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Beschluss

27 V 1936/07

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 27. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2007:1101.27V1936.07.0A
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Leitsätze
Die Sperrerklärung muss erkennen lassen, dass die oberste Aufsichtsbehörde im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung die für eine Vorlage der Akten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere das schutzwürdige Interesse des Klägers, berücksichtigt und gegen das Interesse an der Geheimhaltung abgewogen hat.
Tenor
Die Verweigerung der Aktenvorlage durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport mit Sperrerklärung vom 4. Juli 2007 ist rechtswidrig. Die Kosten des Zwischenverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zwischenverfahren auf  5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Sperrerklärung muss erkennen lassen, dass die oberste Aufsichtsbehörde im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung die für eine Vorlage der Akten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere das schutzwürdige Interesse des Klägers, berücksichtigt und gegen das Interesse an der Geheimhaltung abgewogen hat. Die Verweigerung der Aktenvorlage durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport mit Sperrerklärung vom 4. Juli 2007 ist rechtswidrig. Die Kosten des Zwischenverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zwischenverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt. Der statthafte Antrag des Klägers, über den gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO der zuständige Fachsenat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entscheidet (§ 99 Abs. 2 Satz 4, § 189 VwGO), ist begründet. Die Verweigerung der Vorlage von Bl. 10 – in ungeschwärzter Form – des vorprozessualen Verwaltungsvorgangs des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, der beim Landesamt für Verfassungsschutz über den Kläger vorhandenen Personenakte sowie des beim Ministerium noch vorhandenen den Kläger betreffenden VS-Vorgangs findet ihre Rechtsgrundlage nur teilweise in § 99 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative VwGO. Behörden sind im Verwaltungsprozess gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Die zuständige oberste Aufsichtsbehörde kann u. a. die Vorlage von Urkunden oder Akten verweigern, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ein Nachteil im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u. a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 – 2 AV 1.02 -, BVerwGE 117, 8, m.w.N.). Grundsätzlich kann der gebotene Schutz verfassungsdienstlicher Informationen, Informationsquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung die Geheimhaltung rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 – 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106). Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat sich als oberste Aufsichtsbehörde – zumindest teilweise – zu Recht auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Akten aus diesem Grund berufen. Davon hat sich der beschließende Senat aufgrund eigener Durchsicht der Vorgänge überzeugt, die ihm das zu diesem Zwischenverfahren beigeladene Hessische Ministerium des Innern und für Sport auf Aufforderung vorgelegt hat (§ 99 Abs. 2 Sätze 5 und 6 VwGO). Die Notwendigkeit, Informationsquellen, Arbeitsweisen und Methoden des Landesamtes für Verfassungsschutz geheim zu halten, lässt das Bekanntwerden jedenfalls eines Teils des Akteninhalts nicht zu. Das gilt für Bl. 10 des vorprozessualen Verwaltungsvorgangs des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport – in ungeschwärzter Form -, den beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport noch vorhandenen den Kläger betreffenden VS-Vorgang und denjenigen Teil der beim Landesamt für Verfassungsschutz vorhandenen Personenakte, der Erkenntnisse zur Person des Klägers enthält. Diese Vorgänge erlauben Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Methoden des Landesamtes für Verfassungsschutz sowie auf dessen Quellen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat wegen der gebotenen Geheimhaltung ab (§ 99 Abs. 2 Satz 10 2. Halbsatz VwGO). Anhaltspunkte für die Geheimhaltungsbedürftigkeit des übrigen Teils der beim Landesamt für Verfassungsschutz vorhandenen Personenakte – betreffend die Einbürgerung bzw. das Verwaltungsstreitverfahren des Klägers – sind allerdings nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere für diejenigen Schriftstücke, die dem Kläger ohnehin aus dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bekannt sind, sowie für Bundestagsdrucksachen, Internetrecherchen allgemeiner Art, Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts und Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Es obliegt dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport als zuständige oberste Aufsichtsbehörde, in diesem Teil der Personenakte des Landesamtes für Verfassungsschutz - betreffend Blatt 74 bis 78 und 82ff. - nur diejenigen Passagen und/oder Seiten zu schwärzen bzw. zu sperren, die tatsächlich sicherheitsrelevante und dem Kläger noch nicht vorgehaltene Erkenntnisse beinhalten. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat zudem bei der Verweigerung der Vorlage derjenigen Akten, die geheimhaltungsbedürftig sind, sein Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermächtigt die zuständige oberste Aufsichtsbehörde unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verweigerung der Aktenvorlage, verpflichtet sie aber nicht dazu. Das Gesetz stellt die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der obersten Aufsichtsbehörde und lässt dieser damit die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht (BVerwG, Beschluss vom 26.08.2004 – 20 F 16/03 -, NVwZ 2005, 334, m.w.N.). Die oberste Aufsichtsbehörde hat also eine Ermessensentscheidung zu treffen, deren Rechtmäßigkeit davon abhängt, ob sie die tatsächlichen Grundlagen vollständig gewürdigt und richtig eingeschätzt, zutreffende Bewertungen und Prognosen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift vorgenommen und die widerstreitenden Interessen an der Aktenvorlage einerseits und an der Geheimhaltung andererseits angemessen abgewogen hat (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 – 2 AV 1.02 -, a.a.O., unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Aus der Sperrerklärung vom 4. Juli 2007, die Streitgegenstand dieses Zwischenverfahrens ist, ergibt sich nicht, dass die oberste Aufsichtsbehörde bei Abgabe ihrer Erklärung Ermessen ausgeübt und die für eine Vorlage der Akten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere das schutzwürdige Interesse des Klägers, berücksichtigt und gegen das Interesse an der Geheimhaltung abgewogen hätte. Der Inhalt der Sperrerklärung deutet vielmehr darauf hin, dass die oberste Aufsichtsbehörde die Erforderlichkeit einer Abwägung der widerstreitenden Belange – auch und gerade bei Geheimhaltungsbedürftigkeit der Akten – nicht erkannt hat. Sie hat sich nämlich in der Sperrerklärung darauf beschränkt, die Geheimhaltungsbedürftigkeit an sich zu begründen. Ein etwaiges Nachschieben von Gründen kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil Streitgegenstand dieses Zwischenverfahrens (nur) die behauptete Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung vom 4. Juli 2007 ist (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 26.08.2004 – 20 F 16.03 -, a.a.O.). Die gerichtliche Feststellung, dass die Sperrerklärung vom 4. Juli 2007 rechtswidrig ist, hindert das Hessische Ministerium des Innen und für Sport nicht, eine neue Sperrerklärung abzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zwischenverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG.