OffeneUrteileSuche
Urteil

24 DH 761/07

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 24. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2007:1129.24DH761.07.0A
3mal zitiert
11Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung des Beamten wird das Urteil der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Kassel vom 9. März 2007 – 20 DK 1036/06 – mit der Maßgabe abgeändert, dass die Dienstbezüge des Beamten für die Dauer von drei Jahren um 1/20 gekürzt werden. Das Beförderungsverbot wird auf 2 Jahre abgekürzt. Der Beamte und das Land Hessen haben die Kosten des gerichtsgebührenfreien Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beamten wird das Urteil der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Kassel vom 9. März 2007 – 20 DK 1036/06 – mit der Maßgabe abgeändert, dass die Dienstbezüge des Beamten für die Dauer von drei Jahren um 1/20 gekürzt werden. Das Beförderungsverbot wird auf 2 Jahre abgekürzt. Der Beamte und das Land Hessen haben die Kosten des gerichtsgebührenfreien Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Disziplinarhof entscheidet über die Berufung in seiner Besetzung gemäß § 47 HDO. Obwohl das Hessische Disziplinargesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394) – HDG – gemäß § 92 HDG am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist, werden gemäß § 90 Abs. 6 HDG die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt. Damit ist auf die Berufung des Klägers die Hessische Disziplinarordnung (HDO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58, zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.11.1998, GVBl. I S. 401) anzuwenden. Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73, 74 Abs. 1 und 2 HDO). Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, denn das Berufungsvorbringen enthält nur Gesichtspunkte, die für die Maßnahmebemessung bedeutsam sind und von dem Beamten mit dem Ziel geltend gemacht werden, die verhängte Gehaltskürzung deutlich zu reduzieren. Diese Beschränkung der Berufung ist im Rahmen des § 74 Abs. 2 HDO zulässig und führt dazu, dass der Disziplinarhof über die Berufung auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkammer entscheidet und keine selbständigen Tat- und Schuldfeststellungen trifft. Das Disziplinarverfahren ist nicht nach §§ 11a Satz 2, 57 Abs.1 Nr. 7, 68 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs.1 HDO einzustellen, weil neben der strafrechtlichen Verurteilung eine disziplinarrechtliche Ahndung ausgeschlossen wäre. Denn zum einen liegt eine Dienstpflichtverletzung nicht nur in dem unberechtigten Verweilen in der Wohnung der Zeugin H. und dem unangemessenen Verhalten ihr gegenüber, sondern auch in der Befassung mit privaten Angelegenheiten während der Dienstzeit und der Täuschung des Kollegen B. über den Grund der Abwesenheit von der Dienststelle. Insofern ist der disziplinarrechtlich zu beurteilende Sachverhalt weiter als derjenige, der dem Erlass des Strafbefehls vom 14. November 2005 zugrunde lag und der ausschließlich den Aufenthalt in der Wohnung von Frau H. betraf. Dieser weitergehende Sachverhalt gehört auch nicht mehr zu dem historischen Geschehensablauf, sondern lässt sich genauso ohne die Ereignisse in der Wohnung verwirklichen und damit gesondert bewerten (vgl. zu diesem Kriterium nur BVerwG, Urteil vom 26.6.1985, 1 D 49.84, ergangen zu dem mit § 11 a HDO insoweit identischen § 14 BDO). Es besteht also ein disziplinarer Überhang im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Mai 1986, 1 D. 3.84; siehe auch Köhler/Ratz, Rdnr. 13f zu § 14 BDG), der unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Straftatbestand erfüllt und deshalb nicht der Sperrwirkung des § 11 a HDO unterliegt. Darüber hinaus bietet das Verhalten in der Wohnung auch Anlass, den Beamten zusätzlich zur Kriminalstrafe disziplinarisch zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten (§ 11a Satz 2 HDO). Denn nach seinem insoweit entscheidungserheblichen Persönlichkeitsbild (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9.12.1982, 1 D 42.82 = BVerwGE 76, 43 sowie Köhler/Ratz, Rdnr. 20f zu § 14 BDO) ließ sich jedenfalls zunächst eine Wiederholungsgefahr nicht ohne weiteres ausschließen, weil der Beamte keine ausreichende Einsicht in die Tragweite der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen gezeigt hat. Inzwischen hat er zwar die auferlegte Sexualtherapie erfolgreich abgeschlossen und ist mit polizeiärztlichem Gutachten vom 2. Februar 2007 wieder als voll polizeidiensttauglich eingestuft worden. Auch hat er durch seine Erklärung in der Berufungsverhandlung erstmals eine gewisse Reue wegen des Tatgeschehens gezeigt und bedauert, die Zeugin verängstigt und das Ansehen der Polizei beeinträchtigt zu haben. Diese Erklärung kommt allerdings rund 2 ½ Jahre nach der Tat recht spät und wurde von dem Beamten vorformuliert verlesen, so dass ihr eine gewisse innere Beteiligung und Spontanität fehlte. Zudem bleibt der Eindruck bestehen, dass der Beamte die Tatmodalitäten aus seiner Sicht immer noch nicht als so gravierend einstuft, sondern eher durch die für ihn daraus entstandenen negativen Konsequenzen psychisch angeschlagen ist. Um ihn nachhaltig zu beeindrucken, erscheint daher trotz der positiven Ansätze in der Berufungsverhandlung eine disziplinarische Ahndung neben der Kriminalstrafe weiterhin erforderlich. Bezüglich der Dauer der zu verhängenden Disziplinarstrafe ist die Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dabei mag offen bleiben, inwieweit die Disziplinarkammer zu Recht in Anknüpfung an die Schwere der dienstrechtlichen Verfehlungen im Kernbereich der Dienstpflichten als Polizeibeamter davon ausgegangen ist, dass als tat- und schuldangemessene Disziplinarmaßnahme eigentlich die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach § 8b HDO in Betracht kommt. Da der Beamte sich noch im Eingangsamt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes befindet, scheidet eine derartige Zurückstufung jedenfalls aus und es kann nur die nächst geringere Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung verhängt werden. Bei der Bemessung der Dauer dieser Gehaltskürzung hat die Disziplinarkammer in zutreffender Weise die Folgen des dienstpflichtwidrigen und strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beamten berücksichtigt, durch das bei der Zeugin H. eine tiefgreifende und nachhaltige Verängstigung und Verunsicherung eingetreten ist. Diese Beeinträchtigungen hat die Zeugin in der Hauptverhandlung vom 9. März 2007 nachvollziehbar geschildert. Demgegenüber fehlte es lange an einer ausreichenden Tateinsicht des Beamten, der zwar den Besuch bei der Zeugin und die auch ins Private abschweifende Unterhaltung eingeräumt hat, gleichzeitig aber immer wieder versucht hat, den Vorfall herunterzuspielen. Insbesondere ließ der Beamte bis zur Berufungsverhandlung jedwedes Verständnis vermissen, welche weitreichenden Folgen sein Verhalten für das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit nach sich ziehen musste, auch wenn der Vorfall nicht allgemein bekannt geworden ist. Denn es ist gerade Aufgabe der Polizei, die Bürger vor Übergriffen auch in der Privatsphäre der Wohnung zu schützen, und wenn ein Polizeibeamter selbst derartige Übergriffe unternimmt, führt dies in besonderem Maße zu einem Vertrauensverlust gegenüber den Polizeibehörden insgesamt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beamte seine Verfehlungen während der Dienstzeit, in Polizeiuniform und bewaffnet begangen hat, wodurch die Zeugin zusätzlich eingeschüchtert worden ist. Gleichzeitig hat der Beamte es mindestens in Kauf genommen, dass sein Kollege B. durch die Falscheintragung im Wachdienstbuch ebenfalls in Verdacht geraten ist und sich behördlichen Ermittlungen stellen musste. Zugunsten des Beamten spricht umgekehrt, dass er bis zu dem Vorfall beanstandungsfrei seinen Dienst verrichtet hat und aktuell psychisch angeschlagen ist. Diese Niedergeschlagenheit scheint allerdings in weiten Teilen weniger auf Schuldgefühle wegen des Tatgeschehens zurückzuführen zu sein, sondern vor allem auf die schwierige private Situation im Verhältnis zu seiner früheren Ehefrau und der Tochter aus erster Ehe. So hat der Beamte im Zustand erkennbarer Erregung geschildert, wie sehr er darunter leidet, dass er seine inzwischen 14jährige Tochter seit über einem Jahr nicht mehr gesehen hat, weil seine geschiedene Frau ihm aus finanziellen Gründen das Umgangsrecht verweigert und jetzt sogar Abänderungsklage vor dem Amtsgericht – Familiengericht – in H. auf Zahlung eines höheren Unterhaltes für die Tochter erhoben hat. Diese Belastungen kann der Disziplinarhof menschlich ohne weiteres nachvollziehen; sie sind jedoch gleichwohl nicht geeignet, ein niedrigeres Disziplinarmaß zu begründen. Denn anders als Umstände, die bereits zur Tatbegehung vorgelegen haben und deshalb als subjektive Handlungsmerkmale im Bereich des Verschuldens und der Beweggründe für die Tat entlastend wirken können (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005, 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252, 258 ff. sowie Urteil vom 3. Mai 2007, 2 C 30.05, abgedruckt in Dokumentarische Berichte aus dem Bundesverwaltungsgericht, Nr. 21/2007, S. 288) handelt es sich hier um persönliche Schwierigkeiten, die erst nach der Tat aufgetreten sind und die daher in keinem Zusammenhang zum Tatgeschehen und der Schwere des Dienstvergehens stehen. Die Disziplinarkammer hat daher angesichts der Schwere des Dienstvergehens, nach der sich die Dauer der Gehaltskürzung richtet (vgl. Urteile des Disziplinarhofs vom 06.09.2002 – 24 DH 3768/00 – und vom 10.02.2006 – 24 DH 2518/05 – sowie BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007, a.a.O.) zu Recht die gesetzlich zulässige Höchstdauer der Gehaltskürzung - nach altem Recht fünf Jahre gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 HDO - ausschöpfen wollen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach der Neuregelung des Disziplinarrechts für Landesbeamte durch das Hessische Disziplinargesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394) ebenso wie für Bundesbeamte durch das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) die Höchstdauer einer Gehaltskürzung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 HDG bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 BDG nur noch drei Jahre beträgt. Es spricht viel dafür, diese dem Beamten günstigere Regelung auch in Disziplinarverfahren anzuwenden, die nach der Übergangsvorschrift des § 90 Abs. 6 HDG in Hessen nach altem Recht fortzuführen sind. Denn nach dem Günstigkeitsprinzip gebietet die Auslegung der Übergangsvorschrift des § 85 BDG für das Bundesdisziplinarrecht, dass die in der Neuregelung enthaltenen Besserstellungen im Vergleich zum alten Recht einem angeschuldigten Beamten auch dann zugute kommen müssen, wenn dieser sich noch in einem Altverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung zu verantworten hat (BVerwG, Urteile vom 17. März 2004, 1 D 23.03 und vom 8. September 2004, 1 D 18.03). Dieser Gedanke lässt sich zwanglos auf das Hessische Disziplinarrecht übertragen und führt deshalb auch hier dazu, die günstigere Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 HDG anstelle des strengeren § 8a Abs. 1 HDO anzuwenden, zumal ausweislich der Begründung für die Änderung im Bundesrecht durch die Neuregelung ein Systembruch beendet werden sollte (vgl. Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., Rdnr. 3 zu § 8), der auch nach früherem Hessischen Recht nicht ausgeschlossen ist. Bei Ausschöpfung des vollen Rahmens von fünf Jahren konnte sich nämlich die Gehaltskürzung in ihren finanziellen Auswirkungen für den Beamten nachteiliger darstellen als eine Zurückstufung, was einen Verstoß gegen den Grundsatz der sich steigernden Disziplinarmaßnahmen darstellte. Dem sollte mit der Neuregelung und der Begrenzung der Gehaltskürzung auf höchstens drei Jahre Rechnung getragen werden, und der Absicht des Gesetzgebers entspricht es dann auch, diese Korrektur so schnell wie möglich greifen zu lassen. Die Höchstdauer für die gegen den Beamten zu verhängende Gehaltskürzung beträgt deshalb gemäß § 11 Abs. 1 HDG drei Jahre und nicht nach § 8a Abs. 1 HDO fünf Jahre. Das Günstigkeitsprinzip findet darüber hinaus auch insoweit Anwendung, als § 11 Abs. 4 Satz 2 HDG anders als § 8a HDO dem Gericht die Möglichkeit einräumt, die Dauer des gesetzlichen Beförderungsverbotes, das während der Laufzeit der Gehaltskürzung besteht, in seiner Entscheidung abzukürzen. Die Anwendbarkeit dieser Kürzungsvorschrift in Altfällen hat das Bundesverwaltungsgericht für das Bundesdisziplinarrecht (§ 8 Abs. 4 Satz 2 BDG) ausdrücklich festgestellt (BVerwG, Urteil vom 8. September 2004, 1 D 18.03), und die Gleichheit der Interessenlage gebietet eine Übertragung auf das Hessische Disziplinarrecht genauso wie bei der Höchstdauer der Gehaltskürzung. Der Disziplinarhof ist daher nach § 11 Abs. 4 Satz 2 HDG befugt, die Beförderungssperre für den Beamten auf weniger als drei Jahre zu verkürzen und macht von dieser Befugnis mit einer Reduzierung auf zwei Jahre Gebrauch. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass das Disziplinarverfahren entgegen dem Beschleunigungsgebot bis zur Rechtskraft unangemessen lange gedauert hat, doch sind seit der Einleitung des Verfahrens immerhin bereits rund 2 ½ Jahre vergangen, in denen der Beamte von einer Beförderung ausgeschlossen war. Hinzu kämen nach § 11 Abs. 4 Satz 1 HDG bzw. § 8a Abs. 3 HDO weitere drei Jahre während der laufenden Gehaltskürzung, und innerhalb dieses Gesamtzeitraumes von 5 ½ Jahren wäre angesichts der dem Disziplinarhof bekannten Beförderungspraxis im gehobenen Polizeivollzugsdienst – bei entsprechender Bewährung – längst mit einer Beförderung des Beamten zum Polizeioberkommissar zu rechnen gewesen. Im Hinblick auf die psychische Situation des Beamten und seine finanziellen Schwierigkeiten hält der Disziplinarhof es deshalb für gerechtfertigt, das Beförderungsverbot auf zwei Jahre zu verkürzen. Dem Beamten soll dadurch trotz der Disziplinarmaßnahme ein Anreiz geboten werden, sich beruflich verstärkt zu engagieren und seine psychischen Schwierigkeiten zu überwinden. Gleichzeitig würde eine Beförderung noch während der Laufzeit der Gehaltskürzung auch die finanzielle Belastung verringern. Die Disziplinarkammer hat ansonsten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten zutreffend gewürdigt und bei der Entscheidung über die Höhe der Gehaltskürzung zu seinen Gunsten herangezogen. Denn durch die Kürzung um (nur) 1/20 - und stattdessen für einen längeren Zeitraum als von den Vertretern der Einleitungsbehörde beantragt - werden der Beamte und seine Familie in ihrer wirtschaftlichen Lebenssituation letztlich weniger stark betroffen als durch eine höhere, aber dafür nur kürzere Zeit wirkende Gehaltskürzung. Insoweit hat die Disziplinarkammer zu Recht auf die schwierigen finanziellen Verhältnisse des Beamten abgestellt und ist nach unten von der üblichen Kürzung um 1/10 abgewichen, die das Bundesverwaltungsgericht als Regelkürzungsbruchteil bei Bundesbeamten des gehobenen Dienstes (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.03.2001 - 1 C 29/00 -) für angemessen erachtet. Die ausgesprochene Kürzung steht auch in Einklang mit dem Sinn einer Vermögenssanktion, die das jeweilige Gewicht der Verfehlung durch eine spürbare finanzielle Einbuße deutlich machen soll. Bei der Gehaltskürzung ist entscheidend nicht die am Schluss erreichte Gesamtsumme der finanziellen Einbuße, sondern die Wirkung der wiederkehrenden Einzeleinbußen (vgl. hierzu Köhler/Ratz, BDG, A IV.2, Rdnr. 87). Dem entspricht es, wenn der Beamte zwar auf längere Sicht, aber nur in geringerem Maße auf einen Teil seines Monatseinkommens verzichten muss. Die Angaben des Beamten zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Berufungsverhandlung bestätigen dieses Ergebnis. Zwar haben sich weitere Belastungen durch Kredite für eine Eigentumswohnung herausgestellt, von denen vorher noch nicht die Rede war. Andererseits erzielt der Beamte durch die Vermietung dieser Wohnung sowie – ausweislich der überreichten Prozeßkostenhilfe-Erklärung aus dem Unterhaltsverfahren – einer Einliegerwohnung in seinem Eigenheim auch Einnahmen, die ihm und seiner Familie zugute kommen. Außerdem ist er seit September 2007 nicht mehr in B., sondern bei der Polizeiautobahnstation P. im Schichtdienst tätig, sodass sich die tägliche Fahrtstrecke zur Arbeit auf knapp 20 km verringert hat und der Beamte zusätzlich zur regulären Besoldung noch eine Wechselschichtzulage von rund 150 € monatlich erhält. Trotz der Abänderungsklage auf höheren Unterhalt für die Tochter dürfte sich deshalb die wirtschaftliche Situation gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarkammer eher verbessert haben und durch die Teilzeitbeschäftigung der Lebensgefährtin zukünftig weiter entspannen, selbst wenn deren Eltern dann keine sporadische Unterstützung mehr gewähren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 105 Abs. 2, 107 Abs. 1 HDO. Das Verfahren ist gemäß § 102 Abs. 1 HDO gerichtsgebührenfrei. Mit der Verkündung ist das Berufungsurteil rechtskräftig (§ 82 HDO). Der am 21. August 1967 geborene Beamte steht seit 1. April 1986 im Polizeidienst des Landes Hessen. Am 31. August 1994 wurde er nach zwischenzeitlicher Beförderung zum Polizeimeister und zum Polizeiobermeister in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Er war zunächst bei der Hessischen Bereitschaftspolizeiabteilung in M. tätig, überwiegend als Fahrlehrer. Mit Wirkung vom 1. August 2002 wurde er in den gehobenen Polizeivollzugsdienst übernommen und in das Amt eines Polizeikommissars (Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 g.D.) eingewiesen. Am 1. September 1996 wurde er auf eigenen Wunsch zur Polizeidirektion B-Stadt versetzt, wo er bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 8. Juni 2005 als Streifenbeamter im Schichtdienst bei der Polizeistation B-Stadt eingesetzt war. In seiner letzten Beurteilung vom 21. Dezember 2004 wurde die Leistung des Beamten mit einem Wert von 11,70 Punkten (von 18) bewertet. Ausweislich des Gesamturteils gilt der Beamte als freundlicher und hilfsbereiter Beamter, der seine Aufgaben zur Zufriedenheit erledigt und sich durch seine Bereitschaft zur Teilnahme an Einsätzen hervorhebt. Der Beamte war von Mai 1992 bis Januar 2001 verheiratet, lebte aber bereits seit 1996 von seiner Ehefrau getrennt. Aus dieser Ehe ist die am 15. Juli 1993 geborene Tochter hervorgegangen. Aus der Verbindung mit seiner jetzigen Lebensgefährtin stammen die im Jahre 1999 geborene Tochter und der im Jahre 2004 geborene Sohn. Die finanziellen Verhältnisse des Beamten sind angespannt, da seine Lebensgefährtin bis vor kurzem über kein eigenes Einkommen verfügte, er für drei Kinder aufkommen muss und Kreditverbindlichkeiten für sein Eigenheim und eine Eigentumswohnung erfüllen muss. Ausweislich der Verdienstabrechnung für Mai 2005 erhielt er monatliche Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 6, in Höhe von 2.219,27 € zuzüglich Familienzuschlag und Tarifzulage, was Bruttobezüge von 2.992,37 € bzw. Nettobezüge von 2.401,56 € ergab (vgl. Bl. 128 Disziplinarakte). Seit 19. November 2007 ist seine Lebensgefährtin halbtags als Arzthelferin tätig; über die Höhe ihres Einkommens kann der Beamte noch keine Angaben machen. Aufgrund einer Strafanzeige der Zeugin H. vom 4. Juni 2005 wurde gegen den Beamten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beleidigung auf sexueller Grundlage, Hausfriedensbruchs und etwaiger weiterer Straftatbestände eingeleitet. Mit Verfügung vom 8. Juni 2005 leitete das Polizeipräsidium Osthessen gegen den Beamten ein förmliches Disziplinarverfahren ein und enthob ihn gleichzeitig mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes. Das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom selben Tag wegen des Vorrangs des anhängigen Strafverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss ausgesetzt. Aufgrund einer Strafanzeige der Zeugin S. vom 7. Juli 2005 erweiterte das Polizeipräsidium Osthessen das förmliche Disziplinarverfahren um einen zweiten Vorwurf der Beleidigung auf sexueller Grundlage sowie eines weiteren Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 69 Satz 3 HBG. Auch insoweit blieb das förmliche Disziplinarverfahren wegen des Vorrangs des anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Am 24. Oktober 2005 stellte die Staatsanwaltschaft B-Stadt das Ermittlungsverfahren aufgrund der Anzeige der Zeugin S. nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 14. November 2005 wurde der Beamte wegen Hausfriedensbruch zulasten der Zeugin H. unter Strafvorbehalt verwarnt und eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen á 30 € bei Nichtbewährung vorbehalten. Gleichzeitig setzte das Amtsgericht B-Stadt die Bewährungszeit auf zwei Jahre fest und legte dem Beamten eine Geldbuße von 400 € auf, zahlbar an den Caritasverband B-Stadt in monatlichen Raten von 50 €. Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren am 1. März 2006 fortgeführt und um den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Hingabepflicht (§ 69 Satz 1 HBG), die Pflicht zur Uneigennützigkeit im Amt (§ 69 Satz 2 HBG) und die Wahrheits- und Gehorsamspflicht nach § 70 Satz 2 HBG erweitert. Mit Verfügung vom 7. Juni 2006 hob das Polizeipräsidium Osthessen die vorläufige Dienstenthebung des Beamten auf; am 12. Juni 2006 trat er seinen Dienst bei der Direktion Verkehrssicherheit/Sonderdienste in B. an. Aufgrund einer polizeiärztlichen Begutachtung vom 2. Februar 2006 wurde der Beamte außerdem aufgefordert, sich einer Psychotherapie bei einem anerkannten Sexualtherapeuten zu unterziehen, die er im zweiten Halbjahr 2006 absolviert hat. Am 22. Juni 2006 fertigte der Untersuchungsführer seinen zusammenfassenden Untersuchungsbericht; am 29. Juni 2006 ging die Anschuldigungsschrift bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel ein. Darin wird dem Beamten vorgeworfen: 1. Am 02.06.2005 zwischen 22:30 Uhr und 23:00 Uhr in der Wohnung der Frau H. in E., ohne Befugnis verweilt, deren mehrfachen Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, erst nach geraumer Zeit Folge geleistet und damit einen Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB begangen zu haben; 2. am 02.06.2005 in eigennütziger Weise seine dienstliche Stellung und Autorität als Polizeibeamter in Uniform und mit Dienstwaffe missbräuchlich und zum Ansehensschaden seiner Behörde ausgenutzt zu haben, um aus persönlichen (sexuellen) Motiven näheren Kontakt zu Frau H. aufzubauen; 3. den privaten Besuch am 02.06.2005 auf die Arbeitszeit angerechnet zu haben; 4. durch seine wahrheitswidrigen Angaben gegenüber seinem Streifenkollegen POK B. diesen unbewusst zu Falscheintragungen im Wachtdienstplan veranlasst zu haben; 5. mit der zweckwidrigen privaten Nutzung eines Dienstkraftfahrzeugs gegen die „Allgemeine Dienstanweisung (ADA) des Polizeipräsidiums Osthessen“ sowie die „Dienstanweisung zur Benutzung und Wartung von Dienstkraftfahrzeugen im Polizeipräsidium Osthessen“ verstoßen zu haben. Als wesentliches Ergebnis der Ermittlungen ist festgehalten, dass der Beamte nach Aussage der ihm auf dienstlichem Weg bekannt gewordenen H. am 2. Juni 2005 gegen 22.30 Uhr auf den Balkon ihrer Wohnung geklettert sei und an den herabgelassenen Rollladen ihrer Balkontür geklopft habe. Mit den Worten „Hier ist die Polizei“ habe er sich als Polizeibeamter zu erkennen gegeben und Einlass in ihr Appartement verschafft. Dort habe er die Wohnungsinhaberin gefragt, ob sie einen H. kennen würde, was diese verneinte. Im weiteren Verlauf des Gesprächs habe der Beamte beleidigende Fragen mit sexuellem Inhalt gestellt und versucht, Frau H. an der Brust anzufassen. Während der Dauer seines Aufenthaltes habe die Zeugin ihn mehrmals vergeblich aufgefordert, ihr Appartement zu verlassen. Der Beamte äußerte, er würde die Wohnung verlassen, wenn sie ihre Jacke öffnen und ihre Brüste zeigen würde, was Frau H. verweigerte. Erst nach einiger Zeit und mehrfacher Aufforderung habe der Beamte sich entfernt. Da der Beamte für den Weg nach R. das Dienstfahrzeug benutzt habe und darüber hinaus seinen Vorgesetzten ohne Angabe dieser Fahrt zu fehlerhaften Eintragungen ins Wachdienstbuch veranlasst habe, sei durch sein Verhalten ein Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit im Amt nach § 69 Satz 2 HBG, ein Verstoß gegen die Hingabepflicht des § 69 Satz 1 HBG, ein Verstoß gegen die Wahrheits- und Unterstützungspflicht nach § 70 Satz 1 HBG sowie ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht nach § 70 Satz 2 HBG eingetreten. Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat beantragt, die Dienstbezüge des Beamten um 1/10 für die Dauer von 24 Monaten zu kürzen. Der Verteidiger hat beantragt, den Beamten zu einer Geldbuße im unteren Bereich zu verurteilen. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen darauf berufen, dass der Vorwurf des Hausfriedensbruchs entsprechend der Feststellungen im Strafbefehl akzeptiert werde. Die Vorwürfe zu Ziffer 2. bis 5. der Anschuldigungsschrift seien jedoch falsch. Der Beamte sei nach Rothemann gefahren, um Ermittlungen nach dem Verdächtigen Herrn B. anzustellen, von dem er wusste, dass dieser keine Fahrerlaubnis besitze, aber öfters Fahrzeuge auf den Parkplätzen des Hauses abstelle. Da er die Aussagebereitschaft der Frau H. in einem anderen Verfahren kennengelernt habe, habe er sich entschieden, Frau H. nach Herrn B. zu befragen. Es könne keine Rede davon sein, dass er persönlichen Kontakt zu Frau H. habe aufbauen wollen. Man sei im Verlauf des dienstbezogenen Gespräches zwar auch ins private Plaudern geraten. Darüber hinausgehende Vermutungen, er habe einen privaten Besuch gemacht, Arbeitszeit und Kraftfahrzeuge missbräuchlich verwendet und Falscheintragungen im Wachdienstbuch hervorgerufen, seien jedoch vollständig unbegründet. In der Hauptverhandlung vom 9. März 2007 hat die Disziplinarkammer den Beamten und die Zeugin H. zu den Geschehnissen in der Wohnung am 2. Juni 2005 angehört. Insoweit wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 9. März 2007 (Bl. 72 ff. GA) Bezug genommen. Die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 9. März 2007 die Dienstbezüge des Beamten für die Dauer von fünf Jahren um 1/20 gekürzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass nicht nach § 11a HDO von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen sei. Der Beamte habe durch das am 2. Juni 2005 gezeigte Verhalten seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und folglich ein Dienstvergehen begangen (§ 90 Abs. 1 Satz 1 HBG). Nach den für die Disziplinarkammer maßgeblichen Feststellungen des Amtsgerichts B-Stadt im Strafverfahren habe er sich am 2. Juni 2005 gegen 22.30 Uhr in die Wohnung der Zeugin H. begeben und sei dort trotz der wiederholten Bitte, die Wohnung zu verlassen, unbefugt verblieben. Dadurch habe er einen Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB begangen, und schon durch diese Straftat sei das Vertrauen, dass die Allgemeinheit in ein zuverlässiges und rechtliches einwandfreies dienstliches Verhalten von Polizeibeamten setzt, schwer erschüttert worden. Gleichzeitig sei die Pflicht nach § 69 Satz 3 HBG, dass das Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die der Beruf erfordere, in schwerwiegender Weise verletzt worden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil Polizeibeamte von ihrer dienstlichen Stellung her geradezu berufen seien, Straftaten zu verhindern und Bürger vor diesen Taten zu schützen, so dass das Ansehen der Polizei in der Bevölkerung in besonders hohem Maße leide, wenn Polizeibeamte ihrerseits straffällig werden. Dies gelte vor allem dann, wenn die Straftat während bzw. – wie hier – bei Gelegenheit des Dienstes und unter Missbrauch der Dienststellung und der hiermit verbundenen hoheitlichen Befugnisse zum Nachteil von Bürgern begangen werde. Die Wohlverhaltenspflicht sei ferner dadurch in gravierender Weise verletzt worden, dass der Beamte der Zeugin ihren Intimbereich betreffende Fragen, insbesondere zu ihren sexuellen Gewohnheiten und zum Verhältnis zu ihrem Freund gestellt und versucht habe, sich ihr körperlich zu nähern. Selbst wenn hierdurch die Grenze zur strafrechtlich relevanten sexuellen Nötigung und Beleidigung nicht überschritten worden sein sollte, sei jedenfalls die Pflicht zu einem sittlich einwandfreien und zurückhaltenden, den Intimbereich von betroffenen Bürgern achtenden Vorgehen in massiver Weise verletzt worden. Wie in der Anschuldigungsschrift - Abschnitte b), c) und d) - zutreffend ausgeführt, habe der Beamte darüber hinaus schuldhaft auch gegen seine Dienstpflicht zur Uneigennützigkeit im Amt nach § 69 Satz 2 HBG, seiner Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 69 Satz 1 HBG) sowie gegen seine Wahrheits- und Unterstützungspflicht nach § 70 Satz 1 HGB verstoßen. Für eine Verletzung der nach § 70 Satz 2 HBG obliegenden Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien, wie sie dem angeschuldigten Beamten in Abschnitt e) der Anschuldigungsschrift vorgeworfen werde, fehle es dagegen an einer für die Verurteilung notwendigen tatsächlichen Grundlage. Denn die von der Einleitungsbehörde behauptete Missachtung der Dienstanweisungen bezüglich der ausschließlich dienstlichen Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen würde voraussetzen, dass der Beamte die Absicht, die Zeugin H. aus privaten Gründen aufzusuchen, schon zu Beginn der Fahrt nach E. gefasst haben müsste. Hierfür fehle es indessen an zureichenden Anhaltspunkten. Bezüglich der gegen den Beamten zu ergreifenden Maßnahmen habe die Kammer zu seinen Lasten neben der Schwere der dienstrechtlichen Verfehlungen im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Polizeibeamter auch berücksichtigt, dass das Verhalten zu einer tiefgreifenden und nachhaltigen Verängstigung und Verunsicherung der Zeugin H. geführt habe. Bislang habe der Beamte sich offenbar auch nicht bei der Zeugin entschuldigt oder die Tragweite seines Fehlverhaltens und die damit verbundenen Folgen für das Ansehen der Polizei realistisch eingeschätzt. Überdies habe er es in Kauf genommen, dass sein Streifenkollege in den Verdacht einer bewussten Falscheintragung im Wachdienstplan geraten sei. Zugunsten des Beamten seien seine bisher einwandfreie Führung und der Umstand, dass es sich um ein einmaliges dienstliches Versagen handele, in Rechnung zu stellen. Mildernd habe das Gericht überdies seine schwierige familiäre und finanzielle Situation berücksichtigt. Bei Abwägung sämtlicher für und gegen den Beamten sprechenden Gesichtspunkte erscheine die Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht erforderlich. Die eigentlich tat- und schuldangemessene Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt sei nicht möglich, da der Beamte sich im Eingangsamt des gehobenen Polizeivollzugsdienst befinde. Deshalb habe das Gericht mit der Kürzung der Dienstbezüge die nächst schwerere Disziplinarmaßnahme verhängt und angesichts der desolaten finanziellen Lage davon abgesehen, die hier angemessene höchstmögliche Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auszusprechen. Nicht zuletzt im Interesse der vom Beamten abhängigen Unterhaltsberechtigten habe es nur eine minimale Kürzung von 1/20 vorgenommen, dafür allerdings abweichend vom Antrag des Vertreters der Einleitungsbehörde in der Hauptverhandlung den in § 8 a HDO bestimmten zeitlichen Rahmen der Gehaltskürzung voll ausgeschöpft, um der Schwere des Dienstvergehens ausreichend Rechnung zu tragen. Das Urteil wurde dem Verteidiger des Beamten am 15. März 2007 zugestellt. Am 4. April 2007 hat der Beamte Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Mai 2007 begründet. Es fehle eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass die Kammer abweichend vom Antrag des Vertreters der Einleitungsbehörde eine längerfristige Disziplinarmaßnahme verhängt habe. Der Beamte befinde sich in einer – im Urteil zur Kenntnis genommenen - desolaten finanziellen Lage, die sich für ihn dadurch verschärft habe, dass er aus dem Schichtdienst herausgenommen worden sei und Schichtdienstzulagen verloren habe. Außerdem müsse er durch die Fahrt an seinen Dienstort in B. höhere Fahrtkosten tragen, die den minimalen Spielraum an Lebensunterhaltsmöglichkeiten weiter reduziert hätten. Schließlich sei eine Regelbeförderung bei einer Maßnahmedauer von fünf Jahren erwartungsgemäß auf mindestens acht Jahre ausgeschlossen. Dies alles seien Sanktionsgesichtspunkte, die die Disziplinarkammer bei der Bemessung der Fünfjahresdauer nicht erkennbar berücksichtigt habe. Es rechtfertige sich deshalb die Begrenzung der Sanktion auf zwei Jahre. Der Verteidiger des Beamten beantragt, die Maßnahme deutlich zu reduzieren. Die Vertreterin der Einleitungsbehörde beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie weist darauf hin, dass der Beamte ausweislich eines polizeiärztlichen Gutachtens vom 2. Februar 2007 wieder als uneingeschränkt polizeidienstfähig beurteilt werde. Nach Zustimmung des Personalrats solle der Beamte deshalb mit sofortiger Wirkung zur Polizeiautobahnstation P. umgesetzt werden, wo er als Streifenbeamter/Sachbearbeiter im Wechselschichtdienst eingesetzt werde. Dadurch habe er wieder Anspruch auf die Wechselschichtzulage sowie die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten. Unter Zugrundelegung eines normalen Schichtumlaufes erhöhten diese Zulagen das Nettoeinkommen eines Beamten um ca. 150 €. Zudem entspanne sich die finanzielle Situation des Beamten dadurch, dass die Fahrstrecke zwischen Wohnort und neuem Dienstort deutlich kürzer sei als vorher. Das von dem Verteidiger angesprochene Beförderungsverbot im Falle einer rechtskräftigen Gehaltskürzung beschränke sich auf die Dauer der Kürzung (§ 8a Abs. 3 HDO). Erfülle der Beamte die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, so sei eine Beförderung danach möglich und ein weitergehender Ausschluss auf insgesamt mindestens acht Jahre gesetzlich nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Beförderungssperre seien durchaus Beförderungschancen zum Polizeioberkommissar gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Beiakten (1 Ordner Personal- und Disziplinarakten V 12 - 8 I 02), die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind.