Beschluss
10 B 300/25
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0428.10B300.25.00
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Leitsätze
1. Ein Beschwerdeführer ist nicht gehindert, im Beschwerdeverfahren neue Gründe vorzutragen und neue Beweismittel vorzulegen, selbst wenn ihm diese bereits früher bekannt waren bzw. zur Verfügung standen.
2. Ein Betreuungsplatz entspricht dem individuellen Bedarf, wenn er in zumutbarer Weise zu erreichen ist; dies hängt von den Einzelfallumständen ab – etwa den zur Verfügung stehenden Transportmitteln, der Entfernung zum Wohn- und Arbeitsplatz sowie den Arbeitszeiten der Eltern.
3. Wenn die Betreuung eines Kindes allein durch einen Elternteil sichergestellt ist, genügt als Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes die ernsthafte Absicht dieses Elternteils, sich im An-schluss hieran umgehend um eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit zu bemühen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2025 - 11 L 4558/24.F - abgeändert:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, der Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses vorläufig – längstens jedoch bis zum Schuleintritt – einen Betreuungsplatz in einer in zumutbarer Entfernung liegenden und zu erreichenden Kindertageseinrichtung bzw. in einer Kindertagespflegestelle mit einem Betreuungsumfang von mindestens fünf Stunden montags bis freitags nachzuweisen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beschwerdeführer ist nicht gehindert, im Beschwerdeverfahren neue Gründe vorzutragen und neue Beweismittel vorzulegen, selbst wenn ihm diese bereits früher bekannt waren bzw. zur Verfügung standen. 2. Ein Betreuungsplatz entspricht dem individuellen Bedarf, wenn er in zumutbarer Weise zu erreichen ist; dies hängt von den Einzelfallumständen ab – etwa den zur Verfügung stehenden Transportmitteln, der Entfernung zum Wohn- und Arbeitsplatz sowie den Arbeitszeiten der Eltern. 3. Wenn die Betreuung eines Kindes allein durch einen Elternteil sichergestellt ist, genügt als Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes die ernsthafte Absicht dieses Elternteils, sich im An-schluss hieran umgehend um eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit zu bemühen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2025 - 11 L 4558/24.F - abgeändert: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, der Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses vorläufig – längstens jedoch bis zum Schuleintritt – einen Betreuungsplatz in einer in zumutbarer Entfernung liegenden und zu erreichenden Kindertageseinrichtung bzw. in einer Kindertagespflegestelle mit einem Betreuungsumfang von mindestens fünf Stunden montags bis freitags nachzuweisen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die am XX.XX.2020 geborene Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr vorläufig einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen. Mit Schreiben vom 5. August 2024 wandte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin an den Antragsgegner und forderte ihn auf, der Antragstellerin einen Betreuungsplatz nachzuweisen. Der Antragsgegner teilte am 19. August 2024 mit, dass die Antragstellerin auf Platz 107 der Warteliste stehe. Hierbei werde nicht allein das Anmeldedatum berücksichtigt, sondern das Lebensalter des Kindes und weitere soziale Faktoren. In einer Kindertagesstätte der Stadt P. könne der Klägerin derzeit kein Platz angeboten werden. Die Stadt L. sei aber bereit, der Klägerin einen Platz in dem neuen Naturkindergarten „E.“ (Eingang und Parkplatz: Y.-straße in C.) anzubieten. Am 13. Dezember 2024 hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt und Klage erhoben. Die Antragstellerin macht ihren Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung geltend. Im Hinblick auf den angebotenen Platz im Naturkindergarten hat die Antragstellerin gemeint, dass eine völlig einseitige, grün-ideologische Erziehung stattfinde. Diese trage nicht dazu bei, mit den späteren Herausforderungen durch das Leben fertig zu werden. Eine derartige völlig einseitige Prägung der Antragstellerin würden ihre Eltern nicht wollen. Zudem betrage die einfache Fahrstrecke dorthin 15 km, sodass die Eltern täglich 60 km zurücklegen müssten. Dies stelle eine erhebliche Belastung in Bezug auf Zeit und Organisation dar, wobei auch die Fahrtkosten nicht unerheblich wären. Im Übrigen seien die Plätze in dem Naturkindergarten bereits belegt. Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, der Antragstellerin entweder einen für sie geeigneten, ihrem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz in einer eigenen Kindertageseinrichtung zu verschaffen oder ihr einen solchen in einer Einrichtung eines anderen (freien) Trägers bzw. einer kreisangehörigen Gemeinde oder in Kindertagespflege bei einem Tagesvater oder einer Tagesmutter, der / die bereit ist, die Antragstellerin aufzunehmen, nachzuweisen und zwar in dem Umfang Montag bis Freitag für jeweils fünf Stunden. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner hat gemeint, er habe den Anspruch der Antragstellerin auf Förderung in einer Tageseinrichtung jedenfalls durch das unterbreitete Angebot eines Platzes in der Einrichtung des Naturkindergartens „E.“ erfüllt. Die Eltern der Antragstellerin könnten diese in zumutbarer Zeit mit ihrem Kraftfahrzeug dorthin bringen. Zudem stehe die Antragstellerin nach der Vormerkliste der Stadt P. zum Stand 4. Dezember 2024 auf Platz 32 und es sei derzeit nicht möglich, ihr einen Betreuungsplatz nachzuweisen. Mit Beschluss vom 28. Januar 2025 – der Antragstellerin am 29. Januar 2025 zugestellt – hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsgegner den Anspruch der Antragstellerin auf Förderung in einer Tageseinrichtung durch das den Eltern unterbreitete Angebot eines Platzes in der Einrichtung des Naturkindergartens „E.“ in L. erfüllt habe. Im Hinblick auf die Fahrtzeit zwischen Wohnung und Kindertagesstätte sei diese Einrichtung zumutbar. Die Fahrtzeit bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (zwei Stunden) sei zwar nicht zumutbar, indes könnten die Eltern der Antragstellerin diese mit ihrem Kraftfahrzeug zu dem Naturkindergarten bringen. Die Entfernung betrage 15 km und die Fahrtzeit 20 Minuten. Das inhaltliche Konzept der Einrichtung sei für die Frage der Zumutbarkeit ohne Belang. Die angebotene Kindertageseinrichtung verfüge über eine Betriebserlaubnis. Die Antragstellerin hat am 11. Februar 2025 Beschwerde eingelegt und diese am 19. Februar 2025 sowie am 28. Februar 2025 – und vertiefend mit Schriftsatz vom 12. März 2025 und vom 8. April 2025 – begründet. Sie macht geltend, der Antragsgegner habe nicht glaubhaft gemacht, dass kein geeigneter Betreuungsplatz zur Verfügung stünde. Der Antragsgegner habe nicht nachvollziehbar vorgetragen, welche Bemühungen er angestellt habe. Im Hinblick auf die Vormerkliste älterer und gleichalter Kinder sei hervorzuheben, dass die Antragstellerin bereits vor ihrer Geburt beim städtischen Kindergarten angemeldet worden sei. Zudem werde der Anspruch der Antragstellerin auch nicht dadurch erfüllt, dass vom Antragsgegner ein entsprechender Platz in einem Waldkindergarten angeboten und dieser zu Unrecht abgelehnt worden sei. Der angebotene Platz bei den „E.“ sei nicht zumutbar. Die Eltern der Antragstellerin möchten diese so erziehen, dass sie später mit der vorhandenen und vorherrschenden Gesellschaftsordnung zurechtkomme. Zudem würde die Antragstellerin von den „E.“ wiederholt mit verschlammter Kleidung nach Hause kommen und es müsse teure Outdoorkleidung gekauft werden. Die Unterbringung der „E.“ in einem Bauwagen sei kritisch, der Gang zur Toilette werde häufig durch den Gang in den Wald ersetzt. Schließlich könne der Platz im Waldkindergarten in L. auch deshalb nicht angenommen werden, weil die Familie in P. wohne und kein Auto besitze. Mit Schriftsatz vom 12. März 2025 korrigierte der Bevollmächtigte dieses Vorbringen dahingehend, dass die Eltern kein Auto zur Verfügung hätten. Der Vater der Antragstellerin habe zwar ein Kraftfahrzeug, benötige dieses aber für seinen Arbeitsweg zum Flughafen Z. Da er im Schichtdienst arbeite, stünde das Fahrzeug nicht durchgängig für den Transport der Antragstellerin zur Verfügung. Nach den vorgelegten Dienstplänen für die Monate März 2025 und April 2025 sind seine Schichten wechselweise von 7.00 Uhr bis 15.45 Uhr, von 10.00 Uhr bis 18.45 Uhr und von 14.00 Uhr bis 22.30 Uhr und wechseln auch in den Wochentagen. Der Erwerb eines Zweitwagens sei aus finanziellen Gründen nicht möglich. Die Mutter der Antragstellerin könne sich erst auf Stellen bewerben, wenn die Betreuung der Antragstellerin gesichert sei. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2025 - 11 L 4558/24.F - abzuändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, der Antragstellerin entweder einen für sie geeigneten, ihrem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz in einer eigenen Kindertageseinrichtung zu verschaffen oder ihr einen solchen in einer Einrichtung eines anderen (freien) Trägers bzw. einer kreisangehörigen Gemeinde oder in Kindertagespflege bei einem Tagesvater oder einer Tagesmutter, der / die bereit ist, die Antragstellerin aufzunehmen, nachzuweisen und zwar in dem Umfang Montag bis Freitag für jeweils fünf Stunden. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner meint, er habe der Antragstellerin einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz nachgewiesen. Die Entfernung zu dem Naturkindergarten sei zumutbar. Die Eltern der Antragstellerin würden erstmals im Beschwerdeverfahren vortragen, kein Auto zur Verfügung zu haben. Es handele sich um eine verfahrensangepasste Schutzbehauptung. Zudem setze sich die Beschwerdebegründung hinsichtlich der örtlichen Unzumutbarkeit des angebotenen Platzes nicht mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auseinander. Der Beschluss verhalte sich zu dieser Thematik nicht, weil eine örtliche Unzumutbarkeit erstinstanzlich nicht vorgetragen worden sei. Dieses Vorbringen könne daher im Beschwerdeverfahren auch keine Berücksichtigung finden. Der Antragsgegner gibt an, dass sich die Antragstellerin derzeit auf Platz 48 der aktuellen Vormerkliste der Stadt P. befinde. Diese werde nach Lebensalter geführt, wobei Kinder bevorzugt würden, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat in der Sache bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten der Antragstellerin. Ausgehend von den Ausführungen der Antragstellerin in ihren – innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten – Schriftsätzen vom 19. Februar 2025 sowie vom 28. Februar 2025 und den vertiefenden Ausführungen mit Schriftsätzen vom 12. März 2025 sowie vom 8. April 2025 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main es zu Unrecht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, der Antragstellerin vorläufig einen entsprechenden Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). a) Die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe, weil der Antragsgegner den Anspruch der Antragstellerin auf Förderung in einer Tageseinrichtung durch das den Eltern unterbreitete Angebot eines Platzes in der Einrichtung des Naturkindergartens „E.“ in L. erfüllt habe, ist im Lichte der Beschwerdebegründung unzutreffend. Der Antragstellerin kommt ein Anordnungsanspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) zu. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das – wie die Antragstellerin – das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Voraussetzungen des Anspruchs sind bei der Antragstellerin unstreitig grundsätzlich erfüllt. Der örtlich zuständige Jugendhilfeträger – hier der Antragsgegner – hat hiernach dem anspruchsberechtigten Kind einen Platz in einer Tageseinrichtung zu verschaffen oder in einer Einrichtung eines anderen Trägers oder in einer Tagespflegestelle nachzuweisen oder bereitzustellen, der / die bereit ist, das Kind aufzunehmen. Der Anspruchsinhalt ist dabei auf den Nachweis eines bedarfsgerechten bzw. zumutbaren Betreuungsplatzes gerichtet (Nds. OVG, Beschluss vom 15. Januar 2024 - 14 ME 119/23 -, juris Rn. 22; zu § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 41 ff.). aa) Soweit die Antragstellerin primär einwendet, der angebotene Platz in der Einrichtung des Naturkindergartens „E.“ in L. sei aufgrund des dortigen Konzeptes nicht mit den Erziehungsvorstellungen der Eltern vereinbar und daher unzumutbar, dringt sie damit nicht durch. Sie erfüllt insofern bereits nicht die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten Darlegungsanforderungen, weil sich ihr Vorbringen in einer bloßen Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages erschöpft. Zur Erfüllung der in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten Darlegungsanforderungen müssen die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die ein Beschwerdeführer in tatsächlicher und / oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausgeführt werden, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Eine reine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie dessen schlichte Wiederholung (Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2022 - 1 B 1620/22 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Vorliegend hat sich die Antragstellerin in diesem Punkt nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt, sondern vielmehr ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und vereinzelt vertieft. Ergänzend ist hinsichtlich der antragstellerseits genannten Senatsentscheidung (Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 10 B 1966/19 -, juris) darauf hinzuweisen, dass in dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt gerade kein Platz in einem Waldkindergarten angeboten worden war, sodass es nicht darauf ankam, ob der Antragsteller dieses Angebot zu Unrecht abgelehnt hätte (Rn. 7). bb) Soweit die Antragstellerin hingegen einwendet, der ihr angebotene Platz in dem Naturkindergarten „E.“ habe diesen Anspruch nicht erfüllt, weil er örtlich nicht zumutbar sei, dringt sie damit durch. Der Einwand ist im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (1) und trifft zu (2). (1) Dieser Einwand ist zunächst – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 28. Februar 2025 noch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen, dass die Strecke zwischen Wohnsitz der Antragstellerin und dem angebotenen Platz im Waldkindergarten in L. aufgrund des Mobilitätsmangels unzumutbar sei und schon deshalb nicht angenommen werden könne. Die Familie besitze kein Auto. Mit Schriftsatz vom 12. März 2025 korrigierte der Bevollmächtigte dieses Vorbringen dahingehend, dass die Eltern kein Auto zur Verfügung hätten. Der Vater der Antragstellerin habe zwar ein Kraftfahrzeug, benötige dieses aber für seinen Arbeitsweg zum Flughafen Z. Hierbei handelt es sich um neues Sachvorbringen der Antragstellerin, die sich im erstinstanzlichen Verfahren zu der Frage der örtlichen Erreichbarkeit und Mobilität nur sehr pauschal ohne Darstellung der familiären Mobilitätsverhältnisse geäußert hatte. Dieses neue Vorbringen der Antragstellerin ist bei der rechtlichen Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens zu berücksichtigen. Die betreffenden Angaben müssen entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil sie dem Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren vorenthalten wurden. Der vom Bevollmächtigten des Antragsgegners zitierten Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte, wonach es dem (Beschleunigungs-)Zweck des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO zuwiderlaufe, wenn das Beschwerdegericht die für das Beschwerdeverfahren „aufgesparten“ Gründe erstmals prüfe (VGH BW, Beschluss vom 8. November 2004 - 9 S 1536/04 -, juris Rn. 4 f. – zwischenzeitlich aufgegeben: VGH BW, Beschluss vom 2. Juni 2017 - NC 9 S 1244/17 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschlüsse vom 20. Juli 2012 - 12 ME 75/12 -, juris Rn. 9 und vom 13. April 2007 - 7 ME 37/07 -, juris Rn. 5; offengelassen: OVG S-A, Beschluss vom 18. September 2008 - 3 M 511/08 -, juris Rn. 4), kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat weder für das erstinstanzliche Eilverfahren eine Verpflichtung zum umfassenden und abschließenden Sachvortrag noch für das Beschwerdeverfahren eine (formelle) Präklusion angeordnet. Zudem hat das Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Aufgabe einer zweiten Tatsacheninstanz und dient daher der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Beschwerdeverfahren ist daher darauf ausgerichtet, die im Ergebnis richtige Entscheidung über den Streitgegenstand zu finden. Aus diesen Gründen ist ein Beschwerdeführer nicht gehindert, neue Gründe vorzutragen und neue Beweismittel vorzulegen, selbst wenn ihm diese bereits früher bekannt waren bzw. zur Verfügung standen oder sogar von ihm erst nachträglich geschaffen wurden (Bay. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 4 CE 16.2575 -, juris Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Juni 2017 - NC 9 S 1244/17 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2004 - 21 B 2399/03 -, juris Rn. 21 ff.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 146 VwGO Rn. 42; zur Berücksichtigung entscheidungserheblicher Tatsachen nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3/02 -, juris Rn. 10 f.). Das – äußerst knappe – diesbezügliche Beschwerdevorbringen setzt sich insofern auch hinreichend mit der Beschlussbegründung des Verwaltungsgerichts auseinander, welches in der Annahme eines für den Transport der Antragstellerin der Familie zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeugs die örtliche Zumutbarkeit insofern richtigerweise nicht weiter problematisiert hat. (2) Der Antragsgegner hat den Anspruch der Antragstellerin nicht durch den angebotenen Platz in dem Naturkindergarten „E.“ erfüllt, weil ihr dieser örtlich unzumutbar ist. In Anlehnung an § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist ein Betreuungsplatz nachzuweisen, der hinsichtlich seiner örtlichen Lage dem individuellen Bedarf entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist (zu § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 43). Im Hinblick auf die tägliche Inanspruchnahme kommt der Entfernung des Betreuungsplatzes von der Wohnung eine ganz zentrale Bedeutung zu. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Tageseinrichtung dabei noch zumutbar ist, lässt sich nicht abstrakt-generell festlegen, sondern hängt entscheidend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (Senatsbeschlüsse vom 10. September 2019 - 10 B 1332/19 - n. v. S. 2 f. und vom 22. Oktober 2024 - 10 B 1204/24 -, n. v. S. 8 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 15. Januar 2024 - 14 ME 119/23 -, juris Rn. 26; Bay. VGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 47 f.). Im Rahmen der gebotenen individuellen Betrachtungsweise kommt es insbesondere auf die Entfernung der Tageseinrichtung zum Wohn- oder Arbeitsplatz der Eltern, die Arbeitszeiten der Eltern, die zur Verfügung stehenden Transportmittel und Nahverkehrsanbindungen und die Aufgabenteilung der Familie (hierbei etwa auch ob und inwieweit nicht berufstätige Hilfspersonen Unterstützung leisten) an (VGH BW, Beschluss vom 8. September 2023 - 12 S 790/23 -, juris Rn. 8; Sächs. OVG, Beschluss vom 28. März 2018 - 4 B 40/18 -, juris Rn. 6). Auch wenn es wünschenswert ist, dass die Tageseinrichtung zu Fuß erreichbar ist, ist es den Kindern und damit auch ihren Eltern regelmäßig zumutbar, für den Weg zur Tageseinrichtung öffentliche Verkehrsmittel bzw. ihren (bereits vorhandenen) privaten PKW oder das Fahrrad zu benutzen, wenn diese Fortbewegungsmittel von den Eltern üblicherweise benutzt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 15. Januar 2024 - 14 ME 119/23 -, juris Rn. 26 f.; VGH BW, Beschluss vom 8. September 2023 - 12 S 790/23 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - OVG 6 S 55.18 -, juris Rn. 6). Eine Obliegenheit oder gar rechtliche Verpflichtung, sich etwa im Wege des Car-Sharing einen PKW erst zu beschaffen bzw. einen Mietwagen zu benutzen, um auch weiter entfernt liegende Einrichtungen noch zeitgerecht erreichen zu können, besteht indes nicht (Bay. VGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 47; vgl. auch: Sächs. OVG, Beschluss vom 28. März 2018 - 4 B 40/18 -, juris Rn. 6). Bei der Prüfung der angemessenen Erreichbarkeit sind auch die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. So gestalten sich die Verhältnisse in einer Großstadt anders als in einem ländlich strukturierten Gebiet mit überwiegend kleinen Gemeinden. In ländlichen Räumen sind die Wege oftmals länger, können jedoch meist in relativ kurzer Zeit zurückgelegt werden, sofern ein PKW zur Verfügung steht. Gerade in ländlichen Räumen bedeutet „ortsnah“ auch nicht zwingend, dass ein Betreuungsplatz in der Wohnortgemeinde selbst oder auch nur einer unmittelbaren Nachbargemeinde zur Verfügung gestellt werden muss (Nds. OVG, Beschluss vom 15. Januar 2024 - 14 ME 119/23 -, juris Rn. 27). In der Rechtsprechung hat sich für die Zumutbarkeit ein grober Richtwert von 30 Minuten von der Wohnung zur Tageseinrichtung etabliert (Senatsbeschlüsse vom 10. September 2019 - 10 B 1332/19 - n. v. S. 3 und vom 22. Oktober 2024 - 10 B 1204/24 -, n. v. S. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 15. Januar 2024 - 14 ME 119/23 -, juris Rn. 28; VGH BW, Beschluss vom 8. September 2023 - 12 S 790/23 -, juris Rn. 8 m. w. N.) Eine starre Zumutbarkeitsgrenze ist darin aber nicht zu sehen (VGH BW, Beschluss vom 8. September 2023 - 12 S 790/23 -, juris Rn. 8 m. w. N.; OVG RP, Beschluss vom 13. April 2023 - 7 B 10115/23.OVG -, juris Rn. 7 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 28. März 2018 - 4 B 40/18 -, juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall ist eine Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von über einer Stunde bei enthaltenen Fußwegen von über zwei Kilometern von dem Wohnort der Antragstellerin bis zum Eingang des Naturkindergartens nicht mehr zumutbar. Der Senat stützt sich hinsichtlich der Fahrtzeit auf die aktuelle Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn (www.bahn.de), wonach die schnellste Verbindung über eine Stunde dauert und zunächst einen Fußweg zum Bahnhof P. West von etwa 366 Metern, einen Umstieg am W. Hauptbahnhof sowie einen Fußweg ab dem Bahnhof L. von etwa zwei Kilometern umfasst. Soweit der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht eine Fahrtzeit von etwa 20 Minuten mit einem Kraftfahrzeug zu Grunde legen, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie hierauf nicht verwiesen werden kann, weil ihre Eltern nur über einen PKW verfügen, der nicht regulär an den Wochentagen für das Bringen und Holen der Antragstellerin in den Naturkindergarten eingesetzt werden kann. Der Vater der Antragstellerin ist für seinen Arbeitsweg zum Flughafen Z. auf die Nutzung des Autos angewiesen. Seine Arbeitszeiten im Schichtdienst ermöglichen es dem Vater der Antragstellerin vor dem Hintergrund der regulären Öffnungszeiten des Kindergartens von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr (vgl. hierzu die Angaben auf der Homepage von L.: www.X.de, zuletzt abgerufen am: 28. April 2025) auch nicht, sie auf seinem Arbeitsweg jeweils zu bringen und zu holen. Ausweislich des vorgelegten Dienstplanes des Vaters der Antragstellerin liegen seine Schichten wechselweise von 7.00 Uhr bis 15.45 Uhr, von 10.00 Uhr bis 18.45 Uhr und von 14.00 Uhr bis 22.30 Uhr und wechseln auch in den Wochentagen. Vor dem Hintergrund des herabgesetzten Beweismaßstabs im Rahmen von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, der lediglich eine Glaubhaftmachung und damit ein Ausgehen von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 123 VwGO Rn. 94), erfordert, genügen diese Angaben der Antragstellerin und ihr Vortrag stellt sich auch nicht als bloß verfahrensangepasst dar. Das erst im Beschwerdeverfahren erfolgte Vorbringen zu der Mobilitätssituation der Antragstellerin erscheint jedenfalls vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Antragstellerin sich – auch noch im Beschwerdeverfahren – argumentativ primär auf eine Unzumutbarkeit des angebotenen Platzes aufgrund inhaltlicher Differenzen stützt und vor diesem Hintergrund die rein logistische Planung der Wegstrecke außer Betracht gelassen hatte. cc) Schließlich steht dem Anspruch der Antragstellerin auch nicht entgegen, dass nach dem Vortrag des Antragsgegners derzeit kein bedarfsgerechter Platz vorhanden sei. Der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung aus § 24 Abs. 3 SGB VIII besteht nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, sondern verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu, die erforderlichen Kapazitäten zu schaffen. Fachkräftemangel und andere Schwierigkeiten entbinden nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern, die eine Betreuung in einer Tageseinrichtung in Anspruch nehmen möchten, einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz anzubieten (OVG SH, Beschluss vom 9. August 2019 - 3 MB 20/19 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - OVG 6 S 55.18 -, juris Rn. 11). b) Der Antragstellerin kommt auch ein Anordnungsgrund zu. Ausreichend ist hierfür jedenfalls die glaubhaft gemachte Absicht eines Elternteils, sich im Anschluss an den Nachweis eines Betreuungsplatzes durch den Jugendhilfeträger umgehend um eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit ernsthaft zu bemühen, wenn der andere Elternteil nicht als Betreuungsperson zur Verfügung steht und auch eine anderweitige Betreuung des Kindes nicht sichergestellt ist (VGH BW, Beschluss vom 27. September 2024 - 12 S 883/24 -, juris Rn. 7; weitergehend: Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 4 B 100/17 -, juris Rn. 10). Vorliegend arbeitet der Vater der Antragstellerin im Schichtdienst und steht in dieser Zeit nicht zur Betreuung zur Verfügung. Die Mutter der Antragstellerin gab durchgängig an, dass sie eine Beschäftigung suchen wolle, sobald die Betreuung der Antragstellerin gewährleistet sei. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 4 VwGO. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsgegner als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin nach § 155 Abs. 4 VwGO zu tragen. Hierbei kommt der Rechtsgedanke des § 97 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zum Tragen, wonach im Rechtsmittelverfahren der obsiegenden Partei die Kosten aufzuerlegen sind, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. Diese Situation ist – wie oben dargelegt – vorliegend gegeben. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).