Beschluss
23 C 2081/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 23. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0512.23C2081.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Antrag des Antragstellers auf Änderung des Beschlusses des Senats vom 22. September 2020 nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 80 Abs. 7 VwGO ist unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Änderungsverfahren des § 80 Abs. 7 VwGO ist nach beiden Sätzen der Vorschrift kein Rechtsmittelverfahren zur Kontrolle der formellen und materiellen Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern ein eigenständiges Verfahren, in dem geprüft wird, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die gerichtliche Entscheidung aufrecht erhalten werden kann oder die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2011 - 8 VR 2.11 - juris Rdnr. 8 und vom 26. Juli 2017 - 1 VR 6. 17 - juris Rdnr. 3; vom 14. März 2019 - 6 VR 1.19 -, juris Rdnr. 5). Zulässig ist ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO nur, wenn der Antragsteller substantiiert geltend, dass nach der ursprünglichen Entscheidung im Aussetzungsverfahren veränderte Umständen eingetreten sind, die für diese Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erheblich waren (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rdnr. 197 m.w.N.). Dem Vorbringen des Antragstellers kann nicht entnommen werden, dass für die Entscheidung des Senats vom 22. September 2020 erhebliche veränderte Umstände eingetreten sind. Vielmehr will der Antragsteller mit seinem Antrag erreichen, dass der Senat seine Entscheidung in der Art einer Rechtsmittelentscheidung nochmals überprüft. Hierzu dient das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - wie auch der Antragsteller anerkennt - jedoch nicht. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht die Möglichkeit, dass die von ihm vorgetragenen „Umständen“ zu einer Abänderung des Beschlusses vom 22. September 2020 führen. Die infolge des nach dem Beschluss des Senats vom 22. September 2020 in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids vom 9. November 2020 eingetretene veränderte prozessuale Situation hat keinen Einfluss auf die Entscheidung des Senats. Inwieweit eine maßgebliche Veränderung dadurch eingetreten soll, dass der Antragsgegner zur Begründung seines Widerspruchs auf den Beschluss des Senats vom 22. September 2020 Bezug genommen hat, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig haben die zwischenzeitlich vorliegenden Entscheidungsgründe der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020 in den Verfahren 9 A 22.19 und 9 A 23.19 sowie vom 2. Juli 2020 in dem Verfahren 9 A 8.19 die Situation entscheidungserheblich verändert haben. Inwieweit die nach dem Beschluss des Senats vom 22. September 2020 erfolgte Veröffentlichung der Entscheidungsgründe der vor dem Beschluss des Senats verkündeten Urteile einen veränderten Umstand darstellt, der unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erheblich war, ist unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers nicht erkennen. Insbesondere enthalten die veröffentlichten Urteilsgründe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die im Beschluss des Senats geäußerte Auffassung, die angegriffenen vorläufigen Anordnungen seien offensichtlich rechtmäßig, „überdacht“ werden müssten. Der Senat hat entgegen der Einschätzung des Antragstellers in Unkenntnis der Entscheidungsgründe zu dieser Frage keine unzutreffenden entscheidungserheblichen Feststellungen getroffen. Auch die vom Antragsteller gerügte Behandlung des Verfahrens 23 C 3061/20 (Anfechtungsklage gegen die vorläufigen Anordnungen vom 10. Juli 2020 und 17. August 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2020) stellt keinen geänderten Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO dar. Die vom Antragsteller geäußerten Vermutungen, warum der Senat welches Verfahren wann terminiert bzw. entschieden hat, entbehren jeglicher Grundlage. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Antragstellers, die Tatsache, dass die am 9. Dezember 2020 erhobene Anfechtungsklage gegen die vorläufigen Anordnungen 10. Juli 2020 und 17. August 2020 (23 C 3061/20) nicht gemeinsam mit der nahezu ein Jahr früher am 30. Dezember 2019 erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage betreffend die erledigte vorläufige Anordnung vom 20. September 2019 (23 C 3095/19) auf den 11. März 2021 (vom Kläger versehentlich 11. März 2020) terminiert worden sei, belege, dass ihm effektiver Rechtsschutz versagt werde, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der Antragsteller hat gegen vorläufigen Anordnungen vom 10. Juli 2020 und 17. August 2020 am 21. August 2020 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der gestellte Antrag wurde am 22. September 2020 - vor der Inbesitznahme der betroffenen Grundstücke - entschieden. Die anschließend am 24. September erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 8. Oktober 2020 zurückgewiesen. Die Annahme der gegen die Beschlüsse des Senats und die streitgegenständlichen vorläufigen Anordnungen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2020 abgelehnt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren 23 C 3061/20 zum Zeitpunkt der Terminierung des Verfahrens 23 C 3095/19 noch nicht „ausgeschrieben“ war. Dies zeigt sich schon daran, dass in dem Verfahren 23 C 3061/20 am 2. März 2021 ein 497 Seiten umfassender Schriftsatz mir einer Änderung des angekündigten Antrags eingegangen ist. Ferner verkennt der Antragsteller bei seiner Behauptung, sowohl die Fortsetzungsfeststellungsklage in dem Verfahren 23 C 3095/19 als auch die Anfechtungsklage in dem Verfahren 23 C 3061/20 beträfen denselben Lebenssachverhalt, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage in dem Verfahren 23 C 3095/19 als unzulässig abgewiesen werden musste. Die Auffassung des Antragstellers, der Senat begehe eine effektive Rechtsschutzverkürzung, die die zunächst gerechtfertigte Anordnung der sofortigen Vollziehung verfassungswidrig mache, so dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nachträglich wiederhergestellt werden müsse, kann danach nicht geteilt werden. Der Senat sieht auch keinen Anlass, seinen Beschluss 22. September 2020 von Amts wegen zu ändern. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).