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Beschluss

23 C 2081/20

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 23. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0526.23C2081.20.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss vom 12.05.2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss vom 12.05.2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Senats, mit dem der Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses vom 22.09.2020 abgelehnt wurde, bleibt ohne Erfolg. Aus den Ausführungen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind jedoch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen oder zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art 103 Abs. 1 GG verletzt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.10.1993 – 2 BvR 1362/93 –, juris Rdnr. 12). Diesen Anforderungen ist der Senat in seinem Beschluss vom 12.05.2021 gerecht geworden. Der Vortrag des Antragstellers wurde berücksichtigt, zu seinem Kernvorbringen sowie den entscheidungserheblichen Punkten wurde Stellung genommen. Insbesondere musste der Senat, anders als der Antragsteller offenbar meint, nicht zu jedem einzelnen von ihm in seiner Antragsschrift vom 02.03.2021 und den weiteren Schriftsätzen aufgeführten Punkten Stellung nehmen. Der Senat durfte seine Ausführungen auf diejenigen Aspekte beschränken, auf die es für die Frage des Vorliegens veränderter Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO maßgeblich ankommen konnte. Dies hat er getan, ohne hierbei Vorbringen des Antragstellers in entscheidungserheblicher Weise zu übergehen. Der Antragsteller macht geltend, der Senat habe sein Vorbringen übergangen, mit dem Erlass der Widerspruchsbescheide vom 09.11.2020 sei es zu einer veränderten prozessualen Situation gekommen, welche zu einer Abänderung der Entscheidung vom 22.09.2020 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO hätte führen müssen. Insbesondere sei in den Bezugnahmen in den Widerspruchsbescheiden auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 22.09.2020 ein Ermessensfehler zu erblicken, der zu einer Neubewertung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache führen werde. Der Senat ist auf Seite 3 des angegriffenen Beschlusses auf die Frage eingegangen, wie sich die ergangenen Widerspruchsbescheide auf die mit Beschluss vom 22.09.2020 getroffene Entscheidung auswirken. Unschädlich ist hierbei, dass der Senat nicht näher auf die nach Auffassung des Antragstellers vorliegenden Ermessensfehler eingegangen ist, denn hierzu gab es keinen Anlass. Die Ausführungen des Antragstellers zu den Anforderungen an behördliche und gerichtliche Ermessensausübungen und ihr Verhältnis zueinander waren nicht geeignet, veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO zu begründen. Im Senatsbeschluss vom 22.09.2020 hatte sich der Senat bereits mit der Frage des Vorliegens von Ermessensfehlern befasst (S. 14 ff. des amtlichen Umdrucks). Diese Erwägungen wurden weder durch den Erlass der Widerspruchsbescheide selbst noch durch die dortigen Bezugnahmen auf die Senatsentscheidung vom 22.09.2020 infrage gestellt. Denn solange sich seit dem Erlass einer Grundverfügung die Sach- oder Rechtslage nicht wesentlich geändert hat, ist es nicht erforderlich, in einem Widerspruchsbescheid erneut eigenständige Ermessenserwägungen anzustellen. Zwar vertrat und vertritt der Antragsteller hierzu offenbar eine andere Auffassung, wie seinen umfangreichen Darlegungen zu entnehmen ist. Geänderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO hatte er hierdurch aber nicht aufzeigen können, weshalb der Senat im Beschluss vom 12.05.2021 hierauf auch nicht im Einzelnen eingehen musste. Im Ergebnis hat der Senat die vom Antragsteller aus den Widerspruchsbescheiden gezogenen Schlüsse erwogen, aber nicht geteilt und davon abgesehen, in den schriftlichen Gründen im Einzelnen auf die weitschweifig dargelegten Überlegungen und Rechtsansichten des Antragstellers einzugehen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt darin nicht. Dies gilt auch, soweit der Senat nicht explizit auf die beiden Gutachten des Sachverständigen Möller vom 19.08.2020 und vom 15.10.2020 eingegangen ist, auf die der Antragsteller unter anderem in seinem Schriftsatz vom 06.05.2021 zur Begründung des Abänderungsantrags verwiesen hat. Der Antragsteller vertritt insoweit die Auffassung, die beiden Gutachten hätten von der Flurbereinigungsbehörde bei Erlass der Widerspruchsbescheide in eine – erneute – Verhältnismäßigkeitsprüfung eingestellt werden müssen mit der Folge, dass nunmehr die beiden vorläufigen Anordnungen nicht mehr hätten aufrechterhalten werden können. Dies wiederum sei als veränderter Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO anzusehen und der Senat habe den diesbezüglichen Vortrag in seinem Beschluss vom 12.05.2021 in entscheidungserheblicher Weise übergangen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Senat hat auch dieses Vorbringen in seine Erwägungen eingestellt und es erwogen, wenn auch, ohne die diesbezüglichen Überlegungen im angegriffenen Beschluss niederzulegen. Dies war entbehrlich, weil der Vortrag offensichtlich keinen veränderten Umstand benannte und darüber hinaus unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer anderen Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit der vorläufigen Anordnungen hätte führen können. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Antragstellers liegt ebenso wie seinen Darlegungen zu angeblichen Ermessensfehlern ein grundsätzlich unzutreffendes Verständnis des der Flurbereinigungsbehörde mit § 88 Nr. 3 FlurbG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG eingeräumten Entschließungsermessens zugrunde. Zwar liegt die Entscheidung über den Erlass der vorläufigen Anordnung im Rahmen eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens dem Grunde nach im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde, weil die beiden Bestimmungen jeweils die Wendung „kann erlassen“ verwenden. Die Ermessensbetätigung ist eröffnet, wenn die tatbestandliche Voraussetzung „aus dringenden Gründen erforderlich“ erfüllt ist. Ist dies der Fall, so ist das Ermessen in aller Regel dahingehend auszuüben, die vorläufige Anordnung zu erlassen. Dies lässt sich daraus ersehen, dass die wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Grundstückseigentümer mittels Zahlung einer Entschädigung in Geld aufzufangen sind (§ 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG). Sie sollen nach dem Willen des Gesetzgebers dem Erlass der vorläufigen Anordnung gerade nicht entgegenstehen und sind deswegen auch nicht als Teil des in die Ermessensentscheidung einzustellenden Abwägungsmaterials anzusehen (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2020 – 8 R 4/20 –, juris Rdnr. 47 und 50). Der Gesetzgeber räumt vielmehr dem öffentlichen Interesse an der beschleunigten Durchführung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens, das in Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die mit der Realisierung des Unternehmens verbundenen Nachteile für alle Beteiligten möglichst geringhalten soll, Vorrang vor den wirtschaftlichen Belangen der Einzelteilnehmer ein. Aus diesen Gründen ist das der Flurbereinigungsbehörde eingeräumte Ermessen als ein intendiertes Ermessen anzusehen mit der Folge, dass im Regelfall die vorläufige Anordnung zu erlassen ist; nur besondere Gründe können eine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 – 3 C 22/96 –, juris Rdnr. 14). Die zu treffende Ermessensentscheidung beschränkt sich danach für die Flurbereinigungsbehörde im Wesentlichen darauf, den richtigen Zeitpunkt für die vorläufige Anordnung zu bestimmen, insbesondere, diese nicht verfrüht zu erlassen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 03.02.2021 – 23 C 3194/20 –, juris Rdnr. 36). Weiterhin muss sie, dem Charakter der vorläufigen Anordnung als Dauerverwaltungsakt entsprechend, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Sach- und Rechtslage fortlaufend überwachen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2014 – 9 B 32/14 –, juris Rdnr. 3). Mit den beiden Gutachten des Sachverständigen Möller will der Antragsteller nachweisen, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb infolge der Flächenentziehung in eine wirtschaftliche Notlage gerät. Hierzu erlaubt sich der Senat zunächst die Anmerkung, dass die beiden Gutachten keine Zahlen aufzeigen, die eine existenzielle Gefährdung des Betriebs des Antragstellers nahelegen. Die Reduzierung der ausbringbaren Güllemenge um (1331,33 m3 – 1272,63 m3 =) 58,7 m3 entspricht einem Anteil von 4,4 %; die erzeugbare Grundfuttermenge wird um (3574,5 GJ NEL – 3297,6 GJ NEL =) 276,9 GJ NEL, mithin im Umfang von 7,75 % eingeschränkt. Selbst wenn die beiden Gutachten unabhängig hiervon den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Flächenentziehung und den dargestellten betriebswirtschaftlichen Folgen nachvollziehbar belegen könnten – woran der Senat durchaus Zweifel hat – wären sie gleichwohl nicht geeignet, veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO zu begründen, da die dort behaupteten wirtschaftlichen Nachteile allenfalls für eine Entschädigung gemäß der in § 88 FlurbG getroffenen Regelungen von Belang sein könnten. Die Ermessensentscheidung der Flurbereinigungsbehörde über den Erlass der beiden vorläufigen Anordnungen hingegen konnten und können sie aus den dargelegten Gründen nicht beeinflussen. Ein dezidiertes Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen war also in dem Beschluss vom 12.05.2021 nicht geboten. Aus denselben Gründen musste die Flurbereinigungsbehörde auf diese Gutachten auch nicht zwingend in ihren Widerspruchsbescheiden vom 09.11.2020 eingehen, sodass zugleich das Vorbringen des Antragstellers zu den aus diesen zu ziehenden Schlussfolgerungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2021 nicht ausdrücklich und vertieft abgehandelt werden musste. Der Antragsteller rügt weiter, der Senat habe sein Vorbringen zu den Folgen aus der Veröffentlichung der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen vom 23.06.2020 – 9 A 22/19 und 9 A 23/19 – und vom 02.07.2020 – 9 A 8/19 – (alle juris) entscheidungserheblich übergangen. Dies trifft nicht zu. Der Senat hat sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Antragstellers auf Seite 3 des Beschlusses vom 12.05.2021 auseinandergesetzt. Zwar wurde in den beiden genannten Urteilen vom 23.06.2020 ausgeführt, der dem Unternehmensflurbereinigungsverfahren zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluss werde den Anforderungen an die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot nicht gerecht (BVerwG, Urteil vom 23.06.2020 – 9 A 23/19 –, juris Rdnr. 30 und 36; Urteil vom 23.06.2020 – 9 A 22/19 –, juris Rdnr. 33 und 34) und sei daher als rechtswidrig anzusehen (BVerwG 9 A 23/19, a.a.O., Rdnr. 36). Gleichwohl wurden die geltend gemachten Ansprüche auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses als unbegründet zurückgewiesen, letztlich vor allem im Hinblick auf den in § 75 VwVfG geregelten Grundsatz der Planerhaltung und die hohe Bedeutung, die der Gesetzgeber der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses zumesse (BVerwG 9 A 23/19, a.a.O., Rdnr. 42; BVerwG 9 A 22/19, a.a.O., Rdnr. 41). Damit blieb es bei der Bestandskraft des der Unternehmensflurbereinigung zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlusses mit der Folge, dass sich aus beiden Entscheidungen keine Gesichtspunkte ergaben, die geeignet erschienen, die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Anordnungen in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt für das Urteil im Klageverfahren des Antragstellers und seiner Ehefrau und seines Sohnes (BVerwG, Urteil vom 02.07.2020 – 9 A 8/19 –, juris). Nichts Anderes hat der Senat in dem Beschluss vom 12.05.2021 festgestellt (Seite 3 des amtlichen Umdrucks); eines näheren Eingehens auf die diesbezüglichen Gegenargumente des Antragstellers bedurfte es zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht. Gleiches gilt im Hinblick auf die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.1979 (– V C 68/77 –, juris). In diesem Beschluss wird zwar ausgeführt, dass eine vorläufige Anordnung im Flurbereinigungsverfahren nur erlassen werden kann, wenn dies aus dringenden Gründen erforderlich ist. Welcher neue Umstand in dem „Auffinden“ dieser Entscheidung liegen sollte, war und ist nicht erkennbar, so dass eigenständige Ausführungen hierzu entbehrlich erschienen. Zur Wahrung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs muss eine Gerichtsentscheidung nicht jeden noch so fernliegenden Vortrag oder Rechtsstandpunkt abhandeln und bescheiden. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn sich dieser Vortrag – wie hier – teilweise auf bis zu mehreren hundert Seiten Schriftsätzen nebst Anlagen verteilt (Schriftsatz vom 02.03.2021: 497 Seiten plus Anlagen; Schriftsatz vom 06.05.2021: 74 Seiten plus Anlagen). Schließlich vermag auch der Verweis des Antragstellers auf seine verfassungsrechtlichen Ausführungen, welche in dem Beschluss vom 12.05.2021 nicht im Einzelnen behandelt wurden, eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Denn hierbei handelte es sich um Vorbringen, mit dem der Antragsteller die Richtigkeit der in dem Beschluss vom 22.09.2020 dargelegten Rechtsauffassungen des Senats angriff, in denen aber keine neuen Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO zu erblicken waren. Der Senat ist auf Seite 2 des Beschlusses vom 12.05.2021 hierauf eingegangen, indem er darauf verwies, dass das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht dazu diene, eine getroffene Entscheidung im Sinne einer Rechtsmittelentscheidung nochmals zu überprüfen. In diese Kategorie gehören auch die übrigen Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 18.05.2021 zu Rechtsfragen sowie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes mittels einer bestimmten Terminierungs- und Entscheidungspraxis des Senats, die daher allesamt ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nahelegen. Das Anhörungsrügeverfahren darf nicht dazu missbraucht werden, ein Gericht zu zwingen, bereits abgehandelte (Rechts-) Fragen wieder und wieder zu erörtern. Selbst wenn man schließlich der Ansicht des Antragstellers folgen wollte, der Senat habe in dem Beschluss vom 12.05.2021 den Abänderungsantrag zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, lässt sich eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht feststellen. Denn sämtliche von dem Antragsteller vorgebrachten geänderten Umstände waren nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage 23 C 3061/20 zu rechtfertigen und hätten daher jedenfalls zu einer Ablehnung des Abänderungsantrags als unbegründet führen müssen. Mit der Zurückweisung der Anhörungsrüge erübrigt sich eine Entscheidung des Senats über die weiteren im Schriftsatz vom 18.05.2021 gestellten Anträge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da sie sich am Anhörungsrügeverfahren nicht beteiligt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 60,- € anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO).