Urteil
25 LB 4297/98
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 25. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0630.25LB4297.98.0A
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Leitsätze
1. Für die Frist, innerhalb der das vollständig abgefasste und unterschriebene
Urteil des Berufsgerichts zur Geschäftsstelle zu geben ist, ist nicht § 117
Abs. 4 Satz 2 VwGO, sondern § 85 (Hess)HeilbG i.V.m. § 275 Abs. 1 Sätze 1 - 2
StPO maß geblich.
2. Die Entscheidung über die Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung
nach § 50 Abs. 4 S. 1 (Hess)HeilbG muss vom Berufsgericht im Urteil selbst
getroffen werden; sie betrifft sowohl das Ob als auch die Art der
Veröffentlichung.
3. Das Landesberufsgericht hat einen Anschuldigungspunkt auch dann zu prüfen,
wenn das Berufsgericht ihn nicht als erwiesen angesehen hat. Nach dem Grundsatz
der Einheit des Berufsvergehens ist eine strengere Beurteilung des
festgestellten Tatbestands zulässig.
4. Zur Zulässigkeit von Zuwendungen und Geschenken an Kunden einer Apotheke
nach der ZugabeVO
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frist, innerhalb der das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil des Berufsgerichts zur Geschäftsstelle zu geben ist, ist nicht § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO, sondern § 85 (Hess)HeilbG i.V.m. § 275 Abs. 1 Sätze 1 - 2 StPO maß geblich. 2. Die Entscheidung über die Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung nach § 50 Abs. 4 S. 1 (Hess)HeilbG muss vom Berufsgericht im Urteil selbst getroffen werden; sie betrifft sowohl das Ob als auch die Art der Veröffentlichung. 3. Das Landesberufsgericht hat einen Anschuldigungspunkt auch dann zu prüfen, wenn das Berufsgericht ihn nicht als erwiesen angesehen hat. Nach dem Grundsatz der Einheit des Berufsvergehens ist eine strengere Beurteilung des festgestellten Tatbestands zulässig. 4. Zur Zulässigkeit von Zuwendungen und Geschenken an Kunden einer Apotheke nach der ZugabeVO II. Das Rechtsmittel des Beschuldigten hat insoweit Erfolg, als das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Kassel vom 7. Mai 1998 und der Veröffentlichungsbeschluß vom gleichen Tage aufzuheben sind. Allerdings kommt die Zurückverweisung der Sache an das Berufsgericht nicht in Betracht. Nach § 75 Abs. 1 HeilbG kann das Landesberufsgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zurückverweisen, wenn das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein solcher wesentlicher Mangel liegt hier vor, da das am 7. Mai 1998 verkündete Urteil nicht fristgerecht zu den Akten gebracht bzw. zur Geschäftsstelle gelangt ist. Anzuwenden ist hier allerdings nicht § 117 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz VwGO, wonach immer dann, wenn das vollständig abgefaßte Urteil nicht innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Verkündung an gerechnet der Geschäftsstelle übergeben werden kann, Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben sind. Die Überlegungen, die der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in seinem Beschluß vom 27. April 1993 (NJW 1993, S. 2603 f. ) angestellt hat, müssen folglich außer Betracht bleiben. Anzuwenden ist vielmehr - über § 85 HeilbG - § 275 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO. Danach muß das Urteil spätestens fünf Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht werden. Nur dann, wenn die Hauptverhandlung länger als drei bzw. zehn Tage gedauert hat, verlängert sich die Frist. "Zu den Akten" ist das Urteil gebracht, wenn es in den Geschäftsbereich der zuständigen Geschäftsstelle gelangt oder von dem zuletzt unterschreibenden Richter in den Akten im Dienstzimmer auf den Abtrag für die Geschäftsstelle gelegt worden ist, denn das Abtragen fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Richter, für die die Frist gesetzt ist (Köhler/Ratz, Kommentar zur Bundesdisziplinarordnung , 2. Auflage, § 78 Rd-Ziff. 9). Dass für die Frist und die Form der Urteilsniederschrift § 275 StPO und nicht § 117 VwGO gilt, ist im Disziplinarrecht unbestritten (vgl. auch Claussen/Janzen, Kommentar zur Bundesdisziplinarordnung, 8. Auflage 1996, § 78 Rd-Ziff. 4). Daß die Bundesdisziplinarordnung, die - ebenso wie die Hessische Disziplinarordnung - auch im übrigen viele Parallelen zu §§ 49 f. des Heilberufsgesetzes aufweist, den §§ 71 Abs. 4 und 5, 85 HeilbG entsprechende Vorschriften enthält (§§ 25, 78), bestärkt das Landesberufsgericht in seiner Auffassung, daß § 275 Abs. 1 StPO über § 85 HeilbG hier Anwendung findet. Die danach geltende Fünf-Wochen-Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO war Anfang Oktober 1998 - offensichtlich hat der Vorsitzende des Berufsgerichts das Urteil am 5. Oktober 1998 unterschrieben, denn an diesem Tage hat er die Versendung des Urteils an die ehrenamtlichen Richter verfügt (Bl. 68 der Gerichtsakte) - bei weitem abgelaufen. Dieser schwere Verfahrensmangel führt dazu, daß die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist. Aufzuheben ist auch der in der Hauptverhandlung am 7. Mai 1998 verkündete Veröffentlichungsbeschluß, da die Entscheidung nicht in dieser Form ergehen durfte; sie ist vielmehr in dem Urteil selbst zu treffen. Zwar spricht § 50 Abs. 4 Satz 1 HeilbG von einem "einstimmigen Beschluß", damit ist jedoch nicht die Form, sondern die Art der Entscheidung (Einstimmigkeit) gemeint. Hierfür spricht bereits die Verwendung des Wortes "erkannt" in § 50 Abs. 4 Satz 1 HeilbG. Dieser Begriff wird üblicherweise bei Urteilen verwandt. Dafür, daß die Entscheidung über die Veröffentlichung im Urteil selbst erfolgt, spricht weiter, daß in § 50 Abs. 4 Satz 3 HeilbG ebenso wie in den vorangehenden beiden Sätzen von "Entscheidung" die Rede ist und hierunter in § 50 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HeilbG das Urteil verstanden wird. Es ist aber nicht davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Entscheidung über das Ob von der Art der Veröffentlichung trennen und in zwei Entscheidungen, die darüber hinaus noch unterschiedlichen Rechtsmitteln unterliegen, treffen lassen wollte. § 71 Abs. 3 HeilbG steht dieser Gesetzesauslegung nicht entgegen, da es sich bei der öffentlichen Bekanntmachung der rechtskräftigen Entscheidung nicht um eine berufsgerichtliche Maßnahme im Sinne des Gesetzes handelt. Diese Maßnahmen sind in § 50 Abs. 1 HeilbG abschließend aufgezählt. Auch in Würdigung der Ausführungen der Verteidiger des Beschuldigten in der Hauptverhandlung sieht sich das Landesberufsgericht nicht veranlaßt, die Sache an das Berufsgericht zurückzuverweisen. § 75 Abs. 1 Satz 1 HeilbG ist eine Ermessensvorschrift. Sie verdrängt als "lexspecialis" Vorschriften über die Zurückverweisung in anderen Prozeßordnungen. Im Interesse der Verfahrensökonomie übt das Landesberufsgericht sein Ermessen dahingehend aus, daß es selbst über die Sache entscheidet. Ein verfahrensrechtlicher Nachteil entsteht dem Beschuldigten dadurch nicht, der vor dem Landesberufsgericht erneut Gelegenheit hat, auch selbst seinen Standpunkt ausführlich darzulegen. III. Der Beschuldigte betreibt seit 1987 die A.-Apotheke in der Innenstadt von K.. Wegen Wettbewerbsverstößen beim Betrieb der Apotheke ist er bereits mehrfach mit Gerichtsverfahren überzogen worden. So untersagte ihm u. a. das Landgericht Kassel mit Beschluß vom 10. Januar 1996 (13 O 4010/96), bei der Einlösung von Rezepten durch Kunden und/oder dem Kauf von Medikamenten aus dem Apothekensortiment in seiner Apotheke unentgeltlich Waren wie Stoffpuppen, Holznußknacker und Spieluhren hinzuzugeben. Hinzuweisen ist auch auf das dem Schriftsatz der Landesapothekerkammer Hessen vom 12. Januar 1999 beigefügte Urteil des Landgerichts Kassel vom 18. August 1998 (12 O 4232/97) sowie auf die in das Verfahren eingeführten Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 1998 (25 U 25/98) und vom 23. März 1999 (14 U 103/97). Aber auch berufsrechtlich ist der Beschuldigte wegen Verstößen gegen seine Berufspflichten in Erscheinung getreten. So stellte das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Kassel das gegen den Beschuldigten wegen wettbewerbswidrigen Zugabeverhaltens eingeleitete Verfahren BG 3/92 am 13. Januar 1993 nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 10.000,-- DM endgültig ein, nachdem der Beschuldigte in der Hauptverhandlung erklärt hatte, das wettbewerbswidrige Verhalten in der Zukunft zu unterlassen. Mit Urteil vom 20. September 1996 (21 BG 6/96) belegte dasselbe Berufsgericht den Beschuldigten mit einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 35.000,-- DM, weil er erneut in zahlreichen Fällen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und die Zugabeverordnung verstoßen hatte. Im Zeitraum vom 18. März 1995 bis 13. Dezember 1995 hatte er in insgesamt 23 Fällen Kunden beim Einkauf von Medikamenten bzw. anderen in der Apotheke erhältlichen Gegenständen unentgeltlich Stofftragetaschen, Nußknacker, Stoffpuppen, Spieluhren und andere Geschenke beigegeben. In der Hauptverhandlung am 20. September 1996 erklärte der Beschuldigte zu Protokoll, in Zukunft die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften einhalten zu wollen. Im Hinblick auf diese Erklärung des Beschuldigten beschloß der Vorstand der Landesapothekerkammer Hessen am 17. Oktober 1996 ein weiteres anhängiges Ermittlungsverfahren ruhen zu lassen, bis sich herausgestellt habe, ob sich der Beschuldigte an die vor Gericht gemachte Zusage halten werde. Doch schon am 24. Januar 1997 beschloß der Vorstand, das Ermittlungsverfahren wieder aufzunehmen und neu bekannt gewordene Vorwürfe dem Verfahren hinzuzufügen. Nachdem die Landesapothekerkammer Hessen den Beschuldigten hierüber sowie über das Ergebnis der Ermittlungen mit Schriftsatz vom 18. März 1997 (Absendung bzw. Eingang beim Beschuldigten ergeben sich nicht aus den Akten) unterrichtet hatte, warf sie dem Beschuldigten mit am 8. August 1997 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangener Anschuldigungsschrift vom 1. August 1997 vor, durch vier selbständige Handlungen seinen Beruf nicht verantwortungsvoll und gewissenhaft ausgeübt, die für die Ausübung seines Berufs geltenden Gesetze und Verordnungen sowie das Satzungsrecht der Kammer nicht beachtet und unlauteren Wettbewerb betrieben zu haben, indem er in unzulässiger Weise Zugaben gewährt habe, die nicht durch die Berufsordnung, das Wettbewerbsrecht und insbesondere die Zugabeverordnung gestattet seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die zitierte Anschuldigungsschrift vom 1. August 1997 verwiesen, die durch Beschluß des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Kassel vom 23. August 1997 zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist. IV. Gegenstand der Hauptverhandlung vor dem Landesberufsgericht ist auch der erste Anschuldigungspunkt (Paketwerbung) unbeschadet des Umstandes, daß das Berufsgericht diesen Anschuldigungspunkt als nicht erwiesen angesehen hat. Die Notwendigkeit, diesen Vorwurf weiterhin in das Verfahren einzubeziehen, folgt aus dem in dem berufsgerichtlichen Verfahren - ebenso wie im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren - geltenden Grundsatz der Einheit des Berufsvergehens. Allerdings darf das Landesberufsgericht, da allein der Beschuldigte Berufung eingelegt hat, nicht nach Art und Höhe der berufsrechtlichen Maßnahme von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichen. Eine rechtlich strengere Beurteilung des festgestellten Tatbestandes ist indes zulässig (siehe für das Disziplinarverfahren: Bundesdisziplinargericht, Urteil vom 21. August 1953 - II D 15/53 -, BDH 1, 32). In Würdigung der Ausführungen des Beschuldigten und seiner Verteidiger in der Hauptverhandlung gelangt aber auch das Landesberufsgericht zu der Auffassung, daß dem Beschuldigten die Einlassung nicht widerlegt werden kann, die Anlieferung der beiden Geschenkkartons bei den Eheleuten Z. am 21. Dezember 1996 sei weder aus seiner Apotheke, noch auf seine Anweisung oder mit seinem Wissen und Einverständnis erfolgt. Auch der Vertreter der Landesapothekerkammer hat in der Hauptverhandlung erklärt, daß der Vorwurf betreffend die "Paketwerbung" vom 21. Dezember 1996 nicht mehr aufrechterhalten werde. Im übrigen hat das Berufsgericht zu Recht Verstöße des Beschuldigten gegen seine berufsrechtlichen Pflichten nach § 12 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Hessen vom 16. September 1993 (genehmigt durch Erlaß des Hessischen Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit vom 7. Oktober 1993, künftig: BO) angenommen, wonach insbesondere verboten sind: Zuwendungen und Geschenke, insbesondere an Kunden/innen ..., soweit damit gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, insbesondere das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung verstoßen wird. Der Beschuldigte hat am 19. Dezember 1996 und am 27. März 1997 den Kundinnen K. G. und B. B. sowie dem Kunden M. R. umfangreiche Zugaben gewährt. Auf Befragen hat der Beschuldigte in der Hauptverhandlung bestätigt, daß die in der Anschuldigungsschrift vom 1. August 1997 auf S. 2 in den Absätzen 2, 3 und 4 geschilderten Vorfälle unstreitig sind. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Begründung hierzu zutreffend folgendes ausgeführt: "Mit der Abgabe der oben beschriebenen Gegenstände an die Kundin G. in der Vorweihnachtszeit sowie an die Kundin B. und den Kunden R. in der Vorosterzeit hat sich der Beschuldigte unlauterer Wettbewerbsmaßnahmen im Sinne des § 12 BO bedient. Werbeverbote und Werbeeinschränkungen für freie Berufe sollen als Teil der Berufsordnung mit dazu beitragen, daß der Berufsstand seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Sie wollen das berufliche Verantwortungsgefühl ebenso stärken wie das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand. Dem Apotheker ist die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung überantwortet (§ 1 Abs. 1 der Bundesapothekerordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. 07. 1989, BGBl. I, S. 1487). Die Bevölkerung soll darauf vertrauen dürfen, daß der Apotheker - obwohl auch Gewerbetreibender - sich nicht vom Gewinnstreben beherrschen läßt, sondern seiner Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnimmt. In diesem Sinn sollen die Werbeverbote dem Arzneimittelfehlgebrauch entgegenwirken und die ordnungsgemäße Berufsausübung stärken. Insbesondere soll das Vertrauen der Bevölkerung in die berufliche Integrität der Apotheker erhalten und gefördert werden (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 22. 05. 1996 - 1 BvR 744/88 - u.a.). Hinsichtlich der Bezugnahme der Berufsordnung auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Zugabeverordnung hat das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit ausdrücklich festgestellt (a. a. O.). Die Zugabeverordnung verbietet im geschäftlichen Verkehr für den Fall des entgeltlichen Bezugs einer Ware oder Dienstleistung, eine nicht besonders berechnete Nebenleistung in Aussicht zu stellen. Sie will das Verhalten der Wettbewerber in den Bahnen der Redlichkeit und der guten kaufmännischen Sitte halten. Die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung soll nicht dazu führen, daß sich der Einzelne durch unzulässige Praktiken Vorteile im Wettbewerb verschafft. Das Zugabeverhalten des Beschuldigten übersteigt das rechtlich Zulässige bei weitem. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zugabeverordnung ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr neben einer Ware oder einer Leistung eine Zugabe (Ware oder Leistung) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Eine Ware ist als Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Zugabeverordnung anzusehen, wenn sie neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware ohne besondere Berechnung angeboten oder abgegeben wird, der Erwerb der Nebenware von dem Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei ein innerer Zusammenhang derart besteht, daß die Nebenware mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten oder abgegeben wird und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der drei festgestellten Abgabefälle am 19. 12. 1996 und 27. 03. 1997 gegeben. Die im einzelnen bereits genannten Artikel sind vom Beschuldigten bzw. seinen Angestellten unstreitig beim Kauf anderer Apothekenwaren zugegeben worden. Durch solche unentgeltliche Zugabe beim Kauf anderer Waren entsteht bei den Käufern und Zugabeempfängern zwangsläufig der Eindruck, die Zugabe sei vom Kauf der Hauptware abhängig. Angesichts des Umstandes, daß in jedem der Abgabefälle mehrere Artikel zugegeben wurden, war diese umfangreiche Gewährung von Geschenkartikeln auch geeignet, die Kunden dahin zu beeinflussen, bei künftigen Apothekeneinkäufen gerade wegen dieser Zugaben die Apotheke des Beschuldigten aufzusuchen." Dem Beschuldigten kann auch nicht darin gefolgt werden, daß es sich bei den Gegenständen, die Herrn R. ausgehändigt wurden, im wesentlichen um Warenproben handelte. Zwar sind Waren, die abgegeben werden, um dem Verbraucher Gelegenheit zu geben, sich von den Eigenschaften und der Güte der Ware zu überzeugen, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Voraussetzung ist jedoch, daß der Erprobungszweck für den angesprochenen Verbraucher hinreichend erkennbar ist. Andernfalls verlockt die Ware wie jede andere Nebenware als "Mitgehartikel" zum Kauf der Hauptware und führt damit zu der unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers, die durch die Zugabeverordnung verhindert werden soll (Baumbach/Hefermehl, § 1 ZugabeVO Rdnr. 39 m. w. N.). Hier wurden die Artikel im Zusammenhang mit dem Kauf von Arzneimitteln in großer Anzahl und zusammen mit anderen Gegenständen von nicht geringem Wert abgegeben. Für den unbefangenen Käufer entstand dadurch der Eindruck, daß er die Proben nur wegen des Erwerbs der Arzneimittel erhalte. Im Vordergrund stand somit nicht der Erprobungszweck, sondern die Beeinflussung des Kunden hinsichtlich des Kaufs von Apothekenbedarf. Im übrigen gehen die mitgegebenen Artikel jedenfalls in ihrer Bündelung über den bloßen Erprobungsbedarf hinaus. Die Bündelung bzw. Massierung der Geschenke in den Fällen der Frau G. und des Herrn R. steht der Behauptung des Beschuldigten entgegen, es handele sich lediglich um wettbewerbsrechtlich irrelevante Werbegaben. Werbegaben werden ohne Rücksicht darauf gewährt, ob ein Hauptgeschäft abgeschlossen wird. Man erhält die Zugabe, weil man kauft, die Werbegabe, damit man kauft. Werbegaben sind im Gegensatz zu den Zugaben nicht akzessorisch, sie sind keine "Mitgehartikel" (Baumbach/Hefermehl, a. a. O., Rdnr. 35). Werden jedoch, wie im Falle der genannten Personen, eine Vielzahl von Gegenständen abgegeben, so drängt sich der Zugabecharakter nahezu auf. Der Beschuldigte hat auch nicht vorgetragen, daß er jedem, der seine Apotheke unabhängig von Kaufabsichten betritt, derart gefüllte Leinenbeutel überreichen läßt. Auch das Landesberufsgericht gelangt zu der Auffassung, daß die am 19. Dezember 1996 und am 27. März 1997 an die genannten Personen überreichten Gegenstände in der Kombination geeignet sind, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflußen. Zwischen der Haupt- und der Nebenware besteht daher der erforderliche innere Zweckzusammenhang (OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Mai 1991 - 6 U 188/90 -, NJW-RR 1992, 496). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Gaben erst nach abgeschlossenem Hauptgeschäft und ohne entsprechende vorherige Ankündigungen mitgegeben wurden. § 1 ZugabeVO gilt nach seinem Wortlaut auch für den Fall, daß die Zugabe ohne vorherige Ankündigung gewährt wird. Zwar fehlt in diesem Fall der verbotene Anlockeffekt. Doch kann er sich bezüglich zukünftiger Vertragsabschlüsse auswirken, weil der zunächst nicht angelockte Kunde dazu veranlaßt werden kann, bei künftigen Käufen von Arzneimitteln die betreffende Apotheke bevorzugt aufzusuchen, weil er aufgrund der gemachten Erfahrung erwartet, diese Apotheke werde bei der Gewährung von Zugaben erneut "großzügig" verfahren (OLG Frankfurt, a. a. O., S. 497). Die mitgegebenen Zugaben sind auch keine geringwertigen Kleinigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Buchstabe a 2. Alternative ZugabeVO, selbst wenn man berücksichtigt, daß diese Gegenstände in der Vorweihnachts- bzw. in der Vorosterzeit überreicht worden sind. Im einzelnen gilt folgendes: 1. Die Kundin K. G. erhielt am 19. Dezember 1996 bei der Einlösung eines Rezeptes im Wert von 436,10 DM eine Krippe mit geschnitzten Figuren aus Naturholz mit Kerze, 11,5 x 15 x 7 cm groß. Das Landesberufsgericht schätzt den hier allein maßgeblichen Verkehrswert der Krippe auf 2,50 DM. Den Wert der beiden ebenfalls hingegebenen 25 g Packungen Florom Diät-Schoko-Drink setzt es auf je 0,50 DM fest (insgesamt also 1,-- DM), den Wert der zwei 37 g Packungen Milka Diät-Lila-Pause auf je 0,75 DM (insgesamt also 1,50 DM), den Wert des 25 ml Dia-Aktivanat-Safts auf 1,30 DM. Den Verkehrswert der vier Christbaumanhänger schätzt das Landesberufsgericht anders als das Berufsgericht auf jeweils 0,50 DM, den Wert des Leinenbeutels auf 1,50 DM. Insgesamt erhielt die Kundin K. G. somit am 19. Dezember 1996 Gegenstände im Verkehrswert von 9,80 DM. In der Rechtsprechung wird die Wertgrenze für erlaubte Zugaben im Allgemeinen bei 0,80 DM gezogen. Doch kann sie für die Beurteilung der Geringwertigkeit wegen Vorliegens besonderer Umstände, nämlich bei Jubiläen, Weihnachten und dem Jahreswechsel, auch überschritten werden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. August 1998 - 25 U 25/98 -, Bl. 9 des Urteilsumdrucks m. w. N.). Nach Auffassung des Landesberufsgerichts ist die Wertgrenze, die in der Vorweihnachtszeit bzw. zum Jahreswechsel nicht überschritten werden darf, auf 8,-- DM anzusetzen. Allerdings ist diese Erhöhung auch nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um bloße Werbegaben ohne Zugabecharakter handelt, die aus besonderem Anlaß unabhängig vom Abschluß eines Hauptgeschäfts gewährt und lediglich dazu bestimmt sind, bereits bewiesene Kundentreue zu belohnen oder die Kunden zu künftigen Käufen anzuregen (siehe Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 20. Juli 1995 - 2 U 142/1994 -, WRP 1995, 835 ff., 836 ). Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht gegeben. Die Geschenke wurden nicht unabhängig von dem Hauptgeschäft gemacht, vielmehr besteht zwischen den hinzugegebenen Diätartikeln und dem Hauptgeschäft - Kauf von Insulin - ein enger innerer Zusammenhang. Frau G. war auch keine Stammkundin, die zum Jahreswechsel für bewiesene Kundentreue belohnt werden sollte, vielmehr diente die großzügige Zugabe dem Ziel, einen "lohnenden" (insulinpflichtigen) neuen Kunden "anzulocken". 2. Die Kundin B. B. erhielt am 27. März 1997 beim Kauf von Kosmetika im Wert von 75,48 DM einen Plüschosterhasen (Marke Sunny Toys, Größe 13 x 11 cm) und am Nachmittag desselben Tages bei der Lieferung eines Teils der nicht vorrätig gewesenen Ware zu ihr nach Hause einen weiteren Plüschosterhasen. Den Verkehrswert von solchen Geschenkartikeln schätzt das Landesberufsgericht niedriger als das Berufsgericht, nämlich auf 2,-- bis 3,-- DM. Allerdings ist nach Auffassung des Landesberufsgerichts die Wertgrenze für "Zugaben aus besonderem Anlaß" in der Vorosterzeit niedriger anzusetzen als in der Vorweihnachtszeit bzw. zum Jahreswechsel, da es sich nach allgemeiner Ansicht hierbei nicht um einen gleichgewichtigen "besonderen Anlaß" handelt, der eine erhebliche Überschreitung der von der Rechtsprechung zugrundegelegten allgemeinen Wertgrenze von 0,80 DM rechtfertigt. Die Wertgrenze von Zugaben in der Vorosterzeit beträgt nach Auffassung des Landesberufsgerichts 2,-- bis 3,-- DM, also etwa ein Drittel der für die Vorweihnachtszeit bzw. den Jahreswechsel anzusetzenden Wertgrenze. Diese ist im Falle der Kundin B. B. überschritten. 3. Dies gilt auch für die Zugaben, die der Kunde M. R. beim Einkauf von Arzneimitteln im Wert von 80,15 DM am 27. März 1997 erhalten hat. Zu dem Plüschosterhasen (2,-- bis 3,-- DM)) erhielt Herr R. fünf Notizblöcke und vier Additiva Multivitamin Plus Mineral Brausetabletten, die in Übereinstimmung mit dem OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 14. August 1998) mit einem Wert von insgesamt 0,50 DM bzw. insgesamt 0,80 DM anzusetzen sind, sowie einen Leinenbeutel im Wert von 1,50 DM. V. Zu Recht hat das Berufsgericht den Beschuldigten nicht nur mit einem Verweis, sondern mit einer erheblichen Geldbuße belegt; deren Höhe ist allerdings im Hinblick auf die in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen neuen Fakten zu reduzieren. Bei der Auswahl und Bemessung der nach § 50 Abs. 1 HeilbG zu verhängenden berufsrechtlichen Maßnahmen ist grundsätzlich das Gewicht der Verfehlung des Beschuldigten, seine Persönlichkeit, das Ausmaß seiner Schuld, aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen der Heilberufe zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit des Apothekers zu sichern und so die Funktionsfähigkeit des Berufsstandes der Apotheker zu gewährleisten. Anders als das Strafrecht ist das Berufsrecht der Apotheker als Teil des staatlichen Disziplinarrechtes aber nicht repressiv und damit tatbezogen; zu würdigen ist vielmehr vorrangig das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung (vgl. z. B. das Prinzip der Einheit des Berufsvergehens: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1978, BVerwGE 63, 88 ff.), wobei die individuelle Pflichtenmahnung der eigentliche Zweck des Disziplinarrechtes ist. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens ist damit die Prognose des künftigen Verhaltens des Beschuldigten und hierbei die Frage entscheidend, in welchem Umfang er einer pflichtenmahnenden Einwirkung bedarf, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen (siehe Urteil des Landesberufsgerichts für Heilberufe beim Hess. VGH vom 29. Juni 1994 - LBG 1368/92 -). Danach ist zu Gunsten des Beschuldigten bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen, daß sich dieser nach seinen nicht zu widerlegenden Angaben vor dem Landesberufsgericht im Anschluß an die letzte Verurteilung durch das Berufsgericht am 20. September 1996 mit seinen Verteidigern beraten und den Wert der Zugaben reduziert hat. Dabei ist er jedoch - für ihn erkennbar - wiederum oberhalb der zulässigen Wertgrenze geblieben. Zu seinen Gunsten ist ferner zu bedenken, daß er - so seine unwidersprochenen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Landesberufsgericht - jedenfalls nach 1997 Zugaben nur noch im Wert von höchstens 0,50 DM (Verkaufswert) verteilt hat, und zwar auch in der Weihnachts- und Vorosterzeit. Vorfälle, die Gegenstand eines neuen vor dem Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Kassel anhängigen berufsrechtlichen Verfahrens sind, fallen in das Jahr 1997. Da somit die Prognose des künftigen Verhaltens des Beschuldigten sich gegenüber dem Ergebnis der Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht etwas günstiger darstellt, konnte die von der Vorinstanz festgesetzte Geldbuße reduziert werden. Andererseits erstreckt sich das berufswidrige Verhalten des Beschuldigten bereits über viele Jahre, so daß ihm auch heute noch durch eine empfindliche Geldbuße deutlich zu machen ist, daß er sein Verhalten unabhängig von laufenden berufsrechtlichen Verfahren ändern muß. Eine Geldbuße in Höhe von 60.000,-- DM ist deshalb neben der Erteilung des Verweises erforderlich, wobei allerdings nicht das Verhalten berücksichtigt wird, das den Gegenstand des jetzt noch vor dem Berufsgericht anhängigen Verfahrens bildet. VI. Das Landesberufsgericht ist einstimmig der Auffassung, daß das vorliegende Urteil - und zwar die Ziffern I, III, IV und V - in anonymisierter Form im Mitteilungsblatt der Landesapothekerkammer Hessen zu veröffentlichen ist. Dies ist geboten, um auch anderen Kammerangehörigen die Grenzen einer zulässigen Zugabepraxis und die Folgen etwaiger Verstöße dagegen aufzuzeigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 4, 8 HeilbG. Die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen hat dieser in vollem Umfang selbst zu tragen (Umkehrschluß aus § 78 Abs. 6 HeilbG). Die Gebühr für das Berufsverfahren setzt das Landesberufsgericht nach § 78 Abs. 2 HeilbG wie in erster Instanz auf 2.000,-- DM fest. Diese Gebühr ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. I. Das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Kassel hat den Beschuldigten mit Urteil vom 7. Mai 1998 aufgrund der an diesem Tage durchgeführten Hauptverhandlung wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten als Apotheker mit einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 75.000,-- DM belegt. In einem zugleich verkündeten Beschluß - ohne Rechtsmittelbelehrung - hat es entschieden, daß das Urteil ohne Namensnennung und ohne Angaben, die Rückschlüsse auf die beteiligten Personen zulassen, in einem vom Gericht festzulegenden Auszug in dem für die Landesapothekerkammer Hessen bestimmten Mitteilungsblatt veröffentlicht werden darf. Das Urteil ist - von allen Richtern unterschrieben - am 14. Oktober 1998 zur Geschäftsstelle gegeben und den Verteidigern des Beschuldigten am 20. Oktober 1998 (Rechtsanwalt W.) bzw. am 21. Oktober 1998 (Rechtsanwalt K.) zugestellt worden. Gegen das Urteil vom 7. Mai 1998 sowie den Beschluß vom selben Tage, der nicht schriftlich abgesetzt worden ist, hat. der Beschuldigte durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt W. mit einem am 18. November 1998 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Das gemäß § 72 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker - Heilberufsgesetz (HeilbG) - in der Fassung vom 19. Mai 1995 (DVBl. I S. 374), geändert durch Art. 3 des Änderungsgesetzes vom 13. Juni 1997 (GVBl. I S. 186) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel (§ 72 Abs. 3 und 4 HeilbG) ist zulässig. Dies gilt auch, soweit sich das Rechtsmittel gegen den in der mündlichen Verhandlung des Berufsgerichts verkündeten Veröffentlichungsbeschluß richtet. Insoweit ist es sinngemäß als Beschwerde auszulegen. Zwar war insoweit die Zwei-Wochen-Frist des § 76 Abs. 2 HeilbG beim Eingang des Schriftsatzes am 18. November 1998 beim Verwaltungsgericht abgelaufen, doch ist dem Beschuldigten nach § 85 HeilbG i. V. m. §§ 44 und 45 Abs. 2 Satz 3 StPO - auch ohne Antrag von Amts wegen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da der Beschuldigte bei der Bekanntgabe des Veröffentlichungsbeschlusses nicht über das Rechtsmittel belehrt wurde (vgl. dazu § 85 HeilbG i. V. m. § 35a Satz 1 StPO).