Beschluss
3 B 1832/24
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0919.3B1832.24.00
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Leitsätze
1. Liegt keine Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes (§ 438 Abs. 2 ZPO) bzw. – soweit in Staatsverträgen eine Legalisation für entbehrlich erklärt wird – keine Apostille vor, hat das Gericht gemäß §§ 173, 98 VwGO i. V. m. § 438 Abs. 1 ZPO im Wege freier Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob die vorgelegte ausländische Urkunde echt ist.
2. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sieht für das Vorliegen einfacher deutscher Sprachkenntnisse keine bestimmte Nachweisform vor, sodass die Vorlage eines Sprachzertifikats nicht verlangt werden kann.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungs-gerichts Frankfurt am Main vom 10. September 2024 – 2 L 4004/23.F – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. Dezember 2023 – 4 K 4005/23.F – gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer V der Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. November 2023 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegt keine Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes (§ 438 Abs. 2 ZPO) bzw. – soweit in Staatsverträgen eine Legalisation für entbehrlich erklärt wird – keine Apostille vor, hat das Gericht gemäß §§ 173, 98 VwGO i. V. m. § 438 Abs. 1 ZPO im Wege freier Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob die vorgelegte ausländische Urkunde echt ist. 2. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sieht für das Vorliegen einfacher deutscher Sprachkenntnisse keine bestimmte Nachweisform vor, sodass die Vorlage eines Sprachzertifikats nicht verlangt werden kann. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungs-gerichts Frankfurt am Main vom 10. September 2024 – 2 L 4004/23.F – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. Dezember 2023 – 4 K 4005/23.F – gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer V der Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. November 2023 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, die sich gegen die Ablehnung seiner Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis richtet, ist begründet. 1. Mit seiner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 2024 (Az.: 2 L 4004/23.F) eingelegten Beschwerde vom 23. September 2024 beantragt der Antragsteller ausweislich der am 10. Oktober 2024 eingegangenen Beschwerdebegründung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 10. September 2024 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hilfsweise hierzu festzustellen, dass die gesetzliche Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG besteht. Mit seiner Beschwerdebegründung wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis vom 13. Mai 2019, mit dem zunächst ein Anspruch auf ein ehebedingtes Aufenthaltsrecht nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beantragt wurde und nach der Scheidung der Ehe mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geltend gemacht wird. Soweit mit dem Bescheid vom 14. November 2023 zugleich auch der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG vom 16. Januar 2023 sowie der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG vom 8. August 2023 abgelehnt wurden, wird dieses Begehren, das über den Verweis auf die Begründung des Bescheids zugleich Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 10. September 2024 geworden ist, mit der Beschwerde nicht angegriffen. Denn insoweit setzt sich die Beschwerde nicht mit der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main auseinander, sondern beschränkt sich auf die Darlegung des Vorliegens eines Anspruchs auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG infolge der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner chinesischen Ehefrau. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach §§ 146 Abs. 4, 147 VwGO statthaft. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die im Tenor bezeichnete Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Unrecht mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. September 2024 abgelehnt. Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (Senatsbeschluss vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023 - 13 S 473/23 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 28. April 2023 - 1 B 77/23 -, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 12 B 1233/04 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Senatsbeschluss vom 3. November 2023, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a. a. O.; VGH München, Beschluss vom 30. November 2022 - 11 CS 22.2195 -, juris Rn. 14). Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (Senatsbeschluss vom 3. November 2023, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a. a. O.). Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung des Verwaltungsgerichts unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung zu ändern sein soll (Senatsbeschlüsse vom 3. November 2023, a. a. O. und Beschluss vom 25. Juli 2023 - 3 B 403/23 -, u. v.; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, juris Rn. 6). 2. Ausgehend von diesem Maßstab hat der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 19 und vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 -, juris Rn. 9 m. w. N.) mit seiner Beschwerde Gründe dargelegt, die es rechtfertigen, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. Dezember 2023 – 4 K 4005/23.F – gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer V der Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. November 2023 anzuordnen. Der Antragsteller legt mit seiner Beschwerdebegründung zum einen dar, dass er infolge der Eheschließung mit der chinesischen Staatsangehörigen Frau A.A., die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a AufenthG gehabt habe (a). Außerdem trägt er substantiiert vor, dass er – sofern ihm die ehebedingte Aufenthaltserlaubnis erteilt worden wäre – einen Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erlangt hätte (b). a) Der Antragsteller trägt mit seiner Beschwerde vor, dass er aufgrund der gültigen Eheschließung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a AufenthG erlangt habe. Die ausweislich der vorgelegten Eheschließungsbescheinigung des chinesischen Generalkonsulates Frankfurt am Main vom 12. November 2018 mit der chinesischen Staatsangehörigen Frau A.A., geboren am …, geschlossene Ehe sei wirksam gewesen und zudem habe eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft bestanden. Eine Auflösung der am 12. November 2018 vor dem Standesbeamten im Generalkonsulat der Volksrepublik China in Frankfurt am Main unter Heiratsregister Nr. (2018) T. Nr. … geschlossenen Ehe sei erst durch den Beschluss des Familiengerichts G. (Az.: TTT, Blatt 135 f. eGA) erfolgt, mit dem die Ehe geschieden worden sei. Die Ehe sei wirksam geschlossen worden. Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB ermögliche im Inland auch die konsularische Eheschließung vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehöre, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form. Für die Wirksamkeit der Ehe des Antragstellers mit Frau A.A. spreche, dass diese am 27. April 2023 durch das Amtsgericht Langen geschieden worden sei. Gemäß § 1564 Satz 1 BGB setze die Scheidung die Existenz einer bestehenden Ehe voraus. Das Familiengericht habe dies von Amts wegen zu prüfen. Es sei nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht diese notwendige Prüfung in diesem Fall ausnahmsweise nicht vorgenommen habe. Das Scheidungsurteil stelle demnach einen Beleg für das vormalige rechtliche Bestehen der Ehe dar. Allein aus der Tatsache, dass keine legalisierte Heiratsurkunde bzw. eine mit einer Haager Apostille versehene Heiratsurkunde vorgelegt worden sei, könne nicht auf die Unwirksamkeit der Ehe geschlossen werden. Nach § 438 Abs. 2 ZPO führe die Legalisation zwar zum Vollbeweis der Echtheit. Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes ausgestellt worden sei, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, habe das Gericht gemäß § 438 Abs. 1 ZPO nach den Umständen des Falles zu ermessen. Das habe das Verwaltungsgericht hier nicht beachtet. Zudem könne eine mit Echtheitsnachweis ausgestattete Heiratsurkunde nicht vorgelegt werden, da die Legalisation und die Apostille nicht für durch Außenvertretungen erstellte Urkunden vorgesehen seien. Die chinesische Auslandsvertretung habe die Ausstellung u. a. auch mit der Begründung verweigert, dass eine hierarchisch untergeordnete Stelle, die für die Legalisation zuständig sei, das Dokument der höheren Stelle nicht beglaubigen könne. Ein deutscher Konsul könne die Legalisation mangels örtlicher Zuständigkeit nicht vornehmen. Soweit das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit seiner Entscheidung auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug nimmt und ergänzend ausführt, dass die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgehe, dass für eine gültige Eheschließung mit der chinesischen Staatsangehörigen A.A. die Eheschließungsbescheinigung des chinesischen Generalkonsulats als Nachweis nicht ausreichend sei, fehlt es an jeder Begründung für diese rechtliche Annahme, sie erweist sich auch im Ergebnis als unzutreffend. Aufgrund der vorgelegten Heiratsurkunde hat der Senat keine ernstlichen Zweifel, dass der Antragsteller und Frau A.A. am 12. November 2018 eine wirksame Ehe nach chinesischem Recht im Generalkonsulat der Volksrepublik China in Frankfurt am Main geschlossen haben. Erst ab 2019 wurde die Möglichkeit einer Eheschließung in chinesischen Botschaften und Konsulaten abgeschafft. In Bezug auf die Frage der Wirksamkeit der Eheschließung muss zwischen materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen und dem Echtheitsnachweis der vorgelegten Urkunde differenziert werden. Nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB beurteilen sich die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten nach dem Recht des Staates, dem er angehört. Bei Verlobten mit ausländischer Staatsangehörigkeit erfolgt über Art. 4 Abs. 1 EGBGB eine Gesamtverweisung in das jeweilige Heimatrecht (Druschke, Der Familienbegriff im deutschen Ausländerrecht, 1. Auflage 2019, Seite 119). Da beide Verlobten chinesische Staatsangehörige waren, ist das chinesische Recht für die Wirksamkeit der Eheschließung maßgeblich. Die im maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung gültigen Regeln über die Eheschließungsregistrierung nach Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB wurden am 8. August 2003 durch den Staatsrat der Volksrepublik China als Staatsratsverordnung Nr. 387 erlassen und traten am 1. Oktober 2003 in Kraft. Diese Verordnung regelte die Zuständigkeiten und Verfahren für Eheschließungsregistrierungen innerhalb Chinas und für chinesische Staatsangehörige im Ausland (https://www.gov.cn/gongbao/content/2003/content_62350.htm?utm_source=chatgpt.com und https://law.pkulaw.com/chinalaw/31c3d08a604ed3a1bdfb.html?utm_source=chatgpt.com). Heiratswillige chinesische Staatsangehörige, die beide dauerhaft im Ausland lebten, konnten aufgrund der Staatsratsverordnung Nr. 387 ihre Ehe direkt in der Botschaft oder einem Konsulat schließen und registrieren lassen. Denn Art. 19 im Kapitel VI (Ergänzende Bestimmungen) des Dekrets Nr. 387 bestimmt, dass die Botschaften (Konsulate) der Volksrepublik China im Ausland in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung Eheschließungen für chinesische Staatsbürger registrieren können, sofern beide Ehegatten im Gastland wohnen. Der Senat hat – anders als das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main – keine begründeten Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Eheurkunde, obwohl weder eine Legalisation erfolgt ist noch eine Apostille eingeholt wurde. Eine Legalisation im Sinne des § 438 Abs. 2 ZPO wird ohnehin bei chinesischen Urkunden grundsätzlich nicht mehr durchgeführt, da sie in Bezug auf Urkunden, die gemäß dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. II 1965, 876, in Kraft getreten am 13. Februar 1966, vgl. BGBl. II 1966, 106), das im Verhältnis Deutschland und China seit dem 7. November 2023 angewendet wird (https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/?cid=41), durch die Apostille ersetzt wird. Die Ehegatten erhielten von der Botschaft bzw. dem Konsulat eine chinesische Heiratsurkunde, die bescheinigt, dass die geschlossene Ehe nach chinesischem Recht wirksam war. Die den Ehegatten ausgestellte Urkunde, entspricht sowohl formal als auch inhaltlich chinesischen Eheschließungsurkunden, die im Internet als Muster eingesehen werden können. Wird – wie im vorliegenden Fall – eine ausländische Urkunde vorgelegt, hat das Verwaltungsgericht gemäß §§ 173, 98 VwGO in Verbindung mit § 438 Abs. 1 ZPO nach den Umständen des Falles selbst zu ermessen, ob diese Urkunde auch ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist. Liegt keine Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes (§ 438 Abs. 2 ZPO) bzw. – soweit in Staatsverträgen eine Legalisation für entbehrlich erklärt wird – keine Apostille vor, hat das Gericht im Wege freier Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob die vorgelegte Urkunde echt ist (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 8 B 17.08 -, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 20. Juni 2025 - 19 A 951/25.A -, juris Rn. 16). Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, den Nachweis der Unechtheit einer solchen Urkunde in jedem Fall im Rahmen einer Beweisaufnahme herbeizuführen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juli 2020 - 2 BvR 939/20 -, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 5 B 49.09 -, juris Rn. 4). Bestehen weder hinsichtlich der Gestaltung der Urkunde, ihrer Unterschriften und Stempel noch aufgrund von Tatsachen, die außerhalb der Urkunde selbst liegen, Zweifel an der Echtheit der Urkunde, so kann das Gericht diese seiner Entscheidung ohne weitere Ermittlung zugrunde legen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Umstände, die zur Ausstellung der Urkunde führten, bekannt sind (hier: Eheschließung im Bundesgebiet), und keine Gründe erkennbar sind, die auf eine Täuschungsabsicht schließen lassen. Im Rahmen der Würdigung kann zudem berücksichtigt werden, dass ein Familiengericht die aufgrund der vorgelegten Eheurkunde geschlossene Ehe für wirksam hielt und nach § 1564 Satz 1 BGB geschieden hat. Außerdem hat der Antragsteller neben der Urkunde über die Eheschließung eine Eheschließungsbescheinigung des Generalkonsulats der Volksrepublik China vom 12. November 2018 vorgelegt, nach der die Ehe mit Frau A.A. am 12. November 2018 geschlossen wurde (Blatt 303 eBA). Hat das Verwaltungsgericht – wie im vorliegenden Fall – jedoch Zweifel an der Echtheit, so muss es sich durch weitere Ermittlungen, etwa durch Einholung einer Auskunft über das Auswärtige Amt, die erforderliche Überzeugungsgewissheit in dem einen oder anderen Sinne verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 5 B 49.09 -, juris Rn. 4). In diesem Fall kann es angezeigt sein, dem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz stattzugeben und die erforderlichen Ermittlungen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens durchzuführen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juli 2020 - 2 BvR 939/20 -, juris Rn. 21). Dieser Ermittlungspflicht ist das Verwaltungsgericht nicht nachgekommen, obwohl es den Eilantrag wegen Zweifeln an der Echtheit der Urkunde ablehnte. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen wegen des Fehlens einer Erteilungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 AufenthG als richtig. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel am Vorliegen der weiteren Erteilungsvoraussetzungen. Insoweit war zwischen den Beteiligten allein streitig, ob der Antragsteller die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen einfachen deutschen Sprachkenntnisse (§ 2 Abs. 9 AufenthG) nachgewiesen hat. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt habe, da er kein anerkanntes Sprachzertifikat vorgelegt habe, wird nicht hinreichend beachtet, dass § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG keine bestimmte Nachweisform vorsieht und damit nicht verlangt werden kann, dass ein Sprachzertifikat vorgelegt wird (Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Auflage 2025, § 30 AufenthG Rn. 37). Der Antragsteller muss lediglich nachweisen, dass er über einfache deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verfügt (vgl. § 2 Abs. 9 AufenthG). Dass der Antragsteller zwischenzeitlich über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Sprachzertifikat der Volkshochschule Frankfurt am Main vom 23. Mai 2023, das den Erwerb des Sprachniveaus B1 bescheinigt. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse ist jedoch der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im März 2022, da ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a AufenthG endgültig nicht mehr vorlagen. Eine rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG setzt mithin voraus, dass der Antragsteller spätestens zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die begehrte Aufenthaltserlaubnis erfüllt haben muss. Dabei ist es nicht ausreichend, wenn der Antragsteller über die erforderlichen einfachen deutschen Sprachkenntnisse tatsächlich verfügte, sondern er muss diese auch gegenüber der Antragsgegnerin nachgewiesen haben. Der Senat vermag nicht abschließend zu beurteilen, warum die Ausländerbehörde das ihr vorgelegte Sprachzertifikat vom 2. Juli 2020 als unzureichend zurückgewiesen hat, zumal sie von dem Antragsteller bereits mit E-Mail vom 2. April 2020 in Kenntnis gesetzt wurde, dass er sich bei dem Zentrum für Deutsche Sprache und Kultur (ZDSK) zu einem Sprachkurs angemeldet hatte (Blatt 317 eBA). Sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit des Sprachkursträgers bestanden, hätte die Antragsgegnerin dies dem Antragsteller mitteilen müssen. Stattdessen hat sie dem Antragsteller ausweislich der Begründung des Bescheids aufgrund der Vorlage des Sprachzertifikats die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG verlängert. Aus der Vorlage der nachträglich ausgestellten Teilnahmebescheinigung vom 2. März 2022 geht hervor, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 8. Juli 2019 bis zum 27. März 2020 einen Deutschintensivsprachkurs bei dem ZDSK auf dem Niveau A 1.1. bis A 2.2 besuchte (Blatt 137 eGA). Die Teilnahme wird zudem bestätigt durch die E-Mail der ZDSK vom 23. Januar 2024 (Blatt 139 eGA), mit der dem Antragsteller mitgeteilt wurde, dass die Sprachzertifikate von den Behörden überwiegend anerkannt würden. Es sei bisher nicht bekannt geworden, dass die Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main die Prüfungen nicht akzeptieren würde. Durch Vorlage des Sprachzertifikats vom 2. Juli 2020 hat der Antragsteller jedenfalls einen Nachweis erbracht, dass er bereits im Jahr 2020 erfolgreich einen Sprachkurs besuchte. Es wäre daher Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen, substantiiert darzulegen, warum sie das Sprachzertifikat für unzureichend hält, und gegebenenfalls den Antragsteller einzubestellen, um seine Sprachkenntnisse zu überprüfen. Da der Antragsteller durch Vorlage eines Sprachzertifikats der VHS vom 14. Juli 2022 den Erwerb von Sprachkenntnissen auf dem Niveau A 2 nachgewiesen hat (Blatt 397 eBA), steht für das Eilverfahren hinreichend fest, dass er zum Zeitpunkt der endgültigen Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im März 2022 die erforderlichen Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 erworben haben muss. b) Der Antragsteller hat mit der Beschwerde auch hinreichend dargetan, dass er die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es an der gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen dreijährigen Ehebestandszeit fehlt. Eine endgültige Klärung dieser Frage bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn u. a. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Diese Voraussetzungen liegen zwar im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor, weil der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer nach § 31 Abs. 1 AufenthG verlängerungsfähigen Aufenthaltserlaubnis gewesen ist. Denn eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz stellt nur dann eine „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, wenn sie diesem nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 -, juris Rn. 17). Der Antragsteller ist aber rechtlich so zu stellen, als ob die Antragsgegnerin vor Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des familiären Zusammenlebens mit seiner chinesischen Ehefrau entschieden hätte. Da der Antragsteller aufgrund der obigen Ausführungen voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gehabt hätte, wäre er im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis gewesen. Dass der Antragsteller den Antrag auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts erst am 26. Oktober 2023 und damit nicht vor Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im März 2022 gestellt hat, ist unschädlich, da das Begehren auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG mit dem bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz vom 26. Oktober 2023, mithin noch vor Entscheidung der Antragsgegnerin über seinen Aufenthaltserlaubnisantrag zum Zwecke der Familienzusammenführung, geltend gemacht wurde. Der Antragsteller hielt sich auch bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin am 14. November 2023 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dabei bezieht sich der Begriff „rechtmäßig“ in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht auf die Ehe, sondern auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes (OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. November 2023 - 2 L 107/23.Z -, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. September 2012 - 11 S 1639/12 -, juris Rn. 5). Denn ihm wurde am 2. Juni 2015 durch die Ausländerbehörde der Stadt München erstmals eine bis zum 14. Mai 2016 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 11 Beschäftigungsverordnung (BeschV) erteilt, welche letztmalig zum 23. Mai 2019 verlängert wurde. Bereits vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis stellte der Antragsteller am 13. Mai 2019 bei der Ausländerbehörde der Stadt Offenbach einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zwecks Familienzusammenführung zu der chinesischen Staatsangehörigen Frau A.A., der nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG Fiktionswirkung entfaltete. Der Senat hat aufgrund der in dem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung zudem ernstliche Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die eheliche Gemeinschaft nicht über die Dauer von drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Das Verwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass keine glaubhaften Hinweise dafür vorlägen, dass der Antragsteller mit Frau A.A. eine schützenswerte Lebensgemeinschaft gemäß Art. 6 GG geführt habe. Die vorgelegten Lohnabrechnungen des Antragstellers und von Frau A.A. wiesen für beide jeweils die Steuerklasse 1 aus. Der Antragsteller habe in seiner Erklärung vom 1. März 2024 angegeben, er sei erst im Juni 2019 zu seiner Ehefrau in eine gemeinsame Wohnung gezogen, vorher habe er in München gewohnt und gearbeitet. Während der zweieinhalb Jahre, die sie zusammengewohnt hätten, sei seine Ehefrau oft geschäftlich unterwegs gewesen und er habe Schwierigkeiten gehabt, seine Angelegenheiten zu regeln. Ferner habe der Antragsteller ausweislich des von ihm vorgelegten Arbeitsvertrags bereits ab dem 1. April 2021 wieder in München gearbeitet. Zwar habe er hierzu angegeben, er sei jedes Wochenende nach Hause gependelt. Diese Angabe sei jedoch bei einem Bruttogehalt von 2.000,00 Euro unter Berücksichtigung der Fahrkosten und der Mietkosten für eine Wohnung in München nicht glaubhaft. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ersichtlich zu viel Gewicht auf die häusliche Gemeinschaft der Eheleute gelegt habe. Auch wenn die Eheleute erst die Ehe geschlossen hätten und später einen gemeinsamen Hausstand bildeten, bedeute dies nicht, dass sie in dieser Zeit keine familiäre Lebensgemeinschaft führten. Auch wenn sie an zwei verschiedenen Orten wohnten (Frankfurt am Main und München), hätten sie doch regen Kontakt gehabt. In seiner eidesstattlichen Erklärung vom 1. März 2024 habe der Antragsteller angegeben, dass seine Frau und er „unermüdlich darüber stritten“, ob sie in München oder Frankfurt am Main leben sollten, bis der Antragsteller schließlich zu seiner Frau gezogen sei. Die Eheleute hätten anschließend zweieinhalb Jahre zusammengewohnt. Auch wenn Frau A.A. in der Zeit oft unterwegs gewesen sei, bedeute dies nicht, dass sie keine Beistandsgemeinschaft geführt hätten. So habe der Antragsteller im Haus seiner Frau gewohnt und sich um den Haushalt sowie ihre Kinder gekümmert. Auch wenn die Erklärung des Antragstellers deutlich mache, dass es wiederholt Streit zwischen den Ehepartnern gegeben habe, so hätten doch beide die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen wollen. Erst im März 2022 habe die Ehefrau des Antragstellers die Trennung vorgeschlagen. Soweit das Verwaltungsgericht seine Auffassung auch darauf gestützt habe, dass der Antragsteller bereits am 1. April 2021 wieder in München zu arbeiten begonnen habe, habe es sich nur um einen vorübergehenden Einsatz bis einschließlich Juli 2021 gehandelt, während dem der Antragsteller das Wochenende in Frankfurt bei seiner Frau verbracht habe. Die Ehepartner hätten versucht, die aufgetretenen ehelichen Probleme zu bewältigen. Anschließend sei der Antragsteller wieder durchgehend in XXX beschäftigt gewesen. Ab dem 10. September 2021 habe er in Frankfurt erneut eine Beschäftigung ausgeübt. Der Senat kann im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht abschließend beurteilen, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft seit der Eheschließung am 12. November 2018 bis zur Trennung der Ehegatten im März 2022 bestand. Eine endgültige Klärung dieser Frage bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In der Regel wird die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsame Lebensführung in der Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet sein, die auch durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. Kennzeichnend dafür ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im Allgemeinen durch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommen wird (OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2006 - 18 B 1298/06 -, juris Rn. 3 f. m. w. N.). Eine eheliche Lebensgemeinschaft ist dann nicht mehr gegeben, wenn zwar das formale Band der Ehe noch besteht, eine tatsächliche Verbundenheit der Ehegatten, die regelmäßig in der Aufrechterhaltung einer häuslichen Gemeinschaft sowie einer Gewährung von gegenseitigem Beistand besteht, nicht mehr gegeben ist. Allerdings ist nicht immer im Falle getrennter Wohnsitze der Ehegatten von einer Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen (VGH München, Beschluss vom 29. Juli 2005 - 10 CS 05.761 -, juris Rn. 4 und Urteil vom 15. Oktober 2001 - 10 B 00.1973 -, juris Rn. 38). Denn eine eheliche Lebensgemeinschaft setzt nicht zwingend eine häusliche Gemeinschaft voraus. Die Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft lässt es nicht zu, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren (OVG Saarbrücken, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 2 B 257/21 -, juris Rn. 9). Erweist sich der Ehegatte eines Ausländers weiterhin als dessen wesentliche Bezugsperson und möchte mit diesem ein gemeinsames Leben führen, kann unter bestimmten Voraussetzungen von einem Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft auch nach Auszug des Ausländers aus der gemeinsamen Wohnung ausgegangen werden. So kann etwa der vorübergehende oder auch dauerhafte Verzicht auf die häusliche Gemeinschaft bei Ehen von zwei an weit entfernten Orten beschäftigten Ehegatten, bei der Inhaftierung eines Ehegatten oder bei der dauerhaften stationären Unterbringung eines schwerst erkrankten oder pflegebedürftigen Ehegatten einen nachvollziehbaren Grund haben (OVG Saarbrücken, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 2 B 257/21 -, juris Rn. 9). Maßgeblich für die Feststellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten. Die Beweislast für das Bestehen dieses Herstellungswillens als einer inneren Tatsache trägt der Ausländer (OVG Saarbrücken, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 2 B 257/21 -, juris Rn. 9). Nach diesen Maßstäben spricht einiges dafür, dass die eheliche Gemeinschaft über die Dauer von drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestand. Für eine eheliche Lebensgemeinschaft über die Dauer von drei Jahren spricht die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 1. März 2024 (Blatt 167 eGA), die mit den sich in der Akte befindlichen Lohnbescheinigungen sowie den im familienrechtlichen Scheidungsverfahren abgegebenen Erklärungen in Einklang steht. So lässt sich der Akte entnehmen, dass der Antragsteller zu seiner Ehefrau nach XXX zog und unter der Anschrift XXX wohnte. Aus der Akte ergibt sich zwar, dass der Antragsteller noch bis März 2019 in München arbeitete (Bl. 310 eBA), jedoch nahm er bereits ab April 2019 in VVV eine Beschäftigung auf und wohnte unter der Anschrift seiner Ehefrau in XXX (Blatt 309 eBA). Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller nach der Eheschließung das Arbeitsverhältnis sowie seine Wohnung erst fristgerecht kündigen und seinen Hausstand auflösen musste, erscheint eine Dauer von mehreren Monaten bis zum Zusammenziehen nicht ungewöhnlich. Hinzu kommt der Umstand, dass die Eheleute sich erst nach der Ehe darauf verständigten, an welchem Wohnort sie ihre eheliche Gemeinschaft führen wollten. Auch die Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma B. in München auf ab dem 1. April 2021 (Blatt 344 eBA) lässt die eheliche Lebensgemeinschaft nicht entfallen, da die Eheleute offensichtlich an der Ehe festhalten wollten. Denn der Antragsteller gab seine Beschäftigung bereits wenige Monate später auf und fing ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrags bei der Firma C. GmbH ab dem 1. Oktober 2021 in V. an zu arbeiten. Zugleich wohnte er wieder unter der Anschrift seiner Ehefrau in XXX (Blatt 382 eBA). Dass die eheliche Gemeinschaft ab März 2022 nicht mehr bestand, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Protokoll des Familiengerichts G. (Az.: TTT). Denn die Ehegatten erklärten im Scheidungstermin übereinstimmend, erst seit März 2022 getrennt zu leben; der Antragsteller sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Ausweislich der Lohnescheinigung vom Mai 2022 wohnte der Antragsteller nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung unter der Wohnanschrift in der ZZZ (Blatt 395 eBA). 3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat die Antragsgegnerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). 4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nummer 8.1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der am 21. Februar 2025 beschossenen Fassung und folgt der Festsetzung in der ersten Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).