OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 C 2081/20

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 23. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0922.23C2081.20.00
3mal zitiert
19Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die vorläufigen Anordnungen des Antragsgegners vom 10. Juli 2020 und 17. August 2020 im Unternehmensflurbereinigungsverfahren UF 2414 Homberg (Ohm) A 49 - Az.: UF 2414 - wiederherzustellen, werden abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die vorläufigen Anordnungen des Antragsgegners vom 10. Juli 2020 und 17. August 2020 im Unternehmensflurbereinigungsverfahren UF 2414 Homberg (Ohm) A 49 - Az.: UF 2414 - wiederherzustellen, werden abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen zwei vorläufige Anordnungen des Antragsgegners in dem Unternehmensflurbereinigungsverfahren UF 2414 Homberg (Ohm) A 49. Am 30. Mai 2012 hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 49 Kassel - A5, Teilabschnitt zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda (VKE 40) erlassen. Die planfestgestellte Trasse hat eine Gesamtlänge von 17,450 Kilometern. Die Trasse verläuft über das Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf sowie des Vogelsbergkreises. Für den Eingriff selbst werden 320 Hektar (Wald und Offenland) und für landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ca. 600 Hektar Land benötigt. Der Planfeststellungsbeschluss ist bestandskräftig. In einem Vertrag mit der Beigeladenen vom 27. September 2012 hat der Antragsteller 6,4893 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche, die für die Realisierung des Vorhabens benötigt wird, an sie veräußert sowie darüber hinaus die Pachtfreigabe von 11,8138 Hektar erklärt. Im Gegenzug zu dieser vorhabenbedingten Entzugsfläche von 18,3031 Hektar hat das Land Hessen dem Antragsteller eine Fläche von 23,4224 Hektar als Ersatzland verkauft. In § 5 des Vertrages wurde dem Antragsteller nachgelassen, die von ihm an die Beigeladene veräußerten von ihm aus der Pacht freigegebenen Vertragsflächen auch über den Besitzübergang hinaus zu bewirtschaften, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Flächen für den Autobahnbau benötigt werden. Die Beigeladene verpflichtete sich, diesen Zeitpunkt neun Monate vorher schriftlich mitzuteilen. Für die Zeit seiner Weiterbewirtschaftung hat der Antragsteller 100 €/ha zu zahlen. Um den infolge des Baus des Vorhabens entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen, ordnete das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation - Obere Flurbereinigungsbehörde - auf Antrag der Enteignungsbehörde mit Beschluss vom 20. Januar 2017 die Unternehmensflurbereinigung Homberg (Ohm) A 49 an. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Beschluss vom 20. Januar 2017 wurde im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 6. März 2017 öffentlich bekannt gemacht (StAnz 2017, 319). Gegenüber dem Antragsteller, der Eigentümer bzw. Pächter landwirtschaftlicher Flächen im Flurbereinigungsgebiet ist, ordnete der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen mit den angefochtenen vorläufigen Anordnungen vom 10. Juli 2020 und 17. August 2020 an, dass ihm zum 24 August 2020 bzw. 1. September 2020 der Besitz und die Nutzung näher bezeichneter Grundstücke entzogen wird. Gleichzeitig wurde die Beigeladene in den Besitz und die Nutzung der entsprechenden Grundstücksflächen eingewiesen. Die sofortige Vollziehung der Anordnungen wurde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Zur Begründung der Anordnungen führte der Antragsgegner jeweils aus, dass mit den Bauarbeiten für den Neubau der A 49 VKE 40 ab dem 1. September 2020 begonnen werde. Da vor dem eigentlichen Baubeginn die Maßnahme VIII 15A (Landschaftspflegerischer Begleitplan [LBP], Unterlage 12 zur Planfeststellung) umgesetzt werden müsse, seien die entsprechenden Maßnahmeflächen dem Unternehmensträger bereits zum 24. August 2020 zur Verfügung zu stellen. Die Bundesautobahn A 49 diene dem Ausbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, dem Lückenschluss im nationalen Autobahnnetz zwischen der A 7/A 44 und der A 5 sowie dem Abbau bestehender Kapazitätsengpässe. Dadurch solle die Unfallgefahr gemindert und das nachfolgende Straßennetz vom Schwerlastverkehr entlastet werden. Durch die Verringerung von Lärm- und Schadstoffimmissionen solle die Lebensqualität in den Ortslagen und gleichzeitig die Verkehrssicherheit erhöht werden. Da der Neubau der A 49 im Bundesverkehrswegeplan als „fest disponiertes Projekt“ eingestuft worden sei und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung am 28. Juni 2017 die Finanzierung des planfestgestellten Vorhabens beschlossen habe, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 16. Juli 2020 bzw. 19. August 2020 gegen die Anordnungen vom 10. Juli 2020 und 17. August 2020 jeweils Widerspruch eingelegt, über die - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. August 2020 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz gesucht. Zur Begründung führt er aus, die angefochtenen Anordnungen seien offensichtlich rechtswidrig, da die Voraussetzungen der §§ 88 Nr. 3, 36 FlurbG nicht gegeben seien. Die vorläufigen Anordnungen verstießen gegen das Übermaßverbot, den Verhältnismäßigkeits- und Angemessenheitsgrundsatz, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung; ferner sei die Enteignung nicht zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich. Die Anordnungen seien auch nicht eilbedürftig, da die Inbesitznahme der jeweiligen Grundstücke bzw. Grundstücksteile durch die Beigeladene zum 24. August 2020 bzw. 1. September 2020 nicht erforderlich sei. Der Antragsteller beantragt. die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche vom 16. Juli 2020 und 19. August 2020 gegen die vorläufigen Anordnungen des Antragsgegners vom 10. Juli 2020 und 17. August 2020 im Flurbereinigungsverfahren UF 2414 Homberg Ohm (A 49) wiederherzustellen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, den Antrag abzulehnen. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie 7 Leitzordner mit Anlagen, die der Antragsteller seiner Antragsschrift vom 20. August 2020 beigefügt hat. II. Der nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die vorläufigen Anordnungen des Antragsgegners vom 10. Juli 2020 und 17. August 2020 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. A. Der Antrag ist statthaft. Auf Grund der besonderen Anordnung der sofortigen Vollziehung sind die vorläufigen Anordnungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. B. Der Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß begründet (1). Die Anordnungen erweisen sich als offensichtlich rechtmäßig (2.) und auch als eilbedürftig (3). 1. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnungen vom 10. Juli 2020 und 17. August 2020 besonders angeordnet (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und das besondere Interesse an der Vollziehung in ausreichendem Maße und in nachvollziehbarer Weise schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die angeführte Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen, weil sie die maßgeblichen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Besitz- und Nutzungsüberlassung aufführt. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, der Neubau der A 49 sei im Bundesverkehrswegeplan als „festdisponiertes Projekt“ eingestuft und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages habe die Finanzierung des planfestgestellten Projekts beschlossen. Das öffentliche Interesse und die Dringlichkeit des Vorhabens, wie sie dargelegt worden seien, und das dem § 36 FlurbG innewohnende Vollzugsinteresse trügen zugleich die Anordnung des sofortigen Vollzugs. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass sich der Antragsgegner hinreichend Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht hat und sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Dass hier die Gründe, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen, teilweise mit den Gründen deckungsgleich sind, die die vorläufigen Anordnungen als solche geboten erscheinen lassen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 2. Im Übrigen kommt es im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO - neben der tatsächlich bestehenden Eilbedürftigkeit (dazu unter 3.) - maßgeblich darauf an, ob der Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, voraussichtlich erfolgreich sein wird. Hat der Rechtsbehelf - hier der Widerspruch - auf Grund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes aller Voraussicht nach Erfolg, ist dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben, weil der Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht im öffentlichen Interesse liegen kann. Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die vorläufigen Anordnungen vom 10. Juli 2020 und 17. August 2020 nicht vor, da diese voraussichtlich erfolglos bleiben werden, weil die angefochtenen vorläufigen Anordnungen des Antragsgegners rechtmäßig sind. Nach § 88 Nr. 3 Satz 1 FlurbG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde bereits vor Ausführung des Flurbereinigungsplans im Wege einer vorläufigen Anordnung eine Besitz- und Nutzungsregelung treffen, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich wird. Die Anordnungen begegnen keinen formellen Bedenken (a). Die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Anordnung nach den vorgenannten Bestimmungen setzt eine unanfechtbare oder sofort vollziehbare Anordnung der Flurbereinigung (b), einen Antrag der für das Unternehmen zuständigen Behörde (c) und eine wirksame (gültige) Planungsgrundlage (d) voraus. Zudem bedarf es einer Dringlichkeit, der keine überwiegenden Interessen des Betroffenen entgegenstehen (e). Ferner muss die Anordnung ermessensfehlerfrei erlassen worden sein. (f). Dem Erlass der Anordnungen stehen hier keine sich aus dem Zivilrecht ergebenden Hinderungsgründe (g) oder eine fehlende Beweissicherung entgegen (h). a) Von einer nach § 28 Abs. 1 HVwVfG erforderlichen Anhörung des Antragstellers konnte hier nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG abgesehen werden, da eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Auf die Ausführungen zur Dringlichkeit der vorläufigen Anordnungen und zur Anordnung der sofortigen Vollziehung wird verwiesen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine unterbliebene Anhörung nicht ausreicht, um einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zum Erfolg zu verhelfen. Es besteht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG die Möglichkeit der Heilung des Verfahrensfehlers bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Mit einer solchen Nachholung kann hier gerechnet werden (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, § 28 VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 28 Rdnr. 81). Der angegriffene Verwaltungsakt vom 10. Juli 2020 ist nicht wegen mangelnder Bestimmtheit nach § 37 HVwVfG rechtswidrig, weil das Grundstück Gemarkung Maulbach, Flur A..., Flurstück A..-/A... zum einen bei der Gruppe von Grundstücken aufgeführt ist, die zum 24. August 2020 herauszugeben sind, und zum anderen in der Gruppe der Grundstücke genannt wird, für die als Zeitpunkt des Entzugs von Besitz und Nutzung der 1. September 2020 bestimmt ist. Die unterschiedlichen Herausgabetermine beruhen darauf, dass zum früheren Zeitpunkt das Grundstück lediglich in einer Größe von 31 m² und erst ab dem 1. September 2020 in der gesamten Größe von 241 m² benötigt wird. Die übrigen Ausführungen des Antragstellers auf Blatt 55 und 56 der Antragsschrift lassen einen Bezug zur Bestimmtheit der Anordnungen nicht erkennen. b) Mit Beschluss vom 20. Januar 2017 hat das Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation - Obere Flurbereinigungsbehörde - über die Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens Homberg (Ohm) A 49 - Az.: UF 2414 - entschieden und die sofortige Vollziehung angeordnet. Den dagegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 9. November 2017 - 23 C 1257/17 - abgelehnt. Die gegen den Flurbereinigungsbeschluss erhobene Klage hat der Antragsteller am 26. April 2018 zurückgenommen. c) Die Beigeladene, vertreten durch das Land Hessen - Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement hat als für das Unternehmen zuständige Behörde i.S.d. § 88 Nr. 3 FlurbG mit Schreiben vom 29. Juni 2020 beim Antragsgegner den Antrag auf vorläufige Anordnung gemäß § 88 i.V.m. § 36 FlurbG gestellt. d) Mit dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 30. Mai 2012, geändert durch Änderungsbeschlüsse vom 9. Oktober 2013, 20. Januar 2017 und 17. Januar 2019 liegt die erforderliche Planungsgrundlage vor (vgl. zu diesem Erfordernis Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Auflage 2018, § 36 Rn. 4 f.). aa) Der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses steht nicht entgegen, dass der Antragsteller gegen das Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 -, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht die letzte anhängige Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen hat, eine Anhörungsrüge erhoben hat. Die Anhörungsrüge stellt kein (weiteres) Rechtsmittel dar, sondern einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der Ähnlichkeiten mit dem Wiederaufnahmeverfahren hat. Danach mangelt es der Anhörungsrüge an dem für Rechtsmittel typischen Suspensiveffekt. Lediglich das Gericht, dessen Entscheidung mit der Anhörungsrüge angegriffen wird, kann nach § 152a Abs. 6 VwGO i.V.m. §149 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestimmen, dass die Vollziehung der Entscheidung einstweilen ausgesetzt wird, bzw. sonstige Maßnahmen treffen, die sich im Verhältnis zur Aussetzung der Vollziehung als ein Weniger darstellen. bb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht nichtig. Nach § 44 Abs. 1 HVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller Umstände offensichtlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen die Rechtmäßigkeit und damit die Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses bestätigt. Daher kann der Planfeststellungsbeschluss gemäß § 43 Abs. 3 HVwVfG nicht nichtig sein. Ungeachtet dessen lassen die mit Planänderungsbeschluss vom 17. Januar 2019 zugelassenen Änderungen des ursprünglichen Blühstreifenkonzepts, die Anwendung der hessischen Kompensationsverordnung und der behauptete Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot keine derart gravierenden Fehler erkennen, dass von einer Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ausgegangen werden müsste. Dass die behaupteten Fehler derart offenkundig sind, dass sich die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses einem unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten und verständigen Beobachter geradezu aufdrängt (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG 21. Aufl. 2020, § 44 Rdnr. 12), lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen. Dabei sind im Interesse der Rechtssicherheit und zum Schutz des Vollzugsinteresses der Verwaltung gegenüber einer zu weitgehenden „Selbstjustiz“ des Bürgers (so Ramsauer, a.a.O., § 44 Rdnr. 12) an das Offensichtlichkeitsurteil besonders hohe Ansprüche zu stellen. Diesen Ansprüchen vermag die kleinteilige Betrachtung des Antragstellers zu den (angeblichen) Widersprüchen des planfestgestellten Maßnahmeblatts XI.13.2 A des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 und der Unterlage 10/1, Blätter 1 bis 4 des Planänderungsbeschlusses vom 17. Januar 2019 sowie der anzuwenden Kompensationsverordnung nicht zu genügen. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass der Planänderungsbeschluss vom 17. Januar 2019 und damit auch das Blühstreifenkonzept Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht - 9 A 8.19 - war, das mit Urteil vom 2. Juli 2020 entschieden worden ist. Der behauptete Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot war Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020 in den Verfahren - 9 A 22.19 - und - 9 A 23.19 -. cc) Dem Vorliegen eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses kann auch nicht entgegengehalten werden, dass dieser sich als fehlerhaft erweist, weil nach der nach seinem Erlass ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zur Europäischen Wasserrechtsrahmenrichtlinie für das Straßenbauvorhaben vor seiner Zulassung eine Überprüfung der einzelnen betroffenen Wasserkörper anhand bestimmter unionsrechtlich vorgegebener Kriterien hätte durchgeführt werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2020 in den Verfahren 9 A 22.19 und 9 A 23.19 zu dem Ergebnis gelangt, dass der „bestandskräftige und durch das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit rechtskräftig bestätigte Planfeststellungsbeschluss wegen dieses (nachträglichen) Fehlers nicht wieder in Frage gestellt oder außer Vollzug gesetzt werden“ müsste. Insbesondere eine Aussetzung seiner Vollziehung zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens sei nicht erforderlich, weil die flexiblen Regeln des innerstaatlichen Wasserhaushaltsgesetzes ausreichend Möglichkeiten bieten, um sicherzustellen, dass das Vorhaben nicht dauerhaft im Widerspruch zu den wasserrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts stehe. Es liegt mithin - trotz der vom Antragsteller angesprochenen wasserrechtlichen Problematik - ein bestandskräftiger, vom Gemeinwohl getragener Planfeststellungsbeschluss vor, der taugliche Grundlage für eine Enteignung ist (vgl. § 19 Abs. 1 FStrG). Aus § 19 Abs. 2 FStrG folgt, dass im Enteignungsverfahren keine Planprüfung durch die Enteignungsbehörde erfolgen darf (Dünchheim in Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 19 Rdnr. 15). Da der Senat die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde überprüft, stehen ihm entgegen der Einschätzung des Antragstellers keine weitergehenden Prüfungsbefugnisse zu. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verbietet es sich auch, von einer „unvollständigen Zulassung“ des Vorhabens durch den Planfeststellungsbeschluss zu sprechen. Es sei nochmals betont, dass der Planfeststellungsbeschluss vom Bundesverwaltungsgericht - auch wenn dies vom Antragsteller offenbar nur schwer zu akzeptieren ist - nicht außer Vollzug gesetzt wurde. e) Es erweist sich auch aus dringenden Gründen als erforderlich, vor Erlass und Ausführung des Flurbereinigungsplans die Beigeladene und Unternehmensträgerin in den Besitz und die Nutzung der für das Unternehmen benötigten Flächen einzuweisen. aa) Grundsätzlich gelten für die Unternehmensflurbereinigung gemäß § 88 Nr. 3 FlurbG die Voraussetzungen des § 36 FlurbG. Auch für eine der Verwirklichung des Unternehmens dienende vorläufige Anordnung müssen daher dringende Gründe gegeben sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. April 1986 - 7 S 3361/85 - NVwZ 1986, 490 [491]; Wingerter/Mayr, a.a.O. § 88 Rn. 11). Von einer Dringlichkeit im Hinblick auf die Verwirklichung des Unternehmens ist auszugehen, wenn die Maßnahme nicht bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung warten kann. Bei einer Unternehmensflurbereinigung wird es oft sowohl im Interesse des Trägers des Unternehmens als auch der Teilnehmergemeinschaft liegen, dass mit der Umsetzung des Unternehmens bereits vor Erlass und Ausführung des Flurbereinigungsplans begonnen wird, damit die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe im Flurbereinigungsplan sachgerecht bewältigt werden können. Diese Notwendigkeit macht es regelmäßig erforderlich, die Ausführung des Unternehmens vorzuziehen. Dabei ist der Erlass der vorläufigen Anordnung nicht auf die für das Unternehmen im engeren Sinne notwendigen Flächen (etwa der Straßenanlagen) beschränkt, sondern auch für Flächen möglich, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft oder vorübergehend als Arbeitsstreifen vorgesehen sind (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 -, juris Rdnr. 15; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 15 MF 18/14 -, RzF 77 zu § 36 Abs. 1 FlurbG). Als „dringend“ sind insbesondere solche Maßnahmen anzusehen, die der zukünftigen Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Verminderung der vom Durchgangsverkehr ausgehenden Immissionsbelastung dienen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. Februar 1983 - F OVG A 19/81 - RzF 8 zu § 88 Nr. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O., Rdnr. 17; Wingerter/Mayr, a.a.O. § 88 Rn. 11). bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind dringende Gründe für die im Wege der vorläufigen Anordnung verfügte Entziehung der Besitz- und Nutzungsrechte hinsichtlich der Flurstücke gegeben, die in den beiden angefochtenen Anordnungen aufgeführt sind. Der Antragsgegner hat die hohe Verkehrsbedeutung des Lückenschlusses der A 49 dargelegt. Diese besondere Bedeutung kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Weiterbau der A 49 im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthalten und dort als „fest disponiertes Projekt“ (vordringlicher Bedarf) eingestuft worden ist. cc) Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vorläufige Anordnung „zu früh“ erfolgt und mit ihr deshalb ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsposition des Antragstellers verbunden sein könnte. Die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für eine vorläufige Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Anordnung nach § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG darf erst dann getroffen werden, wenn sie - im Laufe des Verfahrens - erforderlich wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. April 1986 - 7 S 3361/85 -, a.a.O.). Eine vorläufige Anordnung setzt daher voraus, dass die Baumaßnahme des Unternehmensträgers zeitnah bevorsteht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O. Rn. 13; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 15 MF 18/14 - a.a.O.). Der Senat hat unter Berücksichtigung des insoweit unbestritten gebliebenen Vorbringens der Beigeladenen keinen Zweifel daran, dass mit der Umsetzung des planfestgestellten Vorhabens zeitnah begonnen werden soll. Nach dem Bauablaufplan des ausführenden ÖPP-Partners - der Fa. Strabag - ist die Inanspruchnahme der Flächen bereits seit dem 15. September 2020 erforderlich. Der Einwand des Antragstellers, die Anordnungen seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich, weil aufgrund fehlender planfestgestellter vorlaufenden Naturschutzmaßnahmen mit der Ausführung des Vorhabens nicht zeitnah begonnen werden dürfe, greift nicht. Der Antragsteller macht damit der Sache nach einen Planerfüllungsanspruch geltend, der ihm nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts Gießen im Beschluss vom 6. August 2020 - 4 L 2632/20.GI - nicht zusteht. Dies gesteht letztlich auch der Antragsteller ein, wenn er ausführt, die Beigeladene schulde der Planfeststellungsbehörde die Planbefolgung. Mit einem Verstoß gegen die vom Antragsteller aufgeführten Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen als solche sowie ihrer Fristenregelungen rügt er (lediglich) einen Verstoß gegen objektives Recht in Form des Natur- und Artenschutzrechtes. Zwar muss der Antragsteller die Inanspruchnahme von in seinem Eigentum stehenden oder von ihm gepachteten Grundstücken nur hinnehmen, wenn der Planfeststellungsbeschluss selbst rechtmäßig ist. Einen Verstoß gegen objektives Recht beim Vollzug eines ihm gegenüber vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses umfasst dieses aus dem Eigentum oder der Pacht folgende Rügerecht indes nicht (so BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 9 VR 16.08 -, juris Rdnr. 6). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die behauptete Missachtung der Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses über die vorlaufenden Maßnahmen irgendeinen Einfluss auf die Inanspruchnahme der Grundstücke des Antragstellers hat. Folglich vermag das Argument des Antragstellers, er müsse „rechtsstaatlich der Beigeladenen gegenüber diese Planbefolgungspflicht zur Geltung bringen, insbesondere, wenn ansonsten mit der fehlenden Planbefolgung Grundrechtseingriffe Dritter einhergehen, wie sie vorliegend der Antragsteller rügt“, nicht zu verfangen. Die Flurbereinigungsbehörde prüft - entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung - nicht die Rechtmäßigkeit des Vollzugs des Planfeststellungsbeschlusses, auch nicht unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, des Übermaßverbotes und des Allgemeinwohlerfordernisses. Hierzu ist sie weder berechtigt noch verpflichtet. Die gegenteilige Auffassung widerspräche den umfassenden Rechtswirkungen, die dem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss nach §§ 17c FStrG, 75 VwVfG vom Gesetzgeber beigemessen werden, insbesondere auch der enteignungsrechtlichen Vorwirkung nach § 19 FStrG. Danach haben die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Abs. 1 FStrG festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es ausdrücklich nicht. Nach Abs. 2 derselben Vorschrift ist der festgestellte oder genehmigte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die vom Antragsteller aufgerufenen Grundsätze, denen eine Enteignung genügen muss, werden mit verbindlicher Wirkung für das Flurbereinigungsverfahren bereits im Planfeststellungsverfahren geprüft. Erforderlich, aber auch ausreichend ist deshalb im Flurbereinigungsverfahren die Prüfung, ob für die im Einzelfall in Aussicht genommene Maßnahme außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens eine Enteignung dem Grunde nach zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 14. März 1985 - 5 C 130.83 -, BVerwGE 71, 108 [122 f.]). Eine zusätzliche Vollkontrolle des Planfeststellungsbeschlusses durch die Flurbereinigungsbehörde - und gegebenenfalls nachfolgend das Flurbereinigungsgericht - ist von daher überschießend. Sie wäre mit dem Beschleunigungszweck des § 87 FlurbG nicht vereinbar und würde die Gefahr von Doppelprüfungen mit unterschiedlichen Ergebnissen hervorrufen. Soweit der Antragsteller meint, den Entscheidungen des VG Gießen im Beschluss vom 6. August 2020 - 4 L 2632/10.GI -, des VG Düsseldorf im Beschluss vom 27. August 2013 - 16 L 1378/13 - und des OLG Sachsen-Anhalt im Urteil vom 9. Dezember 2010 - 2 U 60/10 -, die sämtlich keine Anordnungen nach §§ 88 Nr. 3, 36 FlurbG betrafen, Gegenteiliges entnehmen zu können, folgt der Senat dem nicht. Von einer zu früh erfolgten vorläufigen Anordnung könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn im Sinne der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 17. April 2013 - 1 BvR 2614/12 -, juris Rdnr. 6, feststünde, dass die Planfeststellungsbehörde und/oder die zuständige Naturschutzbehörde gegen den Baubeginn wegen der nicht rechtzeitigen Durchführung naturschutzfachliche Begleitmaßnahmen eingeschritten ist oder einzuschreiten beabsichtigt. Dies ist allerdings weder ersichtlich noch geltend gemacht. Vielmehr hat die Beigeladene unwidersprochen vorgetragen, dass die Maßnahmen des Landespflegerischen Begleitplans in ständigem Austausch mit und unter ständiger Kontrolle der zuständigen Naturschutzbehörde stattfinden. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die in A. V. 10 Nrn. 1 und 2 des Beschlusses vom 20. Januar 2017 angeordnete Erkundung, Dokumentation und Bergung bestimmter Bodendenkmäler sei ohne die notwendigen Genehmigungen durchgeführt worden. Inwieweit dies die Vollzugsfähigkeit des Planfeststellungsbeschlusses beeinträchtigen soll, bleibt unerfindlich. Infolge dessen wird lediglich vorsorglich auf die Konzentrationswirkung nach §§ 17c FStrG, 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG des Bundes (vgl. Ronellenfitsch in Marschall, Kommentar zum FStrG, 6. Aufl. 2012, § 17cd Rdnr. 3) hingewiesen. Auch der Vortrag des Antragstellers, die Beigeladene habe gegen den Maßgabebeschluss des Haushaltbeschluss des Bundestages vom 27. Mai 2020 verstoßen, indem sie bereits am 2. Juli 2020 der STRABAG Infrastrukturprojekt GmbH den Zuschlag für den Bau der A 49 erteilt habe, vermag dem Eilantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dass der Zuschlag erteilt worden ist und mit den Bauarbeiten begonnen werden soll, zieht der Antragsteller nicht in Zweifel. Abgesehen davon, dass der Antragsteller durch einen solchen Verstoß nicht in eigenen Rechten verletzt würde, ist ein solcher auch nicht erkennbar. Soweit der Haushaltsausschuss die Regierung aufgefordert hat, das Vergabeverfahren erst nach einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen, und damit - nach dem Vortrag des Antragstellers - insbesondere die Entscheidung des von ihm betriebenen Verfahrens 9 A 8.19 gemeint sei, wurde die Entscheidung am 2. Juli 2020 verkündet. Somit war die Maßgabe des Haushaltsausschusses erfüllt. Der erhobenen Anhörungsrüge, die entgegen § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO vor Verkündung der Entscheidung erhoben wurde, mangelt es - worauf oben bereits hingewiesen wurde - an dem für Rechtsmittel typischen Suspensiveffekt mit der Folge, dass die Wirkung der Entscheidung nicht ausgesetzt ist. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09 -, juris Rdnr. 18 nichts zu ändern. Dass eine mögliche Durchbrechung der formellen und materiellen Rechtskraft durch eine erfolgreiche Anhörungsrüge vom Maßgabebeschluss des Haushaltausschusses umfasst sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. dd) Dem somit gegebenen öffentlichen Interesse an der vorläufigen Anordnung stehen auch keine überwiegenden privaten Interessen des Antragstellers gegenüber. Ansprüche des Antragstellers auf wertgleiche Abfindung in Land unter Berücksichtigung des festgesetzten Landabzugs (§ 88 Nr. 4 FlurbG), dem alle Teilnehmer an der Flurbereinigung unterworfen sind, und auf Entschädigung (§§ 88 Nr. 3 Satz 3, 89 FlurbG) werden durch die vorläufigen Anordnungen nicht berührt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. Februar 2009 - 15 MF 6/09 - juris Rn. 26). Der vom Antragsteller behauptete wirtschaftliche Schaden, weil ihm zukünftig nicht mehr hinreichend Fläche für die Ausbringung von Gülle zur Verfügung stehe bzw. weil aufgrund der Trockenheit der letzten Jahre bei ihm eine Futtermittelknappheit bestehe, stehen dem Erlass der vorläufigen Anordnung nicht entgegen. Nach § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG hat der Träger des Unternehmens für die den Beteiligten infolge der vorläufigen Anordnung entstandenen Nachteile Entschädigung in Geld zu leisten, soweit die entstandenen Nachteile nicht durch die vorläufige Bereitstellung von Ersatzflächen ausgeglichen werden. Diese Regelung geht ersichtlich davon aus, dass die mit einer vorläufigen Anordnung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile der hiervon betroffenen Beteiligten über eine Entschädigung auszugleichen sind, aber dem Erlass der vorläufigen Anordnung als solcher - sofern sie sich als dringlich erweist - nicht entgegenstehen können. Zudem hat der Antragsteller einen großen Teil der Flächen, die von den Anordnungen betroffen sind, aufgrund des Vertrages vom 27. September 2012 an die Beigeladene übereignet und darf diese nur noch bis zu dem Zeitpunkt nutzen, zu dem diese Flächen für den Autobahnbau benötigt werden. Ein in den weiteren Besitz der Flächen investiertes Vertrauen ist nicht schutzwürdig. f) Es liegt auch kein zur Rechtswidrigkeit der vorläufigen Anordnungen vom 10. Juli 2020 und 17. August 2020 führender Ermessensfehler vor. Die vorläufige Anordnung vom 10. Juli 2020 verstößt nicht gegen das Übermaßverbot, weil dem Antragsteller der Besitz und die Nutzung der auf Blatt 59, 60 der Antragsschrift vom 20. August 2020 aufgeführten Grundstücke zeitlich unbeschränkt entzogen wird, obwohl diese Grundstücke nach dem planfestgestellten Grunderwerbsplan lediglich als „dauernd zu belastende Flächen“ bezeichnet bzw. „zum Straßenbau vorübergehend benötigt“ werden. Die vorläufige Anordnung nach § 36 FlurbG führt - entgegen der offenbar vom Antragsteller vertretenen Auffassung - nur zu einer Zwischenregelung und erlaubt zwangsweise vorzeitige und lediglich einstweilige Eingriffe, die allerdings auch unabänderliche Zustände bewirken können, wenn dadurch eine rechtmäßige Abfindung nicht ausgeschlossen wird (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 36 FlurbG Rdnr. 1 ff.). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Januar 2014 - 23 C 2254/12 -, juris Rdnr. 30, ausgeführt hat, handelt es sich bei der vorläufigen Anordnung gemäß § 36 FlurbG nicht um einen rechtsgestaltenden Einzelakt, sondern um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich in dieser Rechtswirkung ständig aktualisiert. Anders als die vorzeitige Ausführungsanordnung gemäß § 63 FlurbG, die die Auflassung von Grundstücken erfasst und damit eine rechtsgestaltende Wirkung über das Eigentum an Grundstücken entfaltet, indem sie deren Status verändert, entfaltet die durch die vorläufige Anordnung gemäß § 36 FlurbG erfolgte Besitzeinweisung keine (einmalige) Statusveränderung, sondern verschafft der begünstigten Beigeladenen für die Dauer ihrer Geltung den Besitz. Es handelt sich also um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft. Daraus folgt für die Flurbereinigungsbehörde gleichsam automatisch die Pflicht, eine zum Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßige vorläufige Anordnung „nach ihrem Erlass ständig unter Kontrolle zu halten und bei rechtlich bedeutsamen Änderungen zu ändern oder aufzuheben“ (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 36 FlurbG Rdnr. 1). Demzufolge ist in den Anordnungen unter Nr. 4 auch geregelt, dass die Wirkungen der Anordnungen spätestens mit dem Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtzustandes, welcher durch eine Anordnung gemäß §§ 62 oder 63 FlurbG bestimmt wird, enden. Der Besitz und die Nutzung der entsprechenden Grundstücke wird dem Antragsteller durch die angegriffene Anordnung folglich nicht über den Abschluss der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens hinaus dauerhaft entzogen. Die Anordnung vom 10. Juli 2020 ist damit weder zeitlich noch sachlich überschießend. Hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung Nieder-Gemünden, Flur B..., Flurstück B.../B..., C.../C..., D.../D... und E... ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass dieses aufgrund des Vertrages vom 27. September 2012 vom Antragsteller an die Beigeladene übereignet wurde. Entsprechendes gilt für die Grundstücke Gemarkung Maulbach, Flur F..., Flurstück G..., und Flur H..., Flurstück I.... Auch in Bezug auf das Grundstück Gemarkung Maulbach, Flur J..., Flurstück D.../D... weist die Anordnung vom 10. Juli 2020 keine überschießende Tendenz auf. Der Antragsgegner bestätigt zwar den Vortrag des Antragstellers, dass die Kanalleitung zum Diebbachgraben nicht auf dem vorgenannten Grundstück, sondern auf einem angrenzenden Wegegrundstück verlegt werden soll. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners ist die Inanspruchnahme des Grundstücks aber zur Anlage des planfestgestellten Schutzstreifens erfolgt, der für den Bau, die Wartung und die Unterhaltung der Kanalleitung notwendig ist. Die Anordnungen sind auch nicht wegen fehlender Bemühungen des Antragsgegners oder der Beigeladenen unverhältnismäßig, trotz vorhandener Einigungsbereitschaft des Antragstellers „freihändig“ in den Besitz und die Nutzung der entsprechenden Grundstücke zu gelangen. Mit der Einleitung der Unternehmensflurbereinigung tritt diese an die Stelle des Enteignungsverfahrens. Maßgeblich für den Vollzug der Enteignung sind die speziellen Vorschriften der §§ 87 ff. FlurbG. Das Flurbereinigungsrecht sieht nicht vor, dass vor dem Erlass einer vorläufigen Anordnung der Versuch unternommen werden muss, eine freihändige Besitz- und Nutzungsunterlassungsvereinbarung zu schließen. Die nach Enteignungsgesetzen bestehende Pflicht, vor einer Enteignung zu versuchen, die benötigten Grundstücke freihändig zu erwerben, gilt in der Unternehmensflurbereinigung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 -, juris Rdnr. 17). Allerdings hat die Unternehmensflurbereinigung gegenüber den Eigentümern der für das Unternehmen unmittelbar benötigten Grundstücke wie gegenüber den übrigen Teilnehmern des Verfahrens Eingriffsqualität. Diese müssen den Zugriff auf ihr Grundeigentum zur Verwirklichung eines nicht in ihrem Interesse liegenden Vorhabens dulden. Gleichwohl ist die Unternehmensflurbereinigung im Vergleich zu der nur die Eigentümer im Bereich der Bedarfsfläche treffenden Enteignung das mildere Mittel, weil der vorhabenbedingt entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt wird. Als Eingriffsakt ist die Unternehmensflurbereinigung wie die Enteignung nach Enteignungsrecht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit an das in diesem Grundsatz wurzelnde Gebot gebunden, vor Durchführung der Maßnahme zu versuchen, das für die Verwirklichung des öffentlichen Vorhabens benötigte Land zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009, a.a.O., juris Rdnr. 16 ff.). Hierfür ist es aber ausreichend, wenn der Versuch des freihändigen Erwerbs der betroffenen Grundstücke bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans oder der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG unternommen wird (Wingerter/Mayr, a.a.O., Vorb. Zu §§ 87-90 Rdnr. 3 und § 87 Rdnr. 5 m.w.N.). Von einer wegen fehlender Verhandlungsbereitschaft unverhältnismäßigen vorläufigen Anordnung nach §§ 88 Nr. 3, 36 FlurbG kann hier im Übrigen auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 3. April 2018 ein Angebot zur Übernahme der von ihm in den Homberger Hochflächen (Maulbach) bewirtschafteten Flächen, die zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen benötigt werden, unterbreitet wurde. Zudem wurde ein Erläuterungstermin angeboten, entsprechende Angebote erfolgten für die übrigen Grundstücke des Antragstellers. Nach dem Vortrag des Amts für Bodenmanagement Fulda - Außenstelle Lauterbach - ging der Antragsteller hierauf nicht ein. Aus der Ablehnung der vom Antragsteller unterbreiteten Vergleichsangebote, die beinhalten, dass der Antragsteller gleichsam außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage abgefunden wird, kann auf eine fehlende Bereitschaft zum freiwilligen Erwerb nicht geschlossen werden. Schließlich sind die angefochtenen Anordnungen nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie den Antragsteller in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen. Das Gutachten des Sachverständigen Möller vom 19. August 2020 lag dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Entscheidungen über die vorläufigen Anordnungen noch nicht vor, konnte mithin nicht berücksichtigt werden. Ungeachtet dessen weist der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 9. September 2020 zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller bereits im Jahre 2012 Ersatzflächen für nunmehr in Anspruch zu nehmende Flächen erhalten hat und die nunmehr in Anspruch zu nehmenden Flächen weiter nutzen konnte, in Kenntnis, dass sie später für den Straßenbau benötigt werden. Im Übrigen steht es dem Antragssteller jederzeit frei, die Gülle über Dritte entsorgen zu lassen bzw. Futtermittel hinzuzuerwerben und dies, sollte es sich dabei um einen Nachteil aus der vorläufigen Anordnung handeln, als Entschädigung geltend zu machen. Das eine derartige Möglichkeit nicht besteht, hat der Antragsteller - auch mit seinen Ausführungen auf Blatt 113 des Schriftsatzes vom 18. September 2020 - nicht substantiiert dargetan. Der Antragsteller gibt noch nicht einmal an, ob er versucht hat, eine drohende Futtermittelknappheit oder Engpässe bei der Gülleentsorgung durch die Inanspruchnahme von Hilfe Dritter zu überwinden. g) Dem Erlass einer vorläufigen Anordnung nach §§ 88 Nr. 3, 36 FlurbG steht hinsichtlich derjenigen Flächen, die Gegenstand des notariellen Vertrages vom 27. September 2012 sind, auch nicht der Grundsatz der „ultima ratio“ der Enteignung entgegen. Dieser Grundsatz besagt, dass eine Enteignung erst dann zulässig ist, wenn sich eine angemessene freie Vereinbarung nicht erreichen lässt. Einen vom Antragsteller nochmals im Schriftsatz vom 18. September 2020 konstruierten Vorrang der zivilrechtlichen Herausgabeklage vor der Beantragung einer vorläufigen Anordnung nach § 88 Nr. 3 Satz 1 FlurbG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch weil der Antragsteller ausdrücklich erklärt hat, die Grundstücke, die Gegenstand des Vertrages sind, nicht zu dem geforderten Zeitpunkt zu räumen und herauszugeben, war ein Vorgehen gegen ihn im Wege der vorläufigen Anordnung nicht gesperrt. Dies gilt auch in Bezug auf diejenigen Grundstücke, deren Herausgabe die Beigeladene bislang nicht im Wege der Herausgabeklage begehrt hat. Im Übrigen ist es gerade Sinn und Zweck des § 36 FlurbG, den Besitz und die Nutzung von Grundstücken im Wege einer Zwischenregelung „anders“ zu regeln. Er erlaubt zwangsweise vorzeitige und einstweilige Eingriffe in die bestehenden Nutzungsverhältnisse (Wingerter/Mayr, a.a.O., § 36 Rdnr. 1). h) Soweit der Antragsteller eine unterlassene Beweissicherung rügt, kann offenbleiben, ob eine solche bereits erfolgt ist oder noch erfolgen wird. Denn die Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist nicht rechtswidrig, wenn die Beweissicherung nicht vor oder mit der Anordnung erfolgt (Wingerter/Mayr, a.a.O., § 88 FlurbG Rdnr. 8). Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass zur Beweissicherung das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach beauftragt wurde, die von der Planung betroffenen Grundstücke sachverständig zu untersuchen und die für die Beweissicherung relevanten Informationen zu erheben. Die Beweissicherung sei durch landwirtschaftliche Sachverständige der Finanzverwaltung durchgeführt worden. 3. Es besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Anordnungen vom 10. Juli 2020 und 17. August 2020, da diese im öffentlichen Interesse eilbedürftig ist. Von einem besonderen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer vorläufigen Anordnung gemäß § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1FlurbG ist regelmäßig auszugehen, wenn der dem Unternehmen zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluss im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt wurde oder kraft Gesetzes - etwa gemäß § 17e Abs. 2 FlurbG - sofort vollziehbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juli 1986 - 7 S 1592/86 -, RzF 54 zu § 36 Abs. 1 FlurbG; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 88 Rdnr. 11a). Umso mehr gilt dies, wenn der Planfeststellungsbeschluss - wie hier - bereits bestandskräftig ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesautobahn A 49 in der Anlage der derzeit gültigen Fassung des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I 2016, 3354) lfd. Nr. 546 als „laufend und fest disponiert“ eingestuft ist. Gemäß § 8 FStrAbG sind auf laufende und fest disponierte Vorhaben die Rechtsvorschriften über Vorhaben des vordringlichen Bedarfs anzuwenden. (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 -, a.a.O. Rdnr. 16). Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung einer vorläufigen Anordnung gemäß § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG liegt ferner in Fällen einer Flurbereinigung nach §§ 87 ff. FlurbG vor, wenn die Baumaßnahme des Vorhabenträgers - wie hier - zeitnah bevorsteht. Das besondere öffentliche Interesse, das für die Realisierung des Vorhabens spricht, kommt im Übrigen darin zum Ausdruck, dass die A 49 dem Ausbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN), dem Lückenschluss im nationalen Autobahnnetz zwischen der A7/A44 und der A 5 und damit der Kapazitätserhöhung sowie dem Abbau von Kapazitätsengpässen auf der überregional bedeutsamen, bundesweiten Nord-Süd-Achse dient. Der Lückenschluss führt zu einer Verlagerung des Verkehrs der durch Steigungs- und Gefällstrecken gekennzeichneten A 7 und A5 auf die mit weniger Steigungs- und Gefällstrecken versehene A 49, was zu einer Unfallminderung beitragen wird. Gleichzeitig wird die A 49 das nachgeordnete Straßennetz von Schwerlastverkehr entlasten und dadurch zu einer Verringerung von Lärm- und Schadstoffemissionen und einer Erhöhung der Lebensqualität der Ortslagen sowie zur Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen. Dass die Gründe für die Dringlichkeit, die den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG geboten erscheinen lassen, mit denen, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO rechtfertigen sollen, im Wesentlichen übereinstimmen, unterliegt - worauf oben bereits hingewiesen wurde - keinen rechtlichen Bedenken (Wingerter/Mayr, a.a.O., § 88 Rdnr. 11a). Der Senat ist auch nicht aufgrund des im Schriftsatz vom 18. September 2020 (erstmalig) gestellten Antrags auf Einsicht in die Anlagen 1 bis 9 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 8. September 2020 und den (wiederholt) gestellten Antrag auf Einsicht in die - vom Gericht nicht beigezogenen - Unterlagen zur Ausführungsplanung und dem jeweils nach Akteneinsicht erbetenen Schriftsatznachlass an einer Entscheidung gehindert. Die Anlagen 1 bis 9 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 8. September 2020 wurden dem Bevollmächtigten des Antragstellers per EGVP bereits am 14. September 2020 übersandt. Eine Einsichtnahme in das Geschäftsstellenprogramm EUREKA hat ergeben, dass die elektronisch übermittelten Dateien lesbar sind. Dies gilt auch für die den Anlagen 1 bis 4, 6, 7 und 9 beigefügten Pläne. Im Übrigen handelt es sich bei den Anlagen 1 bis 7 um Schreiben des Amts für Bodenmanagement Fulda - Flurbereinigungsbehörde - an den Antragsteller, die sich in seinem Besitz befinden müssten. Die Anlagen 8 und 9 betreffen die vom Antragsteller vorgenommenen „Grabenunterhaltungsarbeiten“ auf dem Grundstück Gemarkung Maulbach, Flur J..., Flurstück K…/K…, die für die Entscheidung dieses Verfahrens - im Übrigen ebenso wie die Anlagen 1 bis 7 - nicht erheblich sind. Das Gericht sieht auch davon ab, die geforderten Unterlagen zur Ausführungsplanung beizuziehen, da diese ebenfalls für die Entscheidung dieses Verfahrens nicht erheblich sind. Folglich kann sich eine Verpflichtung zur Beiziehung der Unterlagen - entgegen den Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 18. September 2020 - auch nicht aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 VwGO) ergeben. Das Akteneinsichtsrecht kann sich nicht auf Vorgänge beziehen, die für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 138, 147 Abs. 1 FlurbG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).