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Beschluss

22 TL 2434/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 22. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0321.22TL2434.95.0A
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Entscheidungsgründe
II Die Beschwerde ist unbegründet, denn der Antrag hat in der im Beschwerdeverfahren gestellten Form Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt ihm nicht das für eine Sachentscheidung des Gerichts notwendige Rechtsschutzinteresse. Die zwischen den Verfahrensbeteiligten streitige Maßnahme, nämlich die Durchführung von Zeiterfassungsmaßnahmen bei Reinigungskräften in der Abteilung Chirurgie zur Feststellung des bewältigten Arbeitsaufwandes, hat sich zwar durch ihren Vollzug in der Weise erledigt, daß sie nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Es kommt aber eine von dem strittigen Vorgang losgelöste Feststellung zu der dahinter stehenden Rechtsfrage in Betracht, da ein entsprechender Antrag gestellt worden ist und für ein derartiges Begehren ein rechtlich schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2.6.1993 - 6 P 3.92 - BVerwGE 92, 295). Ein derartiges Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr kann deshalb bejaht werden, weil es mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit wiederum Streit über die dem Vorgang zugrundeliegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage, ob dem Antragsteller bei einer manuellen Zeiterfassung des von Reinigungskräften in der Abteilung Chirurgie zu bewältigenden Arbeitsaufwandes ein Mitbestimmungsrecht zusteht, geben wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.3.1986 - 6 P 5.85 - BVerwGE 74, 100, vom 3.2.1992 - 6 P 28.91 - BVerwGE 92, 47 und vom 12.11.1993 - 6 P 8.92 - PersR 1994, 76). Der Beteiligte hat nämlich erklärt, daß derartige Maßnahmen in absehbarer Zeit erneut von dem Dienststellenleiter ergriffen werden könnten, um auf der Grundlage entsprechender Arbeitszeitmessungen organisatorische oder personelle Entscheidungen vorbereiten und treffen zu können. Der Antrag ist auch begründet, da die Zeiterfassung des von einer Reinigungskraft bewältigten Arbeitsaufwandes mittels einer Stoppuhr der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 3. Alternative HPVG unterliegt, wenn diese Zeiterfassung dazu dienen soll, den Personalbedarf zu klären. Bei der streitigen Maßnahme handelt es sich um ein Verfahren bzw. eine Methode der Wirtschaftlichkeits- oder Organisationsprüfung. Der Mitbestimmungstatbestand des § 81 Abs. 1 Satz 1 3. Alternative ist dann erfüllt, wenn entweder die Wirtschaftlichkeit oder die Organisation überprüft werden soll. Nach dem Schutzzweck der Norm sollen bei Überprüfungen, die organisatorische Entscheidungen vorbereiten sollen, die Interessen der Beschäftigten berücksichtigt werden, damit die aus deren Sicht wesentlichen Gesichtspunkte für die Erfassung und Messung der Arbeitsleistungen bei der Festlegung der Methoden und Verfahrensweisen beachtet werden. Entgegen der vom Beteiligten vertretenen Auffassung kommt es bei der Mitbestimmung nach § 81 Abs. 1 HPVG nicht darauf an, daß die Maßnahme eine bestimmte Intensität hat oder bestimmte abgeschlossene Abteilungen betrifft; dies läßt sich schon dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Gegen eine derartige Auslegung der Vorschrift spräche auch ihr oben beschriebener Schutzzweck. Zu überlegen bliebe allenfalls, ob angesichts der sonstigen in § 81 HPVG enthaltenen Mitbestimmungstatbestände mit dem Begriff "Festlegung von Verfahren und Methoden" schon eine einzelne und nur wenige Beschäftigte betreffende Maßnahme gemeint sein kann oder ob dieser Begrifflichkeit ein Generalisierungsmoment innewohnt und mithin für die Anwendung dieses Mitbestimmungstatbestandes erforderlich ist, daß Verfahren und Methoden allgemein, das heißt in mehreren vergleichbaren Fällen über einen längeren Zeitraum, angewandt werden sollen. Gegen diese Auslegung spricht aber, daß sich die Regelung nach ihrem Wortlaut auf jede - auch einmalige - Wirtschaftlichkeits- oder Organisationsprüfung bezieht und nach dem Sinn auch auf jede derartige Prüfung beziehen muß, weil sie zu einschneidenden Veränderungen für die Beschäftigten führen kann und sich die festgelegten Verfahren und Methoden auf die zukünftigen Arbeitsbedingungen in erheblicher Weise auswirken können. Eine Zeiterfassung mittels Stoppuhr, die die Arbeitsleistung von Reinigungskräften dokumentieren soll, um den Personalbedarf für spätere Organisationsentscheidungen zu klären, stellt sich danach als Organisationsprüfung im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. HPVG dar, die hinsichtlich der Verfahrensweise mitbestimmungspflichtig ist. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 111 Abs. 3 HPVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG). I. Zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob dem Antragsteller vor der Durchführung von Maßnahmen zur Erfassung der Arbeitszeit einzelner Bediensteter im Reinigungsdienst ein Mitbestimmungsrecht zusteht oder nicht. Seit August 1994 war die Situation im Reinigungsdienst in der Abteilung Chirurgie des Klinikums Gegenstand mehrerer Erörterungen zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten. Dabei ging es insbesondere um die Bewältigung des Arbeitsanfalls durch die vorhandenen Reinigungskräfte; mehrere Mitarbeiterinnen im Reinigungsdienst waren ausgefallen, zwei Stellen waren nicht besetzt. Daher wurde auch die Vergabe von Reinigungsaufgaben an Fremdfirmen erörtert. In einer gemeinsamen Erörterung vom 14.9.1994 teilte der Vertreter des Beteiligten dem Antragsteller mit, ein Mitarbeiter sei für drei Tage beauftragt worden, die Zeiten für die einzelnen Tätigkeiten der Reinigungskräfte zu erfassen; diese Zeiterfassung habe sich auf eine Reinigungskraft erstreckt, die zwei Stationen zu versorgen gehabt habe. Trotz zusätzlicher Tätigkeiten (Auf- und Abhängen von Gardinen, Auswaschen des Kühlschranks) habe die Reinigungskraft nach dem Ergebnis der Zeiterfassung die volle, ihr zur Verfügung stehende Arbeitszeit nicht für Reinigungsaufgaben benötigt. Mit Schreiben vom 16.9.1994 forderte der Antragsteller den Beteiligten auf, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten, da die vorgenommene Zeiterfassung gemäß § 81 Abs. 1 Hessisches Personalvertretungsgesetz - HPVG - seiner Mitbestimmung unterliege. Der Beteiligte lehnte die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens mit Schreiben vom 20.9.1994 im wesentlichen mit der Begründung ab, die derzeitige Untersuchung diene lediglich der Entscheidungsvorbereitung und stelle noch keine Vorentscheidung bezüglich künftiger organisatorischer oder personeller Einzelmaßnahmen dar. In einem Schreiben vom 12. Dezember 1994 erklärte er, die Ergebnisse der Erhebung sollten zur Entscheidungsfindung der Dienststelle bei der künftigen Organisation der Arbeitsverteilung im Reinigungsdienst der chirurgischen Klinik herangezogen werden. Am 20.2.1995 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat die Ansicht vertreten, bei der Zeiterfassung bezüglich der Arbeitsabläufe im Reinigungsdienst der Chirurgie handele es sich um die gemäß § 81 Abs. 1 HPVG mitbestimmungspflichtige Festlegung eines Verfahrens für eine Organisationsprüfung. Indem der Beteiligte einen Mitarbeiter beauftragt habe, mit einer Stoppuhr die Arbeitsabläufe im Reinigungsdienst der Chirurgie zeitlich zu erfassen, seien planmäßig Daten und Fakten über die innere Ablauforganisation des Reinigungsdienstes erhoben worden. Daneben komme ein Mitbestimmungsrecht auch aus § 74 Abs. 1 HPVG in Betracht; diese Vorschrift enthalte keinen abschließenden Mitbestimmungskatalog. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß dem Antragsteller bei der Zeiterfassung des zu bewältigenden Arbeitsaufwandes von Mitarbeitern des Klinikums mittels einer Stoppuhr durch einen sonstigen Mitarbeiter des Klinikums ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält die durchgeführte Maßnahme für nicht mitbestimmungspflichtig, da durch die Zeiterfassung weder neue Arbeitsmethoden eingeführt noch allgemeine Grundsätze für die Bemessung des Personalbedarfs aufgestellt worden seien; es handele sich auch nicht um die Festlegung von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen. Mithin greife § 81 Abs. 1 HPVG nicht ein. Unter Wirtschaftlichkeitsprüfungen seien Prüfungen der Zweckmäßigkeit als Verhältnis von Mittel und Zweck zu verstehen. Organisationsprüfungen seien solche Untersuchungen, die Aufschluß über einen sinnvollen Einsatz der Beschäftigten einer Einheit sowie über eine gerechte Arbeitsverteilung geben sollten. Dazu zählten auch die Überprüfungen von Ablauforganisationen. Nicht jede Erhebung von Fakten stelle aber bereits eine Organisations- oder Wirtschaftlichkeitsprüfung dar. Jede dieser Prüfungen setze eine gewisse Systematik voraus. Bei der durchgeführten Zeitmessung seien jedoch für den Reinigungsdienst am Klinikum keine Verfahren und Methoden im Sinne von § 81 Abs. 1 HPVG festgelegt worden, vielmehr sei nur der Istbestand für einen kleinen Teil dieses Arbeitsbereichs durch Zeitmessung erfaßt worden. Mit der zeitlichen Erfassung des augenblicklichen Aufwandes an Arbeit und Zeit im dortigen Teil eines Arbeitsbereichs würden nur einfache Zeitmessungen vorgenommen, die jedoch keine Festlegung komplexerer Methoden und Verfahren für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit oder der Organisation des Reinigungsdienstes erforderten. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 HPVG sei ebenfalls nicht gegeben, da die angeordnete Maßnahme weder von ihrem Gewicht noch von ihrer Erheblichkeit her einem der im Katalog des § 74 HPVG aufgeführten Beispieltatbestände entspreche; die einmalige Erfassung von Zeiten und Tätigkeiten beinhalte nicht die Kontrolldichte, wie sie in § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG vorausgesetzt werde. Mit Beschluß vom 29.5.1995 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und festgestellt, daß dem Antragsteller bei der Zeiterfassung des zu bewältigenden Arbeitsaufwandes von Mitarbeitern des Klinikums durch den Einsatz einer Stoppuhr ein Mitbestimmungsrecht nach § 81 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. HPVG (Festlegung von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen) zustehe. Gegen diesen ihm am 26.6.1995 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am 24.7.1995 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem Mitbestimmungsrecht ausgegangen. Unter Wirtschaftlichkeitsprüfungen seien Prüfungen der Zweckmäßigkeit als Verhältnis von Mittel und Zweck zu verstehen. Ein Handeln sei demnach wirtschaftlich, wenn das Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem erstrebten Zweck günstig ausfalle. Unter Organisationsprüfungen seien diejenigen Prüfungen zu verstehen, die Aufschluß über einen sinnvollen Einsatz der Beschäftigten einer Einheit sowie über eine gerechte Arbeitsverteilung geben sollten. Dazu zähle auch die Überprüfung der Ablauforganisation. Nicht jede Erhebung von Fakten stelle aber bereits eine Organisations- oder Wirtschaftlichkeitsprüfung dar. Beide Arten von Prüfungen setzten eine gewisse Systematik der Prüfungen voraus. Im vorliegenden Fall seien für den Reinigungsdienst am Klinikum jedoch nicht "Verfahren und Methoden" festgelegt worden, vielmehr sei lediglich der Ist-Zustand für einen kleinen Teil des Arbeitsbereichs Reinigungsdienst durch Zeitmessung erfaßt worden. Durch die zeitliche Erfassung des augenblicklichen Aufwandes an Arbeit und Zeit in dem genannten Bereich seien lediglich einfache Zeitmessungen vorgenommen worden, die jedoch keine Festlegung komplexerer Methoden und Verfahren für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit oder der Organisation des Reinigungsdienstes erfordert und beinhaltet hätten. § 81 HPVG erfasse nur solche Untersuchungen, die von einer gewissen Erheblichkeit seien, was nicht der Fall sein könne, wenn es um die Zeiterfassung einer einzelnen Reinigungskraft an drei Tagen gehe. Wie Rückfragen ergeben hätten, seien bei zwei Mitarbeiterinnen Zeitmessungen vorgenommen worden, wobei eine Mitarbeiterin an drei Tagen und die andere an zwei Tagen betroffen gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt seien im Reinigungsdienst der Chirurgie neun Hausangestellte und zwei Aushilfsangestellte beschäftigt gewesen. Der Beteiligte beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 29. Mai 1995 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers in der neu gefaßten Form abzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß festgestellt wird, daß der Beteiligte den Antragsteller gemäß § 81 Abs. 1 HPVG zu beteiligen hat, bevor er Maßnahmen durchführt, die dazu dienen, die Dauer einzelner Tätigkeiten von Reinigungskräften zu ermitteln, um den Personalbedarf für den Reinigungsdienst zu klären. Er vertritt die Ansicht, eine Organisationsuntersuchung liege nicht nur dann vor, wenn es sich um Untersuchungen von einer gewissen Erheblichkeit handele; auch sei nicht erforderlich, daß sich eine derartige Untersuchung auf eine abgeschlossene Organisationseinheit beziehen müsse. Nach seiner Kenntnis seien mittels Stoppuhr die Arbeitszeiten bei insgesamt drei Mitarbeiterinnen erfaßt worden (Frau B, Frau I, Frau R). Die Zeiterfassung mittels Stoppuhr stelle auch eine Organisationsuntersuchung dar, da infolge der Notierungen der Arbeitszeiten das Verfahren und die Methode der Organisationsuntersuchung festgelegt worden sei. Die entsprechenden Ergebnisse seien in der Folgezeit festgehalten worden und in eine Arbeitsanalyse eingeflossen. Daß derartige Untersuchungen sich auf eine abgeschlossene Organisationseinheit beziehen müßten, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zwar erstrecke sich das Mitbestimmungsrecht nicht auf das "ob" einer derartigen Prüfung; es erfasse aber den Ablauf, d.h. die Festlegung von Verfahren und Methoden der Durchführung. Demgemäß sei im vorliegenden Fall die Frage, bei welchen Reinigungskräften eine Zeiterfassung habe erfolgen sollen, ob diese anonym oder offen geschehen und mit welchen technischen Mitteln sie habe durchgeführt werden sollen, mitbestimmungspflichtig gewesen.