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Beschluss

11 A 1887/24.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0820.11A1887.24.Z.00
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Leitsätze
1. Weltliches Glockengeläut durch eine kommunale Gemeinde ist ebenso zulässig wie kirchliches Glockengeläut. Das Tageszeitenläuten am Morgen, Mittag und Abend, das eine lange Tradition hat und einer weitverbreiteten Übung an vielen Orten entspricht, ist sozialadäquat und bei Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Richtwerte zumutbar. 2. Die Zumutbarkeit von Glockengeläut ist nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind nach Nr. 6.1 Satz 1 der TA Lärm die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel, der aus dem Mittelungspegel und gegebenenfalls Zuschlägen gemäß Nr. 2.10 der TA Lärm zu bilden ist, sowie Geräuschspitzen in den Grenzen von Nr. 6.1 Satz 2 der TA Lärm.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. September 2024 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weltliches Glockengeläut durch eine kommunale Gemeinde ist ebenso zulässig wie kirchliches Glockengeläut. Das Tageszeitenläuten am Morgen, Mittag und Abend, das eine lange Tradition hat und einer weitverbreiteten Übung an vielen Orten entspricht, ist sozialadäquat und bei Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Richtwerte zumutbar. 2. Die Zumutbarkeit von Glockengeläut ist nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind nach Nr. 6.1 Satz 1 der TA Lärm die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel, der aus dem Mittelungspegel und gegebenenfalls Zuschlägen gemäß Nr. 2.10 der TA Lärm zu bilden ist, sowie Geräuschspitzen in den Grenzen von Nr. 6.1 Satz 2 der TA Lärm. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. September 2024 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,- Euro festgesetzt. I. Die beklagte Gemeinde betreibt im Ortsteil B. einen Glockenturm, dessen Glocken dreimal täglich um 6:30 Uhr, 11:30 Uhr und 18:00 Uhr jeweils zwei Minuten läuten. Die in der Nähe des Glockenturms wohnende Klägerin begehrt die Unterlassung des Glockengeläuts, hilfsweise die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es bestehe kein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, da die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten würden. Dem Hilfsantrag fehle aus diesem Grund das Rechtsschutzbedürfnis. II. Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO fristgerecht gestellte und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. September 2024 hat keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, juris Rn. 15, vom 3. März 2004 − 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77, juris Rn. 19 und vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 –, BVerfGE 125, 104, juris Rn. 96). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Nachbar einer von der öffentlichen Hand schlicht-hoheitlich betriebenen Anlage einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der Anspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 − 7 C 33.87 −, juris Rn. 12 ff. und vom 19. Januar 1989 − 7 C 77.87 −, juris Rn. 17), gewährt Schutz vor Lärmbelästigungen, die nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes − BImSchG − unzumutbar sind (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 − 7 C 77.87 −, juris Rn. 17). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu den Immissionen zählen nach § 3 Abs. 2 BImSchG Geräusche. 1. Keine ernstlichen Zweifel begründet das Zulassungsvorbringen gegen die Heranziehung der TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz − Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998, GMBl. S. 503, in der Fassung der Änderung vom 1. Juni 2017, BAnz. AT vom 8. Juni 2017 B5) durch das Verwaltungsgericht zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräusche durch das Glockengeläut. a) Soweit die Klägerin vorträgt, das Gericht müsse eine eigene Beurteilung der Immissionsrichtwerte vornehmen und die Grenze zur Erheblichkeit (Zumutbarkeit) definieren, die von einer Anzahl die Belästigung beeinflussender Faktoren abhänge, ist das im Ansatz zutreffend und entspricht auch dem Vorgehen des Verwaltungsgerichts. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Regelwerk der TA Lärm dabei für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Glockengeläut prinzipiell geeignet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 2013 − 7 B 38.12 −, juris Rn. 10 und vom 2. September 1996 − 4 B 152.96 −, juris Rn. 4 ff.; Urteile vom 30. April 1992 − 7 C 25.91 −, BVerwGE 90, 163, juris Rn. 12 und vom 7. Oktober 1983 − 7 C 44.81 −, BVerwGE 68, 62, juris Rn. 19). Die im Verfahren nach § 48 BImSchG als Verwaltungsvorschrift erlassene TA Lärm betrifft zwar nur die genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 BImSchG; die in ihr niedergelegten Lärmermittlungs- und Bewertungsgrundsätze sind aber auch für andere Lärmarten - je nach deren Ähnlichkeit mit gewerblichem Lärm - bedeutsam (BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 − 7 C 25.91 −, BVerwGE 90, 163, juris Rn. 12). b) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag im Schriftsatz vom 19. April 2024 zur Nichtanwendbarkeit der TA Lärm nicht beachtet, wonach das Regelwerk der TA Lärm für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Glockengeläut nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2013 − 7 B 38.12 − nur für das liturgische und sakrale Geläut sowie das Zeitschlagen einschlägig sei. Die TA Lärm bezieht sich allgemein auf Anlagenlärm. Dass der Sachverhalt in der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Glockengeläut der Betglocke einer evangelischen Kirche um 6:00 Uhr morgens betraf, vermag keinen Ausschluss der Anwendbarkeit der TA Lärm auf nichtsakrales Läuten zu rechtfertigen. Den Ausführungen in den Gründen des Beschlusses ist nicht zu entnehmen, dass die Heranziehung der TA Lärm auf liturgisches und sakrales Glockengeläut beschränkt sein soll. Es heißt vielmehr allgemein, das Regelwerk der TA Lärm sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit „von Glockengeläut“ prinzipiell geeignet (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2013 − 7 B 38.12 −, juris Rn. 10). Entsprechendes gilt für das Zeitschlagen einer Kirchturmuhr, das in der von der Klägerin nicht ausdrücklich zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1992 − 7 C 25.91 − (juris Rn. 12) streitgegenständlich war. Die Klägerin nennt keinen maßgeblichen Unterschied, der die Nichtanwendung der TA Lärm auf das hier in Rede stehende Glockengeläut eines kommunalen Glockenturms begründen würde. 2. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, eine eigene Beweiserhebung vorzunehmen, weil das Gutachten des Regierungspräsidiums aus der Verwaltung, zumal der Aufsichtsbehörde der Beklagten stamme und damit lediglich den Beweiswert eines eigenen Vortrags der Beklagten habe, ist unbeachtlich, weil er erst mit am 30. Dezember 2024 eingegangenem Schriftsatz und damit nach Ablauf der zweimonatigen Frist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Darlegung der Zulassungsgründe nach Zustellung des vollständigen Urteils am 23. September 2024 vorgebracht worden ist. Er ist aber auch in der Sache unbegründet. Liegen bereits Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Dass eine Verwaltungsbehörde Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen − wie hier − durch eigene Beschäftigte erstellt oder in Auftrag gegeben hat, begründet allein noch nicht die Vermutung, diese entbehrten der erforderlichen Objektivität. Denn im Rechtsstaat ist die Verwaltung ebenso wie das Gericht an Gesetz und Recht gebunden. Die Verwaltungsbehörden haben daher den Sachverhalt der ihnen zur Regelung übertragenen Rechtsverhältnisse wie die Gerichte nur nach rechtlichen Maßstäben aufzuklären, so dass von ihnen erstellte oder beauftragte Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen nicht als reiner Parteivortrag anzusehen sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1979 − 4 C 1.79 −, juris Rn. 21 und vom 15. April 1964 − V C 45.63 −, BVerwGE 18, 216, juris Rn. 26; Beschluss vom 28. Juli 2022 − 7 B 15.21 −, juris Rn. 25 m.w.N.). Es war hier sachgerecht, sich des Sachverstands der Abteilung Umweltschutz des Regierungspräsidiums bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen durch das Glockengeläut zu bedienen. 3. Ohne Erfolg bleibt die Kritik der Klägerin an der Ermittlung des Beurteilungspegels mit der Begründung, die Messung von 10:15 Uhr bis 10:45 Uhr sei zu kurz gewesen. Sie legt nicht dar, warum die Lautstärke des Geläuts, das in der Praxis nur jeweils zwei Minuten dauert, zeitlichen Schwankungen unterliegen könnte oder die durchgeführte Messung nicht allgemein gültig wäre. 4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zeigt die Klägerin auch nicht mit dem Vorbringen auf, das Gutachten des Regierungspräsidiums habe zum Ergebnis, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) um 12 dB(A) überschritten werden, womit die zulässigen kurzzeitigen Geräuschspritzen mehrmals überschritten seien. Die Angaben der Klägerin beziehen sich ersichtlich auf den ersten der drei Immissionsmessberichte des Regierungspräsidiums vom 4. November 2021 über die am Vortag durchgeführte Messung. Diese kam zu dem Ergebnis, dass an der Wohnung der Klägerin der Immissionsrichtwert nach der TA Lärm für Mischgebiete tags von 60 dB(A) um 12 dB(A) überschritten werde. Gleichzeitig seien einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen, die den Immissionsrichtwert am Immissionsort um mehr als 30 dB(A) überschritten hätten, mehrfach festgestellt worden (vgl. Messbericht des Regierungspräsidiums Kassel vom 4. November 2021, S. 11, 12 = Bl. 248, 249 der Behördenakte). Der im Messbericht zugrunde gelegte Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel, der sich hier aus dem Mittelungspegel des zu beurteilenden Geräuschs und Zuschlägen für Ton- und Informationshaltigkeit sowie Impulshaltigkeit zusammensetzt (Nr. 2.10 der TA Lärm), ergibt sich aus Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d der TA Lärm. Nach Nr. 6.1 Satz 2 der TA Lärm dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. Die Tagzeit ist in Nr. 6.4 Satz 1 der TA Lärm definiert als die Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr. Den ersten Messbericht vom 4. November 2021 hat das Verwaltungsgericht aber nicht für seine Entscheidung herangezogen. Die beklagte Gemeinde hat die Ergebnisse der ersten Messung nämlich zum Anlass genommen, den Glockenturm mit Schallschluckplatten zu dämmen, um die Einhaltung der zulässigen Immissionswerte zu erreichen. Daraufhin erfolgte am 21. Dezember 2022 eine Nachmessung sowohl mit kompletter Dämmung des Glockenturms als auch nach Entfernung der unteren Dämmung, deren Auswertung zu einem Beurteilungspegel von 51 dB(A) bei vollständiger Dämmung und 54 dB(A) bei Entfernung der unteren Dämmung bei dreimal täglichem, zweiminütigem Läuten kam (Bericht über die Nachmessung am 21. Dezember 2022, S. 4 = Bl. 142 der Behördenakte). Aufgrund des Ergebnisses der Nachmessung hat sich der Gemeindevorstand der Beklagten entschieden, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten weitere Dämmungen des Glockenturms zu entfernen, um das Läuten auch an weiter entfernten Stellen hörbar zu machen (vgl. E-Mail des Gemeindevorstands an die Klägerin vom 1. März 2023, Bl. 107 der Behördenakte). Es erfolgte eine erneute Messung durch das Regierungspräsidium am 22. März 2023, bei der sowohl die untere als auch die obere Dämmung ausgebaut worden waren, die einen Beurteilungspegel von 58 dB(A) ergab (Bericht über die Abnahmemessung am 22. März 2023, S. 5 = Bl. 100 der Behördenakte). Nur diesen dritten Messbericht vom 22. März 2023 nach Ausbau der oberen und unteren Dämmung hat das Verwaltungsgericht zur Grundlage seiner rechtlichen Bewertung gemacht (vgl. S. 6 unten des Urteilsabdrucks). Damit geht auch der Einwand der Klägerin fehl, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag nicht berücksichtigt, dass die Beklagte nach Durchführung der zweiten Messung das eingebrachte Dämmmaterial entfernt habe. Die dritte Messung hat ergeben, dass bei einer Teildämmung des Glockenturms nach Entfernung der oberen und unteren Dämmung der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d der TA Lärm von 60 dB(A), der sich hier aus dem Mittelungspegel und Zuschlägen für Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit zusammensetzt (Nr. 2.10 der TA Lärm), durch das Geläut nicht überschritten wird. Ausweislich des Pegeldiagramms 5a des Schallgutachtens vom 22. März 2023 (S. 4 = Bl. 99 der Behördenakte) liegen auch die Geräuschspitzen bei maximal 76 dB(A) und damit deutlich unterhalb des hier maßgeblichen Grenzwerts von 90 dB(A) (Nr. 6.1 Satz 2 der TA Lärm). 5. Zur Zulassung der Berufung führt auch nicht der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht setze sich nicht mit dem verstärkten Schutz vor Lärm am Wochenende und an Feiertagen auseinander. a) Die TA Lärm sieht in Nr. 6.5 Satz 1 bei der Ermittlung des Beurteilungspegels für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit einen Zuschlag von 6 dB(A) vor. Diese Tageszeiten umfassen an Werktagen die Zeiträume von 6:00 bis 7:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen erweiterte Zeiträume von 6:00 bis 9:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr. Es gelten keine besonderen Immissionsrichtwerte für Sonn- und Feiertage. Diese sind in Nr. 6.1 der TA Lärm nur für die Nachtzeit vorgesehen. Vielmehr führt der Zuschlag für die empfindlichen Tageszeiten nach Nr. 6.5 Satz 1 der TA Lärm nur zu einer Erhöhung des Mittelungspegels (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2025, TA Lärm, Nr. 6 Rn. 32). Der Zuschlag, der hier nur für das Läuten um 6:30 Uhr sowohl werktags als auch sonntags in Betracht kommt, findet auf die Ermittlung der Immissionswerte an der Wohnung der Klägerin aber keine Anwendung, da er nur für bestimmte Baugebiete gilt. Nach den von dem Sachverständigen eingeholten Informationen der Gemeindeverwaltung liegt für das Gebiet kein rechtsgültiger Bebauungsplan vor. Der Flächennutzungsplan weist das Gebiet als gemischte Baufläche aus. Das Regierungspräsidium stuft das Gebiet als Mischgebiet ein (vgl. Messbericht des Regierungspräsidiums Kassel vom 4. November 2021, S. 4 = Bl. 241 der Behördenakte). Für Mischgebiete gelten die Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 Satz 1 der TA Lärm nicht. Zwar finden die Zuschläge nach dem Wortlaut der Regelung auf Gebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d bis f der TA Lärm Anwendung, wobei unter Buchstabe d unter anderem Mischgebiete genannt sind. Nach der ursprünglichen Fassung der TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. 1998 S. 503) waren Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete jedoch unter Buchstabe c in Nr. 6.1 der TA Lärm genannt und gehörten somit nicht zu den Gebieten mit zu berücksichtigenden Zuschlägen nach Nr. 6.5 der TA Lärm. Mit der Änderungsverwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT vom 8. Juni 2017 B5) wurden in der Gebietsauflistung in Nr. 6.1 der TA Lärm unter Buchstabe c die urbanen Gebiete eingefügt und die Buchstaben c bis f zu Buchstaben d bis g geändert. Es wurden Folgeänderungen in den Nummern 6.2 und 6.3 der TA Lärm vorgenommen. Die Anpassung in Nr. 6.5 der TA Lärm wurde offenbar übersehen. Es handelt sich hierbei um ein bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift zu berichtigendes offenkundiges Redaktionsversehen. Die wörtliche Anwendung der Auflistung in Nr. 6.5 der TA Lärm würde nämlich dazu führen, dass für die nunmehr in Nr. 6.1 der TA Lärm unter Buchstabe g genannten besonders schutzbedürftigen Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten kein Zuschlag mehr zu berücksichtigen wäre. Gemeint ist daher in Nr. 6.5 der TA Lärm eine Berücksichtigung des Zuschlags für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben e bis g (vgl. Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 7. Juli 2017, Az. IG I 7 − 501-1/2; LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm, UMK-Umlaufbeschluss 13/2023, Stand: 24. Februar 2023, S. 32; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. September 2021 − 1 KN 150/19 −, juris Rn. 96; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 48 Rn. 25). b) Aus dem Hessischen Feiertagsgesetz − HFeiertagsG − vom 29. Dezember 1971 (GVBl. I S. 344, zuletzt geändert am 13. Dezember 2012, GVBl. S. 622) ergibt sich kein Verbot des Glockengeläuts. Nach § 5 HFeiertagsG werden die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung geschützt. Verboten sind grundsätzlich Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen (§ 6 Abs. 1 HFeiertagsG). In § 7 HFeiertagsG finden sich unter näher geregelten Voraussetzungen Verbote öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen während der Gottesdienstzeiten. In den §§ 8 bis 12 HFeiertagsG sind weitere zeitliche Beschränkungen öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen an bestimmten Feiertagen vorgesehen. Das nichtkirchliche wie das kirchliche Glockengeläut, bei dem es sich weder um Arbeiten im Sinne von § 5 HFeiertagsG noch um öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nach §§ 7 ff. HFeiertagsG handelt, wird von den Beschränkungen des Gesetzes nicht erfasst. c) Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung − 32. BImSchV − vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), verbietet in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den Betrieb von Geräten und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen in näher bezeichneten Wohngebieten. Für ein Mischgebiet, in dem die Wohnung der Klägerin liegt, ist der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet. Es handelt sich bei der Glocke außerdem nicht um ein im Anhang der Verordnung aufgeführtes Gerät. d) Weiteren Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe gewährt § 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I, S. 1179, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2014 (BGBl. I Nr. 323), wonach Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen im Regelfall nicht beschäftigt werden dürfen. Die dort geregelte Sonn- und Feiertagsruhe umfasst den von der Klägerin begehrten Geräuschschutz nicht. 6. Die Berufung ist ferner nicht aufgrund des Arguments der Klägerin zuzulassen, wegen des Technikwandels sei das Geläut der streitgegenständlichen Glocke unnütz, die Glocke läute völlig sinnfrei, weil anders als im Mittelalter, als es noch keine persönlichen Uhren gegeben habe, kein Grund mehr bestehe, die Menschen an den Beginn des Arbeitstages, die Mittagszeit und das Arbeitsende zu erinnern. Im Gegensatz zum liturgischen Glockengeläut der Kirchen seien die Geräuschimmissionen der Glocke in B. nicht als sozialadäquat hinzunehmen. Als Lärm ohne berechtigten Anlass stelle das Läuten sogar eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten − OWiG − dar. Die Beurteilung des Geläuts durch die Klägerin als „völlig sinnfrei“ trifft nicht zu. Das dreimal tägliche Glockenläuten morgens, mittags und abends stammt aus der christlichen Tradition als Aufruf zum Gebet und wird von der katholischen Kirche als Angelusläuten und von der evangelischen Kirche als Betläuten seit Jahrhunderten bis in die heutige Zeit praktiziert (vgl. Wikipedia: Glockengeläut). Auch ohne religiösen Bezug dient es der Strukturierung des Tages in Morgen, Mittag und Abend und zeigt der Bevölkerung das Fortschreiten des Tages und den Wechsel der Tageszeiten an, ohne aktiv auf die Uhr zu schauen. Auch das Geläut in dem Ortsteil B. hat seinen Ursprung in kirchlichem Geläut. Wie die Beklagte durch Auszüge aus einer historischen Arbeit (Kirche im Dorf in Vergangenheit und Gegenwart, Schriftenreihe des Förderpreises für Hessische Heimatgeschichte 2006, Heft 5, Anlage zum Schriftsatz vom 11. Oktober 2023, S. 36 ff. = Bl. 156 ff. der e-Akte des Verwaltungsgerichts) belegt hat, findet sich für das Jahr 1712 ein Nachweis für die Existenz einer sogenannten Heimerskirche in dem Dorf. Seit dem 19. Jahrhundert gab es in dem Dorf keine eigene Kirche mehr. Das Gebäude wurde zu Wohnzwecken vermietet, dessen Mieter das tägliche Läuten der Glocke besorgen musste. Nach Abriss des Gebäudes um 1920 baute die Gemeinde B. ein Feuerwehrhaus mit Glockenturm. Dieses zu klein gewordene Gebäude wurde später durch ein neues ersetzt, vor dem im Jahre 1968 der heutige Glockenturm errichtet worden ist (vgl. Zeitungsartikel in der Hersfelder Zeitung vom 5. März 1968, S. 5 = Bl. 177 der Behördenakte, und Schreiben des Ortsbeirats B. an den Gemeindevorstand vom 29. November 2021, Bl. 196 der Behördenakte). In der Wahrung der langen Tradition des täglichen Läutens, das auch heute noch von Teilen der Bevölkerung zur Anzeige des Wechsels der Tageszeiten wahrgenommen und gewünscht wird, wie die Unterschriftensammlung zugunsten des Erhalts des gewohnten Läutens belegt (Bl. 293 ff. der Behördenakte), liegt sein Sinn. Glockengeläut, das sich nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen des Herkömmlichen hält, stellt regelmäßig keine erhebliche Belästigung, sondern auch in einer säkularisierten Gesellschaft eine zumutbare, sozialadäquate Einrichtung dar. Es muss daher von sich gestört fühlenden Einzelpersonen oder Personengruppen − auch unter dem Gebot gegenseitiger Toleranz − hingenommen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 2013 − 7 B 38.12 −, juris Rn. 11 und vom 2. September 1996 − 4 B 152.96 −, juris Rn. 6; Urteil vom 7. Oktober 1983 − 7 C 44.81 −, BVerwGE 68, 62, juris Rn. 18, 19). Die Einwirkung durch Glockengeläut ist nicht nur dann zumutbar, wenn es sich um liturgisches Geläut von Kirchenglocken handelt, für das der Schutz der ungestörten Religionsausübung gemäß Art. 4 Abs. 2 des Grundgesetzes gilt. Auch weltliches Glockengeläut durch eine kommunale Gemeinde ist zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1964 − VII C 87.63 −, BVerwGE 18, 341, 343 ff.). Das Tageszeitenläuten, das eine lange Tradition hat und einer weitverbreiteten Übung an vielen Orten entspricht, ist sozialadäquat und bei Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Richtwerte zumutbar. 7. Das Geläut gefährdet nicht das Leben und die Gesundheit der Klägerin. Die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle bis zur Annahme von Gesundheitsgefahren durch Lärm liegt bei einem Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2024 − 11 A 14.23 −, juris Rn. 49 f. und vom 2. Juli 2020 − 9 A 19.19 −, BVerwGE 169, 94 Rn. 93 m.w.N.). Diese Schwelle wird von dem Geläut deutlich unterschritten. Während der Nacht, die immissionsschutzrechtlich definiert ist als Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr (Nr. 6.4 der TA Lärm, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzschutzverordnung − 16. BImSchV vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036, zuletzt geändert am 4. November 2020, BGBl. I S. 2334), wird nicht geläutet. Der Beurteilungspegel am Tag im Zeitraum zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr liegt mit der Teildämmung des Glockenturms ohne obere und untere Dämmung nach den Messergebnissen vom 22. März 2023 bei 58 dB(A). 8. Das Glockengeläut ist schließlich nicht deswegen unzulässig, weil es an einer Genehmigung fehlen würde. Die Errichtung und der Betrieb des Glockenturms bedurften keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, weil es sich nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen − 4. BImSchV i.d.F. vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert am 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799), nicht um eine genehmigungspflichtige Anlage handelt. Eine baurechtliche Genehmigung für die Errichtung des Glockenturms als Teil des Vorhabens „Anbau eines Schlachthauses am Feuerwehrgerätehaus“ wurde ausweislich des Bauscheins Nr. … am 12. Juli 1968 erteilt (vgl. Schreiben des Landkreises N. − Kreisausschuss vom 14. Oktober 2021 an die beklagte Gemeinde, Bl. 260 der Behördenakte). Die Klägerin hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes − GKG − i.V.m. Nrn. 19.2, 2.2.2 der Empfehlungen des bei Eingang des Zulassungsantrags gültigen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Abweichend von der erstinstanzlichen Wertfestsetzung ist der Hilfsantrag nicht eigenständig in Ansatz zu bringen. Der Hauptanspruch und der hilfsweise geltend gemachte Anspruch betreffen denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, weil sich das hilfsweise geltend gemachte Begehren auf Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte im Verhältnis zu dem mit dem Hauptantrag verfolgten Begehren auf vollständiges Unterlassen des Glockengeläuts als Minus darstellt. Im Interesse einer einheitlichen Wertfestsetzung ist der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend abzuändern. Das Rechtsmittelgericht macht insoweit von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).