Beschluss
24 DH 2498/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 24. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0507.24DH2498.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist gemäß § 71 HDO zulässig. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß die Beschwerde nicht vom Vertreter der Einleitungsbehörde, sondern vom Regierungsvizepräsidenten des Regierungspräsidiums D, also von der Einleitungsbehörde selbst eingelegt worden ist. § 71 HDO trifft keine eigene ausdrückliche Regelung darüber, wer zur Einlegung der Beschwerde gegen Beschlüsse der Disziplinarkammer befugt ist. Diese Frage ist daher nach allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen und danach zu beurteilen, wie die Aufgaben des Vertreters der Einleitungsbehörde gegenüber denen der Einleitungsbehörde hinsichtlich der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge verteilt sind. Ein Rechtsbehelf kann nach allgemeinen Prozeßgrundsätzen nur von einer an dem erstinstanzlichen Verfahren beteiligten Person oder Dienststelle eingelegt werden (Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, 7. Aufl., Rdnr. 2 vor § 79). Die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge wird gemäß §§ 83, 84 HDO von der Einleitungsbehörde selbst ausgesprochen; sie behält bezüglich dieser Fragen ihre Entscheidungsbefugnis bis zum rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens (BVerwG, Beschluß vom 13.08.1979 - 1 DB 14.79 - BVerwGE 63 S. 256 f.). Deshalb bleibt sie auch nach der Bestimmung eines Vertreters der Einleitungsbehörde und sogar über den Zeitpunkt der Einreichung der Anschuldigungsschrift bei Gericht hinaus beschwerdeberechtigt, wenn die Disziplinarkammer - wie hier - die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und die vorläufige Einbehaltung der Dienstbezüge aufhebt (Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder - DO NW, § 33 Rdnr. 15 und §§ 94, 95 Rdnr. 11; Weiß, GKöD Band II Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, K § 95 Rdnr. 32 und 67; Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung und Materielles Disziplinarrecht, 2. Aufl. § 95 Rdnr. 15). Etwas anderes gilt nur im förmlichen Disziplinarverfahren selbst, in dem nach Gerichtshängigkeit zu den anfechtungsberechtigten Verfahrensbeteiligten regelmäßig nur der beschuldigte Beamte und der Vertreter der Einleitungsbehörde, nicht aber die Einleitungsbehörde als solche gehört, weil sie von diesem Zeitpunkt an nicht mehr Herrin des Verfahrens ist (BVerwG, Beschluß vom 13.08.1979 - 1 DB 18.79 - BVerwGE 63 S. 258 bis 261; Hessischer Dienststrafhof, Beschluß vom 12.12.1955 - DH 10/55 - RiA 1956 S. 46). Die Beschwerde der Einleitungsbehörde ist unbegründet. Die Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Darmstadt hat zu Recht die Anordnung des Regierungspräsidiums in D vom 29.08.1995 betreffend die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge des Beamten aufgehoben. Die vorläufige Dienstenthebung ist rechtswidrig. Nach § 83 HDO kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der hessischen Disziplinargerichte setzt dies u. a. voraus, daß der begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das voraussichtlich zu einer Disziplinarmaßnahme mindestens in Höhe einer Gehaltskürzung führen wird. Für die diesbezüglich zu treffende Prognose genügt es nicht, wenn das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen generell geeignet ist, mindestens eine Gehaltskürzung zu rechtfertigen, und es reicht auch nicht aus, wenn die Verhängung einer solchen Maßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie höchstens die Ahndung mit einer Geldbuße; die Verhängung mindestens einer Gehaltskürzung muß vielmehr im konkreten Fall wahrscheinlicher sein als eine geringgradigere Disziplinierung (Disziplinarhof des Hess. VGH, Beschluß vom 02.11.1995 - DH 2322/93 -; Claussen/Janzen, a.a.O., § 91 Rdnr. 2 b; Weiß in GKöD, a.a.O, K § 91 Rdnr. 39; Köhler/Ratz, a.a.O., § 91 Rdnr. 7). Tatsächliche Grundlage für die zu treffende Prognose ist nur der Sachverhalt, der wirksam in das förmliche Disziplinarverfahren einbezogen ist, hier also durch die Einleitungsverfügung vom 24.07.1995. In der Einleitungsverfügung wird ausgeführt, es bestehe der dringende Verdacht, daß der Beamte durch die Übernahme von Ämtern und Mandaten für die Partei "Die Republikaner" schuldhaft gegen die politische Treuepflicht verstoßen habe, die ihm als Beamter nach § 67 Abs. 2 HBG obliege. Zur Begründung wird auf den Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen über "Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bei der Partei 'Die Republikaner'" vom August 1994 Bezug genommen. Aus diesem Bericht ergebe sich, daß es sich bei der Partei "Die Republikaner" um eine rechtsextremistische Organisation handele, die in ihren Zielen tragende Prinzipien der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ablehne und bekämpfe. Die Einschätzung der "Republikaner" als rechtsextremistisch und verfassungsfeindlich werde durch einige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten bestätigt, die die Observierung der "Republikaner" durch die Verfassungsschutzämter wegen der verfassungsfeindlichen Zielsetzung für zulässig erklärt hätten. Trotz dieser Zielsetzung habe der Beamte mit der Übernahme von Funktionen in der Partei nach außen zum Ausdruck gebracht, daß er sich mit den ideologischen Wertvorstellungen der Partei identifiziere. Sein Handeln müsse deshalb als Ausdruck eigener verfassungsfeindlicher Einstellung angesehen werden, auch wenn der Beamte bekunde, persönlich auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu stehen und für deren Erhaltung einzutreten. Unerheblich sei, ob der Beamte selbst verfassungskonforme Ziele verfolge und darauf bedacht sei, im Rahmen der Partei auf besondere Distanz zu Personen und Bestrebungen zu gehen, da ihm verfassungsfeindliche Absichten nachgesagt werden können, solange er durch die Übernahme von Ämtern und Kandidaturen nach außen hin das Programm und die Politik der Partei unterstütze und als deren Repräsentant erscheine. In der angegriffenen Dienstenthebungsverfügung wird ergänzend ausgeführt, es sei auch unerheblich, ob dem Landesverband der Republikaner verfassungsfeindliche Bestrebungen nachgewiesen werden könnten. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beamte zu einem Flügel innerhalb der Partei der Republikaner gehöre, der möglicherweise zum demokratischen Spektrum gerechnet werden könne. Dieser vorläufig festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Prognose, daß gegen den Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens eine Gehaltskürzung im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt wird. Bei dieser Beurteilung geht der Senat davon aus, daß der Beamte gemäß § 67 Abs. 2 HBG verpflichtet ist, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Diese Kernpflicht des Beamten betrifft in gleicher Weise sein dienstliches wie sein außerdienstliches Verhalten. Der Sinn dieser Treuepflicht besteht darin, sicherzustellen, daß die Beamtenschaft den Verfassungsstaat des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung auch in Krisenzeiten und in Loyalitätskonflikten verteidigt, in denen der Staat darauf angewiesen ist, daß der Beamte Partei für ihn ergreift (BVerfG, Beschluß vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39 S. 334 bis 375 (334)). Betätigt sich der Beamte aktiv in einer Partei, die diesen Staat, seine Organe oder die geltende Verfassungsordnung bekämpft oder deformiert, so verletzt er die ihm obliegende Treuepflicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beamte Parteiämter in einer Partei übernimmt, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Disziplinarhof des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs anschließt, ist es dabei nicht erforderlich, daß die Partei diese Ziele mit aktiver kämpferischer, aggressiver Haltung gegenüber der bestehenden Verfassungsordnung und mit der Absicht planvoller Beeinträchtigung und Beseitigung dieser Ordnung verfolgt, daß sie mithin die materiellen Verbotsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG erfüllt. Es genügt vielmehr, wenn ihre Ziele mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbar sind. Solche Ziele sind die Anwendung von Gewalt zum Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung oder die Diktatur des Proletariats, aber auch die Wiederherstellung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes, das gleichfalls sämtliche Prinzipien einer freiheitlich demokratischen Grundordnung mißachtet hat (BVerwG, Urteil vom 12.03.1986 - 1 D 103/84 - NJW 1986 S. 3096 bis 3100 (3097) m.w.N.). Solange eine Partei keine Abkehr von einer solchen mit der Verfassung nicht zu vereinbarenden Zielsetzung vollzieht, verbietet es die politische Treuepflicht einem Beamten, sich in einer solchen Partei aktiv zu betätigen. Allerdings können Staat und Gesellschaft an einer "unkritischen" Beamtenschaft kein Interesse haben. Die politische Treuepflicht des Beamten schließt es deshalb nicht aus, an Erscheinungen des Staates Kritik üben zu dürfen und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln eintreten zu können, solange nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluß vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - a.a.O. (S. 348)). Der freiheitliche Verfassungsstaat würde sich selbst aufgeben, wollte er die politische Treuepflicht über dieses Maß hinaus ausdehnen, zumal er dann die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit des Beamten verletzen würde. Darüber hinaus steht die politische Treuepflicht des Beamten auch in einem Spannungsverhältnis zu den in der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - enthaltenen Garantien, die grundsätzlich auch für Beamte gelten. Insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 10 EMRK und das Recht auf Vereinigungsfreiheit aus Art. 11 EMRK können die Aktivitäten eines Beamten in einer politischen Partei schützen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - kann in der Bundesrepublik Deutschland eine Verletzung der politischen Treuepflicht durch aktive Mitarbeit eines Beamten in einer verfassungsfeindlichen Partei grundsätzlich seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen (EGMR, Urteil vom 26.03.1993 - 71994/454/535 - (Vogt/Deutschland) NJW 1996 S. 375 bis 378); es ist jedoch zu prüfen, ob das Dienstvergehen so erheblich ist, daß sein Gewicht auch im Licht der Meinungsäußerungs- und Vereinigungsfreiheit im Sinne von Art. 10 und Art. 11 EMRK so schwer wiegt, daß die vorgesehene disziplinarische Ahndung in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich ist (EGMR, a.a.O. S. 378). Unter Berücksichtigung dieser vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Grundsätze ist nach Lage der Akten jedenfalls zur Zeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß dem Beamten ein Verstoß gegen § 67 Abs. 2 HBG nachgewiesen werden kann, der mindestens eine Gehaltskürzung rechtfertigt. Dabei geht der Disziplinarhof in Einklang mit der insoweit nahezu einhelligen Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, daß bezüglich der Partei "Die Republikaner" tatsächlich Anhaltspunkte für Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 - ESVGH 43 S. 214 bis 227 (218 f.); Bay. VGH, Beschluß vom 17.06.1996 - 24 CE 96.162 -, DÖV 1996 S. 1008; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.1998 - 2 A 101621/97.OVG - S. 7 ff. des Abdrucks). Diese Anhaltspunkte betreffen nach den von der Einleitungsbehörde vorgelegten Unterlagen nicht den Beamten und den von ihm geleiteten Landesverband, sondern die Bundespartei, andere Landesverbände sowie deren örtliche Untergliederungen. Anhaltspunkte für menschenrechtsfeindliche Bestrebungen ergeben sich allerdings nicht aus dem Bundesparteiprogramm 1993, welches ein ausdrückliches Bekenntnis zu den fundamentalen Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung enthält. Hierauf ist indes nicht maßgeblich abzustellen, weil ein bewußt "vorsichtig" gehaltenes Parteiprogramm unter Umständen dazu dienen soll, die wahren Ziele einer Partei zu verschleiern (BVerfG, Urteil vom 17.08.1956 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE S. 85 bis 393 (144), ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.03.1986, a.a.O.). Aus Verlautbarungen und Verhaltensweisen von Funktionären der Partei "Die Republikaner" ergeben sich erhebliche Anhaltspunkte, daß in dieser Partei Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung erfolgen. Andererseits konnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Möglichkeit nicht von der Hand weisen, daß die für die Erstellung, Verabschiedung und Durchführung des Parteiprogramms Verantwortlichen sich durchaus im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewegen wollen. Insoweit stelle sich aber angesichts der bekannten verfassungsfeindlichen Äußerungen von Parteimitgliedern die Frage, ob eine derartige Absicht bei dem parteiinternen Kräfteverhältnis durchgehalten werden könne (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 11.03.1994, a.a.O. S. 224). In ähnlicher Weise hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 07.10.1993 (5 CE 93.2327 - NJW 1994 S. 748 bis 750) ausgeführt, daß sich aus den ihm vorliegenden Unterlagen ergebe, daß Funktionäre und Anhänger der Partei "Die Republikaner" teilweise Ziele vertreten, die entgegen den Bekenntnissen des Parteiprogramms 1993 gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. Im Hinblick auf die vorhandenen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Äußerungen von Gliederungen und Anhängern der Republikaner hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ebenso wie der VGH Baden-Württemberg und das OVG Münster (Beschluß vom 13.01.1994 - 5 B 1236/93 - NVwZ 1994, S. 588 f.) eine nachrichtendienstliche Beobachtung der Partei "Die Republikaner" für rechtmäßig gehalten. Die Gerichte sind jedoch nicht zu der Auffassung gelangt, es handele sich um eine insgesamt oder jedenfalls eindeutig überwiegend verfassungsfeindliche Partei. Das OVG Lüneburg hat auf inhaltlich anderslautender gesetzlicher Grundlage dem Land Niedersachsen untersagt, die Partei der Republikaner nachrichtendienstlich zu beobachten, da gegenwärtig keine Anhaltspunkte bestünden, daß die Partei "Die Republikaner" "in aktiver kämpferischer, aggressiver Weise" gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes arbeite. Das OVG Lüneburg hat in seiner Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob überhaupt tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, die Partei verfolge politische Ziele, die den zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zählenden Verfassungsgrundsätzen zuwiderlaufen (Beschluß vom 21.09.1993 - 13 M 978/93 - NJW 1994 S. 746 bis 748). Entgegen der Darstellung der Einleitungsbehörde hat das OVG Nordrhein-Westfalen auch in seiner Entscheidung vom 08.12.1995 (- 25 a 2431/94 -, NWVBl. 1996 S. 181 bis 188) nicht die Auffassung vertreten, die Partei "Die Republikaner" sei insgesamt als verfassungsfeindlich zu bezeichnen. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Einrichtung einer parteinahen Stiftung durch die Republikaner gefährde das Gemeinwohl, da die Stiftung im Falle ihrer Genehmigung Verfassungsrechtsgüter gefährden würde. Dies ergebe sich aus dem Verhalten und den Äußerungen führender Funktionäre dieser Partei, insbesondere einer programmatischen Erklärung des Landesverbandes der "Republikaner" Mecklenburg-Vorpommern, aus Flugblättern des Kreisverbandes Rhein-Sieg und des Kreisverbandes Herford, des Kreisverbandes Mark, des Kreisverbandes Oberberg und des Ortsverbandes Plettenberg sowie verschiedenen Äußerungen Schönhubers. Diesen Äußerungen könne nicht entgegengehalten werden, daß sie für die Partei nicht prägend und dieser nicht zurechenbar seien. Es handele sich nicht um verbale Zuspitzung in der politischen Auseinandersetzung oder Entgleisungen einzelner, für die Partei nicht charakteristischer Personen. Vielmehr handele es sich angesichts der Häufigkeit der dargelegten Äußerungen um das Programm und die Zielsetzung prägende Inhalte. Prüfungsmaßstab sei dabei nicht die Verfassungsfeindlichkeit der Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG, sondern die Frage der Gemeinwohlkonformität des Stiftungszwecks. Danach steht fest, daß das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auch in dieser Entscheidung die Partei "Die Republikaner" nicht insgesamt für verfassungsfeindlich erklärt hat, sondern lediglich ausgeführt hat, daß verfassungsfeindliche Äußerungen zahlreicher Untergliederungen und maßgeblicher Persönlichkeiten das Erscheinungsbild der Partei in so erheblichem Maße prägen, daß im Hinblick auf die dadurch gegebene Gefährdung des Gemeinwohls die mit der Genehmigung einer parteinahen Stiftung einhergehende staatliche Förderung nicht gerechtfertigt ist. Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren zu treffenden Prognoseentscheidung spricht nach Lage der Akten viel dafür, daß die Partei "Die Republikaner" im hier maßgeblichen Zeitraum der Öffentlichkeit kein homogenes Bild bot. Dementsprechend haben die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe der verschiedenen Bundesländer, wie oben dargelegt, mindestens Anzeichen für verfassungsfeindliche Bestrebungen in der Partei "Die Republikaner" gesehen, weil immer wieder in erheblichem Maße ausländerfeindliche und menschenverachtende Äußerungen maßgeblicher Funktionäre und mehrerer örtlicher Untergliederungen der Partei bekannt geworden sind. Andererseits hat keines der genannten Gerichte die Partei "Die Republikaner" als insgesamt oder weit überwiegend verfassungsfeindlich bezeichnet. Insbesondere ist festzustellen, daß Parteimitglieder, die durch verfassungsfeindliche Äußerungen aufgefallen sind, die Partei verlassen haben oder ausgeschlossen wurden; nach unwidersprochenen Angaben des Beamten wurden einzelne Orts- oder Kreisverbände wegen rechtsextremer Tendenzen vom nordrhein-westfälischen Landesvorstand der "Republikaner" aufgelöst. Dem Verfassungsschutzbericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz 1994 ist darüber hinaus zu entnehmen, daß im Berichtszeitraum ideologisch-politische und strategisch-taktische Differenzen zwischen dem "Schönhuber-Flügel" und dem "Schlierer-Hausmann- Flügel" der Partei bestanden haben. Schönhuber habe eine "rechte Abwehrfront" gegen eine "linke Volksfront" angestrebt und den vom gegnerischen Flügel verfolgten "Weg zur bürgerlichen Mitte" als "anachronistisch" bezeichnet. Demgegenüber wolle der "Schlierer-Hausmann-Flügel" die "Republikaner" als konservative, nicht mehr stigmatisierte Kraft im demokratischen Spektrum rechts von der CDU/CSU etablieren. Angesichts dieser zwiespältigen Situation erscheint das Verbleiben des Beamten in der Partei "Die Republikaner" jedenfalls im Licht der oben dargelegten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte disziplinarrechtlich nicht so gravierend zu sein, daß es mindestens mit einer Gehaltskürzung geahndet werden müßte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beamte sich zum Landesvorsitzenden des Landesverbandes Hessen hat wählen lassen. Denn dem Beamten persönlich und dem von ihm geleiteten Landesverband werden von der Einleitungsbehörde keine eigenen verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder Äußerungen vorgeworfen. Dem Beamten wird ausschließlich zur Last gelegt, trotz vorhandener verfassungsfeindlicher Tendenzen in der Partei "Die Republikaner" aktiv zu bleiben. Dementsprechend hat die Einleitungsbehörde ausgeführt, insbesondere das Abrücken des Beamten von den menschenverachtenden und diffamierenden Äußerungen zur Ausländerpolitik und die Haltung des Beamten in der innerparteilichen Auseinandersetzung um den ehemaligen Bundesvorsitzenden Schönhuber machten deutlich, daß dem Beamten bewußt sei, daß zumindest Teile seiner Partei nicht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen. Somit geht auch die Einleitungsbehörde davon aus, daß sich der Beamte innerhalb der Partei "Die Republikaner" für die Bejahung der freiheitlich demokratischen Grundordnung einsetzt. Setzt sich ein Beamter in einer Partei, die in der Gefahr steht, insgesamt in die Verfassungsfeindlichkeit abzugleiten, dafür ein, daß die verfassungsfeindlichen Tendenzen auf Dauer nachhaltig unterbunden werden, so stellt das Verbleiben des Beamten in dieser Partei dann keinen Verstoß gegen die politische Treuepflicht des Beamten im Sinne von § 67 Abs. 2 HBG dar, wenn seine Bemühungen noch Aussicht auf Erfolg haben und der sich verfassungstreu gebende Flügel der Partei nicht lediglich als Tarnung für überwiegende verfassungsfeindliche Tendenzen in der Partei dient. Angesichts der grundgesetzlich (Art. 5, 9 GG) verbürgten Grundrechte der Meinungsäußerungs- und Vereinigungsfreiheit, die auch den Schutz von Art. 10 und Art. 11 EMRK genießen, gebietet die dem Beamten obliegende politische Treuepflicht nicht, eine politische Partei bereits beim Auftreten erheblicher verfassungsfeindlicher Tendenzen zu verlassen. Vielmehr hat der Beamte das Recht, für den Erhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung innerhalb der Partei, der er angehört, zu kämpfen, solange greifbare Aussicht auf durchgreifenden Erfolg besteht. Abgesehen von der grundrechtlichen Verbürgung der Meinungsäußerungs- und Vereinigungsfreiheit entspricht dies auch in institutioneller Hinsicht dem Gemeinwohl. Denn es liegt im Interesse des freiheitlichen und demokratischen Gemeinwesens, daß die für den Bestand der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung eintretenden Kräfte in einer politischen Partei diese Partei bei Auftreten verfassungsfeindlicher Tendenzen nicht kampflos ihren verfassungsfeindlich gesinnten Widersachern überlassen, sondern die Partei insgesamt für das demokratische Gemeinwesen zurückgewinnen. In ähnlicher Weise ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich legitim, wenn die mit dem Recht zum Verbotsantrag ausgestatteten Verfassungsorgane, statt von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, zunächst versuchen, eine Partei, die sie für verfassungswidrig im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG halten, durch eine mit Argumenten geführte politische Auseinandersetzung in die Schranken verweisen zu lassen und dadurch ein Verbotsverfahren überflüssig zu machen. Damit erfüllen sie in aller Regel ihren Auftrag, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wahren und zu verteidigen (BVerwG, Beschluß vom 29.10.1975 - 2 BvE 1/75 - BVerwGE 40 S. 287 bis 294 (291 f.)). Allerdings bleibt es auch unter Beachtung des oben zitierten Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dabei, daß das bewußte Verbleiben in einer Partei, die höchstrichterlich als allgemein oder jedenfalls überwiegend verfassungsfeindlich bezeichnet worden ist, in der Regel einen Verstoß gegen die politische Treuepflicht des Beamten darstellt, der auch nicht durch ein dann wenig aussichtsreiches Eintreten für die freiheitliche und demokratische Grundordnung in der Partei gerechtfertigt werden kann und der daher auch disziplinarrechtlich zu ahnden ist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Im Hinblick darauf, daß nach Lage der Akten viel dafür spricht, daß der Beamte gegenwärtig und im Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens der Auffassung sein konnte, es könne ihm zusammen mit anderen gemäßigten Kräften gelingen, verfassungsfeindliche Tendenzen in der Partei "Die Republikaner" auf Dauer nachhaltig zu unterbinden, erscheint das Verhalten des Beamten disziplinarrechtlich nicht als so gravierend, daß es mindestens mit einer Gehaltskürzung geahndet werden mußte. Danach steht fest, daß die Disziplinarkammer die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung zu Recht aufgehoben hat. Für die weiter angeordnete teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge gemäß § 84 Abs. 1 HDO ist kein Raum, weil für sie eine wirksam ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung Voraussetzung ist. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Antragsverfahrens bleibt, wie die Disziplinarkammer zu Recht erkannt hat, der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (Disziplinarhof des Hess. VGH, Beschluß vom 19.06.1995 - DH 1838/91 -, m.w.N.). Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens muß demgegenüber entschieden werden, da vorliegend die Beschwerde ohne Erfolg bleibt und der auf die Beschwerde der Einleitungsbehörde entsprechend anwendbare § 105 Abs. 2 HDO Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen nach § 87 Abs. 2 Satz 1 HDO nicht ausnimmt. Der Dienstherr hat die Kosten des gesamten nach § 102 Abs. 1 HDO gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens zu tragen. Daß der Dienstherr außerdem die dem Beamten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen, und zwar einschließlich der Vergütung eines Verteidigers, zu tragen hat, folgt aus § 106 Abs. 2 HDO; auch diese Vorschrift nimmt nämlich Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen nach § 87 Abs. 2 Satz 1 HDO nicht aus. Dieser Beschluß wird mit der Zustellung unanfechtbar (§ 82 HDO).