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Beschluss

28 A 2140/11.D

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 28. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0106.28A2140.11.D.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Anordnung vom 12. Oktober 2010 unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7. Oktober 2011 - 28 L 333/11.WI.D - abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Anordnung vom 12. Oktober 2010 unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7. Oktober 2011 - 28 L 333/11.WI.D - abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HDG i. V. m. § 146 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet. Die Disziplinarkammer hat dem Antrag auf Aussetzung der Anordnung vom 12. Oktober 2010 über die Einbehaltung von 30 v. H. der monatlichen Ruhestandsbezüge des Antragstellers zu Unrecht entsprochen; denn es bestehen entgegen der Auffassung der Disziplinarkammer keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung i. S. v. § 68 Abs. 2 HDG. Nach § 43 Abs. 3 HDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde - also im Fall des Antragstellers gemäß §§ 38 Abs. 2 Satz 1, 89 Satz 1 HDG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 13. Juli 2007 das hier handelnde Polizeipräsidium Südhessen - gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass bis zu 30 v. H. des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand überwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass das mit Verfügung des Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums Südosthessen vom 8. Juni 2010 gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren zur Aberkennung seines Ruhegehalts führen wird. Bei der insoweit anzustellenden Prognose in Bezug auf den voraussichtlichen Ausgang des Disziplinarverfahrens ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den dem Antragsteller zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen in der Summe um ein schwerwiegendes Dienstvergehen im außerdienstlichen Bereich handelt. Insofern ist auf der Grundlage der - auch nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Gießen im Einstellungsbeschluss vom 12. Mai 2010 - nach dem derzeitigen Erkenntnisstand als glaubhaft anzusehenden Aussage der Zeugin A... davon auszugehen, dass diese ab ihrem 10. Lebensjahr, also ab einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1982, bis zu ihrem 17. Lebensjahr, also bis in das Jahr 1989 hinein, von dem Antragsteller - ihrem Vater - fortlaufend sexuell missbraucht wurde. Er soll hierbei stets abends an bzw. in das Bett der Zeugin gekommen sein und an ihr Oralverkehr verübt haben, ferner sich im Tatzeitraum unzählige Male von der Zeugin oral oder manuell sexuell befriedigen lassen haben. Zudem soll der Antragsteller im Tatzeitraum dreimal, erstmals im 14. Lebensjahr der Zeugin, mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen haben. Für einen sexuellen Missbrauch der Zeugin A... durch den Antragsteller spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch die Aussage der Ehegattin des Antragstellers und Mutter der Zeugin A... vom 8. März 2010 gegenüber der Kriminalpolizeistelle B..., soweit diese angegeben hat, der Antragsteller habe ihr gegenüber - angesprochen auf den Vorwurf sexueller Übergriffe zum Nachteil der gemeinsamen Tochter - zwar den Vollzug des Geschlechtsverkehrs verneint, gleichwohl aber wiederholt eingeräumt, die Tochter „befummelt“ zu haben bzw. mit dieser „lediglich gefummelt“ zu haben, was nach dem Sprachgebrauch jedenfalls eine intime Annäherung des Antragstellers an seine zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Tochter indiziert. Mangels formeller und materieller Dienstbezogenheit sind die dem Antragsteller zur Last gelegten Taten als außerdienstliche Pflichtverletzungen anzusehen. Diese sind nach den Umständen des Falls jedoch in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das frühere Amt des Antragstellers bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, also geeignet, auch als außerdienstliches Verhalten ein Dienstvergehen darzustellen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Konkret verletzt ist die Pflicht des Antragstellers, sich als Beamter auch außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein (früherer) Beruf als Polizeibeamter erfordern (§ 69 Satz 2 HBG a. F.; heute § 34 Satz 3 BeamtStG). Insoweit steht außer Frage, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich ist; denn er stellt einerseits einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Entwicklung des jungen Menschen dar, zum anderen wird dieser vom Täter als Mittel zur Befriedigung des sexuellen Triebs missbraucht und damit herabgewürdigt. Der rechts- und sittenwidrige, auch strafrechtlich relevante Missbrauch eines Kindes oder eines Jugendlichen insbesondere durch einen Polizeibeamten, der gerade als Teil der staatlichen Gewalt die Würde des Menschen zu achten und zu schützen hat, führen aus der Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters zu einer nachhaltigen Ansehensschädigung der Person des Polizeibeamten, insbesondere wenn - wie hier entsprechend dem Tatvorwurf - sogar eine Schutzbefohlene betroffen ist und sich zudem die sexuellen Missbrauchshandlungen auch noch über einen sehr langen Zeitraum (1982 - 1989) erstreckt haben. Hinzu kommt, dass nach Aktenlage angesichts der Gesamtumstände derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei der Geschädigten erhebliche psychische Folgen durch den von ihr angezeigten jahrelangen Missbrauch durch den Antragsteller heraufbeschworen wurden, was ggf. im laufenden Disziplinarverfahren durch den Antragsgegner noch weiter aufzuklären sein wird. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht nach derzeitiger Sachlage auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass er für den ihm zur Last gelegten sexuellen Missbrauch seiner Tochter wegen alkoholbedingter Schuldunfähigkeit im Tatzeitraum voraussichtlich nicht wird dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Zwar hat die Zeugin A... erklärt, der Antragsteller sei „Alkoholiker“ und bei den Tathandlungen stets betrunken gewesen, jedoch rechtfertigen der hiernach anzunehmende kontinuierliche Alkoholkonsum des Antragstellers ebenso wenig wie die Umstände, die zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen alkoholbedingter Dienstunfähigkeit im Jahr 1991 geführt haben, nach dem derzeitigen Erkenntnistand bereits die Annahme, dass er sich bei den einzelnen Tathandlungen jeweils im Zustand der Schuldunfähigkeit befunden hat. Denn dieser Annahme steht entgegen, dass der Antragsteller ungeachtet seines Alkoholkonsums nach Maßgabe seiner Personalakten und der Angaben des Antragsgegners im maßgeblichen Zeitraum seinen Dienst als Polizeibeamter beanstandungsfrei versehen hat und alkoholbedingte Ausfälle in Form unzureichender Diensterfüllung erstmals ab dem Jahr 1988, mithin erst zum Ende des maßgeblichen Tatzeitraums, dokumentiert sind. Insoweit ist auffällig, dass die dem Antragsteller in der Zeit von 1982 bis 1989 erteilten dienstlichen Beurteilungen durchgängig ein gutes, zum Ende des hier maßgeblichen Zeitraums sogar noch steigendes Beurteilungsniveau belegen und hierbei insbesondere dem Antragsteller im hier maßgeblichen Zeitraum durchgängig eine gute Auffassungsgabe und eine rege geistige Befähigung zuerkannt wurde. So finden sich u. a. Feststellungen dahingehend, dass der Antragsteller im Dienst über eine schnelle Auffassungsgabe verfüge, die Fähigkeit habe, auch schwierige Zusammenhänge zu übersehen, Dinge schnell und sicher zu erfassen verstehe, sich rasch zurecht finde etc.. Hinzu kommt, dass alkoholbedingte Probleme in Bezug auf den maßgeblichen Tatzeitraum erst sehr spät im dienstlichen Bereich zu Tage getreten sind und sich noch aus einem Bericht der Polizeistation Hanau vom 27. August 1990 entnehmen lässt, dass wegen auftauchender Gerüchte über ein Alkoholproblem beim Antragsteller zwar vorsorglich Alkoholkontrollen durchgeführt worden seien, diese aber lediglich in wenigen Einzelfällen zur Feststellung leichten Alkoholgeruchs vom Vortag geführt hätten. Auch habe der Antragsteller hiernach während des Dienstes bislang keinen Anlass zum Einschreiten gegeben. All dies lässt sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand schwerlich mit den vom Antragsteller behaupteten massiven alkoholbedingten Ausfällen im maßgeblichen Zeitraum in Einklang bringen. Die dienstliche Situation, wie sie sich aus den Personalakten des Antragstellers darstellt, spricht von daher eindeutig gegen die Annahme einer fortwährenden alkoholbedingten Schuldunfähigkeit bei der Tatbegehung im maßgeblichen, immerhin sieben Jahre umfassenden Tatzeitraum. Hinzu kommt, dass der Antragsteller im Tatzeitraum ungeachtet seines wohl anzunehmenden ständigen Alkoholkonsums seine sexuellen Übergriffe gegenüber der Zeugin A... anscheinend sehr wohl autonom zu kontrollieren vermochte, wie sich daraus ergibt, dass er diese während deren etwa vier- bis sechswöchiger Rekonvaleszenz nach einer Blindarmoperation aus Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand nicht missbraucht haben soll. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Gutachtens des Gesundheitsamtes des Wetteraukreises vom 27. Juni 1991 zwar von einer spätestens seit 1978 bestehenden ersten massiven Trinkphase berichtet wird, die sich seit 1988 wiederholt und 1990 zu einer andauernden Dienstunfähigkeit geführt habe. Hiernach lag die erste massive Trinkphase jedoch deutlich, nämlich einige Jahre vor dem Beginn des maßgeblichen Tatzeitraums und die zweite gutachterlich festgestellte massive Trinkphase erst zum Ende des maßgeblichen Tatzeitraums, was nach derzeitigen Erkenntnisstand, insbesondere bei gleichzeitiger Berücksichtigung der guten dienstlichen Leistungen in der Zwischenzeit, durchaus die Annahme nahelegt, dass es zwischendurch eine längere Phase weniger intensiven Alkoholkonsums gab. Insgesamt sprechen damit deutlich mehr Umstände, insbesondere das ausweislich der dienstlichen Beurteilungen über Jahre hinweg tadellose dienstliche Verhalten des Antragstellers nach derzeitiger Sachlage gegen die Annahme, dass sich im weiteren Disziplinarverfahren eine Schuldunfähigkeit des Antragstellers in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Taten des sexuellen Missbrauchs seiner Tochter herausstellen wird, auch wenn die in diesem Zusammenhang maßgeblichen medizinischen Zusammenhänge und die sich hieraus ergebenden Schlussfolgerungen zur Frage der Schuldfähigkeit des Antragstellers im Tatzeitraum noch der abschließenden gutachterlichen Klärung im Disziplinarverfahren durch den Antragsgegner bedürfen. Das nach alledem im Raum stehende Dienstvergehen wiegt schon angesichts seiner dem Grunde nach erheblichen strafrechtlichen Relevanz und des darin zum Ausdruck kommenden erheblichen sozialethischen Unwertgehalts äußerst schwer (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HDG). Insofern sahen § 174 StGB in der im Tatzeitraum gültigen Fassung für den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und § 176 Abs. 1, 2 StGB in der im Tatzeitraum gültigen Fassung für den sexuellen Missbrauch von Kindern eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vor. Hinzu kommen die lange Dauer und die Häufigkeit der Pflichtenverstöße; der Antragsteller soll die Zeugin A... über einen Zeitraum von rund sieben Jahre kontinuierlich in zumeist nur kurzen Abständen sexuell missbraucht haben. Das im Raum stehende Verhalten - zumal von einem zur Tatzeit aktiven Polizeibeamten - ist - wie dargelegt - geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in schwerster Weise zu beeinträchtigen (§ 16 Abs. 1 Satz 4 HDG), während sich aus dem Persönlichkeitsbild des Antragstellers jedenfalls derzeit keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine wesentlich günstigere Sicht der Dinge erkennen lassen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG). Im Ergebnis spricht daher nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass das laufende Disziplinarverfahren voraussichtlich zu der Feststellung führen wird, dass der Antragsteller, wäre er noch aktiver Polizeibeamter, das Vertrauen seines Dienstherren und der Allgemeinheit durch sein Verhalten endgültig verloren hat und er deshalb aus dem Dienst zu entfernen wäre (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG), was zur Folge hat, dass das Disziplinarverfahren - wegen des Status des Antragstellers als Ruhestandsbeamten - voraussichtlich zur Aberkennung seines Ruhegehalts führen wird (§ 16 Abs. 2 Satz 2 HDG). Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller gemäß § 81 Abs. 4 HDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Streitwertfestsetzung erübrigt sich, da im Verfahren über die Beschwerde mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für den Bereich des Landesdisziplinarrechts lediglich eine Festgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben werden kann (§ 82 Abs. 1 HDG i. V. m. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; vgl. Beschlüsse des Senats für Disziplinarsachen (Land) vom 22. Oktober 2008 - 28 A 1855/08.D -, vom 8. März 2010 - 28 A 100/10.D - und vom 30. September 2011 - 28 A 1469/11.D - jew. n. v.). Eine entsprechende Anwendung der Gebührensätze für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist vom Wortlaut des § 82 Abs. 1 HDG nicht gedeckt, und ein eigenständiges Gebührenverzeichnis - wie es das Bundesdisziplinarrecht nach § 78 Satz 1 BDG i. V. m. der Anlage zum Bundesdisziplinargesetz enthält - fehlt für den Bereich des Hessischen Landesrechts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 HDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).