Beschluss
22 A 1520/13.PV
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 22. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0128.22A1520.13.PV.0A
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Leitsätze
Ein aus 19 Mitgliedern bestehender Personalrat hat keinen Anspruch darauf, dass ihm seitens der Dienststelle so viele Exemplare einer mit Erläuterungen versehenen Gesetzessammlung zur Verfügung gestellt werden, dass er jedem Personalratsmitglied ein Exemplar überlassen kann. Den einzelnen Mitgliedern des Personalrats kann es vielmehr grundsätzlich zugemutet werden, auf die dem Gremium zur Verfügung stehende Fachliteratur zurückzugreifen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Antrag des Antragstellers unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2013 - 23 K 1168/13.F.PV - insgesamt abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein aus 19 Mitgliedern bestehender Personalrat hat keinen Anspruch darauf, dass ihm seitens der Dienststelle so viele Exemplare einer mit Erläuterungen versehenen Gesetzessammlung zur Verfügung gestellt werden, dass er jedem Personalratsmitglied ein Exemplar überlassen kann. Den einzelnen Mitgliedern des Personalrats kann es vielmehr grundsätzlich zugemutet werden, auf die dem Gremium zur Verfügung stehende Fachliteratur zurückzugreifen. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Antrag des Antragstellers unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2013 - 23 K 1168/13.F.PV - insgesamt abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob dem aus 19 Mitgliedern bestehenden Personalrat des Klinikums der Johann Wolfgang Goethe-Universität weitere Exemplare des Buches "Michael Kittner, Arbeits- und Sozialgesetze, Gesetzestexte", erschienen in der 38. Auflage 2013 zu einem Preis von 26,90 €, von der Beteiligten zur Verfügung zu stellen sind. Nachdem der Antragsteller zunächst die Bereitstellung von 22 Exemplaren des vorgenannten Buches begehrt hatte, die Beteiligte aber nur der Anschaffung von zwei Exemplaren zustimmte, hat der Antragsteller mit am 4. Februar 2013 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat geltend gemacht, ihm müssten jedenfalls so viele Exemplare der Gesetzessammlung zur Verfügung gestellt werden, dass jedem ordentlich gewählten Personalratsmitglied eine Ausgabe überlassen werden könne. Er stütze sich auf die Grundsätze der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Januar 1996 - 7 ABR 22/95 -, die auf das Personalvertretungsrecht übertragbar seien. Nicht nur Betriebsratsmitglieder, sondern auch Personalratsmitglieder müssten die Möglichkeit haben, ohne Abstimmung mit anderen Gremiumsmitgliedern auf die grundlegenden Normen zurückzugreifen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Im Unterschied zu kostengünstigeren reinen Gesetzessammlungen seien in der Textausgabe von Kittner auch Erläuterungen, Checklisten und Übersichten enthalten, die den Gebrauchs- und Nutzwert deutlich erhöhten. Der Hinweis der Beteiligten auf die mögliche Nutzung von Internet und sonstigen elektronischen Datenbanken gehe an der Sache vorbei. Der Personalrat wolle erreichen, dass jedes Mitglied über eine eigene Gesetzessammlung als persönliches Exemplar verfüge, das man bei Bedarf mit sich führen könne, z. B. zu Beratungen im Betrieb, zu Besprechungen, Arbeitsgruppen, Einigungsstellensitzungen und auch Personalratssitzungen. Dieser Bedarf sei unabweisbar. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist seitens der Beteiligten erklärt worden, dem Antragsteller würden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht drei Exemplare des begehrten Buches zur Verfügung gestellt. Insoweit haben die Verfahrensbeteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat beantragt, der Beteiligten aufzugeben, dem Antragsteller weitere 16 Exemplare der Buchausgabe "Michael Kittner, Arbeits- und Sozialordnung, Gesetzestexte" in der 38. Auflage 2013 zur Verfügung zu stellen. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat vorgetragen, inzwischen habe jeder PC im Hause der Beteiligten Anschluss an das Internet und dort seien alle erforderlichen Gesetzestexte kostenlos verfügbar. Darüber hinaus könne jedes Personalratsmitglied über die Dienst-PCs auf die Datenbank von beck-online und dort nicht nur auf Gesetzestexte, sondern auch auf Kommentare zugreifen oder einschlägige gerichtliche Entscheidungen recherchieren. Diese Möglichkeiten hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls nicht in diesem Maße bestanden. Auf die Möglichkeit zur Nutzung von beck-online habe der Beteiligte den Antragsteller schon mit einem Schreiben vom 19. Februar 2010 hingewiesen. Im Übrigen dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass arbeits- und sozialrechtliche Gesetzessammlungen auch zu weitaus günstigeren Preisen, nämlich 8,90 € für die NWB-Textausgabe oder für die Sammlung in der Reihe Beck-Texte im dtv, angeboten würden. Schließlich habe der Personalrat den Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten. Dies erfordere nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschluss vom 17. Juni 1993 - BPV TK 1122/92 -), dass die Aufwendungen für Arbeitsmittel der Personalvertretung in einem angemessenen Verhältnis zu den Nutzungsmöglichkeiten stehen müssten. Vor diesem Hintergrund werde nicht das Erfordernis gesehen, die streitgegenständliche Sammlung über die angebotenen Exemplare hinaus zu beschaffen. Mit Beschluss vom 3. Juni 2013 - 23 K 1168/13.F.PV - hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das Verfahren eingestellt, soweit es für erledigt erklärt worden ist, und die Beteiligte verurteilt, dem Antragsteller für seine nicht freigestellten Mitglieder abzüglich der bereits zur Verfügung gestellten drei Exemplare das Buch "Michael Kittner, Arbeits- und Sozialgesetze, Gesetzestexte", erschienen in der 38. Auflage im Jahr 2013 zur Verfügung zu stellen; im Übrigen ist der Antrag abgelehnt worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das aufrechterhaltene Begehren des Antragstellers sei als Leistungsantrag zulässig und habe auch in der Sache insoweit Erfolg, wie die Beteiligte nach § 42 Abs. 2 HPVG für den geltend gemachten Geschäftsbedarf in dem Umfang aufzukommen habe, wie der Antragsteller nicht freigestellte Mitglieder habe. Die Bereitstellung der verlangten Bücher sei in dem von der Kammer angenommenen eingeschränkten Umfang erforderlich und verstoße insoweit auch nicht gegen den zu beachtenden Grundsatz einer sparsamen Haushaltsführung. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass jedes Personalratsmitglied die Möglichkeit haben müsse, selbst und unmittelbar auf die für seine Arbeit im Personalrat erforderlichen Texte der Arbeits- und Sozialgesetze zuzugreifen. Der Antragsteller müsse sich für seine nicht freigestellten Mitglieder nicht auf die Nutzung von beck-online verweisen lassen, auch wenn dieses Portal von den im Dienstbereich zugänglichen Computern von allen Beschäftigten angesteuert und genutzt werden könne, ohne dass insoweit lizenzrechtliche Unterschiede zwischen den Klinikbeschäftigten und der Klinikleitung bestünden. Die mündliche Verhandlung habe insoweit ergeben, dass nur die freigestellten und im Personalratsbüro tätigen Mitglieder des Antragstellers von ihren dortigen Arbeitsplätzen aus jederzeit und ohne Beeinträchtigung sonstiger Dienstabläufe auf beck-online zugreifen könnten. Die nicht freigestellten Mitglieder müssten dagegen ihre üblichen Arbeitspflichten erfüllen und könnten während ihrer Arbeitszeit nur dann auf beck-online zugreifen, wenn sie ihre Arbeitsleistung unterbrächen. So habe sich z. B. ergeben, dass auf den einzelnen Stationen der Klinik regelmäßig insgesamt drei PCs vorhanden seien, von denen einer für Ärzte und deren Arbeit bereitstehe, während die beiden übrigen PCs für die sonstigen Stationsbeschäftigten zur Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben wie z. B. die Überwachung von Patienten oder die Dokumentation bereitstünden. Folglich könnten die auf einer Station oder im Reinigungsdienst tätigen Beschäftigten wie die im Transport tätigen Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit wegen des Vorrangs anderer Dienstaufgaben auf die PCs der Klinik grundsätzlich nicht zugreifen. Eine Nutzung von beck-online außerhalb der Dienststelle sei nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, so dass auch in der Freizeit keine Gesetzestexte zur Lektüre zur Verfügung stünden. Folglich könne der entsprechende Informationsbedarf nur durch ein gedrucktes Exemplar von Arbeits- und Sozialgesetzen erfüllt werden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Gesetzestexte über das Internet grundsätzlich frei zugänglich seien. Das Auffinden der zahlreichen Arbeits- und Sozialgesetze, deren genaue Titel vielfach unbekannt seien, bereite mitunter durchaus eine gewisse Mühe und setze gewisse Grundkenntnisse in der Recherche über das Internet voraus, zumal oft nicht die aktuellen Fassungen angeboten würden. Insoweit sei ein Buch für viele immer noch leichter nutzbar und führe deutlich schneller zum gewünschten Ziel. Bei der Auswahl des entsprechenden Werks stehe dem Antragsteller ein gewisses Ermessen zu. Der Preis von 26,90 € sei nicht unangemessen, da die Gesetzestexte zugleich mit fachkundigen Einleitungen und kurzen Rechtsprechungshinweisen versehen seien. Der Personalrat müsse sich daher nicht auf die letztlich nur unwesentlich billigeren Ausgaben anderer Verlage verweisen lassen. Anders verhalte es sich dagegen hinsichtlich der freigestellten Personalratsmitglieder. Sie könnten auf die Nutzung von beck-online verwiesen werden. Für sie sei die zusätzliche Anschaffung eines gedruckten Exemplars mit Arbeits- und Sozialgesetzen daher nicht erforderlich. Dieser Personenkreis könne das deutlich umfangreichere Angebot von beck-online über seinen dienstlichen Zugang zum entsprechenden Portal nutzen. Der Beschluss wurde den Bevollmächtigten der Beteiligten am 13. Juni 2013 zugestellt. Mit am 9. Juli 2013 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts hätten auch die nicht freigestellten Mitglieder ausreichend Zugriff auf beck-online an den im Klinikum vorhandenen PCs. Außerdem seien aktuelle Gesetzestexte über das Internet grundsätzlich frei zugänglich (z. B. über gesetze-im-internet.de oder über rv.hessenrecht.hessen.de). Diese Suchportale seien intuitiv bedienbar und setzten keine Kenntnisse voraus, die über die Fähigkeiten hinausgingen, die zur sachgemäßen Verwendung des streitgegenständlichen Buches erforderlich seien. Es sei auch völlig lebensfremd anzunehmen, dass die auf einer Station oder im Reinigungsteam tätigen Beschäftigten, die nicht freigestellte Mitglieder des Personalrats seien, während der Arbeitszeit das Buch mit sich trügen und bei Bedarf dort nachschlügen. Es gelte daher sowohl für die Nutzung von beck-online oder anderer Suchportale einerseits und den Einsatz des begehrten Werkes andererseits, dass die nicht freigestellten Personalratsmitglieder während der Arbeitszeit in erster Linie ihre üblichen Arbeitspflichten zu erfüllen hätten. Außerhalb ihrer Arbeitszeit könnten sie dann genauso wie die freigestellten Mitglieder etwa im Personalratsbüro auf beck-online sowie die dort zur Verfügung stehende Literatur zurückgreifen. Darüber hinaus sei dies an den anderen dem jeweiligen Bediensteten zugänglichen PCs des Klinikums etwa vor Beginn oder nach den üblichen Arbeitszeiten möglich. Die Anschaffung des streitgegenständlichen Werkes sei daher nicht erforderlich, um den nicht freigestellten Mitgliedern des Antragstellers zu ermöglichen, auf die für die Arbeit im Personalrat erforderlichen Texte der Arbeits- und Sozialgesetze zuzugreifen. Der Vortrag des Antragstellers in seiner Beschwerdeerwiderung sei unzutreffend. Er übersehe, dass ein Personalratsmitglied z. B. während einer Operation die Beschäftigten weder mit "dem Kittner" noch mit dem PC beraten könne. Sofern weder der Arbeitnehmer noch das Personalratsmitglied unaufschiebbare Tätigkeiten erbringen müssten, wie das etwa bei einer Operation der Fall sei, könne eine Beratung am Arbeitsplatz in gleicher Weise mit dem Werk von Kittner als auch mit dem dort vorhandenen PC über beck-online erfolgen. Die Beteiligte beantragt, den Antrag unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2013 - 23 K 1168/13.F.PV - abzulehnen, soweit die Beteiligte verurteilt wurde, dem Antragsteller für seine nicht freigestellten Mitglieder abzüglich der bereits zur Verfügung gestellten drei Exemplare das Buch "Michael Kittner, Arbeits- und Sozialgesetze, Gesetzestexte", erschienen in der 38. Auflage im Jahr 2013 zur Verfügung zu stellen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, der Begründung des angegriffenen Beschlusses setze die Beschwerdebegründung völlig substanzlose Behauptungen entgegen, wenn etwa formuliert werde, entgegen der Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts hätten auch die nicht freigestellten Mitglieder ausreichend Zugriff auf beck-online an den im Klinikum vorhandenen PCs. Im angegriffenen Beschluss seien insoweit die praktischen Probleme ausreichend dargestellt. Hiermit setze sich die Beschwerde inhaltlich nicht auseinander. Soweit die Beschwerde nunmehr darauf hinweise, dass die nicht freigestellten Personalratsmitglieder auf beck-online außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeiten zugreifen könnten, sei dies schon deshalb kein triftiges Argument, weil die Personalratstätigkeit sich während der Arbeitszeiten zu entfalten habe. Ferner sei es offensichtlich so, dass die im Dienstbetrieb genutzte EDV außerhalb der Schichten der Personalratsmitglieder von anderen Beschäftigten genauso genutzt werde und genutzt werden müsse wie während der Schichtzeiten der Personalratsmitglieder. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 16. September 2013 bzw. 27. September 2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Anhörung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen ist. II. Die Beschwerde der Beteiligten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Anhörung entscheiden kann (§ 111 Abs. 3 HPVG i. V. m. § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG), ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 111 Abs. 3 HPVG i. V. m. § 89 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 2 und § 66 Abs. 1 ArbGG). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass die Beteiligte ihm für seine nicht freigestellten Mitglieder abzüglich der bereits zur Verfügung gestellten drei Exemplare das Buch „Michael Kittner, Arbeits- und Sozialgesetze, Gesetzestexte“ bereitstellt. Nach § 42 Abs. 1 HPVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle die erforderlichen Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen (§ 42 Abs. 2 HPVG). Zum Geschäftsbedarf gehört all das, was der Personalrat zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse benötigt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1994 - 6 P 25.92 -, PersR 1994, 522, juris Rn. 10, und vom 29. Juni 1988 - 6 P 18.86 -, BVerwGE 79, 361, juris Rn. 12 m. w. N.). Für die Beurteilung, was in diesem Sinne im Einzelfall erforderlich ist, sind die jeweils gegebenen Umstände maßgeblich. Diese sind vorliegend entscheidend dadurch gekennzeichnet, dass die Beteiligte dem Personalrat bereits drei Exemplare der gewünschten Gesetzessammlung zur Verfügung gestellt hat. Darüber hinaus besteht ausweislich des Schreibens der Beteiligten vom 19. Februar 2010 an die damalige Personalratsvorsitzende die Möglichkeit, auf einen fortlaufend aktualisierten Kommentar zum HPVG (v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht) zurückzugreifen. Daneben ist (jedenfalls) im Personalratsbüro die Möglichkeit zur Nutzung von beck-online gegeben. Vor diesem Hintergrund kann der von dem Antragsteller geltend gemachte und erstinstanzlich (beschränkt) zuerkannte Anspruch auf Anschaffung weiterer Exemplare der Gesetzessammlung von Kittner nicht als erforderlicher Geschäftsbedarf im Sinne des § 42 Abs. 2 HPVG anerkannt werden. Namentlich ist nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse auf die Überlassung der weiteren Exemplare angewiesen sein sollte. Der Umstand, dass dem Personalrat 19 Mitglieder angehören, vermag das Verlangen des Antragstellers allein nicht zu begründen; denn es ist Sache des Antragstellers, organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass die ihm zur Verfügung stehende Fachliteratur von jedem seiner Mitglieder genutzt werden kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. November 1994 - 18 L 4402/94 -, juris Rn. 18). Dass dies nicht zu organisieren sein sollte und es insoweit notwendig ist, jedem Personalratsmitglied ein persönliches Exemplar zu überlassen, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nichts dafür dargetan, dass beispielsweise eine Beratung im Klinikum oder die Teilnahme an Arbeitsgruppen oder an Personalratssitzungen es erforderlich machen, dass jedes Personalratsmitglied über ein persönliches Exemplar der Gesetzessammlung verfügt. Es mag mitunter möglicherweise bequemer sein, wenn ein Personalratsmitglied auf „sein“ Exemplar zurückgreifen kann. Es ist indes nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung oder auch nur nennenswerten Erschwerung der Tätigkeit des Personalrats verbunden, wenn etwa in einer Personalratssitzung auf die vorhandenen drei Exemplare der Gesetzessammlung zurückgegriffen werden muss oder eine Beratung eines Beschäftigten oder die Vorbereitung hierauf mithilfe eines im Personalratsbüro zur Verfügung stehenden Exemplars der Gesetzessammlung erfolgt. Ebenso wie sich der Personalrat in gleicher Weise wie andere Mitarbeiter, die auch nicht alle Arbeitsmittel für dienstliche Aufgaben uneingeschränkt zur dauernden eigenen Verfügung erhalten, damit zufrieden geben muss, wenn die Arbeitsmittel außerhalb des Arbeitsplatzes des Personalrats eingesehen oder beschafft werden müssen, sofern dadurch keine unangemessenen oder unzumutbaren Erschwernisse entstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 1991 - 6 PB 8.91 -, Buchholz 251.6 § 52 NdsPersVG Nr. 1, juris Rn. 4 m. w. N.; Hess. VGH, Beschluss vom 17. Juni 1993 - BPV TK 1122/92 -, HessVGRspr 1994, 18, juris Rn. 15), kann dem einzelnen Personalratsmitglied zugemutet werden, auf die dem Gremium zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel - wie die Fachliteratur - zurückzugreifen. Besondere Umstände, die vorliegend eine andere Sichtweise rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar; insbesondere ist auch nicht dargetan, dass die Personalratsmitglieder bereits in der Vergangenheit zu einer sachgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Personalrats nicht oder nur unter unzumutbaren Arbeitsbedingungen in der Lage gewesen sein sollten und sich daran auch durch die mittlerweile erfolgte Überlassung der drei Exemplare der gewünschten Gesetzessammlung nichts geändert hätte. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob auch der Grundsatz der Sparsamkeit der Anschaffung weiterer Exemplare der Sammlung entgegensteht. Ob die Anschaffung im Sinne des § 42 Abs. 2 HPVG erforderlich ist, beurteilt sich nur insoweit nach Maßgabe des Gebotes der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, als der Einsatz der dafür aufzuwendenden Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den Nutzungsmöglichkeiten stehen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1988 - 6 P 18.86 -, a. a. O., juris Rn. 15). Ob sich hier die für die Personalratstätigkeit des Antragstellers entstehenden jährlichen Kosten durch die erstrebte Anschaffung weiterer Exemplare der Gesetzessammlung in einem Umfang erhöhen würden, dass der Aufwand in einem unangemessenen Verhältnis zu den sich ergebenden Vorteilen (z. B. geringerer Zeitaufwand, Beschleunigung der Personalratsarbeit) stünde, erscheint fraglich, kann aber angesichts des oben gefundenen Ergebnisses dahinstehen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 111 Abs. 3 Satz 1 HPVG i. V. m, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG genannten Zulassungsgründe vorliegt. Namentlich fehlt es an einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG), denn die im vorliegenden Verfahren für die Entscheidung des Fachsenats wesentlichen Fragen sind durch die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) im Hinblick auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Januar 1996 - 7 ABR 22/95 - zu § 40 Abs. 2 BetrVG besteht ebenfalls nicht, da es sich hierbei nicht um eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befassten, den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts handelt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. September 1991 - 6 PB 8.91 -, a. a. O., juris Rn. 2 m. w. N.).