Beschluss
22 TL 3947/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 22. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:1114.22TL3947.95.0A
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Leitsätze
1. Bricht die übergeordnete Dienststelle vor der Unterrichtung der Stufenvertretung das Mitbestimmungsverfahren ab, so bleibt der örtliche Personalrat im personalvertretungsrechtlichen Be- schlußverfahren antragsbefugt.
2. Im Fall eines ohne die erforderliche Zustimmung des Personalrats abgeschlossenen Arbeitsvertrages ist das zu Unrecht abgebrochene Beteiligungsverfahren zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes auf Antrag des Personalrats fortzusetzen.
3. Ein Dienststellenleiter ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren passivlegitimiert, wenn er durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wäre.
4. Die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme ist nur dann einer Nichtbegründung gleichzustellen und damit unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bricht die übergeordnete Dienststelle vor der Unterrichtung der Stufenvertretung das Mitbestimmungsverfahren ab, so bleibt der örtliche Personalrat im personalvertretungsrechtlichen Be- schlußverfahren antragsbefugt. 2. Im Fall eines ohne die erforderliche Zustimmung des Personalrats abgeschlossenen Arbeitsvertrages ist das zu Unrecht abgebrochene Beteiligungsverfahren zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes auf Antrag des Personalrats fortzusetzen. 3. Ein Dienststellenleiter ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren passivlegitimiert, wenn er durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wäre. 4. Die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme ist nur dann einer Nichtbegründung gleichzustellen und damit unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. I. Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller zu Recht seine Zustimmung zu der Einstellung des Herrn L. als Technischer Leiter des Botanischen Gartens des Fachbereichs Biologie der J.-L.-Universität G. verweigert hat. Die J.-L.-Universität G. schrieb "die Stelle der Technischen Leitung" des Botanischen Gartens für Fachhochschulabsolventen und -absolventinnen (Gartenbauingenieurinnen und Gartenbauingenieure) aus. Erwartet wurde mehrjährige, gärtnerisch orientierte Berufserfahrung als Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterin oder in vergleichbarer Position in einem Botanischen Garten oder in einem Gartenbaubetrieb mit großem Artensortiment. Eine zusätzliche gärtnerische Berufsausbildung wurde für wünschenswert gehalten. Es gingen zahlreiche Bewerbungen ein. 23 Bewerber wurden nicht für ein Vorstellungsgespräch vorgesehen. In der Rubrik "Die vorhandene Berufserfahrung entspricht nicht den Anforderungen im Sinne der Ausschreibung" wurde u.a. die Bewerberin M. mit dem Zusatz aufgeführt: "Universitätsstudium, Berufspraxis vorwiegend im Verkaufswesen". Mit drei Bewerbern und einer Bewerberin wurden Vorstellungsgespräche geführt, an denen auch ein Vertreter des Antragstellers teilnahm. Nachdem sich ein Auswahlgremium, darunter der Prodekan und der Wissenschaftliche Leiter des Botanischen Gartens mit Schreiben vom 14. Dezember 1994 für Herrn L. ausgesprochen hatten, beantragte der Kanzler der J.-L.Universität G. mit Schreiben vom 6. April 1995 bei dem Antragsteller dessen Zustimmung zur Einstellung des Herrn L.. Mit Schreiben vom 27. April 1995, eingegangen bei dem Beteiligten am 28. April 1995, lehnte der Antragsteller die Einstellung des Herrn L. ab und führte zur Begründung u.a. aus, der Frauenförderplan für das nichtwissenschaftliche Personal sehe für die Besetzung der Stelle eine Frau vor. Im übrigen weise Frau Lo. die bessere Qualifikation auf. Sie habe nach der Gärtnerlehre im Juli 1985 die Gehilfenprüfung abgelegt. Von Oktober 1985 bis Januar 1991 habe sie den wissenschaftlichen Studiengang Gartenbau an der Universität Hannover mit dem Abschluss Diplomingenieur agr. bestanden. Das Gesamturteil laute "gut". Nach der Gärtnerlehre und während des Studiums habe sie Berufspraxis gesammelt. Sie sei zwei Jahre als wissenschaftliche Hilfskraft im Institut für Bodenkunde der Universität Hannover, einen Monat bei einem Gemüsebau-Institut in Angers in Frankreich und ein Jahr als Volontärin in einem Industrie-Erdenwerk in Lauterbach tätig gewesen. In diesem Betrieb habe sie auch 14 Monate als Versuchsingenieurin gearbeitet. Die Stelle werde turnusmäßig alle zwei Jahre Hochschulabgängern zur Verfügung gestellt. Von Juni 1993 bis Oktober 1994 (14 Monate) habe sie als Gartenbauingenieurin bei der Landesgartenschau Paderborn gearbeitet. Für die umfangreichen Aufgaben bei der Leitung eines Botanischen Gartens bringe sie aufgrund ihrer Ausbildung an einer Universität und der Berufserfahrung, die sie auch noch während des Studiums und anschließend habe sammeln können, die besten Voraussetzungen mit. Die fehlende weitere Berufspraxis könne ihr nicht zum Nachteil angelastet werden, weil sie arbeitssuchend sei. Die weitere Mitbewerberin Frau M. sei ebenfalls aufgrund der eingereichten Unterlagen mindestens gleich, wenn nicht besser qualifiziert als der Vorgeschlagene. Sie sei aber zu den Vorstellungsgesprächen nicht eingeladen worden, weil sie sich in Kanada befunden habe. Sie habe eine vierjährige Berufserfahrung als leitende Angestellte auf einem Gärtnerhof. Ihr würden ausgezeichnete fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten sowie pädagogische Fähigkeiten bescheinigt. Sie habe an der Technischen Universität München, Weihenstephan, studiert und ihr Diplom mit der Note "gut bestanden" abgelegt. Sie sei ebenfalls arbeitssuchend und stehe sofort zur Verfügung. Sie belege ihre pädagogischen Fähigkeiten als einzige mit ihren Zeugnissen. Mit Schreiben vom 8. Mai 1995 beantragte der Beteiligte zu 1. bei der Beteiligten zu 2. die Durchführung des Stufenverfahrens. Mit Schreiben vom 29. Mai 1995 antwortete die Beteiligte zu 2., die beabsichtigte Personalmaßnahme gelte als gebilligt, denn der Antragsteller habe seine Zustimmungsverweigerung mit nicht sachbezogenen Gründen gerechtfertigt. Der Beteiligte zu 1. teilte die Entscheidung der Beteiligten zu 2. dem Antragsteller mit Schreiben vom 9. Juni 1995 mit. Am 1. August 1995 schloss das Land Hessen mit Herrn L. einen Arbeitsvertrag, aufgrund dessen Herr L. mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 eingestellt wurde. Am 9. August 1995 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen, seine Ablehnungsgründe lägen nicht außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes des § 77 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG. Zu Unrecht sei die Bewerberin M. vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen worden. Der von dem Prodekan genannte Grund, Frau M. sei zur Zeit der Einladung zu den mündlichen Vorstellungsgesprächen in Kanada gewesen, verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch dieser Bewerberin. Der Antragsteller habe auch zu Recht die Verletzung des für den Sachbereich Biologie bestehenden Frauenförderplanes gerügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe der Personalrat die Einwände vorbringen, die auch das Gericht im Rahmen eines Konkurrentenverfahrens zu prüfen habe. Bereits die Möglichkeit des Vorliegens eines Ablehnungsgrundes reiche aus, um eine wirksame Zustimmungsverweigerung durch den Personalrat anzunehmen. Es könne dahinstehen, ob der weitere Ablehnungsgrund, wonach die Mitbewerberin Lo. die besser qualifizierte Bewerberin sei, die Ablehnung trage, denn auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, habe der Antragsteller zulässigerweise weitere Ablehnungsgründe geltend gemacht. Der Antragsteller hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beteiligte zu z. durch den Abbruch des Beteiligungsverfahrens bezüglich der Besetzung der Stelle des Technischen Leiters des Botanischen Gartens des Fachbereichs Biologie der J.-L.Universität G. und der Beteiligte zu 1. durch die beabsichtigte Einstellung von Herrn L. zum 1. Oktober 1995 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzen, 2. für den Fall der Stattgabe, hilfsweise der rechtskräftigen Stattgabe des Antrags zu 1., 2.1 die Beteiligte zu 2. zu verurteilen, das Beteiligungsverfahren bezüglich der Besetzung der Stelle des Technischen Leiters des Botanischen Gartens des Fachbereiches Biologie der J.-L.-Universität G. fortzusetzen, hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte zu 2. verpflichtet ist, das Beteiligungsverfahren bezüglich der zuvor genannten Maßnahme fortzusetzen, 2.2 den Beteiligten zu 1. zu verurteilen, die Einstellung von Herrn L. zu unterlassen, hilfsweise festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, die Einstellung von Herrn L. zu unterlassen, weiter hilfsweise, 2.3 den Beteiligten zu 1. zu verurteilen, die Beschäftigung von Herrn L. zu unterlassen, hilfsweise festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, die Beschäftigung von Herrn L. zu unterlassen. Die Beteiligten zu 1. und z. haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 25. September 1995 .festgestellt, dass die Beteiligte zu z. durch den Abbruch des Beteiligungsverfahrens und der Beteiligte zu 1: durch die beabsichtigte Beschäftigung des ausgewählten Bewerbers zum 1. Oktober 1995 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzten. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Hauptantrag sei zulässig. Der Antragsteller sei antragsbefugt, da die übergeordnete Dienststelle vor der Unterrichtung der Stufenvertretung das Mitbestimmungsverfahren abgebrochen habe. Für den Hauptantrag bestehe auch ein Rechtsschutzinteresse, weil nach einer vollzogenen Einstellung des Arbeitnehmers das zu Unrecht abgebrochene Beteiligungsverfahren fortgesetzt werden könne. Der Hauptantrag sei auch begründet. Die Beteiligte zu 2. sei zu Recht beteiligt worden. Breche der Leiter der übergeordneten Dienststelle vor der Einschaltung der Stufenvertretung das Mitbestimmungsverfahren ab, so seien sowohl der der Personalvertretung zugeordnete Dienststellenleiter als auch der Leiter der übergeordneten Dienststelle beteiligtenfähig. Der Antragsteller habe die Zustimmung zur Einstellung des Herrn L. wirksam verweigert, denn der Einwand des Antragstellers, die Bewerberin M. sei zu dem Vorstellungsgespräch nicht geladen worden, weil sie sich in Kanada aufgehalten habe, sei beachtlich. Dieser Grund stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Mitbewerberin dar. Eine mangelnde Berufserfahrung dieser Mitbewerberin sei nur mit den Hinweisen "Universitätsstudium, Berufspraxis vorwiegend im Verkaufswesen" begründet worden. Hierbei erschließe sich nicht, warum das von ihr absolvierte Universitätsstudium im Zusammenhang mit der Feststellung, die vorhandene Berufserfahrung entspreche nicht den Anforderungen im Sinne der Ausschreibung, erwähnt werde. Die Anträge zu 2. seien unzulässig. Für die Anträge zu 2.1 fehle das Feststellungsinteresse. Kämen die Dienststellenleiter nach der rechtskräftigen Feststellung des unzulässigen Abbruchs ihrer Verpflichtung zur Fortsetzung des Verfahrens nicht nach, könne die Personalvertretung ein weiteres Beschlussverfahren anhängig machen. Für die Anträge zu 2.2 und 2.3 fehle ebenfalls das Feststellungsinteresse. Dem Personalrat sei es verwehrt, einen Anspruch auf Unterlassung, Untersagung, Rückgängigmachung, Aufhebung oder Vornahme einer nach seiner Auffassung beteiligungspflichtigen Maßnahme geltend zu machen. Diese Begehren gingen über die allein mögliche Feststellung von Beteiligungsrechten hinaus. Die Beteiligten und der Antragsteller haben rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt. Die Beteiligten tragen vor, ein Zustimmungsverweigerungsgrund liege nicht vor. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Frau M. wegen ihres Aufenthalts in Kanada nicht zu einem Vorstellungsgespräch geladen worden sei. Die bloße Behauptung von Tatsachen, die jeglicher Grundlage entbehrten,.könne nicht zu einer wirksamen Zustimmungsverweigerung führen. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, die Nichteinladung von Frau M. stelle unter Würdigung ihrer beruflichen Qualifikation eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung dar. Nach der Ausschreibung sei u.a. eine Gärtnerlehre verlangt worden, die Frau M. nicht absolviert habe. Darüber hinaus verfüge sie nicht über einen Fachhochschulabschluss, sondern über einen Universitätsabschluss. Nach ihrem Arbeitszeugnis sei der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit am Gärtnerhof F. im Marketing angesiedelt gewesen. Eine Prüfungskompetenz der Personalvertretung im Umfang der in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren den Verwaltungsgerichten zustehenden Prüfungskompetenz käme der Wahrnehmung von Individualinteressen einer einzelnen Bewerberin oder eines einzelnen Bewerbers gleich. Auch wenn die Koordination der Lehrlingsausbildung Gegenstand der Stellenausschreibung gewesen sei, so habe das Auswahlgremium einer berufs- und arbeitspädagogischen Ausbildereignung nicht eine solche Priorität beigemessen, die einen entsprechenden Nachweis als weiteres Auswahlkriterium gerechtfertigt hätte. Die Nichteinbeziehung der Ausbildereignung in die Aufstellung der Auswahlkriterien sei nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Dies gelte auch für die Frage, inwieweit ein Universitätsstudium den geforderten Fachhochschulabschluss ersetzen könne. Da Frau M. offensichtlich nicht alle Voraussetzungen der Auswahlkriterien erfülle und die Vereinbarkeit der Auswahlkriterien mit der Stellenausschreibung nicht bezweifelt worden sei, lägen die vom Antragsteller geltend gemachten Einwände außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes. Für die Fortsetzung des Beteiligungsverfahrens bliebe kein Raum, denn die Einstellung des Bewerbers L. stehe nicht mehr zur Disposition und könnte nicht mehr rückgängig gemacht oder durch Kündigung beendet werden. Sofern die Einigungsstelle die Einstellung ablehnen würde, wäre diese Entscheidung nicht durch die Landesregierung ersetzbar, weil der Technische Leiter des Botanischen Gartens nicht im hoheitlichen Bereich im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 1 HPVG tätig sei. Die Beteiligen beantragen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. September 1995 zu ändern und den Antrag insgesamt abzuweisen sowie die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, 1. die Beschwerde der Beteiligten zurückzuweisen, 2. auf die Beschwerde des Antragstellers 2.1 die Beteiligte zu 2. zu verurteilen, das Beteiligungsverfahren bezüglich der Besetzung der Stelle des Technischen Leiters des Botanischen Gartens des Fachbereiches Biologie der J.-L.-Universität G. fortzusetzen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beteiligte zu 2. verpflichtet ist, das Beteiligungsverfahren bezüglich der zuvor genannten Maßnahme fortzusetzen, 2.2 den Beteiligten zu 1. zu verurteilen, die Beschäftigung von Herrn L. zu unterlassen, hilfsweise, festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, die Beschäftigung von Herrn L. zu unterlassen. Der Antragsteller trägt vor, nach dem erstinstanzlichen Erfolg des Hauptantrags sei die Bedingung für die unechten Hilfsanträge zunächst eingetreten. Sollte das Beschwerdegericht den Feststellungsausspruch des Verwaltungsgerichts aufheben, wären auch die unechten Hilfsanträge des Antragstellers zunächst gegenstandslos. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Antrag zu 2.1 nicht mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Unter Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse der Antragsteller trotz festgestellter Verletzung des Beteiligungsrechts gegebenenfalls einen mehrzügigen Rechtsstreit abwarten, bevor das Beteiligungsverfahren fortgesetzt werden könne. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 7. Dezember 1994, PersR 1995, 296, und vom 15. März 1995, PersR 1995, 423). Der Begründetheit der Anträge zu 2.1 lasse sich auch nicht die Argumentation aus § 111 Abs. 2 HPVG entgegenhalten. Das Bundesarbeitsgericht habe einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Betriebsrats anerkannt, wobei für jeden Mitbestimmungstatbestand gesondert geprüft werden müsse, ob ein solcher Unterlassungsanspruch bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine bisherige Rechtsprechung zur bloß objektiv-rechtlich bestehenden Verpflichtung des Dienststellenleiters, mitbestimmungswidrig durchgeführte Maßnahmen wieder rückgängig zu machen, nicht korrigiert. Insofern werde wohl der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsprechungsdivergenzen aufzuheben haben. Auch der Beschwerdeantrag zu 2.2 sei zulässig und begründet. Mit ihm verfolge der Antragsteller seinen Beseitigungsanspruch weiter und erwarte vom Senat Zulassung der Rechtsbeschwerde, damit das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung bezüglich der Rechtsfolgen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten im Lichte der Erkenntnisse des Bundesarbeitsgerichts überprüfen könne.- 3 Hefte Verwaltungsvorgänge der J.-L.-Universität G. haben vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet, die Beschwerde der beiden Beteiligten unbegründet. Der vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren als Antrag zu 1. gestellte und im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Hauptantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Bricht die übergeordnete Dienststelle vor der Unterrichtung der Stufenvertretung über die ihr vorgelegte streitige Maßnahme das Mitbestimmungsverfahren ab,-so bleibt der örtliche Personalrat antragsbefugt und kann die Verletzung seiner Beteiligungsrechte im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren geltend machen (BVerwG, Beschluß vom 2. November 1994 - 6 P 28.92 - PersV 1995, 227). Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Für den bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag zu 1. bestehen nach wie vor ein Feststellungsinteresse und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Das mit diesem Antrag verfolgte Begehren hat sich nicht etwa dadurch erledigt, dass Herr L. zum 1. Oktober 1995 eingestellt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht auch im Fall eines ohne die erforderliche Zustimmung des Personalrats abgeschlossenen Arbeitsvertrages weiterhin Raum, das zu Unrecht abgebrochene Beteiligungsverfahren fortzusetzen und so die kollektivrechtlichen Grundlagen der Beschäftigung bzw. ihrer möglichen Beendigung zu klären. Die Fortsetzung des zu Unrecht abgebrochenen Verfahrens zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes sei sogar unumgänglich. Das Verfahren sei daher spätestens im Anschluß an eine rechtskräftige Klärung des unzulässigen Abbruchs auf der Ebene, auf der es abgebrochen worden sei, unverzüglich fortzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - PersR 1995, 296 f. m. w. N.). Der Antrag ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht nicht nur den Beteiligten zu 1., sondern auch die Beteiligte zu z. als passivlegitimiert angesehen. Der Beteiligte zu 1. ist nach wie vor passivlegitimiert, weil durch die begehrte Feststellung, dass der Beteiligte zu 1. durch die Einstellung des Herrn L. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt, die Verpflichtung des Beteiligten zu 1. ausgesprochen wird, die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu beachten. Damit wird der Beteiligte zu 1. in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen. Die Beteiligte zu z. ist passivlegitimiert, weil sie jedenfalls im Falle einer Stattgabe des Antrags zu 2.1 verpflichtet wäre, das Beteiligungsverfahren fortzusetzen und daher auch sie unmittelbar in ihrer personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen wäre. Die Einstellung des Herrn L. gilt nicht als gebilligt, denn der Antragsteller hat seine gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG notwendige Zustimmung zur Einstellung des Herrn L. wirksam verweigert. Nach § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG gilt eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Dienststellenleiter die Zustimmung beantragt hat, diese schriftlich begründet verweigert. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Antragsteller hat in einem insgesamt 2 1/2-seitigen Schreiben vom 27. April 1995 seine Zustimmungsverweigerung begründet. Die Zustimmungsverweigerung ist auch beachtlich. Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 31.91 PersR 1994, 18 f., 27. September 1993 - 6 P 4.93 - BVerwGE 94, 178 ff., 179/180, 30. November 1994 - 6 P 11.93 - PersR 1995, 130 = DVBL. 1995, 204, 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - PersR 1995, 296 ff., 298/299, 6. September 1995 - 6 P 41.93 - PersR 1996, 24 f., jeweils m. w. N.), der der Senat folgt (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 18. März 1993 - HPV TL 2698/90 - PersR 1994, 221 f., B. Juli 1993 - 1641/91 -, 10. November 1994 - TL 884/94 - PersR 1995, 212 ff., 214), ist die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme - auch ohne gesetzliche Festlegung der zugelassenen Verweigerungsgründe - nur dann einer Nichtbegründung gleichzustellen und damit unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem derartigen Bezug würde es fehlen, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand nicht mehr zuordnen ließen oder sie sich in allgemeinen formelhaften Wendungen erschöpften, die keinen Bezug zu dem konkreten Fall mehr erkennen lassen. Ist eine derartige Zuordnung offensichtlich nicht mehr möglich, so läßt das erkennen, dass der Personalrat keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Frist als gebilligt. Aus allem ergibt sich, dass ein Personalrat nach hessischem Recht die Zustimmung zu einer Einstellung grundsätzlich aus jedem sachlichen Grund verweigern darf, der nicht offensichtlich außerhalb dieses Mitbestimmungstatbestandes liegt (BVerwG, Beschluß vom 6. September 1995, a. a. O., S. 25). Die Mitbestimmung gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG bezieht sich auf die Eingliederung der zur Einstellung vorgesehenen Person (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. September 1995, a. a. O., S. 25; Hess. VGH, Beschlüsse vom 18. März 1993, a. a. 0., S. 222, 10. November 1994, a. a. O., S. 214). Dabei hat der Personalrat das Recht zu prüfen, ob die beabsichtigte Einstellung gegen Rechtsvorschriften, gegen eine gerichtliche Entscheidung oder gegen Verwaltungsvorschriften verstößt. Er darf seine Zustimmung auch verweigern, wenn er feststellt, dass durch die getroffene Auswahlentscheidung andere Bewerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt werden. Allerdings steht ihm nicht das Recht zu, an der Auswahlentscheidung mitzuwirken; insbesondere darf der Personalrat nicht sein eigenes Werturteil über die Eignung des ausgewählten Bewerbers und der Mitbewerber an die Stelle der Beurteilung des Dienststellenleiters setzen, weil die Beurteilung der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bei der Einstellung allein dem Dienstherrn obliegt. Nach allem hat der Antragsteller sich auf Seite 2 der Zustimmungsverweigerung vom 27. April 1995 zu Unrecht darauf berufen, Frau Lo. weise die bessere Qualifikation auf. Ob ein Bewerber das Anforderungsprofil besser erfüllt als ein anderer, ist ein Aspekt, der die Eignung des ausgewählten Bewerbers und der Mitbewerber betrifft. Insoweit ist dem Dienststellenleiter ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar ist und in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen kann. Dass der Beteiligte zu 1. durch die Nichteinstellung von Frau Lo. seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat jedoch jedenfalls mit einem Teil der die Bewerberin Frau M. betreffenden Ausführungen auf Seite 3 des Schreibens vom 27. April 1995 seine Zustimmung zur Einstellung des Herrn L. wirksam verweigert, denn diese Ausführungen sind nicht unbeachtlich. Sinngemäß rügt der Antragsteller eine auf unsachlichen Erwägungen beruhende und damit gegen Art. 3 des Grundgesetzes - GG - verstoßende Benachteiligung der Mitbewerberin Frau M. Soweit der Antragsteller in seiner Zustimmungsverweigerung darlegt, Frau M. habe eine vierjährige Berufserfahrung als leitende Angestellte auf dem Gärtnerhof F., es würden ihr ausgezeichnete fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten sowie pädagogische Fähigkeiten bescheinigt, sie habe an der Technischen Universität München studiert und ihr Diplom mit der Note "gut bestanden" abgelegt, sie hätte zum Vorstellungsgespräch geladen werden müssen, macht der Antragsteller -wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt - bei verständiger Würdigung zumindest u. a. geltend, die Nichteinladung von Frau M. zu einem Vorstellungsgespräch stelle unter Würdigung ihrer beruflichen Qualifikation eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung dar. Anders als im Fall der Mitbewerberin Lo. wird hier nicht der Versuch unternommen, eine eigene Eignungsbeurteilung des Antragstellers an diejenige des beteiligten Dienststellenleiters zu setzen. Es wird hier nicht etwa in einer allein dem Dienststellenleiter im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zustehenden wertenden Entscheidung die Feststellung getroffen, Frau M. sei besser geeignet für den Dienstposten als der ausgewählte Mitbewerber. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass aus einem ordnungsgemäßen Bewerbungsverfahren eine andere Mitbewerberin oder ein anderer Mitbewerber als vorzugswürdig hervorgehen könnte. Der Hinweis auf den Ausbildungsgang, die Berufserfahrung und die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der Mitbewerberin M. dient erkennbar lediglich dem Zweck zu verdeutlichen, warum Frau M. nach Auffassung des Antragstellers zum Vorstellungsgespräch hätte geladen werden müssen, warum es nach Auffassung des Antragstellers eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Mitbewerberin M. und damit einen Rechtsverstoß darstellt, deren Bewerbungsverfahren nicht fortzuführen. Grundsätzlich soll eine schriftlich begründete Zustimmungsverweigerung des Personalrats als wirksam behandelt werden. Dies ergibt sich aus § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG, wonach die Maßnahme als gebilligt gilt, wenn nicht der Personalrat die Zustimmung schriftlich begründet - und fristgemäß - verweigert. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Anforderungen an die Begründung der Zustimmungsverweigerung nicht überspannt werden dürfen. Es muss für die Wirksamkeit einer Begründung, die der in der Regel nicht aus juristischen Fachleuten bestehende Personalrat für eine Zustimmungsverweigerung gibt, ausreichen, wenn aus ihr hinreichend deutlich wird, dass der Personalrat Gründe geltend macht, die sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand zuordnen lassen, die somit nicht offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995, a. a. O., S. 25). . Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der oben dargestellte und vom Antragsteller im Schreiben vom 27. April 1995 geltend gemachte Gesichtspunkt liegt nicht offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung. Es erscheint nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Nichteinladung von Frau M. zu einem Vorstellungsgespräch eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung dieser Bewerberin darstellt. Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass Frau M. das im Text der Neuausschreibung (2. Ausschreibung) zum Ausdruck gekommene Anforderungsprofil erfüllt. Frau M. ist zwar nicht Fachhochschulabsolventin; vielmehr hat sie an einer Universität studiert. Es erscheint aber nicht von vornherein abwegig und damit nicht offensichtlich ausgeschlossen davon auszugehen, dass in der Universitätsqualifikation von Frau M. als "minus" die geforderte Fachhochschulqualifikation enthalten ist. Immerhin spricht für diese Sicht des Verhältnisses von Universitätsqualifikation und Fachhochschulqualifikation der Umstand, dass auch die Mitbewerberin Lo. als Bewerberin der engeren Wahl zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, obwohl sie - wie Frau M. - kein Fachhochschuldiplom, sondern das Diplom des Fachbereichs Gartenbau einer Universität besitzt. Es erscheint auch nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass Frau M. mehrjährige, gärtnerisch orientierte Berufserfahrung als "Betriebsleiterin oder in vergleichbarer Position" ... "in einem Gartenbaubetrieb mit großem Artensortiment" (vgl. den Ausschreibungstext) vorweisen kann. Sie hat nach dem von ihr vorgelegten Arbeitszeugnis von April 1989 bis September 1993 als leitende Angestellte auf dem Gärtnerhof F. gearbeitet; sie hat Arbeitskräfte eingeteilt, wenn auch vornehmlich im Verkauf. Sie hat in der Anbauplanung der Gemüse- und Zierpflanzenproduktion gearbeitet und ist praktisch tätig gewesen bei der Aufzucht und Pflege der Gemüse und Zierpflanzen. Wenn auch - folgt man ihrem Bewerbungsschreiben vom 28. April 1994 - ihre "Hauptaufgabe" im Aufbau eines Endverkaufsbetriebes mit Zier- und Gemüsejungpflanzen, Artikeln für Hobbygärtner, Stauden und Grabbepflanzungen bestand, so hat sie doch aushilfsweise im angegliederten biologischen Gemüsebau mitgearbeitet und ebenso zeitweise die Arbeitseinteilung sowie im Winter die Anbauplanung für die nächste Saison übernommen. Es ist daher nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass sie in einem Gartenbaubetrieb mit großem Artensortiment in einer Position tätig gewesen ist, die der Position einer Betriebsleiterin vergleichbar war. Ob diese Vergleichbarkeit tatsächlich gegeben ist, ob Frau M. die anderen Elemente des in der Neuausschreibung zum Ausdruck gekommenen Anforderungsprofils tatsächlich erfüllte und ob sie zum Vorstellungsgespräch geladen werden musste, ist nicht im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren zu klären. Hier kommt es allein auf die Beachtlichkeit des Zustimmungsverweigerungsgrundes an. Der Hauptantrag zu 2.1 ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat nunmehr folgt, kann die Personalvertretung im Wege der objektiven Antragshäufung in demselben Verfahren die Feststellung über die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung und die Verpflichtung des Dienststellenleiters/der Dienststellenleiter zur Fortsetzung des Beteiligungsverfahrens begehren (BVerwG, Beschluß vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - PersR 1995, 296 f.). Der Antrag zu 2.1 ist auch begründet, wie sich aus dem oben Gesagten ergibt. Der Hauptantrag zu 2.2 ist jedoch unzulässig, denn mit ihm wird die Unterlassung der rechtlichen Folgen der Maßnahme verlangt, die eine unterlassene Beteiligung für die Rechtmäßigkeit oder Rechtsbeständigkeit der Maßnahme hat; ein derartiger Antrag ist kein möglicher Verfahrensgegenstand (BVerwG, Beschluß vom 15. März 1995, a. a. O., S. 424). Dasselbe gilt für den Hilfsantrag zu 2.2. Nach allem hat der Beschwerdeantrag der Beteiligten zu 1. und 2. keinen Erfolg, weil das Beteiligungsverfahren zu Unrecht beendet wurde. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 111 Abs. 3 HPVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG).