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Urteil

26 A 1451/14.D

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 26. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:1217.26A1451.14.D.0A
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Leitsätze
Eine Zurückstufung in ein um eine Stufe niedrigeres Amt ist auch dann angezeigt, wenn ein Beamter sich in betrügerischer Weise Provisionen in nur geringer Höhe verschafft hat und als Hauptmotivation eine bessere Darstellung seiner Leistungen im Vordergrund stand, es sich aber um eine Vielzahl von betrügerischen Handlungen handelt. Für die Frage, in welchem Ausmaß das Vertrauen des Dienstherrn durch betrügerische Handlungen beeinträchtigt ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob dem Beamten eine Betrugsabsicht im strafrechtlichen Sinne nachzuweisen ist.
Tenor
Unter entsprechender Abänderung des Urteils der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 3. Juni 2014 - 25 K 983/12.WI.D - wird der Beklagte in das Amt eines Bundesbahnsekretärs (A 6) versetzt. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zurückstufung in ein um eine Stufe niedrigeres Amt ist auch dann angezeigt, wenn ein Beamter sich in betrügerischer Weise Provisionen in nur geringer Höhe verschafft hat und als Hauptmotivation eine bessere Darstellung seiner Leistungen im Vordergrund stand, es sich aber um eine Vielzahl von betrügerischen Handlungen handelt. Für die Frage, in welchem Ausmaß das Vertrauen des Dienstherrn durch betrügerische Handlungen beeinträchtigt ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob dem Beamten eine Betrugsabsicht im strafrechtlichen Sinne nachzuweisen ist. Unter entsprechender Abänderung des Urteils der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 3. Juni 2014 - 25 K 983/12.WI.D - wird der Beklagte in das Amt eines Bundesbahnsekretärs (A 6) versetzt. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 1 BDG). Sie ist auch in der Sache begründet. Das dem Beklagten zur Last gelegte Dienstvergehen wird mit einer Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von zwölf Monaten um ein Zwanzigstel nicht hinreichend geahndet, sondern erfordert eine Zurückstufung des Beklagten um eine Stufe in das Amt eines Bundesbahnsekretärs (A 6). Formelle Mängel des angefochtenen Urteils sind nicht geltend gemacht und dem Senat auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für Mängel des Disziplinarverfahrens (§ 65 Abs. 2 BDG). In Übereinstimmung mit den Feststellungen der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts, die vom Beklagten nicht angegriffen werden, und nach dem insoweit unstreitigen Ergebnis der Ermittlungen des Klägers hat der Beklagte in den Monaten Januar bis November 2010 durch unrichtige Angaben und (bis auf den Monat Februar 2010) fingierte Unterschriften auf den von ihm monatlich eingereichten Abrechnungszetteln eine um mindestens 226,18 Euro höhere Provision erhalten, als ihm nach den Kassenlisten des Bordrestaurants für den "Am-Platz-Service" der 1. Klasse zugestanden hätte. Er hat monatlich Listen über die von ihm erzielten Umsätze beim "Am-Platz-Service" der 1. Klasse vorgelegt, die den jeweiligen Umsatz nach Datum und Zugnummern ausgewiesen haben. In der dafür vorgesehenen Spalte, in der die Umsätze bestätigt werden sollen, wenn keine Kassenquittungen vorgelegt werden, hat der Beklagte unleserliche Unterschriften von Bistro-/Restaurantstewards fingiert. Dabei hat der Beklagte bei den 140 Umsatzbeträgen, die er auf den Abrechnungslisten von Januar bis November 2010 angegeben hat, in elf Fällen den Umsatz niedriger angegeben, als durch die Kassenauszüge belegt ist, was bei der vom Kläger errechneten, zu viel gezahlten Provision berücksichtigt wurde. Das Vorgehen des Beklagten ist durch die vorliegenden, von ihm eingereichten Abrechnungslisten, die Kassenlisten und die Aussagen der jeweiligen Verantwortlichen des Bordrestaurants zu den Unterschriften belegt und wird von ihm eingeräumt. Insgesamt hat der Beklagte einen um 4.523,10 Euro höheren Umsatz aus dem "Am-Platz-Service" der 1. Klasse angegeben und dadurch 226,18 Euro mehr an Provision erhalten, als ihm für die in diesem Service erzielten Umsätze zugestanden hätte. Durch dieses Verhalten hat der Beklagte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ein Dienstvergehen (§ 77 Satz 1 BBG) begangen, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Der Beklagte hat mit seinem Verhalten gegen die beamtenrechtliche, in § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verankerte Wahrheitspflicht (zur inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 54 Satz 3 BBG a.F.: BVerwG, Urteil vom 17. November 2005 - 1 D 17/04 -, juris, Rn. 51) und die Pflicht verstoßen, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG). Er hat sich mit der Vorlage der unzutreffenden Abrechnungslisten in betrügerischer Weise unberechtigte Provisionen verschafft und seinem Dienstherrn wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Beträge seien durch die Verantwortlichen der Bordrestaurants als richtig bestätigt worden. Er hat damit bewusst Kernpflichten in seinem Amt als Zugbegleiter missachtet und hat dabei auch zum Eigennutz gehandelt. In der Absicht, sich einen finanziellen Vorteil und ein besseres Ansehen durch die unwahre Darstellung seiner Leistungen zu verschaffen, hat er vorsätzlich gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG) verstoßen. Eigennützigkeit in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn der Beamte, wie vorliegend, aus persönlichen (nicht notwendig finanziellen) Gründen tätig geworden ist (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 1 D 20/96 - juris, zur inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 54 Satz 2 BBG a.F.). Ein Beamter hat Sorge dafür zu tragen, dass er die ihm übertragenen dienstlichen Befugnisse nicht missbraucht und zum Nachteil des Dienstherrn ausübt. Der Dienstherr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Beamten angewiesen, insbesondere wenn er auf ihren Angaben beruhende finanzielle Verfügungen vornimmt. Er darf daher darauf vertrauen, dass Beamte Angaben, aus denen sich die ihnen zustehenden finanziellen Leistungen ergeben, wahrheitsgemäß machen. Wie auch die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Beklagte sich nicht darauf berufen kann, die durch Serviceleistungen beim "Am-Platz-Service" in der 2. Klasse ihm möglicherweise zustehenden, aber nicht geltend gemachten Provisionen seien aufzurechnen, was zur Reduzierung bzw. Aufhebung des erschlichenen Betrags führen würde. Der Beklagte hat eine Provision für die 2. Klasse mit Abgabe der Abrechnungsbögen nicht geltend gemacht, so dass eine Aufrechnungslage zu keinem Zeitpunkt vorlag. Da die Am-Platz-Verkäufe in der 2. Klasse in den in den Ermittlungsakten des Klägers befindlichen Kassenlisten nicht gesondert ausgewiesen werden, lässt sich deren Höhe auch nicht feststellen. Soweit der Beklagte durch die Vorlage von Kassenquittungen hier zur Aufklärung hätte beitragen können, hat er dies nicht getan. Es ist daher nicht erweislich, ob von dem Beklagten überhaupt und ggf. in welcher Höhe Umsätze beim "Am-Platz-Service" der 2. Klasse erzielt wurden. Aus den Kassenlisten sind ihm zurechenbare Umsätze nicht erkennbar. Dies ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht dem Dienstherrn vorzuwerfen. Denn dieser hat durch die Aushändigung der Kassenquittungen an die Zugbegleiter bzw. durch die Möglichkeit der Abrechnungslistenführung diesen die Möglichkeit zur Abrechnung eingeräumt und damit ggf. die nachträgliche Zuordnung zu den Gesamtkassenlisten wieder ermöglicht. Es wäre daher Sache des Beklagten gewesen, entsprechende Umsätze in der 2. Klasse darzulegen. Die von dem Beklagten vorgebrachte Schadenskompensation durch eine Verrechnung mit seiner Ansicht nach bestehenden, aber nicht geltend gemachten Gegenansprüchen auf Provision durch Am-Platz-Verkäufe in der 2. Klasse in den fraglichen Monaten ist daher nicht möglich. Eine nachträgliche Gegenrechnung kann im Übrigen auch den geschehenen Pflichtverstoß durch die wahrheitswidrigen Angaben und die gefälschten Unterschriften nicht beseitigen. Der Beklagte handelte vorsätzlich und damit auch schuldhaft. Er hat durch sein Verhalten ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dabei ist die Vertrauensbeeinträchtigung nicht notwendig an einen finanziellen Schaden geknüpft oder allein von dessen Höhe abhängig. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts hat zutreffend ausgeführt, dass Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252, 258). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, die in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachten sind (hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1969 - II D 8.69 -, BVerwGE 33, 314, sowie Urteil vom 29. Juli 2009 - 2 B 15/09 -, juris), so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist damit gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris). Angesichts der großen Variationsbreite, in der Pflichtverletzungen durch pflichtwidriges eigennütziges Verhalten denkbar sind, hat sich in der Rechtsprechung keine Regelmaßnahme herausgebildet, so dass bei der Auswahl der angemessenen Disziplinarmaßnahme grundsätzlich sämtliche Ahndungsmaßnahmen in Betracht kommen. Wer das Vertrauen des Dienstherrn in die Uneigennützigkeit und Redlichkeit seiner Beamten missbraucht, stellt seine Vertrauenswürdigkeit für die Zukunft in Frage und begeht regelmäßig eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Für die im Rahmen des § 13 BDG zu treffende Entscheidung, welche Disziplinarmaßnahme als angemessene Maßnahme dem Dienstvergehen zuzuordnen ist, ist immer die Würdigung der jeweiligen besonderen Einzelfallumstände erforderlich. Das gilt grundsätzlich auch für das innerdienstliche betrügerische Fehlverhalten eines Beamten zum Nachteil des Dienstherrn. Auch hier sind vielfältige Erscheinungsformen denkbar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb bei innerdienstlichen Betrugsfällen eine Bagatellschwelle, die zur höchstmöglichen Disziplinarmaßnahe führt, nicht angenommen worden, sondern der Beamte ist nur dann in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, ohne dass ihnen Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss nicht rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 2 B 64/11 -, juris, Rn. 12). Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der betrügerischen Handlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die betrügerischen Handlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, stehen (st. Rspr., BVerwG, Urteile vom 28. November 2000 - 1 D 56.99 - und vom 26. September 2001 - 1 D 32.00 - und Beschlüsse vom 10. September 2010 - 2 B 97.09 - und vom 6. Mai 2015 - 2 B 19/14 -, alle juris). Dies zu Grunde gelegt, kommt hier angesichts der Vielzahl der mit falschen Daten und Unterschriften eingereichten Umsatzlisten und der darin zum Ausdruck kommenden kriminellen Energie nur eine schwerwiegende Maßnahme in Betracht. Dabei ist entgegen der Auffassung der Disziplinarkammer hier sowohl erschwerend zu berücksichtigen, dass die Einreichung der überhöhten Provisionsabrechnungen durch den Beklagten auch auf die Schädigung des Dienstherrn um die Höhe der unberechtigten Provision abzielte, als auch, dass der Beklagte in einer Vielzahl von Fällen auf den Abrechnungslisten angeblich von den zuständigen Bistro-/Restaurantstewards herrührende Unterschriften gefälscht und damit die Richtigkeit seiner Angaben zu belegen versucht hat. Auch unabhängig davon, ob hier im strafrechtlichen Sinne eine zur Verwirklichung eines Betrugs im Sinne des § 263 StGB notwendige Betrugsabsicht oder eine Urkundenfälschung vorliegt, die zu einer Strafbarkeit nach § 267 StGB führen kann, wiegen die zahlreichen unwahren Angaben des Beklagten, mit denen er sich Provisionen für Umsätze erschlichen hat, die er nicht erzielt hatte, und die vielfach (bis auf den Monat Februar 2010) vorgespiegelten Bestätigungen dieser Umsätze durch die angeblichen Unterschriften der jeweiligen verantwortlichen Bistro/Restaurantstewards schwer, so dass das Vertrauen des Klägers in den Beklagten nachhaltig und tiefgreifend erschüttert ist. Entgegen der Auffassung der Disziplinarkammer, liegt in der Fälschung der Unterschriften ein erschwerender Umstand, auch wenn diese keine "weitere Verfehlung" im Sinne einer zusätzlichen Tathandlung oder in Tatmehrheit begangenen Verfehlung darstellt und unabhängig davon, ob darin eine Urkundenfälschung im strafrechtlichen Sinne zu sehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 1 D 81/95 -, juris, Rn. 21). Zwar lag dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 1996 (a.a.O.) ein Sachverhalt zu Grunde, in dem ein erschwerender Umstand deshalb angenommen wurde, weil eine zusätzliche, nicht in engem Zusammenhang mit der Täuschungshandlung stehende Urkundenfälschung im Raum stand. Der Entscheidung vom 22. Februar 2005 (1 D 30/03, juris), in der belastend ebenfalls die Vorlage gefälschter Dokumente berücksichtigt wurde, lag dagegen ein Fall zu Grunde, in dem die Täuschung des Dienstherrn mit gefälschten Urkunden erfolgte. Entscheidend ist daher weniger, ob mehrere, strafrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Tatmehrheit zu betrachtende Handlungen vorliegen, sondern, ob das Dienstvergehen mit einer erhöhten kriminellen Energie begangen wurde. Daher wird das Gewicht einer Dienstpflichtverletzung auch dadurch verstärkt, dass das Handeln unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zu missbilligen ist. Der Umstand, dass der Beklagte sich in zehn Fällen (Januar und März bis November 2010) nicht nur auf unrichtige Angaben in den Abrechnungslisten beschränkt hat, sondern zusätzlich die Bestätigung der Richtigkeit seiner falschen Angaben durch fingierte Unterschriften vorgespiegelt hat, bestimmt daher die Schwere seines betrügerischen Verhaltens, dem in diesen zehn Fällen eine erhöhte kriminelle Energie innewohnt. Trotz der Unleserlichkeit der Unterschriften und der Nichterkennbarkeit eines konkreten Namens hat der Beklagte mit der Eintragung der Unterschriften Urkunden gefälscht. Eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB ist eine Verkörperung einer allgemein oder für Eingeweihte verständliche Gedankenerklärung, die den Erklärenden (den Aussteller) erkennen lässt und geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (Fischer, StGB, 62. Auflage, München 2015, § 267 Rn. 2). Da die Unterschrift in Spalte 7 des vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Abrechnungsformulars der Bestätigung der in der jeweiligen Zeile eingetragenen Umsätze des "Am-Platz-Services" dient, verkörpert der Zettel den Beleg für die dort eingetragenen Umsätze und dient auch dem Beweis (Bestätigung) der eingetragenen Umsätze zur Vorlage beim Dienstherrn. Dass die Eintragungen des Beklagten keinen Namen erkennen lassen, steht dem nicht entgegen. Aus der Spalte 7 ergibt sich, dass die Unterschrift von dem jeweiligen Bistro-/Restaurantsteward zu leisten ist, der damit als Aussteller erkennbar ist. Der Beklagte hat - unabhängig von der strafrechtlichen Betrachtung - mit den von ihm erstellten Unterschriften zudem den jeweiligen verantwortlichen Bistro-/Restaurantsteward in die Gefahr gebracht, der Mitwirkung an den falschen Angaben verdächtigt zu werden. Denn auch wenn die Unterschriften oder Namen nicht erkennbar waren, ließ sich doch über die jeweils in Spalte 3 angegebene Zugnummer ohne großen Aufwand der zum jeweiligen Zeitpunkt tätige Mitarbeiter ermitteln, der damit bei Unregelmäßigkeiten zunächst Gefahr lief, verantwortlich gemacht zu werden. Erschwerend ist entgegen der Auffassung der Disziplinarkammer auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte in betrügerischer Absicht gehandelt hat, und zwar unabhängig davon, ob damit eine Betrugsabsicht im Sinne des Betrugstatbestandes nach § 263 StGB vorliegt. Zwar spricht viel dafür, dass eine Betrugsabsicht im strafrechtlichen Sinne hier zu bejahen ist, wonach es genügt, dass es dem Täter auf den rechtswidrigen Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mögen ihn daneben auch andere Zielvorstellungen und Regungen erfüllen, und mag jene Folge für ihn nur das Mittel zu einem anderweitigen Zweck sein. Ist dem Betreffenden der Vermögensvorteil als sicher vorausgesehener und gewollter Erfolg seines täuschenden und vermögensschädigenden Verhaltens erwünscht, so kommt es ihm auch auf diesen Vorteil bei seinem Handeln an. Dann ist er von seinem Streben mitumfasst. Gleichgültig bleibt dann, ob der Vermögensvorteil der einzige oder bevorzugte Inhalt seines Strebens ist oder ob sich sein Vorhaben daneben oder sogar in erster Linie auf andere Ziele richtet (BGH, Beschluss vom 23. Februar 1961 - 4 StR 7/61 -, juris). Dem Beklagten kam es nach Auffassung des Senats auch auf die durch die zu hoch angegebenen Umsätze generierte Provision an, denn er wollte mit seinen die Provision bestimmenden Umsätzen glänzen und auf sich aufmerksam machen. Die Provision war für den Beklagten daher keine unerwünschte Nebenfolge. Dies ergibt sich schon daraus, dass die von ihm eingereichten Umsatzlisten gerade dem Zweck dienten, die auszuzahlende Provision anzufordern. Der Beklagte hat sich insoweit einerseits darauf berufen, er habe nur deshalb falsch abgerechnet, um mit guten positiven Umsätzen aufzufallen und so wieder eine Aufstiegsmöglichkeit zu bekommen. Sein zunehmendes Alter und die Angst, den Anschluss an die jüngeren Kollegen zu verlieren, hätten ihn dazu bewogen, höhere Umsätze anzugeben als er tatsächlich erzielt habe (abschließende Anhörung im Ermittlungsverfahren am 17. Februar 2012, Bl. 79 der Ermittlungsakte). Andererseits bestreitet er jedoch eine Betrugsabsicht mit der Begründung, er sei sich sicher gewesen, dass im Ergebnis, unter Berücksichtigung der nicht eingeforderten Provision für den "Am-Platz-Service" in der 2. Klasse, den er überobligatorisch ausgeführt habe, wenn Zeit gewesen sei, ein Schaden nicht entstanden sei, sondern seine in die Abrechnungslisten eingetragenen Schätzungen im Ergebnis etwa richtig gewesen seien und er habe sich nur einer als lästig empfundenen Aufgabe zum Nachweis der Umsätze mit möglichst wenig Aufwand entledigen wollen (Schriftsatz vom 5. Dezember 2012, Bl. 69 ff der Gerichtsakte.). Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Einlassungen zum einen einen Widerspruch in sich bergen und zum anderen vor dem Hintergrund der hohen falsch angegebenen - überwiegend um nahezu 50 % über den in den Umsatzlisten aufgeführten Umsätze liegenden - Umsatzsummen, die für den "Am-Platz-Service" der 1. Klasse zu viel angegeben wurden, als Schutzbehauptung erscheinen. Es ging dem Beklagten nach seinen Einlassungen darum, "höhere" Umsätze in seinen Abrechnungen darzustellen. Daraus wird schon deutlich, dass es dem Beklagten keineswegs darum ging, seine Umsätze im Ergebnis richtig darzustellen. Davon abgesehen hätte der Beklagte seine Effizienz und Leistungsfähigkeit auch dann unter Beweis gestellt, wenn er zusätzlich zu den in der 1. Klasse erzielten Umsätzen die in der 2. Klasse erzielten angegeben hätte. Dem Beklagten ging es aber nach eigenem Bekunden darum, besser dazustehen, als aus einer korrekten Abrechnung hervorgegangen wäre. Dass die Einreichung der unzutreffenden, höhere Umsätze ausweisenden Umsatzlisten zwangsläufig auch zu höheren Provisionszahlungen führen würde, als der Kläger bei korrekter Angabe hätte zahlen müssen, ist offensichtlich. Dennoch hat der Beklagte die Umsatzlisten, die einzig dem Zwecke der Provisionszahlung dienten, eingereicht. Vor diesem Hintergrund kann die Absicht, die überhöhte Provision zu erhalten, nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Dass die Motivation des Beklagten zuvörderst darauf gerichtet war, durch "höhere" Leistungen aufzufallen, schließt, da er dies durch die Einreichung von Umsatzlisten zur Erlangung der Provision getan hat, zwangsläufig das Ziel der Provisionserlangung mit ein. Es wäre angesichts der allein zu dem Zweck der Provisionsabrechnung vorgelegten Abrechnungslisten widersprüchlich, anzunehmen, der Beklagten habe diese gar nicht gewollt, mag es auch nicht sein vordringlicher Beweggrund gewesen sein. Es mag letztlich offen bleiben, ob dem Beklagten damit eine strafrechtlich relevante Betrugsabsicht nachzuweisen wäre, denn jedenfalls liegt durch die vorsätzliche Täuschung des Dienstherrn über die erzielten Umsätze und die auszuzahlende Provision eine gravierende, disziplinarisch zu ahndende Dienstpflichtverletzung vor, die einen erhöhten Unrechtsgehalt aufweist. Für die Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens ist das Täuschungsverhalten des Beklagten im Übrigen auch dann erschwerend zu berücksichtigen, wenn man annehmen wollte, dass es ihm nur darum ging, sich durch die Täuschung seiner Vorgesetzten über seine Leistungen einen Vorteil im Hinblick auf zukünftige Beförderungsentscheidungen zu verschaffen. Denn das ändert an den Falschangaben und den gefälschten Unterschriften nichts. Soweit der Beklagte einwendet, es sei völlig abwegig, dass ein fingierter höherer Umsatz eine Beförderungsentscheidung maßgeblich beeinflussen könne, so ist dem entgegen zu halten, dass er sich damit selbst widerspricht, wenn andererseits nach seinen Einlassungen dies gerade der Grund für die angeblich von finanziellen Motiven nicht beeinflussten "geschönten" Umsatzlisten war. Der Beklagte hat um seines Vorteils willen, nämlich um seine Aufstiegschancen zu erhöhen, wie er im Ermittlungsverfahren ausgesagt hat, seinen Dienstherrn über seine Leistungen getäuscht und damit dessen Vertrauen nachhaltig missbraucht. Darauf, ob erhöhte Umsätze maßgeblich für eine Personalentscheidung hätten sein können, kommt es demgegenüber nicht entscheidend an. Die falschen Umsatzlisten waren jedenfalls geeignet, zu einem unzutreffenden (besseren) Leistungsbild des Beklagten zu führen und sich in einer besseren Leistungsbewertung niederzuschlagen. Wäre es dem Beklagten darum nicht gegangen, bliebe als Motiv letztlich doch nur die Bereicherung um die ihm nicht zustehende Provision, die er ebenfalls in Abrede stellt. Dass der Beklagte auf den Abrechnungslisten, die er zur Auszahlung seiner Provision eingereicht hat, unwahre Angaben gegenüber seinem Dienstherrn gemacht und deren angebliche Richtigkeit zusätzlich durch falsche Unterschriften selbst bestätigt hat, ist ohne Rücksicht auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen in hohem Maße verwerflich. Soweit die Disziplinarkammer demgegenüber aus der geringen Summe der zu Unrecht erhaltenen Provision darauf schließt, es sei dem Beklagten darauf nicht in entscheidungserheblicher Weise angekommen und damit einen Erschwerungsgrund verneint, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die geringe Summe der zu Unrecht erhaltenen Provision ist als solche ein Milderungsgrund, der für den Beklagten in die Waagschale zu werfen ist. Daraus zu schließen, es sei ihm auf die Provision nicht angekommen, verbietet sich schon deshalb, weil die Einreichung der Umsatzlisten gerade der Geltendmachung von Provisionsansprüchen diente und zum anderen der Einwand des Beklagten, er sei davon ausgegangen, die zu hoch angesetzten Beträge korrespondierten mit den nicht angegebenen Umsätzen aus dem "Am-Platz-Service" der 2. Klasse, als Schutzbehauptung anzusehen ist. Denn dafür ergeben sich aus den Kassenlisten keine Anhaltspunkte, und dafür hat auch der Beklagte keine belastbaren Indizien geliefert. Dagegen, dass der Beklagte davon ausging, ihm stünde die geltend gemachte Provision in vollem Umfang zu, spricht auch, dass er sich bei seiner erstmaligen Äußerung im Disziplinarverfahren dahingehend eingelassen hat, dass er "höhere" Umsätze als tatsächlich erzielt angegeben habe. Zwar hat der Beklagte auch auf die fehlenden Umsätze der 2. Klasse hingewiesen, deren Umfang jedoch zum einen nicht den zu viel geltend gemachten aus der 1. Klasse gleichgestellt, und zum anderen auch keine Ermittlungsansätze zum Beleg dieser Umsätze angeboten. Das erklärte Ziel des Beklagten, in einem besseren Licht dazustehen und mit Leistungen zu glänzen, macht nur einen Sinn, wenn er seine Leistungen insgesamt besser darstellen wollte, als sie tatsächlich waren, er also die Umsätze höher, als tatsächlich erzielt, angeben wollte. Das widerlegt aber seine Angabe im Klageverfahren, er sei davon ausgegangen, die Umsätze seien insgesamt richtig angegeben. Für diese Einlassung des Beklagten spricht auch nicht, dass er in einzelnen Fällen (11 von 140) zu seinen Lasten einen geringeren Betrag eingetragen hat. Denn dies betrifft nur Umsätze von 143,00 Euro im Verhältnis zu 4.523,10 Euro zu viel angegebenen Umsätzen. Ein "Verschätzen" bzw. der Antrieb, in etwa genaue Angaben zu machen, kommt darin jedenfalls nicht zum Ausdruck. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht damit auch nicht in Frage, dass ihm die durch die eingereichten Abrechnungslisten beanspruchte Provision nicht in dieser Höhe zustand. Bei der Gewichtung der Schwere des Disziplinarvergehens ist weiter belastend zu berücksichtigen, dass es sich nicht nur um ein einmaliges Fehlverhalten des Beklagten handelt, sondern dass dieser wiederholt, nämlich in elf Fällen, durch das Einreichen der Abrechnungslisten falsche Angaben gegenüber seinem Dienstherrn gemacht und diesen damit zur Auszahlung von dem Beklagten nicht zustehenden Provisionen veranlasst hat. Zudem hat der Beklagte durch die in Spalte 7 der Abrechnungslisten in mindestens 132 Fällen geleisteten unleserlichen Unterschriften bei zehn monatlichen Abrechnungen vorgespiegelt, seine Angaben seien durch eine verantwortliche dritte Person bestätigt worden. Dieser Umstand verleiht dem Fehlverhalten des Beklagten ein zusätzliches Gewicht. Aber auch das vorrangige Motiv des Beklagten, den Dienstherrn über seine Leistungen zu täuschen und sich Vorteile gegenüber anderen Beamten zu verschaffen, stellt für sich genommen bereits ein zu missbilligendes eigennütziges Verhalten dar, dass geeignet ist, das Vertrauen des Dienstherrn in nicht geringem Maße zu erschüttern. Beide Umstände führen neben der Vielzahl der Verstöße und dem Zeitraum von elf Monaten, in dem die falschen Abrechnungen vorgelegt wurden, dazu, dass ein Fehlverhalten des Beklagten von erheblichem disziplinarischen Gewicht vorliegt, dem Milderungsgründe nur insofern gegenüberstehen, als es sich um einen relativ geringen Schaden von nur 226,18 Euro handelt und der Beklagte bisher disziplinarisch gar nicht und im Übrigen in der Vergangenheit zum Teil positiv in Erscheinung getreten ist. Dabei stehen drei Anerkennungsschreiben für gute Kundenbetreuung und überobligatorischen Einsatz (2003, 2005, 2009) auch zwei dienstliche Missbilligungen für zweimaliges Rauchen (2010) und fehlerhafte Dienstausführungen (2008) gegenüber. Die Belobigungen des Beklagten vermögen aber dessen Fehlverhalten nicht derart aufzuwiegen, dass damit eine Zurückstufung ausgeschlossen wäre. Mildernd kann auch nur bedingt zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt werden, dass er die Vorgänge im Wesentlichen eingeräumt hat, denn er hat dies erst getan, nachdem durch die Ermittlungen des Klägers die Tatumstände bereits aufgeklärt waren und ihm das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt worden war. Demgegenüber hat der Beklagte über einen Zeitraum von elf Monaten, monatlich wiederkehrend - in elf Fällen - überhöhte Abrechnungen vorgelegt. Er hätte dabei jederzeit von seinem pflichtwidrigen Handeln Abstand nehmen können, ohne befürchten zu müssen, dadurch seine früheren Verfehlungen aufzudecken. Stattdessen hat er sich immer aufs Neue zu weiteren Falschabrechnungen entschlossen. Mildernd kann nach Auffassung des Senats auch nicht berücksichtigt werden, dass eine zeitnahe sorgfältige Ausfüllung und Abzeichnung der Umsatzlisten währen des Dienstes nicht möglich sein soll. Denn dem ist entgegen zu halten, dass der Dienstherr für die Provisionsabrechnung zwei Möglichkeiten zum Beleg der Umsätze vorsieht und zumindest die Quittungen den Beamten ausgehändigt werden, um diese den Anrechnungen beizufügen. Wenn der Beklagte diese Kassenquittungen, wie sich aus seiner Anhörung im Ermittlungsverfahren ergibt, ignoriert oder weggeworfen hat, kann dies nicht dem Kläger angelastet werden. Das gleiche gilt, soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer am 3. Juni 2014 angegeben hat, die Umsätze in der 2. Klasse, wo er nur unterstützend tätig gewesen sei, seien ihm egal gewesen. Der Umstand, dass der Beklagte das System der Abrechnung für sein Fehlverhalten verantwortlich macht und die Schuld weniger bei sich als bei den Arbeitsbedingungen sucht, zeigt zudem, dass beim Beklagten keine echte Reue vorliegt. Auch die bei dem Beklagten im Dezember 2010 diagnostizierte Krebserkrankung kann als Milderungsgrund im Hinblick auf die Begehung des Dienstvergehens nicht berücksichtigt werden, da die sich daraus ergebende belastende Situation im Zeitpunkt der Begehung des Dienstvergehens noch nicht bestand. Soweit der Beklagte zur Erklärung seiner Handlungen darauf verweist, er habe sich ungerecht behandelt gefühlt, weil er bei Beförderungen übergangen worden sei und seine Leistungen nicht so gewürdigt worden seien, wie er dies erwartet habe, liegt auch darin nach Auffassung des Senats kein Milderungsgrund. Die Unzufriedenheit mit der Arbeitssituation oder das Fehlen der nach Auffassung des Beamten verdienten Anerkennung seiner dienstlichen Leistung gibt dem Beamten nicht das Recht, seinen Dienstherrn zu hintergehen. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zu berücksichtigen, dass das Vertrauen des Dienstherrn in den Beklagten in hohem Maße beeinträchtigt ist. Der Dienstherr ist sowohl im Bereich der Geltendmachung dienstrechtlicher Ansprüche als auch im Bereich personeller Entscheidungen, auf die nach der Einlassung des Beklagten sein Verhalten vorrangig abzielte, auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit seiner Bediensteten angewiesen. Gerade wenn aus technischen Gründen Kassensysteme eine personenbezogene Umsatzberechnung nicht lückenlos zulassen, muss sich der Dienstherr auf wahrheitsgemäße Angaben seiner Beamten verlassen dürfen. Der Dienstherr hat sich hier zudem die Richtigkeit der Umsatzangaben entweder durch die Einreichung von Kassenquittungen belegen oder durch die Unterschrift des verantwortlichen Bistro-/Restaurantmitarbeiters bestätigen lassen. Ein Beamter, der diese Mechanismen dadurch umgeht, dass er Bestätigungen durch fingierte Unterschriften fälscht, offenbart damit ein nicht unerhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und belastet das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig. Das Dienstvergehen des Beklagten ist in Anbetracht dessen mit einer Gehaltskürzung nicht mehr angemessen geahndet, sondern erfordert eine deutlichere Maßnahme, wobei der Senat davon ausgeht, dass eine Zurückstufung einerseits geeignet ist, dem Beklagten die Schwere seines Dienstvergehens vor Augen zu führen und zukünftig zu einem korrektem Verhalten anzuhalten, und so andererseits auch geeignet ist, das Vertrauen seines Dienstherrn wieder herzustellen. Mit der Zurückstufung verliert der Beklagte alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen (§ 9 BDG). Da die Berufung des Klägers Erfolg hat, hat der Beklagte gemäß § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG in Verbindung mit § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt (§ 69 BDG, § 132 Abs. 2 VwGO). Der am ... 1960 geborene Beklagte erlangte im Juli 1977 auf der Gesamtschule C. seinen Hauptschulabschluss. Er wurde am 1. September 1977 als Junggehilfe beim Bahnhof D. eingestellt und am 1. September 1979 in ein ständiges Arbeitsverhältnis übernommen. Am 1. Dezember 1982 erfolgte nach Bestehen der Laufbahnprüfung für die Laufbahn des Bundesbahnschaffners und der Ernennung zum Bundesbahnschaffner z.A. die Ernennung zum Bundesbahnschaffner und am 1. Dezember 1983 zum Bundesbahnoberschaffner. Am 11. April 1985 wurde der Beklagte zum Bundesbahnhauptschaffner befördert und mit Wirkung vom 25. September 1985 mit dem Ziel der Versetzung zum Bahnhof E. abgeordnet. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1986 wurde ihm dort ein Dienstposten als "IC-Betreuer" übertragen. Am 9. Oktober 1987 erfolgte seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, mit Urkunde vom 1. April 1995 die Ernennung zum Bundesbahnassistenten und mit Urkunde vom 12. Juni 1995 die Ernennung zum Bundesbahnsekretär (Besoldungsgruppe A 6, PA Bl. 283). Zuletzt wurde der Beklagte mit Urkunde vom 27. August 1997 zum Bundesbahnobersekretär befördert (Besoldungsgruppe A 7, PA Bl. 271). Seit dem 5. Januar 1994 war der Beklagte der DB AG mit dienstlichem Wohnsitz F. zugewiesen und wurde zum 1. Juli 2002 innerhalb der DB Reise & Touristik AG, Regionalbereich Mitte, nach G. versetzt. Die dienstlichen Beurteilungen des Beklagten (vom 1. November 1982 bis 20. Mai 1996) liegen durchweg im Bereich gut bis sehr gut, ebenso die in mehreren Mitarbeitergesprächen seit 1999 (zuletzt 2007 "sehr gut" und 2010 "gut") zum Ausdruck gebrachten Leistungseinschätzungen. Er erhielt mehrfach Prämien für gute Leistungen und erfuhr schriftliches Lob von Reisenden. Der Beklagte hat sich mehrfach (1998, 2002 und 2010) erfolglos um eine Beförderungsstelle beworben. Er ist in dritter Ehe verheiratet und hat aus zweiter Ehe zwei Töchter (geboren 1988 und 1992). Er ist seit Dezember 2010, als bei ihm eine Krebserkrankung festgestellt wurde, dienstunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 4. März 2011 informierte die DB Fernverkehr AG, Regionalbereich Mitte, das Bundeseisenbahnvermögen - Dienststelle Mitte - über Unstimmigkeiten bezüglich der vom Beklagten als 1. Zugbetreuer erzielten Umsätze. Die vom Beklagten zwischen Januar und November 2010 monatlich auf einer Liste eingereichten Umsatzbeträge für den "Am-Platz-Service" (APS) in der 1. Klasse, aus denen sich auch die erhaltene Provision errechnete, stimmte danach nicht mit den von den Bordrestaurants ausgewiesenen Umsätzen überein. Nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten durch die Leiterin der zuständigen Dienststelle Südwest (jetzt Dienststelle Süd) mit Schreiben vom 29. April 2011 wurde der Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben, und es wurde mit Schreiben vom 6. Juli 2011 die Einbehaltung von 30 % der monatlichen Dienstbezüge angeordnet, die aber später im Hinblick auf die Erkrankung des Beamten und die Notwendigkeit, teure Medikamente einzukaufen, auf 5 % beschränkt wurde. Der Ermittlungsführer erstellte unter dem 1. Dezember 2011 das Ergebnis der Ermittlungen (Bl. 46 DA). Danach hat der Beklagte auf den von ihm zwischen Januar und November 2010 eingereichten elf (monatlichen) Abrechnungslisten zu den erzielten Umsätzen beim "Am-Platz-Service" unrichtige Beträge angegeben und zudem auf zehn der Listen (außer im Februar) unleserliche Unterschriften in der Spalte eingetragen, die für die Unterschrift der jeweiligen Bistro-/Restaurantstewards zur Bestätigung der für den jeweiligen Zug angegebenen Umsätze vorgesehen ist. Die vom Beklagten eingereichten vorgedruckten Umsatzlisten für den "Am-Platz-Service" der 1. oder 2. Klasse dienen der Ermittlung der an den Mitarbeiter auszuzahlenden Verkaufsprovision, die 5% des APS-Gesamtumsatzes beträgt. Die Abrechnung kann dergestalt erfolgen, dass den monatlich einzureichenden Umsatzlisten die Kassenquittungen beigefügt werden, die der jeweilige Mitarbeiter für seine Umsätze in jedem Fall von den Mitarbeitern des Gastronomieteams erhält, oder indem die Höhe des jeweils in einem Zug erzielten Umsatzes in die Liste eingetragen und in der letzten Spalte durch die Unterschrift des diensthabenden Bistro- oder Restaurantsteward bestätigt wird. Der Beklagte hat in den fraglichen Monaten ausschließlich Umsatzlisten mit (außer im Februar) Bestätigungen vorgelegt und keine Kassenquittungen beigefügt und hat nur Umsätze angegeben, die er in der 1. Klasse erzielt hat. Der Beklagte, der sich zu den Vorwürfen davor nicht geäußert hatte, räumte in der abschließenden Anhörung am 17. Februar 2012 die Vorwürfe im Wesentlichen ein und gab an, er habe nur deshalb falsch abgerechnet, um wieder eine Aufstiegschance zu bekommen. Mit guten Umsätzen habe er auffallen wollen. Durch Abschaffung der InterRegios habe er seinen Zugchefposten verloren und sei gezwungen gewesen, sich als ICE-Zugchef (neu) zu bewerben. Andere Bewerber seien ihm aber stets vorgezogen worden. Der hohe berufliche Druck und der Wunsch, wieder zum Zugchef aufzusteigen, hätten zu dem Fehlverhalten geführt. Es sei ihm nicht darum gegangen, sich einen geldwerten Vorteil zu verschaffen, sondern lediglich darum, seine Aufstiegschancen zum Zugchef zu erhöhen. Er sei 2010 an Krebs erkrankt und seitdem dauerhaft untauglich für den Zugbegleitdienst. Er bereue es, falsch abgerechnet zu haben, und würde dies gern ungeschehen machen. Er akzeptiere eine disziplinarische Ahndung, bitte jedoch von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Er wies außerdem darauf hin, dass er zu seinen in der 2. Klasse erzielten Umsätzen keine Angaben gemacht habe. Der auf Antrag des Beklagten mitwirkende Personalrat führte in seiner Stellungnahme aus (Bl. 87 DA), der Beklagte habe durch Verkäufe im Zug glänzen wollen, um wieder zum Zugchef aufzusteigen. Er habe keine Namen von Mitarbeitern gefälscht, sondern Unterschriften fingiert. Es könne weder von Urkundenfälschung noch von Bereicherungsabsicht ausgegangen werden. Der Erhebung der Disziplinarklage werde zugestimmt, damit eine umfassende Aufklärung vor dem Verwaltungsgericht ermöglicht werden könne mit dem Ziel, dass der Beamte alle entlastenden Sachverhalte vorbringen und das ihm unterstellte Fehlverhalten aus Sicht des Beamten erörtert werden könne. Am 24. August 2012 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben und diese nach dem durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2012 erfolgten Hinweis auf inhaltliche Mängel am 4. Oktober 2012 erneut beim Verwaltungsgericht eingereicht. Der Beklagte habe ein schweres Dienstvergehen begangen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als ICE/IC-Betreuer habe er seiner Beschäftigungsstelle gefälschte Abrechnungslisten vorgelegt, die als Grundlage für die Berechnung der Provision, die der Beamte aus dem Verkauf von Speisen und Getränken im Zug ("Am Platz Service") erhielt, dienten. Die Fälschungen seien aufgefallen, weil dem Beamten aufgrund dieser Unterlagen außerordentlich hohe und sogar unrealistische Umsätze zugeschrieben werden sollten. Die Prüfung habe ergeben, dass auf vielen der Listen Unterschriften der Bordrestaurant-Mitarbeiter gefälscht worden seien. Die Unterschriften sollten dazu dienen, die Höhe der jeweils erzielten Einnahmen zu bestätigen. Auf diese Weise habe der Beklagte im Jahr 2010 Provisionszahlungen in Höhe von mindestens 226,18 € erschlichen. Er habe in 132 Fällen die Listen selbst anstelle der zuständigen Restaurant-Mitarbeiter unterschrieben, indem er entweder Unterschriften tatsächlicher Mitarbeiter gefälscht oder rein fiktive Unterschriften verwendet habe. In 8 weiteren Fällen (alle im Februar 2010) sei es dem Beklagten sogar gelungen, Provision zu erhalten, ohne hierzu eine falsche Unterschrift zu verwenden. Der Beklagte habe die ihm vorgeworfene Verhaltensweise eingeräumt. Es liege ein einheitliches Dienstvergehen vor, das schwer wiege und das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn irreparabel zerstört habe. Ob das Verhalten zugleich strafrechtlich zu bewerten sei, spiele vorliegend keine Rolle. Entsprechende Schritte behalte sich der Kläger jedoch vor. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zwar festzustellen, dass der Schaden hier deutlich unter dem Orientierungswert von 5.000,-- Euro liege, allerdings sei von Erschwerungsgründen auszugehen. Zum einen trete zu den Betrügereien der Tatbestand der Urkundenfälschung hinzu. Dies sei schon strafrechtlich ein Delikt von ganz erheblichem Eigengewicht. Zum anderen habe der Beklagte den Dienstherrn durch eine fortwährende und hartnäckig wiederholte Handlungsweise geschädigt. Es lägen nicht weniger als 140 unabhängig voneinander begangene vorsätzliche Straftaten vor. Diese hohe Anzahl an Delikten und die erhebliche kriminelle Energie, die darin zum Ausdruck komme, wirke sich disziplinarrechtlich als Erschwerungsgrund aus. Entlastungsgründe könne der Beklagte zu seinen Gunsten nicht geltend machen. Der Kläger hat beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Ermittlungen des Klägers seien unvollständig. Es sei nicht angesprochen und berücksichtigt, dass der Beklagte auch in der 2. Klasse Servicetätigkeiten vorgenommen habe. Die dabei erzielten Umsätze dürften wertmäßig dem entsprechen, was der Kläger als unberechtigte Provisionszahlen bezeichnet habe. Die Ermittlungen seien um diesen Anteil zu ergänzen, da sich daraus ergebe, dass im Ergebnis keine ungerechtfertigte Bereicherung vorliege. Durch die Gesamtschau der Provisionen ergebe sich, dass die Differenz zugunsten des Beklagten erheblich geringer oder sogar aufgehoben sei. In den 90iger Jahren und auch noch danach habe der Beklagte zu den Bahnmitarbeitern mit den meisten Überstunden und mit den höchsten Umsätzen, vor allem aus Fahrkartenverkäufen im Zug, später auch aus dem "Am-Platz-Service", gehört. Regelmäßig habe er Fahrgeldeinnahmen von 5.000,-- bis 15.000,-- Euro je Monat abgerechnet. In einzelnen Monaten seien es auch 20.000,-- Euro und mehr gewesen. Der Beklagte sei dafür auch offiziell belobigt worden. In den 33 Jahren, die der Beklagte bis zu seiner Erkrankung als Zugbegleiter tätig gewesen sei, habe es niemals auch nur die geringste Beanstandung gegeben. Dass es im Hinblick auf die APS-Abrechnungen, und nur in dieser Hinsicht, später an der erforderlichen Sorgfalt durch den Beklagten gefehlt habe, sei nur mit arbeitsmäßiger und psychischer Überlastung zu erklären. Durch die extremen Abwesenheitszeiten in der 80iger Jahren seien sowohl seine erste wie auch seine zweite Ehe in die Brüche gegangen. Im April 2002 habe sich seine Ehefrau von heute auf morgen, ohne Ankündigung, Vorwarnung oder vorhergehenden Konflikt, von ihm getrennt, was ihn in eine tiefe persönliche Krise gestürzt habe. Dem Beklagten seien die Säulen seiner Existenz weggebrochen. Die Situation habe sich noch dadurch verschärft, dass im September 2002 seine damals achtjährige Tochter aus zweiter Ehe den Haushalt der Mutter verlassen habe, um bei ihm zu wohnen. Hier sei es auch zu schulischen Problemen gekommen. Eigentlich sei eine häufigere Anwesenheit des Beklagten zu Hause notwendig gewesen, was aber mit den gesteigerten Anforderungen und Belastungen im Fahrdienst nicht in Einklang zu bringen gewesen sei. Durch die Versetzung zum 1. Juli 2002 sei auch eine berufliche Krise ausgelöst worden, weil er damit den Dienstposten des ICE-Zugchefs verloren habe, was so ungefähr das Höchste sei, was der Beklagte in seiner Laufbahn habe erreichen können. In H. sei er nur noch als Zugbegleiter eingesetzt worden. In dieser Situation habe er erstmals psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Der Beklagte habe das Gefühl gehabt, nicht seinen Leistungen entsprechend behandelt und eingesetzt zu werden. Bei der Besetzung attraktiver Dienstposten seien dem Beklagten regelmäßig jüngere Bahnmitarbeiter vorgezogen worden. Auch das Betriebsklima sei nicht mehr so wie früher gewesen. All dies habe den Beklagten in der Summe schwer gekränkt, Psychologen würden dies wahrscheinlich als narzisstische Kränkung bezeichnen. Am meisten habe dem Beklagten der Verlust des ICE-Zugchefpostens zu schaffen gemacht und dass er bei der Besetzung solcher Dienstposten nicht berücksichtigt worden sei. In diesem Zusammenhang seien dem Beklagten die streitgegenständlichen APS-Abrechnungen als Möglichkeit erschienen, ganz nebenbei auf besondere Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit aufmerksam zu machen, nämlich mit viel Umsatz. Auch die rechtliche Würdigung durch den Kläger treffe nicht zu. Es sei keineswegs bewiesen, dass sich der Beklagte tatsächlich zu Lasten des Dienstherrn bereichert habe, was aber Tatbestandsvoraussetzung für ein Betrugsdelikt sei. Der Beklagte habe auch keine Urkunden gefälscht; die von ihm erstellten Abrechnungen seien echte Urkunden, wenngleich mit falschem Inhalt gewesen. Einzuräumen sei, dass die Abrechnungen nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt worden und deshalb inhaltlich zum Teil unrichtig seien. Der Zugbegleitdienst sei ein hektisches Geschäft, in dem für die Provisionsabrechnungen keine oder jedenfalls keine ausreichende Zeit vorgesehen sei, weshalb die Abrechnungsbögen am Stück einmal im Monat nachträglich angefertigt worden seien. Deshalb sei es bei den fehlenden Daten aus der Erinnerung zu Schätzungen gekommen. Der Beamte habe die Überzeugung gehabt, mit seinen Schätzungen im Ergebnis ungefähr richtig zu liegen. Bei dieser Praxis hätte der Beamte auch bei richtigen Beträgen die Unterschriften der maßgeblichen Kollegen nicht beibringen können und deshalb fingieren müssen. Das ganze APS-Abrechnungsverfahren könne unter den gegebenen Umständen nur als umständlich, praxisfern und fehleranfällig bezeichnet werden. Ein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten werde von dem Beklagten im Ergebnis eingeräumt, aber eine Bereicherungsabsicht werde nachdrücklich bestritten. Es sei ihm nur darum gegangen, sich einer als lästig empfundenen Aufgabe mit möglichst wenig Aufwand zu entledigen, ohne zugleich auf die Provision zu verzichten. Er hätte natürlich die Abrechnungen auch ganz und gar unterlassen können, was finanziell kein großer Verlust gewesen wäre, aber er hätte sich dann nicht als besonders motivierter Mitarbeiter darstellen können, der durch besonderen Fleiß, sprich hohe Umsätze, hervortrete. Und hierin liege das eigentliche Motiv für das Handeln des Beklagten. Schließlich habe die Verkaufsabrechnung des Restaurants mit der Provisionsabrechnung des einzelnen Zugbegleiters nichts zu tun. Der Beklagte habe die verkauften Waren ordnungsgemäß abgerechnet und alle von ihm vereinnahmten Verkaufserlöse fehlerlos abgeliefert. Es habe seitens des Beklagten keine Fehlbeträge, niemals, weder im Gastronomiebereich noch bei den Fahrgeldabrechnungen, gegeben. Es sei deshalb zu unterscheiden zwischen der Verkaufsabrechnung an sich und der Abrechnung zur Feststellung der Provision. Die erstere habe immer gestimmt, die zweite, lästige Doppelarbeit, sei zum Teil fehlerhaft gewesen. Der Beklagte habe das Ausfüllen der APS-Abrechnung für sich vereinfacht, ferner habe er zum Nachweis besonderer Leistungen in Kauf genommen, sich durch seine Schätzungen, die eine notwendige Folge seines vereinfachten Verfahrens waren, auch zu seinen Gunsten zu verschätzen. Da dies im Hinblick auf die fehlenden Umsätze der 2. Klasse letztlich aber noch gar nicht feststehe, könne man nur unterstellen, dass der Beklagte eine Unrichtigkeit zu seinen Gunsten jedenfalls billigend in Kauf genommen habe. Im Ergebnis bleibe festzustellen, dass der Beklagte keine Urkundenfälschung begangen habe, dass eine rechtswidrige Vermögensverschiebung als Voraussetzung für ein Vermögensdelikt nicht feststehe, dass eine Bereicherungsabsicht des Beklagten niemals vorgelegen habe und dass der Beklagte die Provisionsabrechnungen nachlässig und nicht mit der gebotenen Sorgfalt geführt habe. Daraus folge zwar der objektive Tatbestand eines Dienstvergehens, dieses rechtfertige jedoch nicht die Entfernung aus dem Dienst. Die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. Juni 2014 die Dienstbezüge des Beamten für die Dauer von zwölf Monaten um ein Zwanzigstel gekürzt. Zur Begründung hat die Disziplinarkammer ausgeführt, der Beklagte habe die ihm in der Klageschrift vorgeworfene Pflichtverletzung und damit ein Dienstvergehen begangen, das zur Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme führe. Der Beklagte habe seine Dienstpflichten verletzt, indem er im Rahmen seiner Tätigkeit als ICE/IC-Betreuer im Jahr 2010 für die Monate Januar bis November jeweils gefälschte Abrechnungsbögen über den Umsatz des "Am-Platz-Services" in der 1. Klasse vorgelegt und damit Provisionszahlungen in Höhe von insgesamt 226,18 € erschlichen habe. Auf diesen elf monatlichen Abrechnungsvordrucken habe der Beklagte in den vorgesehenen Spalten 2 bis 4 Datum, Zugnummer und den von ihm zugeordneten Umsatz handschriftlich eingefügt (s. Beweismittelordner 3). In den in der Klageschrift aufgelisteten einzelnen Fällen habe der Beklagte in der Spalte 7 "Bestätigung durch den Bistro-/Restaurantsteward" selbst gezeichnet, indem er eine Unterschrift fingiert habe. Die Ermittlungen des Klägers durch schriftliche Befragung der jeweils im Gastronomieteam tätigen Personen hätten ergeben, dass es sich hierbei nicht um deren Unterschrift gehandelt habe. Durch Abgleich mit den von den Gastronomiemitarbeitern geführten Datenkassen und den dort vermerkten tatsächlichen Umsätzen des "Am-Platz-Services" hätte die unberechtigt geltend gemachte und überhöhte Differenz ermittelt werden können, in einigen Fällen habe sich allerdings auch ein Minusbetrag ergeben, der zugunsten des Beklagten bei der Saldierung in Abzug gebracht worden sei. Von dem so geltend gemachten, tatsächlich nicht getätigten Umsatz habe der Beklagte unberechtigt eine Provision von 5% erhalten. Dieser Sachverhalt stehe aufgrund der in den Disziplinarakten dokumentierten Ermittlungen des Klägers sowie des umfassenden Eingeständnisses des Beklagten fest. Der Beklagte habe mit seinem Verhalten gegen die Pflicht verstoßen, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG). Der Pflicht zur Uneigennützigkeit zuwider handele der Beamte, der sich unberechtigt zu Lasten der Verwaltung bereichere, und zwar unabhängig davon, ob sein Handeln (zugleich) den Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB), des Betrugs (§ 263 StGB), der Untreue (§ 266 StGB) oder der Unterschlagung (§ 246 StGB) erfülle. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, die durch Serviceleistungen in der 2. Klasse ihm zustehenden, aber nicht geltend gemachten Provisionen seien aufzurechnen, was zur Reduzierung bzw. Aufhebung des erschlichenen Betrags führen würde, könne er damit nicht durchdringen. Zum einen habe der Beklagte die Provision für die 2. Klasse gerade nicht mit Abgabe der Abrechnungsbögen geltend gemacht, so dass eine Aufrechnungslage zum maßgeblichen Tatzeitpunkt nicht vorgelegen habe. Zum anderen könne durch eine nachträgliche Gegenrechnung der geschehene Pflichtverstoß nicht beseitigt werden. Der Beklagte habe vorsätzlich und damit auch schuldhaft gehandelt. Der Beklagte habe durch sein Verhalten ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme habe das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu bestimmen. Zur disziplinarrechtlichen Einordnung des pflichtwidrigen eigennützigen Verhaltens sei davon auszugehen, dass, wer das Vertrauen des Dienstherrn in die Uneigennützigkeit und Redlichkeit seiner Beamten missbrauche, seine Vertrauenswürdigkeit für die Zukunft in Frage stelle und regelmäßig eine schwerwiegende Pflichtverletzung begehe. Wegen der großen Variationsbreite, in der Pflichtverletzungen dieser Art denkbar seien, habe sich in der Rechtsprechung keine Regelmaßnahme herausgebildet, so dass bei der Auswahl der Maßnahme grundsätzlich sämtliche Ahndungsmaßnahmen in Betracht kämen. Für die im Rahmen des § 13 BDG zu treffende Entscheidung, welche Disziplinarmaßnahme als angemessene Maßnahme dem Dienstvergehen zuzuordnen sei, sei immer die Würdigung der jeweiligen besonderen Einzelfallumstände erforderlich. Dies gelte auch, soweit dem Fehlverhalten ein betrügerisches Handeln zugrunde liege, der Beamte also insbesondere mit Bereicherungsabsicht i. S. d. § 263 StGB gehandelt habe, da auch hier die Bandbreite der Begehensformen eine einheitliche, generalisierende Bewertung nicht zulasse. Allerdings komme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem innerdienstlichen Betrug, anders als bei einem Zugriffsdelikt, die Höchstmaßnahme nur ausnahmsweise in Betracht. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde gelegt vermöge die Kammer weder ein Handeln des Beamten mit Betrugsabsicht i. S. d. § 263 StGB noch die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich geforderten Erschwerungsgründe für die Anwendung der Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sei der auf diesen Erfolg zielgerichtete Wille. Dies setze voraus, dass die Erfolgsvorstellung auf den Handlungsentschluss (mit-)bestimmend einwirke; jedoch brauche der Vorteil weder der einzige, der maßgebende oder auch nur überwiegende Zweck noch die letzte Triebfeder zum Handeln zu sein. Es genüge, wenn der Täter ihn neben anderen Zielen oder nur als Mittel für einen anderweitigen Zweck anstrebe. Nicht ausreichend sei dagegen, wenn der Vorteil notwendige oder mögliche - sei es auch dem Täter nicht unerwünschte - Folge eines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens sei. Der Beklagte bestreite, in Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben. Es sei ihm nur darum gegangen, sich einer als lästig empfundenen Aufgabe mit möglichst wenig Aufwand zu entledigen, ohne zugleich auf die Provision zu verzichten. Er hätte natürlich die Abrechnungen auch ganz und gar unterlassen können, was finanziell kein großer Verlust gewesen wäre, aber er hätte sich dann nicht als besonders motivierter Mitarbeiter darstellen können, der durch besonderen Fleiß, sprich hohe Umsätze, hervortrete. Und hierin liege das eigentliche, vordringliche Motiv für das Handeln des Beklagten. Auch im Hinblick auf die glaubhafte Einlassung des Beamten in der mündlichen Verhandlung sei die Kammer davon überzeugt, dass die Erzielung der Provisionsleistungen für das Handeln des Beklagten nicht im Vordergrund gestanden habe, sondern lediglich notwendige Folge des auf einen anderen Zweck, nämlich sich als besonders fleißigen Mitarbeiter darzustellen, gerichteten Handelns gewesen sei. Mit viel Umsatz habe er auf seine besondere Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit aufmerksam machen wollen, um so noch einmal eine berufliche Förderung zu erreichen und dadurch den als schmerzlich empfundenen Verlust der Position des Zugchefs auszugleichen. Das Ausfüllen und Einreichen der Abrechnungsbögen diene bestimmungsgemäß zwar der Geltendmachung und Abrechnung der Provisionsleistungen. Dass es dem Beklagten, trotz seines insoweit vorsätzlichen Handelns, aber zielgerichtet und zuvörderst darum gegangen sei, die Provisionsauszahlungen zu veranlassen, sei auch angesichts seines sonst gezeigten Verhaltens schlicht nicht nachvollziehbar. Gegen eine solche Zielrichtung spreche bereits der mit jedem der elf abgegebenen Abrechnungsbögen geltend gemachte sehr geringe Provisionsbetrag, der in der Summe 226,18 € ausmache. Gegen ein zielgerichtetes Handeln mit Bereicherungsabsicht spreche auch, dass der Beklagte, der in dem hier maßgeblichen Zeitraum neben der 1. Klasse auch die 2. Klasse bedient habe, bezüglich des Umsatzes in der 2. Klasse jedoch keinerlei Eintragungen auf den elf Vordrucken vorgenommen habe, obwohl der zusätzliche Aufwand hierfür minimal gewesen wäre und kaum mehr Zeit in Anspruch genommen hätte. Diese Unterlassungen seien nicht nachvollziehbar, wenn er tatsächlich in Bereicherungsabsicht gehandelt hätte und es ihm gerade um die Erlangung der Provision gegangen wäre. Die Kammer teile auch nicht die Auffassung des Klägers, wonach Erschwerungsgründe i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorlägen, die - falls ein Betrugshandeln zu unterstellen wäre - zur Verhängung der Höchstmaßnahme führten. Der entstandene Schaden in Höhe von insgesamt 226,18 € unterschreite deutlich den Betrag von 5.000 €, bei dem die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein könne. Soweit der Kläger, der noch in der Klageschrift von 140 Einzeltaten ausgegangen sei, einen Erschwerungsgrund in der Anzahl der Betrugshandlungen sehe, teile die Kammer diese Auffassung ebenfalls nicht, da dem Beklagten lediglich die Einreichung von elf monatlichen Abrechnungsbögen vorzuwerfen sei, was für sich noch nicht ausreiche, um von einem besonderen Erschwerungsgrund auszugehen. Ein Erschwerungsgrund ergebe sich auch nicht daraus, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischem Eigengewicht stünden. Dies betreffe insbesondere die in Spalte 7 auf den Abrechnungsbögen fingierte Zeichnung durch den Beklagten. Dass der Beklagte damit den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB verwirklicht habe, erscheine fraglich, könne aber letztlich dahinstehen. Denn diese fingierten Zeichnungen seien unmittelbarer Bestandteil der pflichtwidrigen Täuschungshandlungen, weshalb ihnen ein erhebliches disziplinarisches Eigengewicht nicht zukomme. Die geringe Höhe des Schadens (226,18 €) mindere die Schwere des Dienstvergehens. Ebenso, dass das Fehlverhalten auch sonst keine weiteren Auswirkungen gehabt habe. Die Motive des Beklagten, der sich wegen des Verlustes der Position als Zugchef und im Hinblick auf seine diesbezüglichen erfolglosen Bewerbungen bei seinen Vorgesetzten in ein besseres Licht habe rücken wollen, führten jedenfalls nicht zu einer deutlichen Erschwerung. Zu Lasten des Beamten sei die Dauer und die Anzahl der Verfehlungen zu gewichten, zu seinen Gunsten allerdings dessen schwierige familiäre und berufliche Situation sowie der Ausbruch seiner Krebserkrankung zum Zeitpunkt des Dienstvergehens. Ferner sei zu Gunsten des Beklagten zu bewerten, dass er bis zur Tat über einen sehr langen Zeitraum, nämlich über 33 Jahre, beanstandungsfrei bei der Bahn beschäftigt gewesen sei. Für ihn spreche weiter, dass er immer gute bis sehr gute Zeugnisse erhalten habe und außerdem wegen seines Verhaltens gegenüber Kunden mehrfach belobigt worden sei. Zu seinen Gunsten sei ebenfalls einzustellen, dass er sofort geständig gewesen sei und sein Fehlverhalten bereut habe. Die Kammer halte angesichts dieser besonderen Einzelfallumstände, insbesondere wegen des Fehlens besonderer Erschwerungsgründe, die Verhängung einer Kürzung der Bezüge für noch angezeigt. Unter Abwägung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände erweise sich die ausgesprochene Dauer der Kürzung der Bezüge von zwölf Monaten angesichts der festgestellten Schwere des Dienstvergehens als erforderlich und angemessen. Mangels anderer Anhaltspunkte lege die Disziplinarkammer durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse bei dem Beklagten zugrunde, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein nach Laufbahngruppen abgestuftes System von Regelkürzungssätzen entwickelt habe, bei dem Beklagten als Beamten des mittleren Dienstes von einem Regelkürzungssatz von einem Zwanzigstel auszugehen sei. Gegen das ihm am 28. Juli 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. August 2014 Berufung eingelegt und diese fristgerecht wie folgt begründet: Die vom Verwaltungsgericht verhängte Disziplinarmaßnahme erscheine angesichts der Häufigkeit und Schwere der Verfehlungen deutlich zu niedrig. Der Beklagte habe die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt, indem er im Rahmen seiner Tätigkeit als ICE/IC-Betreuer im Jahr 2010 für die Monate Januar bis November jeweils gefälschte Abrechnungsbögen über den Umsatz des "Am-Platz-Services" in der 1. Klasse vorgelegt und damit Provisionszahlungen in Höhe von insgesamt 226,18 € erschlichen habe. Dies habe das Verwaltungsgericht zwar zutreffend dargestellt und die für die Fallgruppe des betrügerischen Handelns anzuwendenden Maßstäbe anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch korrekt wiedergegeben. Das Gericht gelange jedoch argumentativ nicht zu einer wirklich spürbaren Sanktion, sondern belasse es bei einer mittleren Gehaltskürzung, ohne die gegebenen Umstände der zahlreichen betrügerischen Einzeltaten als Erschwerungsgründe zu würdigen, die an sich - ohne Berücksichtigung der persönlichen Situation - zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis hätten führen müssen. Hinsichtlich der Schwere, des Ausmaßes und des Gesamtcharakters des Dienstvergehens sei eigentlich die Entfernung aus dem Dienst unvermeidlich, da die von der Rechtsprechung geforderten Erschwerungsgründe im Rahmen dieser Fallgruppe zweifellos vorlägen. Das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen von Erschwerungsgründen insbesondere deshalb abgelehnt, weil die Erzielung von Provisionsleistungen für das Handeln des Beklagten nicht im Vordergrund gestanden habe, sondern lediglich Folge des auf einen anderen Zweck, nämlich sich als besonders fleißigen Mitarbeiter darzustellen, gerichteten Handelns gewesen sei. Dem könne nicht gefolgt werden. Bei sachgerechter Würdigung des Falles könne eine Bereicherungsabsicht nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Denn der durch das betrügerische Handeln angestrebte Vorteil müsse weder der einzige, der maßgebende oder auch nur überwiegende Zweck, noch die letzte Triebfeder zum Handeln sein. Es genüge, wenn der Täter ihn neben anderen Zielen oder nur als Mittel für einen anderen Zweck anstrebe. Nicht ausreichend sei es dagegen, wenn die Vorteilserlangung nur unerwünschte Nebenfolge des vom Täter angestrebten anderen Erfolgs sei. Hier sei aber die Provision keineswegs "unerwünscht" im vorgenannten Sinne gewesen, sondern sei trotz der insgesamt nicht allzu hohen Summe dem Beklagten durchaus willkommen gewesen. Die Provision sei gleichbedeutend mit dem beruflichen Erfolg gewesen, in dem sich die Zahlungen ausdrückten. Denn wenn es dem Beklagten nur um Bequemlichkeit und eine etwa wahrheitsgetreue Schätzung des Umsatzes gegangen wäre, hätte er nicht, wie es seiner erklärten Absicht entsprach, gegenüber dem Arbeitgeber "glänzen" können. An der Bereicherungsabsicht im strafrechtlichen Sinne und damit an der Erfüllung des Betrugstatbestandes - und damit infolge dessen am Vorliegen eines Erschwerungsgrundes im disziplinarrechtlichen Zusammenhang - bestünden somit keine Zweifel. Selbst wenn man jedoch den Erschwerungsgrund der Bereicherungsabsicht hier nicht annehmen wolle, sei schon die erklärte Motivation des Beklagten, "glänzen" zu wollen, für sich genommen als Erschwerungsgrund anzusehen. Der Dienstherr sei in hohem Maße auf die Redlichkeit und Aufrichtigkeit seiner Beamten angewiesen. Dem stehe das Verhalten des Beklagten diametral entgegen. Wer den Dienstherrn betrüge, um sich ungerechtfertigt in ein besseres Licht zu rücken, offenbare eine rücksichtslose Haltung, die nicht als Entlastung des eigenen betrügerischen Handelns tauge, sondern im Gegenteil das Unrecht in besonders krassem Licht erscheinen lasse. Zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass sich der Betrug nicht nur zu Lasten des Dienstherrn auswirke, sondern auch zu einer ungerechtfertigten Verbesserung der Wettbewerbslage bei anstehenden Personalentscheidungen (z. B. Beförderungen) führen könne, da der Dienstherr dem Beamten u. U. Leistungen zuschreibe, die er in Wahrheit gar nicht erbracht habe. Damit könne der Dienstherr zu falschen Personalentscheidungen gelangen, die nicht nur den Betrüger begünstigten, sondern infolge dessen zugleich andere Beamte benachteiligten, die mit korrekter und ehrlicher Arbeit versuchten, beruflich voranzukommen. Dies sei - über die reine Täuschungshandlung hinaus - auch in hohem Maße als unkollegial zu missbilligen. Ein weiterer Erschwerungsgrund sei die Häufigkeit der Betrugshandlungen. Der Beklagte habe als Serientäter fingierte Unterschriften in hoher Anzahl, jeweils mit eigenständigem Vorsatz, verwendet. Das Gewicht des Dienstvergehens werde folglich nicht geringer. Im Übrigen seien selbst 11 Fälle vollendeter Betrugstaten eine derart hohe Anzahl, dass dies jegliche "mildernde" Betrachtungsweise, etwa unter dem Gesichtspunkt der jeweils geringen erschlichenen Geldsummen, ausschließe. Ein ebenfalls vom Verwaltungsgericht nicht zutreffend gewürdigter Erschwerungsgrund liege darin, dass die Art der Täuschungshandlungen, nämlich die zur Vorbereitung der Täuschungshandlungen (Vorlage beim Arbeitgeber zum Zwecke der Auszahlung) verwendeten fingierten Unterschriften, zugleich von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG seien. Dieses Eigengewicht ergebe sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - schon aus der Tatsache der Herstellung inhaltlich falscher Urkunden, auch wenn dieses Verhalten nicht zusätzlich noch den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) erfülle, weil dem Beklagten nicht nachgewiesen werden könne, dass er Unterschriften ganz bestimmter Personen nachgemacht habe. Der Beklagte habe jedoch mit dieser Verhaltensweise den falschen Eindruck erweckt, dass dazu befugte Personen ihm die angeblich getätigten Umsätze als tatsächlich erbracht bescheinigten. Der Beklagte habe somit seinen Kollegenkreis, wenngleich nicht "namentlich", in eine Art Mithaftung für den von ihm jeweils behaupteten unzutreffenden Sachverhalt (hohe Umsätze) genommen. Der Dienstherr müsse aber selbstverständlich davon ausgehen können, dass Unterschriften immer von den tatsächlich befugten Personen stammten. Dies müsse ganz besonders dann sichergestellt sein, wenn die Unterschriften die Funktion hätten, Zahlungen zu Lasten des Dienstherrn auszulösen. Anders könne ein auf gegenseitiges Vertrauen gegründeter Umgang mit den beruflichen Pflichten, gerade in finanziellem Zusammenhang, nicht funktionieren. Insgesamt müsse der Vertrauensverstoß des Beklagten als sehr gravierend eingestuft und mit einer deutlich härteren disziplinarischen Sanktion belegt werden. Das Dienstvergehen des Beklagten müsse als so schwerwiegend gewertet werden, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich als gegeben anzusehen seien. Lediglich im Rahmen der anzustellenden prognostischen Gesamtbetrachtung, die eine Einbeziehung der persönlichen und gesundheitlichen Umstände erfordere, sei es gerade noch vertretbar, den Beklagten zwar im Beamtenverhältnis zu belassen, ihn aber mit der härteren Sanktion der Rückstufung zu belegen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 3. Juni 2014 - 25 K 983/12.WI.D - abzuändern und den Beklagten in das Amt eines Bundesbahnsekretärs (A 6) zu versetzen. Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verkenne, dass der Dienstherr in den Ermittlungen ungeprüft gelassen habe, ob ein Vermögensnachteil zu Lasten des Dienstherrn nicht überhaupt dadurch entfallen sei, dass die vom Beklagten in der 2. Klasse getätigten Umsätze unberücksichtigt geblieben seien. Dieser Punkt sei nicht nur für das Tatbestandsmerkmal des rechtswidrigen Vermögensvorteils gemäß § 263 Abs. 1 S. 1 StGB entscheidend, sondern auch für das subjektive Merkmal der Bereicherungsabsicht. Wenn es dem Beklagten tatsächlich auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils angekommen wäre, wäre es nahe liegend gewesen, die Umsätze insgesamt, also auch einschließlich der in der 2. Klasse getätigten Umsätze, höher anzugeben. Weil dies aber nicht der Fall gewesen sei, sei das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Erzielung der Provisionsleistungen für das Handeln des Beklagten nicht im Vordergrund gestanden habe. Des Weiteren verkenne der Kläger, dass das Verwaltungsgericht Dauer und Anzahl der Verfehlungen durchaus erschwerend berücksichtigt habe. Soweit der Kläger meine, das Tun des Beklagten hätte auch zu falschen Personalentscheidungen führen können und sei deshalb in hohem Maße als unkollegial zu missbilligen, so habe dies in der Entscheidung des Verwaltungsgericht natürlich deshalb keine Rolle gespielt, weil hierzu in erster Instanz nichts vorgetragen worden sei. Es sei darüber hinaus auch völlig abwegig, dass ein fingierter höherer Umsatz eine Beförderungsentscheidung maßgeblich beeinflusse; es wäre tatsächlich höchst unkollegial, wenn der Dienstherr dies täte; die meisten Zugbegleiter seien nämlich gar nicht in Lage, überhaupt Umsätze zu generieren, weil ihre Züge den "Am-Platz-Service" gar nicht anböten. Hohe Umsätze rundeten ein aus anderen Umständen geprägtes Bild allenfalls ab, mehr nicht. Dem entspreche, dass der Beklagte in seiner Dienststelle H. trotz hoher Umsätze in der Vergangenheit nicht Zugchef geworden sei. Im Übrigen seien die Umsätze des Beklagten auch ohne die durch seine Schätzungen eingeflossenen Fehler nicht schlecht gewesen. Der Beklagte habe durchaus beachtliche Umsätze erzielt, nur habe er sie nicht sorgfältig dokumentiert und durch einen Bordrestaurant-Chef verifizieren lassen. Es sei ja keineswegs so, dass die Umsätze, die nicht ordnungsgemäß abgezeichnet worden seien, überhaupt nicht stattgefunden hätten. Die Disziplinarkammer habe auch die Fingierung der Unterschriften nicht unzutreffend gewürdigt, wie der Kläger meine. Diese Auffassung gehe fehl, weil das Dienstvergehen bereits in der Schätzung der Umsätze liege. Die vom Beklagten gefertigten Listen suggerierten eine Genauigkeit, die sie nicht gehabt hätten, weil tatsächlich die Umsätze manchmal höher, manchmal niedriger gelegen hätten und die Umsätze in der 2. Klasse nicht ausgewiesen worden seien. Die Fingierung von Unterschriften spiele in diesem Zusammenhang keine eigenständige, erschwerende Rolle. Die fingierten Zeichnungen seien unmittelbarer Bestandteil der pflichtwidrigen Täuschungshandlung gewesen, weshalb ihnen ein erhebliches disziplinarisches Eigengewicht nicht zukomme. Dass der Beklagte durch fingierte Unterschriften seine Kollegen in "eine Art nicht-namentliche Mithaftung" genommen haben soll, sei schlicht abwegig. Dadurch, dass der Beklagte Dritte gar nicht erst gebeten habe, seine Schätzungen abzuzeichnen, habe er die Kollegen außen vor gelassen und gerade nicht in sein Tun einbezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die von dem Kläger vorgelegten Behördenvorgänge (4 Hefter Personalakten des Klägers, 1 Hefter Personalakten der DB Fernverkehr AG, 1 Hefter Ermittlungsakten, 3 Ordner Beweismittel). Sämtliche Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.