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Urteil

25 A 2252/18.B

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 25. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0826.25A2252.18.B.00
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Tenor
Die Berufung des Beschuldigten gegen das aufgrund der Hauptverhandlung vom 5. September 2018 ergangene Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen – 21 K 683/17.GI.B – wird zurückgewiesen. Der Beschuldigte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Gebühr wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beschuldigten gegen das aufgrund der Hauptverhandlung vom 5. September 2018 ergangene Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen – 21 K 683/17.GI.B – wird zurückgewiesen. Der Beschuldigte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Gebühr wird auf 1.500,00 € festgesetzt. I. Der am … 1964 geborene Beschuldigte hat an der Universität Gießen Medizin studiert und das ärztliche Examen am 25. April 1991 bestanden. Das Hessische Landesprüfungsamt beurkundete seine Approbation am 8. November 1992. Im Jahre 1996 promovierte er an der Universität Mainz zum Doktor der Medizin. Die Landesärztekammer Hessen erkannte seine Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin mit Urkunde vom 25. August 1999 an. Er ist seit dem 11. Januar 2006 berechtigt, die Zusatzbezeichnung Diabetologie zu führen. Gegenwärtig ist er in Einzelpraxis mit einem angestellten Arzt niedergelassen. In den Jahren 2007 und 2011 wurden berufsrechtliche Verfahren gegen den Beschuldigten jeweils mit Zustimmung des Berufsgerichts gem. § 59 Abs. 6 HeilBG nach Zahlung eines Geldbetrages an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung eingestellt. II. Die Landesärztekammer wirft dem Beschuldigten mit der durch Beschluss der Vorsitzenden des Berufsgerichts vom 16. Juli 2018 zur Hauptverhandlung zugelassenen Anschuldigungsschrift vom 5.Oktober 2016 vor, der Beschuldigte habe standesrechtliche Verfehlungen nach § 22 Hessisches Heilberufsgesetz, § 7 Abs. 7 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (BerufsO) begangen, indem er in Marburg am 5. Mai 2010 zweimal den Analverkehr an seinem Patienten X... und Oralverkehr vollzogen habe. III. Der mittlerweile verstorbene, 1989 geborene X..., dessen Aufnahme in ein Methadonprogramm davon abhängig gemacht worden war, dass er zuvor mit der Polizei alle strafrechtlich relevanten Dinge klärte, erschien am 27. Januar 2011 bei der Polizei und gab an, bei ihm bestehe seit dem 12. Lebensjahr eine Drogenproblematik. Im Zusammenhang mit einer Entgiftung habe er im Jahr 2007 erstmals vom Beschuldigten Medikamente verschrieben bekommen. Sein Stiefvater, selbst Arzt, habe ihn an den Beschuldigten, den dieser persönlich gekannt habe, verwiesen. Nach einer Therapie sei er wieder rückfällig geworden. Der Beschuldigte habe ihm im Jahr 2008 bis Mitte 2009 alle drei bis vier Tage Medikamente in Form von Opiaten, Morphinen und Benzodiazepam verschrieben. Von September 2009 bis Ende April 2010 habe er erneut eine Therapie gemacht, diese aber nicht ganz beendet und erneut einen Rückfall gehabt. Er habe sich dann wieder an den Beschuldigten gewandt, um sich Medikamente zu besorgen. Der Beschuldigte habe ihm eine Wohnung zur Verfügung gestellt und das Medikament Methylphenidat gegen die Entzugserscheinungen gegeben. Er habe dann in der Wohnung weiter gewohnt und sei vom Beschuldigten mit Medikamenten versorgt worden. Er habe über mehrere Monate mindestens alle zwei Tage Sex mit dem Beschuldigten gehabt, auch weil er erheblich unter Einfluss der Medikamente gestanden habe. Er habe bis Ende November 2010 in der Wohnung des Beschuldigten gewohnt. Am 31. Januar 2011 gab der X... gegenüber der Polizei weiter an, er habe vom Beschuldigten seit 2007 etwa zweimal pro Woche Medikamente erhalten, entweder auf Rezept oder direkt über ihn. Er beschrieb die Wohnung des Beschuldigten als „Sex-Wohnung“, in der der Beschuldigte mit diversen jungen Männern Sex habe. In einer schriftlichen Erklärung vom 23. Februar 2011 gab der X... weiter an, der Beschuldigte habe ihm unmittelbar nach dem Sex oft Geld dagelassen, obwohl er dies nicht als Bezahlung für den Sex verstanden haben wollte. Auf Grund der Kombination aus mentaler Abhängigkeit, seinen finanziellen Sorgen und der körperlichen Abhängigkeit durch die ihm verabreichten Medikamente habe er die Verbindung aufrechterhalten. Im Weiteren wurde der X... dreimal richterlich vernommen, wobei die letzte Vernehmung unzulässiger Weise ohne den Verteidiger des Beschuldigten stattfand. In der ersten richterlichen Vernehmung am 30. Juli 2012 gab der X... an, was er bei der Polizei zu Protokoll gegeben habe, stimme so nicht. Der Beschuldigte habe ihm ohne Gegenleistung geholfen. Er sei sein Patient gewesen und deshalb mit Medikamenten versorgt worden. Bei der Aussage vor der Polizei habe er unter Drogen gestanden. Der Beschuldigte habe ihm weder etwas versprochen noch etwas gefordert. Alles was passiert sei, sei freiwillig passiert. Er sei Untermieter des Beschuldigten gewesen. Seine Aussage, er habe alle zwei Tage sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt, stimme so nicht. In einer zweiten richterlichen Vernehmung am 2. August 2012 gab der X... an, er sei in den polizeilichen Vernehmungen unter Druck gesetzt worden. Dies sei von den Personen ausgegangen, die ihn in das Methadonprogramm aufnehmen wollten. Er sei nicht klar im Kopf gewesen, als er die polizeiliche Aussage unterschrieben habe. Er habe lediglich zwei- bis dreimal sexuellen Kontakt zum Beschuldigten gehabt. Dies sei ohne Gegenleistung erfolgt, insbesondere habe er keine Medikamente gegen Sex von ihm bekommen. Er sei mit dem Beschuldigten bereits seit fünf Jahren befreundet. Er sei vom Beschuldigten entgiftet worden und habe von diesem keine harten Drogen bekommen. Auf seine widersprüchlichen Aussagen hingewiesen, betonte der X..., seine jetzige Aussage vor Gericht sei zutreffend. Er sei bei seinen polizeilichen Aussagen von anderen Personen beeinflusst worden, die ihm die Worte in den Mund gelegt hätten und auch das Schreiben mehr oder weniger diktiert hätten. In der letzten Vernehmung vor einer Richterin des Amtsgerichts Marburg am 28. September 2012, an der der Verteidiger des Beschuldigten nicht teilgenommen hatte, gab der X... dann zu Protokoll, er habe vor einigen Tagen vom Beschuldigten Geld dafür bekommen, dass er schweige und dafür Sorge, dass seine Mutter nicht zur Polizei gehe. Er habe mit dem Beschuldigten Analverkehr gehabt, manchmal zweimal am Tag. Auch habe er Medikamente vom Beschuldigten bekommen. Der X... verstarb während eines neuerlichen Entgiftungsversuchs am 10. Oktober 2012 an den Folgen einer Mischintoxikation mit Benzodiazepinen und Dihydrocodein in Kombination mit einer schweren eitrigen Lungenentzündung. Das Amtsgericht Marburg verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 13. August 2014 - 59 Ds – 1 Js 3502/11 - wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung. Dem Beschuldigten wurde als Bewährungsauflage eine Zahlung von insgesamt 10.000,00 € an drei gemeinnützige Vereine auferlegt und die Bewährungsfrist wurde auf drei Jahre festgesetzt. Dieses vom Beschuldigten mit der Berufung angegriffene Urteil hob das Landgericht Marburg mit Berufungsurteil vom 10. Juni 2015 - 2 Ns -1 Js 3502/11 - auf und sprach den Beschuldigten frei. Die hiergegen am 16. Juni 2015 eingelegte Revision hat die Staatsanwaltschaft am 3. März 2016 zurückgenommen. Die Staatsanwaltschaft Marburg hatte dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 22. Februar 2013 zur Last gelegt, in der Zeit von Mai 2010 bis Oktober 2010 in Marburg durch drei rechtlich selbständige Handlungen jeweils einen sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs- und Behandlungsverhältnisses gemäß §§ 174c Abs. 1, 53 StGB begangen zu haben. Im konkreten Anklagesatz hat die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen ausgeführt, der drogenabhängige und zwischenzeitlich verstorbene X... habe sich im Jahr 2008 wegen seiner Drogenproblematik in die ärztliche Behandlung des Beschuldigten begeben. Nach dem Abbruch einer Langzeittherapie im April 2010 habe X... den Beschuldigten in dessen Marburger Praxis aufgesucht und ihm erklärt, sich auf Entzug zu befinden. Der Beschuldigte habe ihm ein Medikament gegen die Entzugserscheinungen übergeben und ihm eine Wohnung in Marburg zur Verfügung gestellt, in der er bis Oktober 2010 habe wohnen können. In dieser Zeit habe der Beschuldigte X... mit diversen Medikamenten, darunter auch sogenannten Drogenersatzstoffen, versorgt. Außerdem habe ihm der Beschuldigte auch regelmäßig Geld gegeben, weil X... in dieser Zeit über keinerlei Einkünfte verfügt habe. Diese gesundheitliche und finanzielle Notlage habe der Beschuldigte dadurch ausgenutzt, dass X... mit ihm auf des Beschuldigten Wunsch hin sexuelle Handlungen habe vollziehen müssen. In der Zeit von Mai 2010 bis Juli 2010 sei es auch mindestens drei Mal zum Analverkehr gekommen. Auf dieser Anklage beruhte das genannte Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 13. August 2014. Das Landgericht hat den Freispruch des Beschuldigten im genannten Berufungsurteil vom 10. Juni 2015 wie folgt begründet: (Seite 3 des amtlichen Umdrucks [aU]) „Der Angeklagte ist aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm kann nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit nachgewiesen werden, dass die sexuellen Handlungen, zu denen es zwischen ihm und X... kam, gerade unter Missbrauch des ärztlichen Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses erfolgt sind. Diese spezifische Konnexität kann unter Anwendung des Rechtssatzes „Im Zweifel für den Angeklagten" nicht festgestellt werden. In der Gesamtschau aller Umstände des Falles, wie sie sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung darstellen, liegen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür, aber auch gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dagegen vor. Diese auf Tatsachen gestützte Zweifel vermag das Gericht nicht zu überwinden. Ein dieser spezifischen Konnexität entsprechender Sachverhalt ist wahrscheinlich. Ein außerhalb dieser spezifischen Konnexität liegender Sachverhalt ist aber genauso wahrscheinlich. …… (Seite 7/8 aU) „Nach alledem folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Maßgabe, dass Sexualkontakte im bestehenden Arzt-Patientenverhältnis nicht nur innerhalb einer formal bestehenden Ehe oder einer sogenannten echten (was auch immer das sein mag) Liebesbeziehung erlaubt sind. Erlaubt sind sie auch im Rahmen eines sonstigen, genügenden persönlichen Näheverhältnisses, so lange es außerhalb des spezifischen Arzt-Patientenverhältnisses und unabhängig davon besteht, mag es anfangs auch - ohne dass es dabei schon zu Sexualkontakten kam - bei Gelegenheit des Arzt-Patientenverhältnisses begründet worden sein. Erlaubt sind sie dann sogar mit einem suchtkranken, insbesondere drogenabhängigen Sexualpartner, weil dessen Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung in dieser besonderen Konstellation gerade nicht von den spezifischen Besonderheiten des Arzt-Patientenverhältnisses beeinträchtigt oder sonst beeinflusst ist. Selbst dem Suchtkranken ist in diesem höchst privaten Bereich außerhalb der beruflichen Sphäre des ihn behandelnden Arztes die sexuelle Mündigkeit nicht - bevormundend - abzusprechen. Sein Einverständnis mit den sexuellen Handlungen ist in einem solchen Falle tatbestandsausschließend wirksam. Dementsprechend nimmt die Kammer im hier zu entscheidenden Fall zugunsten des Angeklagten sexuelle Kontakte mit X... auf der Grundlage eines gegenseitig rein privaten sexuellen Interesses aneinander und losgelöst von dem „zufälligerweise gerade auch" daneben bestehenden Arzt-Patientenverhältnis an. Dadurch unterscheidet sich die hiesige Fallkonstellation entscheidend von dem typischen Setting, wie es der bislang zu § 174c Abs. 1 StGB ergangenen Rechtsprechung zugrunde liegt. Dort fanden die als sexueller Missbrauch kategorisierten Handlungen stets während einer Behandlung (welcher Art auch immer) oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer solchen, und meistens auch in den Behandlungsräumlichkeiten des Behandlers statt (neben den bereits zitierten Entscheidungen auch BGH, Urteil vom 01.12.2011, 3 StR 318/11; OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2007, 3 Ss 262/07; KG, Beschluss vom 27.01.2014, (4) 161 Ss 2/14 (11/14); OLG Celle, Beschluss vom 08.03.2011, 32 Ss 17/11; sämtlich zitiert nach Juris). Gerade zu der hier vorliegenden besonderen Fallkonstellation ist, soweit für die Kammer ersichtlich bislang noch keine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung ergangen.“ Folgender Sachverhalt, den das Landgericht Marburg nach umfangreicher Beweisaufnahme an sieben Verhandlungstagen wörtlich festgestellt hat, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung in den hier zitierten Auszügen verlesenen Urteil vom 10. Juni 2015 - 2 Ns - 1 Js 3502/11 - und wurde vom Berufsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt: (Seite 12/13 aU) Wegen der offensichtlich gewordenen Drogenproblematik von X... bat Y... X... den ihm bekannten Angeklagten um ärztliche Hilfe bei den diesbezüglich anstehenden Entscheidungen, insbesondere auch bezüglich einer Drogentherapie. Gegenstand waren Drogenscreenings. Wegen aggressiver Verhaltensauffälligkeiten kam es zu einem Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus. Von Mai 2005 bis Januar 2007 durchlief X... eine Jugendhilfemaßnahme in der Therapieeinrichtung Böddiger Berg, in deren Verlauf er die mittlere Reife erreichen konnte. Gleichwohl führte er die Maßnahme nicht bis zum regulären Ende durch. Danach kamen als weitere Suchtstoffe Amphetamine, Benzodiazepine, Morphine und Opiate hinzu. Die Abhängigkeit von Schmerzmitteln begann nach einer Operation vom 25.04.2007. Im linken Ohr hatte sich ein Tumor entwickelt, der die Entfernung großer Teile des Innenohres unter Aufbau einer Hörprothese erforderte. Zur Bekämpfung der starken postoperativen Schmerzen bekam er entsprechende Medikamente, die zu Abhängigkeit führten. Eine 2007 aufgenommene Ausbildung zum Sozialassistenten brach er nach einem Jahr ab. An weiteren Suchtstoffen traten schließlich noch Ecstasy und Heroin hinzu, welches er sich auch intravenös applizierte. Weit über ein Dutzend Entgiftungs- und Therapieversuche brach er sämtlich ab. Die zur Befriedigung seiner Drogensucht benötigten Suchtstoffe verschaffte er sich auf den üblichen illegalen Wegen, ohne dass der Angeklagte dabei in irgendeiner Weise involviert war. Drogensucht und Beschaffungskriminalität führten zu entsprechender strafrechtlicher Verfolgung bis hin zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung. Bei den Ermittlungsbehörden war X... als sogenannter Mehrfachintensivtäter eingestuft. …… (Seite 13/14 aU) Im Jahre 2008 bat Y... den Angeklagten erneut um ärztliche Hilfe für X.... In der sehr regelmäßigen Behandlung entwickelte sich zwischen den beiden gegenseitige Sympathie. Zunehmend besprachen sie auch private Dinge. Dabei legte X... seine Bisexualität offen. Zu Sexualkontakten oder entsprechenden Annährungsversuchen kam es von keiner Seite. Der Angeklagte bemühte sich, X... zu einer Therapie zu motivieren. In diese Zeit fielen auch Entgiftungs- und Therapieversuche. Der Angeklagte verschrieb ihm Medikamente zur Überbrückung der Zeit bis zum nächsten Versuch, um ihn wenigstens bis dahin von der Drogenszene fernzuhalten, was aber misslang. In der vorbeschriebenen, ihm eigenen Art rezeptierte er sehr großzügig die ihm geeignet erscheinenden und auch die von X... gewünschten Medikamente oder gab sie ihm unmittelbar ab. Ebenfalls 2008, Anfang August, suchte X... mit Unterstützung seines Adoptivvaters erstmals die suchtmedizinische Sprechstunde der Methadon-Ambulanz des Marburger Gesundheitsamtes unter der Leitung des Zeugen Dr. A… auf. Die sich über rund neun Monate erstreckenden Kontakte dorthin dienten der Vorbereitung von Therapieversuchen insbesondere durch Drogenscreenings und Bescheinigungen über etwaige Suchtmittelfreiheit und zuletzt der Vorbereitung für eine Aufnahme ins Methadonprogramm, die am 08.06.2009 erfolgte. Anfang Oktober 2008 unternahm X... einen Therapieversuch im Daumer Haus in Sinntal-Schwarzenfels, der nach wenigen Wochen - wieder einmal - vorzeitig endete. Vorausgegangen waren unter anderen die Entwendung von Diazepamtabletten eines anderen Patienten sowie der Versuch, gewaltsam in das Arztzimmer einzudringen. Nach Hause durfte er nicht mehr. Insbesondere Y... hatte ihm klar gemacht, dass er erst dann wieder nach Hause dürfe, wenn er clean sei. Nach der Aufnahme ins Methadonprogramm am 08.06.2009 erhielt er am 28.07.2009 die erste Abmahnung wegen Beigebrauchs von Opiaten, THC und Benzodiazepinen. Mitte August 2009 endete die Substituierung wegen des anstehenden nächsten Therapieversuchs. Nachdem er zuletzt ca. vier Monate auf der Straße und in Obdachlosenwohnheimen gelebt hatte, wurde er aus dieser Lage heraus am 10.09.2009 erneut im Daumer Haus aufgenommen. Beinahe hätte er diese Therapie regulär abgeschlossen und es stand bereits der Wechsel in die Adaptionsphase kurz bevor, als er Mitte/Ende April 2010 rückfällig wurde und die Maßnahme abbrach. Gemeinsam mit einem Mitpatienten begab er sich sodann nach Frankfurt am Main, um dort Heroin zu kaufen. Dessen Qualität war aber dermaßen schlecht, dass die beiden es nicht konsumieren konnten. X... kehrte darauf hin nach Marburg zurück. Der Aufenthalt im Daumer Haus endete förmlich am 04.05.2010. Im Rahmen der bisherigen Aufenthalte in Kliniken und Therapieeinrichtungen wurden bei X... insbesondere auch die folgenden psychiatrischen Diagnosen gestellt: Abhängigkeitssyndrom durch Sedativa, Abhängigkeitssyndrom durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom durch THC, narzisstische Persönlichkeitsstörung, ADHS. Nach dem monatelangen Therapieaufenthalt war X... körperlich wieder gut in Form. Äußerlich sah man ihm seine Drogenabhängigkeit nicht an. Er präsentierte sich als schlanker, gut und typisch südeuropäisch aussehender, sympathischer junger Mann. ….. (Seite 15 aU) An diesem Tag Mitte/Ende April, dessen genaues Datum nicht festgestellt werden kann, begab sich X... von Frankfurt kommend direkt in die Praxis des Angeklagten. Er sagte ihm, er sei entzügig, mittellos, ohne Anlaufstelle, ohne Dach über dem Kopf und habe insgesamt nichts. Der Angeklagte gab ihm ein Medikament gegen die Entzugserscheinungen, möglicherweise Methylphenidat (Handelsname Ritalin), und bat ihn, sich nach der Praxis bei der Wohnung B…straße … in Marburg einzufinden. Bei dem verabredeten Treffen bot der Angeklagte ihm an, zunächst einmal dort wohnen zu können. X... nahm das Angebot an. Die Miete dafür sollte vom Kreis-Job-Center Marburg übernommen werden, wie es später nach Erledigung der dafür erforderlichen Formalitäten in einer den Vorgaben des SGB ll entsprechenden Höhe auch geschah. Außerdem versorgte der Angeklagte X... an diesem Abend auch noch mit Essen oder Geld für Essen sowie mit weiteren geeigneten Medikamenten zur Dämpfung des Suchtdrucks und der Entzugserscheinungen. Wie schon in den Jahren 2008/2009 kam es dem Angeklagten zunächst einmal darauf an, X... dadurch von illegalen Drogen und der damit verbundenen illegalen Beschaffung fern zu halten. Diese Versorgung mit kleineren Geldbeträgen von 10,00 € bis 20,00 € täglich als eine Art Taschengeld, Medikamenten und Lebensmitteln setzte sich in den folgenden Tagen und Wochen in teils sehr intensiven, bis zu mehrmals täglichen persönlichen Kontakten fort. Nach der Unterbrechung durch die letzte Therapie im Daumer Haus wurde X... spätestens seit dem 05.05.2010 auch wieder förmlich und mit Eintragung in der Krankenakte als Patient beim Angeklagten geführt. Auf Grund vorangegangener Vereinbarung ließ er sich an diesem Tage Blut abnehmen, um untersuchen zu lassen, ob und ggf. welche Erkrankungen er sich in der zurückliegenden Zwischenzeit etwa zugezogen hatte. …… (Seite 15/16 aU) Zwischen dem Angeklagten und X... entwickelte sich außerhalb des Praxisumfeldes und auf der Grundlage der sich intensivierenden privat-persönlichen Kontakte aus der stetig zunehmenden gegenseitigen Sympathie und emotionalen Nähe schließlich recht schnell ein gegenseitiges sexuelles Verlangen. Der aus dieser Lage heraus in seiner Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht eingeschränkt gewesene X... wollte mit dem Angeklagten aktiv einen homosexuellen Kontakt ausprobieren. Umgekehrt galt Selbiges. Dass X... zu dieser Zeit gleichzeitig auch Patient des Angeklagten war, spielte dabei für beide keine Rolle. Für sie war dieses in der ausschließlich privaten Sphäre gerade entstehende emotional-sexuelle Näheverhältnis von dem daneben - auch - bestehenden Arzt-Patientenverhältnis völlig abgekoppelt. Beide agierten dabei ausschließlich auf dieser neu gebildeten rein privaten Ebene. So kam es in rascher Folge zu mindestens drei körperlichen sexuellen Kontakten, die beide genossen. …… Alle drei Kontakte fanden in der Wohnung B…straße … in Marburg statt. (Seite 16 aU) Am Nachmittag des 05.05.2010 vollzog der Angeklagte nach Vorspiel den mittels Kondom geschützten Analverkehr an X.... Danach filmte er mit seinem Mobiltelefon den noch bäuchlings vor ihm auf dem Bett liegenden X... und bat ihn dabei, das Gesäß in Richtung Kamera zu bewegen. …. Dem kommt X... mit einem Gesichtsausdruck nach, den die Kammer nicht als teilnahmslos oder gar leidend, sondern vielmehr als gut gelaunt, genießerisch, wie befriedigt, einordnet. … Die Videosequenz wurde um 15:07 Uhr aufgenommen. …… Am selben Abend kam es zum zweiten und ebenfalls wieder einverständlichen körperlichen sexuellen Kontakt zwischen dem Angeklagten und X.... X... führte am Angeklagten den Oralverkehr durch. …… (Seite 16 aU) Am Mittag des 08.05.2010 gab es den dritten körperlichen sexuellen Kontakt. Nach Vorspiel gab es Analverkehr, wobei nicht mehr festgestellt werden kann, ob ihn der Angeklagte an X... oder umgekehrt vollzog. …… (Seite 17 aU) Beim Übergang zu diesen sexuellen Kontakten hatte der Angeklagte die Vorstellung, mit X... eine festere homosexuelle Beziehung eingehen zu können. Unabdingbar war für ihn dabei aber Drogenfreiheit von X... und Lösung aus der Drogenszene. Für eine Beziehung mit einem Drogenabhängigen sah er für sich keine Perspektive. X... löste sich aber im Folgenden weder aus der Drogenszene noch stellte er sonst seinen Konsum von Drogen oder Drogenersatzstoffen ein und zeigte auch keine konsequente Therapiebereitschaft. Deshalb unterließ der Angeklagte weitere sexuelle Kontakte mit X.... …… (Seite 17/18 aU) In der Folgezeit nach diesem 08.05.2010 rutschte X... wieder vollständig in seine alten Verhaltensmuster von Beschaffung und Konsum von Drogen, Drogenersatzstoffen und anderen Medikamenten aus Abhängigkeit oder zur Dämpfung von Entzugssymptomen. Soweit sich X... nicht selbst auf den szeneüblichen Wegen versorgte oder versorgen wollte, unterstützte ihn der Angeklagte weiter mit Geld und Medikamenten, weil er X... nach wie vor sympathisch fand und er ihm zunehmend leid tat. Im September 2010 kam es aber zu einem heftigen Streit zwischen ihnen wegen der missbräuchlichen Verwendung des Medikaments Methylphenidat. Der Angeklagte bekam mit, dass X... das zerstoßene Medikament als Drogenersatz sniefte, wohingegen er es zum einen als Mittel gegen das ADHS und zum anderen zur Dämpfung von Entzugssymptomen durch orale Einnahme vorgesehen hatte. Ende Oktober 2010 zog X... aus der Wohnung B…straße … aus und fand anderweitig Unterkunft. Auslöser hierfür war zum einen der Streit. Zum anderen fühlte sich X... durch das stete Drängen des Angeklagten auf Therapie und Lösung aus der Drogenszene zunehmend eingeengt. Dem wollte er sich entziehen. Gleichwohl trat X... auch fürderhin immer wieder an den Angeklagten heran, um Geld oder Medikamente von ihm zu bekommen. Daneben gab es auch einmal ein Mobiltelefon oder andere elektronische Geräte für ihn. …… (Seite 66 aU) Das Rand- und Rahmengeschehen zur Sache ist über weite Strecken hinweg quasi unstreitig. Soweit die Vorgänge seiner Wahrnehmung unterlagen, hat sich der Angeklagte dazu im Wesentlichen so wie festgestellt eingelassen. Auch zum Kerngeschehen folgt das Gericht der entsprechenden Einlassung des Angeklagten, soweit er zu den Vorgängen eigene Wahrnehmungen hatte. Seine Einlassung kann zu keinem einzigen Punkt widerlegt werden. Zu vielen wesentlichen Umständen findet sie Bestätigung durch andere Beweisergebnisse. Streitig ist eigentlich nur das eigentliche Kerngeschehen, nämlich ob die drei körperlichen homosexuellen Kontakte mit Einverständnis des X... erfolgten und auch seinem eigenen Wunsch und Wollen entsprachen, ob es zu diesen homosexuellen Kontakten gerade aus der spezifischen Rolle des Angeklagten als behandelnder Arzt von X... herauskam, und ob mit den sexuellen Kontakten eine insbesondere auch ärztliche Gegenleistung verknüpft war. …… (Seite 74/75 aU) Auch der Einlassung des Angeklagten zum eigentlichen Kerngeschehen folgt das Gericht, teils weil sie durch weitere Beweisergebnisse explizit bestätigt wird und im Übrigen nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten. Der Angeklagte hat sich so, wie in den Feststellungen im Einzelnen näher ausgeführt, im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass X... Mitte/Ende April 2010, genauer könne er es nicht mehr sagen, nach dem Abbruch der Therapie im Daumer-Haus in seiner Praxis erschienen sei. Nach dem fehlgeschlagenen Versuch, in Frankfurt am Main an Heroin zu kommen, sei er entzügig, mittel- und obdachlos gewesen. Er habe ihn mit Methylphenidat erstversorgt, ihm die Wohnung B…straße … in Marburg überlassen und dann mit Essen oder Geld für Essen, mit Taschengeld sowie mit weiteren Medikamenten versorgt. Die Medikamente hätten zur Dämpfung des Suchtdrucks und der Entzugserscheinungen dienen sollen, um X... von der Drogenszene mit Drogenbeschaffung und Beschaffungskriminalität fernzuhalten. In diesen Tagen sei X... auch wieder förmlich als Patient in seiner Praxis geführt worden. Auf Grund einer vorangegangenen Absprache, er meine vom Vortag, sei X... am 05.05.2010 in der Praxis Blut abgenommen worden. Die Ergebnisse habe er einige Tage später mit ihm besprechen wollen. Flankierend zu der Absicherung mit Wohnung, Essen, Geld und Medikamenten habe der Angeklagte X... mit seinen Freunden C..., D... und E... bekannt gemacht, um ihm neue soziale Kontakte zu verschaffen und ihn auch dadurch von der Drogenszene fernzuhalten. Er habe seine Freunde gebeten, sich um X... zu kümmern. So sei es auch geschehen und man habe X... in die gemeinsamen Unternehmungen, auch mit dem Angeklagten, eingebunden. In diesem Rahmen habe X... aus eigenem Antriebe seines Wissens nach erste homosexuelle Kontakte ausprobiert. In diesem privaten Rahmen außerhalb der ärztlichen Tätigkeit sei aus der gegenseitigen Sympathie und emotionalen Nähe beiderseitiges sexuelles Verlangen geworden. Auf der Grundlage dieses Verlangens sei es Anfang Mai, er meine eines Abends, und noch 2 weitere Male in einem Zeitraum, den er auf höchsten 2 1/2 Wochen schätze, zu sexuellen Kontakten gekommen. Außer diesen drei sexuellen Kontakten habe es keine weiteren gegeben. Bei der Inaugenscheinnahme der drei Videosequenzen, die anlässlich dieser drei Sexualkontakte aufgenommen wurden, berichtigte der Angeklagte seine Zeitangaben nach den Vorgaben der jeweiligen Zeitstempel. Sowohl vom Datum als auch vom Ablauf her, hätten sich die drei Kontakte so wie festgestellt ereignet. Der Angeklagte habe sich erhofft, mit X... eine festere homosexuelle Beziehung eingehen zu können, wie er sie auch mit anderen Männern immer wieder geführt habe. Unabdingbare Voraussetzung für ihn sei aber Drogenfreiheit von X... und Lösung aus der Drogenszene gewesen, weil er für eine Beziehung mit einem Drogenabhängigen keine Perspektive gesehen habe. X... habe aber keine diesbezüglichen Anstalten gemacht, weshalb der Angeklagte keine weiteren sexuellen Kontakte mit ihm hätte haben wollen. Am Abend des letzten Sexualkontakts sei man noch gemeinsam mit anderen Freunden auf einer Schwulenparty in Marburg gewesen, wo die beiden Lichtbilder entstanden seien, die sein Verteidiger als Anlage zum Protokoll überreicht hat. Obwohl X... in der Folge wieder vollständig in die Abhängigkeit gerutscht sei, habe ihn der Angeklagte aus den genannten Gründen weiter mit Geld und Medikamenten unterstützt. X... sei ihm nach wie vor sympathisch gewesen und habe ihm zunehmend auch leidgetan. Als er im September 2010 mitbekommen habe, wie X... das eigentlich zu anderen Zwecken überlassene Methylphenidat gesnieft habe, sei es zu einem heftigen Streit über den vom Angeklagten so nicht gewollten Medikamentenmissbrauch des X... gekommen, und in der Folge sei X... Ende Oktober 2010 ausgezogen. Die bereits genannte Unterstützung für ihn habe er aber gleichwohl fortgesetzt, wobei dies überwiegend auf regelrechte Anforderung von X... geschehen sei, teils verbunden mit Beschimpfungen und Bedrohungen von dessen Seite her. …… (Seite 109 aU) Was in Bezug auf das Kerngeschehen nun wirklich der Wahrheit entspricht, vermag die Kammer letztlich nicht zu entscheiden. Die Einlassung des Angeklagten ist für sich genommen schlüssig und in sich rund. Dem mag entgegen gehalten werden, dass sie natürlich auf der Grundlage von Aktenkenntnis erfolgte. Allerdings vermochte der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch spontan auf sich teils überraschend ergebende neue Umstände mit ebenso schlüssiger und runder Einlassung zu reagieren. Sie wurde in teils wesentlichen Teilen auch durch objektivierbare Beweisergebnisse bestätigt. …… (Seite 112 aU) Das führt letztlich zur Anwendung der Entscheidungsregel „Im Zweifel für den Angeklagten". Die Kammer stellt den Sachverhalt vor allem auch zum Kerngeschehen letztlich auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten fest. Die Beweisaufnahme hat in der Gesamtschau genügend tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, so dass die Anwendung des Zweifelsatzes hier nicht auf einer bloßen Unterstellung beruht. Nach der von der Kammer eingangs der Urteilsgründe dargelegten Rechtsauffassung hat sich der Angeklagte nicht des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gem. § 174c StGB schuldig gemacht, weil es an der Missbrauchskomponente fehlt.“ Die Landesärztekammer nahm nach Bekanntwerden der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und nach Abschluss der gerichtlichen Verfahren eigene Ermittlungen auf und setzte den Beschuldigten darüber mit Schreiben vom 7. Juni 2016 in Kenntnis. Nachdem das Landesprüfungsamt Hessen zunächst mit Bescheid vom 24. Oktober 2014 die Approbation des Beschuldigten widerrufen hatte, allerdings ohne die sofortige Vollziehung anzuordnen, wurde dieser Bescheid am 29. April 2016 angesichts des Freispruchs des Beschuldigten wieder aufgehoben, weil sich der Verdacht einer Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit nicht bestätigt habe. Der Beschuldigte hat sich im Ermittlungsverfahren der Landesärztekammer dahingehend eingelassen, es könnten keine über den Straftatbestand des § 174c StGB hinausgehenden Berufspflichten begründet sein. § 22 HeilbG reiche hierfür nicht aus. Im Heilberufsbesetz finde sich keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung sexueller Kontakte. Die weitgehende Regelung in § 7 Abs. 7 BerufsO habe keine Entsprechung in der derzeitigen Musterberufsordnung. Ein berufsrechtlicher Überhang bestehe nicht. Im Übrigen sei der sexuelle Kontakt rein privater Natur gewesen und damit nicht im Umgang mit einem Patienten erfolgt, so dass kein Verstoß gegen diese Regelung vorliege. § 7 Abs. 7 BerufsO habe es zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlung noch nicht gegeben. Lediglich in Kapitel C Nr. 1 habe sich eine vergleichbare Reglung gefunden, die ausdrücklich den „Umgang mit Patienten“ betroffen habe und daher nicht die Privatsphäre von Ärztinnen und Ärzten sondern die Berufsausübung in Klinik und Praxis. Mit Anschuldigungsschrift vom 5. Oktober 2016 hat die Landesärztekammer am 27. Januar 2017 das berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet und die Vorsitzende des Berufsgerichts hat mit Beschluss vom 16. Juli 2018 das Hauptverfahren eröffnet. Der Beschuldigte hat sich im berufsgerichtlichen Verfahren durch seinen Verteidiger darauf berufen, dass er den Vorgang sehr bedauere. Er habe nie ein mögliches Abhängigkeitsverhältnis oder eine Vertrauenssituation ausgenutzt. Er sei zum damaligen Zeitpunkt von einem einvernehmlichen, privaten sexuellen Kontakt ausgegangen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass selbst ein solcher privater sexueller Kontakt möglicherweise gegen ärztliche Berufspflichten verstoßen könne. Er habe daher seit dem damaligen Zeitpunkt keine sexuellen Kontakte mit Personen gehabt, die auch nur im Entferntesten in Zusammenhang mit einem Behandlungsverhältnis gebracht werden könnten. Er habe nicht vorsätzlich gegen irgendwelche Berufspflichten verstoßen und es bedürfe nach über acht Jahren auch keiner Pflichten mahnenden Einwirkung mehr, da der Beschuldigte von sich aus und unabhängig von der rechtlichen Würdigung des Vorganges Konsequenzen gezogen habe und damit ein künftiges Fehlverhalten in Bezug auf § 7 Abs. 7 BerufsO nicht zu erwarten sei. Der Beschuldigte habe durch die Berichterstattung in den Medien bereits sehr unter den beiden Prozessen gelitten. Rechtlich wandte der Beschuldigte ein, § 22 Heilberufsgesetz stelle keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür dar, Regelungen über den privaten Sexual- und Intimbereich von Ärztinnen und Ärzte zu treffen. Im Übrigen habe § 7 Abs. 7 BerufsO im Mai 2010 noch nicht bestanden. Zudem betreffe das Ganze nicht seine Berufsausübung. Sowohl § 174c StGB als auch § 7 Abs. 7 BerufsO bezögen sich nur auf den Umgang mit Patienten, quasi während der Behandlung. Ein rein privater sexueller Kontakt erfülle bereits den Wortlaut des § 7 Abs. 7 BerufsO nicht. Diese Bestimmung müsse wie § 174c StGB gehandhabt werden. Ein generelles Verbot sämtlicher sexueller Kontakte mit Personen, die irgendwann einmal behandelt worden seien, sei zu weitreichend und gerade bei großen medizinischen Versorgungszentren gar nicht durchzuhalten. Im Übrigen habe der Behandlungsvertrag nicht mit dem Beschuldigten bestanden, sondern mit der Gemeinschaftspraxis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. X... sei daher Patient der Gemeinschaftspraxis und nicht des Beschuldigten gewesen. Am 5. Mai 2010 habe es keinen Arzt-Patienten-Kontakt zwischen dem Beschuldigten und X... gegeben. IV. Der vorstehende Sachverhalt, auf den sich das Landesberufsgericht stützt und den es seiner Entscheidung zugrunde legt, beruht auf den in den beigezogenen Ermittlungsakten der Beteiligten und in der vorliegenden Gerichtsakte vorhandenen Unterlagen, den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts Marburg im Urteil vom 10. Juni 2015 -2 Ns – 1 Js 3502/11 - sowie auf der Beweisaufnahme und der Einlassung des Beschuldigten zu den gegen ihn erhobenen berufsrechtlichen Vorwürfen, soweit der Einlassung zu folgen ist. V. Mit aufgrund der Hauptverhandlung vom 5. September 2018 ergangenem Urteil hat das Berufsgericht dem Beschuldigten wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 € sowie die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beschuldigten habe sich nach dem festgestellten Sachverhalt gemäß § 22 HeilbG, § 25 HeilbG i.V.m. § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 dritter Spiegelstrich der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (Berufsordnung) 2008 - BerufsO 2008 - bzw. § 7 Abs. 7 der Berufsordnung 2015 - BerufsO 2015 - eines Verstoßes gegen Berufspflichten schuldig gemacht, indem er während eines bestehenden Behandlungsverhältnisses mit seinem Patienten X... am 5. Mai 2010 sexuellen Kontakt hatte. Einer Verurteilung des Beschuldigten stehe nicht entgegen, dass in der Anschuldigungsschrift und auch im Eröffnungsbeschluss des Gerichts die Regelung § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 dritter Spiegelstrich BerufsO 2008 nicht ausdrücklich genannt sei. Nach § 71 Abs. 2 HeilbG könne das Berufsgericht zum Gegenstand der Urteilsfindung nur die Anschuldigungspunkte machen, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Beschuldigten als Verstoß gegen Berufspflichten zur Last gelegt werden, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellten. Das Gericht habe aber nur den Anschuldigungspunkt der Aufnahme sexuellen Kontakts im Umgang mit Patienten zum Gegenstand der Verurteilung gemacht, wie er sich wort- und inhaltsgleich aus § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 dritter Spiegelstrich BerufsO 2008 und § 7 Abs. 7 BerufsO 2015 ergebe. Im Wortlaut der Normen fänden sich keine sachlich bedeutsamen Unterschiede. In der Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen worden, dass zum Tatzeitpunkt die Berufsordnung 2015, mit der erstmals die Regelung des § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 dritter Spiegelstrich BerufsO 2008 in § 7 Abs. 7 aufgenommen worden sei, nicht gegolten habe aber mit der früher geltenden Regelung identisch sei. Inhaltlich seien die Regelungen gleich. Nach § 7 Abs. 7 BerufsO 2015 dürften Ärztinnen und Ärzte im Umgang mit Patientinnen und Patienten sexuelle Kontakte weder aufnehmen noch dulden. Eine im Wortlaut identische Formulierung finde sich in § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 dritter Spiegelstrich BerufsO 2008. Nach diesen Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung) verlange eine korrekte ärztliche Berufsausübung, dass der Arzt beim Umgang mit Patienten sexuelle Kontakte weder aufnimmt, noch duldet. Einem Verstoß gegen die maßgeblichen Regelungen der Berufsordnung (2008 und 2015), die die gewissenhafte Berufsausübung, mit dem die Berufsangehörigen dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen entsprechen sollen, näher konkretisiere, stehe auch nicht entgegen, dass § 22 HeilbG keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür darstelle, in der Berufsordnung Regelungen wie die hier einschlägigen zu treffen. Satzungsrechtliche Bestimmungen von Berufsverbänden über nicht statusbildende Berufspflichten, wie sie hier in Frage stünden, die in der Regel in mehr oder minder starkem Maße die freie Berufsausübung einschränkten, bedürften einer gesetzlichen Grundlage (BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 – 1 BvR 518/62 –, juris, Rn. 113). Diese liege mit § 25 i.V.m. § 22 HeilbG in Form einer formal-rechtlichen Grundlage für eine Einschränkung der freien Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Nach § 22 HeilbG seien die Kammerangehörigen verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Nach § 25 HeilbG könne die Berufsordnung im Rahmen des § 22 HeilBG weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere zu weiteren in § 25 HeilbG ausdrücklich genannten Punkten. Der Umstand, dass der sexuelle Kontakt zu Patienten in § 25 HeilbG nicht ausdrücklich aufgeführt sei, bedeute nicht, dass die Berufsordnung eine Regelung dazu nicht treffen könne, wie die „insbesondere“-Formulierung verdeutliche. Die §§ 22 und 25 HeilbG seien auch nicht zu unbestimmt, um als Ermächtigungsgrundlage für die hier streitigen Vorschriften zu dienen. Der Gesetzgeber habe mit der Ermächtigung in § 25 HeilbG den Kammern als Körperschaften des Öffentlichen Rechts bzw. gemäß § 17 HeilbG der Delegiertenversammlung die Definition der Berufspflichten übertragen. Die dabei benutzten Begriffe eröffneten den Kammern auf Grund ihrer Sachnähe und -kompetenz zwar einen relativ großen Spielraum bei der Ausfüllung, der jedoch einer Überprüfung durch die Gerichte zugänglich sei. So führe das Bundesverfassungsgericht beispielsweise aus, es entspreche der Natur allen Standesrechts, dass die Berufspflichten der Standesangehörigen (vom Gesetzgeber) nicht in einzelnen Tatbeständen erschöpfend umschrieben werden könnten, sondern in einer Generalklausel zusammengefasst werden dürfen, welche die Berufsangehörigen zu gewissenhafter Berufsausübung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Berufs anhalte, die nähere Bestimmung der sich hieraus ergebenden einzelnen Pflichten aber der Aufsichtspraxis der Standesorgane und der Rechtsprechung der Berufsgerichte überlasse (BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 -, juris, Rn. 116). In Rechtsprechung und Schrifttum sei anerkannt, dass eine solche Generalklausel auch gegenüber dem Verfassungsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG als Grundlage für eine berufsgerichtliche Bestrafung ausreiche. Umso mehr gelte, dass entsprechende gesetzliche Ermächtigungsnormen eine hinreichend bestimmte Grundlage für den Erlass von Berufsordnungen zur Ausfüllung derartiger Generalklauseln seien. Dabei unterlägen die Regelungen der Berufsordnung, soweit sie in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingreifen, den entsprechenden verfassungsrechtlichen Grenzen. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG könne die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Daher könne dies auch durch Berufsordnungen auf der Grundlage der Ermächtigung im Heilberufsgesetz geschehen. Die in die Berufsfreiheit eingreifenden Regelungen müssten durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, d.h. das gewählte Mittel müsse zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe müsse die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein. Die hier streitige Regelung habe Bezug zur Berufsausübung und betreffe einen Kernbereich ärztlicher Pflichten zur Abwendung von Schaden der den Ärzten anvertrauten Patienten und der Sicherstellung des Vertrauens der Patienten in den ärztlichen Berufsstand und unterliege daher im Hinblick auf Art. 12 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelung zum Verbot der Aufnahme sexueller Kontakte im Umgang mit Patienten diene dem Schutz der Patienten und deren berechtigtem Vertrauen in eine im Hinblick auf private Interessen uneigennützige Behandlung durch den Arzt. Der Patient dürfe sich darauf verlassen, dass der Arzt im Behandlungsverhältnis nur von medizinischen Gesichtspunkten geleitet werde. Dies müsse nach außen durch eine strikte Trennung von (neu aufgenommen) Sexualkontakten und dem Behandlungsverhältnis erfolgen. Nur so sei die Gewähr gegeben, dass auch nach außen das Ansehen der Ärzteschaft und das Vertrauen in die allein vom Bestreben der Heilung und Leidensminderung getragene ärztliche Behandlung geschützt werde. Dem werde durch den Wortlaut der Berufsordnung (2008 und 2015), wonach nur die Aufnahme sexueller Kontakte im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung untersagt wird, Rechnung getragen. Der Patient solle sich in einem geschützten Raum sicher fühlen, wo er erwarten könne, dass die überlegene Stellung des Arztes als demjenigen, der dem Patienten zur Heilung oder Leidensminderung verhelfen soll, und die darin begründete schwächere Position des Patienten nicht für außerhalb des Behandlungszweckes liegende Interessen des Arztes ausgenutzt werden. Dieser geschützte Raum sei dabei nicht etwa nur räumlich beschränkt auf die Behandlungsräume zu verstehen, sondern umfasse das Behandlungsverhältnis als solches. Geschützt werden solle der sich in einer verletzlichen Position befindliche Patient, der ansonsten ein solcher nicht wäre, und der sich schon von daher gegenüber dem Arzt in einer unterlegenen Position befinde. Dieses Interesse an einem auch nach außen allein von medizinischen Aspekten geleiteten Behandlungsverhältnisses sei ein legitimes Interesse, das geeignet sei, den Schutz der Patienten und das Ansehen des Berufsstandes zu sichern. Den dabei entstehenden Konflikt mit den Persönlichkeitsrechten des Arztes löse die Vorschrift des § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 dritter Spiegelstrich der BerufsO 2008 bzw. § 7 Abs. 7 BerufsO 2015 dadurch, dass nur die Aufnahme von sexuellen Kontakten im Umgang mit Patienten und nicht etwa die ärztliche Behandlung in einem bereits bestehenden sexuellen Verhältnis erfasst werde. Damit werde ein möglichst geringer Einfluss auf das Sexualleben der betroffenen Ärztinnen und Ärzte genommen und der notwendige Ausgleich mit dem Persönlichkeitsrecht der Ärztinnen und Ärzte geschaffen. Das Berufsgericht sehe den Konflikt zwischen Allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Berufsrecht durch die einschlägige Norm hinreichend zum Ausgleich gebracht, weil damit sowohl bei Begründung des Patientenverhältnisses bestehende Beziehungen nicht betroffen seien als auch solche, die nach Beendigung des Patientenverhältnisses entstünden. Damit werde einerseits dem Anliegen ausreichend Rechnung getragen, Patientinnen und Patienten die nötige Sicherheit zu geben, dass Ärztinnen und Ärzte den ärztlichen Kontakt nicht zur Aufnahme sexueller Kontakte ausnutzen, und andererseits das Privatleben der Ärzte und ihr Persönlichkeitsrecht beachtet, außerhalb ärztlicher Behandlungsverhältnisse sexuelle Kontakte aufzunehmen. Wie in diesem Kontext das „Dulden“ sexueller Kontakte zu verstehen sei bzw. inwieweit die genannten Persönlichkeitsrechte des Arztes hier einer zu weitgehenden Auslegung Grenzen setzen, könne dahinstehen, da hier eine „Aufnahme“ sexueller Kontakte in Frage stehe. Der Arzt könne sich der Beschränkung seiner sexuellen Selbstbestimmung als Ausfluss seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Abbruch der Behandlung entziehen, indem er die Patientin oder den Patienten an einen Kollegen oder eine Kollegin verweise. Ein über das bestehende Behandlungsverhältnis hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis psychischer oder finanzieller Art oder etwa im Hinblick auf eine exklusive ärztliche Behandlung, sei für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Berufsordnung im Hinblick darauf, dass damit schon der Anschein verhindert werden solle, dass Ärztinnen und Ärzte ihre Position als solche ausnutzten, nicht erforderlich. Er vermöge jedoch die Schwere des Verstoßes zu beeinflussen. Die Regelungen in § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 dritter Spiegelstrich BerufsO 2008 und in § 7 Abs. 7 BerufsO 2015 gehe auch nicht über den Bereich hinaus, der der Regelungskompetenz der Landesärztekammer unterliege. Die Regelung knüpfe nämlich in ihrem Wortlaut an den Umgang mit Patienten an und betreffe Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung) – so die Berufsordnung 2008 – bzw. Pflichten gegenüber Patienten (Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln) – so die Berufsordnung 2015. Ob ein Geschehen noch in Zusammenhang mit der Berufsausübung stehe, sei im konkreten Fall zu betrachten. Mit der Vorgabe der §§ 22 und 25 HeilbG stehe der Wortlaut grundsätzlich im Einklang. Da die Regelungen der Berufsordnung an die Stellung des Patienten anknüpften, werde deutlich, dass nur Vorkommnisse während eines Behandlungsverhältnisses betroffen seien, ein Behandlungsverhältnis, das nicht an die Räumlichkeiten der ärztlichen Praxis gebunden sei und auch nicht nur bestehe, soweit gerade konkrete ärztliche Behandlungsmaßnahmen vollzogen würden. Dass die Berufsordnung in den hier einschlägigen Regelungen ein Behandlungsverhältnis voraussetze - und damit ein Bezug zur Berufsausübung gegeben sei -, ergebe sich daraus, dass an den „Umgang mit Patienten“ angeknüpft werde. Ein Patient sei ein solcher im Verhältnis zum Arzt nur, wenn er von diesem ärztlich behandelt werde. Einer Verurteilung des Beschuldigten stehe auch § 63 Abs. 4 HeilbG nicht entgegen. Danach könne das berufsgerichtliche Verfahren wegen der Tatsachen, die Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren, wenn der Beschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen wurde, nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, einen Verstoß gegen Berufspflichten enthalten. So liege es hier. Die aus § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 dritter Spiegelstrich BerufsO 2008 bzw. § 7 Abs. 7 BerufsO 2015 folgenden Berufspflichten gingen über das eine Strafbarkeit auslösende Verhalten hinaus. Soweit der Beschuldigte ausführe, das Ganze betreffe nicht seine Berufsausübung, sowohl § 174c StGB als auch § 7 Abs. 7 BerufsO bezögen sich nur auf den Umgang mit Patienten, quasi während der Behandlung, ein rein privater sexueller Kontakt erfülle bereits den Wortlaut des § 7 Abs. 7 BerufsO nicht und § 7 Abs. 7 BerufsO müsse wie § 174c StGB gehandhabt werden, ein generelles Verbot sämtlicher sexueller Kontakte mit Personen, die irgendwann einmal behandelt worden seien, sei zu weitreichend und gerade bei großen medizinischen Versorgungszentren gar nicht durchzuhalten und es habe am 5. Mai 2010 keinen Arzt-Patienten-Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem X... gegeben, vermöge das Berufsgericht dieser Auffassung nicht beizutreten. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten seien die Regelungsbereiche des § 174c StGB und der hier einschlägigen Vorschriften der Berufsordnung (§ 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 dritter Spiegelstrich BerufsO 2008) nicht identisch. Nach der Auffassung des Landgerichts Marburg erfordere § 174a StGB einen spezifischen Missbrauch des Arzt-Patienten-Verhältnisses, so dass ein sexueller Kontakt auf der Grundlage eines gegenseitig rein privaten sexuellen Interesses aneinander und losgelöst von dem „zufälligerweise gerade auch“ daneben bestehenden Arzt-Patienten-Verhältnisses nicht unter den Missbrauchsbegriff dieser Vorschrift zu fassen sei. Die Regelung in der Berufsordnung habe eine andere Zielrichtung und auch einen anderen Kontext, denn sie diene nicht der Bestrafung des Arztes, sondern der Pflichtenmahnung und der Durchsetzung der Berufspflichten. Sie habe neben dem Schutz der Patienten auch das Ansehen in den Beruf des Arztes zum Inhalt und gehe insoweit über die Schutzrichtung des § 174c StGB hinaus. § 174c StGB schütze die sexuelle Selbstbestimmung von Personen, die aufgrund psychischer oder physischer Einschränkungen besonderen Schutzes bedürfen (Deckers in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, Rn. 1). Wegen der besonderen Schutzrichtung der Norm sei hierbei jedenfalls ein Abhängigkeitsverhältnis erforderlich, wobei gefordert werde, dass die Beratung, Behandlung oder Betreuung von einer Dauer und Intensität sein müsse, die die Entstehung eines Abhängigkeitsverhältnisses über die bestehende Einschränkung hinaus bewirke. Fehle es an einem Abhängigkeitsverhältnis, so greife der Schutzzweck der Norm nicht ein; ein Anvertraut-Sein liege in diesen Fällen nicht vor (so Deckers, a.a.O., Rn. 9). Demgegenüber verbiete das ärztliche Berufsrecht in der hier einschlägigen Vorschrift die Aufnahme sexueller Kontakte mit Patienten/Patientinnen ohne Rücksicht auf die Begleitumstände. Dies diene dem Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die beruflich und persönlich korrekte Wahrnehmung der ärztlichen Behandlungspflichten und dem Schutz der Patienten vor möglichen negativen Folgen derartiger Kontakte im Arzt-Patienten-Verhältnis. Aus diesem Regelungszweck der Normen des ärztlichen Berufsrechts folge, dass das Tatbestandsmerkmal des § 174c StGB „unter Missbrauch des Beratungsverhältnisses“, welches im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung auf der Grundlage dieser Vorschrift erfüllt sein müsse, kein Tatbestandsmerkmal der vorliegend einschlägigen berufsrechtlichen Normen darstelle. Aus dem legitimen Schutzzweck der berufsrechtlichen Regelung, sicherzustellen, dass das Arzt-Patienten-Verhältnis allein von medizinischen Aspekten und frei von sexuellen Interessen oder Gefälligkeiten geleitet werde, ergebe sich vielmehr, dass es im Rahmen von § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 dritter Spiegelstrich BerufsO 2008 bzw. § 7 Abs. 7 BerufsO 2015 nicht darauf ankomme, ob der sexuelle Kontakt mit Zustimmung des Patienten oder der Patientin aufgenommen worden oder die Initiative sogar von ihm/ihr ausgegangen sei. Solange Ärzte und Ärztinnen als Behandler agierten, müssten sie derartige Kontaktaufnahmen unterlassen. Die Basis des Verbotes der Aufnahme sexueller Kontakte im Umgang mit Patienten liege in der Rollenzuweisung als Helfender und Hilfesuchender in der Behandlung und der daraus resultierenden Asymmetrie. Hiervon ausgehend diene die Abstinenz der Objektivität des Arztes und damit dem Behandlungserfolg, vor allem aber dem Schutz der seelischen Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten, der als solcher in einer Abhängigkeitsbeziehung zum Arzt stehe, möge diese auch nicht grundsätzlich in einer Weise bestehen, wie deren Ausnutzung zu einer Strafbarkeit nach § 174c Abs. 1 StGB führe. Im Verbot der Aufnahme sexueller Kontakte in einer aktuellen Behandlungssituation verdeutliche sich die berechtigte Erwartung an den Arzt, keine persönliche Beziehung zu einem Patienten einzugehen, wenn zu erwarten sei, dass seine Objektivität, Kompetenz und die Effektivität in der Ausübung seiner Arbeit infrage gestellt werde, oder wenn zu erwarten sei oder die Gefahr bestehe, dass dabei ein Schaden für den Patienten entstehe oder dieser sich ausgenutzt fühlen könne. Das Gebot sexueller Abstinenz habe eine präventive Funktion: Interessenkonflikte sollten abgewendet und Gefahren für den Behandlungserfolg und die Gesundheit des Patienten solle vorgebeugt werden. Der Patient dürfe die berechtigte Erwartung haben, dass sein Arzt sich allein vom Bestreben seiner Heilung oder der Linderung seiner Beschwerden leiten lasse und keine anderen Interessen persönlicher Natur verfolge. Anders als in dem bereits in der Natur der Sache liegenden besonderen Abhängigkeitsverhältnisses eines Patienten zu seinem Psychiater oder Psychotherapeuten, wo es in der Regel zu tiefer gehenden emotionalen Prozessen (Übertragungen) komme, die die Rollenunterschiede noch verstärken, gelte dies bei anderen Arzt-Patienten-Beziehungen zwar nur eingeschränkt. Dennoch gelte auch hier, dass der Patient davor geschützt werden müsse, dass der Arzt das Patientenverhältnis und die Abhängigkeit seines Patienten im Hinblick auf seine Erkrankungen für eigene (sexuelle) Interessen ausnutze. Der Beschuldigte habe gegen § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 dritter Spiegelstrich BerufsO 2008 bzw. § 7 Abs. 7 der BerufsO 2015 verstoßen, als er mit dem Patienten X... sexuelle Kontakte aufgenommen habe. Das Berufsgericht lege dabei die Feststellungen des Landgerichts im Urteil vom 10. Juni 2015 zu Grunde, wo ausgeführt sei, dass der Patient sich Mitte/Ende April zum Beschuldigten in die Praxis begeben und von diesem ein Medikament erhalten habe und wonach der Beschuldigte den Patienten an diesem Abend auch noch mit weiteren geeigneten Medikamenten zur Dämpfung des Suchtdrucks und der Entzugserscheinungen versorgt habe. Die Versorgung mit Medikamenten habe sich in den folgenden Tagen und Wochen in teils sehr intensiven, bis zu mehrmals täglich persönlichen Kontakten fortgesetzt. Das Landgericht habe festgestellt, dass jedenfalls seit dem 5. Mai 2010 auch wieder förmlich durch eine Eintragung in die Krankenakte der Patient beim Beklagten als solcher geführt worden sei. An anderer Stelle (Seite 15/16 des amtlichen Umdrucks) sei ausgeführt, dass bei Aufnahme des sexuellen Kontakts der X... gleichzeitig Patient des Angeklagten gewesen sei. Daraus werde deutlich, dass bei den sexuellen Kontakten am 5. Mai 2010 bereits ein Behandlungsverhältnis bestanden habe. Dabei gehe das Berufsgericht zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass erst Mitte/Ende April mit dem Erscheinen des Patienten in der Praxis wieder ein Behandlungsverhältnis begründet worden sei, obwohl der Beschuldigte den Patienten nach den Feststellungen des Landgerichts jedenfalls seit 2008 bereits länger, wenn auch danach mit einer Unterbrechung seit Mitte 2009, behandelt gehabt habe. Die erst in der Hauptverhandlung erfolgte Einlassung des Beschuldigten, es habe schon vor dem 5. Mai 2010 sexuelle Kontakte mit X... gegeben, werte das Gericht als Schutzbehauptung. Das Strafverfahren habe sich nicht zuletzt deshalb nur auf drei sexuelle Kontakte im Mai 2010 beschränkt, weil diese allein durch Handyaufnahmen des Geschlechtsaktes belegt waren und der Patient X... zum Zeitpunkt der Anklageerhebung bereits verstorben war und es von daher keine Zeugen für weitere sexuelle Kontakte gab. Es gebe keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür, dass vor der Aufnahme der Behandlung bereits sexuelle Kontakte zum Patienten bestanden hätten. Der Patient habe sich nach den Feststellungen des Landgerichts auch durchaus in genau der Situation befunden, die die hier einschlägige Regelung der Berufsordnung schützen wolle, nämlich einer verletzlichen, in diesem Fall mit Sucht- und Entzugserscheinungen, auch wenn eine die freie Willensbetätigung zur Auswahl der Sexualpartner ausschließende Abhängigkeit nicht bestanden habe, wie sie das Landgericht zur Bejahung des Missbrauchstatbestandes im Rahmen des § 174c StGB für notwendig erachtet habe. Der Einwand des Beschuldigten, am 5. Mai 2010 habe es keinen Arzt-Patienten-Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem X... gegeben, verfange nach dem oben Gesagten ebenfalls nicht. Soweit der Beschuldigte weiter einwende, der Behandlungsvertrag habe nicht mit dem Beschuldigten bestanden sondern mit der Gemeinschaftspraxis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vermöge er damit nicht durchzudringen. Es liege auf der Hand, dass sich Ärzte ihrer Berufspflichten nicht dadurch entledigen könnten, dass sie sich zu juristischen Personen zusammenschließen. Der Beschuldigte als Teil der Gemeinschaftspraxis sei ebenso am Behandlungsvertrag beteiligt, wie die anderen Ärzte. Im Übrigen habe er tatsächlich die Behandlung des Patienten übernommen. Die Berufspflicht bestehe im persönlichen Arzt-Patienten-Verhältnis, wie es durch die konkrete Behandlung entstehe. Der Beschuldigte habe seine ärztliche Berufspflicht auch vorsätzlich verletzt. Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgründe seien nicht ersichtlich Der Umstand, dass ihm das Verbot der Aufnahme sexueller Kontakte mit Patienten nicht bekannt gewesen sein soll bzw. er sein Verhalten unter diese Vorschrift nicht subsumiert habe, ändere an der vorsätzlichen Begehung der entsprechenden Handlungen nichts. Als Sanktion sei auf einen Verweis und eine Geldbuße in der ausgeurteilten Höhe zu erkennen, was notwendig aber auch ausreichend sei. VI. Gegen das dem Verteidiger des Beschuldigten am 10. September 2018 zugestellte Urteil hat dieser mit am 10. Oktober 2018 beim Berufsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt. Zur Begründung macht der Verteidiger im Wesentlichen geltend, eine Verurteilung des Beschuldigten sei bereits aus formellen Gründen unzulässig. Die Anschuldigungsschrift der Landesärztekammer Hessen werfe dem Beschuldigten vor, im Mai 2010 gegen § 22 HeilBG i.V.m. § 7 Abs. 7 BerufsO verstoßen zu haben. Der Eröffnungsbeschluss der Vorsitzenden des Berufsgerichts vom 16. Juli 2018 nehme hierauf Bezug. Das erstinstanzliche Urteil habe die Beschuldigten jedoch wegen eines Verstoßes gegen die Berufspflichten gemäß § 22 HeilBG, § 25 HeilBG i.V.m. § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 3. Spiegelstrich BerufsO 2008 bzw. § 7 Abs. 7 BerufsO 2015 verurteilt. Die Verurteilung aufgrund § 25 HeilBG i.V.m. § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 3. Spiegelstrich Berufsordnung sei bereits formal unzulässig, da weder die Anschuldigungsschrift noch der Eröffnungsbeschluss einen solchen Vorwurf enthielten. Nach § 85 HeilBG i.V.m. § 200 StPO habe die Anschuldigungsschrift nicht nur den Tatvorwurf, sondern auch die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen. Nach § 71 Abs. 2 HeilBG i.V.m. § 265 Abs. 1 StPO dürfe der Beschuldigte aber bereits nicht aufgrund eines anderen als in der Anschuldigungsschrift angeführten Gesetzes verurteilt werden, wenn er darauf nicht besonders hingewiesen worden sei. Die Vorsitzende des Berufsgerichts habe in der Hauptverhandlung die Auffassung vertreten, dass die Regelung in § 7 Abs. 7 BerufsO 2015 mit der Regelung in Kapitel C Nr. 1 3. Spiegelstrich Berufsordnung 2008 identisch sei. Zum einen sei dies nicht der Fall und zum anderen sei kein Hinweis darauf erfolgt, dass eine Verurteilung auf § 22 HeilBG gestützt werden könne. Die Vorschrift, auf die sich die Anschuldigungsschrift ebenso stütze wie der Eröffnungsbeschluss (§ 7 Abs. 7 BerufsO 2015) habe zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht existiert. Das verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Damit scheide eine Verurteilung aufgrund § 25 HeilBG i.V.m. § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 3. Spiegelstrich BerufsO 2008 aus. Die Verurteilung könne sich auch nicht allein auf § 22 HeilBG stützen, weil sich hieraus lediglich eine allgemeine Formulierung über die gewissenhafte Berufsausübung und dem entsprechen des im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauens ergebe. Dem erstinstanzlichen Urteil fehle bereits jedwede Begründung, warum der einvernehmliche und rein private Sexualverkehr vom 5. Mai 2010 das Vertrauen der Öffentlichkeit in die ärztliche Tätigkeit des Beschuldigten beeinträchtigt haben solle. Das Berufsgericht gehe in seinem Urteil fehl, in den §§ 22 und 25 HeilBG eine ausreichende Satzungsermächtigung für einen Eingriff in die Intimsphäre eines Arztes zu sehen. § 22 HeilBG spreche weder selbst ein Verbot bestimmter privater sexueller Beziehungen von Ärztinnen und Ärzten aus noch stelle diese Vorschrift eine Ermächtigungsnorm für die entsprechende Regelung in § 7 Abs. 7 BerufsO 2015 oder § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 3. Spiegelstrich BerufsO 2008 dar. Eine Satzungsermächtigung für die Berufsordnung ergebe sich vielmehr als § 24 HeilBG, wonach das nähere zu § 23 die Berufsordnung regelt, und § 25 HeilBG, wonach die Berufsordnung im Rahmen des § 22 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten könne. Allerdings finde man weder in § 23 noch im § 25 HeilBG Ausgestaltungsvorgaben zum Arzt-Patienten-Verhältnis. In § 22 HeilBG würden zwar konkrete Regelungsfelder vom Gesetzgeber aufgezählt, jedoch fehle hier ein Verbot bestimmter privater sexueller Beziehungen von Ärztinnen und Ärzten. Eine Satzungsregelung könne aber nur dann einen Grundrechtseingriff in das engere Persönlichkeitsrecht herbeiführen, worum es sich bei dem Verbot bestimmter sexueller Verhaltensweisen ersichtlich handele, wenn eine Ermächtigungsgrundlage eines Landes- oder des Bundesgesetzgebers bestehe. Es handele sich hierbei nicht nur um einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, sondern vielmehr um einen Eingriff in den grundrechtlich besonders geschützten privaten Sexual- und Intimbereich von Ärztinnen und Ärzten. Ein solcher Eingriff in die Intimsphäre sei dem staatlichen Zugriff aber grundsätzlich verschlossen, so dass bereits fraglich sei, ob überhaupt eine Einschränkung durch einen Gesetzesvorbehalt zulässig sei. Eine Ermächtigungsgrundlage für den einzig im Bundesland Hessen in die ärztliche Berufsordnung aufgenommenen „Sexualparagrafen“ sei nicht ersichtlich. Die rechtlichen Grenzen für eine Verurteilung des Beschuldigten könnten daher nicht über den mittels Bundesgesetz bestimmten Grenzen des § 174c StGB liegen, da eine Ärztekammer bereits keine weitergehende Regelungsermächtigung dazu habe. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem sogenannten „Facharztbeschluss“ (BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 – 1 BvR 518/62 –) einer unbestimmten Satzungsermächtigung eine klare Absage erteilt und eine allgemeine Generalklausel wie „die Ärztekammern werden ermächtigt, Berufsordnungen zu erlassen“ als nicht ausreichend angesehen. Diese Aussagen des Bundesverfassungsgerichts seien auch auf § 22 HeilBG anwendbar, da diese Vorschrift nur einen Allgemeinplatz enthalte und noch nicht einmal als Ermächtigungsgrundlage bezeichnet werden könne. Zudem sei der Wortlaut der Ausführungen in Kapitel C Nr. 1 3. Spiegelstrich BerufsO 2008 nicht identisch mit § 7 Abs. 7 BerufsO 2015. In der erstgenannten Vorschrift werde durch die Überschriften „Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung)“ und „Nr. 1 Umgang mit Patienten“ noch klarer als in § 7 Abs. 7 BerufsO aktuelle Fassung deutlich, dass nur die Berufsausübung und nicht der Privatbereich von Ärztinnen und Ärzten von der Regelung erfasst sein solle. Das rechtskräftig freisprechende Strafurteil stelle klar die Tatsache fest, dass der Beschuldigte und Herr X... einvernehmlich und rein privat gehandelt hätten. Dies sei auch im berufsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof habe zu § 174c StGB bereits klargestellt, dass bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen des Ehepartners oder Lebensgefährten oder bei einer von dem Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis unabhängigen „Liebesbeziehung“ und in deren Folge gelegentlich vorgenommenen sexuellen Handlungen eine entsprechende Ausnahme gelten müsse (BGH, Urteil vom 14. April 2011 – 4 StR 669/10 –). Ein generelles Verbot sämtlicher sexueller Kontakte mit Personen, die irgendwann einmal behandelt wurden oder werden sei viel zu weitreichend. Gleiches müsse für das Berufsrecht gelten. So stelle das freisprechende Berufungsurteil im Strafverfahren auch fest, dass der Beschuldigte die Vorstellung gehabt habe, eine festere homosexuelle Beziehung mit X... eingehen zu können. Dies sei lediglich an dem Drogenkonsum des X... gescheitert. Es könne dem Berufsgericht daher nicht gefolgt werden, wenn bei der Prüfung des Berufsrechts jedweder sexueller private Kontakt ohne jede Ausnahme einem Arzt verboten sein soll, auch wenn dieser keinen Bezug zu einer ärztlichen Beratung oder Behandlung habe. Dies sei kein legitimer Schutzzweck, da von einer rein privaten sexuellen Beziehung das Vertrauen der Öffentlichkeit in die korrekte Wahrnehmung der Berufsausübung in keiner Form tangiert werde. Es sei auch nicht erkennbar, warum eine rein private „Liebesbeziehung“ eines Arztes dessen korrekte Berufsausübung anderen Patienten gegenüber beeinträchtigen solle. Vielmehr gehe das legitime Interesse der Öffentlichkeit nicht über den berechtigten Schutz vor sexuellen Annäherungen und Handlungen von Ärztinnen und Ärzten während der Berufsausübung in Klinik und Praxis gegenüber Patienten hinaus. Bezüglich des Sachverhaltes berücksichtige das erstinstanzliche Gericht im Urteil nicht, dass Herr X... schon Mitte/Ende April 2010 in die Gemeinschaftspraxis gekommen sei. Er habe sich nicht an der Rezeption angemeldet, sondern den Beschuldigten nur zwischen Tür und Angel abgefangen. Der Beschuldigte habe kurz mit Herrn X... gesprochen, der aus Frankfurt gekommen, mittellos und ohne Anlaufstelle gewesen sei. In der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass sich dann bereits die private Beziehung zu Herrn X... entwickelt habe und körperliche Kontakte bereits vor dem 5. Mai 2010 bestanden hätten. Der Beschuldigte habe daher weder einen von einem Patienten ausgehenden sexuellen Kontakt geduldet noch einen solchen am 5. Mai 2010 von sich aus aufgenommen. Die Annahme des Berufsgerichts, es handele sich hierbei um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten, sei nicht nachvollziehbar, weil die Angaben des Beschuldigten in sich stimmig und nachvollziehbar seien. Schließlich gehe das Berufsgericht fehl in der Annahme, der Beschuldigte habe etwaige ärztliche Berufspflichten vorsätzlich verletzt. Die Beschuldigten sei vielmehr zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass selbst ein rein privater sexueller Kontakt mit Herrn X... möglicherweise gegen ärztliche Berufspflichten verstoße, nur weil dieser sich später einer Laborkontrolle unterzogen habe. Der Beschuldigte bedauere den jetzt lange zurückliegenden Vorgang sehr. Er bedürfe der Pflichtenmahnung nicht, weil er die Konsequenzen gezogen habe und damit irgendein künftiges Fehlverhalten in Bezug auf § 7 Abs. 7 BerufsO nicht zu erwarten sei, zumal der Beschuldigte jetzt in einer festen Beziehung lebe. VII. Die Landesärztekammer Hessen tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht geltend, die Verurteilung sei nicht formal unzulässig wegen unzutreffender oder unvollständige Angabe der Rechtsgrundlage in der Anschuldigungsschrift und dem Eröffnungsbeschluss. Bereits im Ermittlungsverfahren sei mit der Schlussanhörung mitgeteilt worden, dass § 7 Abs. 7 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen Ärztinnen und Ärzte im Umgang mit Patientinnen und Patienten sexuelle Kontakte wieder aufnehmen noch dulden dürften und diese Berufspflicht bereits in der zur Tatzeit geltenden Berufsordnung (§ 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 3. Spiegelstrich) bestanden habe. Der Verteidiger sei hierauf jedoch nicht eingegangen. Zudem sei hierauf ausweislich des Protokolls in der Hauptverhandlung hingewiesen worden. Der Hinweis auf § 85 HeilBG i.V.m. § 200 StPO trage nicht, weil § 60 Abs. 2 HeilBG eine eigene Regelung enthalte, die als „lex spezialis“ eingreife. Danach „soll“ die Anschuldigungsschrift unter anderem die verletzte Rechtsnorm „darstellen“. Dies stelle gegenüber der strikten Regelung in § 200 StPO eine weniger strikte Regelung dar und trage der Eigenart des berufsrechtlichen Verfahrens Rechnung, wonach die Anschuldigungsschrift an das Berufsgericht vom Kammervorstand eingereicht wird, der sich per Definitionem nicht aus Juristen zusammensetze. Es liege auch eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 GG sowie die Bestimmtheit der Eingriffsnorm vor. Dies sei auf der Grundlage der ausführlichen Erörterung dieser Thematik in der Hauptverhandlung im angefochtenen Urteil rechtlich zutreffend dargestellt worden. Ergänzend sei darauf zu verweisen, dass das Bundesverfassungsgericht in der vom Verteidiger zitierten Entscheidung vom 9. Mai 1972 betont habe, es entspreche der Natur allen Standesrechts, dass die Berufspflichten nicht in den einzelnen Tatbeständen erschöpfend umschrieben werden könnten, sondern in einer Generalklausel zusammengefasst seien, welche die Berufsangehörigen zu gewissenhafter Berufsausübung und zu „achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Berufs anhält“. Es sei daher nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die nähere Bestimmung der sich daraus ergebenden einzelnen Pflichten der Aufsichtspraxis der Standesorgane und der Rechtsprechung der Berufsgerichte überlassen bleibe. Zutreffend gehe das Berufsgericht davon aus, dass die §§ 22, 25 HeilBG i.V.m. den Regelungen in der Berufsordnung (Fassungen von 2008 und 2015) eine hinreichend bestimmte gesetzliche Eingriffsgrundlage darstellten und die Freiheit der Berufsausübung wie auch das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur insoweit einschränke, wie der Zweck des ärztlichen Berufsrechts dies erfordere. Danach diene die Regelung dem Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die beruflich und persönlich korrekte Wahrnehmung der ärztlichen Behandlungspflichten sowie dem Schutz der Patientinnen und Patienten vor möglichen negativen Folgen sexueller Kontakte im Arzt-Patienten-Verhältnis. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 9. Mai 1972 ausgeführt, Art. 12 Abs. 1 GG gebiete nicht, dass Berufsfreiheit beschränkende Regelungen ausschließlich durch den staatlichen Gesetzgeber oder durch die vom Gesetzgeber ermächtigte staatliche Exekutive getroffen werden müssten. Vielmehr seien Regelungen innerhalb bestimmter Grenzen auch in Gestalt von Satzungen zulässig. Eine Delegation der Regelungskompetenz an die berufsständischen Kammern als mittelbare Staatsorgane sei also zulässig. Der Beschuldigte könne sein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung auch wahrnehmen. Die Aufrechterhaltung des Arzt-Patienten-Verhältnisses sei diesbezüglich nicht erforderlich und müsse im Sinne der dargelegten Gemeinwohlbelange bei Abwägung der Bedeutung für die Gesundheit der Patienten zurücktreten. Im angefochtenen Urteil sei zutreffend ausgeführt worden, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen rein privaten Sexualkontakt gehandelt habe. Schließlich liege hier gerade der Fall vor, den § 63 Abs. 4 HeilBG regele. Die im rechtskräftigen Strafurteil festgestellten Tatsachen stellten, ohne den Straftatbestand des § 174c Abs. 1 StGB zu erfüllen, einen Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht dar. Die Frage eines berufsrechtlichen Überhangs stelle sich nicht mehr, da dies nur im Rahmen berufsrechtlichen Einschreitens in Fällen des § 50 Abs. 3 HeilBG bedeutsam sei. VIII. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 72 Abs. 1 Satz 1 HeilBG statthaft. Mit dem am 10. Oktober 2018 beim Berufsgericht eingegangen Berufungsschriftsatz vom selben Tag ist die Rechtsmittelfrist von einem Monat nach § 72 Abs. 3 Satz 1 HeilBG gewahrt worden, weil das angefochtene Urteil dem Verteidiger des Beschuldigten am 10. September 2018 zugestellt worden ist. Gemäß § 72 Abs. 4 Satz 2 HeilBG sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden, was durch die in der Berufungsschrift enthaltene Begründung geschehen ist. IX. Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufsgericht dem Beschuldigten wegen Verletzung seiner Berufspflichten unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße auferlegt. Den Ausführungen des Berufsgerichts im angefochtenen Urteil ist in vollem Umfang zu folgen. Die Einwendungen des Beschuldigten im Berufungsverfahren rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die als Berufsvergehen angeschuldigte Handlung begangen zu haben, bestreitet der Beschuldigte nicht. Der Verteidiger des Beschuldigten hat auf Seite 3 seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2017 zur Anschuldigungsschrift ausdrücklich aufgeführt, der Umstand, dass der Beschuldigte sexuellen Kontakt mit dem mittlerweile verstorbenen X... hatte, sei bekannt und nicht bestritten. Er macht im Wesentlichen geltend, dieser sexuelle Kontakt sei rein privater Natur gewesen außerhalb eines Behandlungsverhältnisses, und wendet sich gegen die Gültigkeit der angewandten Vorschriften und ihre Anwendbarkeit im vorliegenden Fall. Diesen Einwendungen kann kein Erfolg beschieden sein. Zunächst steht der Umstand, dass der Beschuldigte im Strafverfahren in zweiter Instanz freigesprochen worden ist, der Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen. § 63 Abs. 4 HeilBG sieht vor, dass im Fall des Freispruchs des Beschuldigten im strafgerichtlichen Verfahren wegen der Tatsachen, die Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren dann eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, einen Verstoß gegen Berufspflichten enthalten. So liegt der Fall hier, weil die vom Strafgericht anzuwendende Vorschrift des § 174c StGB enger gefasst ist als die Regelungen in der Berufsordnung, nach denen dem Beschuldigten eine Berufspflichtverletzung vorgeworfen wird, worauf noch einzugehen sein wird. Dabei sind – worauf das Berufsgericht zutreffend hingewiesen hat – nach § 63 Abs. 3 HeilBG für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils bindend, wenn nicht das Berufsgericht einstimmig die Nachprüfung beschließt, wofür hier keine Veranlassung besteht. Eine Verfolgungsverjährung ist bisher nicht eingetreten. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 HeilBG ist ein berufsgerichtliches Verfahren nicht mehr zulässig, wenn seit dem Verstoß gegen Berufspflichten mehr als fünf Jahre verstrichen sind und diese Berufspflichtverletzung nur eine Maßnahme unterhalb der Feststellung der Berufsunwürdigkeit (§ 50 Abs. 1 Nr. 5 HeilBG) gerechtfertigt hätte. Zwar ist die angeschuldigte Handlung bereits 2010 begangen worden, so dass diese Frist abgelaufen wäre. Nach § 49 Abs. 2 Satz 2 HeilBG ruht die Frist jedoch, solange das berufsgerichtliche Verfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist. Die Frist hat somit zunächst während des Strafverfahrens geruht und sodann während des berufsgerichtlichen Verfahrens, so dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, bereits vor dem angeschuldigten sexuellen Kontakt am 5. Mai 2010 habe sich eine private – sexuelle - Beziehung zwischen ihm und Herrn X... entwickelt gehabt. Herr X... sei bereits Mitte/Ende April 2010 in die Gemeinschaftspraxis gekommen und habe kurz zwischen Tür und Angel mit dem Beschuldigten gesprochen. Damit möchte der Beschuldigte wohl geltend machen, dass sich bereits vor Entstehen des Arzt-Patienten-Verhältnisses eine Liebesbeziehung zwischen ihm und X... entwickelt gehabt habe, womit er offenbar auf die – wohl auch vom Berufsgericht für erforderlich angesehene – Ausnahme vom Verbot sexueller Kontakte anspielt, wonach die Behandlung eines Ehe- oder sonstigen Partners einer Liebesbeziehung durch einen Arzt oder eine Ärztin durch die einschlägige Bestimmung in der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte nicht verboten werden kann und soll und auch während dieses Behandlungsverhältnisses (weitere) sexuelle Kontakte nicht verboten sein können (dazu unten). Dieser Vortrag des Beschuldigten ist jedoch nicht glaubhaft. Er stimmt nicht überein mit den Angaben die der X... in seinen verschiedenen Vernehmungen und schriftlichen Stellungnahmen gemacht hat. Ungeachtet von sonstigen Unstimmigkeiten innerhalb der verschiedenen Angaben durch Herrn X..., die zur Wertung durch das Landgericht geführt haben, diese seien nur der jeweiligen Situation angepasst und könnten nicht unbedingt als wahr unterstellt werden, ist aber jedenfalls insofern Übereinstimmung festzustellen, als er (erst) Ende April/Anfang Mai 2010 nach Marburg zurückgekehrt sein und Kontakt zum Beschuldigten aufgenommen haben will. Davon ist auch das Landgericht in dem Berufungsurteil ausgegangen. Auch der Beschuldigte selbst hatte zuvor nicht angegeben, bereits vor dem hier angeschuldigten Tag 5. Mai 2010 sexuellen Kontakt zu X... gehabt zu haben, wie das Berufsgericht bereits zutreffend festgestellt hat. Dabei ist es unerheblich, dass er im Verlauf des Strafverfahrens vor den Strafgerichten zweier Instanzen hierzu keine Angaben gemacht hat, was er in der Hauptverhandlung vom 26. August 2020 vor dem Landesberufsgericht damit begründet hat, er habe keine weiteren sexuellen Kontakte als die angeschuldigten einräumen wollen, weil die Anzahl der sexuellen Kontakte für eine etwaige Strafzumessung hätte bedeutsam werden können. Nachdem das – freisprechende - Urteil des Landgerichts Marburg rechtskräftig geworden war, bestand für den Beschuldigten keine Veranlassung mehr, etwaige Auswirkungen im Strafverfahren zu befürchten. Spätestens im erst nachfolgenden berufsgerichtlichen Verfahren hätte er somit auch von den Feststellungen des Landgerichts Marburg abweichende Geschehensabläufe gefahrlos schildern können. In seiner durch seinen Verteidiger abgegebenen Stellungnahme zur Anschuldigungsschrift vom 28. Februar 2017 hat er zwar ebenfalls ausgeführt, Herr X... sei bereits Mitte/Ende April 2010 von Frankfurt am Main kommend bei ihm erschienen, da er mittellos und ohne Anlaufstelle gewesen sei und unter einer Entzugssymptomatik gelitten habe. Von der Aufnahme sexueller Beziehungen vor dem 5. Mai 2010 hat er hier aber nicht berichtet. Er hat auch jetzt keine konkreten Angaben dazu gemacht, wann genau, wo und wie die angeblichen früheren sexuellen Kontakte bestanden haben sollen. Erst recht kann von dem Bestehen einer Liebesbeziehung nicht ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte selbst angegeben hatte, er habe eine solche zwar angestrebt, diese sei aber an der Drogenabhängigkeit des X... gescheitert. Den formellen Einwendungen des Beschuldigten gegen die Rechtmäßigkeit seiner Verurteilung ist ebenfalls nicht zu folgen. Allerdings trifft es zu, dass sowohl in der auf den 5. Oktober 2016 datierten Anschuldigungsschrift, die am 27. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangen ist, als auch im Eröffnungsbeschluss vom 16. Juli 2018 als Rechtsgrundlagen für die vorgeworfene Berufspflichtverletzung allein § 22 HeilBG und § 7 Abs. 7 BerufsO (2015) genannt sind, während das Urteil des Berufsgerichts auf eine Berufspflichtverletzung gemäß § 22 HeilBG, § 25 HeilBG i.V.m. § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 3. Spiegelstrich BerufsO (2008) erkannt hat. Hierin ist jedoch weder eine Verletzung des § 60 Abs. 2 Satz 1 HeilBG noch des § 71 Abs. 2 Satz 1 HeilBG zu sehen. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 HeilBG soll die Anschuldigungsschrift die verletzte Rechtsnorm, die Tatsachen, in denen ein Verstoß gegen Berufspflichten erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Zutreffend weist die Landesärztekammer darauf hin, dass diese Regelung – anders als § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO – nur als Sollvorschrift gefasst ist und auch keine Bezeichnung der verletzten Rechtsnormen verlangt, sondern nur eine „Darstellung“. Eine strikte Festlegung allein auf die dort genannten Rechtsnormen ist damit offensichtlich nicht bezweckt, zumal eine Vorschrift fehlt, die entsprechend § 265 Abs. 1 StPO vorschreibt, dass der Angeklagte nicht aufgrund eines anderen als in der gerichtlich zugelassenen Anklage aufgeführten Strafgesetzes verurteilt werden kann, ohne dass er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. § 71 Abs. 2 Satz 1 HeilBG sieht demgegenüber lediglich vor, dass das Berufsgericht zum Gegenstand der Urteilsfindung nur die Anschuldigungspunkte machen kann, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Beschuldigten als Verstoß gegen Berufspflichten zur Last gelegt werden. Damit sind offensichtlich die angeschuldigten konkreten Handlungen gemeint, eine Bindung des Berufsgerichts an die in der Anschuldigungsschrift oder dem Eröffnungsbeschluss enthaltenen Rechtsnormen jedoch nicht bezweckt. Die grundlegende Vorschrift im Heilberufsgesetz, die die Verpflichtung zur gewissenhaften Ausübung des Berufs enthält sowie die Pflicht, dem im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, ist jeweils aufgeführt, nämlich § 22 HeilBG. Demgegenüber enthält § 25 HeilBG lediglich eine Ermächtigungsnorm, wonach die Berufsordnung im Rahmen des § 22 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten kann. Dass diese „Verbindungsnorm“ zwischen der grundlegenden Norm des § 22 HeilBG und der Berufsordnung in Anschuldigungsschrift und Eröffnungsbeschluss nicht aufgeführt ist, ist jedenfalls unschädlich. Bereits das Berufsgericht hatte erkannt, dass die in der Anschuldigungsschrift und dem Eröffnungsbeschluss jeweilige Nennung des § 7 Abs. 7 BerufsO auf die zum Zeitpunkt der Abfassung der Anschuldigungsschrift geltenden Berufsordnung Bezug nahmen, während zum Zeitpunkt der Begehung der angeschuldigten Berufspflichtverletzung am 5. Mai 2010 eine andere Fassung der Berufsordnung gegolten hatte. Allerdings ist dem Berufsgericht darin zu folgen, dass zwischen der Regelung in § 7 Abs. 7 BerufsO 2015 und Kapitel C Nr. 1 3. Spiegelstrich BerufsO 2008 inhaltliche Kongruenz besteht. Die einschlägige Regelung in der derzeitigen Berufsordnung findet sich in Kapitel II „Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten“. § 7 trägt die Überschrift „Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln“ und bestimmt in Abs. 7: „Ärztinnen und Ärzte dürfen im Umgang mit Patientinnen und Patienten sexuelle Kontakte weder aufnehmen noch dulden.“ Die Berufsordnung in der zum Zeitpunkt der angeschuldigten Handlung geltenden Fassung enthielt in § 2 „Allgemeine Ärztliche Berufspflichten“ in Abs. 3 die Regelung, dass zur gewissenhaften Berufsausübung auch die Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung in Kapitel C gelten. Kapitel „C. Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung)“ enthielt unter „1. Umgang mit Patienten“ die Bestimmung: „Eine korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt, dass der Arzt beim Umgang mit Patienten – sexuelle Kontakte weder aufnimmt noch duldet“ (3. Spiegelstrich). Ein grundlegender Unterschied der beiden Regelungen ist nicht feststellbar, außer dass in der derzeitigen Fassung auch die Patientinnen genannt sind und die Formulierung „im Umgang“ statt „beim Umgang“ verwendet wird. Ansonsten sind die Regelungen inhaltsgleich. Schon aus diesem Grund ist die Nennung der Reglung in der neuen statt in der alten Berufsordnung in Anschuldigungsschrift und Eröffnungsbeschluss unschädlich. Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger war die Unrichtigkeit der angegebenen Vorschrift der Berufsordnung auch bekannt, zumal der Verteidiger bereits in seiner Stellungnahme zur Anschuldigungsschrift vom 28. Februar 2017 hierauf hingewiesen hatte. Zudem ist in der Hauptverhandlung vom Berufsgericht hierauf hingewiesen worden. Selbst unter Anwendung von § 265 Abs. 1 StPO dürfte daher gegen die Verurteilung aufgrund der einschlägigen Vorschrift in der zum Tatzeitpunkt angeschuldigten Handlung geltenden Berufsordnung keine Bedenken bestehen. Die Ansicht des Verteidigers, aus der Fassung in Kapitel C. Nr. 1 3. Spiegelstrich BerufsO 2008 sei klar zu entnehmen, dass nur der Umgang während der Berufsausübung in Klinik und Praxis betroffen sei, nicht jedoch die Privatsphäre von Ärztinnen und Ärzten, kann nicht gefolgt werden. Entscheidend ist nur, dass ein Arzt-Patienten-Verhältnis bestehen muss, das durch sexuelle Kontakte nicht beeinflusst werden soll. Dabei ist es unerheblich, in welchen Räumlichkeiten diese stattfinden und in welchem Zusammenhang. Auch sexuelle Kontakte außerhalb einer eigentlichen Behandlungssituation sind untersagt. Der Zweck besteht offensichtlich darin, dass die Behandlungstätigkeit des Arztes oder der Ärztin unbeeinflusst bleiben soll, was durch sexuelle Kontakte erschwert werden kann. Damit ist nicht nur gemeint, dass der Arzt oder die Ärztin sich durch die Gewährung von Behandlungstätigkeiten die sexuelle Bereitschaft des Patienten oder der Patientin verschaffen könnte. Es soll auch verhindert werden, dass die Objektivität des Arztes so beeinflusst werden kann, dass er bereit sein mag, einem Sexualpartner oder einer Sexualpartnerin aus durch Zuneigung hervorgerufener Gefälligkeit heraus ärztliche Tätigkeiten zuteilwerden zu lassen, die aus medizinischer Sicht eigentlich nicht indiziert sind. Die Regelung steht in diesem Verständnis in Zusammenhang mit anderen Regelungen, die die objektive, nur an medizinischen Erkenntnissen und Erfordernissen orientierte ärztliche Tätigkeit sicherstellen sollen, wie das Verbot, Grundsätze anzuerkennen oder Vorschriften oder Anweisungen zu beachten, die mit der ärztlichen Aufgabe unvereinbar sind in § 2 Abs. 1 Satz 2 BerufsO (seinerzeitige und heutige Fassung) oder das Verbot, Weisungen von Nichtärzten entgegenzunehmen in § 2 Abs. 4 BerufsO (seinerzeitige und heutige Fassung). All dies wiederum dient der Sicherung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in einer Art und Weise, die dem diesem Beruf entgegengebrachten Vertrauen entspricht im Sinne von § 22 HeilBG. Die Regelung sowohl in der früheren als auch in der derzeitigen Berufsordnung findet auch in dem Heilberufsgesetz eine hinreichende Rechtsgrundlage. Nach § 25 HeilBG kann die BerufsO im Rahmen des § 22 HeilBG weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, wobei sodann unter Nr. 1 - 18 verschiedene Aspekte aufgeführt sind, die jedoch wegen der einleitenden Formulierung „insbesondere“ nicht abschließend sind. Es ist daher unerheblich, dass in den konkret aufgeführten Gegenständen, die in der Berufsordnung geregelt werden können, ebenso wenig ein Verbot sexuellen Kontakts mit Patientinnen oder Patienten enthalten ist wie in § 23 HeilBG, der ebenfalls Pflichten bei der Ausübung des ärztlichen Berufs aufstellt. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seinem vom Verteidiger des Beschuldigten aufgeführten „Facharzturteil“ den Grundsatz betont, dass sich der Gesetzgeber seiner Rechtsetzungsbefugnis nicht vollständig entäußern darf, indem er diese an andere Stellen überträgt und dadurch seinen Einfluss auf den Inhalt der von den körperschaftlichen Organen zu erlassenden Normen gänzlich preisgibt, weil dies sowohl gegen das Rechtsstaatsprinzip als auch das Demokratieprinzip verstoßen würde (BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 – 1 BvR 518/62,1 BvR 308/64 –, BVerfGE 33, 125; juris, Rn. 106). Es hat jedoch gleichzeitig betont, Art. 12 Abs. 1 GG gebiete nicht, dass Regelungen, die die Berufsfreiheit beschränken, ausschließlich durch den staatlichen Gesetzgeber oder durch die vom Gesetzgeber ermächtigte staatliche Exekutive getroffen werden müssen. Vielmehr seien solche Regelungen innerhalb bestimmter Grenzen auch in Gestalt von Satzungen zulässig, die von einer mit Autonomie ausgestatteten Körperschaft erlassen werden. Die Verleihung von Satzungsautonomie habe ihren guten Sinn darin, gesellschaftliche Kräfte zu aktivieren, den entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen die Regelung solcher Angelegenheiten, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich zu überlassen und dadurch den Abstand zwischen Normgeber und Normadressaten zu verringern (BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972, a. a. O., Rn. 101f.; Beschluss vom 14. Juli 1987 – 1 BvR 537/81, 1 BvR 195/87, BVerfGE 76, 171; juris, Rn. 45). Im vorliegenden Fall hat sich der hessische Landesgesetzgeber nicht im Sinne dieser Rechtsprechung seiner Gesetzgebungsbefugnis vollständig entäußert, sondern mit den oben wiedergegebenen Regelungen im Heilberufsgesetz Vorgaben gemacht, die durch die Berufsordnung weiter ausgefüllt und konkretisiert werden können. Dies dient offensichtlich dem auch vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Ziel, im vorgegebenen Rahmen der Gruppe der Ärztinnen und Ärzte selbst wegen ihrer Sachkunde zu überlassen, wie und in welchem Maß und Umfang ihre Berufspflichten konkretisiert werden. Durch die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 3 HeilBG, wonach unter anderem die Entscheidung über die Berufsordnung nicht auf den Vorstand übertragen werden kann, ist auch sichergestellt, dass die Berufsordnung nur von der Delegiertenversammlung und damit nicht „über die Köpfe der Ärzteschaft hinweg“ beschlossen werden kann, sondern aus ihrer Mitte heraus bestimmt wird, welche Berufspflichten jeder Arzt und jede Ärztin einzuhalten haben. Es ist daher davon auszugehen, dass das in der einschlägigen Regelung der Berufsordnung festgelegte „Abstinenzgebot“ auf Konsens oder zumindest überwiegender Mehrheitsmeinung innerhalb der hessischen Ärzteschaft beruht und einer Überzeugung entspringt, die allein das Ziel hat, die gewissenhafte Ausübung des Berufs und der Entsprechung des diesem entgegengebrachten Vertrauens im Sinne von § 22 HeilBG zu sichern. Dabei hat es die Ärzteschaft für erforderlich gehalten, über ein Verbot des Missbrauchs der Behandlungssituation gegenüber einem Patienten oder einer Patientin, wie es § 174c StGB erfordert, hinausgehend eine allgemeine Obliegenheit vorzusehen, sich sexuellen Kontakten mit Patientinnen und Patienten gänzlich zu enthalten. Offensichtlich soll damit – wie oben schon dargelegt – das Arzt-Patientin-Verhältnis von jeglichen die Objektivität des Arztes oder der Ärztin beeinflussenden Faktoren freigehalten werden wie insbesondere die sich aus sexuellen Beziehungen ergebenden Auswirkungen. Damit soll nicht allein der Intention des § 174c StGB entsprechend sichergestellt werden, dass der Arzt seine aus der Behandlungssituation resultierende „Machtposition“ zur Erlangung sexueller Gefälligkeiten ausnutzt. Es soll vielmehr andererseits auch vermieden werden, dass ein Sexualpartner oder eine Sexualpartnerin eines Arztes oder einer Ärztin sich aufgrund dieses Verhältnisses Behandlungsvorteile verschafft, indem etwa ärztlich eigentlich nicht indizierte Behandlungsmethoden oder Verschreibung von nicht notwendigen Medikamenten begehrt werden, die der Arzt aufgrund der persönlichen Beziehung zu erbringen bereit ist. Um die Auswirkungen sexueller Beziehungen auf das Arzt-Patienten-Verhältnis „in beide Richtungen“ von vornherein auszuschließen und andererseits auch den Arzt oder die Ärztin vor objektivitätseinschränkenden Einflüssen zu bewahren, ist das strikte „Abstinenzgebot“ in die Berufsordnung aufgenommen worden. Sicher trifft es zu, dass damit nicht allein in die ärztliche Berufsausübung im Sinne von Art. 12 GG eingegriffen wird, sondern in gewisser Weise auch in die allgemeine Handlungsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte. Auch rein private sexuelle Kontakte mit Patientinnen und Patienten sind danach zu unterlassen. Dies gilt allerdings nur im Arzt-/Patientenverhältnis, so dass für die Beteiligten die Möglichkeit besteht, dieses Verhältnis im Falle des Bedürfnisses nach sexuellen Kontakten zu beenden und die Behandlung durch einen anderen Arzt oder eine andere Ärztin weiterführen zu lassen, worauf bereits das Berufsgericht zutreffend hingewiesen hat. Es bestehen somit Handlungsalternativen, sich berufspflichtkonform zu verhalten, die nicht als generell unzumutbar anzusehen sind. Es besteht daher keine Veranlassung, die Regelung etwa wegen Verstoßes gegen Grundrechte als insgesamt gegen höherrangiges Recht verstoßend und damit nichtig anzusehen. In diesem Sinne ist auch nicht die vom Verteidiger aufgeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu verstehen. Dieser hat in dem Urteil vom 14. April 2011 (– 4 StR 669/10 –, BGHSt 56, 226, juris, Rn. 38ff.) unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen ausgeführt, es fehle an einem Missbrauch im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB, wenn der Täter im konkreten Fall nicht eine aufgrund Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses bestehende Autoritäts- oder Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer zur Vornahme der sexuellen Handlung ausgenutzt habe. Er hat gleichzeitig jedoch klargestellt, ob ein solcher Ausnahmefall vorliege, sei aufgrund einer Gesamtwürdigung der den jeweiligen Einzelfall kennzeichnenden Umstände festzustellen. Abgesehen davon, dass die hier zu beurteilende Regelung in der Berufsordnung keinen Missbrauch voraussetzt, kann dennoch die Auslegung und Anwendung der Regelung im Einzelfall verfassungskonform einschränkend erfolgen, ohne dass die gesamte Vorschrift als gegen höherrangiges Recht verstoßend und damit nichtig angesehen wird. Damit ist auch sichergestellt, dass in die Satzungsautonomie der Ärzteschaft nur insoweit eingegriffen wird, als dies unabdingbar erforderlich ist. Dies gilt insbesondere insoweit, als damit eine Behandlung von Personen, die bereits zuvor in einer Partnerbeziehung mit dem Arzt oder der Ärztin gestanden haben, nicht ausgeschlossen werden soll und damit auch nicht die Fortführung dieser Partnerbeziehung einschließlich weiterer sexueller Aktivitäten. Wie bereits ausgeführt, kann nach dem gesamten Akteninhalt und insbesondere den Feststellungen des Landgerichts nicht angenommen werden, dass bereits vor Aufnahme der Behandlungstätigkeit durch den Beschuldigten eine sexuelle Liebesbeziehung mit X... bestanden hat. Es bedarf daher auch keines Eingehens darauf, ob die dargestellte Erwägung zur einschränkenden Auslegung des „Abstinenzgebots“ dem Beschuldigten im vorliegenden Fall zugutekommen könnte. Dem Vorbringen des Beschuldigten, die sexuellen Kontakte zu X... hätten mit einem Arzt-Patienten-Verhältnis nichts zu tun, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Bereits der erste auf Bitten des Stief- oder Adoptivvaters des X..., der selber Arzt ist und den Beschuldigten kannte, 2007 zustande gekommene Kontakt erfolgte aufgrund der Stellung des Beschuldigten als Arzt. Danach hat er dem X... mehrfach Medikamente verordnet oder unmittelbar abgegeben. Von Anfang an Bestand somit zwischen dem Beschuldigten und dem X... ein Arzt-Patienten-Verhältnis. Zwar mag das unmittelbare Behandlungsverhältnis wegen mehrerer Aufenthalte des X… in Therapieeinrichtungen wegen – letztlich erfolgloser – Versuche zur Drogenfreiheit eine gewisse Zeit unterbrochen gewesen sein. Jedoch hat der X... den Beschuldigten sofort nach seiner Rückkehr aus einer Therapieeinrichtung bzw. aus Frankfurt am Main, wo seine versuchte Drogenbeschaffung erfolglos geblieben war, aufgesucht, um bei ihm die Hilfe als Arzt in Form von Versorgung mit Medikamenten zu erlangen. Jedenfalls am 5. Mai 2010, dem angeschuldigten Tattag, bestand somit wieder ein Arzt-Patienten-Verhältnis zwischen beiden. So zitiert das Landgericht den Beschuldigten damit, dieser habe angegeben er habe am Vortag der Blutentnahme am 5. Mai 2010 das mit dem X... besprochen. Außerdem habe er angegeben, er habe den Patienten mit Methylphenidat erstversorgt und ihm die Wohnung überlassen und ihn dann mit weiteren Medikamenten versorgt, die der Dämpfung des Blutdrucks und der Entzugserscheinungen hätten dienen sollen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass hier ein Arzt-Patienten-Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Patienten X... vorlag, als der sexuelle Kontakt aufgenommen wurde. Der Beschuldigte ist mit dem Erscheinen des X... im April 2010 in der Praxis des Beschuldigten als Arzt und zur Behandlung des Patienten X... tätig geworden. Das zeigt schon die Überlassung eines verschreibungspflichtigen Medikamentes (Ritalin), das der Beschuldigte dem Patienten nur und gerade in Verantwortung als Arzt überlassen durfte. Die Behandlung beschränkte sich auch nicht auf einen einmaligen Kontakt, wie die Ausführungen des Landgerichts zeigen. Der Beschuldigte hat den Patienten in der Folgezeit weiterhin zur Behandlung seiner Beschwerden mit Medikamenten versorgt. Soweit sich der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vom 26. August 2020 vor dem Landesberufsgericht dahingehend eingelassen hat, er habe anlässlich der Begegnung mit Herrn X... Ende April 2010 diesem eine Tablette gegeben, die er gerade in der Tasche gehabt habe, weil er das fragliche Medikament (Ritalin) selbst eingenommen habe, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Einschätzung. Der Beschuldigte möchte damit wohl geltend machen, die Aushändigung der Tablette sei allein aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen ihm und Herrn X... erfolgt und damit nicht in einem Arzt-/Patientenverhältnis, das somit zum Zeitpunkt des ersten sexuellen Kontakts, der bereits vor dem 5. Mai 2010 stattgefunden haben soll, nicht bestanden habe. Auch diese Einlassung vermag das Landesberufsgericht dem Beschuldigten nicht abzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser gegenüber seinem früheren Vorbringen neue Vortrag der anzutreffenden Prozesssituation angepasst ist, mit dem auf die Darlegungen des Berufsgerichts im erstinstanzlichen Urteil reagiert werden soll. Im Übrigen hat es sich bei der verabreichten Tablette um ein verschreibungspflichtiges Medikament gehandelt. Die Weitergabe in seiner Funktion als mit dem fraglichen Medikament etwa behandelter Person an eine dritte Person wäre daher nicht zulässig gewesen. Auf legale Art und Weise konnte der Beschuldigte dieses Medikament dem Herrn X... somit nur in seiner Funktion als Arzt aushändigen. Es muss daher dabei bleiben, dass bereits die Versorgung des Herrn X... mit mindestens einem verschreibungspflichtigen Medikament bei dem ersten Zusammentreffen in einem Arzt-/Patientenverhältnis erfolgt ist, unabhängig davon, ob dieses Zusammentreffen bereits Ende April oder Anfang Mai 2010 stattgefunden hat. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vor dem Landesberufsgericht am 26. August 2020 angegeben hat, die weitere Versorgung des Herrn X... mit dem fraglichen Medikament Ritalin sei aus dem Entlassungsbericht hervorgegangen, womit der Beschuldigte wohl geltend machen möchte, die Verordnung des fraglichen Medikaments sei nicht durch ihn als Arzt sondern durch einen anderen Arzt erfolgt. Denn von dem Entlassungsbericht kann der Beschuldigte nur als weiter behandelnder Hausarzt erfahren haben. Jedenfalls hat er nicht substantiiert ausgeführt, auf welche andere Art und Weise er Kenntnis hiervon erlangt haben will. Auch dies spricht dafür, dass zwischen dem Beschuldigten und Herrn X... ein Arzt-/Patientenverhältnis bestanden hat. Erst recht kann der Beschuldigte nicht mit dem Einwand gehört werden, ihm sei die in der Berufsordnung enthaltene weitreichende Regelung zum Verbot sexueller Kontakte – auch im privaten Bereich - nicht bekannt gewesen. Nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen ist die Einsicht, Unrecht zu tun, ein Element der Schuld, deren Fehlen bei Unvermeidbarkeit des Irrtums die Schuld ausschließt, während sie den Vorsatz unberührt lässt (vgl. Ärztegerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 25. August 2010 – ÄGH 1/09 –, juris, Rn. 29). Dieser Grundsatz hat in § 17 Satz 1 StGB und § 11 Abs. 2 OWiG eine normative Ausformung erfahren. Danach handelt ein Täter ohne Schuld, wenn er bei Begehung der Tat nicht die Einsicht hatte, Unrecht zu tun, sofern er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Auch wenn man den sich aus den genannten Bestimmungen ergebenden Rechtsgedanken über die Straffreiheit bei unvermeidbarem Verbotsirrtum auch im berufsgerichtlichen Verfahren anwenden wollte, obwohl das Heilberufsgesetz keine entsprechende eigene Bestimmung enthält und auch nicht eine ergänzende Anwendbarkeit der genannten Gesetze vorschreibt, käme hiernach die Annahme eines vermeidbaren Verbotsirrtums zu Gunsten des Beschuldigten nicht in Betracht. Sein etwaiger Irrtum über die Berufsrechtswidrigkeit seines Handelns wäre nämlich jedenfalls nicht unvermeidbar gewesen. § 2 Abs. 5 BerufsO verpflichtete bereits in der seinerzeit geltenden Fassung den Arzt dazu, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften unterrichtet zu halten. Auch in der heutigen Fassung der Berufsordnung ist diese Bestimmung an gleicher Stelle enthalten. Der Beschuldigte hat sich somit eines Verstoßes gegen Berufspflichten schuldig gemacht. X. Die Auswahl der vom Berufsgericht verhängten Maßnahme ist nicht zu beanstanden. Eine Verschärfung der Maßnahme zuungunsten des Beschuldigten ist ohnehin nicht möglich, weil allein der Beschuldigte Berufung eingelegt hat, nicht aber die Landesärztekammer (Verbot der „reformatio in peius“, § 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Satz 1 HeilBG). Bei der Auswahl und Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahmen auf der Grundlage des § 50 HeilBG ist grundsätzlich das Gewicht der Verfehlung des Beschuldigten, seine Persönlichkeit, das Ausmaß seiner Schuld, aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen der Heilberufe zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der Berufsangehörigen zu sichern (§ 50 Abs. 3 HeilBG), um auf diese Weise die Funktionsfähigkeit des Berufsstandes zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. August 2008 – 25 A 141/08.B – m. w. N.). Das standesrechtliche Berufsrecht ist als Teil des staatlichen Disziplinarrechts - anders als das Strafrecht - nicht repressiv und damit nicht vorrangig tatbezogen. Vielmehr sind vorrangig das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit der Beschuldigten im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit der Berufsausübung zu würdigen. Dabei steht die individuelle Pflichtenmahnung im Vordergrund. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens ist die Prognose des künftigen Verhaltens der Beschuldigten entscheidend, also die Frage, in welchem Umfang es einer pflichtenmahnenden Einwirkung bedarf, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten für die Zukunft zu unterbinden. Nach der Rechtsprechung des Senats, ist dabei vom Grundsatz der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen auszugehen, wonach zu Gunsten einer gerechten und sinnvollen Erziehungswirkung schwerere Maßnahmen erst eingesetzt werden sollen, wenn leichtere versagt haben. Die in Abschnitt C der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen seinerzeitige Fassung niedergelegten Verhaltensregeln als Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung, bzw. nun im Wesentlichen wortgleich die Regelung in § 7 Abs. 7 Berufsordnung 2015, gehören zu den Kernpflichten im Arzt-Patienten-Verhältnis und betreffen entgegen der Auffassung des Beschuldigten auch dann seine Berufsausübung, wenn der sexuelle Kontakt nicht bei der Ausübung einer konkreten Heilbehandlung oder Konsultation in der Praxisräumen oder anlässlich eines Hausbesuchs erfolgt. Entscheidend ist, dass hier ein (aktuelles) Behandlungsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Patienten vorlag. Das Vertrauen der Öffentlichkeit – und damit inbegriffen jedes einzelnen Patienten – in die sorgfältige und korrekte Durchführung der ärztlichen Tätigkeit ist grundlegend für die Erzielung von Behandlungserfolgen. Da in diesem Behandlungsverhältnis häufig eine beruflich bedingte Nähe – gegebenenfalls unter Ablegung der Bekleidung – und die persönliche Nähe durch die Angabe und das Eingestehen körperlicher oder seelischer Defizite erforderlich ist, muss sichergestellt sein, dass „übergriffiges Verhalten“ eines Arztes nicht zu befürchten ist. Außerdem muss gewährleistet werden, dass die ärztliche Objektivität nicht durch eine „sexuelle Komponente“ überlagert und damit eventuell beeinträchtigt wird. Ein Verstoß gegen den essenziellen Grundsatz der sexuellen Enthaltsamkeit in einem Behandlungsverhältnis erfordert in jedem Fall eine Ahndung im entsprechenden berufsrechtlichen Verfahren. Einer Beschädigung des Ansehens der Ärzteschaft ist in diesem Fall in besonderem Maße entgegenzutreten. Das Bedürfnis für eine Pflichtenmahnung sieht der Senat nach wie vor, denn der Beschuldigte hat den Unrechtsgehalt seines Berufspflichtverstoßes letztendlich bis zuletzt nicht eingesehen. Daher ist dem Verteidiger nicht darin zu folgen, einer Pflichtenmahnung bedürfe es nicht mehr. Auch der Aspekt der Wiederherstellung des Ansehens der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit hat weiterhin Bedeutung, auch wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe nach wie vor einen großen Patientenkreis, der ihm vertraut, und wegen einer nunmehr vorhandenen Beziehung sei mit einer Wiederholung nicht zu rechnen. Der Umstand, dass viele Patienten dem Beschuldigten die Treue gehalten haben, mag dafür sprechen, dass diese dem Beschuldigten auch weiterhin vertrauen. Zu schützen ist jedoch das Ansehen der Ärzteschaft insgesamt in der Öffentlichkeit, wozu nicht allein die Patienten des Beschuldigten gehören. Der Hinweis des Beschuldigten darauf, er lebe nunmehr in einer festen Beziehung, bietet für sich genommen keine hinreichende Gewähr dafür, dass der Beschuldigte sich in Zukunft berufsrechtskonform verhalten wird, zumal eine etwaige derzeit bestehende feste Beziehung auch wieder beendet werden kann und zudem sexuelle Kontakte auch neben einer solchen Beziehung nicht ausgeschlossen erscheinen. Das Landesberufsgericht ist daher der Auffassung, dass es auch weiterhin der Pflichtenmahnung an den Beschuldigten bedarf. Die Erteilung eines Verweises und Verhängung einer Geldbuße von 3.000,00 € ist danach nicht zu beanstanden. Die festgesetzte Höhe der Geldbuße erscheint angesichts der Angaben des Beschuldigten in der Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht, er verfüge über ein monatliches Einkommen von etwa 10.000,00 €, auch der Höhe nach angemessen. Die Berufung ist daher insgesamt zurückzuweisen. XI. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 HeilBG muss jede Entscheidung, die das Verfahren im Rechtszuge beendet, bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, die aus den Gebühren und den notwendigen baren Auslagen des Verfahrens bestehen. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 HeilBG sind dem Beschuldigten, der im Berufsgerichtsverfahren verurteilt wird, die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, wobei diese Regelung nach Abs. 8 der Vorschrift auch für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht entsprechend gilt. Danach sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gebühr beträgt gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 HeilBG für jede Instanz zwischen 1.200,00 und 2.400,00 €. Die Höhe der Gebühr ist nach Satz 2 der Vorschrift unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu bestimmen. Danach erscheint eine Gebühr in Höhe von 1.500,00 € auch für das Berufungsverfahren als angemessen. X. Dieses Urteil ist unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landesberufsgerichts ist in den Regelungen zur Berufsgerichtsbarkeit der §§ 49 ff. HeilBG nicht vorgesehen.