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Urteil

23 C 2754/15

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 23. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0813.23C2754.15.00
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Leitsätze
Eine Änderung der berechneten Grundstücksfläche infolge einer Neuvermessung im Flurbereinigungsverfahren (sog. Neuvermessungsdifferenz) löst keinen Entschädigungsanspruch des Grundstückseigentümers aus. Hof- und Gebäudeflächen dürfen verändert werden, wenn dies dem Zweck dient, die rechtlichen Grenzen zwischen benachbarten Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Einklang zu bringen. Die Veränderung von Hof- und Gebäudeflächen bedarf keiner Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dies gilt auch, wenn dadurch bereits bestehende Nachbarstreitigkeiten berührt werden, sich eventuell sogar verschlimmern. Für die wegemäßige Erschließung gemäß § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG reicht es aus, eine Wegedienstbarkeit zu begründen oder eine bestehende zu übernehmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Klägerin ein Auslagenpauschsatz in Höhe von 300,- Euro festgesetzt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Änderung der berechneten Grundstücksfläche infolge einer Neuvermessung im Flurbereinigungsverfahren (sog. Neuvermessungsdifferenz) löst keinen Entschädigungsanspruch des Grundstückseigentümers aus. Hof- und Gebäudeflächen dürfen verändert werden, wenn dies dem Zweck dient, die rechtlichen Grenzen zwischen benachbarten Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Einklang zu bringen. Die Veränderung von Hof- und Gebäudeflächen bedarf keiner Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dies gilt auch, wenn dadurch bereits bestehende Nachbarstreitigkeiten berührt werden, sich eventuell sogar verschlimmern. Für die wegemäßige Erschließung gemäß § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG reicht es aus, eine Wegedienstbarkeit zu begründen oder eine bestehende zu übernehmen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Klägerin ein Auslagenpauschsatz in Höhe von 300,- Euro festgesetzt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Klage (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die fristgerecht erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gegen den Flurbereinigungsplan statthaft, denn der Flurbereinigungsplan ist eine Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -; er fasst eine Vielzahl von einzelnen Verwaltungsakten, die gegen eine Vielzahl von Beteiligten ergehen, zusammen (BVerwG, Beschluss vom 03.02.1960 - BVerwG 1 CB 135.59 -, RdL 1960, 189 = RzF 5 zu § 44 IV; Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Aufl. 2018, § 58 Rdnr. 2). Das Vorverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Klägerin hat ihren Widerspruch zwar nicht, wie in § 59 Abs. 2 FlurbG vorgesehen, im Anhörungstermin vorgebracht. Sie hat aber von der in § 6 Satz 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (in der am 02.02.2018 geänderten Fassung, GVBl. I, S. 6) - HessAGFlurbG - (bzw. § 5 Satz 1 HessAGFlurbG in der vorherigen Fassung vom 29.11.2010, GVBI. I, S. 426) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Widerspruch binnen zwei Wochen nach dem Anhörungstermin schriftlich einzureichen. Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Flurbereinigungsplan ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Flurbereinigungsplan ist formell rechtmäßig. Er wurde von der zuständigen Flurbereinigungsbehörde erlassen und ist gemäß § 58 Abs. 3 FlurbG von der oberen Flurbereinigungsbehörde - dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation - am 19. Februar 2014 genehmigt worden. Vom 8. bis 10. April 2014 hat die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan durch Offenlegung bekanntgemacht und am 10. April 2014 hat sie den Anhörungstermin über den Inhalt des Flurbereinigungsplans gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG durchgeführt. Der Flurbereinigungsplan begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat in Ausübung des ihm im Flurbereinigungsgesetz eingeräumten planerischen Gestaltungsermessens die Abfindung der Klägerin ermessensgerecht berücksichtigt und bestimmt (§ 146 Nr. 2 FlurbG, § 114 VwGO). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann jeder Teilnehmer eine wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens und verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung, ggf. unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen, dem Wert der Gesamteinlage entspricht. Diesem Grundsatz entspricht der Flurbereinigungsplan Haiger-Niederroßbach im Falle der Klägerin. Die Klägerin hat die Grundstücke in der Gemarkung Niederroßbach, Flur A, Flurstück C mit einer Größe von 202 m2 (im Folgenden: Grundstück 1), Flur A, Flurstück J mit einer Größe von 550 m2 (im Folgenden: Grundstück 2) sowie (als Miteigentümerin) das Privatwegegrundstück Flur A, Flurstück H mit einer Größe von 99 m2 (im Folgenden: Grundstück 3) in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht. Dieselben Grundstücke wurden ihr im Wesentlichen als Abfindung wieder zugewiesen. Grundstück 1 erhielt die Bezeichnung Flur B, Flurstück D und hat nunmehr eine Größe von 205 m2. Die Vergrößerung um 3 m2 kommt zustande, weil einerseits 2 m2 an die Stadt Haiger gingen für den Bereich, auf dem sich zur Straße hin die Stützmauer befindet, andererseits 5 m2 für die Verschiebung der nördlichen Grundstücksgrenze von Grundstück 2 hinzukamen. Grundstück 2 erhielt die Bezeichnung Flur B, Flurstück I und ist nunmehr 10 m2 kleiner als zuvor mit 540 m2. Diese Verkleinerung beruht auf 4 m2, welche dem Grundstück „X...straße YY“ der Beigeladenen zu 3) und 4) zugeschlagen wurden und 5 m2, die dem eigenen Grundstück der Klägerin „X...straße XX“ zugeteilt wurden. 1 m2 ging als Neuvermessungsdefizit verloren. Grundstück 3 schließlich hat nun die Bezeichnung Flur B, Flurstück G und eine Größe von 89 m2. Die Klägerin hatte mit notariellem Vertrag vom 20. Juli 1994 10 m2 an die Stadt Haiger verkauft, sodass Grundstück 3 von vorneherein nur mit einer Größe von 89 m2 und 8,90 Werteinheiten in die Wertermittlung eingestellt wurde. Die Größendifferenz zwischen Einlage- und Abfindungsgrundstücken beträgt daher in summa (+ 10 m2 - 3 m2 =) 7 m2 Die Klägerin wurde demnach ganz überwiegend unmittelbar durch die ihr wieder zugewiesenen ursprünglichen Grundstücke in Land entschädigt. Die Differenz von 7 m2 (entsprechend 75,20 - 74,50 Werteinheiten = 0,70 Werteinheiten) wird laut Wertermittlung im Umfang von 6 m2 in Geld ausgeglichen, und zwar in Höhe von 25,- Euro je 0,10 Werteinheit bzw. je verlorengegangenem Quadratmeter. Für 0,40 Werteinheiten hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch gegenüber den Beigeladenen zu 3) und 4) in Höhe von 100,- Euro; für 0,20 Werteinheiten steht ihr ein entsprechender Zahlungsanspruch in Höhe von 50,- Euro gegenüber der Stadt Haiger zu. Lediglich für 0,10 Werteinheiten/1 m2 ist kein Geldausgleich vorgesehen, weil es sich hierbei um eine Neuvermessungsdifferenz handelt (Berechnung vom 03.05.2006, Bl. 83 BA Wahler) Hiergegen ist nichts einzuwenden, denn eine Änderung der berechneten Grundstücksfläche infolge einer Neuvermessung im Flurbereinigungsverfahren löst keinen Entschädigungsanspruch des Grundstückseigentümers aus. Aus technischen und tatsächlichen Gründen kann es bei Neuvermessungen von Grundstücken zu geringfügigen Abweichungen gegenüber vorherigen Vermessungen hinsichtlich der Berechnung der Grundstücksgröße kommen. Das im Grundbuch eingetragene Flächenmaß (Grundstücksgröße) nimmt als Teil des Bestandsverzeichnisses nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil (vgl. Bay. OLG, Beschluss vom 24.07.2009 - 34 Wx 027/09 -, juris Rdnr. 31). Vielmehr ist für die Bestimmung des Grundstücks der Grenzverlauf maßgebend, wie er sich aus dem Liegenschaftskataster ergibt; (nur) auf diesen erstreckt sich auch der öffentliche Glaube und die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2005 - V ZR 11/05 -, juris Rdnr. 8). Deshalb kann ein Grundstückseigentümer keine weitergehenden Rechte aus einer Neuvermessungsdifferenz herleiten. Entsprechendes hat zu gelten, wenn ein Grundstück anlässlich eines Flurbereinigungsverfahrens erneut vermessen wird und sich hierbei rechnerisch eine abweichende Grundstücksfläche ergibt. Der Verlust von insgesamt 7 m2 Grundstücksfläche ist damit über den Geldausgleichsanspruch der Klägerin rechnerisch abgefunden. Soweit die Klägerin die Gestaltung ihrer Abfindung rügt, weil die Grundstücksgrenze im hinteren (nördlichen) Bereich der „X...straße YY“ (Doppelhaushälfte, Wohngrundstück der Beigeladenen zu 3) und 4)) zu Lasten ihres Grundstücks 2 nach Norden verschoben wurde, resultieren hieraus keine Zweifel an der Gleichwertigkeit der ihr zugeteilten Abfindung. Diese Grenzverschiebung dient dem Ziel, die Grundstücksgrenzen mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Einklang zu bringen und ist daher gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG rechtmäßig erfolgt. Nach dieser Bestimmung können Hof- und Gebäudeflächen verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Veränderung von Hof- und Gebäudeflächen auf Ausnahmefälle beschränkt und setzt mehr als eine bloße Übereinstimmung der Maßnahme mit dem Zweck der Flurbereinigung voraus. Der erhöhte Schutz, der dem Eigentümer von Hof- und Gebäudeflächen zukommen soll, macht eine Prüfung des Einzelfalls notwendig, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob dem mit der Änderung der betreffenden Fläche angestrebten Zweck der Vorrang gegenüber dem besonderen Interesse des Eigentümers an der Wiederzuteilung der Fläche in den alten Grenzen zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2010 - BVerwG 9 B 88.09 juris Rdnr. 5). Als legitimer Zweck ist in diesem Rahmen die Zielsetzung anerkannt, die rechtlichen Grenzen zwischen benachbarten Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Einklang zu bringen (BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - BVerwG 5 C 37.73 -, juris Rdnr. 11). So liegt es hier. Auf dem Grundstück „X...straße YY“ der Beigeladenen zu 3) und 4) befand sich ein Überbau auf das dahinter angrenzende Grundstück 2 der Klägerin. Daher wurde die Grenze im Rahmen der Neuordnung der Grundstücke so verschoben, dass der Überbau nun auch rechtlich dem Grundstück der Beigeladenen zu 3) und 4) zugeordnet ist. Die neue Grenzziehung bedarf auch nicht der Zustimmung der Klägerin, da eine Veränderung von Gebäudeflächen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG ohne das Einverständnis des Eigentümers vorgenommen werden darf. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 FlurbG; diese Bestimmungen regeln diejenigen Fälle, in denen Flurbereinigungsmaßnahmen die Zustimmung des Grundstückseigentümers ausdrücklich erfordern. Hierzu gehört die Veränderung von Gebäudeflächen nicht. Der Umstand, dass die Klägerin mit dem Überbau nicht einverstanden war, macht die neue Grenzziehung ebenfalls nicht rechtswidrig. Dabei kann dahinstehen, ob der Überbau bereits vor dem Grundstückserwerb durch die Klägerin oder - wie sie vorbringt - zumindest teilweise danach errichtet wurde. Im Rahmen der Flurneuordnung sind privat- oder öffentlich-rechtliche Nachbarstreitigkeiten nicht von Belang und müssen daher auch nicht als Abwägungsmaterial in die Ermessensausübung eingestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn durch eine veränderte Grenzziehung bereits bestehende Nachbarstreitigkeiten berührt werden, sich eventuell sogar verschlimmern (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.06.2017 - 8 K 1/15 -, juris Rdnr. 27). Der angegriffene Flurbereinigungsplan hält auch im Hinblick auf die wegemäßige Erschließung des Grundstücks Nr. 2 (vormals J) der rechtlichen Überprüfung stand. Die Klägerin kann insbesondere nicht verlangen, dass die Wahrnehmung des zugunsten ihres Grundstücks grundbuchrechtlich gesicherten Fahrrechts über das Grundstück Flur B, Flurstück K der Beigeladenen zu 1) und 2) durch Baumaßnahmen ermöglicht wird. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG. Nach dieser Vorschrift müssen Landabfindungen durch Wege zugänglich gemacht werden. Den Anforderungen dieser Regelung ist entsprochen, wenn die Abfindungsgrundstücke in ausreichendem Maße an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sind und dadurch eine ortsübliche Benutzung ermöglicht wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die eingebrachten Grundstücke durch Wege erschlossen waren oder nicht. Der Erschließungsanspruch begründet allerdings kein Recht auf eine Verbesserung der Zuwegung eines unverändert zugewiesenen Grundstücks (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.10.1973 - BVerwG V C 37.72 juris Rdnr. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2017 - 7 S 2032/14 -, juris Rdnr. 41). Gleiches gilt, wenn - wie hier - das Abfindungsgrundstück in geringfügig verändertem Grenzverlauf wieder zugewiesen wird. So liegt es im Falle des Grundstücks 2 der Klägerin. Hinzu kommt, dass das Grundstück 2 über eine Zuwegung verfügt, welche der Erschließungspflicht gemäß § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG genügt. Denn es kann sowohl von Norden als auch von Süden über die jeweils davorliegenden Grundstücke angefahren werden. So besteht ein grundbuchrechtlich gesichertes Fahrrecht über das im Miteigentum der Klägerin stehende Flurstück Nr. 3 (vgl. Grundbuchauszug Bl. 119 BA Wahler) sowie eines über das Grundstück Flurstück K der Beigeladenen zu 1) und 2) (vgl. Grundbuchauszug Bl. 304 BA Wahler). An dieser Zuwegung hat der Flurbereinigungsplan nichts geändert. Die Geh- und Fahrrechte werden/wurden unverändert in den neuen Bestand übernommen (Amt für Bodenmanagement vom 10.06.2014, Bl. 152 BA Wahler). Für die wegemäßige Erschließung im Sinne von § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG reicht es grundsätzlich aus, eine Wegedienstbarkeit zu begründen oder eine bestehende zu übernehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1992 - BVerwG 11 C 8.92 -, juris Rdnr. 11). Die Klägerin kann auch nicht verlangen, dass der Beklagte für die Wiederherrichtung der Fläche sorgt, auf der früher das Fahrrecht ausgeübt wurde. Denn die Veränderungen an dieser Stelle sind nicht Folge des Flurbereinigungsverfahrens, sie gehen nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin vielmehr auf Erdarbeiten zurück, welche die Beigeladenen zu 1) und 2) auf ihrem Grundstück (Flurstück K) durchgeführt hatten. Die Klägerin wird die Ermöglichung ihres Fahrrechts gegenüber den Beigeladenen zu 1) und 2) ggf. zivilrechtlich durchsetzen müssen. Da das Fahrrecht nicht für eine bestimmte örtliche Lage im Grundbuch eingetragen ist, kann hierfür eine Lage gewählt werden, an der eine Befahrungsmöglichkeit nach den örtlichen Gegebenheiten am besten eingerichtet werden kann. Eine weitergehende Erschließung ihres Grundstücks 2 kann die Klägerin auch nicht im Hinblick auf eine etwaige Bebaubarkeit verlangen. Zweck der Flurneuordnung ist nicht die Schaffung von Baurechten. Das Grundstück wird soweit ersichtlich als Hausgarten genutzt und kann auch weiterhin in dieser Weise genutzt werden, es verfügt hierfür insbesondere über eine ausreichende Zuwegung. Der angegriffene Flurbereinigungsplan unterliegt schließlich auch keinen rechtlichen Zweifeln, soweit die Klägerin vorträgt, ihr Grundstück sei falsch vermessen worden und deshalb seien 5 m2 „verlorengegangen“. Für eine falsche Vermessung gibt es keine belastbaren Hinweise. Die Verkleinerung des Grundstücks Nr. 2 der Klägerin um 10 m2 beruht auf der Abgabe von 4 m2 an die Beigeladenen zu 3) und 4) infolge der Grenzverschiebung nach Norden, von 5 m2 an das eigene Grundstück Nr. 1 sowie von 1 m2 als Neuvermessungsdefizit (dazu siehe oben). Der Ausspruch über die Gebührenpflicht und die Erhebung eines Auslagenpauschsatzes zu Lasten der Klägerin beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG in Verbindung mit § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keine Anträge gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung sowie § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Flurbereinigungsplan Haiger-Niederroßbach. Sie ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Ortslage von Niederroßbach, die sie im Dezember 1992 erwarb. Ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück „X...straße XX“ (vormals Flur A, Flurstück C; heute Flur B, Flurstück D) grenzt im Westen unmittelbar an das Grundstück der Beigeladenen zu 3) und 4) („X...straße YY“; vormals Flur A, Flurstück E; heute Flur B, Flurstück F). Weiterhin ist sie Eigentümerin des vor dem Grundstück der Beigeladenen zu 3) und 4) entlang der Straße liegenden unbebauten Flurstücks G (vormals Flurstück H, als Miteigentümerin), das als Zuwegung für die Grundstücke „X...straße XX“ und „X...straße YY“ dient. Als drittes Grundstück gehört Klägerin schließlich das Flurstück I (vormals J), das als Hausgarten genutzt wird und nördlich der Grundstücke „X...straße YY“ und „X...straße XX“ liegt. Für dieses ist im Grundbuch ein Fahrrecht auf dem wiederum nördlich angrenzenden Grundstück der Beigeladenen zu 1) und 2) (Flurstück K) eingetragen, ohne dass im Grundbuch Lage und Inhalt des Fahrrechts näher beschrieben werden („... in der seitherigen Weise“). Die Eintragung des Fahrrechts stammt ursprünglich aus dem Jahr 1906 (vgl. Grundbuchauszug Bl. 304 der Behördenakte 8002 B -SP 1/14, im Folgenden: BA Wahler; und Rechercheergebnis des Amts für Bodenmanagements vom 15.08.2014, Bl. 184/185 BA Wahler). Die beiden Wohngebäude auf den Grundstücken „X...straße YY“ und „X...straße XX“ bilden ein Doppelhaus und verfügen im rückwärtigen (nördlichen) Bereich über Anbauten, die jeweils über die Grenze zum vormaligen Flurstück J der Antragstellerin errichtet waren. Diese Überbauten waren nach Darstellung des Amtes für Bodenmanagement Marburg zur Zeit der Ortsregulierung bereits errichtet, aber nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen. Die Einmessung erfolgte schließlich im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens (Schreiben vom 10.06.2014, Bl. 153 BA Wahler). Der Flurbereinigungsbeschluss Haiger-Niederroßbach wurde durch die obere Flurbereinigungsbehörde am 11. Dezember 1985 angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet festgestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Gebiet weise infolge der Anwendung des Realteilungsrechts eine ausgeprägte Besitzzersplitterung mit einer durchschnittlichen Grundstücksgröße von 5 Ar auf, außerdem fehlten die für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen erforderlichen Einteilungs- und Wendewege. Die Gewannlängen seien darüber hinaus zu gering. In der Ortslage seien dorferneuernde Maßnahmen zur Flächengestaltung sowie zur Verbesserung der Verkehrsführungen und der rückwärtigen Erschließung der Hofreiten durchzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen. Die Gesamtgröße des Flurbereinigungsgebiets beträgt 597 ha mit 491 Ordnungsnummern. Der Flurbereinigungsplan wurde drei Mal geändert; die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen sind von diesen Änderungen nicht betroffen. Durch den Flurbereinigungsplan wurden die Grundstücksgrenzen der Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen so neu festgelegt, dass die rechtlichen Grenzen mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen übereinstimmen. Hierfür wurde der hintere Grenzverlauf der Grundstücke „X...straße YY“ und „X...straße XX“ in Richtung Norden zu Lasten des Grundstücks J der Klägerin verschoben. Das Grundstück der Klägerin „X...straße XX“ bekam hierdurch 5 m2 vom Flurstück J dazu. Dem Grundstück „X...straße YY“ der Beigeladenen zu 3) und 4) wurden 4 m2 vom Flurstück J der Klägerin zugeteilt. Außerdem wurden durch das Flurbereinigungsverfahren 2 m2 vom Grundstück „X...straße XX“ an die Stadt Haiger als Eigentümerin übergeben; hierdurch sollte die auf dieser Fläche errichtete Stützmauer in die Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht der Stadt übergehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Plan „Flächenabgänge“ (Bl. 150 der BA Wahler) Bezug genommen. Für den Verlust von 7 m2 Grundstücksfläche der Klägerin wurde eine Wertausgleichsberechnung vorgenommen, die von der Klägerin jedoch nicht akzeptiert wurde. Die örtlichen Vermessungsarbeiten am Grundstück der Klägerin und den benachbarten Grundstücken fanden im November 1995 statt. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erfolgte am 2. Dezember 2003; einen Rechtsbehelf hiergegen erhob die Klägerin nicht. Die vorläufige Besitzeinweisung erging am 1. August 2006 zum 1. September 2006. Am 19. Februar 2014 wurde der Flurbereinigungsplan genehmigt. Die Offenlegung fand vom 8. bis 10. April 2014 statt. Die Anhörung der Beteiligten gemäß § 59 FlurbG und die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 10. April 2014. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 17. April 2014 Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, sie warte seit über 20 Jahren auf eine korrekte Abwicklung des Flurbereinigungsplans. Sie wolle, dass die Grenzsteine wieder an ihren ursprünglichen Platz gesetzt würden, so wie sie es gekauft habe und das Fahrrecht wieder an der ursprünglichen Stelle mit 3,50 m Breite für die Feuerwehrdurchfahrt eingetragen werde und dass das abgetragene Erdreich wiederaufgefüllt, verdichtet und mit einer Stützmauer versehen werde. Sie trug weiterhin vor, sie habe die Grundstücke überhaupt nur gekauft, weil sie sich vorgestellt habe, auf dem Flurstück J wegen des zu dessen Gunsten bestehenden Fahrrechts ein Haus bauen zu können und sich so ihre Altersversorgung zu sichern. Zu einem späteren Zeitpunkt seien Baggerarbeiten auf ihren Nachbargrundstücken durchgeführt worden, bei denen auch ein Teil ihres Grundstücks J abgebaggert worden sei. Nach längerer Abwesenheit wegen der Pflege ihrer Mutter habe sie feststellen müssen, dass die Grenzsteine versetzt worden seien und so ihr Grundstück kleiner geworden sei. Außerdem hätten Webers während einer urlaubsbedingten Abwesenheit eine Terrasse und einen Teil einer Treppe auf ihr Grundstück gebaut, ohne vorher zu fragen. Sie widerspreche daher dem Vorhaben der Flurbereinigungsbehörde, dieses Vorgehen nachträglich zu legalisieren. Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren wurden Ermittlungen zur genauen Lage des historischen Fahrrechts über das Grundstück der Beigeladenen zu 1) und 2) angestellt, die aber keine neuen Erkenntnisse brachten. Insbesondere konnten genaue Lage und Inhalt des Fahrrechts nicht geklärt werden (Rechercheergebnis des Amts für Bodenmanagements vom 15.08.2014, Bl. 184/185 BA Wahler). Nach der Durchführung von zwei Ortsterminen einigten sich die Klägerin und die Beigeladenen auf ein neues Erschließungskonzept, das von der Beklagten ausgearbeitet worden war und auch die Eintragung von Geh- und Fahrrechten zum Gegenstand hatte. Die Klägerin stimmte dem Konzept letztlich nicht zu, weil sie von ihr angeforderte Unterlagen nicht erhalten habe (Schreiben vom 27.01.2015, B. 243/244 BA Wahler). Sie trug ergänzend vor, dem Erschließungskonzept nicht zustimmen zu können, weil dadurch ihre Nachbarn Rechte auf ihrem Grundstück eingeräumt bekämen, sie ihrerseits dadurch eingeschränkt würde. Ein Gangrecht auf ihrem Grundstück habe nie bestanden. Das vorgeschlagene Fahrrecht würde erhebliche Baumaßnahmen erfordern, deren Kosten zu tragen sie nicht bereit sei. Auch sei sie nicht bereit, sich an Instandsetzungskosten auf dem Grundstück der Webers zu beteiligen. Diese hätten ihr Grundstück so bebaut, dass sie ihr seit 1906 bestehendes Fahrrecht nicht mehr nutzen könne, obwohl es eine Baulast hierzu gebe. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2015 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei durch den Flurbereinigungsplan nicht in ihren Rechten verletzt. Auch und gerade mit Blick auf die (Land-) Abfindung von Amts wegen sei das eingeräumte Gestaltungsermessen bei der Abfindung der Klägerin korrekt ausgeübt worden. Alle gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren seien bei der Abfindung der Klägerin erfasst und berücksichtigt worden. Der Plan verstoße auch nicht gegen das Entsprechungsverbot und das Erschließungsgebot sei erfüllt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des zugunsten des klägerischen Flurstücks 547 (vormals J) eingetragenen Fahrrechts. Dessen örtliche Lage und Beschaffenheit sei nicht mehr nachzuweisen. Ein Baurecht für das Flurstück I, wie es die Klägerin begehre, bestehe nicht, weil es hierfür mindestens an der Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Baulast fehle. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei ebenfalls nicht zu erkennen. Auch bestehe im Flurbereinigungsverfahren kein Rechtsanspruch auf Abfindungen in alter und/oder bestimmter Lage. Am 18. Dezember 2015 hat die Klägerin Klage gegen den ihr am 25. November 2015 zugestellten Widerspruchsbescheid erhoben. Sie trägt vor, sie sei aufgrund des Flurbereinigungsplans unrechtmäßig benachteiligt, insbesondere im Hinblick auf die Rechte der Grundstücksnachbarn Weber und hier vor allem in Bezug auf das zugunsten der Klägerin bestehende Fahrrecht. Die Eheleute Weber hätten dort erheblich Erdreich abgetragen mit der Folge, dass das Fahrrecht nicht mehr ausgeübt werden könne. Diese Möglichkeit müsse wieder eingeräumt werden. Außerdem sei das Grundstück J falsch neu vermessen worden mit der Folge, dass am östlichen breiteren Grundstücksteil ca. 5 m2 verloren gegangen seien. Auch hätten die westlichen Grundstücksnachbarn die Terrasse und die Küche teilweise auf das Grundstück der Klägerin gebaut und dies solle durch den Plan rechtlich akzeptiert werden. Die Klägerin beantragt, den Flurbereinigungsplan von Haiger-Niederroßbach in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid. Die mit Beschluss vom 28. Dezember 2017 zum Verfahren beigeladenen benachbarten Grundstückseigentümer stellen keinen Antrag und beteiligen sich nicht am Verfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (3 Hefter) Bezug genommen.