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Beschluss

23 C 2081/20

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 23. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:1008.23C2081.20.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. I. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. September 2020 die Anträge des Antragstellers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die vorläufigen Anordnungen des Antragsgegners vom 10. Juli 2020 und 17 August 2020 im Unternehmensflurbereinigungsverfahren UF 2414 Homberg (Ohm) A 49 wiederherzustellen. Gegen den ihm am 22. September 2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 24. September 2020 Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es sei gehörsverletzend und zudem in sich widersprüchlich, wenn der Senat meine, von einer Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 HVwVfG hätte vor Erlass der Anordnungen abgesehen werden können, wenn andererseits aber ausgeführt werde, das Gutachten des Sachverständigen Möller vom 19. August 2020 habe vom Antragsgegner nicht berücksichtigt werden können, weil es diesem noch nicht vorgelegen habe. Soweit in der mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 2013 - 1 BvR - zwar gewürdigt, aber allein in dem Sinne verstanden werde, dass von einer zu früh erfolgten vorläufigen Anordnung allenfalls dann ausgegangen werden könne, wenn die Planfeststellungsbehörde und/oder die zuständige Naturschutzbehörde gegen den Baubeginn wegen der nicht rechtzeitigen Durchführung naturschutzfachlicher Begleitmaßnahmen einschritten, sei dies gehörsverkürzend, weil vorgetragen worden sei, dass auch Flurbereinigungsbehörden auf das Staatsziel aus Art. 20a GG bzw. Art. 26b HV verpflichtet seien. Ferner werde in dem angegriffenen Beschluss die Auffassung vertreten, dass ihm - dem Antragsteller - Besitz und Nutzung der entsprechenden Grundstücke nicht über den Abschluss der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens hinaus dauerhaft entzogen würden. Dabei werde aber übersehen, dass das planfestgestellte Vorhaben schon abgeschlossen sein könne, bevor der neue Rechtszustand gemäß Nr. I. 4. der angefochtenen vorläufigen Anordnungen eintreten könne. Dass damit die vorläufige Anordnung zeitlich überschießend sei, habe er - der Antragsteller - in seiner Antragsschrift vorgetragen, was jedoch gehörsverkürzend übersehen worden sei. Die angefochtenen vorläufigen Anordnungen wären - so der Antragsteller - nur dann nicht zeitlich überschießend, wenn in Nr. I. 4. festgelegt worden wäre, dass ihre Wirkungen spätestens im früheren Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes oder des Abschlusses der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens endeten. Das Argument der ständigen Aktualisierung einer vorläufigen Anordnung sage nichts darüber aus, bis wann sich eine vorläufige Anordnung äußerstenfalls aktualisieren dürfte. Der Antragsgegner und die Beigeladene sind der Anhörungsrüge entgegengetreten. II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Nach § 138 Abs. 1 FlurbG in Verbindung mit § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage. Er verpflichtet ein Gericht darüber hinaus, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist aber erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände gegeben sein, die deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, juris Rn. 9). In Ansehung dieser Grundsätze lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 24. September 2020 nicht entnehmen, dass sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Senats vom 22. September 2020 verletzt ist. Den Vortrag des Antragstellers, die angefochtenen vorläufigen Anordnungen vom 10. Juli 2020 und 17. September 2020 seien rechtswidrig, weil es an seiner vorherigen Anhörung nach § 28 Abs. 1 HVwVfG fehle, hat der Senat ausdrücklich zur Kenntnis genommen und auch beschieden (vgl. II.B.2.a] des Beschlusses vom 22. September 2020). Auch mit dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Möller vom 19. August 2020 hat sich der Senat befasst (vgl. II.B.2.f] a.E. des Beschlusses vom 22. September 2020). Wenn der Antragsteller die Auffassung vertritt, es sei widersprüchlich, wenn der Senat die Auffassung vertrete, der Antragsgegner habe von einer Anhörung vor Erlass der vorläufigen Anhörungen absehen können, dann aber ausführe, das Gutachten habe vom Antragsgegner nicht berücksichtigt werden können, weil es nicht vorgelegen habe, wird damit kein Gehörsverstoß dargetan, sondern ausschließlich inhaltliche Kritik am angegriffenen Beschluss geübt. Diese Kritik ist im Übrigen unberechtigt, da der Senat nicht entschieden hat, dass von einer Anhörung vor Erlass der Anordnungen hätte abgesehen werden können. Vielmehr hat der Senat die Auffassung vertreten, dass ein unter Umständen darin liegender Verfahrensfehler mit heilender Wirkung nachgeholt werden könne. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht im Zusammenhang mit der Feststellung, von einer zu früh erfolgten vorläufigen Anordnung können allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Planfeststellungsbehörde und/oder die zuständige Naturschutzbehörde gegen den Baubeginn wegen der nicht rechtzeitigen Durchführung naturschutzfachlicher Begleitmaßnahmen einschritten. Wenn der Senat sich im Zusammenhang mit dieser Feststellung nicht ausdrücklich mit dem Hinweis des Antragstellers auseinandergesetzt hat, dass auch die Flurbereinigungsbehörde auf das Staatsziel aus Art. 20a GG bzw. Art. 26b HV verpflichtet sei, kann darin Gehörsverstoß nicht gesehen werden, weil es sich dabei nicht um den wesentlichen Kern seines Tatsachenvortrags zu einer Frage handelt, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist - worauf bereits oben hingewiesen wurde - nicht schon dann anzunehmen, wenn eine Entscheidung nicht auf jedes Element eines - wie hier mit einer Antragsschrift vom 20. August 2020 von 257 Seiten und einer Replik auf die Antragserwiderungen vom 18. September 2020 von 142 Seiten - sehr umfangreichen Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Von Letzterem ist nur dann auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 [216 f]). Eines Eingehens auf den Hinweis des Antragstellers, dass auch die Flurbereinigungsbehörde auf die Staatszielbestimmungen aus Art. 20a GG bzw. Art. 26b HV verpflichtet ist, bedurfte es aufgrund des allgemein anerkannten Charakters von Staatszielbestimmungen nicht. Staatsziele sind programmatische Direktiven (Leitprinzipien) mit Verfassungsrang. Sie richten sich an den Staat und verpflichten ihn, deren Verwirklichung nach Kräften anzustreben und sein Handeln danach auszurichten. Sie haben lediglich objektiv-rechtlichen Charakter und gewährleisten im Gegensatz zu den Grundrechten keine subjektiven Rechte (vgl. D. Merten in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und in Europa, Bd. VIII: Landesgrundrechte in Deutschland, Heidelberg 2017, § 232 Rn. 77). Wie die verschiedenen staatlichen Ebenen die Aufträge aus Art. 20a GG und Art. 26b HV erfüllen, steht im weiten Ermessen der nach der staatlichen Kompetenzverteilung zuständigen Organe (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2014 - 5 C 2008/13.N -, juris; vom 13. Januar 2016 - 4 A 1474/14.Z -, Urteil vom 25. Januar 2017 - 4 C 2759/15.N -, juris Rn. 53). Wer innerhalb der staatlichen Kompetenzverteilung über die rechtzeitige Durchführung naturschutzfachlicher Begleitmaßnahmen zu wachen hat, hat der Senat ausgeführt. Soweit der Antragsteller die vom Senat im angegriffenen Beschluss unter II. B. 2. f) geäußerte Auffassung, dass dem Antragsteller Besitz und Nutzung der entsprechenden Grundstücke nicht über den Abschluss der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens hinaus dauerhaft entzogen würden, als gehörsverletzend rügt, weil er übersehen habe, dass das planfestgestellte Vorhaben schon abgeschlossen sein könne, bevor der neue Rechtszustand gemäß Nr. I. 4. der angefochtenen vorläufigen Anordnungen eintreten können, ist nicht ersichtlich, welches Vorbringen des Antragstellers der Senat übergangen haben soll. Dies gilt auch soweit der Antragsteller die Rechtsauffassung des Senats als fehlerhaft rügt, die angefochtenen Anordnungen seien nicht unverhältnismäßig, weil es dem Antragsteller jederzeit freistehe, die Gülle über Dritte entsorgen zu lassen bzw. Futtermittel hinzu zu erwerben und die dafür entstehenden Kosten als Entschädigung geltend zu machen. Auch mit den Ausführungen unter A.III.2., III.5. und B. des Schriftsatzes vom 24. September 2020 macht der Antragsteller schon nach seinem eigenen Vorbringen keine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend, die sich in entscheidungserheblicher Weise ausgewirkt haben könnte. Infolge dessen bedarf es keines Eingehens auf das „lediglich vorsorgliche“ Vorbringen des Antragstellers. Mit der Zurückweisung der Anhörungsrüge erübrigt sich eine Entscheidung des Senats über die übrigen im Schriftsatz vom 24. September 2020 gestellten Anträge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG, §§ 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat im Rügeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 60,- € anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).