachantrag gestellt. Weil keine formelle Beschwer des Antragsgegners gegeben ist, kann dahinstehen, ob für den Beklagten bzw. Antragsgegner eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens genauso wie beim Kläger bzw. Antragsteller die formelle Beschwer für ein Rechtsmittel ausreicht (so OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. November 2007 - 2 LB 29/07 -, juris Rdnr. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. November 1997 - 19 B 2603/97 -, juris Rdnr. 3; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rdnr. 41; Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 124 VwGO Rdnr. 23) oder ob es insoweit allein auf die materielle Beschwer ankommt (so Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vor § 124 Rdnr. 28; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, Vor § 124 VwGO Rdnr. 41; Ewer, in: Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 7 Rdnr. 8). Wenn der Antragsgegner bzw. Beklagter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Vorinstanz keinen Antrag gestellt hat und somit nicht formell beschwert ist, lässt eine vorwiegend in der Literatur vertretene Auffassung es genügen, wenn die ergangene Entscheidung den Antragsgegner bzw. Beklagten in seiner Rechtsstellung inhaltlich beeinträchtigt (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 7 A 10757/20 -, juris Rdnr. 6 m.w. umfangreichen Nachweisen aus der Literatur). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann dahinstehen, denn der Antragsgegner ist auch nicht materiell beschwert. Eine materielle Beschwer liegt vor, wenn die ergangene Entscheidung ungünstige Wirkungen für den Rechtsmittelführer zeitigt, wenn also die Entscheidung den Beteiligten in seiner Rechtsstellung inhaltlich beeinträchtigt (Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Vor §§ 124 ff. Rdnr. 64). An anderer Stelle wird die Voraussetzung so umschrieben, dass der Entscheidungsausspruch negative Auswirkungen auf die Rechtsposition des Beteiligten entfalten muss (Ewer, in: Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 7 Rdnr. 8). Dabei kommt es auf den Tenor der Entscheidung an, die Entscheidungsgründe werden nur zur Auslegung herangezogen (Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, Vor § 124 VwGO Rdnr. 41). Demgegenüber folgt weder aus der Stellung als Beteiligter des Verfahrens noch aus der mit dieser Stellung verknüpften Bindung an eine rechtskräftige Entscheidung automatisch eine materielle Beschwer, sondern nur dann, wenn die Bindung nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich von Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51/89 -, juris Rdnr. 171). Ausgehend davon ist eine materielle Beschwer des Antragsgegners durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Antragsgegners als offensichtlich rechtmäßig eingestuft und wegen der mangelnden Erfolgsaussichten der Klagen der Beigeladenen zu 1.) und 3.) den Sofortvollzug der Nrn. 1 bis 6 des Bescheides angeordnet. Damit ist die vom Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen zu 1.) verfügte Mitbenutzungsanordnung vollziehbar. Gleichzeitig endete durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) der von Seiten der Beigeladenen zu 1.) erhobenen Klage gegen die Mitbenutzungsanordnung. Dies stellt für den Antragsgegner keine inhaltliche Belastung dar bzw. greift nicht in seine Rechtspositionen ein. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs entgegen der Auffassung des Antragsgegners im Bescheid und seinem Vortrag im erstinstanzlichen Eilverfahren bejaht hat, führt nicht zu einer materiellen Beschwer, weil sich diese Abweichung lediglich aus den Entscheidungsgründen, nicht aber aus dem Tenor der Entscheidung ergibt. Ebenso wenig lässt sich ein Eingriff des Verwaltungsgerichts in die Entscheidungskompetenz des Antragsgegners feststellen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Anordnung des Sofortvollzugs eines drittbegünstigenden Bescheides auf Antrag des Begünstigten ausdrücklich sowohl der zuständigen Behörde (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwGO) als auch den Verwaltungsgerichten (§ 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO) eröffnet. Das Gericht ist nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO zu allen Maßnahmen des § 80a Abs. 1 und 2 VwGO gleichermaßen befugt (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80a Rdnr. 19). Der Gesetzgeber hat dies damit umschrieben, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag „anstelle der Behörde“ die in § 80a Abs. 1 und 2 VwGO vorgesehenen Maßnahmen treffen kann (BT-Drs. 11/7030, 25). Damit besteht entgegen der Auffassung des Antragsgegners seit der Einfügung des § 80a Abs. 3 VwGO gerade keine primäre Entscheidungskompetenz der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs eines drittbegünstigenden Bescheides mehr (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. März 2007 - 10 B 274/07 -, juris Rdnr. 4). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80a Abs. 3 VwGO stellt auch keine Überprüfung der behördlichen Ablehnung der Anordnung des Sofortvollzugs dar, sondern eine originäre Entscheidung. In der Folge entscheidet das Verwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 VwGO auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014 - 7 VR 1/14 -, juris Rdnr. 10; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 9 B 2223/20 -, juris Rdnr. 6). Dementsprechend führt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80a Abs. 3 VwGO auch nicht etwa zur Aufhebung der behördlichen Ablehnung der Anordnung des Sofortvollzugs, sondern wirkt von dieser unabhängig. Damit führt die gerichtliche Anordnung des Sofortvollzugs auch nicht - wie der Antragsgegner meint - zu einer „Überregelung“ seiner Ablehnung einer solchen Anordnung. Entgegen dem Vortrag des Antragsgegners wurde ihm durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts auch keine Entscheidung aufgezwungen. Anders als beispielsweise der Verpflichtungstenor nach § 113 Abs. 5 VwGO verpflichtet die gerichtliche Anordnung des Sofortvollzugs die Behörde nicht zu einem Tätigwerden, sondern wirkt unmittelbar. Nach der alten Rechtslage war zwar umstritten, ob das Gericht nur eine Verpflichtung der Behörde aussprechen kann, eine Anordnung der sofortigen Vollziehung zu erlassen, oder ob es die sofortige Vollziehung selbst anordnen kann (vgl. die Nachweise bei Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80a Rdnr. 27). Dieser Streit wurde jedoch durch die Einfügung des § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO zugunsten einer eigenen Befugnis des Gerichts zur Anordnung der sofortigen Vollziehung entschieden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. März 2007 - 10 B 274/07 -, juris Rdnr. 4). Auch der Hinweis des Antragsgegners, er würde durch die Anordnung des Sofortvollzugs „gegebenenfalls gezwungen“, in einer Weise tätig zu werden, die er selbst nicht für zweckmäßig oder verhältnismäßig halten würde, überzeugt nicht. Insoweit spezifiziert der Antragsgegner überhaupt nicht, zu welchem konkreten Tätigwerden er durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gezwungen würde. Für den Senat ist ebenfalls nicht erkennbar, welche unmittelbare Verpflichtung des Antragsgegners aus der Anordnung des Sofortvollzugs der Mitbenutzungsanordnung erwachsen würde. Der Tenor des Verwaltungsgerichts verpflichtet den Antragsgegner nicht zu einem Tätigwerden, sondern führt lediglich zur sofortigen Vollziehbarkeit der Mitbenutzungsanordnung - einer Entscheidung, die der Antragsgegner selbst getroffen hat. Die Umsetzung der Mitbenutzungsanordnung erfolgt dergestalt, dass dem Antragsteller die Nutzung der Deponie gestattet wird. Zugleich wird die Beigeladene zu 1.) dazu verpflichtet, die Abfälle des Beseitigungspflichtigen zur Beseitigung anzunehmen (vgl. dazu Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2024, § 29 KrWG Rdnr. 2). Weiterhin muss die Beigeladene zu 1.) als Anlagenbetreiberin den Einbau der in der Mitbenutzungsanordnung benannten (zukünftigen) Abfälle dulden (vgl. zur Duldungswirkung Spoerr, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 29 Rdnr. 15 f.; Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019, § 29 Rdnr. 4). Auch die Verhandlungen über das angemessene Entgelt nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG laufen zunächst nur zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen zu 1.). Erst im Fall einer fehlenden Einigung erfolgt - zudem nur auf Antrag - eine Festsetzung durch den Antragsgegner (§ 29 Abs. 1 Satz 2 KrWG). Überdies ist zu beachten, dass eine Behörde zwangsläufig auch mit der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes rechnen muss, wenn sie ihn erlässt. Nur durch die Erhebung der Klage der Beigeladenen zu 1.) gegen die Mitbenutzungsanordung vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt war diese bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nicht vollziehbar. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO dient - ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben - der Wirksamkeit des Rechtsschutzes und der Sicherung der materiellen subjektiven öffentlichen Rechte (vgl. dazu Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 80 VwGO Rdnr. 11). Damit begünstigt die aufschiebende Wirkung einer Klage lediglich denjenigen, der durch den angefochtenen Verwaltungsakt belastet wird, nicht aber zugleich die Behörde, die den Verwaltungsakt selbst erlassen hat. Spiegelbildlich bedeutet dies, dass die Beseitigung der aufschiebenden Wirkung durch die gerichtliche Anordnung des Sofortvollzugs auch nur den Kläger belastet, nicht aber die erlassende Behörde, jedenfalls sofern sie dadurch nicht selbst unmittelbar zu einem Handeln verpflichtet wird. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass in den Klageverfahren das Risiko einer Aufhebung der Mitbenutzungsanordnung drohen würde, was gegebenenfalls zur Folge hätte, dass die auf Grundlage des Sofortvollzugs abgelagerten Abfälle wieder ausgebaut und anderweitig abgelagert werden müssten, verbunden mit einem Mehraufwand für den Antragsgegner, unnötigen Kosten und etwaigen Schadensersatzforderungen, betrifft dies nur Folgewirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Diese könnten erst dann eintreten, wenn die Mitbenutzungsanordnung im Hauptsacheverfahren rechtskräftig aufgehoben würde. Unmittelbar durch die Anordnung des Sofortvollzugs wird der Antragsgegner hingegen nicht beschwert. Es ist aber notwendig, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung selbst beschwert wird (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rdnr. 41). Zudem sind die vom Antragsgegner befürchteten Nachteile für die Zukunft sehr unsicher, weil das Verwaltungsgericht den Klagen der Beigeladenen zu 1.) und 3.) zutreffend die Erfolgsaussichten abgesprochen hat. Auch der Antragsgegner geht weiterhin von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des von ihm erlassenen Bescheides aus. Ferner weist der Antragsgegner darauf hin, dass das Verwaltungsgericht die Anordnung des Sofortvollzugs entgegen öffentlichen Interessen angeordnet habe. Dies betrifft aber die Begründetheit des Eilantrages. Eine materielle Beschwer erwächst aber nicht automatisch aus einer - aus der Sicht des Antragsgegners - falschen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, vielmehr bedarf es einer inhaltlichen Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Antragsgegners durch die gerichtliche Entscheidung, die hier nicht vorliegt. Allein aus der für den Antragsgegner negativen Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich ebenfalls keine materielle Beschwer, weil die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gemäß § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 8 B 94/09 -, juris Rdnr. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 15 ZB 06.3298 -, juris Rdnr. 3). 2. Beschwerde des Beigeladenen zu 3.) Die Beschwerde des Beigeladenen zu 3.) ist ebenfalls mangels Beschwer unzulässig. Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beigeladenen kommt es allein auf seine materielle Beschwer an (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 3 C 3/95 -, juris Rdnr. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 12 CE 03.1817 -, juris Rdnr. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. November 1997 - 19 B 2603/97 -, juris Rdnr. 3; Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Vor §§ 124 ff. Rdnr. 67; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rdnr. 41). Ein Beigeladener ist dann materiell beschwert, wenn er geltend machen kann, auf Grund der Bindungswirkung der angefochtenen Entscheidung nach § 121 VwGO präjudiziell und unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu werden (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 3 C 3/95 -, juris Rdnr. 16). Ob dies der Fall ist, bemisst sich nach den besonderen Umständen des Sachverhaltes und der sich daraus ergebenden Interessenlage (Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Vor §§ 124 ff. Rdnr. 67). Eine materielle Beschwer des Beigeladenen zu 3.) durch den vom Verwaltungsgericht angeordneten Sofortvollzug der Nrn. 1 bis 6 des Bescheides vom 18. Juli 2023 scheidet aus, weil die von ihm vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhobene Klage mangels Klagebefugnis keine aufschiebende Wirkung hat. Damit kann die Anordnung des Sofortvollzugs auch nicht die aufschiebende Wirkung dieser Klage beseitigen und den Beigeladenen unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigen. Es entspricht der ganz überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Rechtsbehelf eines durch einen angefochtenen Verwaltungsakt nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO betroffenen Dritten keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 - 7 C 24/92 -, juris Rdnr. 21; Beschluss vom 30. August 2012 - 7 VR 6/12 -, juris Rdnr. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 8 CS 98.2868 -, juris Rdnr. 32; OVG Berlin, Beschluss vom 1. Februar 1994 - 1 S 118/93 -, LKV 1994, 298; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 15 B 1517/07 -, juris Rdnr. 7). In einer solchen Lage ist der sonst regelmäßig mit dem Rechtsbehelf verbundene Eintritt der aufschiebenden Wirkung nach dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 1 VwGO nicht gerechtfertigt: Die aufschiebende Wirkung soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ergeben können. Dadurch soll die Möglichkeit offengehalten werden, dass dem Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des Verwaltungsaktes wirksamer Rechtsschutz zuteil wird. Kommt die Gewährung von Rechtsschutz nicht in Betracht, weil der Rechtsschutzsuchende als Nichtadressat des Verwaltungsaktes nicht geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein, so besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 - 7 C 24/92 -, juris Rdnr. 21). So liegt es hier. Die beim Verwaltungsgericht Darmstadt anhängige Klage des Beigeladenen zu 3.) hat mangels Klagebefugnis (a.) keine aufschiebende Wirkung. Auch aus Art. 9 AK folgt nicht die Zulässigkeit seiner Klage (b.). a. Keine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO Die vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhobene Anfechtungsklage des Beigeladenen zu 3.) ist mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig. An der Klagebefugnis fehlt es, wenn der Anfechtende nicht geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein, wenn also offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom jeweiligen Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschluss vom 30. August 2012 - 7 VR 6/12 -, juris Rdnr. 6 m.w.N.). Der Beigeladene zu 3.) ist - anders als die Beigeladene zu 1.) - nicht unmittelbarer Adressat des Bescheides vom 18. Juli 2023. Ebenso wenig legt der Bescheid dem Beigeladenen zu 3.) öffentlich-rechtliche Pflichten auf, denn der Grundstückseigentümer, der nicht selbst Betreiber einer Deponie ist, unterliegt nicht den abfallrechtlichen Anforderungen an den Deponieinhaber (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12/10 -, juris Rdnr. 14 m.w.N.). Gleichwohl kommt auch bei einem Nicht-Adressaten die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte oder zumindest anderweitig rechtlich geschützter Interessen in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1993 - 4 B 206/92 -, juris Rdnr. 7). Eine Verletzung in subjektiven Rechten liegt vor, wenn der Verstoß gegen eine Schutznorm, also eine Vorschrift geltend gemacht wird, die den von ihrem Regelungsgehalt Betroffenen nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm zu schützen bestimmt ist und ihm die Rechtsmacht verleiht, eine Verletzung der Norm insbesondere vor Gericht geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 23/16 -, juris Rdnr. 14). Fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung, setzt dies, soweit es um ein subjektiv-öffentliches Recht im Verhältnis Bürger-Staat geht, bei dem die Klagbarkeit durch Art. 19 Abs. 4 GG sichergestellt wird, zum einen voraus, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit hinreichend unterscheidet. Aus dem Schutzzweck der Norm muss sich zum anderen ergeben, dass sie unmittelbar (auch) dem rechtlichen Interesse dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt. Entsprechendes gilt ungeachtet der Reichweite des Begriffs des subjektiv-öffentlichen Rechts, wenn - wie hier - Rechte im staatlichen Binnenbereich in Rede stehen (BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 23/16 -, juris Rdnr. 14). Aufgabenzuweisungen an und Zuständigkeiten von Hoheitsträgern sind zwar - vorbehaltlich einer ausnahmsweise begründeten Grundrechtsträgerschaft - keine Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG, sodass deren gerichtliche Durchsetzung verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist. Sie können gleichwohl Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO sein, sofern die Rechtsordnung einzelnen Rechtsträgern oder deren Organen verselbständigte Rechtspositionen im organschaftlichen Rechtskreis einräumt, die im Konfliktfall auch gegenüber anderen Hoheitsträgern durchsetzbar sein sollen. Diese wehrfähigen Rechtspositionen unterscheiden sich insoweit von den sonstigen subjektiv-öffentlichen Rechten, die Ausdruck von Individualität und Personalität sind, als sie durch ihre Gemeinwohlorientierung gekennzeichnet sind. Ausgehend davon scheidet die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Beigeladenen zu 3.) im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch den Bescheid vom 18. Juli 2023 aus. Zunächst ist festzuhalten, dass weder der in der Aufsichtsratssitzung des Beigeladenen zu 3.) am 6. Juli 2016 gefasste Beschluss, auf der Deponie Y. keine Abfälle oder sonstige Materialien anzunehmen, die aus dem Rückbau atomrechtlich genehmigter Anlagen stammen, noch der im Rahmen der 36. außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zu 1.) am 21. November 2022 im Einvernehmen mit dem Beigeladenen zu 3.) gefasste Beschluss, keine spezifisch freigebbaren Abfälle gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG auf der Deponie anzunehmen, eine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts erkennen lassen. Der Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 KrWG lässt sich nicht durch zivilrechtlich gefasste Beschlüsse begrenzen. Auch der vom Beigeladenen zu 3.) ins Feld geführte Verstoß der Mitbenutzungsanordnung gegen vertragliche Bestimmungen, die zwischen ihm und der Beigeladenen zu 1.) getroffen wurden, insbesondere die in den N.-Gesellschaftsverträgen geregelten Zustimmungsvorbehalte und der Pachtvertrag, vermag keine Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Rechtsposition zu vermitteln, weil die entsprechenden Regelungen privatrechtlicher Natur sind. Eine Verletzung von Art. 14 GG scheidet ebenfalls aus, auch wenn der Beigeladene zu 3.) Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die von der Beigeladenen zu 1.) betriebene Abfallbeseitigungsanlage steht. Denn nach § 6 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) ist der Beigeladene zu 3.) als Zweckverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die an der Erfüllung staatlicher Aufgaben mitwirkt (vgl. die §§ 5 ff. KGG). Damit kann sich der Zweckverband nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der auch der erkennende Senat folgt, als inländische juristische Person des öffentlichen Rechts nicht auf die materiellen Grundrechte berufen (vgl. nur Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, juris Rdnr. 187 f.). Soweit sich der Beigeladene zu 3.) auf eine mögliche Verletzung seiner zivilrechtlich geschützten Eigentümerposition (§§ 903 ff. BGB) beruft, folgt der Senat dieser Argumentation nicht. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich ebenso wie private Eigentümer auf das einfach rechtliche Eigentum gemäß § 903 BGB berufen können, obgleich sie den zusätzlichen Schutz aus Art. 14 GG nicht genießen (vgl. nur Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 3/05 -, juris Rdnr. 78; Sächsisches OVG, Urteil vom 16. August 2000 - 1 D 162/99 -, juris Rdnr. 30; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Oktober 1986 - 7 D 2/86 -, NVwZ 1987, 341). Diese Rechtsprechung greift hier aber aus mehreren Gründen nicht. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die zivilrechtliche Eigentümerposition des Beigeladenen zu 3.) bereits durch den Planfeststellungsbeschluss vom 5. Juni 1989 für die Errichtung und den Betrieb der Deponie in Y. (vgl. § 35 Abs. 2 KrWG) sowie die daran anschließenden Änderungs- und Ergänzungsgenehmigungen öffentlich-rechtlich überlagert wird. Von einem Planfeststellungsbeschluss geht nach dessen Unanfechtbarkeit eine besondere Ausschluss- und Duldungswirkung aus (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 9 A 22/06 -, juris Rdnr. 14). Diese erstreckt sich nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung auch auf privatrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, insbesondere aus den §§ 903 ff. und § 1004 BGB, sog. privatrechtsgestaltende Duldungswirkung (Klages, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. Oktober 2020, § 35 KrWG Rdnr. 66; Stüer, in: ders., Bau- und Fachplanungsrecht, 5. Aufl. 2015, Rdnr. 5364; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 75 Rdnr. 62; Kupfer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2024, § 75 VwVfG Rdnr. 56; Deutsch, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 75 Rdnr. 96). Die besondere Ausschlusswirkung ist in § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sogar gesetzlich verankert, der auch für Planfeststellungsbeschlüsse auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 KrWG gilt, vgl. den Verweis in § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Wenn aber der Beigeladene zu 3.) den Betrieb der auf seinem Grundstück errichteten Deponie insgesamt zu dulden hat, kann er sich nicht gegen eine Mitbenutzungsanordnung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 KrWG wenden, die grundsätzlich im Rahmen des bereits bestandskräftig genehmigten Betriebes erfolgt. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner die Mitbenutzungsanordnung hier mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG verbunden hat. Wird der Betrieb einer Deponie im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG wesentlich verändert, endet insoweit die Duldungswirkung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses. Demgegenüber handelt es sich bei der Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG um eine partielle, rein stoffbezogene Zulassung einer bestimmten, abgrenzbaren Menge an Abfall, für die es keiner Durchführung eines Verfahrens nach § 35 KrWG bedarf. Es wäre widersprüchlich, dem Grundstückseigentümer allein aus seiner zivilrechtlichen Eigentümerposition Anfechtungsrechte bezüglich dieser rein stoffbezogenen Einzelfallzulassung zu gewähren, wenn er den Betrieb der Deponie im genehmigten Umfang bereits dulden muss. Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen zu 1.) und 3.) hat das Verwaltungsgericht Nr. 2 des Bescheides vom 18. Juli 2023 auch zutreffend als Einzelfallentscheidung auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 KrWG und nicht als wesentliche Änderung qualifiziert. Aufgrund seiner stoffrechtlichen Konzeption stellt § 28 Abs. 2 KrWG keinen Anlagenzulassungstatbestand dar (Kropp, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. Oktober 2024, § 28 KrWG Rdnr. 43). Vielmehr lässt es die Vorschrift zu, Ausnahmen von Zulassungsgrund und -umfang einer bereits vorhandenen Anlage zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2020 - 7 C 19/18 -, juris Rdnr. 39). Stets muss es sich dabei um Ausnahmen im Einzelfall handeln, die im Ergebnis nicht die Qualität einer dauerhaften Anlagenzulassung erreichen. Von der Ermächtigung des § 28 Abs. 2 KrWG darf die zuständige Behörde zudem nur dann Gebrauch machen, wenn es sich um mengenmäßig überschaubare Abfälle handelt (Kloepfer, Umweltrecht, 4. Aufl. 2016, § 21 Rdnr. 375). Demgegenüber führt die wesentliche Änderung des Betriebes nach § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG dazu, dass ein erneutes Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Wesentlich ist eine Änderung, die Zulassungsfragen neu aufwirft und Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulassung gibt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. April 2010 - 20 D 119/07.AK -, juris Rdnr. 39). Sie darf nur dann angenommen werden, wenn die betreffende Maßnahme die Anlage oder ihren Betrieb generell und für eine gewisse Dauer ändert (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1992 - 7 C 21/91 -, juris Rdnr. 14). Nähere Erläuterungen zum Begriff der wesentlichen Änderung ergeben sich auch aus der Legaldefinition in § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Danach ist eine Änderung wesentlich, wenn sie nachteilige Auswirkungen hervorrufen kann und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Eine wesentliche Änderung kann zwar grundsätzlich auch bei der Zulassung weiterer Abfallschlüsselnummern vorliegen (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 35 Rdnr. 103). Gleichwohl stellt die vom Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen zu 1.) erteilte Zulassung für den aus dem Rückbau des Atomkraftwerkes Biblis entstehenden Betonabfall keine wesentliche Änderung dar. Es spricht gegen die Annahme einer wesentlichen Änderung des Betriebs, wenn eine Deponie nicht generell für Abfälle eines bestimmten Typs geöffnet wird, sondern nur für einen Einzelfall das vorhandene Benutzungshindernis beseitigt wird (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1992 - 7 C 21/91 -, juris Rdnr. 15). So liegt es hier. Der Bescheid vom 18. Juli 2023 lässt nicht generell die Ablagerung von Beton zu, sondern ist beschränkt auf die maximale Menge von 2.600 Tonnen Beton aus dem Rückbau des Atomkraftwerkes Biblis. Außerdem stellt sich die in der Ausnahmegenehmigung zugelassene Menge an Beton im Vergleich zur verbleibenden Gesamtkapazität der Deponie - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - als sehr gering dar. Ausweislich der Feststellungen im Bescheid vom 18. Juli 2023 betrug das Restvolumen der Deponie der Beigeladenen zu 1.) im Jahr 2022 696.000 m3. Demgegenüber wird die im Bescheid benannte Maximalmenge nach den Berechnungen des Antragsgegners, den die Beigeladenen zu 1.) und 3.) nicht substantiiert entgegengetreten sind, ein Volumen von etwa 1.900 m3 einnehmen. Dies entspricht einem Anteil von ca. 0,27 %. Soweit die Beigeladenen zu 1.) und 3.) einwenden, man dürfe für die Feststellung einer Einzelfallausnahme nicht auf das Verhältnis der vom Bescheid erfassten Abfälle zum Restvolumen der Deponie abstellen, weil eine solche relative Betrachtung unter dem Gesichtspunkt des Spannungsverhältnisses zwischen § 28 Abs. 2 KrWG und dem Anlagenzulassungsrecht nicht sachgerecht sei, überzeugt diese Argumentation nicht. Ganz im Gegenteil kann die Feststellung einer Einzelfallausnahme regelmäßig nur in Relation zu den konkreten Rahmenbedingungen der betroffenen Deponie erfolgen. Das Verhältnis der von der Ausnahme betroffenen Abfälle zur Gesamtkapazität der Deponie spielt dabei regelmäßig eine relevante Rolle. Kann bei einer kleinen Deponie schon eine geringe Menge an zugelassenem Abfall zu einer wesentlichen Änderung ihres Betriebs führen, gehen von einer Deponie mit einem großen Fassungsvermögen ohnehin schon stärkere Belastungen aus, weshalb die Zulassung der Ablagerung einer geringen Menge eines bestimmten Abfalls in diesen Fällen eher eine Ausnahme im Sinne des § 28 Abs. 2 KrWG darstellen kann. Entgegen dem Vortrag der Beigeladenen zu 1.) und 3.) spricht auch der mehrjährige Zeitraum, der von der Zulassungsentscheidung betroffen ist, nicht gegen eine Einzelfallausnahme. Zwar kann es ein Indiz für eine wesentliche Änderung eines Betriebs darstellen, wenn bestimmte Stoffe dauerhaft zugelassen werden. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil die Zulassungsentscheidung des Antragsgegners auf die in der Mitbenutzungsanordnung bezifferte Menge beschränkt ist. Sobald diese Menge in der Deponie eingebaut wurde, endet die Wirkung der Zulassungsentscheidung. Infolge der Befristung der Mitbenutzungsanordnung bis zum 31. Dezember 2030 verliert die darauf bezogene Zulassungsentscheidung nach § 28 Abs. 2 KrWG spätestens mit Ablauf dieses Datums ihre Wirkung, sofern die festgesetzte Menge bis dahin nicht in der Deponie Y. beseitigt wurde. Damit liegt gerade keine dauerhafte Zulassung vor, vielmehr ist sie zeitlich begrenzt. Allein der Umstand, dass die Anlieferung und Beseitigung der aus dem Rückbau entstehenden Abfälle einige Jahre dauern könnte, reicht angesichts der klaren Umgrenzung der anzunehmenden Abfallmenge, der Herkunft aus einer Quelle und des sehr geringen Anteils der betroffenen Abfälle am Gesamtvolumen der Deponie nicht aus, um hier eine Einzelfallausnahme zu verneinen. Weiterhin bringen die Beigeladenen zu 1.) und 3.) vor, es fehle an der erforderlichen „Atypik“ des von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Abfalls. Es gebe keine spezifischen Besonderheiten, die von solchem Gewicht seien, dass sie eine ausnahmsweise Beseitigung der Abfälle außerhalb einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage rechtfertigen könnten. Vielmehr könnten die vom Bescheid des Antragsgegners betroffenen Abfälle grundsätzlich auf jeder Deponie beseitigt werden, die für Betonabfälle zugelassen sei. Damit rekurriert die Beigeladene zu 1.) offensichtlich auf die Rechtsprechung unter anderem des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 18. Januar 2005 - 20 A 1456/04 -, juris Rdnr. 9). Danach könne von einem Ausnahmefall im Sinne des § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG (jetzt: § 28 Abs. 2 KrWG) nur dann die Rede sein, wenn für die zu entsorgenden Abfälle keine zugelassenen Beseitigungsanlagen zur Verfügung stünden und/oder deren Benutzung dem verantwortlichen Erzeuger oder Besitzer aufgrund besonderer Umstände unzumutbar sei. Diese Rechtsprechung ist für den hiesigen Fall nicht anwendbar, weil sie sich auf die Konstellation des § 28 Abs. 2 KrWG bezieht, in der jemand die Genehmigung der Beseitigung von Abfällen gänzlich außerhalb dafür zugelassener Anlagen begehrt. So beabsichtigte der Kläger in dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall, seinen jährlich wiederkehrend anfallenden Heckenschnitt außerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage zu verbrennen. Demgegenüber geht es hier um die Zulassung einer Ausnahme der Beseitigung von Abfall innerhalb einer bereits zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage (vgl. zu dieser Konstellation und der Abgrenzung zur Entsorgung gänzlich außerhalb von zugelassenen Anlagen BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1992 - 7 C 21/91 -, juris Rdnr. 15). Ausgehend davon spielt es für die Einstufung von Nr. 2 des Bescheides vom 18. Juli 2023 als Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG keine Rolle, dass der von der Zulassungsentscheidung des Antragsgegners betroffene Abfall grundsätzlich auch in einer bereits für Betonabfall zugelassenen anderen Deponie hätte beseitigt werden können. Auch aus der besonderen Herkunft des hier relevanten (zukünftigen) Abfalls aus dem Rückbau eines stillgelegten Atomkraftwerkes folgt keine wesentliche Änderung des Deponiebetriebs. Der Normgeber hat hohe Hürden dafür geschaffen, wann das aus dem Rückbau eines Atomkraftwerkes herrührende Material dem abfallrechtlichen Regime unterliegt, insbesondere durch die Implementierung des detaillierten Freigabeverfahrens nach den §§ 31 ff. StrlSchV. Hat ein Material dieses strenge Verfahren durchlaufen und ist es von den zuständigen Behörden endgültig freigegeben, unterliegt es dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (vgl. Petersen, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 2 Rdnr. 76). Damit rechtfertigt sich für den aus dem Rückbau eines Atomkraftwerkes entstehenden Abfall kein „Sonderrecht“ dergestalt, dass mit dessen Einlagerung automatisch eine wesentliche Änderung des Deponiebetriebs einhergehen würde. Unerheblich für die Begründung einer Klagebefugnis ist demgegenüber, ob die Ablagerung der hier relevanten (zukünftigen) Abfälle gegen den „Willen“ des Beigeladenen zu 3.) erfolgt. Infolge der öffentlich-rechtlichen Ausschlusswirkung ist sein entgegenstehender „Wille“ vielmehr unbeachtlich. Abgesehen davon richtet sich die Klagebefugnis nicht danach, ob ein Dritter mit dem Inhalt eines Verwaltungsaktes einverstanden ist, sondern allein nach der Möglichkeit der Verletzung subjektivierter Rechtspositionen dieses Dritten. Soweit der Beigeladene zu 3.) den Hinweis in dem Planfeststellungsbeschluss vom 5. Juni 1989 in Bezug nimmt, wonach dieser Beschluss „unbeschadet der Rechte Dritter“ erging, bedeutet dies lediglich, dass der Planfeststellungsbeschluss abgesehen von der Duldungswirkung keine unmittelbaren Änderungen privater Rechte herbeiführt. Auch der Einwand des Beigeladenen zu 3.), dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch eine Einheit von Deponiebetreiber und Grundstückseigentümer vorhanden gewesen sei, führt zu keiner anderen Bewertung. Dass mittlerweile die Beigeladene zu 1.) Inhaberin der Deponie ist, ändert nichts an den vom Planfeststellungsbeschluss und den folgenden Genehmigungen ausgehenden Duldungswirkungen gegenüber dem Grundstückseigentümer. Entgegen der Rechtsauffassung des Beigeladenen zu 3.) ist auch nicht erkennbar, dass der Verzicht der Beigeladenen zu 1.) auf den Abfallschlüssel für Beton insoweit zu einem „Aufleben“ der Eigentumsrechte an dem Grundstück führen würde. Der freiwillige Verzicht der Beigeladenen zu 1.) auf den Abfallschlüssel für Beton führt zwar grundsätzlich zum Erlöschen ihrer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Rechtsposition im Wege der (Teil-)Erledigung auf sonstige Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 HVwVfG (vgl. dazu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 Rdnr. 209a, § 53 Rdnr. 29; Schemmer, in: BeckOK VwVfG, Stand: 1. Oktober 2024, § 43 Rdnr. 51). Die Deponie der Beigeladenen zu 1.) war aber in der Vergangenheit unstreitig für Betonabfall zugelassen, weshalb sich die Duldungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses und der folgenden unanfechtbaren Ergänzungs- und Änderungsbescheide auch auf die Ablagerung dieser Abfallart erstreckt hat. Damit hat die Ausnahmegenehmigung gemäß § 28 Abs. 2 KrWG lediglich für eine bestimmte Menge an Beton den alten Rechtszustand „wiederhergestellt“. Darin kann keine Verletzung von Eigentumsrechten des Beigeladenen zu 3.) gesehen werden. Zudem ist die gegenüber dem Beigeladenen zu 3.) als Eigentümer eingetretene Duldungswirkung aus öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erwachsen. Sie entfällt deswegen nicht automatisch durch den einseitigen Teilverzicht des durch die Genehmigung Begünstigten. Ausgehend davon bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob der Verzicht der Beigeladenen zu 1.) auf den Abfallschlüssel für Beton - was die Beigeladene zu 2.) anzweifelt - wirksam ist. Selbst wenn man grundsätzlich von einem „Wiederaufleben“ der zivilrechtlichen Position des Grundstückseigentümers im Falle des Verzichts des Anlagenbetreibers auf einen Teil der Genehmigung ausgehen würde, würde dies keine Klagebefugnis des Beigeladenen zu 3.) gegen den Bescheid vom 18. Juli 2023 begründen. Die Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass der Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG und der Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber dem vom Anlagenbetreiber zu unterscheidenden Grundstückseigentümer bezüglich dieser Verwaltungsakte eine verselbständigte Rechtsposition im organschaftlichen Rechtskreis eingeräumt hätte, die für die Begründung der Klagebefugnis einer juristischen Person des öffentlichen Rechts notwendig ist. Eine Norm ist grundsätzlich subjektiviert, wenn das Gesetz konfliktschlichtend die aktiven Gestaltungsinteressen des einen mit den passiven Verschonungsinteressen des anderen in sein Entscheidungsprogramm aufnimmt, sie gewichtet und einer horizontalen Ausgleichsordnung zuführt (Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 42 VwGO Rdnr. 50). § 29 Abs. 1 KrWG verlangt seinem Wortlaut nach auf der einen Seite eine Abwägung der Interessen des Entsorgungsverpflichteten - hier des Antragstellers - dahingehend, dass dieser den Abfall auf eine andere Weise „nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten“ beseitigen kann. Auf der anderen Seite sind nach dem Norminhalt die Interessen des Betreibers einer Abfallbeseitigungsanlage - hier der Beigeladenen zu 1.) - als Adressat einer Mitbenutzungsanordnung zu berücksichtigen. Insbesondere muss die Mitbenutzung für den Betreiber zumutbar sein. Wesentliche Aspekte dieser Zumutbarkeit sind etwaige Kosten oder sonstige Nachteile des Anlagenbetreibers, die nicht durch das angemessene Entgelt ausgeglichen werden, entgehende anderweitige Anlagennutzungsmöglichkeiten sowie die Beeinträchtigung der Anlagennutzung für eigene Zwecke (Spoerr, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 29 Rdnr. 22). Im Rahmen der Zumutbarkeit der Mitbenutzung geht es damit nach der Konzeption des Gesetzgebers allein um die Interessen des Anlagenbetreibers, nicht um die des Grundstückseigentümers. Auch im Hinblick auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG hat der Gesetzgeber die Interessen des Grundstückseigentümers nicht in das Prüfprogramm für den Erlass einer solchen Genehmigung aufgenommen. Vielmehr normiert § 28 Abs. 2 KrWG als Voraussetzung für den Erlass einer Ausnahmegenehmigung allein, dass dadurch das „Wohl der Allgemeinheit“ nicht beeinträchtigt wird. Dieser Terminus entspricht der Formulierung in § 15 Abs. 2 KrWG. Auch wenn § 28 Abs. 2 KrWG nicht ausdrücklich auf § 15 Abs. 2 KrWG verweist, ist durch die Übernahme der Begrifflichkeit sowie aufgrund der Entstehungsgeschichte davon auszugehen, dass dem Kreislaufwirtschaftsgesetz insoweit ein einheitliches Begriffsverständnis zugrunde liegt (vgl. zur Übertragbarkeit der Begriffsbestimmung in § 15 Abs. 2 KrWG auf andere Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Dieckmann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 15 Rdnr. 35). Für § 15 Abs. 2 KrWG ist anerkannt, dass diese Vorschrift nur eine objektivrechtliche Bestimmung darstellt, die keine subjektiven Rechte gewährt (Queitsch, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. Januar 2024, § 15 KrWG Rdnr. 14; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2024, § 15 KrWG Rdnr. 72; vgl. auch zu den jeweiligen Vorgängernormen Sächsisches OVG, Urteil vom 8. Juni 2004 - 4 D 24/00 -, juris Rdnr. 127; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 B 39/85 -, NVwZ 1986, 322, 324). Auch § 36 Abs. 1 Nr. 1 KrWG, wonach ein Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Abs. 2 KrWG nur erlassen werden darf, wenn sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, wird einhellig dahingehend ausgelegt, dass damit kein Drittschutz vermittelt wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2021 - 20 B 1690/21 -, juris Rdnr. 65; VG München, Urteil vom 7. April 2016 - M 17 K 15.3470 -, juris Rdnr. 47; Fellenberg/Schiller, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 36 Rdnr. 17). Es ist nicht ersichtlich, warum für den identischen Begriff einer Beeinträchtigung der Allgemeinwohlbelange nach § 28 Abs. 2 KrWG etwas anderes gelten sollte. Auch der Vortrag des Beigeladenen zu 3.), dass seine Deponiefelder und die Deponiefelder der Beigeladenen zu 1.) über ein gemeinsames Basisabdichtungssystem verfügen würden, was zur Folge hätte, dass das auf den Deponiefeldern der Beigeladenen zu 1.) anfallende Sickerwasser in der Kläranlage des Beigeladenen zu 3.) aufbereitet werde, vermag keine im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO relevante Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu begründen. Die Abdichtung der Deponie betrifft die allgemeinen Anforderungen an den Deponiebetreiber. Aus den pauschalen Ausführungen des Beigeladenen zu 3.) ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene zu 1.) ihre Pflichten insoweit nicht einhalten würde. Abgesehen davon würde eine entsprechende Eigentumsverletzung nicht unmittelbar durch die Mitbenutzungsanordnung und die Ausnahmegenehmigung eintreten, sondern sich lediglich aus einer etwaigen Pflichtverletzung der Beigeladenen zu 1.) ergeben, die gegebenenfalls zu (zivilrechtlichen) Abwehransprüchen gegenüber dieser führen könnte. Abgesehen davon ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der hier relevante Abfall nach Durchlaufen des endgültigen Freigabeverfahrens nach der Vorgabe des Gesetzgebers als „normaler“ Abfall zu werten ist. Stichhaltige Anhaltspunkte für eine besondere Gefährlichkeit dieses Abfalls entgegen der gesetzgeberischen Wertung hat der Beigeladene zu 3.) im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht. Darüber hinaus hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass das Sickerwasser des Deponiefelds 5, das zur Deponie des Beigeladenen zu 3.) zählt, und das Sickerwasser des Deponiefelds 6 der Deponie der Beigeladenen zu 1.) zunächst gesammelt und dann in die Sickerwasserreinigungsanlage weitergeleitet würde. Betreiberin dieser Sickerwasserreinigungsanlage sei nicht der Beigeladene zu 3.), sondern die … GmbH. Der Beigeladene zu 3.) hat dieser Darstellung nicht widersprochen. Auch dieser Umstand spricht gegen eine Verletzung der Eigentumsrechte des Beigeladenen zu 3.) unter diesem Aspekt. Auch der Einwand des Beigeladenen zu 3.), dass das Deponiegrundstück durch die Ablagerung radioaktiv belasteter Abfälle aus dem Rückbau des Kernkraftwerkes Biblis einer situationsadäquaten Deponiefolgenutzung entzogen würde, vermag keine Klagebefugnis zu begründen. Die Planung darüber, wie das Deponiegrundstück nach Ablauf der Betriebsgenehmigung genutzt wird, obliegt primär der Gemeinde Y.. Der Beigeladene zu 3.) kann sich aber nicht auf die Rechte der Gemeinde Y. als Trägerin der örtlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) berufen. In der Folge spielt es für die Klagebefugnis des Beigeladenen zu 3.) auch keine Rolle, dass die Gemeinde in den nächsten Jahren einen Bebauungsplan aufstellen möchte, der den Deponieberg nach der Stilllegungsphase als Erholungs- und Erlebnisraum ausweist. Der Hinweis des Beigeladenen zu 3.), die Ablagerung von Abfall aus dem Rückbau des Atomkraftwerkes Biblis würde die „bedenkenfreie Akzeptanz“ für die Naherholungsfläche berühren, stellt ebenfalls keine rechtlich geschützte Position des Beigeladenen zu 3.) dar, die durch die Mitbenutzungsanordnung verletzt werden könnte. Soweit der Beigeladene zu 3.) darauf verweist, dass sein Grundstück infolge der Mitbenutzungsanordnung und der Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG an Wert verlieren würde, bildet dies ebenfalls keine Grundlage für eine Klagebefugnis. Die bloße Wertminderung eines Grundstücks zieht regelmäßig keine unmittelbar aus Art. 14 GG folgende Anfechtungslegitimation nach sich (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. April 1998 - 2 K 1/98 -, juris Rdnr. 30; Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: August 2024, Art. 14 Rdnr. 281). Dann kann ein möglicher Wertverlust erst recht für die „schwächere“ zivilrechtliche Rechtsposition des Beigeladenen zu 3.) keine Klagebefugnis begründen. Auch soweit sich der Beigeladene zu 3.) im Hinblick auf die Umnutzung des Deponiebergs auf „öffentliche Belange des Raumordnungs- und Naturschutzrechts“ beruft, ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um Rechtspositionen handeln würde, die ihm als Grundstückseigentümer durch die Rechtsordnung gegenüber anderen Hoheitsträgern zugewiesen wurden. Die Anordnung einer Mitbenutzung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 KrWG stellt entgegen dem Vortrag des Beigeladenen zu 3.) auch keine Maßnahme im Bereich der Fachplanung dar, im Zuge derer juristische Personen des öffentlichen Rechts als Eigentümer von Grundstücken ebenso wie Private Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen und Entwicklungshindernissen verlangen könnten. Vielmehr wird dem Anlagenbetreiber - der Beigeladenen zu 1.) - nur eine Duldungspflicht zur Ablagerung von Abfällen im Rahmen des bereits genehmigten Betriebs einer Abfallbeseitigungsanlage auferlegt. Auch die Verbindung der Mitbenutzungsanordnung mit einer Zulassungsentscheidung für Betonabfall auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 KrWG führt nicht dazu, dass der Bescheid vom 18. Juli 2023 insgesamt als Maßnahme der Fachplanung zu qualifizieren wäre. Dabei handelt es sich vielmehr - wie oben dargestellt - um eine rein stoffbezogene Einzelfallentscheidung in Bezug auf eine genau konkretisierte Menge von (zukünftigen) Abfällen aus dem Rückbau des Atomkraftwerkes Biblis. Ebenso wenig vermag die vom Beigeladenen zu 3.) ins Feld geführte Verletzung des Rücksichtnahmegebots eine Klagebefugnis zu begründen. Das Gebot der Rücksichtnahme dient dem Schutz der in der unmittelbaren Nähe eines Vorhabens gelegenen Grundstücke vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen (Jeromin, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, BauGB, 5. Aufl. 2024, § 34 Rdnr. 36; vgl. auch Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2024, § 34 Rdnr. 48a: Das Gebot der Rücksichtnahme bezieht sich „auf das Verhältnis des Vorhabens zur benachbarten Nutzung“). Daher geht schon die Annahme fehl, dass sich der Eigentümer eines Grundstücks, von dem selbst Beeinträchtigungen ausgehen, ebenfalls auf das Rücksichtnahmegebot berufen könnte. Überdies besteht ein Rücksichtnahmegebot nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht allgemein, sondern nur, soweit es der Gesetzgeber normiert hat (BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 4 C 5/87 -, juris Rdnr. 36). Aus dem Vortrag des Beigeladenen zu 3.) ist nicht ersichtlich, aus welcher Norm sich hier zu seinen Gunsten ein Rücksichtnahmegebot ergeben sollte. Insbesondere lässt sich ein solches nicht aus dem Regelungsgehalt des § 29 Abs. 1 KrWG ableiten, der - wie oben dargestellt - ausdrücklich nur auf die Zumutbarkeit der Mitbenutzung für den Anlagenbetreiber abstellt. Auch aus dem Vergleich zu etwaigen Nachbarrechten ergibt sich keine Klagebefugnis des Beigeladenen zu 3.). Zwar ist anerkannt, dass Nachbarn einer Abfallbeseitigungsanlage eine Widerspruchs- und Klagemöglichkeit eröffnet wird, wenn die Mitbenutzungsanordnung mit einer Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG verbunden wird und sich daraus erstmalig nachteilige Auswirkungen auf die Rechte betroffener Nachbarn ergeben können (Kropp, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. Juli 2024, § 29 KrWG Rdnr. 24.1; Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019, § 29 Rdnr. 12). Dies lässt sich aber nicht auf den Beigeladenen zu 3.) als Eigentümer des Grundstücks übertragen, weil dieser kein Nachbar ist. Überdies beruhen Nachbarrechte regelmäßig auf einer durch Art. 14 GG geschützten Eigentümerposition, auf die sich der Beigeladene zu 3.) nicht berufen kann. Schließlich ist auch sehr zweifelhaft, ob die mit der angefochtenen Mitbenutzungsanordnung verbundene Zulassung eine „erstmalige nachteilige Auswirkung“ darstellt. In der Abfallbeseitigungsanlage der Beigeladenen zu 1.) durften auch bereits vorher Materialen abgelagert werden, die dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 (Beton) unterfallen. Die Zulassungsentscheidung wurde allein dadurch nötig, dass die Beigeladene zu 1.) auf dieses Recht verzichtet hat. Schließlich vermag auch die Berufung des Beigeladenen zu 3.) auf Art. 17 Abs. 1 GRCh keine Klagebefugnis zu begründen. Es bedarf keiner Entscheidung des Senats, ob sich der Beigeladene zu 3.) als juristische Person des öffentlichen Rechts auf dieses Unionsgrundrecht berufen kann (vgl. zu dieser Frage Calliess, in: ders./Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 17 GRCh Rdnr. 5; allgemein zur Anwendbarkeit von Unionsgrundrechen auf juristische Personen des öffentlichen Rechts Fickentscher, EuR 2021, 78). Mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Frage erübrigt sich auch die vom Beigeladenen zu 3.) angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Ebenso kann dahinstehen, ob der Prüfungsmaßstab der Grundrechtecharta hier überhaupt anwendbar ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 - „Recht auf Vergessen II“). Jedenfalls kann der Beigeladene zu 3.) keine Klagebefugnis unmittelbar aus Art. 17 Abs. 1 GRCh ableiten. Wenn der zugrunde liegende Konflikt bereits einfachgesetzlich geregelt wurde, ohne dass der Gesetzgeber ein subjektives Recht statuiert hat, kann eine Klagebefugnis nach überwiegender Auffassung grundsätzlich nicht unmittelbar aus einem Grundrecht - sog. normexterne Wirkung der Grundrechte - abgeleitet werden (Sennekamp, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 42 VwGO Rdnr. 69; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 42 Abs. 2 VwGO Rdnr. 57; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rdnr. 92a; Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rdnr. 395). Hierfür spricht die Ausformungsbedürftigkeit der Grundrechte durch das einfache Gesetz: Der Ausgleich von Interessenkonflikten und die Verteilung realer Freiheitschancen obliegt dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber. Dieses „Mandat“ der Legislative würde zugunsten der Gerichte unterlaufen, wenn bei der Bestimmung subjektiver Rechtspositionen unmittelbar auf die Grundrechte zurückgegriffen würde (Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 42 Abs. 2 VwGO Rdnr. 57). Diese Grundsätze gelten auch hier, da der Erlass einer Mitbenutzungsanordnung bereits in § 29 Abs. 1 KrWG und der Erlass der Ausnahmegenehmigung in § 28 Abs. 2 KrWG einfachgesetzlich geregelt wurden. Das Prüfprogramm des § 29 Abs. 1 KrWG ist - wie oben dargestellt - auf eine Abwägung der Interessen des Entsorgungsverpflichteten und des Anlagenbetreibers beschränkt. Auch die Konzeption des § 28 Abs. 2 KrWG lässt aus den oben genannten Gründen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber die Interessen des Grundstückseigentümers in das für die Ausnahmegenehmigung relevante behördliche Prüfprogramm aufgenommen hätte. Die Konfliktlage zwischen den Interessen des Antragstellers als Entsorgungsverpflichtetem und des Beigeladenen zu 3.) als Eigentümer des Grundstücks ist auch nicht - wie der Beigeladene zu 3.) meint - ungelöst geblieben. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung der Interessen des Grundstückseigentümers deswegen konsequenterweise nicht im Prüfprogramm des § 29 Abs. 1 KrWG und des § 28 Abs. 2 KrWG abgebildet, weil dieser den Betrieb der Deponie infolge des unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses ohnehin zu dulden hat. Abgesehen davon kommt der unmittelbar aus einem Grundrecht erwachsenen Klagebefugnis allenfalls eine Reservefunktion zu, die regelmäßig erst dann greift, wenn der Kläger schwer und unerträglich beeinträchtigt ist (Sennekamp, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 42 VwGO Rdnr. 69; vgl. auch Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: April 2024, Art. 19 Abs. 4 Rdnr. 126: „Die grundrechtsunmittelbaren Reaktionen greifen nur dort, wo der verfassungsfeste Garantiebereich betroffen ist“). In der Folge kann eine unmittelbar aus Grundrechten abgeleitete Klagebefugnis nur in Ausnahmefällen angenommen werden (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rdnr. 92a; Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rdnr. 395; Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: April 2024, Art. 19 Abs. 4 Rdnr. 126; vgl. auch die Nachweise aus der Rechtsprechung, in denen eine solche Klagebefugnis angenommen wurde, bei Schmidt-Kötters, in: BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2024, § 42 Rdnr. 194 f.). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier nicht vor. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass Grundrechte mit einem stark normgeprägten Schutzbereich wie der hier relevanten Eigentumsgewährleistung (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 3 GRCh) deutlich schwächere Impulse für die Begründung einer Klagebefugnis abgeben als Grundrechte mit sachgeprägtem Schutzbereich wie beispielsweise das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: April 2024, Art. 19 Abs. 4 Rdnr. 122). Überdies erwächst aus der Mitbenutzungsanordnung und der Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG - wie oben dargestellt - keine Verletzung der Eigentumsrechte des Beigeladenen zu 3.), die über den bereits bestandskräftig genehmigten Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage hinausgehen würde. Ebenso liegt die Annahme einer schweren und unerträglichen Grundrechtsverletzung fern. Vom Beigeladenen zu 3.) wurde nicht substantiiert vorgetragen, dass er etwa das in seinem Eigentum stehende Grundstück infolge des Erlasses der Mitbenutzungsanordnung in Zukunft überhaupt nicht mehr nutzen könnte. Hilfsweise verweist der Beigeladene zu 3.) darauf, dass das in Art. 17 Abs. 1 GRCh geschützte Eigentumsrecht zumindest eine unionsrechtskonforme Auslegung der § 29 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 2 KrWG dahingehend notwendig machen würde, dass eine auf diesen Normen beruhende Entscheidung auch die Rechte des Eigentümers eines Grundstücks, auf dem eine Abfallbeseitigungsanlage steht, berücksichtigen müsste. Auch dieses Argument überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass Grundrechte auf das einfache Gesetzesrecht ausstrahlen können, sog. norminterne Wirkung der Grundrechte (vgl. dazu Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 42 Abs. 2 VwGO Rdnr. 58 m.w.N.). Norminterne Wirkung der Grundrechte bedeutet aber lediglich, dass Grundrechte bei der Interpretation ergänzend und verdeutlichend herangezogen werden, wenn sich aus der Vorschrift des einfachen Rechts kein klarer Befund ergibt (Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rdnr. 394). Maßgeblich bleibt auch hier die Ausgestaltung des Rechts durch den Gesetzgeber (Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 42 Abs. 2 VwGO Rdnr. 58). Wie oben dargestellt, ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber für den Erlass einer Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG und einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG keine Berücksichtigung der Interessen des Eigentümers eines Grundstücks, auf dem eine Abfallbeseitigungsanlage steht, vorgesehen hat. Dies ist auch konsequent, weil der Grundstückseigentümer den Betrieb einer Deponie infolge des unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses ohnehin zu dulden hat. Nicht nachvollziehbar ist die Auffassung des Beigeladenen zu 3.), dass die §§ 903 ff. BGB unter Berücksichtigung von Art. 17 GrCH unionsrechtskonform ausgelegt werden müssten. Es ist nicht erkennbar, woraus sich der unionsrechtliche Bezug dieser nationalen Rechtsvorschriften ergeben sollte. Abgesehen davon geht es hier nicht um die Auslegung der §§ 903 ff. BGB, sondern um die Überlagerung der zivilrechtlichen Eigentumsrechte durch die öffentlich-rechtliche Ausschlusswirkung des Planfeststellungsbeschlusses. Der Senat hält entgegen dem Vorbringen des Beigeladenen zu 3.) im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu der Frage für erforderlich, ob Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 GRCh in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 GRCh dahingehend auszulegen ist, dass er gebietet, dass der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem eine andere Person eine Abfallbeseitigungsanlage im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/98 betreibt, einen mitgliedstaatlichen Bescheid vor einem mitgliedstaatlichen Gericht angreifen kann, wenn dieser Bescheid zwar nicht dem Grundstückseigentümer die Pflicht auferlegt, die Einbringung von Abfällen auf seinem Grundstück, auf dem die Abfallbeseitigungsanlage betrieben wird, zu dulden, dieser Bescheid aber dazu führen könnte, dass entgegen dem erklärten Willen des Eigentümers auf seinem Grundstück Abfälle eingebracht werden. Zwar verlangt das unionsrechtliche Effektivitätsgebot („effet utile“), dass der Einzelne seine aus dem Unionsrecht erwachsenen Rechte mit den Rechtsschutzmöglichkeiten des nationalen Rechts wirksam durchsetzen kann (Dörr/Lenz, Europäischer Verwaltungsrechtsschutz, 2. Aufl. 2019, Rdnr. 535). Der Beigeladene zu 3.) hat jedoch nicht ansatzweise dargelegt, dass sich aus der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (im Folgenden: Abfallrahmenrichtlinie) ein Grundsatz ergeben könnte, wonach auch der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem eine Abfallbeseitigungsanlage steht, eine etwaige Rechtsverletzung durch den Erlass einer Mitbenutzungsanordnung und einer damit verbundenen Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG vor den Gerichten geltend machen können muss. Ganz im Gegenteil enthält die Abfallrahmenrichtlinie insoweit nur allgemeine Vorgaben für die Mitgliedstaaten. § 29 KrWG dient zum einen der Umsetzung von Art. 15 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie (Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019, § 29 Rdnr. 1). Dieser sieht lediglich vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen treffen müssen, damit jeder Abfallerzeuger und -besitzer seine Abfälle selbst oder durch private oder öffentliche Unternehmen ordnungsgemäß verwerten oder beseitigen kann. Daneben ist § 29 KrWG im Kontext des aus Art. 16 Abs. 3 der Abfallrahmenrichtlinie folgenden Prinzips der Nähe zu sehen, das im Rahmen von Ermessensentscheidungen nach § 29 KrWG zu berücksichtigen ist (Kropp, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. Juli 2024, § 29 KrWG Rdnr. 2). Diese allgemeinen Regelungen lassen keine Notwendigkeit erkennen, dass der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem eine genehmigte Abfallbeseitigungsanlage steht, gegen eine diese Anlage betreffende Mitbenutzungsanordnung gerichtlich vorgehen kann, wenn Abfälle gegen seinen Willen dort abgelagert werden. Auch die Erteilung einer Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG basiert nur auf allgemeinen Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie (vgl. dazu Kropp, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. Juli 2024, § 28 KrWG Rdnr. 1; Spoerr, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 28 Rdnr. 22), namentlich auf deren Art. 23, wonach grundsätzlich alle Anlagen oder Unternehmen, die Beseitigungs- oder Verwertungsmaßnahmen durchführen, einer Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen. Dass die Beseitigungsanlage der Beigeladenen zu 1.) genehmigt wurde, ist unstreitig. Vorgaben dazu, inwieweit sich ein Grundstückseigentümer gegen eine rein stoffbezogene Einzelfallentscheidung bezüglich einer bereits zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage wehren kann, lassen sich dem Unionsrecht demgegenüber nicht entnehmen. Ausgehend davon ist im Wege der „acte clair“-Doktrin (vgl. dazu beispielhaft Broberg/Fenger, EuR 2010, 835) nicht ersichtlich, dass der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz eine Klagebefugnis des Beigeladenen zu 3.) gegen eine Mitbenutzungsanordnung unmittelbar aus Art. 17 Abs. 1 GRCh erfordern würde. Im Übrigen besteht im vorliegenden Fall auch keine Verpflichtung des Senats, eine Vorabentscheidung herbeizuführen. Auch wenn die Entscheidung des Senats nicht mehr anfechtbar ist, könnte eine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur bestehen, wenn der Senat die Gültigkeit von Unionsrecht bezweifeln würde (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 1991, verb. Rs. C-143/88 (Zuckerfabrik Süderdithmarschen AG ./. HZA Itzehoe), juris Rdnr. 16 ff.). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Demgegenüber besteht bezüglich der Auslegung der Verträge im Sinne des Art. 267 Abs. 1 Buchst. a) AEUV im Eilverfahren keine Vorlagepflicht (vgl. Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 123 Rdnr. 130a m.w.N.). Die vom Beigeladenen zu 3.) begehrte Vorlagefrage bezüglich der Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 GRCh in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 GRCh betrifft aber gerade die Auslegung von europäischem Primärrecht (vgl. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 EUV: „die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig“; näher dazu Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 267 AEUV Rdnr. 9). b. Keine Zulässigkeit der Klage aus Art. 9 AK Entgegen dem Vorbringen des Beigeladenen zu 3.) folgt die Zulässigkeit seiner Klage auch nicht aus Art. 9 AK. Es kann dahinstehen, ob hier die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 oder 3 AK überhaupt vorliegen. Jedenfalls aber ist eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Ausnahme davon gilt lediglich, wenn gesetzlich etwas anderes bestimmt ist (§ 42 Abs. 2 Hs. 1 VwGO). Eine besondere Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 Hs. 1 VwGO, mit der eine objektive Rechtskontrolle ermöglicht wird, ist im nationalen Recht nur in eng begrenzten Bereichen normiert worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21/12 -, juris Rdnr. 28). Die vorhandenen, der Durchsetzung umweltrechtlicher Belange dienenden Bestimmungen sind hier für den Beigeladenen zu 3.) offensichtlich nicht einschlägig. Insbesondere stellt der Beigeladene zu 3.) keine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung dar, die nach § 2 UmwRG auch ohne Verletzung eigener Rechte Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen kann. Ausnahmen von der Notwendigkeit der Verletzung eigener Rechte nach § 42 Abs. 2 Hs. 1 VwGO können sich neben Bestimmungen des Bundes- und Landesrechts zwar grundsätzlich auch aus Vorschriften des Unionsrechts ergeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21/12 -, juris Rdnr. 26). Jedoch dient das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 AK (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21/12 -, juris Rdnr. 31; Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rdnr. 400a). Insbesondere mit der Regelung des § 2 UmwRG wollte der Gesetzgeber eine „lückenlose 1:1-Umsetzung“ von Art. 9 Abs. 2 AK gewährleisten (BT-Drs. 17/10957, 15). Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass Art. 9 Abs. 2 AK Umweltschutzorganisationen, die den in Art. 2 Nr. 5 AK genannten Anforderungen genügen, ein Recht auf einen Rechtsbehelf gewährt, soweit dieser gegen eine Entscheidung gerichtet ist, die in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 AK fällt (Urteil vom 8. November 2016 - C-243/15 -, juris Rdnr. 55). Ausgehend davon kann sich für Umweltschutzorganisationen gegebenenfalls eine Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis unmittelbar aus Art. 9 Abs. 2 AK ergeben (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 2 M 118/16 -, juris Rdnr. 16 f.). Wie oben bereits dargestellt handelt es sich beim Beigeladenen zu 3.) aber nicht um eine solche Umweltschutzorganisation. Auch auf Art. 9 Abs. 3 AK kann sich der Beigeladene zu 3.) nicht zur Begründung einer besonderen Klagebefugnis berufen. Diese Norm stellt keine abweichende gesetzliche Bestimmung im Sinne § 42 Abs. 2 Hs. 1 VwGO dar, weil sie nicht unmittelbar gilt, sondern nur im Wege besonderer gesetzlicher Ausgestaltung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. November 2019 - 7 C 2/18 -, juris Rdnr. 13; Hess. VGH, Beschluss vom 15. August 2019 - 4 B 1303/19 -, juris Rdnr. 58; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 8 B 10254/13 -, juris Rdnr. 11; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rdnr. 139a; Schmidt-Kötters, in: BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2024, § 42 Rdnr. 171; vgl. zur fehlenden unmittelbaren Wirkung auch EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - C-543/14 -, juris Rdnr. 50). Auf die im Zuge unionsrechtskonformer Auslegung der Verwaltungsgerichtsordnung entwickelte Figur der „prokuratorischen“ Rechtsstellung einer Umweltvereinigung bezüglich der Verletzung bestimmter objektiver unionsrechtlicher Vorschriften, die aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot sowie Art. 9 Abs. 3 AK abgeleitet wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris Rdnr. 43 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 15. August 2019 - 4 B 1303/19 -, juris Rdnr. 59 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - 14 N 15.1870 -, juris Rdnr. 38), kann sich der Beigeladene zu 3.) ebenfalls nicht berufen, weil er keine solche anerkannte Vereinigung darstellt. Abgesehen davon ist auch nicht dargelegt, welche objektiven unionsrechtlichen Vorschriften durch den Bescheid vom 18. Juli 2023 verletzt sein könnten, die der Beigeladene zu 3.) prokuratorisch geltend machen könnte. 3. Beschwerde der Beigeladenen zu 1.) Anhaltspunkte dafür, dass es der Beigeladenen zu 1.) an der notwendigen materiellen Beschwer fehlen würde, bestehen nicht. Sie ist Adressatin des Bescheides vom 18. Juli 2023 und ihre dagegen vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhobene Klage hat aufschiebende Wirkung. In der Folge wird die Beigeladene zu 1.) durch den vom Verwaltungsgericht angeordneten Sofortvollzug materiell beschwert. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Beschlusses vom heutigen Tag im Parallelverfahren 5 B 965/24 verwiesen. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1.) ist aber unbegründet, da sie mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die von dem Senat allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), in der Sache keinen Erfolg hat. Vorab ist zu bemerken, dass die vom Antragsgegner und dem Beigeladenen zu 3.) gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgetragenen Gründe vom Senat grundsätzlich keiner Überprüfung unterzogen werden. Denn fehlt - wie hier - eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde, soll sich das Beschwerdegericht nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht mehr mit ihrer Begründetheit befassen (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rdnr. 98; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 146 VwGO Rdnr. 13f). In der Begründungschrift vom 30. Mai 2024, die am selben Tag mit Ablauf der Begründungsfrist beim Hessischen Verwaltungsgerichts eingegangen ist, hat sich die Beigeladene zu 1.) die vom Antragsgegner und dem Beigeladenen zu 3.) vorgebrachten Einwände auch nicht zu eigen gemacht. Damit kommt es allein auf die von der Beigeladenen zu 1.) innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe an. Ausgehend von den seitens der Beigeladenen zu 1.) dargelegten Gründen begegnet weder die Annahme des Verwaltungsgerichts bezüglich der Zulässigkeit des Eilantrags des Antragstellers (a.) noch dessen Begründetheit (b.) durchgreifenden Bedenken. a. Zulässigkeit des Eilantrags des Antragstellers Entgegen dem Vortrag der Beigeladenen zu 1.) hat das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den Eilantrag nach § 80a Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO zutreffend bejaht. Wenn die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsbehelfs gegeben sind, ist auch das Rechtsschutzbedürfnis indiziert (Wysk, in: ders., VwGO, 4. Aufl. 2025, Vor §§ 40 bis 53 Rdnr. 41 m.w.N.). Dies gilt auch für Eilanträge nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. dazu Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 80 VwGO Rdnr. 492). Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Eilantrag nach § 80a Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO sind hier gegeben, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Der Antragsteller ist offensichtlich Begünstigter der Mitbenutzungsanordnung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Antragsbefugnis steht - abweichend von der Auffassung des Antragsgegners - auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch keine Entsorgungsverpflichtung des Antragsstellers nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG bezüglich der aus dem Rückbau des Atomkraftwerkes Biblis anfallenden Materialien bestanden hat, weil diese (noch) nicht dem Regelungsregime des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterworfen waren. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar darauf abgestellt, dass hier eine besondere Konstellation vorliegt. Der Abschluss des atomrechtlichen Freigabeverfahrens hängt vom Nachweis eines gesicherten Entsorgungswegs ab (§ 40 Abs. 2 StrlSchV). Dieser Nachweis kann hier nur durch die Mitbenutzungsanordnung erfolgen, da der Antragsteller selbst über keine Deponie verfügt und trotz entsprechender Anfragen auch keine andere Deponie die Annahme des hier relevanten Materials erklärt hat. Weil die Mitbenutzungsanordnung aber angefochten wurde, besteht noch kein gesicherter Entsorgungsweg. Damit müsste der Antragsteller nach der Argumentation des Antragsgegners zunächst den rechtskräftigen Abschluss der entsprechenden Klageverfahren abwarten. Erst danach könnte die endgültige Freigabe erteilt werden. Mit der Verneinung einer Antragsbefugnis des Antragstellers setzt sich der Antragsgegner in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen im Bescheid vom 18. Juli 2023. Darin hat er ausgeführt, dass für die aus dem Rückbau des Atomkraftwerkes Biblis entstehenden Abfälle bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Mitbenutzungsanordnung ergehen konnte, auch wenn sie wegen der fehlenden spezifischen Freigabe noch nicht dem abfallrechtlichen Regime unterfielen. Nur so könne präventiv ein Entsorgungsnotstand verhindert werden, weil absehbar sei, dass der Antragsteller als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger über keine Deponie verfüge, auf der die Abfälle entsorgt werden könnten. Diese Argumentation ist auch für den Senat nachvollziehbar. Wenn eine Mitbenutzungsanordnung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 KrWG auch bezüglich Materialien, die noch nicht als Abfall qualifiziert werden können, ergehen kann, so erscheint es sachgerecht, auch eine Antragsbefugnis des Begünstigten anzunehmen. Denn auch die Entstehung der Entsorgungsverpflichtung des Antragstellers als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach Abschluss des Freigabeverfahrens ist hinreichend sicher. Bei anderer Wertung hätte die Mitbenutzungsanordnung mangels Anwendbarkeit des Kreislaufwirtschaftsgesetzes noch gar nicht ergehen können, was aber aus den dargestellten Gründen nicht sachgerecht wäre. Überdies wird dem Entsorgungsverpflichteten überwiegend sowohl die Befugnis für einen Antrag auf Erlass einer Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG als auch ein einklagbares Recht auf eine fehlerfreie Ermessensausübung zugestanden, wenn die Behörde den Erlass einer Mitbenutzungsanordnung verweigert (vgl. dazu Kropp, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. Juli 2024, § 29 KrWG Rdnr. 24.1; Spoerr, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 29 Rdnr. 28). Auch das Verwaltungsgericht ist von einem solchen einklagbaren Anspruch ausgegangen und hat dies zunächst auf den Wortlaut von § 29 Abs. 1 Satz 3 KrWG („der durch die Gestattung Begünstigte“) und § 29 Abs. 1 Satz 5 KrWG („demjenigen Beseitigungspflichtigen, der durch die Gestattung begünstigt werden soll“) gestützt. Zudem hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass § 29 Abs. 1 KrWG in subjektiver Weise den dort genannten Beseitigungspflichtigen die Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht ermöglicht. Diesen überzeugenden Argumenten folgt auch der erkennende Senat. Wenn dem Entsorgungsverpflichteten ein derartiger einklagbarer Anspruch zusteht, besteht spiegelbildlich auch die Antragsbefugnis für einen Eilantrag, der auf die Anordnung des Sofortvollzugs der ihn begünstigenden Mitbenutzungsanordnung gerichtet ist. Der Einwand des Antragsgegners, dass hier keine besondere Eilbedürftigkeit vorliegen würde, weil der vorläufige Verbleib der zukünftigen Abfälle auf dem Gelände der Beigeladenen zu 2.) bis zur endgültigen Freigabe rechtmäßig sei und damit kein unmittelbarer Entsorgungsnotstand drohe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ob die Umsetzung eines Verwaltungsaktes besonders eilbedürftig ist, ist keine Frage der Antragsbefugnis. Diese dient vielmehr vor allem dazu, Popularklagen nichtbetroffener Personen zu vermeiden (vgl. dazu allgemein Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rdnr. 365). Die Eilbedürftigkeit der Umsetzung eines Verwaltungsaktes ist hingegen ein Aspekt, der bei der Abwägung von Vollzugs- und Suspensivinteresse, also im Rahmen der Begründetheit eines Eilantrages relevant werden kann (vgl. beispielhaft BVerwG, Beschluss vom 30. März 2012 - 9 VR 5/12 -; Bay. VGH, Beschluss vom 2. November 2011 - 2 CS 11.1558 -, juris Rdnr. 2). Liegen die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Eilantrag - wie hier - vor, so fehlt das indizierte Rechtsschutzbedürfnis nur ausnahmsweise (vgl. zu möglichen Fallgruppen Wysk, in: ders., VwGO, 4. Aufl. 2025, Vor §§ 40 bis 53 Rdnr. 42 ff.). Das Gericht darf aber die Gewährung von Rechtsschutz nur verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt, wobei ein strenger Maßstab anzulegen und im Zweifel das Rechtsschutzinteresse zu bejahen ist (Hess. VGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 -, juris Rdnr. 34). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Begünstigte eines Verwaltungsaktes regelmäßig ein Interesse an dessen sofortiger Vollziehbarkeit. Dass die Mitbenutzungsanordnung einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung im Sinne des § 80a Abs. 1 VwGO darstellt, der den Anlagenbetreiber - hier die Beigeladene zu 1.) - belastet und zugleich den Antragsteller als Beseitigungspflichtigen (§ 20 Abs. 1 KrWG) begünstigt (vgl. dazu Kropp, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. April 2024, § 29 KrWG Rdnr. 24; Spoerr, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 29 Rdnr. 14), vermag daran nichts zu ändern. Bei einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung bedeutet die Anordnung des Sofortvollzugs, dass der Begünstigte von der Regelung Gebrauch machen darf, auch wenn diese noch nicht bestandskräftig ist (vgl. insoweit zur behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs Gersdorf, in: BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2024, § 80 Rdnr. 114; Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 80 VwGO Rdnr. 265). Damit ist regelmäßig ein rechtlicher Vorteil verbunden. Ob dem durch einen Verwaltungsakt Begünstigten ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80a Abs. 3 VwGO ausnahmsweise dann fehlt, wenn ein Drittrechtsbehelf wegen Unzulässigkeit die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohnehin nicht auslösen kann (so jedenfalls Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 80a VwGO Rdnr. 71b), bedarf keiner Entscheidung des Senats. Anders als der Klage des Beigeladenen zu 3.) kommt der Klage der Beigeladenen zu 1.) als Adressatin des für sie belastenden Bescheides aufschiebende Wirkung zu. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen im heutigen Beschluss im Parallelverfahren 5 B 965/24 verwiesen. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1.) ist die Anordnung des Sofortvollzugs für den Antragsteller auch nicht deswegen ausnahmsweise nutzlos, weil das Freigabeverfahren betreffend die aus dem Rückbau des Atomkraftwerkes Biblis entstehenden Materialien nur auf Grundlage einer bestandskräftigen Mitbenutzungsanordnung durchgeführt werden könnte. Vielmehr folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bereits die Anordnung des Sofortvollzugs der Mitbenutzungsanordnung den Entsorgungsweg im Sinne des § 40 Abs. 1 und 2 StrlSchV hinreichend sichert und damit den Abschluss des atomrechtlichen Freigabeverfahrens ermöglicht. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend gilt Folgendes: Wird der Sofortvollzug - wie hier - angeordnet, stellen sich bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten deren Rechtswirkungen unmittelbar ein (Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 80 VwGO Rdnr. 265). Der Verwaltungsakt ist faktisch so zu behandeln, als sei er unanfechtbar geworden (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rdnr. 59; Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 80 VwGO Rdnr. 265). Ausgehend davon sichert eine für sofort vollziehbar erklärte Mitbenutzungsanordnung den Entsorgungsweg genauso wie eine unanfechtbare Mitbenutzungsanordnung. Es ist auch nicht erkennbar, dass § 40 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV eine endgültige Sicherung des Entsorgungsweges im Sinne einer unanfechtbaren Mitbenutzungsanordnung verlangen würde. Nach dieser Norm muss der Antragsteller vor Erteilung der Freigabe eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage oder eine anderweitige Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Betreiber der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage vorlegen. Die entsprechenden Annahmeerklärungen bzw. anderweitigen Vereinbarungen können ihrerseits grundsätzlich im Nachhinein geändert werden. Damit besteht kein Bedarf für eine besondere Sicherung des Entsorgungswegs durch eine unanfechtbare Mitbenutzungsanordnung. Überdies besteht unzweifelhaft ein besonderes Interesse des Antragstellers an einer möglichst zeitnahen Umsetzung der Mitbenutzungsanordnung, weil die Deponie Y. nur noch bis 2030 betrieben wird. Müsste der Antragsteller zunächst den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens der Beigeladenen zu 1.) gegen die Mitbenutzungsanordnung abwarten, könnte sich der Vollzug derart verzögern, dass der Antragsteller faktisch keinen bzw. nur noch einen geminderten Nutzen aus der ihn begünstigenden Verfügung ziehen könnte. Infolge der Anordnung des Sofortvollzugs durch das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen zu 2.) mittlerweile mit zwei Verfügungen vom 26. Juni 2024 die Freigabe hinsichtlich der beiden zuvor zur Prüfung gestellten ersten Tranchen endgültig bestätigt. Auch dieser Umstand verdeutlicht, dass für den Eilantrag des Antragstellers ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. b. Begründetheit des Eilantrags des Antragstellers Das Vorbringen der Beigeladenen zu 1.) begründet auch keine Zweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit des Eilantrages. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend den Prüfungsmaßstab im Eilverfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO bestimmt. Danach kann bei einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn das Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Belasteten an der aufschiebenden Wirkung überwiegt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. August 2016 - 2 M 43/16 -, juris Rdnr. 11; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80a Rdnr. 28). Entsprechend der allgemeinen Grundsätze für ein Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es dafür zentral, aber nicht ausschließlich auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs an (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 7 VR 7/20 -, juris Rdnr. 12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. August 2016 - 2 M 43/16 -, juris Rdnr. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 -, juris Rdnr. 3; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 MR 1/20 -, juris Rdnr. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12 -, juris Rdnr. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 9 CS 18.2305 -, juris Rdnr. 16; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2024, § 80a Rdnr. 69). Wird der vom belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben und wäre eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem Begünstigten gegenüber unbillig, kann regelmäßig ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten bejaht werden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. August 2016 - 2 M 43/16 -, juris Rdnr. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12 -, juris Rdnr. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 23. August 1991 - 14 CS 91.2254 -, BeckRS 1991, 9400; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80a Rdnr. 29). Wie oben dargestellt, darf der Senat auch bezüglich der Begründetheit des Eilantrages ausschließlich die von Seiten der Beigeladenen zu 1.) vorgebrachten Gründe einer Überprüfung unterziehen, da die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen zu 3.) bereits unzulässig sind. Damit bedarf der allein von Seiten des Antragsgegners geltend gemachte Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sich im Rahmen der Begründetheit nicht hinreichend mit der faktischen Unmöglichkeit des Wiederausbaus der von der Mitbenutzungsanordnung betroffenen (zukünftigen) Abfälle beschäftigt, keiner Überprüfung im Beschwerdeverfahren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht hier ein offensichtlicher Fehler unterlaufen wäre, der gegebenenfalls auch jenseits der geltend gemachten Gründe eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung begründen könnte (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 27. August 2002 - 8 CS 02.1514 -, juris Rdnr. 40; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rdnr. 115). Zwar gibt es mit Blick auf die gerichtliche Eilentscheidung auf der Grundlage des § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO Spezialkonstellationen, in denen trotz der fehlenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs ausnahmsweise ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Belasteten gegenüber dem Vollzugsinteresse des Begünstigten angenommen wurde. So hat beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen bezüglich einer Verfügung gegenüber dem Belasteten, seinen Bestand an Rindern zu reduzieren, angenommen, dass auch Berücksichtigung finden müsse, ob die Befolgung der für sofort vollziehbar zu erklärenden Verfügung zu endgültigen, irreparablen Folgen führen würde, die wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls verantwortet werden könnten (Beschluss vom 13. November 2006 - 1 ME 166/06 -, juris Rdnr. 16). Eine solche Spezialkonstellation liegt hier aber nicht offensichtlich vor. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht eine Abwägung dergestalt vorgenommen, dass es wegen der voraussichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Klagen der Beigeladenen zu 1.) und 3.) nicht auf die Irreversibilität eines Einbaus der Abfälle in den Deponiekörper ankommen würde. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht angeführt, dass auf der anderen Seite die Ablehnung des Eilantrages bedeuten würde, dass der Antragsteller die zu seinen Gunsten ergangene Mitbenutzungsanordnung voraussichtlich nicht bzw. nur in gemindertem Umfang nutzen könnte, da die Betriebszeit der Deponie zum 31. Dezember 2030 enden würde. Diese Argumentation ist auch für den Senat nachvollziehbar, jedenfalls aber ist sie nicht offensichtlich falsch. Überdies lässt die seitens der Beigeladenen zu 1.) vorgelegte Kostenschätzung der V. mbH vom 24. Juni 2024 erkennen, dass die von der Mitbenutzungsanordnung betroffenen (zukünftigen) Abfälle aus dem Rückbau des Atomkraftwerkes Biblis grundsätzlich wieder ausgebaut werden könnten. Es stellt sich lediglich die Frage, ob dies angesichts der prognostizierten Kosten von 1,867 Millionen Euro bei einem Rückbau vor dem (planmäßig im Jahr 2031 vorgesehenen) Bau des Oberflächenabdichtungssystems bzw. von 3,379 Millionen Euro bei einem Rückbau nach dem Bau des Oberflächenabdichtungssystems zumutbar wäre. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass das Aussetzungsinteresse der Beigeladenen zu 1.) das Vollzugsinteresse des Antragstellers trotz der vom Verwaltungsgericht festgestellten mangelnden Erfolgsaussichten der anhängigen Klage überwiegen würde. Auch der für das Beschwerdeverfahren maßgebliche Vortrag der Beigeladenen zu 1.) begründet keine Zweifel an der Begründetheit des Eilantrags. Es kann dahinstehen, ob es in dem hiesigen Eilverfahren mit einer Vielzahl komplexer Tatsachen- und Rechtsfragen gerechtfertigt ist, entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 18. Juli 2023 im Wege einer summarischen Prüfung anzunehmen und der Klage der Beigeladenen zu 1.) bereits deswegen die hinreichende Erfolgsaussicht abzusprechen. Jedenfalls bestehen auf der Grundlage des Vorbringens der Beigeladenen zu 1.) keine Zweifel an der ebenfalls tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage der Beigeladenen zu 1.) bereits deswegen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, da sie wegen ihrer verspätet eingegangen Klagebegründung nach § 6 Satz 1 und 2 UmwRG materiell präkludiert ist. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1.) bestehen keine ernstlichen Bedenken gegenüber der grundsätzlichen Konformität von § 6 Satz 1 und 2 UmwRG mit Verfassungs- und Unionsrecht. Zwar weist die Beigeladene zu 1.) zutreffend darauf hin, dass Präklusionsvorschriften die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Prozess einschränken, weshalb Auslegung und Anwendung von prozessualen Präklusionsvorschriften verfassungsrechtlich an Art. 103 Abs. 1 GG zu messen sind (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris Rdnr. 7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er gewährt den Beteiligten aber keinen Schutz davor, dass das Gericht ihr Vorbringen aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt, und steht der Einführung einer gesetzlich geregelten Präklusion nicht pauschal entgegen (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1973 - 2 BvR 574/71 -, juris Rdnr. 31; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7/23 -, juris Rdnr. 5). Zwar fordert das Rechtsstaatsprinzip für das gerichtliche Verfahren einen wirkungsvollen Rechtsschutz des einzelnen Rechtsuchenden, andererseits aber auch die Herstellung von Rechtssicherheit, die voraussetzt, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Rechtsuchenden selbst kann der Gesetzgeber daher durch verfahrensbeschleunigende Vorschriften, insbesondere durch Fristenregelungen und Präklusionsnormen, Vorkehrungen dagegen treffen, dass gerichtliche Verfahren unangemessen verzögert werden (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1993 - 1 BvR 249/92 -, juris Rdnr. 22). Derartige Regelungen können im Übrigen auch gerechtfertigt sein, um einer Überlastung der Rechtspflege, die ihrerseits wieder den effektiven Rechtsschutz insgesamt beeinträchtigen würde, vorzubeugen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 -, juris Rdnr. 43). Es muss lediglich sichergestellt sein, dass die Verfahrensbeteiligten ausreichend Gelegenheit haben, sich in der Sache zu äußern und die Präklusion auf einem vorwerfbaren Verhalten des präkludierten Beteiligten beruht (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: März 2024, § 6 UmwRG Rdnr. 19). Sinn und Zweck der in § 6 UmwRG geregelten innerprozessualen Präklusion besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rdnr. 7). Ein Kläger hat innerhalb der Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Es soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können. Ausgehend von dieser Zielrichtung genügt § 6 UmwRG nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung grundsätzlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 10 B 3/23 -, juris Rdnr. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 -, juris Rdnr. 45 ff.; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: März 2024, § 6 UmwRG Rdnr. 19). In der Rechtsprechung wird die Verfassungskonformität des § 6 UmwRG selbst regelmäßig überhaupt nicht problematisiert, sondern die Präklusionsvorschrift lediglich angewendet (vgl. beispielhaft Hess. VGH, Beschluss vom 24. April 2024 - 11 B 1570/23 -, juris Rdnr. 15 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, juris Rdnr. 55 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Oktober 2024 - 5 KS 5/23 -, juris Rdnr. 39 ff.). Daraus lässt sich ebenfalls ableiten, dass die entsprechenden Entscheidungen nicht von einer Verfassungswidrigkeit der Norm ausgehen. Allenfalls im Einzelfall kann die konkrete Anwendung von § 6 UmwRG durch das jeweilige Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs darstellen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7/23 -, juris Rdnr. 5). Dafür hat die Beigeladene zu 1.) aber keine Anhaltspunkte geliefert, sondern nur die Verfassungskonformität von § 6 UmwRG selbst infrage gestellt. Auch aus dem von der Beigeladenen zu 1.) geltend gemachten Verstoß von § 6 UmwRG gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgen keine durchgreifenden Bedenken an dessen Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 1 GG. Soweit die Beigeladene zu 1.) darauf verweist, dass es eine mildere, gleich geeignete Regelung darstellen würde, wenn der Gesetzgeber die Präklusion von der vorherigen Erteilung eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises abhängig gemacht hätte, ergibt sich daraus kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine allgemeine Belehrungs- bzw. Hinweispflicht hinsichtlich der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG besteht grundsätzlich weder für die Behörde noch für das Gericht (Hess. VGH, Beschluss vom 24. April 2024 - 11 B 1570/23 -, juris Rdnr. 11 ff. m.w.N.). Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus übergeordneten Rechtsgrundsätzen (so auch Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2024, § 6 UmwRG Rdnr. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 -, juris Rdnr. 51). Aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG würde sich eine entsprechende Belehrungspflicht nur dann ergeben, wenn ein ausgewogener Rechtsschutz andernfalls nicht gewährleistet wäre. Eine solche Gefahr besteht jedoch bei § 6 UmwRG im Regelfall nicht. Klagen gegen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG aufgeführten Entscheidungen sind überwiegend Verfahren, für die in erster Instanz die Oberverwaltungsgerichte oder das Bundesverwaltungsgericht zuständig sind und für die deshalb nach § 67 Abs. 4 VwGO die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist. Von einem Rechtsanwalt wird man aber ohne weiteres eine Kenntnis gesetzlicher Ausschlussfristen erwarten können (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 VR 17/96 -, juris Rdnr. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 -, juris Rdnr. 49; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2024, § 6 UmwRG Rdnr. 48). Außerdem kann der Eintritt der Präklusion, um unbillige Härten zu vermeiden, im Einzelfall über den Entschuldigungstatbestand nach § 6 Satz 2 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO vermieden werden. Zwar trifft der Hinweis der Beigeladenen zu 1.) zu, dass der in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG geregelte Anwendungsbereich der Präklusionsfrist des § 6 UmwRG nicht immer offensichtlich ist, was insbesondere für den hier einschlägigen Auffangtatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG gilt. Einem anwaltlich vertretenen Kläger ist es aber regelmäßig zuzumuten, die Klage bei Unsicherheiten über den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vorsichtshalber innerhalb der Präklusionsfrist zu begründen. Ein Nachteil wäre damit nicht verbunden, weil die Klagebegründung auch noch später um Tatsachenvortrag ergänzt werden könnte, sollte die Präklusionsfrist nicht eingreifen. Darüber hinaus würde eine gerichtliche Hinweispflicht bezüglich des Eingreifens der Präklusionsfrist die mit § 6 UmwRG vom Gesetzgeber verfolgte Beschleunigungswirkung konterkarieren, wäre also kein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks. Der Lauf der Frist des § 6 UmwRG beginnt bereits mit Klageerhebung. Liegt zu diesem Zeitpunkt noch keine Klagebegründung vor, müsste sich das zuständige Gericht dennoch bereits mit dem Sachverhalt beschäftigen, um die angesichts des komplizierten Regelungsgehalts des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG nicht immer einfache Frage der Eröffnung des Anwendungsbereichs der Präklusionsnorm zu beantworten, obwohl noch gar nicht klar ist, auf welche Gesichtspunkte der Kläger seine Klage stützt. Wenig zielführend wäre auch ein standardisierter Hinweis des Gerichts auf die abstrakte Möglichkeit, dass die Präklusionsfrist eingreifen könnte - dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, den zumindest ein anwaltlich vertretener Kläger zu kennen hat. Der weitere Hinweis der Beigeladenen zu 1.), dass der Eintritt der Präklusionswirkung nicht gerechtfertigt sei, wenn eine anwaltlich nicht vertretene Person Klage erheben würde, berührt nicht die Verfassungskonformität des § 6 UmwRG an sich, sondern lediglich seine Anwendung im Einzelfall. Da die Beigeladene zu 1.) im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt von Anfang an anwaltlich vertreten war, besteht auch keine Notwendigkeit für eine Beschäftigung mit der Frage, ob ausgehend von den Geboten des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG für einen nicht fach- und rechtskundigen Individualkläger ausnahmsweise eine Pflicht des Gerichts zur Belehrung über die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG gelten soll (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 -, juris Rdnr. 47). Weil § 6 UmwRG als innerprozessual wirkende Präklusionsnorm nicht schon a priori den Zugang zum gerichtlichen Verfahren beschränkt, sondern lediglich unter Anknüpfung an das gerichtliche Verfahren selbst den Eingang des Vorbringens in die gerichtliche Entscheidung ausschließt, gehen Rechtsprechung und Literatur auch überwiegend von einer Vereinbarkeit der Norm mit Unionsrecht aus (ausführlich Bay. VGH, Urteil vom 8. April 2024 - 22 A 17.40026 -, juris Rdnr. 100 ff.; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: März 2024, § 6 UmwRG Rdnr. 12 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7/23 -, juris Rdnr. 7 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7/19 -, juris Rdnr. 16 ff. betreffend § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG a.F.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 11 B 13/20 -, juris Rdnr. 43). Stattdessen stellt sich die Frage der Reichweite der unionsrechtlichen Vorgaben vielmehr im Hinblick auf die Auslegung des § 6 UmwRG im konkreten Fall, um zu verhindern, dass die vom Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - Kommission ./. Deutschland) als unionsrechtswidrig eingestufte materielle Präklusion im Wege einer innerprozessualen Präklusion „durch die Hintertür“ ersetzt wird (vgl. dazu Schwerdtfeger, in: Koch/Hofmann/Reese, Handbuch Umweltrecht, 6. Aufl. 2024, § 4 Rdnr. 102). Dafür bietet der Vortrag der Beigeladenen zu 1.) indes keine Anhaltspunkte, vielmehr stellt sie nur die Unionsrechtskonformität des § 6 UmwRG selbst in Frage. Ausgehend davon besteht voraussichtlich keine Veranlassung dafür, im Hauptsacheverfahren die Vereinbarkeit von § 6 UmwRG mit Unionsrecht zum Gegenstand einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu machen. Das Verwaltungsgericht geht auch zutreffend davon aus, dass die Präklusionswirkung des § 6 UmwRG im Hinblick auf die von der Beigeladenen zu 1.) erhobenen Klage sowohl für die Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 KrWG als auch für die Mitbenutzungsanordnung greift. Insoweit macht die Beigeladene zu 1.) geltend, dass die Präklusionswirkung des § 6 UmwRG allenfalls die Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 KrWG erfassen würde, nicht aber auch die Mitbenutzungsanordnung. Denn letztere stelle keine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar. Diese Argumentation überzeugt nicht. Zwar ist der Hinweis der Beigeladenen zu 1.) zutreffend, dass es sich bei der im Bescheid vom 18. Juli 2023 angeordneten Mitbenutzungsanordnung und der Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG um zwei verschiedene Verwaltungsakte mit unterschiedlichem Regelungsgehalt handelt, die auf verschiedenen Ermächtigungsgrundlagen beruhen. Gleichwohl ist das Verwaltungsgericht zutreffend von einem untrennbaren Zusammenhang der beiden Regelungen ausgegangen, weshalb sie mit Blick auf das Vorliegen einer Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zusammen betrachtet werden müssen, mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung insgesamt dem Regelungsregime des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes unterfällt und auch § 6 UmwRG auf sie anzuwenden ist. Nach seiner Konzeption stellt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG einen Auffangtatbestand dar, der dem Ziel dient, Art. 9 Abs. 3 AK vollständig umzusetzen (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 - 10 C 4/23 -, juris Rdnr. 14). Die Vorschrift ist daher weit auszulegen (BVerwG, Urteil vom 28. September 2023 - 4 C 6/21 -, juris Rdnr. 13 m.w.N.). Der Begriff des zugelassenen Vorhabens in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG knüpft an jenen der Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG an und erfasst damit beispielsweise auch Teilgenehmigungen und Vorbescheide. Er ist aber nicht hierauf begrenzt, sondern erstreckt sich auch auf Entscheidungen, die nur Elemente einer Zulassungsentscheidung enthalten (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 - 10 C 4/23 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.). Ausgehend von dieser weiten Auslegung des Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG weist die Verbindung der Mitbenutzungsanordnung mit der Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG im hiesigen Fall zumindest Elemente einer Zulassungsentscheidung auf. Eine Mitbenutzungsanordnung darf nur ergehen, wenn Rechtsvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht entgegenstehen (§ 29 Abs. 1 Satz 4 KrWG). Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen abgelagert werden (§ 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG). In der Folge hätte die Mitbenutzungsanordnung ohne die Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG voraussichtlich nicht rechtmäßig ergehen können, da die Beigeladene zu 1.) zuvor auf die Ablagerung von Betonabfall in der Deponie verzichtet hatte. Damit ist hier die Erteilung einer Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG nach summarischer Prüfung unerlässliche Bedingung für den Erlass der Mitbenutzungsanordnung. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn man - wie die Beigeladene zu 2.) - von der Unwirksamkeit der Verzichtserklärung ausgehen würde. Dies hat die Beigeladene zu 1.) im Wege der Beschwerde aber nicht geltend gemacht, sondern geht im Gegenteil weiterhin ausdrücklich von einem wirksamen Verzicht auf den Abfallschlüssel für Beton aus. Umgekehrt hängt aber auch die Rechtmäßigkeit der Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG von der Mitbenutzungsanordnung ab. Denn § 28 Abs. 2 KrWG ermächtigt die zuständige Behörde grundsätzlich nur auf Antrag des Adressaten zum Erlass einer solchen Ausnahmegenehmigung (ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 29. April 2022 - 9 K 4542/20 -, juris Rdnr. 106 ff.; Kropp, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. Oktober 2024, § 28 KrWG Rdnr. 37; Pegatzky, NVwZ 2022, 1611, 1613). Deswegen konnte die Ausnahmegenehmigung nur in Verbindung mit der Mitbenutzungsanordnung auch ohne Antrag der Beigeladenen zu 1.) ergehen. Das grundsätzliche Antragserfordernis für Maßnahmen nach § 28 Abs. 2 KrWG ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Der Beginn des behördlichen Verfahrens ist in § 22 HVwVfG geregelt. Nach dessen Satz 1 entscheidet die Behörde grundsätzlich nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ob sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt gemäß § 22 Satz 2 Nr. 2 HVwVfG dann nicht, wenn die Behörde nur auf Antrag tätig werden darf und ein solcher Antrag nicht vorliegt. Ein Antragserfordernis entfaltet insoweit eine Sperrwirkung (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 22 Rdnr. 24). Ob eine Behörde nur auf Antrag tätig werden darf, kann sich explizit aus einer Rechtsvorschrift, aber auch aus dem Sinn und Zweck einer Regelung, ihrem systematischen Zusammenhang oder aus der Sache selbst ergeben (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 22 Rdnr. 15; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 22 VwVfG Rdnr. 21). Die Annahme eines Antragsverfahrens liegt immer dann nah, wenn in erster Linie die Interessen des Einzelnen Anlass für das Verfahren geben, weil er die Gewährung einer Genehmigung bzw. einer anderen begünstigenden Rechtsposition begehrt (Rixen, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2024, § 22 VwVfG Rdnr. 31; Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 22 Rdnr. 26, 28). Hingegen spricht eine Vermutung für ein Tätigwerden von Amts wegen, wenn das durchzuführende Verfahren überwiegend öffentlichen Interessen dienen soll, weil die Behörde etwa mit dem Ziel der Gefahrenabwehr, der Lenkung, der Abgabenerhebung oder der Beschaffung sonstiger Leistungen durch Gebote, Verbote oder die Auferlegung von Pflichten tätig werden möchte (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 1985 - 11 A 16/84 -, NVwZ 1986, 576, 577 m.w.N.). Das Erfordernis einer Antragstellung hat nicht nur eine verfahrensrechtliche Bedeutung, sondern stellt zugleich eine materielle Entscheidungsvoraussetzung im Sinne eines Zustimmungserfordernisses dar (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 7. September 1993 - 11 UE 984/92 -, juris Rdnr. 34 ff. m.w.N.). In einem solchen Fall ist die Mitwirkung des Betroffenen grundsätzlich Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Verwaltungsakts im Sinne einer Rechtsbedingung. Der Verwaltung ist es ohne gesetzliche Ermächtigung verwehrt, Berechtigungen und Begünstigungen demjenigen aufzudrängen, der sie nicht wünscht, zumal wenn sie - wie hier - mit direkten oder indirekten Rechtsnachteilen verbunden sind (Hess. VGH, Urteil vom 7. September 1993 - 11 UE 984/92 -, juris Rdnr. 34 m.w.N.). Zwar streitet der Wortlaut des § 28 Abs. 2 KrWG („die zuständige Behörde kann“) auf den ersten Blick für ein antragsunabhängiges behördliches Tätigwerden in Form eines Einschreitens. Jedoch lässt sich ausgehend von den oben dargestellten Maßstäben sowie aus der Zielrichtung des § 28 Abs. 2 KrWG und seiner systematischen Einbettung im Kreislaufwirtschaftsgesetz entnehmen, dass diese Norm - isoliert angewandt - ausschließlich die Ermächtigung der Behörde zum Tätigwerden auf Antrag beinhaltet (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 29. April 2022 - 9 K 4542/20 -, juris Rdnr. 106 ff.). § 28 Abs. 2 KrWG dient der Gewährung einer den Adressaten des Verwaltungsakts begünstigenden Entscheidung, indem dieser insoweit vom Anlagenbenutzungszwang des § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG befreit wird. Damit beinhaltet sie eine Genehmigung, die typischerweise von einem Antrag abhängt. Zudem ist die Systematik der Anlagenzulassung im Kreislaufwirtschaftsgesetz insgesamt vom Antrags- und Mitwirkungserfordernis geprägt. Dies gilt sowohl für die der Entsorgung dienenden Anlagen, die gemäß § 35 Abs. 1 KrWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausdrücklich einem Antrags- und Mitwirkungserfordernis unterliegen, als auch für die Abfallbeseitigungsanlagen. Letztere sind gemäß § 35 Abs. 2 KrWG im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu genehmigen, für das sich das Antragserfordernis aus § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sowie in Verbindung mit § 19 Abs. 1 der Deponieverordnung in Form des Einreichens der Planunterlagen ergibt. Auch wenn es sich bei der Einzelfallgenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG um eine stoffbezogene Ausnahme und keine Anlagenzulassung handelt, erscheint es aufgrund des systematischen Zusammenhangs sachgerecht, dass diese grundsätzlich ebenfalls nur auf Antrag ergehen darf. Für dieses Ergebnis spricht auch Art. 23 der Abfallrahmenrichtlinie, auf dem § 28 KrWG basiert. Danach sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Anlagen und Unternehmen, die beabsichtigen, Abfallbehandlungen durchzuführen, bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung einholen. Die Richtlinie geht somit ebenfalls von einem Aktivwerden des späteren Adressaten des Verwaltungsakts aus und legt ein Antragserfordernis zu Grunde. Weil die Beigeladene zu 1.) als Betreiberin der Deponie nach dem Verzicht auf den Abfallschlüssel für Beton keinen Antrag auf (erneute) Zulassung solcher Abfälle gestellt hat, erfolgte die seitens des Antragsgegners erlassene Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG ohne Antrag und sogar gegen den erklärten Willen der Beigeladenen zu 1.). Damit wäre eine isolierte Ausnahmegenehmigung mangels Zustimmung der Beigeladenen zu 1.) rechtswidrig. Demgegenüber ist es zulässig, die Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG auch ohne vorherige Antragstellung zu erteilen, wenn sie - wie hier - uno actu mit einer Mitbenutzungsanordnung verbunden wird (ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 29. April 2022 - 9 K 4542/20 -, juris Rdnr. 124 f.; Kropp, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. Oktober 2024, § 28 KrWG Rdnr. 37, § 29 Rdnr. 16; Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019, § 29 Rdnr. 5; vgl. insoweit auch zu den Vorgängerregelungen BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1992 - 7 C 21/91 -, juris Rdnr. 14). Denn in diesen Fällen liegt der Schwerpunkt des behördlichen Handelns auf der Mitbenutzungsanordnung, die den davon betroffenen Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage belastet. Die Ausnahmegenehmigung dient in diesen Fällen lediglich dazu, den Anlagenzulassungszwang des § 28 Abs. 1 KrWG einzuhalten, weil dies zum Prüfprogramm der Mitbenutzungsanordnung gehört (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 4 KrWG). Dies stellt keinen „Systembruch“ zum Antragserfordernis dar, das bei einer isolierten Anwendung des § 28 Abs. 2 KrWG besteht, denn ein behördliches Vorgehen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG ist aufgrund seines Eingriffscharakters an erhöhte Voraussetzungen geknüpft (VG Karlsruhe, Urteil vom 29. April 2022 - 9 K 4542/20 -, juris Rdnr. 125). Dementsprechend bezieht sich Nr. 2 des Bescheides vom 18. Juli 2023 nicht etwa auf die allgemeine Zulassung der Ablagerung von Betonabfällen, sondern allein auf die in der Mitbenutzungsanordnung genau bestimmten nicht gefährlichen, spezifisch freigebbaren mineralischen Abfälle bis zu einer Gesamtmenge von 3.200 Tonnen, die aus dem Rückbau des Atomkraftwerkes Biblis anfallen. Damit trifft die Annahme der Beigeladenen zu 1.) nicht zu, der Antragsgegner hätte zunächst in einem Verwaltungsakt die Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG zulassen können, um im Anschluss daran in einem gesonderten Bescheid die Mitbenutzung nach § 29 Abs. 1 KrWG anzuordnen. Vielmehr wäre ein solches Vorgehen rechtswidrig gewesen, da § 28 Abs. 2 KrWG grundsätzlich von einem Antrag des Begünstigten abhängt. Abgesehen davon wäre vor Erlass der Mitbenutzungsanordnung nicht hinreichend klar gewesen, auf welche Abfälle sich die Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG konkret bezogen hätte. Damit wäre das Bestimmtheitsgebot verletzt worden. Nicht nur die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner getroffenen Regelungen hängt voneinander ab. Vielmehr sind die beiden Verwaltungsakte sowohl inhaltlich als auch funktional aufeinander bezogen. Die Ausnahmegenehmigung beschränkt sich ausdrücklich auf die in Nr. 1 des Bescheides genannten Abfälle, die der Mitbenutzungsanordnung unterfallen. Isoliert würde die Ausnahmegenehmigung auch keinen Sinn ergeben. Denn wenn die Beigeladene zu 1.) nicht im Wege der Mitbenutzungsanordnung zur Annahme der Abfälle aus dem Rückbau des Atomkraftwerkes Biblis verpflichtet worden wäre, würde auch die entsprechende Ausnahmegenehmigung ins Leere gehen. Hätte der Antragsgegner demgegenüber die Ablagerung von Betonabfällen generell zugelassen, wäre dem Verwaltungsakt ein deutlich weiterer Regelungsgehalt zugekommen. Zudem wäre sehr zweifelhaft, ob darin noch eine stoffbezogene Einzelfallzulassung im Sinne des § 28 Abs. 2 KrWG zu sehen gewesen wäre. Die gemeinsame Betrachtung der Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG und der Mitbenutzungsanordnung im Hinblick auf die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist auch deswegen notwendig, weil die Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG isoliert betrachtet keine Rechtsbeeinträchtigung für die Beigeladene zu 1.) beinhaltet, sondern nur eine Begünstigung durch eine Erweiterung der zugelassenen Abfälle. Erst aus ihrer Verbindung mit der belastendenden Mitbenutzungsanordnung kommt überhaupt in Betracht, dass die Beigeladene zu 1.) auch die Ausnahmegenehmigung zum Gegenstand einer Anfechtungsklage machen kann. Ob insoweit tatsächlich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht, kann demgegenüber dahinstehen, weil dies nur für die Zulässigkeit der Klage der Beigeladenen zu 1.) relevant ist. In der Folge handelt es sich bei dem angefochtenen Bescheid um eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, auch wenn dieser zwei untrennbare Verwaltungsakte zugrunde liegen. Soweit sich die Beigeladene zu 1.) auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2023 - 10 C 4.23 - bezieht, lässt sich die dortige Rechtsprechung nicht auf den hiesigen Fall übertragen. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich kein abstrakter Rechtssatz, nach dem zusammen in einem Bescheid erlassene Verwaltungsakte stets einer eigenständigen Wertung in Bezug auf das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz unterliegen würden. Vielmehr ging es dort um einen Einzelfall, in dem die Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG und die wasserrechtlichen Erlaubnisse in einem Bescheid zusammengefasst und jeweils gesondert anhand der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG geprüft wurden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung angenommen, dass die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid miterteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse davon abhängt, ob der für verbindlich erklärte Sanierungsplan den materiell-rechtlichen, namentlich nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz bestehenden Anforderungen genügt (a.a.O., juris Rdnr. 31). Anhaltspunkte für einen untrennbaren Zusammenhang der beiden Maßnahmen wie im hiesigen Fall bestehen damit aber nicht. Vielmehr hängt die Rechtmäßigkeit der Mitbenutzungsanordnung und der Ausnahmegenehmigung jeweils von der Existenz der anderen Regelung ab, nicht aber vom Vorliegen ihrer materiell-rechtlichen Voraussetzungen. Auch die Klage des Beigeladenen zu 3.) hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zwar greift insoweit nicht die Präklusionswirkung des § 6 UmwRG, weil die Klage rechtzeitig nach Klageerhebung begründet wurde. Indes fehlt es - wie oben dargestellt - an der notwendigen Klagebefugnis des Beigeladenen zu 3.). Mithin ist der Eilantrag des Antragstellers auch insoweit begründet. 4. Hilfsanträge Der Hilfsantrag des Beigeladenen zu 3.), die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 18. Juli 2023 nur mit der Maßgabe anzuordnen, dass der Antragsteller vor der Vollziehung Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten eines Wiederausbaus der auf der Grundlage dieses Bescheides angelieferten Abfälle leistet, ist jedenfalls deswegen unzulässig, da es dem Beigeladenen an einer materiellen Beschwer durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts fehlt, vgl. oben. Insoweit gilt dasselbe wie für den Hauptantrag der Beschwerde. Auch der gleichlautende Hilfsantrag der Beigeladenen zu 1.) hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Hilfsantrag - wie der Antragsteller vorträgt - eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung darstellt, da er erstinstanzlich noch nicht gestellt wurde. Jedenfalls aber ist er unbegründet. Es kann ferner dahinstehen, ob § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO über den Wortlaut hinaus, der lediglich die Konstellation erfasst, in der die Behörde bzw. das Gericht auf Antrag des Dritten die Vollziehung aussetzt und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der aufschiebenden Wirkung trifft, auch die Befugnis zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung erfasst (so Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80a Rdnr. 12). Ebenso kann offen bleiben, ob sich die von der Beigeladenen zu 1.) begehrte Sicherheit - wie von ihr vorgetragen - auf § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO stützen lässt oder ob § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Rechtsposition des begünstigten Dritten abschließend regelt, weshalb sich bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung Auflagen zulasten des begünstigten Dritten auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO verbieten (so Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rdnr. 168; Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 80 VwGO Rdnr. 438; a.A. offenbar Hess. VGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 9 B 1789/17.T -, juris Rdnr. 55). Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Sicherungsanordnung nicht vor. Die Beigeladene zu 1.) begehrt die Leistung einer finanziellen Sicherheit durch den Antragsteller für die gegebenenfalls notwendig werdende Entfernung der auf der Grundlage der Mitbenutzungsanordung in die Deponie eingebauten Abfälle, sollte die Mitbenutzungsanordnung im gerichtlichen Verfahren aufgehoben werden. Dies wäre als Vollzugsfolgenbeseitigung zu qualifizieren. Ein Anspruch auf Beseitigung der Vollzugsfolgen eines Verwaltungsaktes kann nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur gegenüber einer Behörde, nicht gegenüber dem durch den Verwaltungsakt Begünstigten bestehen, vgl. den Wortlaut „kann das Gericht […] aussprechen, daß [sic!] und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat“ (eingehend zur Passivlegitimation beim Folgenbeseitigungsanspruch Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 390). Gegebenenfalls kommt ein Folgenbeseitigungsanspruch aber auch dann in Betracht, wenn - wie es der vorliegenden Fallgestaltung entspricht - durch den Vollzug eines begünstigenden Verwaltungsakts mit Drittwirkung belastende Folgen für einen Dritten entstanden sind (eingehend dazu Schenke, DVBl. 1990, 328). Die Folgenbeseitigung besteht in diesem Fall darin, dass die Behörde dem rechtswidrig Begünstigten durch besondere Verfügung aufgibt, den durch die Ausnutzung des begünstigenden Verwaltungsakts geschaffenen rechtswidrigen Zustand wieder zu beseitigen (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 11. November 1993 - 5 UE 441/88 -, juris Rdnr. 46). Es kann offen bleiben, ob der Beigeladenen zu 1.) ein solcher Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner im Fall der Aufhebung der Mitbenutzungsanordung zustehen würde oder ob ein solcher Eingriff in die Rechtssphäre des vormals Begünstigten einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf (so Hess. VGH, Urteil vom 11. November 1993 - 5 UE 441/88 -, juris Rdnr. 46), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. Jedenfalls aber berechtigt § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO nur zur Sicherung der Anordnung des Sofortvollzugs. Demgegenüber zielt der Antrag der Beigeladenen zu 1.) auf die Sicherung der Finanzierung eines etwaigen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs ab, falls der Bescheid des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren entgegen der Einschätzung im Eilverfahren aufgehoben würde. Dies ist vom Anwendungsbereich der Sicherungsmaßnahmen im vorläufigen Rechtsschutz nicht gedeckt. Auch die fehlende Schadensersatzpflicht des Antragstellers spricht gegen die seitens der Beigeladenen zu 1.) begehrte Sicherungsanordnung. Eine dem § 945 ZPO entsprechende Schadensersatzregelung im Verhältnis zwischen Begünstigtem und Belastetem existiert im Rahmen von § 80a Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO nicht (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80a Rdnr. 37). Mangels Regelungslücke (vgl. § 123 Abs. 5: „Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO“) gilt für den vorläufigen Rechtsschutz nach den §§ 80 und 80a VwGO auch nicht die Verweisung des § 123 Abs. 3 VwGO auf § 945 ZPO entsprechend (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80a Rdnr. 37; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 80a Rdnr. 19; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, D. Rdnr. 1121). Die im Rahmen der §§ 80 und 80a VwGO fehlende Schadensersatzregelung darf nicht durch entsprechende Bedingungen oder Auflagen bezüglich der Anordnung des Sofortvollzugs bzw. der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung umgangen werden (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80a Rdnr. 38; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 80a Rdnr. 19). Dies gilt nicht nur für behördlich angeordnete Auflagen, sondern auch für Nebenbestimmungen des Gerichts, wenn es nach § 80a Abs. 3 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet. Ausgehend davon steht es dem Senat nicht zu, die Anordnung des Sofortvollzugs von der Leistung einer Sicherheit des Antragstellers für die Beseitigung der Vollzugsfolgen des Bescheides vom 18. Juli 2023 abhängig zu machen, obwohl ihn keine Schadensersatzpflicht bezüglich der von ihm beantragten Anordnung des Sofortvollzugs trifft. 5. Kostenentscheidung und Streitwert Legen - wie hier - mehrere Beteiligte erfolglos Rechtsmittel ein, richtet sich die Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 155 Abs. 1 VwGO (Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 154 Rdnr. 7 m.w.N.). Deswegen haben der Antragsgegner und die Beigeladenen zu 1.) und 3.) die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu einem Drittel zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.) sind auch im Beschwerdeverfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. Eine Erhöhung des Streitwertes bezüglich der im Beschwerdeverfahren erstmalig gestellten Hilfsanträge (vgl. insoweit § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) ist nicht angezeigt, da es sich dabei nur um Nebenentscheidungen zum bereits angeordneten Sofortvollzug handelt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).