OffeneUrteileSuche
Urteil

25 A 1451/11.B

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 25. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0914.25A1451.11.B.0A
7Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es genügt dem Sinn und Zweck der Ausfertigung von beschlossenen untergesetzlichen Rechtsnormen, wenn das zuständige Organ in der Ausfertigung bekundet, dass der ausgefertigte Text dem beschlossenen Wortlaut entspricht. Es ist nicht Zweck der Ausfertigung zu bekunden, dass weitere Wirksamkeitserfordernisse, wie die Genehmigung der Aufsichtsbehörde, vorliegen.
Tenor
Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. April 2011 - 21 K 133/10.GI.B - wird zurückgewiesen. Der Beschuldigte hat die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen. Die Gebühr für das Berufungsverfahren wird auf 1.200 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. April 2011 - 21 K 133/10.GI.B - wird zurückgewiesen. Der Beschuldigte hat die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen. Die Gebühr für das Berufungsverfahren wird auf 1.200 € festgesetzt. I. Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen hat den Beschuldigten aufgrund der Hauptverhandlung vom 28. April 2011 wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten als psychologischer Psychotherapeut gemäß der mit Beschluss der Vorsitzenden des Berufsgerichts vom 4. April 2011 zugelassenen Anschuldigungsschrift der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten Hessen (Psychotherapeutenkammer Hessen ) vom 1. Februar 2010 einen Verweis erteilt und ihm das Wahlrecht für die Organe der Psychotherapeutenkammer Hessen für fünf Jahre entzogen. Die Verfahrensgebühr hat das Berufsgericht auf 1.200 € festgesetzt. Die Verurteilung des Beschuldigten hat das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen entscheidungstragend auf § 22 HeilBG gestützt, da es erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Berufsordnung hatte. Diese Zweifel beruhten darauf, dass die Berufsordnung vor ihrer Veröffentlichung zwar mit dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Inhalt, nicht aber einschließlich der Genehmigung durch das Hessische Sozialministerium ausgefertigt worden war. Aber bereits nach der Vorschrift des § 22 HeilBG habe ein Psychologischer Psychotherapeut seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Dies betreffe Berufspflichten aus dem Kernbereich der psychotherapeutischen Tätigkeit. Dieser Kernbereich sei vom Auftrag her zu bestimmen. Der Heilauftrag setze voraus, dass Therapeuten sich des für den Heilerfolg unerlässlichen Vertrauens der Patientinnen und Patienten würdig erwiesen. Dass sexuelle Beziehungen im Rahmen des Therapeut/Patientenverhältnisses zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der betroffenen Patientinnen oder Patienten führen könnten, sei im Rahmen der hier in Rede stehenden Fachkreise unbestritten. Dies gelte auch für den Versuch der Aufrechterhaltung der Beziehung in zeitnahem Rahmen nach Abbruch der Therapie durch die Patientin. Gegen das ihm in einem 27. Mai 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2011 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag - Berufung eingelegt. II. Der 1957 in B. geborene Beschuldigte legte im Jahr 1984 sein Examen als Dipl.-Psychologe an der Philipps-Universität A-Stadt ab. Ab dem Jahr 1987 arbeitete er als Psychologischer Psychotherapeut im Angestelltenverhältnis. Seit dem Jahr 1991 ist er als freiberuflicher Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit kassenärztlicher Zulassung tätig. III. Am 31. Juli 2007 erstattete Frau L. Strafanzeige gemäß § 174 c Abs. 2 StGB gegen den Beschuldigten, weil dieser während und nach einer psychotherapeutischen Behandlung mit ihr ein sexuelles Verhältnis gehabt habe. Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. April 2008 das Ermittlungsverfahren zunächst gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, nahm sie es aufgrund der Beschwerde von Frau L. gegen die Einstellung wieder auf. Mit Beschluss vom 30. April 2009 stellte das Amtsgericht Gießen das Strafverfahren gem. § 153 a Abs. 2 StPO für die Dauer von vier Monaten vorläufig ein. Dem Beschuldigten wurde in dem Beschluss die Auflage erteilt, innerhalb der genannten Frist einen Geldbetrag von 4.000 € in monatlichen Raten von 1.000 € zu zahlen und die Erfüllung dieser Auflagen dem Gericht nachzuweisen. Nachdem der Beschuldigte den Auflagen nachgekommen war, wurde das Strafverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 9. Juli 2009 (Az. 5404 Ds-602 Js 21819/07) endgültig eingestellt. Bereits unter dem 13. Juni 2008 hatte Frau L. aufgrund desselben Sachverhalts Beschwerde bei der Psychotherapeutenkammer erhoben. Auf seiner Sitzung am 13. August 2008 leitete der Vorstand der Psychotherapeutenkammer ein Ermittlungsverfahren unter anderem wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 13 Abs. 1-3 der Berufsordnung der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten Hessen vom 17. November 2004 - BO - ein. Mit Schreiben vom 2. September 2008 - dem Beschuldigten zugestellt am 30. September 2008 - wurde dies ihm mitgeteilt. Weil der Beschuldigte zuerst eine schriftliche Anhörung durch den Ermittlungsführer wünschte, übersandte ihm dieser mit Schreiben vom 10. Oktober 2009 entsprechende Fragen. In diesem Schreiben wurde der Beschuldigte ausdrücklich auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Nachdem der Beschuldigte darauf hin doch eine mündliche Anhörung wünschte, fand am 3. Dezember 2009 in seinen Praxisräumen diese Anhörung durch den von der Psychotherapeutenkammer bestellten Ermittlungsführer im Beisein eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses und des damaligen Verteidigers des Beschuldigten statt. Eine erneute Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht findet sich im Protokoll der mündlichen Anhörung nicht. Der Verteidiger nahm für den Beschuldigten mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 gegenüber der Kammer Stellung. Aufgrund des Vorstandsbeschlusses vom 20. Januar 2010 leitete der Präsident der Psychotherapeutenkammer Hessen die Anschuldigungsschrift vom 1. Februar 2010 dem Berufsgericht zu. III. Der Beschuldigte begründet seine Berufung damit, dass zwischen ihm und Frau L. keine Therapiesituation, sondern eine Beratungssituation bestanden habe. Deshalb habe das berufsrechtliche Abstinenzgebot für ihn nicht gegolten. Selbst nach Beendigung der Beratungsgespräche bei ihm habe Frau L. kein Interesse an einer Psychotherapie gehabt und die Therapeutin Frau Dr. R. nur aufgesucht, um eine Bescheinigung zu erhalten. Auch sei sie unglaubwürdig. IV. Frau L., von Beruf Lehrerin, war geschieden und lebte als Alleinerziehende mit ihren beiden Töchtern zusammen. Aufgrund persönlicher Schwierigkeiten - unter anderem infolge von Auseinandersetzungen mit der älteren, damals 15 Jahre alten Tochter und Arbeitsdruck in der Schule - fühlte sie im März 2007 gesundheitliche Probleme. Sie erhielt eine Empfehlung ihrer Hausärzte, den Fachärzten für Allgemeinmedizin F. und Sch., zur Durchführung einer Psychotherapie. Sie suchte darauf hin die Praxis des Beschuldigten auf, der am 27. März sowie am 13., 17., 20. und 23. April 2007 probatorische Therapiesitzungen mit Erhebung einer biografischen Anamnese am 27. März und 13. April 2007 durchführte. Unter dem 29. April 2007 erstellten die Fachärzte für Allgemeinmedizin F. und Sch. einen ärztlichen Konsiliarbericht, in dem hausärztlicherseits einer Psychotherapie unterstützt wurde. Mit diesem und einem danach vom Beschuldigten verfassten Bericht an den Gutachter leitete Frau L. die Beantragung der Bewilligung einer Psychotherapie durch die Beihilfestelle ein. Bis zum 23. Mai 2007 fanden vier Therapiesitzungen von Frau L. beim Beschuldigten statt. Da Therapiestunden - mit Ausnahme probatorischer Sitzungen - im Rahmen der Beihilfe nur beihilfefähig sind, wenn sie nach der Bewilligung der Therapie stattfinden, datierte der Beschuldigte die Sitzungen in seiner Liquidation vom 18. September 2007 auf die Zeit Juli/August 2007. Bereits nach der probatorischen Therapiestunde am 17. April 2007 nahm der Beschuldigte eine enge persönliche Beziehung zu Frau L. auf. Am 26. April 2007 kam es einvernehmlich zum ersten Sexualkontakt. In der Folgezeit kam es bei privaten Treffen am 1. und 16. Mai sowie am 2. Juni und im Rahmen eines Ausflugs an den Rhein am 9./10. Juni zu weiterem Geschlechtsverkehr zwischen beiden. In der zweiten Maihälfte beendete die Patientin die Therapie beim Beschuldigten. Am 24. Mai 2007 hatte sie die erste Therapiestunde bei der Psychotherapeutin Frau Dr. R.. Frau L. beglich die vom Beschuldigten ausgestellten Rechnungen nicht und reichte sie auch nicht bei der Beihilfestelle ein. V. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund des Inhalts der beigezogenen Akten der Psychotherapeutenkammer (1 Ordner Az.: 2008-0128 und 2 Hefter) sowie der schriftlichen Einlassungen des Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren sowie seiner Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesberufsgericht. VI. Die gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 des (hessischen) Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (HeilberufsG - HeilBG) in der Fassung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I Seite 66, ber. Seite 242), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl. I Seite 123), statthafte Berufung des Beschuldigten ist zulässig. Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Beschuldigten am 27. Mai 2011 ist durch die am 27. Juni 2011 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangene Berufungsschrift die Rechtsmittelfrist von einem Monat nach § 72 Abs. 3 Satz 1 HeilBG gewahrt worden. Die Formvorschriften des § 72 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 HeilBG wurden eingehalten. Die Berufung des Beschuldigten ist jedoch nicht begründet. Das Landesberufsgericht hat das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang zu überprüfen (§ 85 HeilBG in Verbindung mit § 318 Satz 2 StPO), da der Beschuldigte eine Beschränkung der Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte nicht vorgenommen hat. Eine Änderung des Maßregelausspruchs zu Ungunsten des Beschuldigten ist hierbei gem. § 85 HeilBG in Verbindung mit § 331 Abs. 1 StPO unzulässig, da nur er Berufung eingelegt hat. In dem angeschuldigten Verhalten des Beschuldigten liegt ein Berufsvergehen nach § 22 HeilBG in Verbindung mit § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 7 der Berufsordnung der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten Hessen (Berufsordnung -BO) in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. November 2004 (Psychotherapeutenjournal 1/2005 vom 24. März 2005). Anders als vom Berufsgericht erster Instanz angenommen hat das Landesberufsgericht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der hier zu Grunde zulegenden Berufsordnung. Das Berufsgericht hat erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Berufsordnung geäußert, da diese nicht zeitlich nach der gemäß § 17 Abs. 2 HeilBG erforderlichen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vor der Verkündung durch ein vertretungsberechtigtes Organ ausgefertigt worden ist. Vielmehr hat der Präsident der Kammer die von der Delegiertenversammlung in ihrer Sitzung am 12./13. November 2004 beschlossene Fassung der Berufsordnung am 17. November 2004 ausgefertigt. Die Genehmigung durch das Hessische Sozialministerium als Aufsichtsbehörde erfolgte am 23. November 2004, die Bekanntmachung am 24. März 2005. Diese Reihenfolge ergibt sich bereits aus der veröffentlichten Fassung. Bundesrechtlich ist die Ausfertigung von Rechtsnormen in Art. 82 Grundgesetz - GG - geregelt, der jedoch für die Gesetzgebung in den Ländern nicht unmittelbar Anwendung findet. Bei einer Ausfertigung von Rechtsnormen des Landes und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts aufgrund landesrechtlicher Ermächtigung handelt es sich um ein nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilendes formelles Gültigkeitserfordernis, denn das Rechtsstaatsprinzip hat für die staatliche Tätigkeit auf dem Zuständigkeitsgebiet der Länder, der auch die Schaffung autonomer Satzungen der Berufsverbände zuzuordnen ist, seine Ausprägung im jeweiligen Landesrecht gefunden. Das hessische Landesrecht sieht insofern keine ausdrückliche Vorschrift vor. Art. 120 Hessische Verfassung gilt nur für formelle Landesgesetze. Auch das Heilberufsgesetz enthält diesbezüglich keine Regelung. Nach Auffassung des Hessischen Staatsgerichtshofs (Urteil vom 10. Mai 1989 - P. St.1073 -, ESVGH 40,1 = NV WZ 1989, 1153) ist die ordnungsgemäße Bekanntgabe untergesetzlicher Rechtsnormen ein unverzichtbarer Teil des der Hessischen Verfassung immanenten Rechtsstaatsprinzips. Die Ausfertigung einer Rechtsnorm ist Teil des Rechtsetzungsverfahrens und damit ein formelles Gültigkeitserfordernis. Das bedeutet, dass im Rechtsetzungsverfahren eine Originalurkunde hergestellt werden muss, die Grundlage und Voraussetzung der nachfolgenden Verkündung ist. Mit ihr dokumentiert das zuständige Organ, das der zur Veröffentlichung gegebene Wortlaut der Beschlussfassung entspricht. Ob die Ausfertigung einer autonomen Satzung einer berufsständischen Personalkörperschaft auch die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde enthalten muss und deshalb erst nach deren Vorliegen ergehen darf, hat das Landesberufsgericht in seiner Entscheidung vom 2. Juni 1993 (LBG 1434/89 -, DVBl 1993, 1221, nur Leitsatz) offen gelassen. Auch in dem vom Berufsgericht zitierten Urteil des 11. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 1993 (11 N. 2442/90 -, ESVGH 43,296 = NJW 1994, 812) wird zu dieser Frage in den Entscheidungsgründen keine Aussage getroffen, da es darauf nicht ankam, weil es bereits an der Ausfertigung des beschlossenen Wortlauts fehlte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet die Ausfertigung erst nach Wahrnehmung eines staatlichen Mitwirkungsrechts mit der doppelten Aufgabe der Schaffung einer Originalurkunde unter Bestätigung des ordnungsgemäßen Gangs des Rechtsetzungsverfahrens (Urteil vom 16. März 1990 - 23 B 88. 00567 -, NVwZ-RR 1990, 588 ). Demgegenüber lässt es das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ausreichen, dass das Beschlossene vom zustehenden Organ formell ausgefertigt wird und vor der Verkündung vom zuständigen Fachminister genehmigt wird (Beschluss vom 16. Oktober 1996 - 1t E 993/95 -, OVGE MüLü 46, 72 = NWVBl 1997, 181). Dies hält auch der Senat für richtig. Es genügt dem Sinn und Zweck der Ausfertigung von beschlossenen untergesetzlichen Rechtsnormen, wenn das zuständige Organ in der Ausfertigung bekundet, dass der ausgefertigte Text dem Wortlaut der Beschlussfassung der Körperschaft entspricht. Nicht mehr Zweck der Ausfertigung ist es dagegen zu bekunden, dass zusätzliche Wirksamkeitserfordernisse, wie Genehmigungen der Aufsichtsbehörde, vorliegen. Diese Genehmigungen werden nämlich bereits aus ihrem eigenen Wortlaut heraus ausreichend dokumentiert und können nur von der dafür zuständigen Behörde, das heißt der betreffenden Aufsichtsbehörde, ausgefertigt werden. Für eine Ausfertigung der Genehmigung wäre das Organ der beaufsichtigten Körperschaft nicht zuständig. Damit ist die Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer aus dem Jahr 2004 wirksam zustande gekommen. Abzustellen ist deshalb für die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten - neben § 22 HeilBG - auf die oben genannten Vorschriften der Berufsordnung. Nach § 22 HeilBG sind die Kammerangehörigen verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Konkretisiert sind diese Pflichten in der Berufsordnung. Aus dieser ergibt sich in § 13 ausdrücklich das so genannte Abstinenzgebot. Danach sind Psychotherapeuten verpflichtet, den therapeutischen Prozess durch eine Grundhaltung der Abstinenz zu sichern, indem sie ihre Beziehungen zu ihren Patientinnen und Patienten professionell gestalten und ihre besondere Verantwortung und ihren Einfluss berücksichtigen. Ausdrücklich sind gemäß § 13 Abs. 3 BO sexuelle Kontakte zu Patientinnen und Patienten unzulässig. Auch nach Abschluss einer Behandlung entspricht es dem professionellen Standard, die abstinente Haltung zu beachten (§ 13 Abs. 7 BO). Die Durchführung der Heilbehandlung setzt ein von Seiten des Therapeuten garantiertes Vertrauensverhältnis voraus. Dazu gehört unter anderem, dass sexuelle Beziehungen im Rahmen des Verhältnisses zwischen Therapeut und Patient aufgrund der daraus möglichen erheblichen Beeinträchtigungen der Psyche des Patienten nicht erlaubt sind. Zwischen Therapeut und Patient besteht während der Therapie kein gleichgeordnetes Verhältnis. Vielmehr steht der Patient in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Therapeuten. Insofern hat das Berufsgericht bereits auf die bei den Beiakten befindliche Schrift des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend "Sexuelle Übergriffe in Psychotherapie, Psychiatrie und psychologischer Beratung" verwiesen. Aber auch im Übrigen ist dies in unterschiedlichen Bereichen der Rechtsprechung bereits anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 8 U 10/88 - NJW 1990, 1543; Bayerisches LSG, Urteil vom 8. Oktober 2008 - L 12 KA 154/07 -, Juris; VG Gießen, Urt. vom 12. Juni 2010 - 21 K 51/09.GI.B -, Juris). Gegen diese ausdrücklichen Vorgaben der Berufsordnung hat der Beschuldigte verstoßen. Er hat, während er bei Frau L. die Voraussetzungen für eine Psychotherapie in probatorischen Sitzungen prüfte und später bereits mit der Therapie begann, eine sexuelle Beziehung zu ihr aufgenommen und beibehalten. Die sexuelle Beziehung wird von ihm auch nicht bestritten. Soweit er in seiner Berufung in schriftlicher und mündlicher Form vorgebracht hat, es habe sich bei der Behandlung von Frau L. nicht um eine Psychotherapie, sondern allein um eine "Erziehungsberatung" bezüglich des Verhältnisses zu ihrer Tochter gehandelt, kann offen bleiben, ob dies von entscheidender Bedeutung wäre und ob im Rahmen einer Beratung durch einen psychologischen Psychotherapeuten das Verbot sexueller Beziehungen zu den Beratenen - der Beschuldigte nennt sie Klientin - nicht gilt. Der Senat hat an dieser Vorstellung des Beschuldigten erhebliche Zweifel, da eine derartige Differenzierung für die Patientinnen oder Patienten/Klientinnen oder Klienten kaum erkennbar sein dürfte. Die Berufsordnung erstreckt in § 1 Abs. 2 ihren Geltungsbereich auch auf Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in weiteren Bereichen der psychotherapeutischen Berufsausübung, wie z.B. Beratung. Jedenfalls erscheint diese Behauptung des Beschuldigten dem Senat angesichts der dokumentierten Umstände als eine Schutzbehauptung. Die Hausärzte von Frau L. hatten ihr ausweislich der in den Beiakten enthaltenen Unterlagen eine Psychotherapie empfohlen. Die Rechnungen des Beschuldigten weisen ebenfalls als Leistungen Psychotherapie aus. Auch hatte er selbst einen Bericht für die Beantragung der Therapie bei der Beihilfestelle durch Frau L. verfasst und diesen ebenfalls in der Rechnung mit abgerechnet. In seiner Rechnungsstellung an Frau L. vom 6. Juni 2007 heißt es: "... für die Durchführung von Psychotherapie (Verhaltenstherapie) stelle ich Ihnen entsprechend der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) in Rechnung...". Dann folgen Beträge für die Erhebung einer biografischen Anamnese an 27. März und 13. April 2007, fünf probatorische Therapiestunden am 27. März und 13., 17., 20. und 23. April 2007, einen Befundbericht an den Hausarzt sowie einen Bericht an den Gutachter. Diese Abrechnung hat der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung damit zu erklären versucht, dass er dies allein aus Gutmütigkeit gegenüber Frau L. getan habe, um ihr die Abrechnung bei der Beihilfe zu ermöglichen. Dies überzeugt den Senat allerdings nicht. Schon die Durchführung probatorischer Sitzungen dient dazu festzustellen, ob und inwieweit der betreffende Patient therapiebedürftig, therapiewillig und therapiefähig ist. Insofern lässt sich bei professioneller Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Therapeuten nur von einer (bevorstehenden) Therapiesituation ausgehen. Auch nach Aufnahme der Beziehung zu Frau L. hat der Beschuldigte sowohl die probatorischen Sitzungen fortgesetzt als auch danach bereits Therapiesitzungen durchgeführt. Er selbst hat geschildert, dass er während einer der letzten probatorischen Sitzungen bei einer Befragung von Frau L. die Möglichkeit einer Therapiebedürftigkeit erkannt habe, da sie bei einer von ihm vorgeschlagenen visuellen Darstellung einen großen Teil eigener Problematik zum Ausdruck gebracht hatte. Dennoch hat er die Beziehung mit ihr fortgeführt. Wie auch das Berufsgericht hält der Senat trotz des vom Amtsgericht gemäß § 153 a Abs.2 StPO nach Zahlung eines Betrages von 4.000 € durch den Beschuldigten zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung eingestellten Strafverfahrens einen berufsrechtlichen Überhang für gegeben, der zusätzlich eine Maßnahme auf der Grundlage des Berufsrechts erfordert (§ 50 Abs. 3 HeilBG). Dies folgt schon daraus, dass der Beschuldigte gegen Pflichten aus dem Kernbereich seiner psychotherapeutischen Tätigkeit verstoßen hat. Auch hat er während des gesamten Verfahrens keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. VII. Die durch das Berufsgericht festgelegten Sanktionen - Verweis, Entziehung des Wahlrechts für fünf Jahre - erscheinen dem Landesberufsgericht jedenfalls nicht überhöht. Insofern ist grundsätzlich das Gewicht der Verfehlung des Beschuldigten, seine Persönlichkeit, das Ausmaß seiner Schuld, aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, dass das Ansehen der Angehörigen des betreffenden Berufsstandes gewahrt und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der psychologischen Therapeuten und ihrer Therapien gesichert wird. Unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschuldigten und der Notwendigkeit der Wahrung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung ist er an die ihm obliegenden Pflichten zu erinnern. Dabei ist die Schwere des Berufsvergehens, aber auch die Prognose seines künftigen Verhaltens in die Bemessung der Sanktionen einzubeziehen, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten für die Zukunft zu unterbinden. Hier liegt der Verstoß des Beschuldigten im Kernbereich psychotherapeutischer Tätigkeit und gefährdet das Vertrauen potentieller Patientinnen und Patienten in ein unbeeinträchtigtes Verhältnis zum Therapeuten. Auch hat der Beschuldigte bisher nicht nachvollziehbar erkennen lassen, dass er sein Fehlverhalten einsieht. Insofern hält auch der Senat den Ausspruch eines Verweises zum Ausdruck der berufsrechtlichen Missbilligung des Verhaltens des Beschuldigten ebenso für angemessen wie die Festsetzung einer weiteren Sanktion, um dem Beschuldigten die Richtigkeit der Einhaltung der Regeln seiner beruflichen Tätigkeit zu verdeutlichen. Die Erwägung des Berufsgerichts, dass der Beschuldigte bereits im Rahmen des Strafverfahrens eine Geldbuße erbracht hat und deshalb eine zeitweilige Entziehung des Wahlrechts zu den Organen der Psychotherapeutenkammer festzusetzen ist, hält der Senat für nachvollziehbar. § 50 Abs. 1 HeilBG sieht in der dort nach der Schwere der Sanktion gestaffelten möglichen berufsgerichtlichen Maßnahmen die zeitweilige Entziehung des Wahlrechts vor, ohne dies an zusätzliche Voraussetzungen zu knüpfen. Die Beschränkung der Entziehung auf fünf Jahre erscheint angemessen, aber auch ausreichend, um den Beschuldigten nachdrücklich auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und Ähnliches für die Zukunft zu verhindern. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 4, Abs. 8 HeilBG. Die dem Beschuldigten im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat dieser in vollem Umfang selbst zu tragen (Umkehrschluss aus § 78 Abs. 6 HeilBG). Die Gebühr für die zweite Instanz wird wie in der ersten Instanz auf 1.200 € festgesetzt (§ 78 Abs. 2 S. 1 HeilBG). IX. Die Entscheidung ist unanfechtbar.